177. Verordnung: 5. Novelle zur KDV 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, in der Fassung der Kraftfahrgesetz-
Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, wird — hinsichtlich
des Art. I Z. 2 bis 7 und 10, des Art. II
Abs. 1 betreffend Art. I Z. 3 bis 7 und 10, des
Art. II Abs. 2 betreffend Art. I Z. 4 und des
Art. III Abs. 2 betreffend Art. I Z. 5, 6 und 10
bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres
und der Heeresverwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Landesverteidigung —
verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 77/19,68, 204/1968, 376/
1971 und 476/1971 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 256/1970, 257/1970 und 201/1971 wird
wie folgt geändert
1. Im § 2 hat die lit. d zu lauten
„d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1
lit. c und d, Abs. 5 und 6 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Scheinwerfer,
Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen
für solche Scheinwerfer, die den
Regelungen Nr. 1, 8 oder 20, BGBl.
Nr. 176/1972, entsprechen; hievon sind
jedoch Suchscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer
ausgenommen,"
2. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Lichtfarben
Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit
einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend
der Normlichtart A im Normalvalenz-System
CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission
müssen die Farbwertanteile x, y und z
des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb
der folgenden Grenzen liegen
3. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Allgemeine Bestimmungen
für Scheinwerfer und Leuchten
(1) Scheinwerfer und Leuchten für Kraftfahrzeuge
und Anhänger müssen so gebaut sein, daß
ihre Wirksamkeit auch bei den beim Betrieb
des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen
nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das Anbringen eines Scheinwerfers oder
einer Leuchte vorne am Fahrzeug in der Mitte
so, daß dieser Scheinwerfer oder diese Leuchte
mit zwei vorne angebrachten Scheinwerfern oder
Leuchten ein Dreieck mit einer Spitze nach oben
bildet, ist unzulässig, wenn mit diesen Scheinwerfern
oder Leuchten (gleichzeitig gleichartiges
Licht ausgestrahlt werden kann.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen
über Leuchten gilt
a) als eine einzige Leuchte jade Verbindung
von zwei oder mehr Leuchten derselben
Art und Farbe, bei denen die Projektion
ihrer Leuchtflächen auf eine vertikale,
senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
stehende Fläche mindestens 50 v. H.
der Fläche des kleinsten ihr umschriebenen
Rechteckes ausfüllt,
b) als eine gerade Anzahl von Leuchten eine
einzige bandförmige Leuchtfläche, wenn sie
symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges angeordnet ist, sich nach beiden
Seiten hin mindestens bis zu einem Abstand
von 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges
erstreckt und mindestens 80 cm lang
ist und wenn die Beleuchtung dieser Fläche
durch mindestens zwei Leuchtkörper erfolgt,
die möglichst nahe den äußersten
Teilen der Fläche liegen. Besteht die Leuchtfläche
aus mehreren aneinandergefügten
Teilen, so muß die Projektion der Leuchtflächen
der einzelnen Teile auf eine vertikale,
senkrecht zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges stehende Fläche mindestens
50 v. H. der Fläche des kleinsten ihr umschriebenen
Rechteckes bedecken.
(4) Für Scheinwerfer gelten die Bestimmungen
des Abs. 3 sinngemäß.
(5) Eine zusätzliche Schaltung, durch die mit
Scheinwerfern und anderen Leuchten als Blinkleuchten
Blinklicht ausgestrahlt werden kann, ist
als Vorrichtung zum Abgeben von optischen
Notzeichen zum Schutz der persönlichen Sicherheit
des Lenkers von Platzkraftwagen (Taxi-
Fahrzeugen) (§ 25 a der Betriebsordnung für den
nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.
Nr. 289/1955, in der Fassung der Verordnungen
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie BGBl. Nr. 89/1970 und 381/1970) zulässig,
sofern hiebei nicht Fernlicht ausgestrahlt
werden kann.
(6) Scheinwerfer und Leuchten (Abs. 1 bis 5),
die den Bestimmungen der Regelungen 1, 4 bis 8,
19 und 20, BGBl. Nr. 176/1972, nicht entsprechen,
müssen folgende Voraussetzungen erfüllen
a) Die Fassungen für die Glühlampen dürfen
sich zum Spiegel nicht unbeabsichtigt verstellen
können.
b) Die Streu- und Abschlußscheiben müssen
so befestigt sein, daß sie sich nicht verdrehen
können.
c) Die Spiegel müssen gegen atmosphärische
Einflüsse und solche der Auspuffgase von
Kraftfahrzeugen möglichst unempfindlich
sein.
d) Scheinwerfer und Leuchten müssen mit
Glühlampen der vom Erzeuger des Scheinwerfers
oder der Leuchte angegebenen Art
versehen sein."
4. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Scheinwerfer
(1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger
müssen so am Fahrzeug angebracht sein,
daß sie leicht richtig eingestellt werden können
und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt
verändert werden kann. Die Summe der
größten Werte der Lichtstärke aller an einem
Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit
denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden
kann, darf 300.000 cd nicht übersteigen. Diese
Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe
der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20
Z. 6.3.2.1.2 aller an einem Kraftwagen angebrachten
Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt;
hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl
versehenen, am Fahrzeug angebrachten
Scheinwerfer für Fernlicht
a) nach der Regelung Nr. 1 oder 5 oder nach
Abs. 3 mit anderen als H2- oder H3-Lampen
eine Kennzahl 10,
b) nach der Regelung Nr. 8 oder nach Abs. 3
mit H2- oder H3-Lampen eine Kennzahl 20
zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfahren
oder Abdecken von Scheinwerfern müssen
betriebssicher und so ausgebildet sein, daß das
Ausfahren oder Abdecken und das Einschalten
der Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungsvorrichtung
erfolgen kann. Die Scheinwerfer
müssen in ihrer Verwendungslage festgehalten
sein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Abdecken
die Betätigungskraft zu wirken aufgehört
hat oder bei nicht ausschließlich mechanisch
wirkenden Verstelleinrichtungen Störungen in
der Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auftreten.
Bei Störungen dieser Vorrichtung müssen
die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von
Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und
Abdeckungen beseitigt wenden können. Das Ausfahren
oder Abdecken der Scheinwerfer muß
rasch erfolgen können. Das Verbleiben in Zwischenstellungen
zwischen der Verwendungslage
der Scheinwerfer und deren eingefahrener oder
abgedeckter Stellung muß ausgeschlossen sein.
(2) Scheinwerfer (Abs. 1) und Glühlampen für
Scheinwerfer müssen, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3, den für sie in Betracht kommenden
Bestimmungen der Regelungen Nr. 1,
2, 5, 8, 19 und 20, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
Das mit ihnen entsprechend den Bestimmungen
der jeweils in Betracht kommenden
Regelung ausgestrahlte Licht muß diesen Bestimmungen
auch dann entsprechen, wenn sie am
Fahrzeug angebracht sind.
(3) Scheinwerfer (Abs. 1), die den für sie in
Betracht kommenden Bestimmungen der Regelungen
Nr. 1, 5, 8, 19 und 20 nicht entsprechen,
müssen den Bestimmungen der Abs. 4 bis 9
entsprechen. Solche Scheinwerfer dürfen nur mit
Glühlampen ausgerüstet sein, die den im letzten
Satz dieses Absatzes angeführten ÖNORMEN
entsprechen. Diese Glühlampen müssen nicht den
Bestimmungen der Regelungen Nr. 2, 8 oder 20
entsprechen. Das mit den im ersten Satz dieses
Absatzes angeführten Scheinwerfern ausgestrahlte
Licht muß den Bestimmungen der Abs. 4 bis 9
auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug
angebracht sind. Die Befestigung der Glühlampen
im Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur
in der bei der Genehmigung vorgeschriebenen
Lage möglich sein. Glühlampen, die den in Betracht
kommenden Bestimmungen der Regelungen
Nr. 2, 8 oder 20 nicht entsprechen, müssen,
soweit es sich nicht um H2- oder H3-Lampen
oder um für Nebelscheinwerfer bestimmte Glühlampen
handelt, der ÖNORM V 5431, März
1966, der ÖNORM V 5432, Juli 1966, oder der
ÖNORM V 5433, März 1966, entsprechen.
(4) Das Abblendlicht eines Scheinwerfers gemäß
Abs. 3 muß auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer
lotrecht stehenden Meßschirm (Anlage 2)
eine so deutlich wahrnehmbare Hell-Dunkel-
Grenze ergeben, daß darnach die Einstellung des
Scheinwerfers möglich ist. Die Hell-Dunkel-
Grenze muß auf einem Meßschirm verlaufen
1. bei Scheinwerfern mit anderen als H2- oder
H3-Lampen wenigstens annähernd waagrecht und
symmetrisch zur Mittellotrechten (Anlage 2
Abs. 1 lit. a) und unterhalb der in der Anlage 2
Abs. 1 lit. e angeführten Linie,
2. bei Scheinwerfern mit H2- oder H3-Lampen
a) links von der Mittellotrechten in der in
der Anlage 2 Abs. 1 lit. g angeführten
Linie,
b) rechts von der Mittellotrechten waagrecht
oder unter einem Winkel von nicht mehr
als 15° über der Verlängerung des Teiles
der Hell-Dunkel-Grenze nach lit. a.
(5) Bei Scheinwerfern gemäß Abs. 3 nur für
Fernlicht muß der Mittelpunkt („H") nach der
Anlage 2 Abs. 1 lit. b innerhalb des Bereiches
der größten Beleuchtungsstärke liegen; sind
solche Scheinwerfer mit H2- oder H3-Lampen
ausgerüstet, so muß dieser Mittelpunkt innerhalb
des Bereiches liegen, der von der Isoluxlinie für
90 v. H. der größten Beleuchtungsstärke des
Scheinwerfers umschrieben wird. Bei Scheinwerfern
für Abblendlicht und Fernlicht darf zur
Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 Z. 2
der Schnittpunkt der Achse des Abblendlichtbündels
mit dem Meßschirm um höchstens 44 cm
nach rechts oder links verschoben werden.
Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in
den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder zu
keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede
bestehen.
(7) Das mit Nebelscheinwerfern und Breitstrahlern
gemäß Abs. 3 ausgestrahlte Licht muß
eine deutlich wahrnehmbare, annähernd waagrecht
verlaufende Hell-Dunkel-Grenze aufweisen.
Nebelscheinwerfer und Breitstrahler müssen so
am Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel-
Grenze in einer Entfernung von 10 m von
der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer
liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche.
(8) Abblendvorrichtungen in Scheinwerfern
gemäß Abs. 3 mit H2- oder H3-Lampen, mit
denen mit einer Glühlampe wahlweise Abblendlicht
oder Fernlicht ausgestrahlt werden kann,
müssen
a) 50.000 Betätigungen bei den im Betrieb
des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen
standhalten, ohne ihre Wirksamkeit
zu verlieren,
b) im Falle eines Versagens bei eingeschaltetem
Scheinwerfer selbsttätig Abblendlicht ergeben,
c) die Möglichkeit, in einer Zwischenstellung
anderes Licht als Abblendlicht oder Fernlicht
auszustrahlen, ausschließen und
d) so gebaut sein, daß — abgesehen von den
Teilen der Betätigungsvorrichtung — die
Form oder die Stellung ihrer beweglichen
Teile ohne Verwendung von Werkzeug
nicht verändert werden kann.
(9) Filter von Scheinwerfern gemäß Abs. 3
mit H2- oder H3-Lampen, mit denen gelbes Licht
ausgestrahlt werden kann, müssen mit dem
Scheinwerfer so verbunden sein, daß sie ohne
Verwendung von Werkzeug nicht entfernt werden
können."
5. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Begrenzungsleuchten
(1) Begrenzungsleuchten für Kraftfahrzeuge
und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht
sein, daß die untersten Punkte ihrer
Leuchtflächen nicht weniger als 40 cm über der
Fahrbahn liegen; dies gilt jedoch nicht für Einachszugmaschinen,
die mit einem anderen Fahrzeug
oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit
diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. Die
Bezugsachsen der Begrenzungsleuchten müssen zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges und bei auf
einer ebenen Fahrbahn befindlichem Fahrzeug
parallel zur Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit
des mit Begrenzungsleuchten ausgestrahlten Lichtes
muß gewährleistet sein
a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±15°
zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte
parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene,
b) in einem Horizontalwinkelbereich von 45°
zur Fahrzeugmitte und von 80° zum
äußersten Rand des Fahrzeuges zu einer
durch die Bezugsachse der Leuchte parallel
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und
senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden
Ebene.
(2) Begrenzungsleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3, den für
sie in Betracht kommenden Bestimmungen der
Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
(3) Bei Begrenzungsleuchten (Abs. 1), die den
Bestimmungen der Regelung Nr. 7 nicht entsprechen,
und bei Begrenzungsleuchten für Krafträder
darf die Stärke des ausgestrahlten Lichtes
in keiner Leuchtrichtung mehr als 60 cd und
muß in den in der Anlage 3 angeführten Richtungen
HV, C und D mindestens 0,5 cd betragen."
6. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Schlußleuchten
(1) Für Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und
Anhänger gelten die Bestimmungen des § 12
Abs. 1 letzter Satz über die Sichtbarkeit des
ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.
(2) Schlußleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3, den für sie
in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung
Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
(3) Schlußleuchten (Abs. 1), die den Bestimmungen
der Regelung Nr. 7 nicht entsprechen,
und Schlußleuchten für Krafträder sind nur
zulässig, wenn die Stärke des mit ihnen ausgestrahlten
Lichtes in keiner Leuchtrichtung mehr
als 12 cd und außer bei Schlußleuchten für
Motorfahrräder in den in der Anlage 3 angeführten
Richtungen mindestens beträgt
a) in der Richtung HV 1 cd,
b) in der Richtung D 0,5 cd,
c) in der Richtung C 0,2 cd.
Bei Schlußleuchten für Motorfahrräder muß die
Stärke des ausgestrahlten Lichtes in einem Vertikalwinkelbereich
von ±5C zu einer durch die
Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn
verlaufenden Ebene in einem Horizontalwinkelbereich
von je 45° beiderseits der Längsmittelebene
des Fahrzeuges mindestens 0,05 cd betragen."
7. Nach § 13 sind als § 13 a und § 13 b einzufügen
„§ 13 a. Nebelschlußleuchten
Nebelschlußleuchten dürfen nur so am Fahrzeug
angebracht sein, daß die obersten Punkte
ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 100 cm über
der Fahrbahn liegen. Die Stärke des mit einer
Nebelschlußleuchte ausgestrahlten Lichtes muß
a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±5°
zu einer durch die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte
parallel zur Fahrbahn verlaufenden
Ebene und
b) in einem Horizontalwinkelbereich von
± 10° zu einer durch die Bezugsachse der
Nebelschlußleuchte parallel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und senkrecht
zur Fahrbahn verlaufenden Ebene
mindestens 150 cd betragen. Die Lichtstärke darf
in keiner Richtung 300 cd überschreiten. Nebelschlußleuchten
dürfen nur so an Fahrzeugen
angebracht sein, daß das mit ihnen ausgestrahlte
Licht in einem Vertikalwinkelbereich von ±15°
und in einem Horizontalwinkelbereich von
±25°, jeweils bezogen auf die Bezugsachse der
Nebelschlußleuchte, sichtbar ist. Die Projektion
der Lichtaustrittsfläche der Nebelschlußleuchte
auf einer zur Bezugsachse der Nebelschlußleuchte
senkrechten Ebene darf 140 cm² nicht übersteigen.
Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte
muß durch eine vom Lenkerplatz deutlich sichtbare
Kontrollampe erkennbar sein.
§ 13 b. Kennzeichenleuchten
(1) Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und
Anhänger müssen den Bestimmungen der Regelung
Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
(2) Kennzeichenleuchten für Krafträder müssen
eine die Lesbarkeit einer Kennzeichentafel ohne
störende Helligkeitsunterschiede gewährleistende
Beleuchtung der für die Aufnahme der Kennzeichentafel
dienenden Fläche ermöglichen."
8. § 14 hat zu lauten
„§ 14. Bremsleuchten
(1) Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger
müssen so am Fahrzeug angebracht sein,
daß die untersten Punkte ihrer Leuchtflächen
nicht weniger als 40 cm und die obersten Punkte
ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm über
der Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit des mit
Bremsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet
sein
a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±15°
zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte
parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene,
b) in einem Horizontalwinkelbereich von
±45° zu einer durch die Bezugsachse der
Leuchte parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn
verlaufenden Ebene.
(2) Bremsleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3, den für sie
in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung
Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
(3) Bremsleuchten (Abs. 1), die den für sie in
Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung
Nr. 7 nicht entsprechen, und Bremsleuchten
für Krafträder sind nur zulässig, wenn die
Stärke des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes in
keiner Leuchtrichtung mehr als 130 cd und in
den in der Anlage 3 angeführten Richtungen
mindestens beträgt
a) in der Richtung HV 7 cd,
b) in der Richtung D 2 cd,
c) in der Richtung C 1 cd.
Die Stärke des Bremslichtes muß in den in der
Anlage 3 angeführten Richtungen HV, C und D
mindestens viermal so stark sein wie die des
Schlußlichtes."
9. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Die Sichtbarkeit des mit Blinkleuchten von
Fahrtrichtungsanzeigern ausgestrahlten Blinklichtes
und der Leuchtflächen dieser Blinkleuchten
muß gewährleistet sein
1. in einem Vertikalwinkelbereich von ±15° zu
einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel
zur Fahrbahn verlaufenden Ebene;
2. in einem Horizontalwinkelbereich zu einer
durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht
zur Fahrbahn verlaufenden Ebene
a) bei vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachten
Blinkleuchten: von 45° zur Fahrzeugmitte
und von 80° zum äußersten
Rand des Fahrzeuges,
b) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten
Blinkleuchten: von 5° zur Fahrzeugmitte
und
aa) für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht
von 45° nach außen,
bb) für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht
von 60° nach außen,
c) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten
Blinkleuchten, wenn das Fahrzeug
überdies hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet
ist,
aa) für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht
von 45° nach außen und von
10° zur Fahrzeugmitte,
bb) für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht
zwischen 55° und 5° nach außen.
(2) An den im § 19 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Fahrzeugen müssen
Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und
hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, deren
größte Länge 6 m nicht überschreitet, sind jedoch
an den Längsseiten Blinkleuchten nicht erforderlich.
Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 4 m
und deren größte Breite 1,6 m nicht überschreitet,
sind Blinkleuchten nur an den Längsseiten erforderlich.
Bei Fahrzeugen, bei denen die an den
Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von
vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel
von ± 15° und unter einem Winkel von 10°
zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden
Parallelebene zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem
Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach
außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne
nicht erforderlich.
(3) Blinkleuchten an den Längsseiten des Fahrzeuges
müssen so am Fahrzeug angebracht sein,
daß die untersten Punkte ihrer Leuchtflächen
nicht weniger als 50 cm und die obersten Punkte
ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 200 cm über
der Fahrbahn liegen. Blinkleuchten vorne oder
hinten am Fahrzeug müssen so am Fahrzeug
angebracht sein, daß die untersten Punkte ihrer
Leuchtflächen nicht weniger als 35 cm und die
obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr
als 150 cm über der Fahrbahn liegen.
(4) Der Abstand von an den Längsseiten des
Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten vom vordersten
Punkt des Fahrzeuges darf 180 cm nicht
übersteigen, wenn das Fahrzeug nur seitlich und
hinten und 250 cm, wenn das Fahrzeug vorne,
seitlich und hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet
ist.
(5) Für die an Anhängern angebrachten Blinkleuchten
gelten die Bestimmungen des Abs. 1
Z. 2 lit. a und Abs. 3 sinngemäß.
(6) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern
müssen 60 bis 120mal in der Minute aufleuchten;
die erste Lichtausstrahlung darf nicht später als
eine Sekunde nach dem Einschalten erfolgen.
(7) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern
(Abs. 1 bis 6) müssen, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 8, den Bestimmungen der
Regelung Nr. 6, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
(8) Bei Blinkleuchten (Abs. 1 bis 6), die den
Bestimmungen der Regelung Nr. 6 nicht entsprechen,
und bei Blinkleuchten für Krafträder
darf die Stärke des nach vorne ausgestrahlten
Blinklichtes nicht größer sein als 700 cd, die des
nach hinten ausgestrahlten nicht größer als
200 cd; sie muß in der parallel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufenden
Leuchtrichtung mindestens 7 cd betragen.
Die Stärke des Blinklichtes muß mindestens
betragen
1. in einer Horizontalebene durch die parallel
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur
Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung
a) in einem Winkelbereich von ±5°
zu dieser Leuchtrichtung 5 cd,
b) bei vorne oder hinten am Fahrzeug
angebrachten Blinkleuchten
unter einem Winkel von 20° zu
dieser Leuchtrichtung gegen die
Längsmittelebene des Fahrzeuges
zu 1 cd,
c) unter einem Winkel von 80° zu
dieser Leuchtrichtung nach außen 0,2 cd;
2. in einer Vertikalebene durch die
parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende
Leuchtrichtung, in einem Winkel
von ±15° zu dieser Leuchtrichtung
und in den in der Z. 1 angeführten
Winkeln 0,2 cd."
10. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Rückstrahler
(1) Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Anhänger
müssen so am Fahrzeug angebracht sein,
daß der unterste Punkt ihrer Lichtaustrittsfläche
mindestens 40 cm über der Fahrbahn liegt. Die
Sichtbarkeit der Rückstrahler muß in einem
Horizontalwinkelbereich von ±45° um die Bezugsachse
bis zu einem Vertikalwinkel von
± 15° gewährleistet sein. Die Bezugsachse des
Rückstrahlers muß bei Rückstrahlern gemäß § 14
Abs. 5 vorletzter Satz und § 16 Abs. 2 vierter
Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen anderen
Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges verlaufen. Die im § 14 Abs. 5
vorletzter Satz und im § 16 Abs. 2 vierter Satz
des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rückstrahler
müssen in der hinteren Hälfte des zweiten
Drittels der Länge des Fahrzeuges, bei Anhängern
ohne Deichsel gemessen, angebracht
sein.
(2) Rückstrahler (Abs. 1) müssen, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3, den Bestimmungen
der Regelung Nr. 3, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen;
an Kraftfahrzeugen, ausgenommen
Gelenkkraftfahrzeuge, dürfen nur Rückstrahler
der Klasse I im Sinne der Z. 2.3 und 4.2 lit. c
dieser Regelung angebracht sein.
(3) Rückstrahler (Abs. 1), die nicht den Bestimmungen
der Regelung Nr. 3 entsprechen,
sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig
1. Die Rückseite der rückstrahlenden Fläche der
Rückstrahler muß vor Verstaubung geschützt
sein.
2. Die Rückstrahler dürfen nicht durch einen
Anstrich gefärbt sein.
3. Die im § 14 Abs. 5 erster, vorletzter und
letzter Satz, § 16 Abs. 2 und § 104 Abs. 5
lit. b des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Rückstrahler müssen eine Lichtaustrittsfläche
von mindestens 20 cm² haben. Die rückstrahlenden
Teile müssen über die ganze Fläche
gleichmäßig verteilt sein. Bei diesen Rückstrahlern
muß das rückgestrahlte Licht, gemessen
in einer Entfernung von mindestens 10 m,
erreichen
a) bei einem Beobachtungswinkel
von 2° und einem Einfallswinkel
von 25° eine
Stärke von mindestens .... 1,25 mcd/lx,
b) bei einem Beobachtungswinkel
von 2° und einem Einfallswinkel
von 0° eine
Stärke von mindestens .... 2,5 mcd/lx,
c) bei einem Beobachtungswinkel
von 20' und einem Einfallswinkel
von 0° eine
Stärke von mindestens .... 50 mcd/lx.
Der Beobachtungswinkel ist der Winkel zwischen
den Geraden, die die senkrechte Projektion
des Schwerpunktes der Lichtaustrittsfläche
auf die zur Bezugsachse des Rückstrahlers
senkrechte, dem Beobachter am nächsten
gelegene Ebene, die die Lichtaustrittsfläche berührt,
einerseits mit dem Mittelpunkt des
Empfängers und andererseits mit dem Mittelpunkt
der Lichtquelle verbinden.
4. Bei den im § 14 Abs. 5 zweiter Satz zweiter
Halbsatz und § 16 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 angeführten Rückstrahlern muß die Seitenlänge
mindestens 15 cm betragen; sie müssen
eine Lichtaustrittsfläche von mindestens
60 cm² haben. Die Stärke des mit diesen Rückstrahlern
rückgestrahlten Lichtes muß mindestens
das Dreifache der in der Z. 3 angeführten
Werte erreichen."
11. § 23 hat zu lauten
„§ 23. Genehmigung einer nicht nach
den internationalen Regelungen
für die einheitliche Genehmigung
zu genehmigenden Type von Teilen
oder Ausrüstungsgegenständen
oder von Sturzhelmen
(1) Im Antrag auf Genehmigung einer nicht
nach Regelungen auf Grund des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
BGBl. Nr. 177/1971, zu genehmigenden
Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
oder einer Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer
gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967
sind anzugeben
a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des
Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern auch
des Bevollmächtigten in Österreich und die
vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung,
b) die Ausgestaltung des Teiles, Ausrüstungsgegenstandes
oder Sturzhelmes durch eine
Beschreibung. Bei Rückstrahlern hat diese
Beschreibung die Angabe der Werkstoffe
zu enthalten, aus denen die Rückstrahloptik
hergestellt ist.
Dem Antrag ist eine mit Maßen versehene
Zeichnung des Teiles, Ausrüstungsgegenstandes
oder Sturzhelmes, bei Reifen eine Zeichnung des
Profils in natürlicher Größe unter Angabe der
Hauptmaße, in dreifacher Ausfertigung beizugeben.
Dem Antrag auf Genehmigung von Sicherheitsgurten
ist eine Benützungsanweisung in
zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die
Prüfung sind Muster der Teile und Ausrüstungsgegenstände
in der erforderlichen Anzahl (Abs. 4)
vorzulegen. Bei Reifen ist ein Muster im Schnitt
beizugeben.
(2) Für die Typenprüfung von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für
Kraftfahrer gelten die Bestimmungen des § 21
Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei der Genehmigung einer Type eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind die am
Fahrzeug angebrachten, im § 2 angeführten Teile
und Ausrüstungsgegenstände, soweit sie noch
nicht gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967
genehmigt oder anerkannt sind, unter sinngemäßer
Anwendung des Abs. 1 in das Genehmigungsverfahren
einzubeziehen; im Falle ihrer
Genehmigung ist das gemäß § 35 Abs. 2 des
Kraftfahrgesetzes 1967 festzusetzende Genehmigungszeichen
im Typengenehmigungsbescheid anzugeben.
(4) Folgende Anzahl von Mustern (Abs. 1) ist
zur Verfügung zu stellen
1. bei Schnee-, Matsch- und Eisreifen vier Stück,
2. bei Sicherheitsglas drei Tafeln im Ausmaß von
annähernd 30 cm X 30 cm,
3. bei allen übrigen im § 2 angeführten Teilen
und Ausrüstungsgegenständen ein Stück.
(5) Für Anträge gemäß § 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes
1967 gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß."
12. Die Anlage 2 hat zu lauten
13. Nach der Anlage 2 ist als Anlage 2 a einzufügen
Artikel II
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type
oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung genehmigt worden sind und die den
Bestimmungen des Art. I
Z. 4 (§ 11 Abs. 1 vierter bis achter Satz)
über die Vorrichtungen zum Ausfahren
oder Abdecken von Scheinwerfern,
Z. 5 (§ 12 Abs. 1) über die Anbringung von
Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit
des Begrenzungslichtes,
Z. 6 (§ 13 Abs. 1) über die Anbringung von
Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des
Schlußlichtes,
Z. 8 (§ 14 Abs. 1) über die Anbringung von
Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des
Bremslichtes,
Z. 9 (§ 15 Abs. 1 bis 5) über die Anbringung
der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern
und die Sichtbarkeit des
Blinklichtes oder
Z. 10 (§ 16 Abs. 1) über die Anbringung und
die Sichtbarkeit von Rückstrahlern
nicht entsprechen, sind von derjenigen dieser
Bestimmungen, der sie nicht entsprechen, ausgenommen;
diese Fahrzeuge müssen jedoch der
in Betracht kommenden bisherigen Bestimmung
entsprechen.
(2) Glühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt
sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis
zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von
den Bestimmungen des Art. I
Z. 1 (§ 2 lit. d) über die Genehmigungspflicht
und
Z. 4 (§ 11 Abs. 2 und 3), wonach Glühlampen
für Scheinwerfer bestimmten Regelungen
oder ÖNORMEN entsprechen
müssen.
(3) Scheinwerfer und Leuchten, deren Type
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt
worden ist, sind bis zum Ablauf des
31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen
des Art. I
Z. 3 (§ 10 Abs. 3 lit. a und 4) über die
Verbindung von Scheinwerfern und
von Leuchten,
Z. 7 (§ 13 b Abs. 1) über Kennzeichenleuchten
für Kraftwagen und Anhänger.
Artikel III
Folgende Bestimmungen des Art. I treten
mit Ablauf des 31. Dezember 1977 außer Kraft
a) in den Z. 5 (§ 12), 6 (§ 13) und 8 (§ 14)
außer für Krafträder jeweils der Abs. 3,
b) in der Z. 9 (§ 15) außer für Krafträder
der Abs. 8 und
c) in der Z. 10 (§ 16) im Abs. 2 die Worte
„, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3," sowie der Abs. 3.