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177. Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Nachdem das am 20. März 1958 in Genf abgeschlossene Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen

und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, welches also lautet

(Übersetzung)

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IM BESTREBEN, einheitliche

Mindestbedingungen für die

in ihren Staaten zu erteilende

Genehmigung gewisser Ausrüstungsgegenstände

und Teile

von Kraftfahrzeugen festzulegen,

und

IM BESTREBEN, in ihren

Staaten die Verwendung der

von den zuständigen Behörden

einer Vertragspartei in

dieser Weise genehmigten

Ausrüstungsgegenstände und

Teile zu erleichtern,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

1. Die Vertragsparteien werden

auf Grund der Vorschriften

der folgenden Absätze und Artikel

einheitliche Genehmigungsbedingungen

für Ausrüstungsgegenstände

und Teile von

Kraftfahrzeugen und für die

Genehmigungszeichen festlegen

und die auf Grund dieser Bedingungen

erteilten Genehmigungen

gegenseitig anerkennen.

Im Sinne dieses Übereinkommens

— umfaßt die Bezeichnung

„Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen"

alle Ausrüstungsgegenstände

zum Schutz von

Fahrzeugführern oder Insassen

und Ausrüstungsgegenstände

oder Teile, deren

Vorhandensein am oder im

Fahrzeug die Verkehrssicherheit

berührt, wenn dieses

sich in Bewegung befindet;

— umfaßt die Bezeichnung

„Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile

von Kraftfahrzeugen" im

Hinblick auf die besonderen

Erfordernisse, denen eine

mit den betreffenden Ausrüstungsgegenständen

oder Teilen

ausgestattete Fahrzeugtype

zu entsprechen hat, die

Genehmigung der betreffenden

mit diesen Ausrüstungsgegenständen

oder Teilen

ausgestatteten Fahrzeugtype.

2. Einigen sich die zuständigen

Verwaltungen mindestens zweier

Vertragsparteien über einheitliche

Bedingungen für die Genehmigung

von Ausrüstungsgegenständen

oder Teilen von

Kraftfahrzeugen, so entwerfen

sie für diese Ausrüstungsgegenstände

und Teile eine Regelung,

die angibt

a) die betreffenden Ausrüstungsgegenstände

und

Teile;

b) die Bedingungen, denen

diese Ausrüstungsgegenstände

und Teile entsprechen

müssen, einschließlich

der Prüfungen, denen diese

Gegenstände und Teile

standhalten müssen; die

Regelung kann gegebenenfalls

die entsprechend ausgerüsteten

Prüfstellen bezeichnen,

wo die Versuche

durchgeführt werden müssen,

die zur Genehmigung

der angemeldeten Ausrüstungsgegenstände

und

Teile erforderlich sind;

c) die Genehmigungszeichen.

3. Die Vertragsparteien, die

sich über den Entwurf einer Regelung

geeinigt haben, übermitteln

den von ihnen ausgearbeiteten

Entwurf dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

und bezeichnen dabei den

Tag, an dem der Wortlaut nach

ihrem Wunsch als eine dem

Übereinkommen angeschlossene

Regelung in Kraft treten soll.

Dieser Tag muß mindestens fünf

Monate nach dem Tag der Mitteilung

liegen.

4. Der Generalsekretär teilt

den anderen Vertragsparteien

diesen Entwurf und den Tag

mit, an dem der Entwurf in

Kraft treten soll.

5. An diesem Tag tritt der

Entwurf als eine dem Übereinkommen

angeschlossene Regelung

für alle Vertragsparteien in

Kraft, die den Generalsekretär

innerhalb von drei Monaten seit

dessen Mitteilung davon unterrichtet

haben, daß sie sie annehmen.

Der Generalsekretär gibt

allen Vertragsparteien das Inkrafttreten

sowie die Liste der

Vertragsparteien bekannt, die

die Regelung angenommen haben.

6. Bei Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

kann jeder Staat erklären, einige

oder alle der dem Übereinkommen

zu dieser Zeit angeschlossenen

Regelungen seien für ihn

nicht verbindlich. Ist zu dieser

Zeit das in den Absätzen 2, 3, 4

und 5 vorgesehene Verfahren

für einen Entwurf im Gang, so

teilt der Generalsekretär diesen

Entwurf der neuen Vertragspartei

mit, und der Entwurf

tritt als Regelung für diese Vertragspartei

nur unter den in

Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen

in Kraft, wobei die

Fristen mit der Mitteilung des

Entwurfs an die Vertragspartei

beginnen. Der Generalsekretär

gibt allen Vertragsparteien den

Tag dieses Inkrafttretens be-

kannt. Außerdem teilt er ihnen

die auf Grund dieses Absatzes

abgegebenen Erklärungen der

Vertragsparteien über die

Nichtanwendung gewisser Regelungen

mit.

7. Jede Vertragspartei, die eine

Regelung anwendet, kann jederzeit

mit einer Kündigungsfrist

von einem Jahr dem Generalsekretär

mitteilen, ihre Verwaltung

werde diese Regelung nicht

mehr anwenden. Diese Mitteilung

wird vom Generalsekretär

den anderen Vertragsparteien

bekanntgegeben.

8. Jede Vertragspartei, die eine

Regelung nicht anwendet, kann

dem Generalsekretär jederzeit

mitteilen, daß sie diese von nun

an anwenden wolle und die Regelung

tritt dann für sie am

sechzigsten Tag nach dieser Mitteilung

in Kraft. Sollte diese

Vertragspartei ihre Entscheidung,

eine Regelung anzuwenden,

davon abhängig machen, daß

die Regelung geändert wird, so

müßte sie ihren Änderungsvorschlag

dem Generalsekretär mitteilen,

und dieser Vorschlag wäre

nach Artikel 12 so zu behandeln,

wie wenn es sich um den Vorschlag

einer Vertragspartei handelte,

die die Regelung schon

anwendet; jedoch tritt abweichend

von den Vorschriften des

Artikels 12 die Änderung im

Fall der Annahme an dem Tag

in Kraft, an dem die betreffende

Regelung selbst für die Partei

wirksam wird, die die Änderung

vorgeschlagen hat. Der Generalsekretär

teilt allen Vertragsparteien

jeden Fall mit, in dem eine

Regelung für eine neue Vertragspartei

auf Grund dieses Absatzes

wirksam wird.

9. In der Folge werden mit

„Vertragsparteien, die eine Re-

gelung anwenden", die Vertragsparteien

bezeichnet, für die diese

Regelung wirksam ist.

Artikel 2

Jede Vertragspartei, die eine

Regelung anwendet, teilt die

darin beschriebenen Genehmigungszeichen

für die in der Regelung

vorgesehenen Typen der

Ausrüstungsgegenstände und

Teile von Kraftfahrzeugen zu,

wenn sie überwachen kann, daß

die Herstellung der genehmigten

Type entspricht, wenn die vorgelegten

Muster den in der Regelung

festgelegten Prüfungen

und Vorschriften genügen und

wenn der Hersteller in dem

Staat, in dem er die Genehmigung

beantragt, einen gehörig

bevollmächtigten Vertreter hat,

falls er dort nicht selbst ansässig

ist. Jede Vertragspartei, die eine

Regelung anwendet, wird die

darin vorgesehenen Prüfzeichen

verweigern, wenn die vorstehenden

Voraussetzungen nicht erfüllt

sind.

Artikel 3

Ausrüstungsgegenstände und

Teile, die die von einer Vertragspartei

nach Artikel 2 dieses

Übereinkommens zugeteilten

Prüfzeichen tragen und auf dem

Gebiet entweder einer Vertragspartei,

die die betreffende Regelung

anwendet, oder eines Staates

hergestellt worden sind, der

von der genehmigenden Partei

benannt ist, gelten als übereinstimmend

mit den Vorschriften

aller Vertragsparteien, die die

Regelung anwenden.

Artikel 4

Stellen die zuständigen Behörden

einer Vertragspartei, die

eine Regelung anwendet, fest,

daß gewisse Ausrüstungsgegenstände

oder Teile mit Genehmi-

gungszeichen, die von einer der

Vertragsparteien auf Grund

dieser Regelung zugeteilt worden

sind, der genehmigten Type

nicht entsprechen, so benachrichtigen

sie davon die zuständigen

Behörden der Vertragspartei, die

die Genehmigung erteilt hat.

Diese Partei ergreift die notwendigen

Maßnahmen, um zu erreichen,

daß die Herstellung der

genehmigten Type entspricht,

und setzt die anderen Vertragsparteien,

die die Regelung anwenden,

von den zu diesem

Zweck getroffenen Maßnahmen

in Kenntnis; diese Maßnahmen

können nötigenfalls bis zur Entziehung

der Genehmigung

gehen. Ist die Verkehrssicherheit

gefährdet, so kann die Vertragspartei,

die dies feststellt, den

Verkauf und den Gebrauch der

betreffenden Ausrüstungsgegenstände

und Teile auf ihrem Gebiet

untersagen.

Artikel 5

1. Die zuständigen Behörden

jeder Vertragspartei, die eine

Regelung anwendet, senden den

zuständigen Behörden der anderen

Vertragsparteien, die dieselbe

Regelung anwenden, für

jede danach genehmigte Type

von Ausrüstungsgegenständen

und Teilen ein nach den Vorschriften

dieser Regelung ausgefertigtes

Formblatt. Außerdem

ist ein ähnliches Formblatt bei

jeder Verweigerung einer Genehmigung

zu übersenden.

2. Die zuständigen Behörden

jeder Vertragspartei, die eine

Regelung anwendet, geben den

zuständigen Behörden der anderen

Parteien, die diese Regelung

anwenden, jede Auskunft über

die Entziehung einer Genehmigung.

Artikel 6

1. Die Mitgliedstaaten der

Wirtschaftskommission für Europa

und die Staaten, die nach

Absatz 8 der Statuten dieser

Kommission in beratender

Eigenschaft zur Kommission zugelassen

sind, können Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

werden

a) durch Unterzeichnung,

b) durch Ratifikation, nachdem

sie es unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

unterzeichnet haben,

c) durch Beitritt.

2. Die Staaten, die nach Absatz

11 der Statuten der Wirtschaftskommission

für Europa

berechtigt sind, an gewissen Arbeiten

der Kommission teilzunehmen,

können nach Inkrafttreten

des Übereinkommens

durch Beitritt Vertragsparteien

werden.

3. Das Übereinkommen liegt

bis zum Ablauf des 30. Juni

1958 zur Unterzeichnung auf.

Nach diesem Tag steht es zum

Beitritt offen.

4. Die Ratifikation oder der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Urkunde beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen tritt

am sechzigsten Tag in Kraft,

seitdem zwei der in Artikel 6

Abs. 1 erwähnten Staaten es

ohne Ratifikationsvorbehalt

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der das

Übereinkommen ratifiziert oder

ihm beitritt, nachdem zwei Staaten

es ohne Ratifikationsvorbehalt

unterzeichnet oder ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt

es am sechzigsten Tage seit Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

Mitteilung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird zwölf

Monate seit Eingang der Mitteilung

beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 9

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung

dieses Übereinkommens

ohne Ratifikationsvorbehalt,

bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem späteren

Zeitpunkt durch eine Mitteilung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen erklären,

daß dieses Übereinkommen

für alle oder für einen Teil der

Gebiete gelten soll, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt.

Das Übereinkommen

wird für das Gebiet oder die

Gebiete, die in der Mitteilung

genannt sind, am sechzigsten

Tag seit Eingang der Mitteilung

beim Generalsekretär oder, falls

das Übereinkommen noch nicht

in Kraft getreten ist, mit seinem

Inkrafttreten wirksam.

2. Jeder Staat, der nach Absatz

1 erklärt hat, daß dieses

Übereinkommen auf ein Gebiet

Anwendung findet, dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt,

kann das Übereinkommen

in bezug auf dieses Gebiet

nach Artikel 8 kündigen.

Artikel 10

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehr

Vertragsparteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses

Übereinkommens wird, soweit

möglich, durch Verhandlungen

zwischen den streitenden Parteien

geregelt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

geregelt werden kann,

wird auf Antrag einer der strei-

tenden Vertragsparteien einem

Schiedsverfahren unterworfen

und demgemäß einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern

unterbreitet, die von

den streitenden Parteien in

gegenseitigem Einvernehmen

ausgewählt werden. Einigen sich

innerhalb von drei Monaten seit

dem Tag des Antrags auf

Schiedsverfahren die streitenden

Parteien nicht über die Wahl

eines Schiedsrichters oder der

Schiedsrichter, so kann jede dieser

Parteien den Generalsekretär

der Vereinten Nationen ersuchen,

einen einzigen Schiedsrichter

zu ernennen, dem der

Streitfall zur Entscheidung überwiesen

wird.

3. Die Entscheidung des nach

Absatz 2 bestellten Schiedsrichters

oder der nach Absatz 2

bestellten Schiedsrichter ist für

die streitenden Vertragsparteien

bindend.

Artikel 11

1. Jede Vertragspartei kann bei

Unterzeichnung, Ratifikation

oder Beitritt zu diesem Übereinkommen

erklären, daß sie

sich durch Artikel 10 nicht als

gebunden betrachtet. Die anderen

Vertragsparteien sind gegenüber

keiner Vertragspartei, die

einen solchen Vorbehalt gemacht

hat, durch Artikel 10 gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Mitteilung

an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem

Übereinkommen und den

ihm angeschlossenen Regelungen

sind nicht zulässig, jedoch kann

jede Vertragspartei nach Artikel

1 erklären, daß sie von der

Anwendung einiger oder aller

dieser Regelungen absieht.

Artikel 12

Für das Verfahren zur Änderung

der Regelungen, die diesem

Übereinkommen angeschlossen

werden, gelten folgende Bestimmungen

1. Jede Vertragspartei, die eine

Regelung anwendet, kann eine

oder mehrere Änderungen dieser

Regelung vorschlagen. Der

Wortlaut jedes Änderungsentwurfes

ist dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu

übermitteln, der ihn den anderen

Vertragsparteien mitteilt.

Die Änderung gilt als angenommen,

wenn nicht innerhalb von

drei Monaten seit dieser Mitteilung

eine der Vertragsparteien,

die die Regelung anwenden,

Einwendungen erhebt; wird

ein Einwand erhoben, so ist die

Änderung als abgelehnt anzusehen.

Gilt die Änderung als angenommen,

so tritt sie nach Ablauf

einer weiteren Frist von

zwei Monaten in Kraft.

2. Ist in der Zeit zwischen der

Mitteilung des Änderungsentwurfs

durch den Generalsekretär

der Vereinten Nationen und

dem Inkrafttreten der Änderung

ein Staat Vertragspartei

geworden, so tritt die betreffende

Regelung für diese Partei

erst zwei Monate nach deren

formgerechter Annahme der

Regelung oder drei Monate,

seitdem der Generalsekretär der

Partei den Änderungsentwurf

mitgeteilt hat, in Kraft.

Artikel 13

Für das Verfahren zur Änderung

des Übereinkommens

selbst gelten folgende Bestimmungen

1. Jede Vertragspartei kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Übereinkommens vorschlagen.

Der Wortlaut jedes

Änderungsentwurfs ist dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu übermitteln, der

ihn allen Vertragsparteien mit-

teilt und den anderen nach Artikel

6 Absatz 1 in Betracht kommenden

Staaten zur Kenntnis

bringt.

2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte

Änderungsentwurf gilt als

angenommen, wenn innerhalb

einer Frist von sechs Monaten

seit dem Zeitpunkt der Mitteilung

durch den Generalsekretär

keine Vertragspartei Einwendungen

erhebt.

3. Der Generalsekretär teilt

möglichst bald allen Vertragsparteien

mit, ob eine Einwendung

gegen den Änderungsentwurf

erhoben worden ist. Wird

ein Einwand gegen den Änderungsentwurf

vorgebracht, so ist

dieser als abgelehnt anzusehen

und ohne jede Wirkung. Andernfalls

tritt er für alle Vertragsparteien

drei Monate seit

Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen

Frist von sechs Monaten

in Kraft.

Artikel 14

Außer den in den Artikeln 1,

12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen

gibt der Generalsekretär

der Vereinten Nationen den

nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht

kommenden Staaten sowie

den Staaten, die nach Artikel

6 Absatz 2 Vertragsparteien

geworden sind, bekannt

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritte

nach Artikel 6,

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Übereinkommen

nach Artikel 7 in Kraft

tritt,

c) die Kündigungen nach

Artikel 8,

d) die Mitteilungen nach

Artikel 9,

e) die Erklärungen und Mitteilungen

nach Artikel 11

Absatz 1 und 2,

f) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 12

Absatz 1 und 2,

g) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 13

Absatz 3.

Artikel 15

Nach dem 30. Juni 1958 wird

die Urschrift dieses Übereinkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt,

der allen nach Artikel 6

Absatz 1 und 2 in Betracht

kommenden Staaten beglaubigte

Abschriften davon zustellt.

ZU URKUND DESSEN

haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

zwanzigsten März neunzehnhundertachtundfünfzig,

in einfacher

Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache, wobei

der Wortlaut beider Sprachen

maßgebend ist.

Für die

BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND

Unter Vorbehalt der Ratifikation

R. THIERFELDER

Patrick SCHMIDT

19. 6. 1958

Für FRANKREICH

E. de CURTON

26. 6. 1958

Für UNGARN

Unter Vorbehalt der Ratifikation

J. SZITA

30. 6. 1958

Für ITALIEN

Unter Vorbehalt der Ratifikation

A. BERIO

28. 3. 1958

Für die NIEDERLANDE

Unter Vorbehalt der Ratifikation

W. H. J. van ASCH van WIJCK

30. 6. 1958

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Feber 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Beitrittsurkunde zum angeführten Übereinkommen wurde am 12. März

1971 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist somit

gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 11. Mai 1971 für Österreich in Kraft getreten.

Österreich hat zu diesem Übereinkommen folgende Erklärung abgegeben

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens

über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,

daß sich der Beitritt der Republik Österreich nur auf das Übereinkommen selbst erstreckt.

Die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind daher für die Republik Österreich

nicht verbindlich.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn

und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- oder Ratifikationsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben

Belgien

a) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt Belgien, daß es alle die dem Übereinkommen angeschlossenen

Regelungen für nicht verbindlich betrachtet;

b) gemäß Artikel 11 Absatz 1 erklärt Belgien, daß es sich durch Artikel 10 des Übereinkommens

nicht gebunden betrachtet.

Italien

Italien betrachtet sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden.

Spanien

Vorbehaltlich der im Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte.

Tschechoslowakei

Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 10 des

Übereinkommens nicht gebunden.

Ungarn

Der Präsidentschaftsrat der Volksrepublik Ungarn ratifiziert hiermit das Übereinkommen mit

dem Vorbehalt, daß er Artikel 10 des Übereinkommens als für sich nicht bindend anerkennt.

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