177. Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 20. März 1958 in Genf abgeschlossene Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, welches also lautet
(Übersetzung)
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IM BESTREBEN, einheitliche
Mindestbedingungen für die
in ihren Staaten zu erteilende
Genehmigung gewisser Ausrüstungsgegenstände
und Teile
von Kraftfahrzeugen festzulegen,
und
IM BESTREBEN, in ihren
Staaten die Verwendung der
von den zuständigen Behörden
einer Vertragspartei in
dieser Weise genehmigten
Ausrüstungsgegenstände und
Teile zu erleichtern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
1. Die Vertragsparteien werden
auf Grund der Vorschriften
der folgenden Absätze und Artikel
einheitliche Genehmigungsbedingungen
für Ausrüstungsgegenstände
und Teile von
Kraftfahrzeugen und für die
Genehmigungszeichen festlegen
und die auf Grund dieser Bedingungen
erteilten Genehmigungen
gegenseitig anerkennen.
Im Sinne dieses Übereinkommens
— umfaßt die Bezeichnung
„Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen"
alle Ausrüstungsgegenstände
zum Schutz von
Fahrzeugführern oder Insassen
und Ausrüstungsgegenstände
oder Teile, deren
Vorhandensein am oder im
Fahrzeug die Verkehrssicherheit
berührt, wenn dieses
sich in Bewegung befindet;
— umfaßt die Bezeichnung
„Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile
von Kraftfahrzeugen" im
Hinblick auf die besonderen
Erfordernisse, denen eine
mit den betreffenden Ausrüstungsgegenständen
oder Teilen
ausgestattete Fahrzeugtype
zu entsprechen hat, die
Genehmigung der betreffenden
mit diesen Ausrüstungsgegenständen
oder Teilen
ausgestatteten Fahrzeugtype.
2. Einigen sich die zuständigen
Verwaltungen mindestens zweier
Vertragsparteien über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung
von Ausrüstungsgegenständen
oder Teilen von
Kraftfahrzeugen, so entwerfen
sie für diese Ausrüstungsgegenstände
und Teile eine Regelung,
die angibt
a) die betreffenden Ausrüstungsgegenstände
und
Teile;
b) die Bedingungen, denen
diese Ausrüstungsgegenstände
und Teile entsprechen
müssen, einschließlich
der Prüfungen, denen diese
Gegenstände und Teile
standhalten müssen; die
Regelung kann gegebenenfalls
die entsprechend ausgerüsteten
Prüfstellen bezeichnen,
wo die Versuche
durchgeführt werden müssen,
die zur Genehmigung
der angemeldeten Ausrüstungsgegenstände
und
Teile erforderlich sind;
c) die Genehmigungszeichen.
3. Die Vertragsparteien, die
sich über den Entwurf einer Regelung
geeinigt haben, übermitteln
den von ihnen ausgearbeiteten
Entwurf dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
und bezeichnen dabei den
Tag, an dem der Wortlaut nach
ihrem Wunsch als eine dem
Übereinkommen angeschlossene
Regelung in Kraft treten soll.
Dieser Tag muß mindestens fünf
Monate nach dem Tag der Mitteilung
liegen.
4. Der Generalsekretär teilt
den anderen Vertragsparteien
diesen Entwurf und den Tag
mit, an dem der Entwurf in
Kraft treten soll.
5. An diesem Tag tritt der
Entwurf als eine dem Übereinkommen
angeschlossene Regelung
für alle Vertragsparteien in
Kraft, die den Generalsekretär
innerhalb von drei Monaten seit
dessen Mitteilung davon unterrichtet
haben, daß sie sie annehmen.
Der Generalsekretär gibt
allen Vertragsparteien das Inkrafttreten
sowie die Liste der
Vertragsparteien bekannt, die
die Regelung angenommen haben.
6. Bei Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
kann jeder Staat erklären, einige
oder alle der dem Übereinkommen
zu dieser Zeit angeschlossenen
Regelungen seien für ihn
nicht verbindlich. Ist zu dieser
Zeit das in den Absätzen 2, 3, 4
und 5 vorgesehene Verfahren
für einen Entwurf im Gang, so
teilt der Generalsekretär diesen
Entwurf der neuen Vertragspartei
mit, und der Entwurf
tritt als Regelung für diese Vertragspartei
nur unter den in
Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen
in Kraft, wobei die
Fristen mit der Mitteilung des
Entwurfs an die Vertragspartei
beginnen. Der Generalsekretär
gibt allen Vertragsparteien den
Tag dieses Inkrafttretens be-
kannt. Außerdem teilt er ihnen
die auf Grund dieses Absatzes
abgegebenen Erklärungen der
Vertragsparteien über die
Nichtanwendung gewisser Regelungen
mit.
7. Jede Vertragspartei, die eine
Regelung anwendet, kann jederzeit
mit einer Kündigungsfrist
von einem Jahr dem Generalsekretär
mitteilen, ihre Verwaltung
werde diese Regelung nicht
mehr anwenden. Diese Mitteilung
wird vom Generalsekretär
den anderen Vertragsparteien
bekanntgegeben.
8. Jede Vertragspartei, die eine
Regelung nicht anwendet, kann
dem Generalsekretär jederzeit
mitteilen, daß sie diese von nun
an anwenden wolle und die Regelung
tritt dann für sie am
sechzigsten Tag nach dieser Mitteilung
in Kraft. Sollte diese
Vertragspartei ihre Entscheidung,
eine Regelung anzuwenden,
davon abhängig machen, daß
die Regelung geändert wird, so
müßte sie ihren Änderungsvorschlag
dem Generalsekretär mitteilen,
und dieser Vorschlag wäre
nach Artikel 12 so zu behandeln,
wie wenn es sich um den Vorschlag
einer Vertragspartei handelte,
die die Regelung schon
anwendet; jedoch tritt abweichend
von den Vorschriften des
Artikels 12 die Änderung im
Fall der Annahme an dem Tag
in Kraft, an dem die betreffende
Regelung selbst für die Partei
wirksam wird, die die Änderung
vorgeschlagen hat. Der Generalsekretär
teilt allen Vertragsparteien
jeden Fall mit, in dem eine
Regelung für eine neue Vertragspartei
auf Grund dieses Absatzes
wirksam wird.
9. In der Folge werden mit
„Vertragsparteien, die eine Re-
gelung anwenden", die Vertragsparteien
bezeichnet, für die diese
Regelung wirksam ist.
Artikel 2
Jede Vertragspartei, die eine
Regelung anwendet, teilt die
darin beschriebenen Genehmigungszeichen
für die in der Regelung
vorgesehenen Typen der
Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen zu,
wenn sie überwachen kann, daß
die Herstellung der genehmigten
Type entspricht, wenn die vorgelegten
Muster den in der Regelung
festgelegten Prüfungen
und Vorschriften genügen und
wenn der Hersteller in dem
Staat, in dem er die Genehmigung
beantragt, einen gehörig
bevollmächtigten Vertreter hat,
falls er dort nicht selbst ansässig
ist. Jede Vertragspartei, die eine
Regelung anwendet, wird die
darin vorgesehenen Prüfzeichen
verweigern, wenn die vorstehenden
Voraussetzungen nicht erfüllt
sind.
Artikel 3
Ausrüstungsgegenstände und
Teile, die die von einer Vertragspartei
nach Artikel 2 dieses
Übereinkommens zugeteilten
Prüfzeichen tragen und auf dem
Gebiet entweder einer Vertragspartei,
die die betreffende Regelung
anwendet, oder eines Staates
hergestellt worden sind, der
von der genehmigenden Partei
benannt ist, gelten als übereinstimmend
mit den Vorschriften
aller Vertragsparteien, die die
Regelung anwenden.
Artikel 4
Stellen die zuständigen Behörden
einer Vertragspartei, die
eine Regelung anwendet, fest,
daß gewisse Ausrüstungsgegenstände
oder Teile mit Genehmi-
gungszeichen, die von einer der
Vertragsparteien auf Grund
dieser Regelung zugeteilt worden
sind, der genehmigten Type
nicht entsprechen, so benachrichtigen
sie davon die zuständigen
Behörden der Vertragspartei, die
die Genehmigung erteilt hat.
Diese Partei ergreift die notwendigen
Maßnahmen, um zu erreichen,
daß die Herstellung der
genehmigten Type entspricht,
und setzt die anderen Vertragsparteien,
die die Regelung anwenden,
von den zu diesem
Zweck getroffenen Maßnahmen
in Kenntnis; diese Maßnahmen
können nötigenfalls bis zur Entziehung
der Genehmigung
gehen. Ist die Verkehrssicherheit
gefährdet, so kann die Vertragspartei,
die dies feststellt, den
Verkauf und den Gebrauch der
betreffenden Ausrüstungsgegenstände
und Teile auf ihrem Gebiet
untersagen.
Artikel 5
1. Die zuständigen Behörden
jeder Vertragspartei, die eine
Regelung anwendet, senden den
zuständigen Behörden der anderen
Vertragsparteien, die dieselbe
Regelung anwenden, für
jede danach genehmigte Type
von Ausrüstungsgegenständen
und Teilen ein nach den Vorschriften
dieser Regelung ausgefertigtes
Formblatt. Außerdem
ist ein ähnliches Formblatt bei
jeder Verweigerung einer Genehmigung
zu übersenden.
2. Die zuständigen Behörden
jeder Vertragspartei, die eine
Regelung anwendet, geben den
zuständigen Behörden der anderen
Parteien, die diese Regelung
anwenden, jede Auskunft über
die Entziehung einer Genehmigung.
Artikel 6
1. Die Mitgliedstaaten der
Wirtschaftskommission für Europa
und die Staaten, die nach
Absatz 8 der Statuten dieser
Kommission in beratender
Eigenschaft zur Kommission zugelassen
sind, können Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
werden
a) durch Unterzeichnung,
b) durch Ratifikation, nachdem
sie es unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
unterzeichnet haben,
c) durch Beitritt.
2. Die Staaten, die nach Absatz
11 der Statuten der Wirtschaftskommission
für Europa
berechtigt sind, an gewissen Arbeiten
der Kommission teilzunehmen,
können nach Inkrafttreten
des Übereinkommens
durch Beitritt Vertragsparteien
werden.
3. Das Übereinkommen liegt
bis zum Ablauf des 30. Juni
1958 zur Unterzeichnung auf.
Nach diesem Tag steht es zum
Beitritt offen.
4. Die Ratifikation oder der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Artikel 7
1. Dieses Übereinkommen tritt
am sechzigsten Tag in Kraft,
seitdem zwei der in Artikel 6
Abs. 1 erwähnten Staaten es
ohne Ratifikationsvorbehalt
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der das
Übereinkommen ratifiziert oder
ihm beitritt, nachdem zwei Staaten
es ohne Ratifikationsvorbehalt
unterzeichnet oder ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt
es am sechzigsten Tage seit Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 8
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
Mitteilung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf
Monate seit Eingang der Mitteilung
beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 9
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung
dieses Übereinkommens
ohne Ratifikationsvorbehalt,
bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem späteren
Zeitpunkt durch eine Mitteilung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen erklären,
daß dieses Übereinkommen
für alle oder für einen Teil der
Gebiete gelten soll, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt.
Das Übereinkommen
wird für das Gebiet oder die
Gebiete, die in der Mitteilung
genannt sind, am sechzigsten
Tag seit Eingang der Mitteilung
beim Generalsekretär oder, falls
das Übereinkommen noch nicht
in Kraft getreten ist, mit seinem
Inkrafttreten wirksam.
2. Jeder Staat, der nach Absatz
1 erklärt hat, daß dieses
Übereinkommen auf ein Gebiet
Anwendung findet, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt,
kann das Übereinkommen
in bezug auf dieses Gebiet
nach Artikel 8 kündigen.
Artikel 10
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehr
Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses
Übereinkommens wird, soweit
möglich, durch Verhandlungen
zwischen den streitenden Parteien
geregelt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
geregelt werden kann,
wird auf Antrag einer der strei-
tenden Vertragsparteien einem
Schiedsverfahren unterworfen
und demgemäß einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern
unterbreitet, die von
den streitenden Parteien in
gegenseitigem Einvernehmen
ausgewählt werden. Einigen sich
innerhalb von drei Monaten seit
dem Tag des Antrags auf
Schiedsverfahren die streitenden
Parteien nicht über die Wahl
eines Schiedsrichters oder der
Schiedsrichter, so kann jede dieser
Parteien den Generalsekretär
der Vereinten Nationen ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter
zu ernennen, dem der
Streitfall zur Entscheidung überwiesen
wird.
3. Die Entscheidung des nach
Absatz 2 bestellten Schiedsrichters
oder der nach Absatz 2
bestellten Schiedsrichter ist für
die streitenden Vertragsparteien
bindend.
Artikel 11
1. Jede Vertragspartei kann bei
Unterzeichnung, Ratifikation
oder Beitritt zu diesem Übereinkommen
erklären, daß sie
sich durch Artikel 10 nicht als
gebunden betrachtet. Die anderen
Vertragsparteien sind gegenüber
keiner Vertragspartei, die
einen solchen Vorbehalt gemacht
hat, durch Artikel 10 gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Mitteilung
an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem
Übereinkommen und den
ihm angeschlossenen Regelungen
sind nicht zulässig, jedoch kann
jede Vertragspartei nach Artikel
1 erklären, daß sie von der
Anwendung einiger oder aller
dieser Regelungen absieht.
Artikel 12
Für das Verfahren zur Änderung
der Regelungen, die diesem
Übereinkommen angeschlossen
werden, gelten folgende Bestimmungen
1. Jede Vertragspartei, die eine
Regelung anwendet, kann eine
oder mehrere Änderungen dieser
Regelung vorschlagen. Der
Wortlaut jedes Änderungsentwurfes
ist dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu
übermitteln, der ihn den anderen
Vertragsparteien mitteilt.
Die Änderung gilt als angenommen,
wenn nicht innerhalb von
drei Monaten seit dieser Mitteilung
eine der Vertragsparteien,
die die Regelung anwenden,
Einwendungen erhebt; wird
ein Einwand erhoben, so ist die
Änderung als abgelehnt anzusehen.
Gilt die Änderung als angenommen,
so tritt sie nach Ablauf
einer weiteren Frist von
zwei Monaten in Kraft.
2. Ist in der Zeit zwischen der
Mitteilung des Änderungsentwurfs
durch den Generalsekretär
der Vereinten Nationen und
dem Inkrafttreten der Änderung
ein Staat Vertragspartei
geworden, so tritt die betreffende
Regelung für diese Partei
erst zwei Monate nach deren
formgerechter Annahme der
Regelung oder drei Monate,
seitdem der Generalsekretär der
Partei den Änderungsentwurf
mitgeteilt hat, in Kraft.
Artikel 13
Für das Verfahren zur Änderung
des Übereinkommens
selbst gelten folgende Bestimmungen
1. Jede Vertragspartei kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Übereinkommens vorschlagen.
Der Wortlaut jedes
Änderungsentwurfs ist dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu übermitteln, der
ihn allen Vertragsparteien mit-
teilt und den anderen nach Artikel
6 Absatz 1 in Betracht kommenden
Staaten zur Kenntnis
bringt.
2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte
Änderungsentwurf gilt als
angenommen, wenn innerhalb
einer Frist von sechs Monaten
seit dem Zeitpunkt der Mitteilung
durch den Generalsekretär
keine Vertragspartei Einwendungen
erhebt.
3. Der Generalsekretär teilt
möglichst bald allen Vertragsparteien
mit, ob eine Einwendung
gegen den Änderungsentwurf
erhoben worden ist. Wird
ein Einwand gegen den Änderungsentwurf
vorgebracht, so ist
dieser als abgelehnt anzusehen
und ohne jede Wirkung. Andernfalls
tritt er für alle Vertragsparteien
drei Monate seit
Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen
Frist von sechs Monaten
in Kraft.
Artikel 14
Außer den in den Artikeln 1,
12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen
gibt der Generalsekretär
der Vereinten Nationen den
nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht
kommenden Staaten sowie
den Staaten, die nach Artikel
6 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind, bekannt
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritte
nach Artikel 6,
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Übereinkommen
nach Artikel 7 in Kraft
tritt,
c) die Kündigungen nach
Artikel 8,
d) die Mitteilungen nach
Artikel 9,
e) die Erklärungen und Mitteilungen
nach Artikel 11
Absatz 1 und 2,
f) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 12
Absatz 1 und 2,
g) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 13
Absatz 3.
Artikel 15
Nach dem 30. Juni 1958 wird
die Urschrift dieses Übereinkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt,
der allen nach Artikel 6
Absatz 1 und 2 in Betracht
kommenden Staaten beglaubigte
Abschriften davon zustellt.
ZU URKUND DESSEN
haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
zwanzigsten März neunzehnhundertachtundfünfzig,
in einfacher
Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache, wobei
der Wortlaut beider Sprachen
maßgebend ist.
Für die
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
Unter Vorbehalt der Ratifikation
R. THIERFELDER
Patrick SCHMIDT
19. 6. 1958
Für FRANKREICH
E. de CURTON
26. 6. 1958
Für UNGARN
Unter Vorbehalt der Ratifikation
J. SZITA
30. 6. 1958
Für ITALIEN
Unter Vorbehalt der Ratifikation
A. BERIO
28. 3. 1958
Für die NIEDERLANDE
Unter Vorbehalt der Ratifikation
W. H. J. van ASCH van WIJCK
30. 6. 1958
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Feber 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Beitrittsurkunde zum angeführten Übereinkommen wurde am 12. März
1971 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist somit
gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 11. Mai 1971 für Österreich in Kraft getreten.
Österreich hat zu diesem Übereinkommen folgende Erklärung abgegeben
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
daß sich der Beitritt der Republik Österreich nur auf das Übereinkommen selbst erstreckt.
Die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind daher für die Republik Österreich
nicht verbindlich.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn
und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- oder Ratifikationsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben
Belgien
a) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt Belgien, daß es alle die dem Übereinkommen angeschlossenen
Regelungen für nicht verbindlich betrachtet;
b) gemäß Artikel 11 Absatz 1 erklärt Belgien, daß es sich durch Artikel 10 des Übereinkommens
nicht gebunden betrachtet.
Italien
Italien betrachtet sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden.
Spanien
Vorbehaltlich der im Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte.
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 10 des
Übereinkommens nicht gebunden.
Ungarn
Der Präsidentschaftsrat der Volksrepublik Ungarn ratifiziert hiermit das Übereinkommen mit
dem Vorbehalt, daß er Artikel 10 des Übereinkommens als für sich nicht bindend anerkennt.