177. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 62 Absatz 3
und 76 Absatz 2, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 154,
mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule,
die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule
für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen
werden, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 56/1966 und Nr. 244/1966, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. In der Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule)
a) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt
„Freigegenstand" hat der Freigegenstand „Stenotypie"
zu lauten
„Stenotypie
a) Kurzschrift 2
b) Maschinschreiben 2";
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände,
hat im Freigegenstand „Stenotypie"
die lit. a „Kurzschrift" zu lauten
„a) Kurzschrift
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem
System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener
Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff (2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
Einführung in die Eilschrift.
Didaktische Grundsätze
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
2. In der Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule)
a) Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt
„Pflichtgegenstand" hat der Pflichtgegenstand
„Stenotypie" zu lauten
„Stenotypie
a) Kurzschrift 2 2
b) Maschinschreiben 2 2";
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A.
Pflichtgegenstände hat im Pflichtgegenstand
„Stenotypie" die lit. a „Kurzschrift" zu lauten
„a) Kurzschrift
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 100 bis 120 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem
System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener
Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
Einführung in die Eilschrift.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Die Eilschrift.
Didaktische Grundsätze
Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist
es notwendig, in der 1. Klasse eine Schreibfertigkeit
von etwa 80 bis 100 Silben in der Minute
zu erzielen, wobei auf graphische und systemale
Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen
nicht nur der eigenen, sondern auch fremder
Niederschriften zu achten ist. Die Beherrschung
der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer
Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige
Anwendung der Kurzschrift zu sichern.
In der 2. Klasse hat im Unterricht der Eilschrift
eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes
der 1. Klasse voranzugehen. Das Ausmaß der
Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind
dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse
anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die Genauigkeit
der Übertragung haben den Vorzug
gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler
möglichst umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
3. In der Anlage C (Lehrplan der Fachschule
für wirtschaftliche Frauenberufe)
a) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt
„Pflichtgegenstand" hat der Pflichtgegenstand
„Stenotypie" zu lauten
„Stenotypie
a) Kurzschrift 2 1 1
b) Maschinschreiben 1 2 1";
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstände hat im Pflichtgegenstand
„Stenotypie" die lit. a „Kurzschrift" zu
lauten
„a) Kurzschrift
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 120 bis 140 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem
System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener
Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
Einführung in die Eilschrift.
2. Klasse (1 Wochenstunde)
Die Eilschrift.
3. Klasse (1 Wochenstunde)
Vertiefung der Eilschrift.
Didaktische Grundsätze
Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist
es notwendig, in der 1. Klasse eine Schreib-
fertigkeit von etwa 80 bis 100 Silben und in der
2. Klasse eine Schreibfertigkeit von etwa 100
bis 120 Silben in der Minute zu erzielen, wobei
auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
zu achten ist. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme
mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung der
Kurzschrift zu sichern.
In der 2. Klasse hat dem Unterricht der Eilschrift
eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes
des 1. Jahres voranzugehen. Das Ausmaß der
Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind
dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse
anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die Genauigkeit
der Übertragung haben den Vorzug
gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
4. In der Anlage D (Lehrplan der Höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe)
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) Unterabschnitt „Pflichtgegenstand" hat der
Pflichtgegenstand „Stenotypie" zu lauten
„Stenotypie
a) Kurzschrift 2 1 1— —
b) Maschinschreiben 1 2 1— —";
bb) hat der Unterabschnitt „Relativer
Pflichtgegenstand" zu entfallen;
cc) ist im Unterabschnitt „Freigegenstand" vor
den übrigen Freigegenständen einzufügen
„Mathematik — 2 2 22
Einführung in die Philosophie — — — — 2";
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze)
aa) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat
im Pflichtgegenstand „Stenotypie" die lit. a
„Kurzschrift" zu lauten
„a) Kurzschrift
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 120 bis 140 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem
System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener
Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
I. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
Einführung in die Eilschrift.
II. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Die Eilschrift.
III. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Vertiefung der Eilschrift.
Didaktische Grundsätze
Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist
es notwendig, im I. Jahrgang eine Schreibfertigkeit
von etwa 80 bis 100 und im II. Jahrgang
eine Schreibfertigkeit von etwa 100 bis 120 Silben
in der Minute zu erzielen, wobei auf graphische
und systemale Korrektheit im Schreiben und auf
sicheres Lesen nicht nur der eigenen, sondern
auch fremder Niederschriften zu achten ist. Die
Beherrschung der Kürzel ist besonders einzuüben.
Durch entsprechende Fühlungnahme mit
den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände ist
die vielfältige Anwendung der Kurzschrift zu
sichern.
Im. II. Jahrgang hat dem Unterricht der Eilschrift
eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes
des I. Jahrganges voranzugehen. Das Ausmaß
der Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit
sind dem Aufnahmevermögen der Schüler der
Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die
Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug
gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen";
bb) hat der Unterabschnitt „C. Relativer
Pflichtgegenstand" zu entfallen;
cc) ist der Unterabschnitt „D. Freigegenstände"
mit „C. Freigegenstände" zu bezeichnen;
dd) ist im Unterabschnitt „C. Freigegenstände"
an erster Stelle einzufügen
„MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung von Kenntnissen auf den wichtigsten
Gebieten der Arithmetik und Geometrie.
Einführung in die Infinitesimalrechnung, in
die analytische Geometrie der Ebene und in die
politische Arithmetik.
Schulung des logischen und selbständigen Denkens
unter Anwendung der erforderlichen Begriffe
und Symbole der modernen Mathematik.
Anleitung zum Erfassen funktionaler Beziehungen.
Erziehung zu Genauigkeit und Ausdauer.
Weckung des Verständnisses für die Bedeutung
der Mathematik in Wirtschaft und Technik.
Lehrstoff
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie.
Arithmetik
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Darstellung auf der Zahlengeraden.
Dekadisches Zahlensystem. Binäres Zahlensystem.
Die vier Grundrechnungsarten mit einfachen
algebraischen Ausdrücken im Bereich der rationalen
Zahlen.
Lineare Gleichungen mit einer Variablen
(Grundmenge, Lösungsmenge).
Lineare Gleichungen mit zwei Variablen. Matrizen
und zweireihige Determinanten.
Anwendungen der Gleichungen zum Lösen von
Aufgaben aus dem praktischen Leben.
Die lineare Funktion. (Zuordnung der Elemente
von Mengen.) Darstellung im kartesischen
Koordinatensystem. Empirische Funktionen und
ihre graphische Darstellung.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe
der Mengenlehre. Pythagoräischer Lehrsatz,
Höhen- und Kathetensatz.
Berechnung des Umfanges und des Flächeninhaltes
ebener Figuren.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Rechnen mit Potenzen mit ganzzahligen und
gebrochenen Exponenten.
Erweiterung der Menge der rationalen Zahlen
zur Menge der reellen Zahlen.
Einfache Wurzelgleichungen.
Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.
Menge der imaginären und Menge der komplexen
Zahlen. Darstellung in der Gauß'schen Zahlenebene.
Die Potenzfunktion, graphische Darstellung.
Einfache quadratische Gleichungen mit 2 Variablen.
Darstellung der Zahlen als Potenzen. Logarithmen.
Logarithmische Rechengesetze. Gebrauch
der Logarithmentafeln.
Einfache Exponentialgleichungen und logarithmische
Gleichungen. Exponentialfunktion und
logarithmische Funktion. Graphische Darstellung.
Geometrie
Berechnung der Oberfläche und des Rauminhaltes
von Prisma, Zylinder, Pyramide, Kegel,
Kugel. Regelmäßige Körper.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Endliche Zahlenfolgen und deren Bildungsgesetze.
Endliche arithmetische und geometrische
Folgen und Reihen.
Zinseszinsrechnung.
Zeitrentenrechnung. Dekursive und antizipative
Verzinsung.
Geometrie
Die Kreisfunktionen. Graphische Darstellung.
Auflösung des rechtwinkeligen Dreiecks. Auflösung
des schiefwinkeligen Dreiecks unter Anwendung
des Sinus- und Kosinussatzes.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Tilgung von Anleihen. Einfacher Tilgungsplan.
Konvertierung von Anleihen.
Kurs einer Anleihe. Kursparität.
Differentialquotient (Geometrische und physikalische
Bedeutung).
Differentialquotient rationaler Funktionen.
Extremwertaufgaben.
Bestimmtes und unbestimmtes Integral. Einfache
Integrationen.
Geometrie
Analytische Geometrie der Ebene. Gerade und
Kegelschnittlinien in einfacher Lage.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist in allmählich ansteigendem
Schwierigkeitsgrad erweiternd und vertiefend
aufzubauen.
Dabei wird im Hinblick auf das zur Verfügung
stehende Wochenstundenausmaß, fallweise unter
Verzicht auf eine umfassende Vollständigkeit,
besonderes Gewicht auf die intensive Behandlung
des Wesentlichen und jener Lehrstoffgebiete,
die dem fortschreitenden Aufbau des Lehrgutes
dienen, zu legen sein.
Häufiges Üben und Wiederholen sowie übersichtliche
Zusammenfassungen dienen der Festigung
und Sicherung des Unterrichtsertrages.
Bei der Behandlung des Lehrstoffes sollen die
Begriffe und Symbole der Mengenlehre eine möglichst
vielseitige Anwendung finden.
Besonderer Wert ist auf eine exakte mündliche
und schriftliche Ausdrucksweise zu legen.
Als Ziel des Mathematikunterrichtes ist eine
sichere und möglichst selbsttätige Behandlung
mathematischer Probleme anzustreben.
Die praktischen Beispiele sind so zu wählen,
daß sie sich sinnvoll in den Lehrstoff einfügen
und den augenblicklichen Gegebenheiten des
Wirtschaftslebens entsprechen.
Im II., III. und IV. Jahrgang vier Schularbeiten.
Im V. Jahrgang drei Schularbeiten, davon
eine zweistündig als Überleitung zur Reifeprüfungsarbeit.";
ee) ist im Unterabschnitt „C. Freigegenstände"
nach dem Freigegenstand „Mathematik" einzufügen
„EINFÜHRUNG IN DIE PHILOSOPHIE
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Unterricht soll nach dem Sinn des Lebens
fragen lehren.
Durch die Begegnung mit wesentlichen philosophischen
Erkenntnissen sind die Schülerinnen
zu selbständiger und kritischer. Erarbeitung eines
eigenen Menschen- und Weltbildes als Grundlage
für verantwortungsbewußtes Handeln anzuleiten.
Darüber hinaus sind sie zur Achtung vor
der geistigen Leistung und der Meinung Andersdenkender
zu erziehen.
Lehrstoff
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Grundfragen der menschlichen Existenz: Erkenntnis
und Verhalten in den Daseinsbereichen
der physischen Umwelt, der menschlichen Mitwelt,
der persönlichen Eigenwelt und der metaphysischen
Überwelt.
Wesen, Wege und Grenzen der Erkenntnis.
Richtung des Erkenntnisstrebens: Wirklichkeit
und Wahrheit. Erkenntnismittel: Sinnesempfindungen.
Wahrnehmung, Denken. Intuition.
Denkmittel: Symbolik und Konvention (Zeichen
und Bezeichnetes). Denken und Sprache
(besonders Begriff, Urteil, Schluß). Die Wissenschaften
und ihre Bedeutung für den Erkenntnisprozeß.
Beispiele wissenschaftlicher Verfahrensweisen
Deduktion und Axiomatik, Induktion,
Beschreiben, Deuten, Erklären.
Verstehen, Bewerten.
Maßstäbe menschlichen Verhaltens (Mensch und
Werte). Die Frage nach dem höchsten Gut. Das
Schöne. Sittliche Grundhaltung und richtiges
Handeln; die Freiheit oder Unfreiheit des Willens.
Philosophie und Weltanschauung.
Philosophie und Weltanschauung. Mensch und
Natur; Leben und Tod; Materie, Raum und Zeit;
Kausalität und Finalität.
Mensch und Gemeinschaft; die mitmenschlichen
Beziehungen. Mensch und Staat; Recht und
Macht; die Frage nach Ursprung und Ziel der
Menschheit; die menschliche Gesellschaft im Zeitalter
von Wissenschaft und Technik.
Mensch und Gott; die Frage nach dem letzten
Grund und Sinn der Welt; das Verhältnis des
Menschen zum Absoluten.
Hauptrichtungen der Gegenwartsphilosophie.
Didaktische Grundsätze
Beim Aufbau der Unterrichtseinheiten hat der
Lehrer möglichst von den geistigen Interessen
der Schülerinnen auszugehen.
In erster Linie ist in den jungen Menschen
die philosophische Grundhaltung des Staunens
und der kritischen Reflexion hervorzurufen. Die
philosophischen Erkenntnisse sollten als echte
Hilfe zur Daseinsbewältigung erlebt und aufgenommen
werden.
Im Hinblick auf das Ziel der Reifeprüfung
sind auch philosophische Fragen, die sich aus den
einzelnen Unterrichtsfächern ergeben, zu erörtern.
Auf Philosophiegeschichte, selbst im Überblick,
muß verzichtet werden. Gelegentlich können
jedoch philosophische Probleme in ihrer
historischen Entfaltung dargestellt werden. Bei
der Behandlung einzelner Probleme und ihrer
Lösungsversuche ist unter Anwendung der exemplarischen
Methode auf bedeutende Denker und
philosophische Schulen hinzuweisen und dabei
von der Lektüre von Originaltexten auszugehen.
Texte moderner Philosophen sind besonders zu
empfehlen. Die Erziehung zum selbständigen
Denken, zur Aufrichtigkeit, Genauigkeit, Klarheit
und Sachlichkeit erfordert unter anderem
die Anwendung des arbeitsunterrichtlichen Prinzips.
Dabei ist der Diskussion und ihrer Vorbereitung
besondere Beachtung zu schenken.";
ff) ist der Unterabschnitt „E. Unverbindliche
Übungen" mit „D. Unverbindliche Übungen"
zu bezeichnen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969
in Kraft.