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177. Bundesgesetz: Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Grundsätze und Ziele

(1) Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung

der Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen

(§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955 in der jeweils geltenden

Fassung), im folgenden kurz als „Hochschulen"

bezeichnet, sind

a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer

Lehre (Artikel 17 Staatsgrundgesetz,

RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen

Rechte der Staatsbürger);

b) die Verbindung von Forschung und Lehre;

c) die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher

Lehrmeinungen und wissenschaftlicher

Methoden (§ 2 Abs. 3 und § 16

Abs. 3);

d) die Lernfreiheit (§ 5);

e) das Zusammenwirken der Lehrenden und

Lernenden;

f) die Autonomie der Hochschulen nach Maßgabe

der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Studien an den Hochschulen haben

folgenden Zielen zu dienen

a) der Entwicklung der Wissenschaften und

der Heranbildung des wissenschaftlichen

Nachwuchses

die Studien dienen über eine wissenschaftliche

Berufsvorbildung hinaus dem Erwerb

der Fähigkeit, durch selbständige Forschung

zur Bereicherung der Wissenschaft beizutragen;

b) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung;

die Studien haben die Grundlagen des Berufes

in der Weise zu vermitteln, daß die

Studierenden zu den Ergebnissen der Wissenschaft

und den Aufgaben ihrer Forschung,

ihren Quellen und Zusammenhängen

geführt, in den Methoden der Gewinnung

wissenschaftlicher Erkenntnis und

deren Anwendung geschult und auf die

Notwendigkeit wissenschaftlicher Weiterbildung

hingewiesen werden. Die Studierenden

sollen befähigt werden, in kritischem

Denken und selbständigem Handeln

ihre künftigen beruflichen Aufgaben in

stetem Zusammenhang mit den Fortschritten

der Wissenschaft zu erfüllen;

c) der Bildung durch Wissenschaft

die Studierenden sollen jene Haltung

erwerben, die in sachlicher Einstellung,

klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Redlichkeit

und Toleranz sowie erhöhter Verantwortlichkeit

gegenüber der demokratischen

Republik Österreich und der

menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck

kommt. Sie sollen ferner die Bedeutung

ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft

und die Bedeutung der Wissenschaft im

Ganzen der Kultur begreifen lernen;

d) der Weiterbildung der Absolventen der

Hochschulen entsprechend den Fortschritten

der Wissenschaft (§ 18 Abs. 4 und 5).

§ 2. Rechte und Pflichten der

Angehörigen des Lehrkörpers

(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers sind im

Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages

bei der inhaltlichen und methodischen

Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei (§§ 9

und 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes). Im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge haben sie auf Grund der

Studienpläne (§ 17) ihre Lehrveranstaltungen

(§ 16) so einzurichten und den Lehrstoff so zu

bemessen, daß die Studierenden innerhalb der

vorgesehenen Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c

und § 14 Abs. 5 und 7) ihre ordentlichen Studien

abzuschließen vermögen.

(2) Die Inhaber der Lehrkanzeln (§ 58 Hochschul-

Organisationsgesetz) sowie die Vorstände

der Institute und Kliniken (§ 59 Hochschul-

Organisationsgesetz) haben dafür zu sorgen, daß

die von ihnen geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtungen

in zweckmäßiger Weise den im

§ 1 genannten Grundsätzen und Zielen entsprechen.

(3) Die Professorenkollegien haben im Rahmen

ihres autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2,

§ 38 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Hochschul-

Organisationsgesetz) vorzusorgen, daß die Vielfalt

der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und

der wissenschaftlichen Methoden berücksichtigt

wird.

(4) Bei Festsetzung der Studienordnungen (§ 3

Abs. 2 und § 15), der Studienpläne (§ 3 Abs. 2

und § 17) und des Ausmaßes der Lehrverpflichtungen

ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit

der Angehörigen des Lehrkörpers Bedacht

zu nehmen. Verursacht die Durchführung

der Studienordnungen und Studienpläne eine

unzumutbare Belastung der Angehörigen des

Lehrkörpers bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten,

wird insbesondere ihre Forschungstätigkeit

und ihre Lehrtätigkeit behindert, so hat die zuständige

akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich

(§ 2 Hochschul-Organisationsgesetz)

die für die Sicherung des ordnungsgemäßen Forschungs-

und Studienbetriebes erforderlichen

Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus

notwendigen Anträge zu stellen. Das Bundesministerium

für Unterricht hat die zur Gewährleistung

dieser Sicherung erforderlichen personellen,

finanziellen und allenfalls organisatorischen

Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden

legislativen Maßnahmen vorzubereiten.

§ 3. Gestaltung der Studienvorschriften

(1) In Verbindung mit den in diesem Bundesgesetz

enthaltenen allgemeinen, für alle Studien

in gleicher Weise geltenden Vorschriften bleibt

die grundsätzliche Regelung der folgenden Angelegenheiten

den besonderen Studiengesetzen

für die einzelnen Gebiete der Wissenschaften

(Studienrichtungen) vorbehalten

a) die Bezeichnung der jeweiligen Studienrichtung;

b) die Zahl der Studienabschnitte (§ 14);

c) die Dauer der Diplomstudien (§ 14 Abs. 5);

d) die Umschreibung der Studienziele der

einzelnen Studienabschnitte und die Aufzählung

der Pflichtfächer (Prüfungsfächer)

der Diplomprüfungen und der Rigorosen

(§§ 15 Abs. 4, 23 und 24);

e) die Art der Diplomarbeiten (§ 25 Abs. 1);

f) die Anzahl und die Bezeichnung der

Diplomprüfungen und Rigorosen (§ 23);

g) die Durchführung der Prüfungen (§ 24

Abs. 3, 4 und 6);

h) die Benennung der akademischen Grade

(§§ 35 und 36) und der Berufsbezeichnungen

(§ 14 Abs. 6).

(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat

auf Grund der besonderen Studiengesetze in

Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

die Durchführung der ordentlichen

Studien durch Verordnung näher zu regeln

(Studienordnungen, § 15). Die zuständige akademische

Behörde hat auf Grund der besonderen

Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung

der Studienordnungen für jede Studienrichtung

einen Studienplan (§ 17) zu erlassen.

(3) Die besonderen Studiengesetze, die Studienordnungen

und die Studienpläne haben die Erfüllung

der Aufgaben der Hochschulen im Sinne

dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten; sie sind

den Erfordernissen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

und Fortbildung in stetem Zusammenhang

mit den Fortschritten der Wissenschaft

anzupassen.

(4) Die zuständige akademische Behörde

(§ 15 Abs. 2) und die Rektorenkonferenz (§ 68

Hochschul-Organisationsgesetz) haben im Sinne

des Abs. 3 die Erlassung und Abänderung besonderer

Studiengesetze und Studienordnungen

vorzuschlagen. Solche Anträge sind ausführlich

zu begründen. Das Bundesministerium für Unterricht

hat zur Behandlung von Vorschlägen,

welche die Erlassung oder Abänderung besonderer

Studiengesetze betreffen, sonst bei allgemeiner

Bedeutung des Gegenstandes, Beratungen

einzuberufen, zu denen die Vertreter der

akademischen Behörden der betreffenden Hochschulen

(Fakultäten) (§ 15 Abs. 2), die Vertreter

der Rektorenkonferenz, des Akademischen Rates

(§ 69 Hochschul-Organisationsgesetz) und der

Österreichischen Hochschülerschaft (§ 2 Abs. 4

Hochschülerschaftsgesetz, BGBl. Nr. 174/1950)

einzuladen sind. Wird die Mitwirkung anderer

Hochschulen (Fakultäten), der Akademie der bildenden

Künste oder einer Kunstakademie oder

deren Institute vorgesehen, so sind auch die

Vertreter dieser Institutionen zu hören und zu

den Beratungen einzuladen. Bereitet das Bundesministerium

für Unterricht gemäß Abs. 3 die

Erlassung oder Abänderung von besonderen

Studiengesetzen oder Studienordnungen selbst

vor, so ist in gleicher Weise vorzugehen.

(5) Durch Bundesgesetze festgelegte sonstige

Rechte zur Antragstellung, zur Begutachtung und

zur Beratung bleiben unberührt.

II. ABSCHNITT

Studierende (Hörer)

§ 4. Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium

ist die Aufnahme in den Verband der

Hochschule als ordentlicher Hörer durch Immatrikulation

(§ 6), die Aufnahme als Gasthörer

(§ 9 Abs. 1) oder außerordentlicher Hörer (§ 9

Abs. 2) durch den Rektor.

(2) Es besteht unbeschadet der Bestimmungen

des § 7 Abs. 6 ein Anspruch auf Aufnahme, wenn

die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) erbracht

werden.

(3) Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der

Bewerber

a) infolge seines Gesundheitszustandes eine

Störung des Unterrichts oder eine Gefährdung

seiner Umgebung darstellt (§ 6 Abs. 2

lit. e);

b) auf Grund strafgesetzlicher Vorschriften

unfähig ist, einen akademischen Grad zu

erwerben, es sei denn, daß der Rektor unter

Berücksichtigung des gesamten bisherigen

Verhaltens des Bewerbers erkennt, daß der

Bewerber trotz der Verurteilung aufnahmewürdig

ist.

(4) Die oberste akademische Behörde hat unter

Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung

technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule

(VI Abschnitt des Hochschul-Organisationsgesetzes)

mit der Evidenthaltung der Studierenden

zu betrauen.

§ 5. Rechte und Pflichten der Studierenden,

Lernfreiheit

(1) Die ordentlichen Hörer (§ 6), die außerordentlichen

Hörer (§ 9 Abs. 2) und die Gasthörer

(§ 9 Abs. 1) haben, soweit sich nicht aus

gesetzlichen Bestimmungen Abweichungen ergeben,

gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Die Studierenden genießen nach Maßgabe

der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Sie

umfaßt

a) das Recht, an der Hochschule, an der sie

aufgenommen wurden, die Lehrveranstaltungen

frei zu wählen, zu inskribieren

(5 10) und zu besuchen. Einschränkungen

für einzelne Lehrveranstaltungen sind zulässig,

wenn die Anzahl der Plätze begrenzt

ist (§ 10 Abs. 4) oder wenn zum Verständnis

der Lehrveranstaltung besondere Vorkenntnisse

(§ 10 Abs. 3) erforderlich sind;

b) das Recht, zwischen den Angehörigen des

Lehrkörpers bei Inskription von Lehrveranstaltungen

des gleichen Faches frei zu

wählen;

c) das Recht, nach Maßgabe des § 10 gleichzeitig

auch an verschiedenen Hochschulen

und Fakultäten Lehrveranstaltungen zu

inskribieren;

d) das Recht, über den Stoff der inskribierten

Lehrveranstaltungen frühestens am Ende

des Semesters der Inskription, längstens

aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters

Kolloquien abzulegen;

e) das Recht, die Lehr- und Forschungseinrichtungen

der Hochschule, an der sie aufgenommen

worden sind, nach Maßgabe der

Benützungsordnungen zu benützen;

f) das Recht, als ordentliche Hörer das Thema

ihrer Diplomarbeit aus einer Anzahl von

Vorschlägen auszuwählen;

g) das Recht, als Bewerber um das Doktorat

(§ 13 Abs. 1 lit. b) das Thema ihrer Dissertation

im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer

ihrer Studienrichtung vorzuschlagen

und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen

Hochschulprofessor um die Betreuung

zu ersuchen;

h) das Recht, als ordentliche Hörer nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

der besonderen Studiengesetze und

der Studienordnungen zu Prüfungen

(IV. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer

Grade (V. Abschnitt) zugelassen

zu werden.

(3) Die ordentlichen Hörer haben ihre Studien

nach den Vorschriften der besonderen Studiengesetze,

der Studienordnungen und der Studienpläne

einzurichten. Die Studienordnungen haben

den ordentlichen Hörern die Möglichkeit einzuräumen,

neben den Pflichtfächern (§ 15 Abs. 4)

aus einer Anzahl weiterer Fächer eines oder

mehrere zu wählen (Wahlfächer, § 15 Abs. 4) sowie

über das für das Fachstudium erforderliche

Maß hinaus weitere Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu besuchen (§ 17 Abs. 2 lit. c).

(4) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen zu inskribieren,

sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2) mit

Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen

für die Lehr- und Forschungseinrichtungen

der Hochschulen (§ 59 Abs. 5 und § 61

Abs. 4 Hochschul-Organisationsgesetz) einzuhalten

und die Weisungen der akademischen Behörden

zu befolgen.

§ 6. Ordentliche Hörer

(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums

(§ 13) und die Zulassung zu den hiefür

vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich um

Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form

der Immatrikulation an der für die Studienrichtung

zuständigen Hochschule (§ 15 Abs. 2)

zu bewerben.

(2) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer

kann sich bewerben, wer

a) das 18. Lebensjahr vollendet hat;

b) den Nachweis der Hochschulreife (§ 7

Abs. 1 bis 3, 5 und 6) oder die Studienberechtigung

gemäß § 7 Abs. 4 besitzt;

c) den in § 7 Abs. 7 bis 9 vorgesehenen

Nachweis der besonderen Eignung erbringt;

d) ein Leumundszeugnis vorlegt, das nicht

älter als sechs Monate ist. Die Vorlage entfällt,

wenn eine Reifeprüfung im Sinne

des .§ 7 Abs. 1 bis 4 nicht länger als sechs

Monate zurückliegt;

e) ein Gesundheitszeugnis vorlegt, das zum

Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei

Monate ist. In diesem Gesundheitszeugnis

ist insbesondere das Freisein von offener

Tuberkulose und von Keimen anzeigepflichtiger

Krankheiten zu bescheinigen.

Das Gesundheitszeugnis ist von einem von

der Österreichischen Hochschülerschaft bestellten

Studentenarzt auszustellen. Einem

solchen Gesundheitszeugnis ist ein von

einem Amtsarzt, Schularzt oder einem

Arzt des Bundesheeres ausgestelltes Gesundheitszeugnis

gleichzuachten;

f) bei Übertritt von einer anderen Hochschule

die Abgangsbescheinigung (§ 11

Abs. 1) oder Abschlußbescheinigung (§ 11

Abs. 2) vorlegt.

(3) Die Immatrikulation hat nur an einer

Hochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absolvierung

mehrerer ordentlicher Studien auch an

verschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des

§ 10 Abs. 1 zulässig.

(4) Die Immatrikulation ist durch den Rektor

für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den

gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

(5) Die Immatrikulation erlischt (Exmatrikulation),

wenn der ordentliche Hörer

a) beim Rektorat die Erklärung abgibt, daß

er die Hochschule verläßt;

b) seine Studien länger als zwei Semester

unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert

(§ 8) zu sein. Wenn keine wichtigen

Gründe vorliegen, so ist eine solche Unterbrechung

jedenfalls anzunehmen, wenn

der ordentliche Hörer die Inskription

unterläßt und auch keine Prüfungen ablegt

oder wenn eine Diplomprüfung oder

ein Rigorosum, mit Ausnahme des letzten

Rigorosums, auch nach der dreifachen in

den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit

unbeschadet der Bestimmungen des § 30

nicht erfolgreich abgelegt wurde. Das

Recht, die versäumten Prüfungen abzulegen,

bleibt jedoch gewahrt. Nach erfolgreicher

Ablegung besteht bei Vorliegen der

anderen Voraussetzungen wieder Anspruch

auf Immatrikulation. Als wichtige Gründe

gelten Krankheit und Schwangerschaft,

ferner unvorhergesehene oder unabwendbare

Ereignisse, die der Kandidat nicht

verschuldet hat;

c) sein Studium durch erfolgreiche Ablegung

der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen

Prüfungen abgeschlossen hat;

d) eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch

bei der letzten zulässigen Wiederholung

(§ 30 Abs. 1) nicht bestanden hat;

e) in einem Disziplinarverfahren mit dem

Ausschluß bestraft wurde.

(6) Die Immatrikulation ist von Amts wegen

für ungültig zu erklären, wenn ein im § 4

Abs. 3 genannter Umstand eintritt oder offenbar

wird.

§ 7. Nachweis der Hochschulreife

und der besonderen Eignung

(1) Die Berechtigung zum Besuch einer Hochschule

auf Grund der erfolgreichen Ablegung der

Reifeprüfung inländischer allgemeinbildender

höherer Schulen richtet sich nach den Bestimmungen

des § 41 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962.

(2) Die Berechtigung zum Besuch einer Hochschule

auf Grund der erfolgreichen Ablegung

der Reifeprüfung inländischer berufsbildender

höherer Schulen richtet sich nach den Bestimmungen

des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt berechtigt zum Besuch

einer Hochschule nach Maßgabe der sinngemäß

anzuwendenden Bestimmungen des § 69

Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962.

(4) Die durch eine Berufsreifeprüfung erworbene

Berechtigung zum Besuch einer Hochschule

ist durch die Verordnung über die Berufsreifeprüfung

zum Erwerb der Studienberechtigung

an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl.

Nr. 167/1945, geregelt.

(5) Inländer, die an einer ausländischen Lehranstalt

ein Reifezeugnis erworben haben, sind

als ordentliche Hörer zu immatrikulieren, wenn

das Reifezeugnis von der zuständigen Behörde

als gleichwertig mit einem für die gewählte

Studienrichtung zu fordernden Reifezeugnis

einer inländischen höheren Lehranstalt anerkannt

wird.

(6) Ausländer (Staatenlose) sind als ordentliche

Hörer zu immatrikulieren, wenn sie ein

Reifezeugnis vorlegen, das die Hochschulreife

nach den Vorschriften des Landes, in dem es erworben

wurde, und nach den österreichischen

Vorschriften nachweist, oder wenn sie ein diesem

nach Art und Grad gleichwertiges Zeugnis erworben

haben. Die Immatrikulation erfolgt im

Rahmen der verfügbaren Plätze in der Reihenfolge

der Leistungsgrade, wie sie sich aus den

Bewerbungsunterlagen ergeben. Die Immatrikulation

ist unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 3

zu verweigern, wenn die Zulassung zum Studium

oder die Fortsetzung des Studiums im Heimatland

des Bewerbers mangels des erforderlichen

Studienerfolges nicht statthaft wäre.

(7) Ist das von einem ausländischen (staatenlosen)

Bewerber im Ausland erworbene Reifezeugnis

dem für die gewählte Studienrichtung

zu fordernden Reifezeugnis einer inländischen

Lehranstalt nicht gleichwertig, so hat er vor

Beginn des ordentlichen Studiums die nötigen

Ergänzungsprüfungen abzulegen. Er kann zum

Besuch der notwendigen Lehrveranstaltungen,

Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 18)

verhalten werden. Hat er das Studium im Ausland

begonnen, so kann er zu dessen Fortsetzung

im Inland unter der Bedingung zugelassen

werden, daß die erforderlichen Ergänzungsprüfungen

innerhalb einer angemessenen Frist abgelegt

werden. Besitzt der Bewerber auf Grund

des ausländischen Reifezeugnisses die zum

Studium der gleichen Studienrichtung in dem

betreffenden Land erforderliche Hochschulreife,

so kann die zuständige akademische Behörde

genehmigen, daß sich die Ergänzungsprüfungen

auf die Feststellung der Vorkenntnisse zu beschränken

haben, die für das Verständnis der

Lehrveranstaltungen des angestrebten ordentlichen

Studiums erforderlich sind.

(8) Ist es zweifelhaft, ob ein ausländischer

(staatenloser) Bewerber die deutsche Sprache in

einem genügendem Ausmaß beherrscht, so ist

ihm aufzutragen, vor Beginn des ordentlichen

Studiums die Hochschul-Sprachprüfung (§ 28

Abs. 2 lit. a) aus der deutschen Sprache abzulegen.

Die Inskription ist von der positiven Beurteilung

dieser Prüfung abhängig zu machen.

(9) Erfordert die gewählte Studienrichtung

Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch Reifezeugnisse

und Prüfungen (Abs. 1—8) nicht nachgewiesen

werden, oder erfordert sie eine künstlerische

Begabung, so sind die Bewerber verpflichtet,

nach den Bestimmungen der besonderen

Studiengesetze und Studienordnungen

Ergänzungsprüfungen abzulegen.

(10) Ordentlichen Hörern, welche die vorgeschriebenen

Ergänzungsprüfungen nicht rechtzeitig

ablegen, dürfen inskribierte Semester bis

zur Ablegung der Ergänzungsprüfungen nicht

angerechnet werden (§ 20).

(11) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über

die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse

werden durch die Bestimmungen der Abs. 5

bis 8 nicht berührt.

§ 8. Beurlaubung und Studienbehinderung

(1) Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen, insbesondere

zum Studium im Ausland oder zwecks

Durchführung wissenschaftlicher oder praktischer

Tätigkeit, vom Rektor auf die Dauer von höchstens

sechs Semestern zu beurlauben.

(2) Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher

Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz) ist der Beurlaubung

gleichzuhalten.

(3) Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben immatrikuliert

(§ 6 Abs. 1). Sie sind zu Diplomprüfungen

und Rigorosen nach Maßgabe der Bestimmungen

der besonderen Studiengesetze und der

Studienordnungen auch zuzulassen, wenn sie das

der Prüfung unmittelbar vorangehende Semester

an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt

haben (§ 21 Abs. 2).

§ 9. Studien der Gasthörer und der

außerordentlichen Hörer

(1) Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches

Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen

Prüfungen abgeschlossen haben und

auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen

wünschen, ohne ein neues ordentliches

Studium (§ 13 Abs. 1) durchzuführen, sind als

Gasthörer aufzunehmen.

(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen

zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche

Hörer aufzunehmen, sofern sie die

erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse

und Hochschullehrgänge gemäß § 18

Abs. 3 kann die Altersgrenze nach Maßgabe des

Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr

herabgesetzt werden.

(3) Die außerordentlichen Hörer und Gasthörer

sind vom Rektor nach Maßgabe der verfügbaren

Plätze (§ 10 Abs. 4) aufzunehmen. Die

Aufnahme ist im Studienbuch (§ 10 Abs. 2, 4

und 5) zu beurkunden.

(4) Außerordentliche Hörer und Gasthörer

sind zu den für ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1)

eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie

sind jedoch berechtigt, Kolloquien (§ 23 Abs. 4),

Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 7 bis 9) sowie

Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen und

Hochschullehrgängen (§§ 18 und 23 Abs. 6) abzulegen.

(5) Die Vorschriften der §§ 4 und 6 gelten

sinngemäß.

§ 10. Inskription

(1) Die Einschreibung der Studierenden für die

Lehrveranstaltungen (Inskription) ist zu Beginn

jedes Semesters während der gemäß § 19 Abs. 3

festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Inskription

zweier oder mehrerer Lehrveranstaltungen,

die für dieselbe Zeit angekündigt wurden, ist unzulässig,

es sei denn, daß neben ganz- oder halbtägigen

Übungen oder ähnlichen Lehrveranstaltungen

einzelne andere Lehrveranstaltungen

inskribiert werden, oder daß die Kollision

auf Grund der jeweiligen Studienpläne unvermeidbar

ist. Darüber hinaus können geringfügige

Kollisionen bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung

des Studienzieles nicht zu befürchten

ist.

(2) Die Studierenden haben die Art der inskribierten

Lehrveranstaltung (§ 16 Abs. 1), ihren

Gegenstand und den Namen ihres Leiters in das

Studienbuch einzutragen. Die Quästur hat alle

Eintragungen zu überprüfen und die von den

Studierenden zu entrichtenden Hochschultaxen

einzuheben.

(3) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung

besondere Vorkenntnisse erforderlich, so hat

die zuständige akademische Behörde im Studienplan

die Inskription von der Ablegung eines

Kolloquiums (§ 23 Abs. 4) oder von der Vorlage

eines Zeugnisses über den Besuch oder den erfolgreichen

Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse

vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig

zu machen.

(4) Durch die Einrichtung von Parallelveranstaltungen

ist vorzusorgen, daß die ordentlichen

Hörer die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der dafür vorgesehenen

Semester besuchen können (§ 2 Abs. 1). Bei

Platzmangel sind die ordentlichen Hörer vor

anderen Studierenden zu berücksichtigen. Die

Inskription hat in einem solchen Fall nach der

Reihenfolge der Anmeldungen oder, wenn dies

vorher angekündigt wurde, nach Leistungsgraden

zu erfolgen. Studierende, deren Anmeldungen

zurückgestellt wurden, sind beim nächsten Anmeldungstermin

jedenfalls zu berücksichtigen.

Die Erlaubnis zum Besuch solcher Lehrveranstaltungen

ist auf Wunsch des Vortragenden oder

Leiters während der Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3)

vom Studierenden persönlich einzuholen.

(5) Die Inskription der Lehrveranstaltung ist

im Studienbuch zu beurkunden. Das Studienbuch

ist am Beginn und am Ende des Semesters innerhalb

der im Studienplan festgelegten Fristen (§ 17

Abs. 3) dem Vortragenden oder dem Leiter jener

Lehrveranstaltung persönlich zur Vidierung vorzulegen,

für die das zuständige Professorenkollegium

eine Vidierung aus pädagogischen Gründen

beschließt. Wird eine Vidierung durch persönliche

Unterschrift vorgesehen, so ist in der Ankündigung

der Lehrveranstaltung im Verzeichnis

der Lehrveranstaltungen auf diese Pflicht hinzuweisen.

(6) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild

versehener Ausweis auszustellen, dessen Gültigkeitsdauer

semesterweise verlängert wird. Der

Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit

zur Hochschule und der Inskription.

§ 11. Abgang von der Hochschule

(1) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule

vor Beendigung seiner Studien, so ist ihm

auf Antrag vom Rektor eine Abgangsbescheinigung

auszustellen.

(2) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule

nach Ablegung der für seine Studienrichtung

vorgeschriebenen Prüfungen, so ist ihm auf

Antrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung

(Absolutorium) auszustellen.

(3) Diese Bescheinigungen haben die Anzahl

der besuchten Semester, alle für die Studienrichtung

vorgeschriebenen Prüfungen, zu denen der

ordentliche Hörer angetreten ist, und deren

Noten sowie den Vermerk zu enthalten, ob sein

Verhalten an der Hochschule den akademischen

Vorschriften gemäß war.

(4) Die Ausfolgung einer Abgangs- und Abschlußbescheinigung

ist aufzuschieben, bis der

ordentliche Hörer die ihm durch die Benützungsordnungen

für die Lehr- und Forschungseinrichtungen

der Hochschule auferlegten Pflichten erfüllt

hat.

§ 12. Durchführung der Immatrikulation

und Inskription

(1) Das Bundesministerium für Unterricht hat

das Verfahren zur Immatrikulation der ordentlichen

Hörer (§§ 6 und 7), zur Aufnahme der

Gasthörer und außerordentlichen Hörer (§ 9),

das Inskriptionsverfahren (§ 10 Abs. 1 bis 4) und

das Verfahren zur Bestätigung der Inskription

(§ 10 Abs. 5) einheitlich zu regeln. Auf die rasche

und einfache Durchführung ist Bedacht zu

nehmen.

(2) Form und Inhalt von Erklärungen, Bescheinigungen

und Zeugnissen, Form und Inhalt

der für Aufnahme, Inskription und Hochschüler-

Evidenz gebräuchlichen Formblätter und der

über die Aufnahme sowie über den Abgang von

der Hochschule und den Abschluß der Studien

auszustellenden Bescheinigungen sowie Form und

Inhalt von Studienbüchern und Ausweisen sind

durch Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht zu bestimmen.

(3) Anläßlich der Inskription, des Abganges

von der Hochschule und der Verleihung eines

akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen

des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91/1965, statistische Erhebungen zulässig

über

a) Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft

des Studierenden;

b) letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des

Studierenden vor Beginn des Studiums und

Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;

c) Beruf der Eltern und deren Stellung im

Beruf, Schulbildung der Eltern;

d) Zahl der Geschwister, in Schulausbildung,

Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;

e) Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden,

Berufstätigkeit, Studium des

Ehegatten;

f) berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug

der Studienbeihilfe und von Stipendien;

g) Vorbildung des Studierenden;

h) bisherige Studien (Fakultät, Studienrichtung,

Studienfächer, Zahl der Semester) und

abgelegte Prüfungen.

Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung

der Auskunftspflicht gemachten Angaben der

Studierenden beziehungsweise Absolventen sind

geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht

durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt

oder wissentlich unvollständige oder

wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine

Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des

Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Weiters

können Erhebungen über Studien- und Berufsziele

angestellt werden.

III. ABSCHNITT

Studien

§ 13. Ordentliche Studien

(1) Die ordentlichen Studien sind

a) Diplomstudien, die der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung dienen und die Voraussetzung

für den Erwerb eines Diplomgrades

(§ 35) bilden, und

b) Doktoratsstudien, die darüber hinaus der

Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger

wissenschaftlicher Arbeit dienen

und die Voraussetzung für die Erlangung

des Doktorgrades (§ 36) bilden.

(2) Voraussetzung für die Studien, die zum

Erwerb des Doktorgrades führen, ist

a) die erfolgreiche Absolvierung der Diplomstudien

oder

b) ein nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze

nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen

Anforderungen gleichwertiges

Studium.

(3) Auf Ansuchen des ordentlichen Hörers ist

eine Verbindung von Fachgebieten, deren Studien

in verschiedenen besonderen Studiengesetzen

und Studienordnungen geregelt sind, vom Bundesministerium

für Unterricht nach Anhören der

zuständigen akademischen Behörden zu bewilligen,

wenn diese Verbindung wissenschaftlich sinnvoll

erscheint und entweder pädagogisch gerechtfertigt

oder der Bedarf für diese Art der Berufsvorbildung

erwiesen ist, ohne daß die in den Studienordnungen

festgelegten Wahlfächer für die Erreichung

des angestrebten Lehrzieles genügten (studium

irreguläre). Das Ansuchen hat das geplante

Studienprogramm zu beschreiben; der Bewilligungsbescheid

hat je nach dem Schwerpunkt des

Studienprogramms die Immatrikulation, den

Studiengang und den akademischen Grad festzulegen.

§ 14. Studienabschnitte und Studiendauer

(1) Die Diplomstudien sind in mindestens

zwei Studienabschnitte zu gliedern.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführen

und ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiteren

Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und

speziellen Ausbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b).

(3) Bei der Aufteilung in mehrere Studienabschnitte

ist der systematische Zusammenhang der

Fachgebiete einer Studienrichtung zu wahren;

Fächer, die für die Studienrichtung eine bloß

hilfswissenschaftliche Funktion besitzen, dürfen

nicht in selbständige Studienabschnitte zusammengefaßt

werden.

(4) Die Studienabschnitte sind mit Prüfungen

abzuschließen (IV. Abschnitt).

(5) Die Studiendauer der Diplomstudien ist

nach dem Umfang der Fachbereiche einer Studienrichtung

und unter Bedachtnahme auf die

Ausbildung in den Grundlagen, auf die Vermittlung

der für die Fachgebiete spezifischen Kenntnisse

und auf die Durchdringung des Stoffes zu

regeln.

(6) Inwieweit für Studienrichtungen, bei denen

frühere Studienabschnitte zugleich eine selbständige

Berufsvorbildung vermitteln, als Abschluß

dieser Studienabschnitte eine besondere Berufsbezeichnung

vorgesehen wird, bleibt den besonderen

Studiengesetzen überlassen.

(7) Die Doktoratsstudien bestehen aus einem

Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen

unter sinngemäßer Anwendung des

Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht

länger als vier Semester zu bemessen.

§ 15. Studienordnungen

(1) Das Bundesministerium für Unterricht hat

auf Grund der besonderen Studiengesetze in Ver-

bindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

für jede Studienrichtung eine Studienordnung

zu erlassen (§ 3 Abs. 2), doch können

Studienordnungen mehrere Studienrichtungen

umfassen, wenn wegen der fachlichen Zusammengehörigkeit

der Bedarf nach einer einheitlichen

Regelung besteht.

(2) Die Studienordnungen haben die Hochschulen

(Fakultäten) zu bezeichnen, denen nach

Maßgabe der ihnen anvertrauten Gebiete der

Wissenschaften die Einrichtung der ordentlichen

Studien obliegt. Erfordern Studienrichtungen die

Mitwirkung mehrerer Hochschulen (Fakultäten),

allenfalls auch die Mitwirkung der Akademie der

bildenden Künste oder einer Kunstakademie, so

haben die einzelnen Studienordnungen die Hochschulen

(Fakultäten) oder Akademien zu bezeichnen,

denen die Durchführung der Studienordnungen

gemeinsam obliegt.

(3) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 2

Abs. 1 zweiter Satz die Stundenzahl der Pflicht-

und Wahlfächer (Abs. 4) sowie die in jedem Semester

zu inskribierende Mindestzahl von

Wochenstunden gemäß den Bestimmungen der

§§ 3 und 14 festzusetzen. Für das Studium der

Wahl- und Freifächer ist ausreichend Zeit zu gewähren.

(4) Die Zusammenstellung der Fachgebiete

(Fächer), deren Studium in den einzelnen Studienabschnitten

Pflicht ist und in denen Kenntnisse

durch Prüfungen nachgewiesen werden müssen

(Pflichtfächer), ist in die Studienordnungen aufzunehmen.

Nur jene Fachgebiete (Fächer) sind zu

Pflichtfächern zu erklären, deren Pflege für die

Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung

unerläßlich ist. Neben solchen sind Fächer vorzusehen,

welche die Fachgebiete der Studienrichtung

ergänzen und aus denen der Studierende eines

zu wählen hat (Wahlfächer). Eine solche Wahlmöglichkeit

ist für jede Studienrichtung wenigstens

einmal vorzusehen. Für die gewählten

Fächer gelten sodann die Bestimmungen der

Pflichtfächer.

(5) Die Studienordnungen haben neben Lehrveranstaltungen

für die Fachgebiete und deren

Hilfswissenschaften auch Lehrveranstaltungen

einzurichten, welche die Fachgebiete wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen sowie je nach

Eigenart der Studienrichtung in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen (§ 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

lit. c).

(6) In die Kundmachung der Studienordnungen

können alle für eine Studienrichtung bedeutenden

gesetzlichen Vorschriften aufgenommen werden.

§ 16. Lehrveranstaltungen

(1) Von der zuständigen akademischen Behörde

sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17

Lehrveranstaltungen einzurichten. Lehrveranstaltungen

sind insbesondere

a) Seminare und Privatissima (Abs. 2),

b) Vorlesungen (Abs. 3),

c) Proseminare und Übungen (Abs. 4),

d) Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien

(Abs. 5),

e) Konversatorien (Abs. 6),

f) Praktika (Abs. 7),

g) Exkursionen (Abs. 8).

(2) Seminare haben der wissenschaftlichen Diskussion

zu dienen. Von den Teilnehmern sind

eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu

fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare.

Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen

hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10

Abs. 4 die Zahl der Teilnehmer so weit zu beschränken,

als es pädagogisch erforderlich ist.

(3) Allgemeine Vorlesungen haben die Studierenden

didaktisch in die Hauptbereiche und die

Methoden der Studienrichtung einzuführen. Es

ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen

Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet

einzugehen. Spezialvorlesungen haben auf

den letzten Entwicklungsstand der Wissenschaft

besonders Bedacht zu nehmen und aus Forschungsgebieten

zu berichten.

(4) Proseminare sind Vorstufen der Seminare.

Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen

Arbeitern zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen

und exemplarisch Probleme des Faches

durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen

zu behandeln. Übungen haben den praktischberuflichen

Zielen der Diplomstudien zu entsprechen

und konkrete Aufgaben zu lösen.

(5) Arbeitsgemeinschaften haben der gemeinsamen

Bearbeitung konkreter Fragestellungen,

Methoden und Techniken der Forschung sowie

der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit

in kleinen Gruppen zu dienen. Repetitorien

sind Wiederholungskurse für Diplomstudien,

die den gesamten Stoff der Vorlesungen

umfassen. Den Studierenden ist darüber hinaus

Gelegenheit zu geben, Wünsche über die zu behandelnden

Teilbereiche zu äußern. Repetitorien

können in Frage und Antwort gestaltet werden.

(6) Konversatorien sind Lehrveranstaltungen

in Form von Diskussionen und Anfragen an Angehörige

des Lehrkörpers.

(7) Praktika haben die Berufsvorbildung oder

wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen.

Besteht an der Hochschule keine Möglichkeit,

Praktika durchzuführen, so haben die Studierenden

ihre Praxis bei Verwaltungs- und Gerichtsbehörden,

in Instituten, Anstalten oder Betrieben,

deren Einrichtungen hiefür geeignet sind,

abzuleisten. Die Dienststellen des Bundes sind

zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten

verpflichtet.

(8) Exkursionen tragen zur Veranschaulichung

und Vertiefung des Unterrichtes bei.

(9) Zur Abhaltung von Übungen (Abs. 4) und

Praktika (Abs. 7) sind insbesondere auch die gemäß

§ 26 Abs. 4 zu Prüfungskommissären bestellten

Personen durch Erteilung besonderer

Lehraufträge heranzuziehen.

(10) Bei der Gestaltung der Studienpläne ist

darauf zu achten, daß jedenfalls für die Pflicht-

und Wahlfächer einer Studienrichtung Übungen

oder Proseminare und Seminare veranstaltet

werden. Für Bewerber um einen Doktorgrad sind

besondere Lehrveranstaltungen, wie Privatissima,

Seminare (Abs. 1) und Spezialvorlesungen

(Abs. 3) einzurichten.

§ 17. Studienpläne

(1) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung

mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und unter Berücksichtigung der Studienordnungen

für jede Studienrichtung einen Studienplan

zu erlassen. Die Erlassung des Studienplanes

fällt in den autonomen Wirkungsbereich

(§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1 lit. g, § 52

Abs. 2 lit. m Hochschul-Organisationsgesetz). Die

Regelung über Pflicht- und Wahlfächer bedarf

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht. Die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn der Studienplan den Bestimmungen der

Abs. 2 bis 5 entspricht, weder den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes noch den Bestimmungen

des in Betracht kommenden besonderen Studiengesetzes

widerspricht und die in Betracht kommende

Studienordnung berücksichtigt.

(2) Die Studienpläne haben für die Vollständigkeit

der Lehrgebiete einer Studienrichtung (§ 26

Abs. 2 lit. 1, § 30 Abs. 2 lit. a, § 38 Abs. 1

lit. f, § 44 Abs. 2 lit. a, § 52 Abs. 2 lit. 1 Hochschul-

Organisationsgesetz) vorzusorgen. Sie haben

insbesondere vorzusehen

a) die Lehrveranstaltungen, die als Pflichtfächer

die vorgeschriebenen Fachgebiete

oder Fächer erfassen;

b) die Lehrveranstaltungen, welche die vorgesehenen

Wahlfächer erfassen;

c) die Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur

Förderung der Lehrziele einer Studienrichtung

als Freifächer empfohlen wird;

d) die Praktika, die als Pflichtveranstaltungen

in jenen Fachgebieten zu besuchen sind, in

denen für die Erreichung des Lehrzieles

praktisches oder handwerkliches Können

erforderlich ist; die Dauer der Praktika

unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1

und 16 Abs. 7; ihre Absolvierung als Vorpraxis,

Praxissemester oder Ferialpraxis;

e) die Koordinierung der Lehrveranstaltungen

und erforderlichenfalls die zweckmäßige

Kombination ihrer Typen für den Unterricht

der einzelnen Pflicht-, Wahl- und

Freifächer.

(3) Die Studienpläne haben die Fristen für die

Ablegung der Kolloquien (§ 23 Abs. 4) gemäß

§ 10 Abs. 3, die Fristen für die Einholung der

Erlaubnis zum Besuch von Lehrveranstaltungen

bei beschränkter Zulassung (§ 10 Abs. 4), für

die Vidierung von Studienbüchern (§ 10 Abs. 5)

und für die Ablegung sonstiger Kolloquien (§ 23

Abs. 4) festzulegen.

(4) Erfordern einzelne Studienrichtungen den

Besuch von Lehrveranstaltungen oder die Ablegung

von Prüfungen an anderen Hochschulen

(Fakultäten) oder an der Akademie der bildenden

Künste oder einer Kunstakademie, so sind die

Studienpläne im Einvernehmen mit den jeweils

zuständigen Behörden dieser Anstalten zu erlassen.

(5) Der Entwurf des Studienplanes ist dem zuständigen

Hauptausschuß (Fachschaftsausschuß)

der Österreichischen Hochschülerschaft zur Stellungnahme

innerhalb einer angemessenen Frist

zu übermitteln.

(6) Die Studienpläne sind außer an der Amtstafel

der akademischen Behörde, die sie erlassen

hat (§ 25 Abs. 10, § 30 Abs. 4, § 37, § 42

Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 51 Hochschul-Organisationsgesetz),

auch in besonderen Studienführern

und im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen

kundzumachen. Dieses Verzeichnis ist jedenfalls

einmal im Studienjahr herauszugeben und hat

Ort und Zeit der Abhaltung der Lehrveranstaltungen

zu enthalten.

§ 18. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

(1) Zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke

sind Hochschulkurse (§ 62 Hochschul-

Organisationsgesetz) und Hochschullehrgänge

zusätzlich zu den für die ordentlichen Studien

bestimmten Lehrveranstaltungen abzuhalten.

Hochschulkurse sind Veranstaltungen, die nach

einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig

oder unregelmäßig durchgeführt werden. Hochschullehrgänge

sind Veranstaltungen, die nach

einem festen Unterrichtsplan und nach einem

festen Stundenplan durchgeführt werden. Die

Studiendauer richtet sich nach der Art und dem

Umfang des im Unterrichtsplan festgesetzten

Stoffes.

(2) Die zuständige akademische Behörde jener

Hochschule (Fakultät), in deren Wirkungsbereich

die Vertretung der Fächer fällt, hat den Unterrichtsplan,

die Art der Lehrveranstaltungen, die

allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme

sowie Ort und Zeit der Veranstaltung

festzulegen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht (§ 62

Hochschul-Organisationsgesetz). Die Bestimmungen

des § 17 gelten sinngemäß.

(3) Allgemeine Hochschulkurse und allgemeine

Hochschullehrgänge haben vorwiegend praktische

Kenntnisse zu vermitteln. Der Abschluß

eines ordentlichen Studiums oder ein gleichzeitiges

ordentliches Studium sind nicht zu fordern.

(4) Hochschulkurse zur Fortbildung und Hochschullehrgänge

zur Fortbildung haben eine ergänzende

Ausbildung in bestimmten Fachgebieten

neben oder nach einem ordentlichen Studium

zu vermitteln.

(5) Hochschulkurse für höhere Studien und

Hochschullehrgänge für höhere Studien haben

über die ordentlichen Studien hinaus der Weiterbildung

des wissenschaftlichen Nachwuchses durch

Vertiefung der Ausbildung und Vermittlung der

jeweils neuesten Ergebnisse bestimmter Gebiete

der Wissenschaft zu dienen.

(6) Mit Rücksicht auf berufstätige Teilnehmer

sind die Lehrveranstaltungen im Rahmen von

Hochschulkursen und Hochschullehrgängen nach

Möglichkeit in den Abendstunden anzusetzen.

(7) Eingänge aus den für Hoschulkurse und

Hochschullehrgänge vorgeschriebenen Hochschultaxen

sind von der zuständigen akademischen

Behörde für die Einrichtung und Durchführung

der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

zweckmäßig und wirtschaftlich zu verwenden; allfällige

Überschüsse sind für andere Unterrichts- und

Forschungserfordernisse zu verwenden.

(8) Die Teilnehmer an Hochschulkursen und

Hochschullehrgängen haben, wenn sie nicht

ordentliche Hörer sind, als Gasthörer oder als

außerordentliche Hörer zu inskribieren.

§ 19. Einteilung des Studienjahres

(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober

und endet am 30. September. Es besteht aus dem

Wintersemester, dem Sommersemester und den

Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober.

Die Weihnachtsferien beginnen am 19. Dezember

und enden am 7. Jänner. Die Semesterferien

und die Osterferien sind von der obersten

akademischen Behörde jeder Hochschule nach den

örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, daß auf

beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen

und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen

entfallen. Semester- und Osterferien

zusammen dürfen sechs Wochen nicht

übersteigen. Das Sommersemester endet frühestens

am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die

Hauptferien dauern bis 30. September.

(2) Die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichen

Feiertage, der Samstag vor und der Dienstag

nach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag des

Landespatrons sowie ein vom Rektor zu bestimmender

Tag im Studienjahr (Rektorstag) sind

vorlesungsfrei und prüfungsfrei. Der Rektor ist

ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder

staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen

ausfallen zu lassen. Prüfungen, Promotionen

und Sponsionen können im Bedarfsfalle im

Einvernehmen mit allen betroffenen Angehörigen

des Lehrkörpers auch am Beginn und am

Ende von Ferien abgehalten werden, doch sind

jedenfalls zehn zusammenhängende Wochen

während der Hauptferien prüfungsfrei zu belassen.

Exkursionen können auch während der

Ferien abgehalten werden.

(3) Die Fristen für die Immatrikulation (§ 6

Abs. 1), für die Inskription (§ 10) und für die

Bezahlung der Hochschultaxen sind nach den

örtlichen Verhältnissen von der zuständigen akademischen

Behörde festzusetzen. Diese Fristen

haben mindestens vier Wochen zu betragen. Eine

nachträgliche Immatrikulation, Inskription oder

Bezahlung der Hochschultaxen innerhalb von

vier Wochen nach Ende der ordentlichen Frist ist

vom Rektor zu bewilligen, wenn die Fristversäumnis

auf wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b

letzter Satz) zurückzuführen ist.

§ 20. Einrechnung von Semestern

(1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer

(§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 7)

nur einzurechnen, wenn der Studierende die gemäß

§ 15 Abs. 3 festgelegte Mindeststundenzahl

von Lehrveranstaltungen inskribiert hat und,

soweit dies angeordnet worden war, die Vidierung

gemäß § 10 Abs. 5 nachweist. Wenn die

Mindeststundenzahl deswegen nicht erreicht

wird, weil der Studierende Lehrveranstaltungen

aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter

Satz), insbesondere auch wegen Platzmangels

(§ 10 Abs. 4), nicht inskribieren oder nicht besuchen

konnte, ist das Semester dennoch einzurechnen.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß

für außerhalb der Hochschule (Fakultät) zu absolvierende

Praktika (§ 16 Abs. 7).

(2) Als letztes Semester eines Studienabschnittes

ist jenes zu zählen, in dem die Inskription

aller für diesen Studienabschnitt vorgesehenen

Lehrveranstaltungen vollendet wurde und zu

dessen Ende die Teilnahme an den vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen sowie die vorgesehenen

Vorprüfungen oder wissenschaftlichen Arbeiten

als positiv beurteilt wurden.

(3) Ein Semester ist in den nächstfolgenden

Studienabschnitt einzurechnen, wenn die den

vorhergehenden Studienabschnitt abschließende

Prüfung bis zu dem durch die Studienordnung

festgesetzten Zeitpunkt abgelegt wurde.

(4) Die an einer inländischen Hochschule ordnungsgemäß

(Abs. 1 bis 3) zurückgelegten Semester

eines ordentlichen Studiums sind bei der

Fortsetzung des Studiums derselben Studienrichtung

an einer anderen inländischen Hochschule

in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.

(5) Die Einrechnung der Semester ist eine Angelegenheit

des autonomen Wirkungsbereiches

(§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1 lit. g, § 52 Abs. 2

lit. m Hochschul-Organisationsgesetz) der Hochschulen

(Fakultäten).

§ 21. Anrechnung von Studien und

Anerkennung von Prüfungen

(1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung,

die an einer inländischen Hochschule

abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen

Hochschule sind für die vorgeschriebene

Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen,

soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung

auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen

nach Inhalt und Umfang der Anforderungen

gleichwertig sind.

(2) Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum

einschließlich ihrer Teilprüfungen oder

der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation

unmittelbar vorangehende Semester muß

auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4

an der Hochschule zurückgelegt werden, an der

der Studierende um die Zulassung zur Prüfung

(Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht.

Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende,

die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen

Arbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen oder

von derselben Hochschule zum Studium im Ausland

beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber um

einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen

Diplomgrad bereits erworben haben (§ 13 Abs. 2

lit. a).

(3) Inwieweit der Besuch von Hochschullehrgängen

für höhere Studien oder die wissenschaftliche

Tätigkeit in Forschungsinstituten oder

gleichartige berufliche und außerberufliche Tätigkeiten

den für Doktoratsstudien anrechenbaren

Studien an Hochschulen gleichwertig sind, hat

auf Ansuchen das Bundesministerium für Unterricht

nach Art der Forschungstätigkeit des Institutes,

nach dessen jeweiligen Forschungsprojekten

und nach der Art und dem Umfang der Mitwirkung

oder Tätigkeit des Bewerbers zu entscheiden.

Die zuständige akademische Behörde ist zu

hören.

(4) Die an einer inländischen Hochschule abgelegten

Prüfungen sind für das weitere Studium

derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen

Hochschule anzuerkennen.

(5) Die an einer inländischen Hochschule für

das Studium einer anderen Studienrichtung oder

die an einer ausländischen Hochschule abgelegten

Prüfungen sind von der zuständigen Prüfungskommission

oder der zuständigen akademischen

Behörde anzuerkennen, soweit sie den nach der

anzuwendenden Studienordnung vorgeschriebenen

Prüfungen gleichwertig sind.

(6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden

durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht

berührt.

(7) Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung

von Prüfungen ist mit Ausnahme des

Abs. 3 eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches

(§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1

lit. g, § 52 Abs. 2 lit. m Hochschul-Organisationsgesetz)

der Hochschulen (Fakultäten).

IV. ABSCHNITT

Prüfungen

§ 22. Feststellung des Studienerfolges

Zur Feststellung des durch die Studien erworbenen

Wissens für die Berufsvorbildung, zum

Nachweis der Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher

Arbeit und zur Feststellung des Erfolges

der Teilnahme an Lehrveranstaltungen

sind Prüfungen (§§ 23 und 24) und die Beurteilung

wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25) vorzusehen.

§ 23. Arten der Prüfungen

(1) Nach ihrer Methode sind folgende Prüfungen

zu unterscheiden

a) die mündliche Beantwortung der vom Prüfer

gestellten Fragen (mündliche Prüfung);

b) die schriftliche Beantwortung solcher Fragen

(schriftliche Prüfung);

c) praktische, künstlerische oder experimentelle

Arbeiten, Konstruktionen oder schriftliche

theoretische Arbeiten (Prüfungsarbeiten);

d) der Erfolg praktischer Tätigkeiten.

(2) Nach dem Zweck sind folgende Prüfungen

zu unterscheiden

a) Kolloquien (Abs. 4),

b) Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 7 bis 9),

c) Vorprüfungen (Abs. 5),

d) Abschlußprüfungen (Abs. 6),

e) Diplomprüfungen (Abs. 7),

f) Rigorosen (Abs. 8).

(3) Nach der Art der Durchführung (§ 24)

sind folgende Prüfungen zu unterscheiden

a) Einzelprüfungen,

b) Gesamtprüfungen;

diese können in der Form von Teilprüfungen

oder als kommissionelle Prüfungen abgehalten

werden.

(4) Kolloquien sind freiwillige Prüfungen über

den Stoff einer Lehrveranstaltung.

(5) Vorprüfungen haben im Rahmen der

ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen

Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

oder Rigorosen zu dienen.

(6) Abschlußprüfungen sind Prüfungen, die

einen Hochschulkurs oder einen Hochschullehrgang

(§ 18) abschließen.

(7) Diplomprüfungen sind Prüfungen, die die

Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades

bilden. Sie haben der Feststellung des für

die wissenschaftliche Berufsvorbildung geforderten

Wissens und Könnens zu dienen.

(8) Rigorosen sind Prüfungen, die die Voraussetzung

für den Erwerb eines Doktorgrades bilden.

Sie schließen die Doktoratsstudien ab und

weisen die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten

sowie die gründliche Vertrautheit mit

dem Fachgebiet und seinen Hauptproblemen

nach.

(9) Die Studienordnungen haben vorzusehen,

daß die ordentlichen Hörer (§ 6) bei Diplomprüfungen

und Rigorosen aus den Pflichtfächern

und den Wahlfächern geprüft werden. Es ist den

Studierenden freizustellen, sich auch einer Prüfung

aus den gewählten Freifächern zu unterziehen.

§ 24. Durchführung der Prüfungen

(1) Prüfungen sind von Einzelprüfern abzuhalten,

wenn sie ein Fach betreffen (Einzelprüfung),

sie sind von Prüfungssenaten abzuhalten,

wenn sie mehrere Fächer umfassen (Gesamtprüfung).

(2) Kolloquien, Ergänzungsprüfungen und

Vorprüfungen sind Einzelprüfungen; Diplomprüfungen

und Rigorosen sind Gesamtprüfungen

(Abs. 3). Abschlußprüfungen von Hochschulkursen

und Hochschullehrgängen sind Einzelprüfungen,

wenn sie ein Fach, und Gesamtprüfungen,

wenn sie mehr als ein Fach umfassen.

(3) Gesamtprüfungen sind grundsätzlich als

kommissionelle Prüfungen von Einzelprüfern

oder von Einzelprüfern und dem Vorsitzenden

des Prüfungssenats oder vom gesamten Prüfungssenat

abzuhalten. Die besonderen Studiengesetze

haben die Art der kommissionellen Prüfungen

festzulegen. Sie haben weiters zu bestimmen, in

welchen Fällen je nach dem Zusammenhang der

Prüfungsfächer oder aus pädagogischen Gründen

Gesamtprüfungen als Teilprüfungen von Einzelprüfern

anstelle von kommissionellen Prüfungen

abzuhalten sind.

(4) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme

auf § 3 Abs. 2 lit. g je nach Eigenart

des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen,

ob die Prüfungen nur mündlich (§ 23 Abs. 1

lit. a) oder nur schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b)

oder in mündlichen und schriftlichen Teilen oder

auch in der Form von Prüfungsarbeiten (§ 23

Abs. 1 lit. c) abgelegt werden müssen. Die Zulassung

zu anderen Prüfungsteilen ist auch von

der positiven Beurteilung dieser Arbeiten abhängig

zu machen. Die Arbeiten sind je nach der

Art der zu lösenden Aufgabe als Klausur-, Instituts-

oder Hausarbeiten anzufertigen. Die das

ordentliche Studium abschließende Prüfung hat

jedenfalls auch einen mündlichen Prüfungsteil

aus jedem Prüfungsgegenstand zu enthalten.

(5) Die Studienordnungen haben nach Art und

Umfang der Prüfungsfächer zu bestimmen, in

welchen zeitlichen Abständen Gesamtprüfungen

zu absolvieren sind, die nicht als kommissionelle

Prüfungen abgelegt werden. Kommissionelle Prüfungen

sind jedenfalls innerhalb einer Woche abzuschließen.

Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen

und mündlichen Teil einer Prüfung hat

mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate

zu betragen.

(6) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Der

Zutritt kann erforderlichenfalls auf Mitglieder

des Lehrkörpers und auf Studierende der gleichen

Studienrichtung und eine den räumlichen

Verhältnissen entsprechende Anzahl beschränkt

werden.

§ 25. Wissenschaftliche Arbeiten

Diplomarbeiten und Dissertationen

(1) Als Voraussetzung zum Erwerb eines

Diplomgrades ist eine Diplomarbeit zu fordern.

Die Art der Diplomarbeit ist in den besonderen

Studiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hat

durch die selbständige Bearbeitung eines Themas

aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fache

den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

darzutun. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß. Dem

Hochschulprofessor, der das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der

Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und

Abs. 9 ist auch die Wahl eines Themas zulässig,

das von einem emeritierten Hochschulprofessor,

Honorarprofessor oder Hochschuldozenten gestellt

wurde; diese Hochschullehrer können die

Aufgabe des Betreuers und des Begutachters der

Diplomarbeit übernehmen.

(2) Als Voraussetzung zum Erwerb eines Doktorates

ist eine Dissertation zu fordern. Diese

wissenschaftliche Arbeit hat über die an eine

Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen

hinaus darzutun, daß der Kandidat die Befähigung

zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher

Probleme erworben hat. Wird das

vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung

nicht angenommen, eignet es sich aber

nach Meinung der zuständigen akademischen Behörde

für eine Dissertation, so ist der Kandidat

vom Rektor (Dekan) einem seiner Lehrbefugnis

nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall

auch einem zuständigen emeritierten

Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder

Hochschuldozenten mit ihrer Zustimmung zuzuweisen.

(3) Die Zulassung zu der das Studium abschließenden

Diplomprüfung ist von der Approbation

der Diplomarbeit, die Zulassung zu dem das Studium

abschließenden Rigorosum ist von der

Approbation der Dissertation abhängig zu

machen. Bei den das Studium abschließenden Prüfungen

hat das Fach, dem das Thema der

Diplomarbeit oder Dissertation zuzuordnen ist,

eines der Prüfungsfächer zu sein. Die Dissertation

ist darüber hinaus im Rahmen des Rigorosums

öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis).

§ 26. Prüfer

(1) Der Erfolg von Kolloquien (§ 23 Abs. 4)

sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen

ist vom Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltung zu beurteilen.

(2) Die Prüfer für Ergänzungsprüfungen und

Vorprüfungen sind vom Präses der zuständigen

Prüfungskommission (Abs. 3) aus den Angehörigen

des Lehrkörpers auszuwählen, wenn nicht die

Studienordnung vorsieht, daß die Ergänzungsprüfungen

oder Vorprüfungen von den Vortragenden

oder Leitern der Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach abzunehmen

sind.

(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen sind

Prüfungskommissionen zu bilden. Der Präses

und die erforderliche Zahl seiner Stellvertreter

sind vom Bundesministerium für Unterricht auf

Antrag der zuständigen akademischen Behörde

aus den Mitgliedern des Professorenkollegiums

zu bestellen. Die ordentlichen und außerordentlichen

Hochschulprofessoren, die Honorarprofessoren

und Hochschuldozenten sind für die

Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der Prüfungskommission.

(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag

des Präses und nach Anhörung der zuständigen

akademischen Behörde vom Bundesministerium

für Unterricht sonstige beruflich oder außerberuflich

besonders qualifizierte Fachleute zu

Prüfungskommissären bestellt werden, die nach

Möglichkeit aus dem Kreise der Lehrbeauftragten

zu berufen sind.

(5) Der Präses, seine Stellvertreter sowie die

gemäß Abs. 4 bestellten Prüfungskommissäre

üben ihr Amt während einer sechsjährigen Funktionsperiode

aus. Eine unmittelbare Wiederbestellung

des Präses und seiner Stellvertreter ist

unzulässig. Die Bestellung erlischt bei Hochschulprofessoren

mit der Emeritierung, bei anderen

Prüfungskommissären mit Ende des Studienjahres,

in dem der Betreffende das 70. Lebensjahr vollendet

hat. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes

betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt

über die Bundeslehrer an den Hochschulen,

BGBl. II Nr. 334/1934, sowie § 2 des

Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die

Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren

und über deren Emeritierung getroffen werden,

BGBl. Nr. 236/1955, gelten sinngemäß. Scheidet

ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig

aus, so ist erforderlichenfalls für den Rest der

Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen

ist der Abs. 2, für Abschlußprüfungen

bei allgemeinen Hochschullehrgängen sind die

Abs. 3, 4, 5 und 10, bei Hochschullehrgängen

zur Fortbildung und Hochschullehrgängen für

höhere Studien die Abs. 7 und 10 sinngemäß anzuwenden.

Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen

Hochschullehrgänge eingerichtet,

so gelten deren Abschlußprüfungen als

Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 7 bis 9.

(7) Die Prüfungskommission für Rigorosen besteht

aus dem Rektor (Dekan) als Vorsitzendem

und den ordentlichen und außerordentlichen

Hochschulprofessoren der Hochschule (Fakultät)

als Prüfungskommissären. Im Bedarfsfalle sind

auch Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

der Hochschule (Fakultät), falls auch diese

nicht ausreichen, ordentliche und außerordentliche

Hochschulprofessoren anderer Hochschulen

(Fakultäten) als Mitglieder der Prüfungskommission

zu bestellen.

(8) Die Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c,

§ 24 Abs. 4) sind vom Vortragenden oder vom

Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung zu beurteilen.

Bilden sie einen Teil einer Diplomprüfung

oder eines Rigorosums, so sind sie vom

Prüfer des betreffenden Prüfungsfaches zu beurteilen.

(9) Die Diplomarbeiten sind von einem, die

Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb

eines angemessenen Zeitraumes zu beurteilen. Die

Begutachter sind vom Präses der zuständigen

Prüfungskommission aus deren Mitgliedern auszuwählen.

Das Mitglied des Lehrkörpers, das den

Verfasser einer Dissertation oder Diplomarbeit

betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. g), ist jedenfalls zum

Begutachter zu bestellen. Gehört der Begutachter

der Prüfungskommission nicht schon gemäß

Abs. 3 oder 7 an, so tritt er in sie für die Prüfung

des von ihm betreuten Kandidaten ein. Die

Begutachter haben dem Prüfungssenat (Abs. 10)

anzugehören, doch ist im Verhinderungsfall eine

Vertretung zulässig. Können sich die Begutachter

einer Dissertation über die Approbation nicht

einigen, so hat der Präses neue Begutachter zu

bestellen.

(10) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen

und Rigorosen hat der Präses der Prüfungskommission

aus deren Mitgliedern die einzelnen Prüfungssenate

zusammenzusetzen. Er hat ein Mitglied

zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu

bestellen. Für jedes Prüfungsfach ist ein Prüfer

namhaft zu machen. Auch der Präses kann als

Prüfer mitwirken, wenn das Fach in den Rahmen

seiner Lehrbefugnis fällt.

§ 27. Zulassung zu Prüfungen und

Prüfungsordnung

(1) Die Zulassung zu Kolloquien und Vorprüfungen

ist, abgesehen von dem im Abs. 3 geregelten

Fall, von der Inskription der Lehrveranstaltungen

abhängig zu machen, die über das

Prüfungsfach abgehalten wurden. Die Zulassung

zu einer Abschlußprüfung ist vom Besuch des

betreffenden Hochschulkurses oder Hochschullehrganges

(§ 18) abhängig zu machen.

(2) Die Zulassung zu Diplomprüfungen oder

Rigorosen ist von der Inskription der vorgeschriebenen

Semester (§§ 20, 21 Abs. 1 bis 4),

der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und

Wahlfächer, von der positiven Beurteilung der

Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen,

Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien,

der positiven Beurteilung allenfalls geforderter

Prüfungsarbeiten (§ 24 Abs. 4) und der Ablegung

der vorgesehenen Vorprüfungen sowie

von der Approbation der Diplomarbeit beziehungsweise

der Dissertation abhängig zu machen.

(3) Hat der Kandidat aus wichtigen Gründen

(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) die Inskription einzelner

Lehrveranstaltungen versäumt, so hat der

Einzelprüfer oder der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diesen Mangel nachzusehen,

wenn der Kandidat ein Kolloquium (§ 23 Abs. 4)

über den Inhalt der versäumten Lehrveranstaltung

besteht.

(4) Prüfungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 19 Abs. 2, jedenfalls aber am Anfang

und am Ende jedes Semesters anzusetzen.

Die Frist für die Anmeldung zu einer Prüfung

hat mindestens eine Woche zu betragen. Die einzelnen

Prüfungstermine und die Namen der

Prüfer sind, von persönlichen Vereinbarungen

abgesehen, spätestens zwei Wochen vor Abhaltung

der betreffenden Prüfung an der Amtstafel

des Rektorates (Dekanates) zu verlautbaren. Der

Kandidat ist berechtigt, die Anmeldung bis spätestens

eine Woche vor dem Prüfungstermin

ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. Der

Präses der zuständigen Prüfungskommission hat

die Prüfungstage festzusetzen und die Kandidaten

zu verständigen. Die Vertretung eines verhinderten

Prüfers durch einen anderen Prüfungskommissär

für denselben Prüfungsgegenstand ist zulässig.

(5) Der Präses der Prüfungskommission hat sich

an die Reihenfolge der Prüfungsanmeldungen zu

halten. Zieht ein Kandidat seine Anmeldung zurück

oder erscheint er nicht zur Prüfung, so ist

der Präses berechtigt, später gereihte Kandidaten

mit ihrer Zustimmung einzuschieben. Die besonderen

Studiengesetze haben zu bestimmen, wie

viele Kandidaten einem Einzelprüfer oder einem

Prüfungssenat für den gleichen mündlichen Prüfungsvorgang

zuzuteilen sind.

(6) Der Einzelprüfer oder der Vorsitzende hat

für Ruhe und Ordnung zu sorgen und hat das

Prüfungsprotokoll entweder selbst oder durch

einen Beauftragten zu führen. Das Protokoll hat

Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder

des Prüfungssenates, die Namen der Kandidaten

und die erteilten Noten sowie allenfalls

besondere Vorkommnisse zu enthalten. Bei kommissionellen

Prüfungen vor Prüfungssenaten hat

jedes Mitglied des Prüfungssenates der Prüfung

vom Anfang bis zum Ende beizuwohnen.

(7) Die Beratung und Abstimmung über das

Ergebnis der kommissionellen Prüfung in den

einzelnen Prüfungsfächern hat in nichtöffentlicher

Sitzung des. Prüfungssenates nach einer

Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen.

Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit

gefaßt, der Vorsitzende übt das Stimmrecht

wie die übrigen Mitglieder des Senates aus,

hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat

bei der Abstimmung über das Ergebnis in den

einzelnen Fächern auch das Gesamtergebnis der

Prüfung zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit

ist die für den Kandidaten günstigere Meinung

als beschlossen anzusehen.

(8) Der Beschluß des Senates ist dem Kandidaten

mündlich zu verkünden. Falls die Prüfung

nicht bestanden wurde, sind überdies die Gründe

kurz anzuführen.

(9) Nähere Regelungen sind durch die Studienordnungen

zu treffen.

§ 28. Prüfung aus lebenden Sprachen

(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers, zu deren

Lehrbefugnis (Lehrauftrag) eine lebende Sprache

gehört, sind auf Wunsch jedes sich meldenden

Kandidaten berechtigt, Prüfungen aus dieser

lebenden Sprache abzuhalten (Hochschul-Sprachprüfung,

Universitäts-Sprachprüfung).

(2) Die Prüfung aus lebenden Sprachen hat in

zwei Leistungsstufen zu erfolgen

a) In der ersten Stufe ist zu fordern: die idiomatisch

richtige Aussprache, das einwandfreie

Verständnis des gesprochenen und geschriebenen

Wortes, der richtige und fließende

Gebrauch der Sprache in Wort und

Schrift, ein für moderne Texte ausreichender

Schatz an Worten und Phrasen sowie

die theoretische Kenntnis und praktische

Beherrschung der Grammatik;

b) in der zweiten Stufe ist nach Ablegung der

Prüfung erster Stufe mit wenigstens gutem

Erfolg zu fordern: die Kenntnis der Grundzüge

des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens

sowie diejenige des Landes

(eines der Länder), in dem die betreffende

Sprache Amtssprache ist, und eine ausreichende

Kenntnis der Rechts- und Wirtschaftsterminologie

in der deutschen und in

der fremden Sprache.

§ 29. N o t e n

(1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen,

der Erfolg der wissenschaftlichen, der

schriftlichen, graphischen und praktischen Arbeiten

und aller Prüfungen ist mit den Noten „sehr

gut", „gut", „befriedigend" und „genügend",

kein Erfolg mit der Note „nicht genügend" zu

beurteilen. Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen

und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck

bringen, gelten als nicht beigesetzt.

(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsfächern

oder umfaßt sie mehrere Teilprüfungen

oder Teile, so gilt sie nur dann als mit

Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach, jede

Teilprüfung oder jeder Teil zumindest mit der

Note „genügend" beurteilt wurde. Die Gesamtnote

lautet in diesem Falle auf „bestanden", anderenfalls

auf „nicht bestanden". Die Gesamtnote

hat „mit Auszeichnung bestanden" zu lauten,

wenn in keinem Prüfungsfach eine schlechtere

Note als „gut" und in mehr als der Hälfte

die Note „sehr gut" erteilt wurde.

(3) Wenn der Kandidat entgegen der Vereinbarung

mit dem Prüfer nicht erscheint oder trotz

ordnungsgemäß bekanntgegebenen Termins ohne

wichtigen Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz)

zur Prüfung oder einem Prüfungsteil (§ 24

Abs. 4) nicht antritt, kann er frühestens zum

nächsten allgemeinen Prüfungstermin, aber nicht

vor Ablauf von drei Monaten zur Prüfung wieder

antreten. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden,

wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen

Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) vorzeitig

abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger

Grund vorliegt, kommt dem zuständigen

Prüfungssenat und bei Einzelprüfungen dem

Dekan zu.

§ 30. Wiederholung von Prüfungen

(1) Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen

einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten

oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen nur zweimal wiederholt werden.

Eine weitere Wiederholung kann in beiden Fällen

von der zuständigen akademischen Behörde

und darüber hinaus eine letzte Wiederholung

vom Bundesministerium für Unterricht bewilligt

werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund

eines Gutachtens des Prüfungssenates und bei

Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b

letzter Satz) oder im Hinblick auf den bisher

günstigen Studienerfolg des Bewerbers bewilligt

werden. Die Inskription von Lehrveranstaltungen,

bei Einzelprüfungen und Teilprüfungen

durch wenigstens ein Semester, bei kommissionellen

Gesamtprüfungen durch wenigstens zwei Semester,

ist aufzutragen.

(2) Gesamtprüfungen, die als kommissionelle

Prüfungen (§ 24 Abs. 3) abzulegen sind, sind zur

Gänze zu wiederholen, wenn in mehr als einem

Prüfungsfach die Note „nicht genügend" erteilt

wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholungsprüfung

auf das nicht bestandene Prüfungsfach.

(3) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene

Prüfungen oder nichtapprobierte wissenschaftliche

Arbeiten frühestens wiederholt beziehungsweise

neu eingereicht werden dürfen

(Reprobationsfristen), betragen mindestens zwei

Wochen und höchstens ein Jahr. Innerhalb dieser

Grenzen werden die Reprobationsfristen nach

Art der Prüfung und deren Fachgebiete von Einzelprüfern,

Begutachtern oder Prüfungssenaten

festgesetzt. Erforderlichenfalls kann die Inskription

bestimmter Lehrveranstaltungen durch ein

oder zwei Semester aufgetragen werden.

(4) Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche

Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b) vorgesehen, so

hat der Kandidat bei der letzten zulässigen Wiederholung

(Abs. 1), falls die schriftliche Prüfung

überhaupt durch eine mündliche ersetzbar ist,

Anspruch auf eine mündliche Prüfung über denselben

Prüfungsgegenstand.

(5) Die letzte zulässige Wiederholung aller

Prüfungen hat stets vor einem Prüfungssenat

stattzufinden. Handelt es sich um die letzte Wiederholung

einer Einzelprüfung, so hat der Prüfungssenat

aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

für das zu prüfende Fach zu

bestehen.

(6) Besteht ein Studierender eine Prüfung auch

bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht

oder wird seine wissenschaftliche Arbeit auch bei

der letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert,

so ist er von der Fortsetzung des Studiums oder

von der Aufnahme für dasselbe Studium an einer

österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt

er ein anderes Studium, so ist eine Anrechnung

gemäß § 21 zulässig.

(7) Die einmalige Wiederholung einer bestandenen

Prüfung ist frühestens zwei Monate, spätestens

ein Jahr nach Ablegung dieser Prüfung

zulässig. Die bestandene Prüfung wird mit dem

Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.

§ 31. Erlöschen der Wirksamkeit

von Teilprüfungen

Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Teile

von Prüfungen sind nicht anzuerkennen und

müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt

abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgeschlossenen

Teil der Prüfung mehr als drei

Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger

Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz), eine Beurlaubung

oder eine Studienbehinderung (§ 8)

vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission

diese Frist zu verlängern.

§ 32. Ungültige Prüfungen

Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren

Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde,

ist für ungültig zu erklären. Handelt es sich um

eine der im § 26 Abs. 1 und 6 erwähnten Prüfungen,

so ist hiefür die in Betracht kommende

akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission

zuständig. Nach Erwerbung

eines akademischen Grades gilt § 37.

§ 33. Zeugnisse

(1) Das Ergebnis jeder Prüfung sowie der Erfolg

der Teilnahme an Seminaren, Privatissima,

Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,

Praktika und Konversatorien ist durch Zeugnisse

zu beurkunden. Bei Prüfungen, die aus mehreren

Teilen bestehen (§ 24 Abs. 4) oder die sich aus

Teilprüfungen (§ 23 Abs. 3 lit. b) zusammensetzen,

sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer

anzugeben; Sammelzeugnisse sind zulässig,

die Gesamtnote (§ 29 Abs. 2 letzter Satz)

ist zu vermerken.

(2) Zeugnisse über Kolloquien sowie über die

Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen

sind vom Prüfer oder vom Leiter der Lehrveranstaltung,

Zeugnisse über Ergänzungsprüfungen,

Vorprüfungen, Abschluß- und Diplomprüfungen

sowie Rigorosen vom Präses namens

der zuständigen Prüfungskommission (§ 26

Abs. 3 bis 7), Zeugnisse über Prüfungen aus

lebenden Sprachen (§ 28) vom Rektor (Dekan)

auszustellen.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung

technischer Hilfsmittel die Dienststelle

der Hochschule (Fakultät) zu bestimmen, welche

die Zeugnisse zu verzeichnen hat.

V. ABSCHNITT

Akademische Grade

§ 34. Allgemeine Bestimmungen

(1) Akademische Grade werden auf Grund

ordentlicher Studien von den akademischen Behörden

im autonomen Wirkungsbereich (§ 26

Abs. 2 lit. n, § 44 Abs. 2 lit. i und § 52 Abs. 2

lit. n Hochschul-Organisationsgesetz) als Würdigung

der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen

verliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.

Der gleiche akademische Grad kann nur einmal

erworben werden, auch wenn der Kandidat die

Voraussetzungen für die Erwerbung mehrfach

erfüllt hat. Dies gilt nicht für die Verleihung

eines Ehrendoktorates (§ 63 Hochschul-Organisationsgesetz).

(2) Die Kandidaten haben vor der Verleihung

feierlich zu versprechen, sich des verliehenen akademischen

Grades in Leben und Beruf würdig zu

erweisen, ihrer Hochschule in Treue verbunden

zu bleiben, der Wissenschaft zu dienen und ihre

Ziele zu fördern.

(3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn der

Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht

erfüllt. Die Verleihung ist ferner unzulässig,

wenn der Kandidat nach den Bestimmungen des

Strafgesetzes unfähig ist, einen akademischen

Grad zu erlangen, oder wenn über ihn die Disziplinarstrafe

des Ausschlusses von der Zulassung

zu Prüfungen oder des Ausschlusses von allen

österreichischen Hochschulen verhängt wurde.

(4) Die Verleihung der akademischen Grade

(§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden

können auf Beschluß der obersten akademischen

Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden.

Wird der gleiche akademische Grad an die

Absolventen verschiedener Studienrichtungen

verliehen, so ist die Studienrichtung in der Urkunde

ersichtlich zu machen.

§ 35. Diplomgrade

(1) Die Diplomgrade haben „Magister ..."

oder „Lizentiat ..." oder „Diplom- ..." mit

einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz

zu lauten.

(2) Die Diplomgrade werden auf Grund der

besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen,

die ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch

Zurücklegung der ordentlichen Studien (§ 13

Abs. 1 lit. a) und Ablegung der vorgeschriebenen

Diplomprüfungen abgeschlossen haben.

(3) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in

feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors, an

Hochschulen mit Fakultätsgliederung auch des

zuständigen Dekans, durch einen ordentlichen

Hochschulprofessor als Promotor. Die nähere

Regelung hat die zuständige akademische Behörde

durch Verordnung zu treffen.

§ 36. Doktorgrade

(1) Die Doktorgrade haben „Doktor ..." mit

einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz

zu lauten.

(2) Die Doktorgrade werden auf Grund der

besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen,

welche die ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1

lit. b und Abs. 2, § 21 Abs. 3) zurückgelegt und

ihre Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen

Arbeit durch die Verfassung einer Dissertation

und die Ablegung der vorgeschriebenen

Prüfungen bewiesen haben.

(3) Die Verleihung erfolgt durch Promotion

in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors,

an Hochschulen mit Fakultätsgliederung auch des

zuständigen Dekans, durch einen ordentlichen

Hochschulprofessor als Promotor. Die nähere

Regelung hat die zuständige akademische Behörde

durch Verordnung zu treffen.

§ 37. Verlust akademischer Grade

(1) Der akademische Grad geht verloren

a) mit Rechtskraft des Urteils in den vom

Strafgesetz vorgesehenen Fällen,

b) durch Widerruf (Abs. 2),

c) durch Verzicht.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt,

daß der akademische Grad insbesondere durch

gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(3) Für den Widerruf des akademischen Grades

ist jene akademische Behörde zuständig, die

den Grad verliehen hat.

(4) Alle nach Abs. 1 und 2 ergangenen Bescheide

sind nach Rechtskraft in einem Verzeichnis

zu registrieren.

(5) Bei Verlust des akademischen Grades ist

die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid

auszusprechen.

(6) Die Wiederverleihung des nach den Bestimmungen

des Strafgesetzes verlorenen akademischen

Grades kann durch die zuständige akademische

Behörde erfolgen, die den akademischen

Grad verliehen hat, wenn

a) der Wiederverleihung die Bestimmungen

des Strafgesetzes nicht mehr entgegenstehen

und

b) durch die Wiederverleihung eine Schädigung

des akademischen Ansehens mit Rücksicht

auf die Art und Schwere der für den Verlust

maßgebenden Verfehlung, die seither

verstrichene Zeit und die seitherige Lebensführung

des Bewerbers nicht zu befürchten

ist.

§ 38. Führung inländischer akademischer

Grade

Personen, denen von einer österreichischen

Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad

verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen

Grad im privaten Verkehr, im Verkehr

mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen

in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form

voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung

des akademischen Grades in dieser

Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu

verlangen.

§ 39. Führung ausländischer akademischer

Grade

Jedem Träger eines ausländischen akademischen

Grades ist es in Österreich gestattet, seinem

Namen den erworbenen akademischen Grad, und

zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen

Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen

Hochschule, die den akademischen Grad verliehen

hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten

Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische

akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung

des Bundesministeriums für Unterricht

geführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen

wie in Österreich (§ 63 Hochschul-

Organisationsgesetz) erfolgt ist.

§ 40. Nostrifizierung ausländischer

akademischer Grade

(1) Von österreichischen Staatsbürgern oder

von anderen Personen mit einem ordentlichen

Wohnsitz in Österreich an ausländischen Hochschulen

erworbene akademische Grade können

durch eine zur Verleihung des entsprechenden

inländischen akademischen Grades berechtigte

akademische Behörde als gleichwertig mit einem

in den besonderen Studiengesetzen genannten

akademischen Grad anerkannt werden (Nostrifizierung).

(2) Das Ansuchen hat den inländischen akademischen

Grad anzugeben, mit dem die Gleichstellung

begehrt wird. Folgende Belege sind anzuschließen

a) die Geburtsurkunde,

b) der Staatsbürgerschaftsnachweis,

c) ein höchstens sechs Monate altes Leumundszeugnis

der zuständigen Behörde des Heimat-

und des Aufenthaltsstaates,

d) das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf

Grund der der Bewerber an der ausländischen

Hochschule zum Studium zugelassen

wurde,

e) Nachweise über das ausländische Hochschulstudium,

f) Nachweise über die im Ausland abgelegten

Prüfungen einschließlich einer allenfalls verfaßten

Diplomarbeit oder Dissertation,

g) die Urkunde über die Verleihung des ausländischen

akademischen Grades.

(3) Die zuständige akademische Behörde kann

die Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden

erteilen, wenn ihre Beibringung unmöglich

oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden

wäre.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat zu

prüfen, ob der Bewerber den für die Erlangung

des angestrebten inländischen akademischen Grades

gestellten Anforderungen, und zwar sowohl

hinsichtlich der Vorstudien als auch hinsichtlich

der Studien, vollkommen entsprochen hat, ob

ihm daher auf Grund der von ihm nachgewiesenen

Studien, Prüfungen und sonstigen wissenschaftlichen

Leistungen der akademische Grad

auch an einer inländischen Hochschule hätte zuerkannt

werden können.

(5) Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so

hat die zuständige akademische Behörde dem

Bewerber die Bedingungen bekanntzugeben, von

deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht

wird. Dem Bewerber kann aufgetragen

werden, durch ein oder mehrere Semester bestimmte

Lehrveranstaltungen zu besuchen oder

sich sämtlichen oder einzelnen der für die Erlangung

des angestrebten akademischen Grades

im Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oder

teilweise zu unterziehen.

(6) Wird unter den Voraussetzungen der Abs. 4

und 5 die Nostrifizierung ausgesprochen, so hat

die zuständige akademische Behörde festzustellen,

welchem inländischen akademischen Grad der

nostrifizierte ausländische akademische Grad entspricht.

Mit der Nostrifizierung werden die

Rechte erworben, welche nach Maßgabe der geltenden

Rechtsvorschriften mit dem Besitze des

inländischen akademischen Grades verbunden

sind.

(7) Die erfolgte Nostrifizierung ist von der

zuständigen akademischen Behörde durch Bescheid

festzustellen und kann auf dem an der

ausländischen Hochschule erworbenen Diplom

vermerkt werden.

(8) Mit Inkrafttreten der Ernennung zum

österreichischen Hochschulprofessor gelten die im

Ausland erworbenen akademischen Grade als

nostrifiziert.

(9) Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn

dem Bewerber ein inländischer akademischer

Grad nicht hätte verliehen werden dürfen. Die

Nostrifizierung ist zu widerrufen, wenn einer der

im § 37 Abs. 2 erwähnten Umstände vorliegt.

Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 bis 6 sind

sinngemäß anzuwenden.

(10) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über

die Anerkennung der im Ausland erworbenen

akademischen Grade werden nicht berührt.

VI. ABSCHNITT

Verfahrensvorschriften

§ 41. Anwendung des allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes

(1) Auf das Verfahren vor den akademischen

Behörden ist gemäß Art. II Abs. 2 lit. c Z. 28

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

(EGVG. 1950) in der Fassung der

EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.

Nr. 172/1950, nach Maßgabe der Bestimmungen

des Art. 13 Abs. 1 der EGVG.-Novelle, BGBl.

Nr. 92/1959, anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. II Abs. 6 lit. d

des EGVG. 1950 in der Fassung der EGVG.-

Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, bleiben unberührt.

§ 42. Aufsichtsbeschwerden

(1) Die Behörden des administrativen Instanzenzuges

sind zugleich die sachlich in Betracht

kommenden Oberbehörden (§ 4 Hochschul-Organisationsgesetz).

(2) Wird dem Standpunkte eines Studierenden,

Kandidaten oder Bewerbers um die Immatrikulation

als ordentlicher Hörer, um die Aufnahme

als Gasthörer oder außerordentlicher Hörer nicht

vollinhaltlich Rechnung getragen, so steht es ihm,

abgesehen von den zulässigen Rechtsmitteln, frei,

das Bundesministerium für Unterricht um Ausübung

seines Aufsichtsrechtes (§ 5 Hochschul-

Organisationsgesetz) zu ersuchen.

§ 43. Verfahren in Prüfungsangelegenheiten

(1) Die Geschäfte der Prüfungskommission hat

der Präses zu führen. Er hat insbesondere alle

Verfügungen und Entscheidungen im Namen der

Kommission zu erlassen.

(2) Gegen Bescheide von Einzelprüfern oder

Prüfungskommissionen, mit denen die Zulassung

zu einer Prüfung verweigert (§ 27), eine Prüfung

für ungültig erklärt (§ 32), oder eine Verfügung

gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung

an die oberste akademische Behörde zulässig.

Über Berufungen gegen solche Bescheide einer

Prüfungskommission zur Abhaltung von Diplomprüfungen

(§ 26 Abs. 3) entscheidet das Bundesministerium

für Unterricht.

(3) Gegen alle sonstigen Bescheide von Einzelprüfern

oder Prüfungskommissionen sind Berufungen

unzulässig.

(4) Zeugnisse (§ 33) sind nicht zu begründen.

Eine Berufung ist unzulässig. Dem Kandidaten

ist auf Begehren Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

(Gutachten, Korrekturen) der nichtapprobierten

Prüfungsarbeit, Diplomarbeit oder

Dissertation zu gewähren, wenn er dies innerhalb

von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Note

verlangt.

VII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 44. Hochschulbericht

Der Bundesminister für Unterricht hat unter

Mitwirkung aller akademischen Behörden dem

Nationalrat regelmäßig, mindestens in Abständen

von drei Jahren, einen Bericht über die Leistungen

und die Probleme des Hochschulwesens vorzulegen.

Der Bericht hat insbesondere auf Grund

der zu erwartenden Zahl an Studierenden den

Bedarf der Hochschulen an Lehrkräften, an wissenschaftlichem

und nichtwissenschaftlichem Personal,

an Bauten, Einrichtungen, Behelfen, wissenschaftlichem

Material und anderen Hilfsmitteln

darzustellen, die Kosten des Bedarfes zu berechnen,

die Probleme der Forschung und Lehre

an den Hochschulen aufzuzeigen und Vorschläge

zu ihrer Lösung zu unterbreiten.

§ 45. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Konkordates, BGBl.

II Nr. 2/1934, über das Studium der Katholischen

Theologie bleiben unberührt.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 6

Abs. 2 und des § 9 Abs. 2 sind bis zum 30. September

1972 auch Bewerber, die nur das 17. Lebensjahr

vollendet haben, als ordentliche oder

außerordentliche Hörer aufzunehmen.

(4) An den Universitäten haben zunächst die

Dekane (Dekanate) hinsichtlich der Studierenden

ihre Fakultät die im § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4 bis 6,

§ 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 3 und § 11 dem Rektor

(Rektorat) zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

Die zur Durchführung der erwähnten Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erforderlichen

organisatorischen Voraussetzungen sind ehestens

zu schaffen.

(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. e

treten mit 1. Oktober 1967 in Kraft.

(6) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2

sind auf Bewerber anzuwenden, die eine Reifeprüfung

nach den auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen

Vorschriften abgelegt haben. Auf andere inländische

Bewerber sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften

über die Studienberechtigungen und über

die Ablegung von Ergänzungsprüfungen weiter

anzuwenden. Insbesondere bleiben die auf Grund

von Reifevermerken und der Absolvierung von

Überbrückungskursen erworbenen Studienberechtigungen

unberührt.

(7) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium

vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben

oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre

Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze,

Studienordnungen und Studienpläne

beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende

Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften

weiter anzuwenden, jedoch treten

die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung

von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen),

33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42

(Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in

Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes

an die Stelle der in den erwähnten besonderen

Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden

Bestimmungen.

(8) Die im Abs. 6 erwähnten ordentlichen

Hörer haben das Recht, sich durch schriftliche

Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten

der zu erlassenden neuen Studienvorschriften folgenden

Semesters diesen neuen Studienvorschriften

zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte

Studien derselben Studienrichtung

zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

(9) Die Bestimmungen des § 26 sind auf die

Zusammensetzung von Prüfungskommissionen

mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte

Präsides von Prüfungskommissionen, ihre Stellvertreter

und die Prüfungskommissäre für die

laufende Funktionsperiode, längstens aber bis zu

dem nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 5 zu

ermittelnden Zeitpunkt als nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes bestellt zu gelten

haben.

(10) Mit Beginn des Studienjahres 1966/67

treten unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen

alle Bestimmungen, die Gegenstände

der in Abs. 1 und 5 genannten Rechtsvorschriften

regeln, mit den dazu ergangenen Verordnungen

und Dienstanweisungen außer Kraft, insbesondere

folgende

1. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945,

StGBl. Nr. 168, über die allgemeine Studienordnung

für die wissenschaftlichen Hochschulen in

der Fassung des XIX. Hauptstückes des NS-Gesetzes

1947, BGBl. Nr. 25.

2. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945, StGBl.

Nr. 80, über die Einteilung des Studienjahres an

wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschulstudienjahresordnung)

in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht vom

4. Dezember 1946, BGBl. Nr. 71.

3. Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums

für Unterricht betrauten Bundeskanzlers,

des für die Angelegenheiten des

Sicherheitswesens gemäß Art. 91 Abs. 4 der Verfassung

1934 zuständigen Vizekanzlers und des

Bundesministers für Handel und Verkehr über

das Recht der Sicherheitsbehörde, aus Gründen

der öffentlichen Ordnung gegen das Studium von

Ausländern an österreichischen Hochschulen Einspruch

zu erheben (Inskriptionseinspruchsverordnung),

BGBl. Nr. 359/1935.

4. Verordnung des Ministeriums für Kultus

und Unterricht vom 30. Juni 1850, Zl. 5432/178,

betreffend eine Instruktion über den Vorgang

bei Anordnung der Vorlesungen und bei Abfassung

und Veröffentlichung der Lektionskataloge.

5. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945, StGBl.

Nr. 82, über die Anrechenbarkeit ausländischer

Hochschulstudien und im Auslande abgelegter

Prüfungen.

6. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945, StGBl.

Nr. 78, über den Erwerb, die Führung und den

Verlust inländischer akademischer Grade in der

Fassung des III. Abschnittes des XIX. Hauptstückes

des NS-Gesetzes, BGBl. Nr. 25/1947.

7. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945, StGBl.

Nr. 79, über die Führung ausländischer akademischer

Grade.

§ 46. Schlußbestimmung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht, in den

Angelegenheiten des § 7 Abs. 3 das Bundesministerium

für Unterricht im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

in Angelegenheiten des § 12 Abs. 3

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

betraut.

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