177_1968
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177. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 177. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen
1968_177_0 177. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen
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Auf Grund der §§ 75 und 509 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/
1955, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl.
Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung
der Krankenversicherung für die gemäß § 509
ASVG. als in diese Versicherung einbezogen
geltenden Personen, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 252/1958, BGBl. Nr. 39/1961
und BGBl. Nr. 170/1964, wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 3 Abs. 1 ist der Betrag von 50 S durch
den Betrag von 60 S zu ersetzen.
2. Im § 3 Abs. 3 ist der Betrag von 1500 S
durch den Betrag von 1800 S zu ersetzen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1968 in
Wirksamkeit.