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177_1969 AT

177. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 62 Absatz 3

und 76 Absatz 2, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 154,

mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule,

die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule

für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen

werden, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 56/1966 und Nr. 244/1966, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. In der Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule)

a) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

„Freigegenstand" hat der Freigegenstand „Stenotypie"

zu lauten

„Stenotypie

a) Kurzschrift 2

b) Maschinschreiben 2";

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände,

hat im Freigegenstand „Stenotypie"

die lit. a „Kurzschrift" zu lauten

„a) Kurzschrift

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und

zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem

System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener

Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff (2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

Einführung in die Eilschrift.

Didaktische Grundsätze

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

2. In der Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule)

a) Abschnitt I (Stundentafel), Unterabschnitt

„Pflichtgegenstand" hat der Pflichtgegenstand

„Stenotypie" zu lauten

„Stenotypie

a) Kurzschrift 2 2

b) Maschinschreiben 2 2";

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A.

Pflichtgegenstände hat im Pflichtgegenstand

„Stenotypie" die lit. a „Kurzschrift" zu lauten

„a) Kurzschrift

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 100 bis 120 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und

zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem

System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener

Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

Einführung in die Eilschrift.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Die Eilschrift.

Didaktische Grundsätze

Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist

es notwendig, in der 1. Klasse eine Schreibfertigkeit

von etwa 80 bis 100 Silben in der Minute

zu erzielen, wobei auf graphische und systemale

Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen

nicht nur der eigenen, sondern auch fremder

Niederschriften zu achten ist. Die Beherrschung

der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer

Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige

Anwendung der Kurzschrift zu sichern.

In der 2. Klasse hat im Unterricht der Eilschrift

eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes

der 1. Klasse voranzugehen. Das Ausmaß der

Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind

dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse

anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die Genauigkeit

der Übertragung haben den Vorzug

gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler

möglichst umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

3. In der Anlage C (Lehrplan der Fachschule

für wirtschaftliche Frauenberufe)

a) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

„Pflichtgegenstand" hat der Pflichtgegenstand

„Stenotypie" zu lauten

„Stenotypie

a) Kurzschrift 2 1 1

b) Maschinschreiben 1 2 1";

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstände hat im Pflichtgegenstand

„Stenotypie" die lit. a „Kurzschrift" zu

lauten

„a) Kurzschrift

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 120 bis 140 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und

zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem

System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener

Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

Einführung in die Eilschrift.

2. Klasse (1 Wochenstunde)

Die Eilschrift.

3. Klasse (1 Wochenstunde)

Vertiefung der Eilschrift.

Didaktische Grundsätze

Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist

es notwendig, in der 1. Klasse eine Schreib-

fertigkeit von etwa 80 bis 100 Silben und in der

2. Klasse eine Schreibfertigkeit von etwa 100

bis 120 Silben in der Minute zu erzielen, wobei

auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

zu achten ist. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme

mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung der

Kurzschrift zu sichern.

In der 2. Klasse hat dem Unterricht der Eilschrift

eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes

des 1. Jahres voranzugehen. Das Ausmaß der

Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind

dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse

anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die Genauigkeit

der Übertragung haben den Vorzug

gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

4. In der Anlage D (Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe)

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) Unterabschnitt „Pflichtgegenstand" hat der

Pflichtgegenstand „Stenotypie" zu lauten

„Stenotypie

a) Kurzschrift 2 1 1— —

b) Maschinschreiben 1 2 1— —";

bb) hat der Unterabschnitt „Relativer

Pflichtgegenstand" zu entfallen;

cc) ist im Unterabschnitt „Freigegenstand" vor

den übrigen Freigegenständen einzufügen

„Mathematik — 2 2 22

Einführung in die Philosophie — — — — 2";

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze)

aa) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat

im Pflichtgegenstand „Stenotypie" die lit. a

„Kurzschrift" zu lauten

„a) Kurzschrift

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 120 bis 140 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und

zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem

System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener

Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

I. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

Einführung in die Eilschrift.

II. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Die Eilschrift.

III. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Vertiefung der Eilschrift.

Didaktische Grundsätze

Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist

es notwendig, im I. Jahrgang eine Schreibfertigkeit

von etwa 80 bis 100 und im II. Jahrgang

eine Schreibfertigkeit von etwa 100 bis 120 Silben

in der Minute zu erzielen, wobei auf graphische

und systemale Korrektheit im Schreiben und auf

sicheres Lesen nicht nur der eigenen, sondern

auch fremder Niederschriften zu achten ist. Die

Beherrschung der Kürzel ist besonders einzuüben.

Durch entsprechende Fühlungnahme mit

den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände ist

die vielfältige Anwendung der Kurzschrift zu

sichern.

Im. II. Jahrgang hat dem Unterricht der Eilschrift

eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes

des I. Jahrganges voranzugehen. Das Ausmaß

der Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit

sind dem Aufnahmevermögen der Schüler der

Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die

Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug

gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen";

bb) hat der Unterabschnitt „C. Relativer

Pflichtgegenstand" zu entfallen;

cc) ist der Unterabschnitt „D. Freigegenstände"

mit „C. Freigegenstände" zu bezeichnen;

dd) ist im Unterabschnitt „C. Freigegenstände"

an erster Stelle einzufügen

„MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung von Kenntnissen auf den wichtigsten

Gebieten der Arithmetik und Geometrie.

Einführung in die Infinitesimalrechnung, in

die analytische Geometrie der Ebene und in die

politische Arithmetik.

Schulung des logischen und selbständigen Denkens

unter Anwendung der erforderlichen Begriffe

und Symbole der modernen Mathematik.

Anleitung zum Erfassen funktionaler Beziehungen.

Erziehung zu Genauigkeit und Ausdauer.

Weckung des Verständnisses für die Bedeutung

der Mathematik in Wirtschaft und Technik.

Lehrstoff

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie.

Arithmetik

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Darstellung auf der Zahlengeraden.

Dekadisches Zahlensystem. Binäres Zahlensystem.

Die vier Grundrechnungsarten mit einfachen

algebraischen Ausdrücken im Bereich der rationalen

Zahlen.

Lineare Gleichungen mit einer Variablen

(Grundmenge, Lösungsmenge).

Lineare Gleichungen mit zwei Variablen. Matrizen

und zweireihige Determinanten.

Anwendungen der Gleichungen zum Lösen von

Aufgaben aus dem praktischen Leben.

Die lineare Funktion. (Zuordnung der Elemente

von Mengen.) Darstellung im kartesischen

Koordinatensystem. Empirische Funktionen und

ihre graphische Darstellung.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe

der Mengenlehre. Pythagoräischer Lehrsatz,

Höhen- und Kathetensatz.

Berechnung des Umfanges und des Flächeninhaltes

ebener Figuren.

III. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Rechnen mit Potenzen mit ganzzahligen und

gebrochenen Exponenten.

Erweiterung der Menge der rationalen Zahlen

zur Menge der reellen Zahlen.

Einfache Wurzelgleichungen.

Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.

Menge der imaginären und Menge der komplexen

Zahlen. Darstellung in der Gauß'schen Zahlenebene.

Die Potenzfunktion, graphische Darstellung.

Einfache quadratische Gleichungen mit 2 Variablen.

Darstellung der Zahlen als Potenzen. Logarithmen.

Logarithmische Rechengesetze. Gebrauch

der Logarithmentafeln.

Einfache Exponentialgleichungen und logarithmische

Gleichungen. Exponentialfunktion und

logarithmische Funktion. Graphische Darstellung.

Geometrie

Berechnung der Oberfläche und des Rauminhaltes

von Prisma, Zylinder, Pyramide, Kegel,

Kugel. Regelmäßige Körper.

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Endliche Zahlenfolgen und deren Bildungsgesetze.

Endliche arithmetische und geometrische

Folgen und Reihen.

Zinseszinsrechnung.

Zeitrentenrechnung. Dekursive und antizipative

Verzinsung.

Geometrie

Die Kreisfunktionen. Graphische Darstellung.

Auflösung des rechtwinkeligen Dreiecks. Auflösung

des schiefwinkeligen Dreiecks unter Anwendung

des Sinus- und Kosinussatzes.

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Tilgung von Anleihen. Einfacher Tilgungsplan.

Konvertierung von Anleihen.

Kurs einer Anleihe. Kursparität.

Differentialquotient (Geometrische und physikalische

Bedeutung).

Differentialquotient rationaler Funktionen.

Extremwertaufgaben.

Bestimmtes und unbestimmtes Integral. Einfache

Integrationen.

Geometrie

Analytische Geometrie der Ebene. Gerade und

Kegelschnittlinien in einfacher Lage.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff ist in allmählich ansteigendem

Schwierigkeitsgrad erweiternd und vertiefend

aufzubauen.

Dabei wird im Hinblick auf das zur Verfügung

stehende Wochenstundenausmaß, fallweise unter

Verzicht auf eine umfassende Vollständigkeit,

besonderes Gewicht auf die intensive Behandlung

des Wesentlichen und jener Lehrstoffgebiete,

die dem fortschreitenden Aufbau des Lehrgutes

dienen, zu legen sein.

Häufiges Üben und Wiederholen sowie übersichtliche

Zusammenfassungen dienen der Festigung

und Sicherung des Unterrichtsertrages.

Bei der Behandlung des Lehrstoffes sollen die

Begriffe und Symbole der Mengenlehre eine möglichst

vielseitige Anwendung finden.

Besonderer Wert ist auf eine exakte mündliche

und schriftliche Ausdrucksweise zu legen.

Als Ziel des Mathematikunterrichtes ist eine

sichere und möglichst selbsttätige Behandlung

mathematischer Probleme anzustreben.

Die praktischen Beispiele sind so zu wählen,

daß sie sich sinnvoll in den Lehrstoff einfügen

und den augenblicklichen Gegebenheiten des

Wirtschaftslebens entsprechen.

Im II., III. und IV. Jahrgang vier Schularbeiten.

Im V. Jahrgang drei Schularbeiten, davon

eine zweistündig als Überleitung zur Reifeprüfungsarbeit.";

ee) ist im Unterabschnitt „C. Freigegenstände"

nach dem Freigegenstand „Mathematik" einzufügen

„EINFÜHRUNG IN DIE PHILOSOPHIE

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Unterricht soll nach dem Sinn des Lebens

fragen lehren.

Durch die Begegnung mit wesentlichen philosophischen

Erkenntnissen sind die Schülerinnen

zu selbständiger und kritischer. Erarbeitung eines

eigenen Menschen- und Weltbildes als Grundlage

für verantwortungsbewußtes Handeln anzuleiten.

Darüber hinaus sind sie zur Achtung vor

der geistigen Leistung und der Meinung Andersdenkender

zu erziehen.

Lehrstoff

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Grundfragen der menschlichen Existenz: Erkenntnis

und Verhalten in den Daseinsbereichen

der physischen Umwelt, der menschlichen Mitwelt,

der persönlichen Eigenwelt und der metaphysischen

Überwelt.

Wesen, Wege und Grenzen der Erkenntnis.

Richtung des Erkenntnisstrebens: Wirklichkeit

und Wahrheit. Erkenntnismittel: Sinnesempfindungen.

Wahrnehmung, Denken. Intuition.

Denkmittel: Symbolik und Konvention (Zeichen

und Bezeichnetes). Denken und Sprache

(besonders Begriff, Urteil, Schluß). Die Wissenschaften

und ihre Bedeutung für den Erkenntnisprozeß.

Beispiele wissenschaftlicher Verfahrensweisen

Deduktion und Axiomatik, Induktion,

Beschreiben, Deuten, Erklären.

Verstehen, Bewerten.

Maßstäbe menschlichen Verhaltens (Mensch und

Werte). Die Frage nach dem höchsten Gut. Das

Schöne. Sittliche Grundhaltung und richtiges

Handeln; die Freiheit oder Unfreiheit des Willens.

Philosophie und Weltanschauung.

Philosophie und Weltanschauung. Mensch und

Natur; Leben und Tod; Materie, Raum und Zeit;

Kausalität und Finalität.

Mensch und Gemeinschaft; die mitmenschlichen

Beziehungen. Mensch und Staat; Recht und

Macht; die Frage nach Ursprung und Ziel der

Menschheit; die menschliche Gesellschaft im Zeitalter

von Wissenschaft und Technik.

Mensch und Gott; die Frage nach dem letzten

Grund und Sinn der Welt; das Verhältnis des

Menschen zum Absoluten.

Hauptrichtungen der Gegenwartsphilosophie.

Didaktische Grundsätze

Beim Aufbau der Unterrichtseinheiten hat der

Lehrer möglichst von den geistigen Interessen

der Schülerinnen auszugehen.

In erster Linie ist in den jungen Menschen

die philosophische Grundhaltung des Staunens

und der kritischen Reflexion hervorzurufen. Die

philosophischen Erkenntnisse sollten als echte

Hilfe zur Daseinsbewältigung erlebt und aufgenommen

werden.

Im Hinblick auf das Ziel der Reifeprüfung

sind auch philosophische Fragen, die sich aus den

einzelnen Unterrichtsfächern ergeben, zu erörtern.

Auf Philosophiegeschichte, selbst im Überblick,

muß verzichtet werden. Gelegentlich können

jedoch philosophische Probleme in ihrer

historischen Entfaltung dargestellt werden. Bei

der Behandlung einzelner Probleme und ihrer

Lösungsversuche ist unter Anwendung der exemplarischen

Methode auf bedeutende Denker und

philosophische Schulen hinzuweisen und dabei

von der Lektüre von Originaltexten auszugehen.

Texte moderner Philosophen sind besonders zu

empfehlen. Die Erziehung zum selbständigen

Denken, zur Aufrichtigkeit, Genauigkeit, Klarheit

und Sachlichkeit erfordert unter anderem

die Anwendung des arbeitsunterrichtlichen Prinzips.

Dabei ist der Diskussion und ihrer Vorbereitung

besondere Beachtung zu schenken.";

ff) ist der Unterabschnitt „E. Unverbindliche

Übungen" mit „D. Unverbindliche Übungen"

zu bezeichnen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969

in Kraft.

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