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177_1972 AT

177. Verordnung: 5. Novelle zur KDV 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: 5. Novelle zur KDV 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, in der Fassung der Kraftfahrgesetz-

Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, wird — hinsichtlich

des Art. I Z. 2 bis 7 und 10, des Art. II

Abs. 1 betreffend Art. I Z. 3 bis 7 und 10, des

Art. II Abs. 2 betreffend Art. I Z. 4 und des

Art. III Abs. 2 betreffend Art. I Z. 5, 6 und 10

bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres

und der Heeresverwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Landesverteidigung —

verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 77/19,68, 204/1968, 376/

1971 und 476/1971 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 256/1970, 257/1970 und 201/1971 wird

wie folgt geändert

1. Im § 2 hat die lit. d zu lauten

„d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1

lit. c und d, Abs. 5 und 6 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Scheinwerfer,

Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen

für solche Scheinwerfer, die den

Regelungen Nr. 1, 8 oder 20, BGBl.

Nr. 176/1972, entsprechen; hievon sind

jedoch Suchscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer

ausgenommen,"

2. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Lichtfarben

Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit

einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend

der Normlichtart A im Normalvalenz-System

CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission

müssen die Farbwertanteile x, y und z

des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb

der folgenden Grenzen liegen

3. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Allgemeine Bestimmungen

für Scheinwerfer und Leuchten

(1) Scheinwerfer und Leuchten für Kraftfahrzeuge

und Anhänger müssen so gebaut sein, daß

ihre Wirksamkeit auch bei den beim Betrieb

des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen

nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Anbringen eines Scheinwerfers oder

einer Leuchte vorne am Fahrzeug in der Mitte

so, daß dieser Scheinwerfer oder diese Leuchte

mit zwei vorne angebrachten Scheinwerfern oder

Leuchten ein Dreieck mit einer Spitze nach oben

bildet, ist unzulässig, wenn mit diesen Scheinwerfern

oder Leuchten (gleichzeitig gleichartiges

Licht ausgestrahlt werden kann.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen

über Leuchten gilt

a) als eine einzige Leuchte jade Verbindung

von zwei oder mehr Leuchten derselben

Art und Farbe, bei denen die Projektion

ihrer Leuchtflächen auf eine vertikale,

senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

stehende Fläche mindestens 50 v. H.

der Fläche des kleinsten ihr umschriebenen

Rechteckes ausfüllt,

b) als eine gerade Anzahl von Leuchten eine

einzige bandförmige Leuchtfläche, wenn sie

symmetrisch zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges angeordnet ist, sich nach beiden

Seiten hin mindestens bis zu einem Abstand

von 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges

erstreckt und mindestens 80 cm lang

ist und wenn die Beleuchtung dieser Fläche

durch mindestens zwei Leuchtkörper erfolgt,

die möglichst nahe den äußersten

Teilen der Fläche liegen. Besteht die Leuchtfläche

aus mehreren aneinandergefügten

Teilen, so muß die Projektion der Leuchtflächen

der einzelnen Teile auf eine vertikale,

senkrecht zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges stehende Fläche mindestens

50 v. H. der Fläche des kleinsten ihr umschriebenen

Rechteckes bedecken.

(4) Für Scheinwerfer gelten die Bestimmungen

des Abs. 3 sinngemäß.

(5) Eine zusätzliche Schaltung, durch die mit

Scheinwerfern und anderen Leuchten als Blinkleuchten

Blinklicht ausgestrahlt werden kann, ist

als Vorrichtung zum Abgeben von optischen

Notzeichen zum Schutz der persönlichen Sicherheit

des Lenkers von Platzkraftwagen (Taxi-

Fahrzeugen) (§ 25 a der Betriebsordnung für den

nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.

Nr. 289/1955, in der Fassung der Verordnungen

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie BGBl. Nr. 89/1970 und 381/1970) zulässig,

sofern hiebei nicht Fernlicht ausgestrahlt

werden kann.

(6) Scheinwerfer und Leuchten (Abs. 1 bis 5),

die den Bestimmungen der Regelungen 1, 4 bis 8,

19 und 20, BGBl. Nr. 176/1972, nicht entsprechen,

müssen folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Die Fassungen für die Glühlampen dürfen

sich zum Spiegel nicht unbeabsichtigt verstellen

können.

b) Die Streu- und Abschlußscheiben müssen

so befestigt sein, daß sie sich nicht verdrehen

können.

c) Die Spiegel müssen gegen atmosphärische

Einflüsse und solche der Auspuffgase von

Kraftfahrzeugen möglichst unempfindlich

sein.

d) Scheinwerfer und Leuchten müssen mit

Glühlampen der vom Erzeuger des Scheinwerfers

oder der Leuchte angegebenen Art

versehen sein."

4. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Scheinwerfer

(1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger

müssen so am Fahrzeug angebracht sein,

daß sie leicht richtig eingestellt werden können

und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt

verändert werden kann. Die Summe der

größten Werte der Lichtstärke aller an einem

Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit

denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden

kann, darf 300.000 cd nicht übersteigen. Diese

Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe

der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20

Z. 6.3.2.1.2 aller an einem Kraftwagen angebrachten

Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt;

hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl

versehenen, am Fahrzeug angebrachten

Scheinwerfer für Fernlicht

a) nach der Regelung Nr. 1 oder 5 oder nach

Abs. 3 mit anderen als H2- oder H3-Lampen

eine Kennzahl 10,

b) nach der Regelung Nr. 8 oder nach Abs. 3

mit H2- oder H3-Lampen eine Kennzahl 20

zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfahren

oder Abdecken von Scheinwerfern müssen

betriebssicher und so ausgebildet sein, daß das

Ausfahren oder Abdecken und das Einschalten

der Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungsvorrichtung

erfolgen kann. Die Scheinwerfer

müssen in ihrer Verwendungslage festgehalten

sein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Abdecken

die Betätigungskraft zu wirken aufgehört

hat oder bei nicht ausschließlich mechanisch

wirkenden Verstelleinrichtungen Störungen in

der Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auftreten.

Bei Störungen dieser Vorrichtung müssen

die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von

Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und

Abdeckungen beseitigt wenden können. Das Ausfahren

oder Abdecken der Scheinwerfer muß

rasch erfolgen können. Das Verbleiben in Zwischenstellungen

zwischen der Verwendungslage

der Scheinwerfer und deren eingefahrener oder

abgedeckter Stellung muß ausgeschlossen sein.

(2) Scheinwerfer (Abs. 1) und Glühlampen für

Scheinwerfer müssen, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3, den für sie in Betracht kommenden

Bestimmungen der Regelungen Nr. 1,

2, 5, 8, 19 und 20, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

Das mit ihnen entsprechend den Bestimmungen

der jeweils in Betracht kommenden

Regelung ausgestrahlte Licht muß diesen Bestimmungen

auch dann entsprechen, wenn sie am

Fahrzeug angebracht sind.

(3) Scheinwerfer (Abs. 1), die den für sie in

Betracht kommenden Bestimmungen der Regelungen

Nr. 1, 5, 8, 19 und 20 nicht entsprechen,

müssen den Bestimmungen der Abs. 4 bis 9

entsprechen. Solche Scheinwerfer dürfen nur mit

Glühlampen ausgerüstet sein, die den im letzten

Satz dieses Absatzes angeführten ÖNORMEN

entsprechen. Diese Glühlampen müssen nicht den

Bestimmungen der Regelungen Nr. 2, 8 oder 20

entsprechen. Das mit den im ersten Satz dieses

Absatzes angeführten Scheinwerfern ausgestrahlte

Licht muß den Bestimmungen der Abs. 4 bis 9

auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug

angebracht sind. Die Befestigung der Glühlampen

im Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur

in der bei der Genehmigung vorgeschriebenen

Lage möglich sein. Glühlampen, die den in Betracht

kommenden Bestimmungen der Regelungen

Nr. 2, 8 oder 20 nicht entsprechen, müssen,

soweit es sich nicht um H2- oder H3-Lampen

oder um für Nebelscheinwerfer bestimmte Glühlampen

handelt, der ÖNORM V 5431, März

1966, der ÖNORM V 5432, Juli 1966, oder der

ÖNORM V 5433, März 1966, entsprechen.

(4) Das Abblendlicht eines Scheinwerfers gemäß

Abs. 3 muß auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer

lotrecht stehenden Meßschirm (Anlage 2)

eine so deutlich wahrnehmbare Hell-Dunkel-

Grenze ergeben, daß darnach die Einstellung des

Scheinwerfers möglich ist. Die Hell-Dunkel-

Grenze muß auf einem Meßschirm verlaufen

1. bei Scheinwerfern mit anderen als H2- oder

H3-Lampen wenigstens annähernd waagrecht und

symmetrisch zur Mittellotrechten (Anlage 2

Abs. 1 lit. a) und unterhalb der in der Anlage 2

Abs. 1 lit. e angeführten Linie,

2. bei Scheinwerfern mit H2- oder H3-Lampen

a) links von der Mittellotrechten in der in

der Anlage 2 Abs. 1 lit. g angeführten

Linie,

b) rechts von der Mittellotrechten waagrecht

oder unter einem Winkel von nicht mehr

als 15° über der Verlängerung des Teiles

der Hell-Dunkel-Grenze nach lit. a.

(5) Bei Scheinwerfern gemäß Abs. 3 nur für

Fernlicht muß der Mittelpunkt („H") nach der

Anlage 2 Abs. 1 lit. b innerhalb des Bereiches

der größten Beleuchtungsstärke liegen; sind

solche Scheinwerfer mit H2- oder H3-Lampen

ausgerüstet, so muß dieser Mittelpunkt innerhalb

des Bereiches liegen, der von der Isoluxlinie für

90 v. H. der größten Beleuchtungsstärke des

Scheinwerfers umschrieben wird. Bei Scheinwerfern

für Abblendlicht und Fernlicht darf zur

Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 Z. 2

der Schnittpunkt der Achse des Abblendlichtbündels

mit dem Meßschirm um höchstens 44 cm

nach rechts oder links verschoben werden.

Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in

den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder zu

keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede

bestehen.

(7) Das mit Nebelscheinwerfern und Breitstrahlern

gemäß Abs. 3 ausgestrahlte Licht muß

eine deutlich wahrnehmbare, annähernd waagrecht

verlaufende Hell-Dunkel-Grenze aufweisen.

Nebelscheinwerfer und Breitstrahler müssen so

am Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel-

Grenze in einer Entfernung von 10 m von

der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer

liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche.

(8) Abblendvorrichtungen in Scheinwerfern

gemäß Abs. 3 mit H2- oder H3-Lampen, mit

denen mit einer Glühlampe wahlweise Abblendlicht

oder Fernlicht ausgestrahlt werden kann,

müssen

a) 50.000 Betätigungen bei den im Betrieb

des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen

standhalten, ohne ihre Wirksamkeit

zu verlieren,

b) im Falle eines Versagens bei eingeschaltetem

Scheinwerfer selbsttätig Abblendlicht ergeben,

c) die Möglichkeit, in einer Zwischenstellung

anderes Licht als Abblendlicht oder Fernlicht

auszustrahlen, ausschließen und

d) so gebaut sein, daß — abgesehen von den

Teilen der Betätigungsvorrichtung — die

Form oder die Stellung ihrer beweglichen

Teile ohne Verwendung von Werkzeug

nicht verändert werden kann.

(9) Filter von Scheinwerfern gemäß Abs. 3

mit H2- oder H3-Lampen, mit denen gelbes Licht

ausgestrahlt werden kann, müssen mit dem

Scheinwerfer so verbunden sein, daß sie ohne

Verwendung von Werkzeug nicht entfernt werden

können."

5. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Begrenzungsleuchten

(1) Begrenzungsleuchten für Kraftfahrzeuge

und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht

sein, daß die untersten Punkte ihrer

Leuchtflächen nicht weniger als 40 cm über der

Fahrbahn liegen; dies gilt jedoch nicht für Einachszugmaschinen,

die mit einem anderen Fahrzeug

oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit

diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. Die

Bezugsachsen der Begrenzungsleuchten müssen zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges und bei auf

einer ebenen Fahrbahn befindlichem Fahrzeug

parallel zur Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit

des mit Begrenzungsleuchten ausgestrahlten Lichtes

muß gewährleistet sein

a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±15°

zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte

parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene,

b) in einem Horizontalwinkelbereich von 45°

zur Fahrzeugmitte und von 80° zum

äußersten Rand des Fahrzeuges zu einer

durch die Bezugsachse der Leuchte parallel

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und

senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden

Ebene.

(2) Begrenzungsleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 3, den für

sie in Betracht kommenden Bestimmungen der

Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

(3) Bei Begrenzungsleuchten (Abs. 1), die den

Bestimmungen der Regelung Nr. 7 nicht entsprechen,

und bei Begrenzungsleuchten für Krafträder

darf die Stärke des ausgestrahlten Lichtes

in keiner Leuchtrichtung mehr als 60 cd und

muß in den in der Anlage 3 angeführten Richtungen

HV, C und D mindestens 0,5 cd betragen."

6. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Schlußleuchten

(1) Für Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und

Anhänger gelten die Bestimmungen des § 12

Abs. 1 letzter Satz über die Sichtbarkeit des

ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.

(2) Schlußleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 3, den für sie

in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung

Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

(3) Schlußleuchten (Abs. 1), die den Bestimmungen

der Regelung Nr. 7 nicht entsprechen,

und Schlußleuchten für Krafträder sind nur

zulässig, wenn die Stärke des mit ihnen ausgestrahlten

Lichtes in keiner Leuchtrichtung mehr

als 12 cd und außer bei Schlußleuchten für

Motorfahrräder in den in der Anlage 3 angeführten

Richtungen mindestens beträgt

a) in der Richtung HV 1 cd,

b) in der Richtung D 0,5 cd,

c) in der Richtung C 0,2 cd.

Bei Schlußleuchten für Motorfahrräder muß die

Stärke des ausgestrahlten Lichtes in einem Vertikalwinkelbereich

von ±5C zu einer durch die

Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn

verlaufenden Ebene in einem Horizontalwinkelbereich

von je 45° beiderseits der Längsmittelebene

des Fahrzeuges mindestens 0,05 cd betragen."

7. Nach § 13 sind als § 13 a und § 13 b einzufügen

„§ 13 a. Nebelschlußleuchten

Nebelschlußleuchten dürfen nur so am Fahrzeug

angebracht sein, daß die obersten Punkte

ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 100 cm über

der Fahrbahn liegen. Die Stärke des mit einer

Nebelschlußleuchte ausgestrahlten Lichtes muß

a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±5°

zu einer durch die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte

parallel zur Fahrbahn verlaufenden

Ebene und

b) in einem Horizontalwinkelbereich von

± 10° zu einer durch die Bezugsachse der

Nebelschlußleuchte parallel zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und senkrecht

zur Fahrbahn verlaufenden Ebene

mindestens 150 cd betragen. Die Lichtstärke darf

in keiner Richtung 300 cd überschreiten. Nebelschlußleuchten

dürfen nur so an Fahrzeugen

angebracht sein, daß das mit ihnen ausgestrahlte

Licht in einem Vertikalwinkelbereich von ±15°

und in einem Horizontalwinkelbereich von

±25°, jeweils bezogen auf die Bezugsachse der

Nebelschlußleuchte, sichtbar ist. Die Projektion

der Lichtaustrittsfläche der Nebelschlußleuchte

auf einer zur Bezugsachse der Nebelschlußleuchte

senkrechten Ebene darf 140 cm² nicht übersteigen.

Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte

muß durch eine vom Lenkerplatz deutlich sichtbare

Kontrollampe erkennbar sein.

§ 13 b. Kennzeichenleuchten

(1) Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und

Anhänger müssen den Bestimmungen der Regelung

Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

(2) Kennzeichenleuchten für Krafträder müssen

eine die Lesbarkeit einer Kennzeichentafel ohne

störende Helligkeitsunterschiede gewährleistende

Beleuchtung der für die Aufnahme der Kennzeichentafel

dienenden Fläche ermöglichen."

8. § 14 hat zu lauten

„§ 14. Bremsleuchten

(1) Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger

müssen so am Fahrzeug angebracht sein,

daß die untersten Punkte ihrer Leuchtflächen

nicht weniger als 40 cm und die obersten Punkte

ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm über

der Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit des mit

Bremsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet

sein

a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±15°

zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte

parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene,

b) in einem Horizontalwinkelbereich von

±45° zu einer durch die Bezugsachse der

Leuchte parallel zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn

verlaufenden Ebene.

(2) Bremsleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 3, den für sie

in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung

Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

(3) Bremsleuchten (Abs. 1), die den für sie in

Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung

Nr. 7 nicht entsprechen, und Bremsleuchten

für Krafträder sind nur zulässig, wenn die

Stärke des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes in

keiner Leuchtrichtung mehr als 130 cd und in

den in der Anlage 3 angeführten Richtungen

mindestens beträgt

a) in der Richtung HV 7 cd,

b) in der Richtung D 2 cd,

c) in der Richtung C 1 cd.

Die Stärke des Bremslichtes muß in den in der

Anlage 3 angeführten Richtungen HV, C und D

mindestens viermal so stark sein wie die des

Schlußlichtes."

9. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Die Sichtbarkeit des mit Blinkleuchten von

Fahrtrichtungsanzeigern ausgestrahlten Blinklichtes

und der Leuchtflächen dieser Blinkleuchten

muß gewährleistet sein

1. in einem Vertikalwinkelbereich von ±15° zu

einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel

zur Fahrbahn verlaufenden Ebene;

2. in einem Horizontalwinkelbereich zu einer

durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht

zur Fahrbahn verlaufenden Ebene

a) bei vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachten

Blinkleuchten: von 45° zur Fahrzeugmitte

und von 80° zum äußersten

Rand des Fahrzeuges,

b) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten

Blinkleuchten: von 5° zur Fahrzeugmitte

und

aa) für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht

von 45° nach außen,

bb) für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht

von 60° nach außen,

c) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten

Blinkleuchten, wenn das Fahrzeug

überdies hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet

ist,

aa) für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht

von 45° nach außen und von

10° zur Fahrzeugmitte,

bb) für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht

zwischen 55° und 5° nach außen.

(2) An den im § 19 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Fahrzeugen müssen

Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und

hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, deren

größte Länge 6 m nicht überschreitet, sind jedoch

an den Längsseiten Blinkleuchten nicht erforderlich.

Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 4 m

und deren größte Breite 1,6 m nicht überschreitet,

sind Blinkleuchten nur an den Längsseiten erforderlich.

Bei Fahrzeugen, bei denen die an den

Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von

vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel

von ± 15° und unter einem Winkel von 10°

zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden

Parallelebene zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem

Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach

außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne

nicht erforderlich.

(3) Blinkleuchten an den Längsseiten des Fahrzeuges

müssen so am Fahrzeug angebracht sein,

daß die untersten Punkte ihrer Leuchtflächen

nicht weniger als 50 cm und die obersten Punkte

ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 200 cm über

der Fahrbahn liegen. Blinkleuchten vorne oder

hinten am Fahrzeug müssen so am Fahrzeug

angebracht sein, daß die untersten Punkte ihrer

Leuchtflächen nicht weniger als 35 cm und die

obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr

als 150 cm über der Fahrbahn liegen.

(4) Der Abstand von an den Längsseiten des

Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten vom vordersten

Punkt des Fahrzeuges darf 180 cm nicht

übersteigen, wenn das Fahrzeug nur seitlich und

hinten und 250 cm, wenn das Fahrzeug vorne,

seitlich und hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet

ist.

(5) Für die an Anhängern angebrachten Blinkleuchten

gelten die Bestimmungen des Abs. 1

Z. 2 lit. a und Abs. 3 sinngemäß.

(6) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern

müssen 60 bis 120mal in der Minute aufleuchten;

die erste Lichtausstrahlung darf nicht später als

eine Sekunde nach dem Einschalten erfolgen.

(7) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern

(Abs. 1 bis 6) müssen, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 8, den Bestimmungen der

Regelung Nr. 6, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

(8) Bei Blinkleuchten (Abs. 1 bis 6), die den

Bestimmungen der Regelung Nr. 6 nicht entsprechen,

und bei Blinkleuchten für Krafträder

darf die Stärke des nach vorne ausgestrahlten

Blinklichtes nicht größer sein als 700 cd, die des

nach hinten ausgestrahlten nicht größer als

200 cd; sie muß in der parallel zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufenden

Leuchtrichtung mindestens 7 cd betragen.

Die Stärke des Blinklichtes muß mindestens

betragen

1. in einer Horizontalebene durch die parallel

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur

Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung

a) in einem Winkelbereich von ±5°

zu dieser Leuchtrichtung 5 cd,

b) bei vorne oder hinten am Fahrzeug

angebrachten Blinkleuchten

unter einem Winkel von 20° zu

dieser Leuchtrichtung gegen die

Längsmittelebene des Fahrzeuges

zu 1 cd,

c) unter einem Winkel von 80° zu

dieser Leuchtrichtung nach außen 0,2 cd;

2. in einer Vertikalebene durch die

parallel zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende

Leuchtrichtung, in einem Winkel

von ±15° zu dieser Leuchtrichtung

und in den in der Z. 1 angeführten

Winkeln 0,2 cd."

10. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Rückstrahler

(1) Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Anhänger

müssen so am Fahrzeug angebracht sein,

daß der unterste Punkt ihrer Lichtaustrittsfläche

mindestens 40 cm über der Fahrbahn liegt. Die

Sichtbarkeit der Rückstrahler muß in einem

Horizontalwinkelbereich von ±45° um die Bezugsachse

bis zu einem Vertikalwinkel von

± 15° gewährleistet sein. Die Bezugsachse des

Rückstrahlers muß bei Rückstrahlern gemäß § 14

Abs. 5 vorletzter Satz und § 16 Abs. 2 vierter

Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 senkrecht zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen anderen

Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges verlaufen. Die im § 14 Abs. 5

vorletzter Satz und im § 16 Abs. 2 vierter Satz

des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rückstrahler

müssen in der hinteren Hälfte des zweiten

Drittels der Länge des Fahrzeuges, bei Anhängern

ohne Deichsel gemessen, angebracht

sein.

(2) Rückstrahler (Abs. 1) müssen, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 3, den Bestimmungen

der Regelung Nr. 3, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen;

an Kraftfahrzeugen, ausgenommen

Gelenkkraftfahrzeuge, dürfen nur Rückstrahler

der Klasse I im Sinne der Z. 2.3 und 4.2 lit. c

dieser Regelung angebracht sein.

(3) Rückstrahler (Abs. 1), die nicht den Bestimmungen

der Regelung Nr. 3 entsprechen,

sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig

1. Die Rückseite der rückstrahlenden Fläche der

Rückstrahler muß vor Verstaubung geschützt

sein.

2. Die Rückstrahler dürfen nicht durch einen

Anstrich gefärbt sein.

3. Die im § 14 Abs. 5 erster, vorletzter und

letzter Satz, § 16 Abs. 2 und § 104 Abs. 5

lit. b des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten

Rückstrahler müssen eine Lichtaustrittsfläche

von mindestens 20 cm² haben. Die rückstrahlenden

Teile müssen über die ganze Fläche

gleichmäßig verteilt sein. Bei diesen Rückstrahlern

muß das rückgestrahlte Licht, gemessen

in einer Entfernung von mindestens 10 m,

erreichen

a) bei einem Beobachtungswinkel

von 2° und einem Einfallswinkel

von 25° eine

Stärke von mindestens .... 1,25 mcd/lx,

b) bei einem Beobachtungswinkel

von 2° und einem Einfallswinkel

von 0° eine

Stärke von mindestens .... 2,5 mcd/lx,

c) bei einem Beobachtungswinkel

von 20' und einem Einfallswinkel

von 0° eine

Stärke von mindestens .... 50 mcd/lx.

Der Beobachtungswinkel ist der Winkel zwischen

den Geraden, die die senkrechte Projektion

des Schwerpunktes der Lichtaustrittsfläche

auf die zur Bezugsachse des Rückstrahlers

senkrechte, dem Beobachter am nächsten

gelegene Ebene, die die Lichtaustrittsfläche berührt,

einerseits mit dem Mittelpunkt des

Empfängers und andererseits mit dem Mittelpunkt

der Lichtquelle verbinden.

4. Bei den im § 14 Abs. 5 zweiter Satz zweiter

Halbsatz und § 16 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967 angeführten Rückstrahlern muß die Seitenlänge

mindestens 15 cm betragen; sie müssen

eine Lichtaustrittsfläche von mindestens

60 cm² haben. Die Stärke des mit diesen Rückstrahlern

rückgestrahlten Lichtes muß mindestens

das Dreifache der in der Z. 3 angeführten

Werte erreichen."

11. § 23 hat zu lauten

„§ 23. Genehmigung einer nicht nach

den internationalen Regelungen

für die einheitliche Genehmigung

zu genehmigenden Type von Teilen

oder Ausrüstungsgegenständen

oder von Sturzhelmen

(1) Im Antrag auf Genehmigung einer nicht

nach Regelungen auf Grund des Übereinkommens

über die Annahme einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen und

über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,

BGBl. Nr. 177/1971, zu genehmigenden

Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

oder einer Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer

gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967

sind anzugeben

a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des

Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern auch

des Bevollmächtigten in Österreich und die

vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung,

b) die Ausgestaltung des Teiles, Ausrüstungsgegenstandes

oder Sturzhelmes durch eine

Beschreibung. Bei Rückstrahlern hat diese

Beschreibung die Angabe der Werkstoffe

zu enthalten, aus denen die Rückstrahloptik

hergestellt ist.

Dem Antrag ist eine mit Maßen versehene

Zeichnung des Teiles, Ausrüstungsgegenstandes

oder Sturzhelmes, bei Reifen eine Zeichnung des

Profils in natürlicher Größe unter Angabe der

Hauptmaße, in dreifacher Ausfertigung beizugeben.

Dem Antrag auf Genehmigung von Sicherheitsgurten

ist eine Benützungsanweisung in

zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die

Prüfung sind Muster der Teile und Ausrüstungsgegenstände

in der erforderlichen Anzahl (Abs. 4)

vorzulegen. Bei Reifen ist ein Muster im Schnitt

beizugeben.

(2) Für die Typenprüfung von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für

Kraftfahrer gelten die Bestimmungen des § 21

Abs. 1 sinngemäß.

(3) Bei der Genehmigung einer Type eines

Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind die am

Fahrzeug angebrachten, im § 2 angeführten Teile

und Ausrüstungsgegenstände, soweit sie noch

nicht gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967

genehmigt oder anerkannt sind, unter sinngemäßer

Anwendung des Abs. 1 in das Genehmigungsverfahren

einzubeziehen; im Falle ihrer

Genehmigung ist das gemäß § 35 Abs. 2 des

Kraftfahrgesetzes 1967 festzusetzende Genehmigungszeichen

im Typengenehmigungsbescheid anzugeben.

(4) Folgende Anzahl von Mustern (Abs. 1) ist

zur Verfügung zu stellen

1. bei Schnee-, Matsch- und Eisreifen vier Stück,

2. bei Sicherheitsglas drei Tafeln im Ausmaß von

annähernd 30 cm X 30 cm,

3. bei allen übrigen im § 2 angeführten Teilen

und Ausrüstungsgegenständen ein Stück.

(5) Für Anträge gemäß § 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes

1967 gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß."

12. Die Anlage 2 hat zu lauten

13. Nach der Anlage 2 ist als Anlage 2 a einzufügen

Artikel II

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type

oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung genehmigt worden sind und die den

Bestimmungen des Art. I

Z. 4 (§ 11 Abs. 1 vierter bis achter Satz)

über die Vorrichtungen zum Ausfahren

oder Abdecken von Scheinwerfern,

Z. 5 (§ 12 Abs. 1) über die Anbringung von

Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit

des Begrenzungslichtes,

Z. 6 (§ 13 Abs. 1) über die Anbringung von

Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des

Schlußlichtes,

Z. 8 (§ 14 Abs. 1) über die Anbringung von

Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des

Bremslichtes,

Z. 9 (§ 15 Abs. 1 bis 5) über die Anbringung

der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern

und die Sichtbarkeit des

Blinklichtes oder

Z. 10 (§ 16 Abs. 1) über die Anbringung und

die Sichtbarkeit von Rückstrahlern

nicht entsprechen, sind von derjenigen dieser

Bestimmungen, der sie nicht entsprechen, ausgenommen;

diese Fahrzeuge müssen jedoch der

in Betracht kommenden bisherigen Bestimmung

entsprechen.

(2) Glühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt

sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis

zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von

den Bestimmungen des Art. I

Z. 1 (§ 2 lit. d) über die Genehmigungspflicht

und

Z. 4 (§ 11 Abs. 2 und 3), wonach Glühlampen

für Scheinwerfer bestimmten Regelungen

oder ÖNORMEN entsprechen

müssen.

(3) Scheinwerfer und Leuchten, deren Type

vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt

worden ist, sind bis zum Ablauf des

31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen

des Art. I

Z. 3 (§ 10 Abs. 3 lit. a und 4) über die

Verbindung von Scheinwerfern und

von Leuchten,

Z. 7 (§ 13 b Abs. 1) über Kennzeichenleuchten

für Kraftwagen und Anhänger.

Artikel III

Folgende Bestimmungen des Art. I treten

mit Ablauf des 31. Dezember 1977 außer Kraft

a) in den Z. 5 (§ 12), 6 (§ 13) und 8 (§ 14)

außer für Krafträder jeweils der Abs. 3,

b) in der Z. 9 (§ 15) außer für Krafträder

der Abs. 8 und

c) in der Z. 10 (§ 16) im Abs. 2 die Worte

„, unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 3," sowie der Abs. 3.

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