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177_1968 AT

177. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen

Auf Grund der §§ 75 und 509 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/

1955, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl.

Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung

der Krankenversicherung für die gemäß § 509

ASVG. als in diese Versicherung einbezogen

geltenden Personen, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 252/1958, BGBl. Nr. 39/1961

und BGBl. Nr. 170/1964, wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 3 Abs. 1 ist der Betrag von 50 S durch

den Betrag von 60 S zu ersetzen.

2. Im § 3 Abs. 3 ist der Betrag von 1500 S

durch den Betrag von 1800 S zu ersetzen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1968 in

Wirksamkeit.

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