177. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Zugang zur Kirche St. Ponkratzen
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 5559-A/67
Belgrad, am 26. April 1967
Die Österreichische Botschaft drückt dem
Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
ihre vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich folgendes mitzuteilen
Vom Wunsche geleitet, den österreichischen
Teilnehmern am Kleinen Grenzverkehr zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien an bestimmten
Tagen den kürzesten Zutritt zu der auf jugoslawischem
Staatsgebiet gelegenen Kirche St. Ponkratzen
zu ermöglichen, schlägt die Österreichische
Bundesregierung den Abschluß nachstehender
Vereinbarung vor
1. Die Inhaber von österreichischen Ausweisen
für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zum Besuch
der Kirche St. Ponkratzen die Staatsgrenze
auf dem Übergang zwischen den Grenzsteinen
XII/60 und XII/61 überschreiten.
2. Das Überschreiten der Staatsgrenze ist beim
Eintritt und Austritt an folgenden Tagen in der
Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr gestattet
— Ostermontag
— 12. Mai
— 1. Sonntag nach dem 12. Mai
— Pfingstmontag
— 17. Juli
— 1. Sonntag nach dem 17. Juli
— 1. Sonntag im September.
3. Der Aufenthalt auf jugoslawischem Staatsgebiet
ist nur in der Kirche St. Ponkratzen und
im Bereich unmittelbar um die Kirche gestattet.
4. Nach Beendigung der Feierlichkeiten haben
die oben genannten Personen bei der Rückkehr
nach Österreich die Staatsgrenze wiederum an
dem im Punkt 1 bezeichneten Übergang zu überschreiten.
5. Für die Verbringung von Waren werden die
für den Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien geltenden Bestimmungen
angewendet.
6. Jede der beiden Regierungen kann diese
Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von
30 Tagen jederzeit schriftlich kündigen.
Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien diesem Wortlaut zustimmt,
werden diese Verbalnote und die Antwortnote
des Staatssekretariates für Auswärtige
Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen den
Regierungen der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien und der Republik Österreich
bilden, welche 30 Tage nach Vornahme des
Notenwechsels in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige
Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer
vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
L.S.
Staatssekretariat für
Auswärtige Angelegenheiten
Belgrad
DRZAVNI SEKRETARIAT
ZA INOSTRANE POSLOVE
Zl. 414379
Belgrad, am 26. April 1967
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien drückt der Österreichischen
Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich, den Empfang der da. Note, Zl. 5559-
A/67 vom 26. April 1967 zu bestätigen, die wie
folgt lautet
„Die Österreichische Botschaft drückt dem
Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
ihre vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich folgendes mitzuteilen
Vom Wunsche geleitet, den österreichischen
Teilnehmern am Kleinen Grenzverkehr zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien an bestimmten
Tagen den kürzesten Zutritt zu der auf jugoslawischem
Staatsgebiet gelegenen Kirche St. Ponkratzen
zu ermöglichen, schlägt die Österreichische
Bundesregierung den Abschluß nachstehender
Vereinbarung vor
1. Die Inhaber von österreichischen Ausweisen
für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zum Besuch
der Kirche St. Ponkratzen die Staatsgrenze
auf dem Übergang zwischen den Grenzsteinen
XII/60 und XII/61 überschreiten.
2. Das Überschreiten der Staatsgrenze ist beim
Eintritt und Austritt an folgenden Tagen in der
Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr gestattet
— Ostermontag
— 12. Mai
— 1. Sonntag nach dem 12. Mai
— Pfingstmontag
— 17. Juli
— 1. Sonntag nach dem 17. Juli
— 1. Sonntag im September.
3. Der Aufenthalt auf jugoslawischem Staatsgebiet
ist nur in der Kirche St. Ponkratzen und
im Bereich unmittelbar um die Kirche gestattet.
4. Nach Beendigung der Feierlichkeiten haben
die oben genannten Personen bei der Rückkehr
nach Österreich die Staatsgrenze wiederum an
dem im Punkt 1 bezeichneten Übergang zu überschreiten.
5. Für die Verbringung von Waren werden die
für den Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien geltenden Bestimmungen
angewendet.
6. Jede der beiden Regierungen kann diese
Vereinbarung unter Einhaltung einer. Frist von
30 Tagen jederzeit schriftlich kündigen.
Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien diesem Wortlaut zustimmt,
werden diese Verbalnote und die Antwortnote
des Staatssekretariates für Auswärtige
Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen den
Regierungen der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien und der Republik Österreich
bilden, welche 30 Tage nach Vornahme des
Notenwechsels in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige
Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer
vorzüglichen Hochachtung zu erneuern."
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die jugoslawische Regierung
mit dem vorstehenden Vorschlag der
österreichischen Regierung einverstanden ist.
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, um
der Österreichischen Botschaft den Ausdruck
seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
L.S.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Belgrad
Die in vorstehendem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung ist am 26. Mai 1967 in Kraft
getreten.