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177. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Zugang zur Kirche St. Ponkratzen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Zugang zur Kirche St. Ponkratzen

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 5559-A/67

Belgrad, am 26. April 1967

Die Österreichische Botschaft drückt dem

Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

ihre vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich folgendes mitzuteilen

Vom Wunsche geleitet, den österreichischen

Teilnehmern am Kleinen Grenzverkehr zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien an bestimmten

Tagen den kürzesten Zutritt zu der auf jugoslawischem

Staatsgebiet gelegenen Kirche St. Ponkratzen

zu ermöglichen, schlägt die Österreichische

Bundesregierung den Abschluß nachstehender

Vereinbarung vor

1. Die Inhaber von österreichischen Ausweisen

für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zum Besuch

der Kirche St. Ponkratzen die Staatsgrenze

auf dem Übergang zwischen den Grenzsteinen

XII/60 und XII/61 überschreiten.

2. Das Überschreiten der Staatsgrenze ist beim

Eintritt und Austritt an folgenden Tagen in der

Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr gestattet

— Ostermontag

— 12. Mai

— 1. Sonntag nach dem 12. Mai

— Pfingstmontag

— 17. Juli

— 1. Sonntag nach dem 17. Juli

— 1. Sonntag im September.

3. Der Aufenthalt auf jugoslawischem Staatsgebiet

ist nur in der Kirche St. Ponkratzen und

im Bereich unmittelbar um die Kirche gestattet.

4. Nach Beendigung der Feierlichkeiten haben

die oben genannten Personen bei der Rückkehr

nach Österreich die Staatsgrenze wiederum an

dem im Punkt 1 bezeichneten Übergang zu überschreiten.

5. Für die Verbringung von Waren werden die

für den Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien geltenden Bestimmungen

angewendet.

6. Jede der beiden Regierungen kann diese

Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von

30 Tagen jederzeit schriftlich kündigen.

Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien diesem Wortlaut zustimmt,

werden diese Verbalnote und die Antwortnote

des Staatssekretariates für Auswärtige

Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen den

Regierungen der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien und der Republik Österreich

bilden, welche 30 Tage nach Vornahme des

Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige

Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer

vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

L.S.

Staatssekretariat für

Auswärtige Angelegenheiten

Belgrad

DRZAVNI SEKRETARIAT

ZA INOSTRANE POSLOVE

Zl. 414379

Belgrad, am 26. April 1967

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien drückt der Österreichischen

Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich, den Empfang der da. Note, Zl. 5559-

A/67 vom 26. April 1967 zu bestätigen, die wie

folgt lautet

„Die Österreichische Botschaft drückt dem

Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

ihre vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich folgendes mitzuteilen

Vom Wunsche geleitet, den österreichischen

Teilnehmern am Kleinen Grenzverkehr zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien an bestimmten

Tagen den kürzesten Zutritt zu der auf jugoslawischem

Staatsgebiet gelegenen Kirche St. Ponkratzen

zu ermöglichen, schlägt die Österreichische

Bundesregierung den Abschluß nachstehender

Vereinbarung vor

1. Die Inhaber von österreichischen Ausweisen

für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zum Besuch

der Kirche St. Ponkratzen die Staatsgrenze

auf dem Übergang zwischen den Grenzsteinen

XII/60 und XII/61 überschreiten.

2. Das Überschreiten der Staatsgrenze ist beim

Eintritt und Austritt an folgenden Tagen in der

Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr gestattet

— Ostermontag

— 12. Mai

— 1. Sonntag nach dem 12. Mai

— Pfingstmontag

— 17. Juli

— 1. Sonntag nach dem 17. Juli

— 1. Sonntag im September.

3. Der Aufenthalt auf jugoslawischem Staatsgebiet

ist nur in der Kirche St. Ponkratzen und

im Bereich unmittelbar um die Kirche gestattet.

4. Nach Beendigung der Feierlichkeiten haben

die oben genannten Personen bei der Rückkehr

nach Österreich die Staatsgrenze wiederum an

dem im Punkt 1 bezeichneten Übergang zu überschreiten.

5. Für die Verbringung von Waren werden die

für den Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien geltenden Bestimmungen

angewendet.

6. Jede der beiden Regierungen kann diese

Vereinbarung unter Einhaltung einer. Frist von

30 Tagen jederzeit schriftlich kündigen.

Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien diesem Wortlaut zustimmt,

werden diese Verbalnote und die Antwortnote

des Staatssekretariates für Auswärtige

Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen den

Regierungen der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien und der Republik Österreich

bilden, welche 30 Tage nach Vornahme des

Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige

Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer

vorzüglichen Hochachtung zu erneuern."

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die jugoslawische Regierung

mit dem vorstehenden Vorschlag der

österreichischen Regierung einverstanden ist.

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien benützt diese Gelegenheit, um

der Österreichischen Botschaft den Ausdruck

seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

L.S.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Belgrad

Die in vorstehendem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung ist am 26. Mai 1967 in Kraft

getreten.

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