177. Bundesgesetz: Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Grundsätze und Ziele
(1) Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung
der Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen
(§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955 in der jeweils geltenden
Fassung), im folgenden kurz als „Hochschulen"
bezeichnet, sind
a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer
Lehre (Artikel 17 Staatsgrundgesetz,
RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger);
b) die Verbindung von Forschung und Lehre;
c) die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher
Lehrmeinungen und wissenschaftlicher
Methoden (§ 2 Abs. 3 und § 16
Abs. 3);
d) die Lernfreiheit (§ 5);
e) das Zusammenwirken der Lehrenden und
Lernenden;
f) die Autonomie der Hochschulen nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Studien an den Hochschulen haben
folgenden Zielen zu dienen
a) der Entwicklung der Wissenschaften und
der Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses
die Studien dienen über eine wissenschaftliche
Berufsvorbildung hinaus dem Erwerb
der Fähigkeit, durch selbständige Forschung
zur Bereicherung der Wissenschaft beizutragen;
b) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung;
die Studien haben die Grundlagen des Berufes
in der Weise zu vermitteln, daß die
Studierenden zu den Ergebnissen der Wissenschaft
und den Aufgaben ihrer Forschung,
ihren Quellen und Zusammenhängen
geführt, in den Methoden der Gewinnung
wissenschaftlicher Erkenntnis und
deren Anwendung geschult und auf die
Notwendigkeit wissenschaftlicher Weiterbildung
hingewiesen werden. Die Studierenden
sollen befähigt werden, in kritischem
Denken und selbständigem Handeln
ihre künftigen beruflichen Aufgaben in
stetem Zusammenhang mit den Fortschritten
der Wissenschaft zu erfüllen;
c) der Bildung durch Wissenschaft
die Studierenden sollen jene Haltung
erwerben, die in sachlicher Einstellung,
klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Redlichkeit
und Toleranz sowie erhöhter Verantwortlichkeit
gegenüber der demokratischen
Republik Österreich und der
menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck
kommt. Sie sollen ferner die Bedeutung
ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft
und die Bedeutung der Wissenschaft im
Ganzen der Kultur begreifen lernen;
d) der Weiterbildung der Absolventen der
Hochschulen entsprechend den Fortschritten
der Wissenschaft (§ 18 Abs. 4 und 5).
§ 2. Rechte und Pflichten der
Angehörigen des Lehrkörpers
(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers sind im
Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages
bei der inhaltlichen und methodischen
Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei (§§ 9
und 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes). Im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge haben sie auf Grund der
Studienpläne (§ 17) ihre Lehrveranstaltungen
(§ 16) so einzurichten und den Lehrstoff so zu
bemessen, daß die Studierenden innerhalb der
vorgesehenen Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c
und § 14 Abs. 5 und 7) ihre ordentlichen Studien
abzuschließen vermögen.
(2) Die Inhaber der Lehrkanzeln (§ 58 Hochschul-
Organisationsgesetz) sowie die Vorstände
der Institute und Kliniken (§ 59 Hochschul-
Organisationsgesetz) haben dafür zu sorgen, daß
die von ihnen geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtungen
in zweckmäßiger Weise den im
§ 1 genannten Grundsätzen und Zielen entsprechen.
(3) Die Professorenkollegien haben im Rahmen
ihres autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2,
§ 38 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Hochschul-
Organisationsgesetz) vorzusorgen, daß die Vielfalt
der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und
der wissenschaftlichen Methoden berücksichtigt
wird.
(4) Bei Festsetzung der Studienordnungen (§ 3
Abs. 2 und § 15), der Studienpläne (§ 3 Abs. 2
und § 17) und des Ausmaßes der Lehrverpflichtungen
ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit
der Angehörigen des Lehrkörpers Bedacht
zu nehmen. Verursacht die Durchführung
der Studienordnungen und Studienpläne eine
unzumutbare Belastung der Angehörigen des
Lehrkörpers bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten,
wird insbesondere ihre Forschungstätigkeit
und ihre Lehrtätigkeit behindert, so hat die zuständige
akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich
(§ 2 Hochschul-Organisationsgesetz)
die für die Sicherung des ordnungsgemäßen Forschungs-
und Studienbetriebes erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus
notwendigen Anträge zu stellen. Das Bundesministerium
für Unterricht hat die zur Gewährleistung
dieser Sicherung erforderlichen personellen,
finanziellen und allenfalls organisatorischen
Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden
legislativen Maßnahmen vorzubereiten.
§ 3. Gestaltung der Studienvorschriften
(1) In Verbindung mit den in diesem Bundesgesetz
enthaltenen allgemeinen, für alle Studien
in gleicher Weise geltenden Vorschriften bleibt
die grundsätzliche Regelung der folgenden Angelegenheiten
den besonderen Studiengesetzen
für die einzelnen Gebiete der Wissenschaften
(Studienrichtungen) vorbehalten
a) die Bezeichnung der jeweiligen Studienrichtung;
b) die Zahl der Studienabschnitte (§ 14);
c) die Dauer der Diplomstudien (§ 14 Abs. 5);
d) die Umschreibung der Studienziele der
einzelnen Studienabschnitte und die Aufzählung
der Pflichtfächer (Prüfungsfächer)
der Diplomprüfungen und der Rigorosen
(§§ 15 Abs. 4, 23 und 24);
e) die Art der Diplomarbeiten (§ 25 Abs. 1);
f) die Anzahl und die Bezeichnung der
Diplomprüfungen und Rigorosen (§ 23);
g) die Durchführung der Prüfungen (§ 24
Abs. 3, 4 und 6);
h) die Benennung der akademischen Grade
(§§ 35 und 36) und der Berufsbezeichnungen
(§ 14 Abs. 6).
(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat
auf Grund der besonderen Studiengesetze in
Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
die Durchführung der ordentlichen
Studien durch Verordnung näher zu regeln
(Studienordnungen, § 15). Die zuständige akademische
Behörde hat auf Grund der besonderen
Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung
der Studienordnungen für jede Studienrichtung
einen Studienplan (§ 17) zu erlassen.
(3) Die besonderen Studiengesetze, die Studienordnungen
und die Studienpläne haben die Erfüllung
der Aufgaben der Hochschulen im Sinne
dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten; sie sind
den Erfordernissen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
und Fortbildung in stetem Zusammenhang
mit den Fortschritten der Wissenschaft
anzupassen.
(4) Die zuständige akademische Behörde
(§ 15 Abs. 2) und die Rektorenkonferenz (§ 68
Hochschul-Organisationsgesetz) haben im Sinne
des Abs. 3 die Erlassung und Abänderung besonderer
Studiengesetze und Studienordnungen
vorzuschlagen. Solche Anträge sind ausführlich
zu begründen. Das Bundesministerium für Unterricht
hat zur Behandlung von Vorschlägen,
welche die Erlassung oder Abänderung besonderer
Studiengesetze betreffen, sonst bei allgemeiner
Bedeutung des Gegenstandes, Beratungen
einzuberufen, zu denen die Vertreter der
akademischen Behörden der betreffenden Hochschulen
(Fakultäten) (§ 15 Abs. 2), die Vertreter
der Rektorenkonferenz, des Akademischen Rates
(§ 69 Hochschul-Organisationsgesetz) und der
Österreichischen Hochschülerschaft (§ 2 Abs. 4
Hochschülerschaftsgesetz, BGBl. Nr. 174/1950)
einzuladen sind. Wird die Mitwirkung anderer
Hochschulen (Fakultäten), der Akademie der bildenden
Künste oder einer Kunstakademie oder
deren Institute vorgesehen, so sind auch die
Vertreter dieser Institutionen zu hören und zu
den Beratungen einzuladen. Bereitet das Bundesministerium
für Unterricht gemäß Abs. 3 die
Erlassung oder Abänderung von besonderen
Studiengesetzen oder Studienordnungen selbst
vor, so ist in gleicher Weise vorzugehen.
(5) Durch Bundesgesetze festgelegte sonstige
Rechte zur Antragstellung, zur Begutachtung und
zur Beratung bleiben unberührt.
II. ABSCHNITT
Studierende (Hörer)
§ 4. Aufnahme
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium
ist die Aufnahme in den Verband der
Hochschule als ordentlicher Hörer durch Immatrikulation
(§ 6), die Aufnahme als Gasthörer
(§ 9 Abs. 1) oder außerordentlicher Hörer (§ 9
Abs. 2) durch den Rektor.
(2) Es besteht unbeschadet der Bestimmungen
des § 7 Abs. 6 ein Anspruch auf Aufnahme, wenn
die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) erbracht
werden.
(3) Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der
Bewerber
a) infolge seines Gesundheitszustandes eine
Störung des Unterrichts oder eine Gefährdung
seiner Umgebung darstellt (§ 6 Abs. 2
lit. e);
b) auf Grund strafgesetzlicher Vorschriften
unfähig ist, einen akademischen Grad zu
erwerben, es sei denn, daß der Rektor unter
Berücksichtigung des gesamten bisherigen
Verhaltens des Bewerbers erkennt, daß der
Bewerber trotz der Verurteilung aufnahmewürdig
ist.
(4) Die oberste akademische Behörde hat unter
Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung
technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule
(VI Abschnitt des Hochschul-Organisationsgesetzes)
mit der Evidenthaltung der Studierenden
zu betrauen.
§ 5. Rechte und Pflichten der Studierenden,
Lernfreiheit
(1) Die ordentlichen Hörer (§ 6), die außerordentlichen
Hörer (§ 9 Abs. 2) und die Gasthörer
(§ 9 Abs. 1) haben, soweit sich nicht aus
gesetzlichen Bestimmungen Abweichungen ergeben,
gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Die Studierenden genießen nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Sie
umfaßt
a) das Recht, an der Hochschule, an der sie
aufgenommen wurden, die Lehrveranstaltungen
frei zu wählen, zu inskribieren
(5 10) und zu besuchen. Einschränkungen
für einzelne Lehrveranstaltungen sind zulässig,
wenn die Anzahl der Plätze begrenzt
ist (§ 10 Abs. 4) oder wenn zum Verständnis
der Lehrveranstaltung besondere Vorkenntnisse
(§ 10 Abs. 3) erforderlich sind;
b) das Recht, zwischen den Angehörigen des
Lehrkörpers bei Inskription von Lehrveranstaltungen
des gleichen Faches frei zu
wählen;
c) das Recht, nach Maßgabe des § 10 gleichzeitig
auch an verschiedenen Hochschulen
und Fakultäten Lehrveranstaltungen zu
inskribieren;
d) das Recht, über den Stoff der inskribierten
Lehrveranstaltungen frühestens am Ende
des Semesters der Inskription, längstens
aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters
Kolloquien abzulegen;
e) das Recht, die Lehr- und Forschungseinrichtungen
der Hochschule, an der sie aufgenommen
worden sind, nach Maßgabe der
Benützungsordnungen zu benützen;
f) das Recht, als ordentliche Hörer das Thema
ihrer Diplomarbeit aus einer Anzahl von
Vorschlägen auszuwählen;
g) das Recht, als Bewerber um das Doktorat
(§ 13 Abs. 1 lit. b) das Thema ihrer Dissertation
im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer
ihrer Studienrichtung vorzuschlagen
und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen
Hochschulprofessor um die Betreuung
zu ersuchen;
h) das Recht, als ordentliche Hörer nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
der besonderen Studiengesetze und
der Studienordnungen zu Prüfungen
(IV. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer
Grade (V. Abschnitt) zugelassen
zu werden.
(3) Die ordentlichen Hörer haben ihre Studien
nach den Vorschriften der besonderen Studiengesetze,
der Studienordnungen und der Studienpläne
einzurichten. Die Studienordnungen haben
den ordentlichen Hörern die Möglichkeit einzuräumen,
neben den Pflichtfächern (§ 15 Abs. 4)
aus einer Anzahl weiterer Fächer eines oder
mehrere zu wählen (Wahlfächer, § 15 Abs. 4) sowie
über das für das Fachstudium erforderliche
Maß hinaus weitere Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu besuchen (§ 17 Abs. 2 lit. c).
(4) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren,
sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2) mit
Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen
für die Lehr- und Forschungseinrichtungen
der Hochschulen (§ 59 Abs. 5 und § 61
Abs. 4 Hochschul-Organisationsgesetz) einzuhalten
und die Weisungen der akademischen Behörden
zu befolgen.
§ 6. Ordentliche Hörer
(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums
(§ 13) und die Zulassung zu den hiefür
vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich um
Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form
der Immatrikulation an der für die Studienrichtung
zuständigen Hochschule (§ 15 Abs. 2)
zu bewerben.
(2) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer
kann sich bewerben, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
b) den Nachweis der Hochschulreife (§ 7
Abs. 1 bis 3, 5 und 6) oder die Studienberechtigung
gemäß § 7 Abs. 4 besitzt;
c) den in § 7 Abs. 7 bis 9 vorgesehenen
Nachweis der besonderen Eignung erbringt;
d) ein Leumundszeugnis vorlegt, das nicht
älter als sechs Monate ist. Die Vorlage entfällt,
wenn eine Reifeprüfung im Sinne
des .§ 7 Abs. 1 bis 4 nicht länger als sechs
Monate zurückliegt;
e) ein Gesundheitszeugnis vorlegt, das zum
Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei
Monate ist. In diesem Gesundheitszeugnis
ist insbesondere das Freisein von offener
Tuberkulose und von Keimen anzeigepflichtiger
Krankheiten zu bescheinigen.
Das Gesundheitszeugnis ist von einem von
der Österreichischen Hochschülerschaft bestellten
Studentenarzt auszustellen. Einem
solchen Gesundheitszeugnis ist ein von
einem Amtsarzt, Schularzt oder einem
Arzt des Bundesheeres ausgestelltes Gesundheitszeugnis
gleichzuachten;
f) bei Übertritt von einer anderen Hochschule
die Abgangsbescheinigung (§ 11
Abs. 1) oder Abschlußbescheinigung (§ 11
Abs. 2) vorlegt.
(3) Die Immatrikulation hat nur an einer
Hochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absolvierung
mehrerer ordentlicher Studien auch an
verschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 1 zulässig.
(4) Die Immatrikulation ist durch den Rektor
für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.
(5) Die Immatrikulation erlischt (Exmatrikulation),
wenn der ordentliche Hörer
a) beim Rektorat die Erklärung abgibt, daß
er die Hochschule verläßt;
b) seine Studien länger als zwei Semester
unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert
(§ 8) zu sein. Wenn keine wichtigen
Gründe vorliegen, so ist eine solche Unterbrechung
jedenfalls anzunehmen, wenn
der ordentliche Hörer die Inskription
unterläßt und auch keine Prüfungen ablegt
oder wenn eine Diplomprüfung oder
ein Rigorosum, mit Ausnahme des letzten
Rigorosums, auch nach der dreifachen in
den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit
unbeschadet der Bestimmungen des § 30
nicht erfolgreich abgelegt wurde. Das
Recht, die versäumten Prüfungen abzulegen,
bleibt jedoch gewahrt. Nach erfolgreicher
Ablegung besteht bei Vorliegen der
anderen Voraussetzungen wieder Anspruch
auf Immatrikulation. Als wichtige Gründe
gelten Krankheit und Schwangerschaft,
ferner unvorhergesehene oder unabwendbare
Ereignisse, die der Kandidat nicht
verschuldet hat;
c) sein Studium durch erfolgreiche Ablegung
der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen
Prüfungen abgeschlossen hat;
d) eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch
bei der letzten zulässigen Wiederholung
(§ 30 Abs. 1) nicht bestanden hat;
e) in einem Disziplinarverfahren mit dem
Ausschluß bestraft wurde.
(6) Die Immatrikulation ist von Amts wegen
für ungültig zu erklären, wenn ein im § 4
Abs. 3 genannter Umstand eintritt oder offenbar
wird.
§ 7. Nachweis der Hochschulreife
und der besonderen Eignung
(1) Die Berechtigung zum Besuch einer Hochschule
auf Grund der erfolgreichen Ablegung der
Reifeprüfung inländischer allgemeinbildender
höherer Schulen richtet sich nach den Bestimmungen
des § 41 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962.
(2) Die Berechtigung zum Besuch einer Hochschule
auf Grund der erfolgreichen Ablegung
der Reifeprüfung inländischer berufsbildender
höherer Schulen richtet sich nach den Bestimmungen
des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt berechtigt zum Besuch
einer Hochschule nach Maßgabe der sinngemäß
anzuwendenden Bestimmungen des § 69
Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962.
(4) Die durch eine Berufsreifeprüfung erworbene
Berechtigung zum Besuch einer Hochschule
ist durch die Verordnung über die Berufsreifeprüfung
zum Erwerb der Studienberechtigung
an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl.
Nr. 167/1945, geregelt.
(5) Inländer, die an einer ausländischen Lehranstalt
ein Reifezeugnis erworben haben, sind
als ordentliche Hörer zu immatrikulieren, wenn
das Reifezeugnis von der zuständigen Behörde
als gleichwertig mit einem für die gewählte
Studienrichtung zu fordernden Reifezeugnis
einer inländischen höheren Lehranstalt anerkannt
wird.
(6) Ausländer (Staatenlose) sind als ordentliche
Hörer zu immatrikulieren, wenn sie ein
Reifezeugnis vorlegen, das die Hochschulreife
nach den Vorschriften des Landes, in dem es erworben
wurde, und nach den österreichischen
Vorschriften nachweist, oder wenn sie ein diesem
nach Art und Grad gleichwertiges Zeugnis erworben
haben. Die Immatrikulation erfolgt im
Rahmen der verfügbaren Plätze in der Reihenfolge
der Leistungsgrade, wie sie sich aus den
Bewerbungsunterlagen ergeben. Die Immatrikulation
ist unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 3
zu verweigern, wenn die Zulassung zum Studium
oder die Fortsetzung des Studiums im Heimatland
des Bewerbers mangels des erforderlichen
Studienerfolges nicht statthaft wäre.
(7) Ist das von einem ausländischen (staatenlosen)
Bewerber im Ausland erworbene Reifezeugnis
dem für die gewählte Studienrichtung
zu fordernden Reifezeugnis einer inländischen
Lehranstalt nicht gleichwertig, so hat er vor
Beginn des ordentlichen Studiums die nötigen
Ergänzungsprüfungen abzulegen. Er kann zum
Besuch der notwendigen Lehrveranstaltungen,
Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 18)
verhalten werden. Hat er das Studium im Ausland
begonnen, so kann er zu dessen Fortsetzung
im Inland unter der Bedingung zugelassen
werden, daß die erforderlichen Ergänzungsprüfungen
innerhalb einer angemessenen Frist abgelegt
werden. Besitzt der Bewerber auf Grund
des ausländischen Reifezeugnisses die zum
Studium der gleichen Studienrichtung in dem
betreffenden Land erforderliche Hochschulreife,
so kann die zuständige akademische Behörde
genehmigen, daß sich die Ergänzungsprüfungen
auf die Feststellung der Vorkenntnisse zu beschränken
haben, die für das Verständnis der
Lehrveranstaltungen des angestrebten ordentlichen
Studiums erforderlich sind.
(8) Ist es zweifelhaft, ob ein ausländischer
(staatenloser) Bewerber die deutsche Sprache in
einem genügendem Ausmaß beherrscht, so ist
ihm aufzutragen, vor Beginn des ordentlichen
Studiums die Hochschul-Sprachprüfung (§ 28
Abs. 2 lit. a) aus der deutschen Sprache abzulegen.
Die Inskription ist von der positiven Beurteilung
dieser Prüfung abhängig zu machen.
(9) Erfordert die gewählte Studienrichtung
Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch Reifezeugnisse
und Prüfungen (Abs. 1—8) nicht nachgewiesen
werden, oder erfordert sie eine künstlerische
Begabung, so sind die Bewerber verpflichtet,
nach den Bestimmungen der besonderen
Studiengesetze und Studienordnungen
Ergänzungsprüfungen abzulegen.
(10) Ordentlichen Hörern, welche die vorgeschriebenen
Ergänzungsprüfungen nicht rechtzeitig
ablegen, dürfen inskribierte Semester bis
zur Ablegung der Ergänzungsprüfungen nicht
angerechnet werden (§ 20).
(11) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über
die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse
werden durch die Bestimmungen der Abs. 5
bis 8 nicht berührt.
§ 8. Beurlaubung und Studienbehinderung
(1) Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen, insbesondere
zum Studium im Ausland oder zwecks
Durchführung wissenschaftlicher oder praktischer
Tätigkeit, vom Rektor auf die Dauer von höchstens
sechs Semestern zu beurlauben.
(2) Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz) ist der Beurlaubung
gleichzuhalten.
(3) Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben immatrikuliert
(§ 6 Abs. 1). Sie sind zu Diplomprüfungen
und Rigorosen nach Maßgabe der Bestimmungen
der besonderen Studiengesetze und der
Studienordnungen auch zuzulassen, wenn sie das
der Prüfung unmittelbar vorangehende Semester
an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt
haben (§ 21 Abs. 2).
§ 9. Studien der Gasthörer und der
außerordentlichen Hörer
(1) Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches
Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen
Prüfungen abgeschlossen haben und
auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen
wünschen, ohne ein neues ordentliches
Studium (§ 13 Abs. 1) durchzuführen, sind als
Gasthörer aufzunehmen.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen
zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche
Hörer aufzunehmen, sofern sie die
erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse
und Hochschullehrgänge gemäß § 18
Abs. 3 kann die Altersgrenze nach Maßgabe des
Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr
herabgesetzt werden.
(3) Die außerordentlichen Hörer und Gasthörer
sind vom Rektor nach Maßgabe der verfügbaren
Plätze (§ 10 Abs. 4) aufzunehmen. Die
Aufnahme ist im Studienbuch (§ 10 Abs. 2, 4
und 5) zu beurkunden.
(4) Außerordentliche Hörer und Gasthörer
sind zu den für ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1)
eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie
sind jedoch berechtigt, Kolloquien (§ 23 Abs. 4),
Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 7 bis 9) sowie
Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen und
Hochschullehrgängen (§§ 18 und 23 Abs. 6) abzulegen.
(5) Die Vorschriften der §§ 4 und 6 gelten
sinngemäß.
§ 10. Inskription
(1) Die Einschreibung der Studierenden für die
Lehrveranstaltungen (Inskription) ist zu Beginn
jedes Semesters während der gemäß § 19 Abs. 3
festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Inskription
zweier oder mehrerer Lehrveranstaltungen,
die für dieselbe Zeit angekündigt wurden, ist unzulässig,
es sei denn, daß neben ganz- oder halbtägigen
Übungen oder ähnlichen Lehrveranstaltungen
einzelne andere Lehrveranstaltungen
inskribiert werden, oder daß die Kollision
auf Grund der jeweiligen Studienpläne unvermeidbar
ist. Darüber hinaus können geringfügige
Kollisionen bewilligt werden, wenn eine Beeinträchtigung
des Studienzieles nicht zu befürchten
ist.
(2) Die Studierenden haben die Art der inskribierten
Lehrveranstaltung (§ 16 Abs. 1), ihren
Gegenstand und den Namen ihres Leiters in das
Studienbuch einzutragen. Die Quästur hat alle
Eintragungen zu überprüfen und die von den
Studierenden zu entrichtenden Hochschultaxen
einzuheben.
(3) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung
besondere Vorkenntnisse erforderlich, so hat
die zuständige akademische Behörde im Studienplan
die Inskription von der Ablegung eines
Kolloquiums (§ 23 Abs. 4) oder von der Vorlage
eines Zeugnisses über den Besuch oder den erfolgreichen
Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse
vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig
zu machen.
(4) Durch die Einrichtung von Parallelveranstaltungen
ist vorzusorgen, daß die ordentlichen
Hörer die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der dafür vorgesehenen
Semester besuchen können (§ 2 Abs. 1). Bei
Platzmangel sind die ordentlichen Hörer vor
anderen Studierenden zu berücksichtigen. Die
Inskription hat in einem solchen Fall nach der
Reihenfolge der Anmeldungen oder, wenn dies
vorher angekündigt wurde, nach Leistungsgraden
zu erfolgen. Studierende, deren Anmeldungen
zurückgestellt wurden, sind beim nächsten Anmeldungstermin
jedenfalls zu berücksichtigen.
Die Erlaubnis zum Besuch solcher Lehrveranstaltungen
ist auf Wunsch des Vortragenden oder
Leiters während der Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3)
vom Studierenden persönlich einzuholen.
(5) Die Inskription der Lehrveranstaltung ist
im Studienbuch zu beurkunden. Das Studienbuch
ist am Beginn und am Ende des Semesters innerhalb
der im Studienplan festgelegten Fristen (§ 17
Abs. 3) dem Vortragenden oder dem Leiter jener
Lehrveranstaltung persönlich zur Vidierung vorzulegen,
für die das zuständige Professorenkollegium
eine Vidierung aus pädagogischen Gründen
beschließt. Wird eine Vidierung durch persönliche
Unterschrift vorgesehen, so ist in der Ankündigung
der Lehrveranstaltung im Verzeichnis
der Lehrveranstaltungen auf diese Pflicht hinzuweisen.
(6) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild
versehener Ausweis auszustellen, dessen Gültigkeitsdauer
semesterweise verlängert wird. Der
Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit
zur Hochschule und der Inskription.
§ 11. Abgang von der Hochschule
(1) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule
vor Beendigung seiner Studien, so ist ihm
auf Antrag vom Rektor eine Abgangsbescheinigung
auszustellen.
(2) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule
nach Ablegung der für seine Studienrichtung
vorgeschriebenen Prüfungen, so ist ihm auf
Antrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung
(Absolutorium) auszustellen.
(3) Diese Bescheinigungen haben die Anzahl
der besuchten Semester, alle für die Studienrichtung
vorgeschriebenen Prüfungen, zu denen der
ordentliche Hörer angetreten ist, und deren
Noten sowie den Vermerk zu enthalten, ob sein
Verhalten an der Hochschule den akademischen
Vorschriften gemäß war.
(4) Die Ausfolgung einer Abgangs- und Abschlußbescheinigung
ist aufzuschieben, bis der
ordentliche Hörer die ihm durch die Benützungsordnungen
für die Lehr- und Forschungseinrichtungen
der Hochschule auferlegten Pflichten erfüllt
hat.
§ 12. Durchführung der Immatrikulation
und Inskription
(1) Das Bundesministerium für Unterricht hat
das Verfahren zur Immatrikulation der ordentlichen
Hörer (§§ 6 und 7), zur Aufnahme der
Gasthörer und außerordentlichen Hörer (§ 9),
das Inskriptionsverfahren (§ 10 Abs. 1 bis 4) und
das Verfahren zur Bestätigung der Inskription
(§ 10 Abs. 5) einheitlich zu regeln. Auf die rasche
und einfache Durchführung ist Bedacht zu
nehmen.
(2) Form und Inhalt von Erklärungen, Bescheinigungen
und Zeugnissen, Form und Inhalt
der für Aufnahme, Inskription und Hochschüler-
Evidenz gebräuchlichen Formblätter und der
über die Aufnahme sowie über den Abgang von
der Hochschule und den Abschluß der Studien
auszustellenden Bescheinigungen sowie Form und
Inhalt von Studienbüchern und Ausweisen sind
durch Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht zu bestimmen.
(3) Anläßlich der Inskription, des Abganges
von der Hochschule und der Verleihung eines
akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen
des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91/1965, statistische Erhebungen zulässig
über
a) Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft
des Studierenden;
b) letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des
Studierenden vor Beginn des Studiums und
Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
c) Beruf der Eltern und deren Stellung im
Beruf, Schulbildung der Eltern;
d) Zahl der Geschwister, in Schulausbildung,
Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;
e) Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden,
Berufstätigkeit, Studium des
Ehegatten;
f) berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug
der Studienbeihilfe und von Stipendien;
g) Vorbildung des Studierenden;
h) bisherige Studien (Fakultät, Studienrichtung,
Studienfächer, Zahl der Semester) und
abgelegte Prüfungen.
Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung
der Auskunftspflicht gemachten Angaben der
Studierenden beziehungsweise Absolventen sind
geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht
durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt
oder wissentlich unvollständige oder
wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des
Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Weiters
können Erhebungen über Studien- und Berufsziele
angestellt werden.
III. ABSCHNITT
Studien
§ 13. Ordentliche Studien
(1) Die ordentlichen Studien sind
a) Diplomstudien, die der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung dienen und die Voraussetzung
für den Erwerb eines Diplomgrades
(§ 35) bilden, und
b) Doktoratsstudien, die darüber hinaus der
Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit dienen
und die Voraussetzung für die Erlangung
des Doktorgrades (§ 36) bilden.
(2) Voraussetzung für die Studien, die zum
Erwerb des Doktorgrades führen, ist
a) die erfolgreiche Absolvierung der Diplomstudien
oder
b) ein nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze
nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen
Anforderungen gleichwertiges
Studium.
(3) Auf Ansuchen des ordentlichen Hörers ist
eine Verbindung von Fachgebieten, deren Studien
in verschiedenen besonderen Studiengesetzen
und Studienordnungen geregelt sind, vom Bundesministerium
für Unterricht nach Anhören der
zuständigen akademischen Behörden zu bewilligen,
wenn diese Verbindung wissenschaftlich sinnvoll
erscheint und entweder pädagogisch gerechtfertigt
oder der Bedarf für diese Art der Berufsvorbildung
erwiesen ist, ohne daß die in den Studienordnungen
festgelegten Wahlfächer für die Erreichung
des angestrebten Lehrzieles genügten (studium
irreguläre). Das Ansuchen hat das geplante
Studienprogramm zu beschreiben; der Bewilligungsbescheid
hat je nach dem Schwerpunkt des
Studienprogramms die Immatrikulation, den
Studiengang und den akademischen Grad festzulegen.
§ 14. Studienabschnitte und Studiendauer
(1) Die Diplomstudien sind in mindestens
zwei Studienabschnitte zu gliedern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführen
und ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiteren
Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und
speziellen Ausbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b).
(3) Bei der Aufteilung in mehrere Studienabschnitte
ist der systematische Zusammenhang der
Fachgebiete einer Studienrichtung zu wahren;
Fächer, die für die Studienrichtung eine bloß
hilfswissenschaftliche Funktion besitzen, dürfen
nicht in selbständige Studienabschnitte zusammengefaßt
werden.
(4) Die Studienabschnitte sind mit Prüfungen
abzuschließen (IV. Abschnitt).
(5) Die Studiendauer der Diplomstudien ist
nach dem Umfang der Fachbereiche einer Studienrichtung
und unter Bedachtnahme auf die
Ausbildung in den Grundlagen, auf die Vermittlung
der für die Fachgebiete spezifischen Kenntnisse
und auf die Durchdringung des Stoffes zu
regeln.
(6) Inwieweit für Studienrichtungen, bei denen
frühere Studienabschnitte zugleich eine selbständige
Berufsvorbildung vermitteln, als Abschluß
dieser Studienabschnitte eine besondere Berufsbezeichnung
vorgesehen wird, bleibt den besonderen
Studiengesetzen überlassen.
(7) Die Doktoratsstudien bestehen aus einem
Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen
unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht
länger als vier Semester zu bemessen.
§ 15. Studienordnungen
(1) Das Bundesministerium für Unterricht hat
auf Grund der besonderen Studiengesetze in Ver-
bindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für jede Studienrichtung eine Studienordnung
zu erlassen (§ 3 Abs. 2), doch können
Studienordnungen mehrere Studienrichtungen
umfassen, wenn wegen der fachlichen Zusammengehörigkeit
der Bedarf nach einer einheitlichen
Regelung besteht.
(2) Die Studienordnungen haben die Hochschulen
(Fakultäten) zu bezeichnen, denen nach
Maßgabe der ihnen anvertrauten Gebiete der
Wissenschaften die Einrichtung der ordentlichen
Studien obliegt. Erfordern Studienrichtungen die
Mitwirkung mehrerer Hochschulen (Fakultäten),
allenfalls auch die Mitwirkung der Akademie der
bildenden Künste oder einer Kunstakademie, so
haben die einzelnen Studienordnungen die Hochschulen
(Fakultäten) oder Akademien zu bezeichnen,
denen die Durchführung der Studienordnungen
gemeinsam obliegt.
(3) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 2
Abs. 1 zweiter Satz die Stundenzahl der Pflicht-
und Wahlfächer (Abs. 4) sowie die in jedem Semester
zu inskribierende Mindestzahl von
Wochenstunden gemäß den Bestimmungen der
§§ 3 und 14 festzusetzen. Für das Studium der
Wahl- und Freifächer ist ausreichend Zeit zu gewähren.
(4) Die Zusammenstellung der Fachgebiete
(Fächer), deren Studium in den einzelnen Studienabschnitten
Pflicht ist und in denen Kenntnisse
durch Prüfungen nachgewiesen werden müssen
(Pflichtfächer), ist in die Studienordnungen aufzunehmen.
Nur jene Fachgebiete (Fächer) sind zu
Pflichtfächern zu erklären, deren Pflege für die
Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung
unerläßlich ist. Neben solchen sind Fächer vorzusehen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung
ergänzen und aus denen der Studierende eines
zu wählen hat (Wahlfächer). Eine solche Wahlmöglichkeit
ist für jede Studienrichtung wenigstens
einmal vorzusehen. Für die gewählten
Fächer gelten sodann die Bestimmungen der
Pflichtfächer.
(5) Die Studienordnungen haben neben Lehrveranstaltungen
für die Fachgebiete und deren
Hilfswissenschaften auch Lehrveranstaltungen
einzurichten, welche die Fachgebiete wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen sowie je nach
Eigenart der Studienrichtung in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen (§ 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
lit. c).
(6) In die Kundmachung der Studienordnungen
können alle für eine Studienrichtung bedeutenden
gesetzlichen Vorschriften aufgenommen werden.
§ 16. Lehrveranstaltungen
(1) Von der zuständigen akademischen Behörde
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17
Lehrveranstaltungen einzurichten. Lehrveranstaltungen
sind insbesondere
a) Seminare und Privatissima (Abs. 2),
b) Vorlesungen (Abs. 3),
c) Proseminare und Übungen (Abs. 4),
d) Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien
(Abs. 5),
e) Konversatorien (Abs. 6),
f) Praktika (Abs. 7),
g) Exkursionen (Abs. 8).
(2) Seminare haben der wissenschaftlichen Diskussion
zu dienen. Von den Teilnehmern sind
eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu
fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare.
Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen
hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10
Abs. 4 die Zahl der Teilnehmer so weit zu beschränken,
als es pädagogisch erforderlich ist.
(3) Allgemeine Vorlesungen haben die Studierenden
didaktisch in die Hauptbereiche und die
Methoden der Studienrichtung einzuführen. Es
ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen
Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet
einzugehen. Spezialvorlesungen haben auf
den letzten Entwicklungsstand der Wissenschaft
besonders Bedacht zu nehmen und aus Forschungsgebieten
zu berichten.
(4) Proseminare sind Vorstufen der Seminare.
Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen
Arbeitern zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen
und exemplarisch Probleme des Faches
durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen
zu behandeln. Übungen haben den praktischberuflichen
Zielen der Diplomstudien zu entsprechen
und konkrete Aufgaben zu lösen.
(5) Arbeitsgemeinschaften haben der gemeinsamen
Bearbeitung konkreter Fragestellungen,
Methoden und Techniken der Forschung sowie
der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit
in kleinen Gruppen zu dienen. Repetitorien
sind Wiederholungskurse für Diplomstudien,
die den gesamten Stoff der Vorlesungen
umfassen. Den Studierenden ist darüber hinaus
Gelegenheit zu geben, Wünsche über die zu behandelnden
Teilbereiche zu äußern. Repetitorien
können in Frage und Antwort gestaltet werden.
(6) Konversatorien sind Lehrveranstaltungen
in Form von Diskussionen und Anfragen an Angehörige
des Lehrkörpers.
(7) Praktika haben die Berufsvorbildung oder
wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen.
Besteht an der Hochschule keine Möglichkeit,
Praktika durchzuführen, so haben die Studierenden
ihre Praxis bei Verwaltungs- und Gerichtsbehörden,
in Instituten, Anstalten oder Betrieben,
deren Einrichtungen hiefür geeignet sind,
abzuleisten. Die Dienststellen des Bundes sind
zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten
verpflichtet.
(8) Exkursionen tragen zur Veranschaulichung
und Vertiefung des Unterrichtes bei.
(9) Zur Abhaltung von Übungen (Abs. 4) und
Praktika (Abs. 7) sind insbesondere auch die gemäß
§ 26 Abs. 4 zu Prüfungskommissären bestellten
Personen durch Erteilung besonderer
Lehraufträge heranzuziehen.
(10) Bei der Gestaltung der Studienpläne ist
darauf zu achten, daß jedenfalls für die Pflicht-
und Wahlfächer einer Studienrichtung Übungen
oder Proseminare und Seminare veranstaltet
werden. Für Bewerber um einen Doktorgrad sind
besondere Lehrveranstaltungen, wie Privatissima,
Seminare (Abs. 1) und Spezialvorlesungen
(Abs. 3) einzurichten.
§ 17. Studienpläne
(1) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung
mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und unter Berücksichtigung der Studienordnungen
für jede Studienrichtung einen Studienplan
zu erlassen. Die Erlassung des Studienplanes
fällt in den autonomen Wirkungsbereich
(§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1 lit. g, § 52
Abs. 2 lit. m Hochschul-Organisationsgesetz). Die
Regelung über Pflicht- und Wahlfächer bedarf
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn der Studienplan den Bestimmungen der
Abs. 2 bis 5 entspricht, weder den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes noch den Bestimmungen
des in Betracht kommenden besonderen Studiengesetzes
widerspricht und die in Betracht kommende
Studienordnung berücksichtigt.
(2) Die Studienpläne haben für die Vollständigkeit
der Lehrgebiete einer Studienrichtung (§ 26
Abs. 2 lit. 1, § 30 Abs. 2 lit. a, § 38 Abs. 1
lit. f, § 44 Abs. 2 lit. a, § 52 Abs. 2 lit. 1 Hochschul-
Organisationsgesetz) vorzusorgen. Sie haben
insbesondere vorzusehen
a) die Lehrveranstaltungen, die als Pflichtfächer
die vorgeschriebenen Fachgebiete
oder Fächer erfassen;
b) die Lehrveranstaltungen, welche die vorgesehenen
Wahlfächer erfassen;
c) die Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur
Förderung der Lehrziele einer Studienrichtung
als Freifächer empfohlen wird;
d) die Praktika, die als Pflichtveranstaltungen
in jenen Fachgebieten zu besuchen sind, in
denen für die Erreichung des Lehrzieles
praktisches oder handwerkliches Können
erforderlich ist; die Dauer der Praktika
unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1
und 16 Abs. 7; ihre Absolvierung als Vorpraxis,
Praxissemester oder Ferialpraxis;
e) die Koordinierung der Lehrveranstaltungen
und erforderlichenfalls die zweckmäßige
Kombination ihrer Typen für den Unterricht
der einzelnen Pflicht-, Wahl- und
Freifächer.
(3) Die Studienpläne haben die Fristen für die
Ablegung der Kolloquien (§ 23 Abs. 4) gemäß
§ 10 Abs. 3, die Fristen für die Einholung der
Erlaubnis zum Besuch von Lehrveranstaltungen
bei beschränkter Zulassung (§ 10 Abs. 4), für
die Vidierung von Studienbüchern (§ 10 Abs. 5)
und für die Ablegung sonstiger Kolloquien (§ 23
Abs. 4) festzulegen.
(4) Erfordern einzelne Studienrichtungen den
Besuch von Lehrveranstaltungen oder die Ablegung
von Prüfungen an anderen Hochschulen
(Fakultäten) oder an der Akademie der bildenden
Künste oder einer Kunstakademie, so sind die
Studienpläne im Einvernehmen mit den jeweils
zuständigen Behörden dieser Anstalten zu erlassen.
(5) Der Entwurf des Studienplanes ist dem zuständigen
Hauptausschuß (Fachschaftsausschuß)
der Österreichischen Hochschülerschaft zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen Frist
zu übermitteln.
(6) Die Studienpläne sind außer an der Amtstafel
der akademischen Behörde, die sie erlassen
hat (§ 25 Abs. 10, § 30 Abs. 4, § 37, § 42
Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 51 Hochschul-Organisationsgesetz),
auch in besonderen Studienführern
und im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen
kundzumachen. Dieses Verzeichnis ist jedenfalls
einmal im Studienjahr herauszugeben und hat
Ort und Zeit der Abhaltung der Lehrveranstaltungen
zu enthalten.
§ 18. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
(1) Zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke
sind Hochschulkurse (§ 62 Hochschul-
Organisationsgesetz) und Hochschullehrgänge
zusätzlich zu den für die ordentlichen Studien
bestimmten Lehrveranstaltungen abzuhalten.
Hochschulkurse sind Veranstaltungen, die nach
einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig
oder unregelmäßig durchgeführt werden. Hochschullehrgänge
sind Veranstaltungen, die nach
einem festen Unterrichtsplan und nach einem
festen Stundenplan durchgeführt werden. Die
Studiendauer richtet sich nach der Art und dem
Umfang des im Unterrichtsplan festgesetzten
Stoffes.
(2) Die zuständige akademische Behörde jener
Hochschule (Fakultät), in deren Wirkungsbereich
die Vertretung der Fächer fällt, hat den Unterrichtsplan,
die Art der Lehrveranstaltungen, die
allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme
sowie Ort und Zeit der Veranstaltung
festzulegen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht (§ 62
Hochschul-Organisationsgesetz). Die Bestimmungen
des § 17 gelten sinngemäß.
(3) Allgemeine Hochschulkurse und allgemeine
Hochschullehrgänge haben vorwiegend praktische
Kenntnisse zu vermitteln. Der Abschluß
eines ordentlichen Studiums oder ein gleichzeitiges
ordentliches Studium sind nicht zu fordern.
(4) Hochschulkurse zur Fortbildung und Hochschullehrgänge
zur Fortbildung haben eine ergänzende
Ausbildung in bestimmten Fachgebieten
neben oder nach einem ordentlichen Studium
zu vermitteln.
(5) Hochschulkurse für höhere Studien und
Hochschullehrgänge für höhere Studien haben
über die ordentlichen Studien hinaus der Weiterbildung
des wissenschaftlichen Nachwuchses durch
Vertiefung der Ausbildung und Vermittlung der
jeweils neuesten Ergebnisse bestimmter Gebiete
der Wissenschaft zu dienen.
(6) Mit Rücksicht auf berufstätige Teilnehmer
sind die Lehrveranstaltungen im Rahmen von
Hochschulkursen und Hochschullehrgängen nach
Möglichkeit in den Abendstunden anzusetzen.
(7) Eingänge aus den für Hoschulkurse und
Hochschullehrgänge vorgeschriebenen Hochschultaxen
sind von der zuständigen akademischen
Behörde für die Einrichtung und Durchführung
der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
zweckmäßig und wirtschaftlich zu verwenden; allfällige
Überschüsse sind für andere Unterrichts- und
Forschungserfordernisse zu verwenden.
(8) Die Teilnehmer an Hochschulkursen und
Hochschullehrgängen haben, wenn sie nicht
ordentliche Hörer sind, als Gasthörer oder als
außerordentliche Hörer zu inskribieren.
§ 19. Einteilung des Studienjahres
(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober
und endet am 30. September. Es besteht aus dem
Wintersemester, dem Sommersemester und den
Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober.
Die Weihnachtsferien beginnen am 19. Dezember
und enden am 7. Jänner. Die Semesterferien
und die Osterferien sind von der obersten
akademischen Behörde jeder Hochschule nach den
örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, daß auf
beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen
und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen
entfallen. Semester- und Osterferien
zusammen dürfen sechs Wochen nicht
übersteigen. Das Sommersemester endet frühestens
am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die
Hauptferien dauern bis 30. September.
(2) Die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichen
Feiertage, der Samstag vor und der Dienstag
nach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag des
Landespatrons sowie ein vom Rektor zu bestimmender
Tag im Studienjahr (Rektorstag) sind
vorlesungsfrei und prüfungsfrei. Der Rektor ist
ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder
staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen
ausfallen zu lassen. Prüfungen, Promotionen
und Sponsionen können im Bedarfsfalle im
Einvernehmen mit allen betroffenen Angehörigen
des Lehrkörpers auch am Beginn und am
Ende von Ferien abgehalten werden, doch sind
jedenfalls zehn zusammenhängende Wochen
während der Hauptferien prüfungsfrei zu belassen.
Exkursionen können auch während der
Ferien abgehalten werden.
(3) Die Fristen für die Immatrikulation (§ 6
Abs. 1), für die Inskription (§ 10) und für die
Bezahlung der Hochschultaxen sind nach den
örtlichen Verhältnissen von der zuständigen akademischen
Behörde festzusetzen. Diese Fristen
haben mindestens vier Wochen zu betragen. Eine
nachträgliche Immatrikulation, Inskription oder
Bezahlung der Hochschultaxen innerhalb von
vier Wochen nach Ende der ordentlichen Frist ist
vom Rektor zu bewilligen, wenn die Fristversäumnis
auf wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b
letzter Satz) zurückzuführen ist.
§ 20. Einrechnung von Semestern
(1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer
(§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 7)
nur einzurechnen, wenn der Studierende die gemäß
§ 15 Abs. 3 festgelegte Mindeststundenzahl
von Lehrveranstaltungen inskribiert hat und,
soweit dies angeordnet worden war, die Vidierung
gemäß § 10 Abs. 5 nachweist. Wenn die
Mindeststundenzahl deswegen nicht erreicht
wird, weil der Studierende Lehrveranstaltungen
aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter
Satz), insbesondere auch wegen Platzmangels
(§ 10 Abs. 4), nicht inskribieren oder nicht besuchen
konnte, ist das Semester dennoch einzurechnen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß
für außerhalb der Hochschule (Fakultät) zu absolvierende
Praktika (§ 16 Abs. 7).
(2) Als letztes Semester eines Studienabschnittes
ist jenes zu zählen, in dem die Inskription
aller für diesen Studienabschnitt vorgesehenen
Lehrveranstaltungen vollendet wurde und zu
dessen Ende die Teilnahme an den vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen sowie die vorgesehenen
Vorprüfungen oder wissenschaftlichen Arbeiten
als positiv beurteilt wurden.
(3) Ein Semester ist in den nächstfolgenden
Studienabschnitt einzurechnen, wenn die den
vorhergehenden Studienabschnitt abschließende
Prüfung bis zu dem durch die Studienordnung
festgesetzten Zeitpunkt abgelegt wurde.
(4) Die an einer inländischen Hochschule ordnungsgemäß
(Abs. 1 bis 3) zurückgelegten Semester
eines ordentlichen Studiums sind bei der
Fortsetzung des Studiums derselben Studienrichtung
an einer anderen inländischen Hochschule
in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.
(5) Die Einrechnung der Semester ist eine Angelegenheit
des autonomen Wirkungsbereiches
(§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1 lit. g, § 52 Abs. 2
lit. m Hochschul-Organisationsgesetz) der Hochschulen
(Fakultäten).
§ 21. Anrechnung von Studien und
Anerkennung von Prüfungen
(1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung,
die an einer inländischen Hochschule
abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen
Hochschule sind für die vorgeschriebene
Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen,
soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung
auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind.
(2) Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum
einschließlich ihrer Teilprüfungen oder
der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation
unmittelbar vorangehende Semester muß
auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4
an der Hochschule zurückgelegt werden, an der
der Studierende um die Zulassung zur Prüfung
(Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht.
Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende,
die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen
Arbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen oder
von derselben Hochschule zum Studium im Ausland
beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber um
einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen
Diplomgrad bereits erworben haben (§ 13 Abs. 2
lit. a).
(3) Inwieweit der Besuch von Hochschullehrgängen
für höhere Studien oder die wissenschaftliche
Tätigkeit in Forschungsinstituten oder
gleichartige berufliche und außerberufliche Tätigkeiten
den für Doktoratsstudien anrechenbaren
Studien an Hochschulen gleichwertig sind, hat
auf Ansuchen das Bundesministerium für Unterricht
nach Art der Forschungstätigkeit des Institutes,
nach dessen jeweiligen Forschungsprojekten
und nach der Art und dem Umfang der Mitwirkung
oder Tätigkeit des Bewerbers zu entscheiden.
Die zuständige akademische Behörde ist zu
hören.
(4) Die an einer inländischen Hochschule abgelegten
Prüfungen sind für das weitere Studium
derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen
Hochschule anzuerkennen.
(5) Die an einer inländischen Hochschule für
das Studium einer anderen Studienrichtung oder
die an einer ausländischen Hochschule abgelegten
Prüfungen sind von der zuständigen Prüfungskommission
oder der zuständigen akademischen
Behörde anzuerkennen, soweit sie den nach der
anzuwendenden Studienordnung vorgeschriebenen
Prüfungen gleichwertig sind.
(6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden
durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht
berührt.
(7) Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung
von Prüfungen ist mit Ausnahme des
Abs. 3 eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches
(§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1
lit. g, § 52 Abs. 2 lit. m Hochschul-Organisationsgesetz)
der Hochschulen (Fakultäten).
IV. ABSCHNITT
Prüfungen
§ 22. Feststellung des Studienerfolges
Zur Feststellung des durch die Studien erworbenen
Wissens für die Berufsvorbildung, zum
Nachweis der Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit und zur Feststellung des Erfolges
der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
sind Prüfungen (§§ 23 und 24) und die Beurteilung
wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25) vorzusehen.
§ 23. Arten der Prüfungen
(1) Nach ihrer Methode sind folgende Prüfungen
zu unterscheiden
a) die mündliche Beantwortung der vom Prüfer
gestellten Fragen (mündliche Prüfung);
b) die schriftliche Beantwortung solcher Fragen
(schriftliche Prüfung);
c) praktische, künstlerische oder experimentelle
Arbeiten, Konstruktionen oder schriftliche
theoretische Arbeiten (Prüfungsarbeiten);
d) der Erfolg praktischer Tätigkeiten.
(2) Nach dem Zweck sind folgende Prüfungen
zu unterscheiden
a) Kolloquien (Abs. 4),
b) Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 7 bis 9),
c) Vorprüfungen (Abs. 5),
d) Abschlußprüfungen (Abs. 6),
e) Diplomprüfungen (Abs. 7),
f) Rigorosen (Abs. 8).
(3) Nach der Art der Durchführung (§ 24)
sind folgende Prüfungen zu unterscheiden
a) Einzelprüfungen,
b) Gesamtprüfungen;
diese können in der Form von Teilprüfungen
oder als kommissionelle Prüfungen abgehalten
werden.
(4) Kolloquien sind freiwillige Prüfungen über
den Stoff einer Lehrveranstaltung.
(5) Vorprüfungen haben im Rahmen der
ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen
Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
oder Rigorosen zu dienen.
(6) Abschlußprüfungen sind Prüfungen, die
einen Hochschulkurs oder einen Hochschullehrgang
(§ 18) abschließen.
(7) Diplomprüfungen sind Prüfungen, die die
Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades
bilden. Sie haben der Feststellung des für
die wissenschaftliche Berufsvorbildung geforderten
Wissens und Könnens zu dienen.
(8) Rigorosen sind Prüfungen, die die Voraussetzung
für den Erwerb eines Doktorgrades bilden.
Sie schließen die Doktoratsstudien ab und
weisen die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten
sowie die gründliche Vertrautheit mit
dem Fachgebiet und seinen Hauptproblemen
nach.
(9) Die Studienordnungen haben vorzusehen,
daß die ordentlichen Hörer (§ 6) bei Diplomprüfungen
und Rigorosen aus den Pflichtfächern
und den Wahlfächern geprüft werden. Es ist den
Studierenden freizustellen, sich auch einer Prüfung
aus den gewählten Freifächern zu unterziehen.
§ 24. Durchführung der Prüfungen
(1) Prüfungen sind von Einzelprüfern abzuhalten,
wenn sie ein Fach betreffen (Einzelprüfung),
sie sind von Prüfungssenaten abzuhalten,
wenn sie mehrere Fächer umfassen (Gesamtprüfung).
(2) Kolloquien, Ergänzungsprüfungen und
Vorprüfungen sind Einzelprüfungen; Diplomprüfungen
und Rigorosen sind Gesamtprüfungen
(Abs. 3). Abschlußprüfungen von Hochschulkursen
und Hochschullehrgängen sind Einzelprüfungen,
wenn sie ein Fach, und Gesamtprüfungen,
wenn sie mehr als ein Fach umfassen.
(3) Gesamtprüfungen sind grundsätzlich als
kommissionelle Prüfungen von Einzelprüfern
oder von Einzelprüfern und dem Vorsitzenden
des Prüfungssenats oder vom gesamten Prüfungssenat
abzuhalten. Die besonderen Studiengesetze
haben die Art der kommissionellen Prüfungen
festzulegen. Sie haben weiters zu bestimmen, in
welchen Fällen je nach dem Zusammenhang der
Prüfungsfächer oder aus pädagogischen Gründen
Gesamtprüfungen als Teilprüfungen von Einzelprüfern
anstelle von kommissionellen Prüfungen
abzuhalten sind.
(4) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme
auf § 3 Abs. 2 lit. g je nach Eigenart
des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen,
ob die Prüfungen nur mündlich (§ 23 Abs. 1
lit. a) oder nur schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b)
oder in mündlichen und schriftlichen Teilen oder
auch in der Form von Prüfungsarbeiten (§ 23
Abs. 1 lit. c) abgelegt werden müssen. Die Zulassung
zu anderen Prüfungsteilen ist auch von
der positiven Beurteilung dieser Arbeiten abhängig
zu machen. Die Arbeiten sind je nach der
Art der zu lösenden Aufgabe als Klausur-, Instituts-
oder Hausarbeiten anzufertigen. Die das
ordentliche Studium abschließende Prüfung hat
jedenfalls auch einen mündlichen Prüfungsteil
aus jedem Prüfungsgegenstand zu enthalten.
(5) Die Studienordnungen haben nach Art und
Umfang der Prüfungsfächer zu bestimmen, in
welchen zeitlichen Abständen Gesamtprüfungen
zu absolvieren sind, die nicht als kommissionelle
Prüfungen abgelegt werden. Kommissionelle Prüfungen
sind jedenfalls innerhalb einer Woche abzuschließen.
Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen
und mündlichen Teil einer Prüfung hat
mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate
zu betragen.
(6) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Der
Zutritt kann erforderlichenfalls auf Mitglieder
des Lehrkörpers und auf Studierende der gleichen
Studienrichtung und eine den räumlichen
Verhältnissen entsprechende Anzahl beschränkt
werden.
§ 25. Wissenschaftliche Arbeiten
Diplomarbeiten und Dissertationen
(1) Als Voraussetzung zum Erwerb eines
Diplomgrades ist eine Diplomarbeit zu fordern.
Die Art der Diplomarbeit ist in den besonderen
Studiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hat
durch die selbständige Bearbeitung eines Themas
aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fache
den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
darzutun. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß. Dem
Hochschulprofessor, der das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der
Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und
Abs. 9 ist auch die Wahl eines Themas zulässig,
das von einem emeritierten Hochschulprofessor,
Honorarprofessor oder Hochschuldozenten gestellt
wurde; diese Hochschullehrer können die
Aufgabe des Betreuers und des Begutachters der
Diplomarbeit übernehmen.
(2) Als Voraussetzung zum Erwerb eines Doktorates
ist eine Dissertation zu fordern. Diese
wissenschaftliche Arbeit hat über die an eine
Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen
hinaus darzutun, daß der Kandidat die Befähigung
zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher
Probleme erworben hat. Wird das
vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung
nicht angenommen, eignet es sich aber
nach Meinung der zuständigen akademischen Behörde
für eine Dissertation, so ist der Kandidat
vom Rektor (Dekan) einem seiner Lehrbefugnis
nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall
auch einem zuständigen emeritierten
Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder
Hochschuldozenten mit ihrer Zustimmung zuzuweisen.
(3) Die Zulassung zu der das Studium abschließenden
Diplomprüfung ist von der Approbation
der Diplomarbeit, die Zulassung zu dem das Studium
abschließenden Rigorosum ist von der
Approbation der Dissertation abhängig zu
machen. Bei den das Studium abschließenden Prüfungen
hat das Fach, dem das Thema der
Diplomarbeit oder Dissertation zuzuordnen ist,
eines der Prüfungsfächer zu sein. Die Dissertation
ist darüber hinaus im Rahmen des Rigorosums
öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis).
§ 26. Prüfer
(1) Der Erfolg von Kolloquien (§ 23 Abs. 4)
sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
ist vom Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltung zu beurteilen.
(2) Die Prüfer für Ergänzungsprüfungen und
Vorprüfungen sind vom Präses der zuständigen
Prüfungskommission (Abs. 3) aus den Angehörigen
des Lehrkörpers auszuwählen, wenn nicht die
Studienordnung vorsieht, daß die Ergänzungsprüfungen
oder Vorprüfungen von den Vortragenden
oder Leitern der Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach abzunehmen
sind.
(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen sind
Prüfungskommissionen zu bilden. Der Präses
und die erforderliche Zahl seiner Stellvertreter
sind vom Bundesministerium für Unterricht auf
Antrag der zuständigen akademischen Behörde
aus den Mitgliedern des Professorenkollegiums
zu bestellen. Die ordentlichen und außerordentlichen
Hochschulprofessoren, die Honorarprofessoren
und Hochschuldozenten sind für die
Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der Prüfungskommission.
(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag
des Präses und nach Anhörung der zuständigen
akademischen Behörde vom Bundesministerium
für Unterricht sonstige beruflich oder außerberuflich
besonders qualifizierte Fachleute zu
Prüfungskommissären bestellt werden, die nach
Möglichkeit aus dem Kreise der Lehrbeauftragten
zu berufen sind.
(5) Der Präses, seine Stellvertreter sowie die
gemäß Abs. 4 bestellten Prüfungskommissäre
üben ihr Amt während einer sechsjährigen Funktionsperiode
aus. Eine unmittelbare Wiederbestellung
des Präses und seiner Stellvertreter ist
unzulässig. Die Bestellung erlischt bei Hochschulprofessoren
mit der Emeritierung, bei anderen
Prüfungskommissären mit Ende des Studienjahres,
in dem der Betreffende das 70. Lebensjahr vollendet
hat. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes
betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt
über die Bundeslehrer an den Hochschulen,
BGBl. II Nr. 334/1934, sowie § 2 des
Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die
Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren
und über deren Emeritierung getroffen werden,
BGBl. Nr. 236/1955, gelten sinngemäß. Scheidet
ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig
aus, so ist erforderlichenfalls für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen
ist der Abs. 2, für Abschlußprüfungen
bei allgemeinen Hochschullehrgängen sind die
Abs. 3, 4, 5 und 10, bei Hochschullehrgängen
zur Fortbildung und Hochschullehrgängen für
höhere Studien die Abs. 7 und 10 sinngemäß anzuwenden.
Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen
Hochschullehrgänge eingerichtet,
so gelten deren Abschlußprüfungen als
Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 7 bis 9.
(7) Die Prüfungskommission für Rigorosen besteht
aus dem Rektor (Dekan) als Vorsitzendem
und den ordentlichen und außerordentlichen
Hochschulprofessoren der Hochschule (Fakultät)
als Prüfungskommissären. Im Bedarfsfalle sind
auch Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
der Hochschule (Fakultät), falls auch diese
nicht ausreichen, ordentliche und außerordentliche
Hochschulprofessoren anderer Hochschulen
(Fakultäten) als Mitglieder der Prüfungskommission
zu bestellen.
(8) Die Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c,
§ 24 Abs. 4) sind vom Vortragenden oder vom
Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung zu beurteilen.
Bilden sie einen Teil einer Diplomprüfung
oder eines Rigorosums, so sind sie vom
Prüfer des betreffenden Prüfungsfaches zu beurteilen.
(9) Die Diplomarbeiten sind von einem, die
Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes zu beurteilen. Die
Begutachter sind vom Präses der zuständigen
Prüfungskommission aus deren Mitgliedern auszuwählen.
Das Mitglied des Lehrkörpers, das den
Verfasser einer Dissertation oder Diplomarbeit
betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. g), ist jedenfalls zum
Begutachter zu bestellen. Gehört der Begutachter
der Prüfungskommission nicht schon gemäß
Abs. 3 oder 7 an, so tritt er in sie für die Prüfung
des von ihm betreuten Kandidaten ein. Die
Begutachter haben dem Prüfungssenat (Abs. 10)
anzugehören, doch ist im Verhinderungsfall eine
Vertretung zulässig. Können sich die Begutachter
einer Dissertation über die Approbation nicht
einigen, so hat der Präses neue Begutachter zu
bestellen.
(10) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen
und Rigorosen hat der Präses der Prüfungskommission
aus deren Mitgliedern die einzelnen Prüfungssenate
zusammenzusetzen. Er hat ein Mitglied
zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu
bestellen. Für jedes Prüfungsfach ist ein Prüfer
namhaft zu machen. Auch der Präses kann als
Prüfer mitwirken, wenn das Fach in den Rahmen
seiner Lehrbefugnis fällt.
§ 27. Zulassung zu Prüfungen und
Prüfungsordnung
(1) Die Zulassung zu Kolloquien und Vorprüfungen
ist, abgesehen von dem im Abs. 3 geregelten
Fall, von der Inskription der Lehrveranstaltungen
abhängig zu machen, die über das
Prüfungsfach abgehalten wurden. Die Zulassung
zu einer Abschlußprüfung ist vom Besuch des
betreffenden Hochschulkurses oder Hochschullehrganges
(§ 18) abhängig zu machen.
(2) Die Zulassung zu Diplomprüfungen oder
Rigorosen ist von der Inskription der vorgeschriebenen
Semester (§§ 20, 21 Abs. 1 bis 4),
der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und
Wahlfächer, von der positiven Beurteilung der
Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen,
Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien,
der positiven Beurteilung allenfalls geforderter
Prüfungsarbeiten (§ 24 Abs. 4) und der Ablegung
der vorgesehenen Vorprüfungen sowie
von der Approbation der Diplomarbeit beziehungsweise
der Dissertation abhängig zu machen.
(3) Hat der Kandidat aus wichtigen Gründen
(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) die Inskription einzelner
Lehrveranstaltungen versäumt, so hat der
Einzelprüfer oder der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diesen Mangel nachzusehen,
wenn der Kandidat ein Kolloquium (§ 23 Abs. 4)
über den Inhalt der versäumten Lehrveranstaltung
besteht.
(4) Prüfungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 19 Abs. 2, jedenfalls aber am Anfang
und am Ende jedes Semesters anzusetzen.
Die Frist für die Anmeldung zu einer Prüfung
hat mindestens eine Woche zu betragen. Die einzelnen
Prüfungstermine und die Namen der
Prüfer sind, von persönlichen Vereinbarungen
abgesehen, spätestens zwei Wochen vor Abhaltung
der betreffenden Prüfung an der Amtstafel
des Rektorates (Dekanates) zu verlautbaren. Der
Kandidat ist berechtigt, die Anmeldung bis spätestens
eine Woche vor dem Prüfungstermin
ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. Der
Präses der zuständigen Prüfungskommission hat
die Prüfungstage festzusetzen und die Kandidaten
zu verständigen. Die Vertretung eines verhinderten
Prüfers durch einen anderen Prüfungskommissär
für denselben Prüfungsgegenstand ist zulässig.
(5) Der Präses der Prüfungskommission hat sich
an die Reihenfolge der Prüfungsanmeldungen zu
halten. Zieht ein Kandidat seine Anmeldung zurück
oder erscheint er nicht zur Prüfung, so ist
der Präses berechtigt, später gereihte Kandidaten
mit ihrer Zustimmung einzuschieben. Die besonderen
Studiengesetze haben zu bestimmen, wie
viele Kandidaten einem Einzelprüfer oder einem
Prüfungssenat für den gleichen mündlichen Prüfungsvorgang
zuzuteilen sind.
(6) Der Einzelprüfer oder der Vorsitzende hat
für Ruhe und Ordnung zu sorgen und hat das
Prüfungsprotokoll entweder selbst oder durch
einen Beauftragten zu führen. Das Protokoll hat
Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder
des Prüfungssenates, die Namen der Kandidaten
und die erteilten Noten sowie allenfalls
besondere Vorkommnisse zu enthalten. Bei kommissionellen
Prüfungen vor Prüfungssenaten hat
jedes Mitglied des Prüfungssenates der Prüfung
vom Anfang bis zum Ende beizuwohnen.
(7) Die Beratung und Abstimmung über das
Ergebnis der kommissionellen Prüfung in den
einzelnen Prüfungsfächern hat in nichtöffentlicher
Sitzung des. Prüfungssenates nach einer
Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen.
Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt, der Vorsitzende übt das Stimmrecht
wie die übrigen Mitglieder des Senates aus,
hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat
bei der Abstimmung über das Ergebnis in den
einzelnen Fächern auch das Gesamtergebnis der
Prüfung zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit
ist die für den Kandidaten günstigere Meinung
als beschlossen anzusehen.
(8) Der Beschluß des Senates ist dem Kandidaten
mündlich zu verkünden. Falls die Prüfung
nicht bestanden wurde, sind überdies die Gründe
kurz anzuführen.
(9) Nähere Regelungen sind durch die Studienordnungen
zu treffen.
§ 28. Prüfung aus lebenden Sprachen
(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers, zu deren
Lehrbefugnis (Lehrauftrag) eine lebende Sprache
gehört, sind auf Wunsch jedes sich meldenden
Kandidaten berechtigt, Prüfungen aus dieser
lebenden Sprache abzuhalten (Hochschul-Sprachprüfung,
Universitäts-Sprachprüfung).
(2) Die Prüfung aus lebenden Sprachen hat in
zwei Leistungsstufen zu erfolgen
a) In der ersten Stufe ist zu fordern: die idiomatisch
richtige Aussprache, das einwandfreie
Verständnis des gesprochenen und geschriebenen
Wortes, der richtige und fließende
Gebrauch der Sprache in Wort und
Schrift, ein für moderne Texte ausreichender
Schatz an Worten und Phrasen sowie
die theoretische Kenntnis und praktische
Beherrschung der Grammatik;
b) in der zweiten Stufe ist nach Ablegung der
Prüfung erster Stufe mit wenigstens gutem
Erfolg zu fordern: die Kenntnis der Grundzüge
des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens
sowie diejenige des Landes
(eines der Länder), in dem die betreffende
Sprache Amtssprache ist, und eine ausreichende
Kenntnis der Rechts- und Wirtschaftsterminologie
in der deutschen und in
der fremden Sprache.
§ 29. N o t e n
(1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
der Erfolg der wissenschaftlichen, der
schriftlichen, graphischen und praktischen Arbeiten
und aller Prüfungen ist mit den Noten „sehr
gut", „gut", „befriedigend" und „genügend",
kein Erfolg mit der Note „nicht genügend" zu
beurteilen. Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen
und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck
bringen, gelten als nicht beigesetzt.
(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsfächern
oder umfaßt sie mehrere Teilprüfungen
oder Teile, so gilt sie nur dann als mit
Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach, jede
Teilprüfung oder jeder Teil zumindest mit der
Note „genügend" beurteilt wurde. Die Gesamtnote
lautet in diesem Falle auf „bestanden", anderenfalls
auf „nicht bestanden". Die Gesamtnote
hat „mit Auszeichnung bestanden" zu lauten,
wenn in keinem Prüfungsfach eine schlechtere
Note als „gut" und in mehr als der Hälfte
die Note „sehr gut" erteilt wurde.
(3) Wenn der Kandidat entgegen der Vereinbarung
mit dem Prüfer nicht erscheint oder trotz
ordnungsgemäß bekanntgegebenen Termins ohne
wichtigen Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz)
zur Prüfung oder einem Prüfungsteil (§ 24
Abs. 4) nicht antritt, kann er frühestens zum
nächsten allgemeinen Prüfungstermin, aber nicht
vor Ablauf von drei Monaten zur Prüfung wieder
antreten. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden,
wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen
Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) vorzeitig
abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger
Grund vorliegt, kommt dem zuständigen
Prüfungssenat und bei Einzelprüfungen dem
Dekan zu.
§ 30. Wiederholung von Prüfungen
(1) Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen
einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten
oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen nur zweimal wiederholt werden.
Eine weitere Wiederholung kann in beiden Fällen
von der zuständigen akademischen Behörde
und darüber hinaus eine letzte Wiederholung
vom Bundesministerium für Unterricht bewilligt
werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund
eines Gutachtens des Prüfungssenates und bei
Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b
letzter Satz) oder im Hinblick auf den bisher
günstigen Studienerfolg des Bewerbers bewilligt
werden. Die Inskription von Lehrveranstaltungen,
bei Einzelprüfungen und Teilprüfungen
durch wenigstens ein Semester, bei kommissionellen
Gesamtprüfungen durch wenigstens zwei Semester,
ist aufzutragen.
(2) Gesamtprüfungen, die als kommissionelle
Prüfungen (§ 24 Abs. 3) abzulegen sind, sind zur
Gänze zu wiederholen, wenn in mehr als einem
Prüfungsfach die Note „nicht genügend" erteilt
wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholungsprüfung
auf das nicht bestandene Prüfungsfach.
(3) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene
Prüfungen oder nichtapprobierte wissenschaftliche
Arbeiten frühestens wiederholt beziehungsweise
neu eingereicht werden dürfen
(Reprobationsfristen), betragen mindestens zwei
Wochen und höchstens ein Jahr. Innerhalb dieser
Grenzen werden die Reprobationsfristen nach
Art der Prüfung und deren Fachgebiete von Einzelprüfern,
Begutachtern oder Prüfungssenaten
festgesetzt. Erforderlichenfalls kann die Inskription
bestimmter Lehrveranstaltungen durch ein
oder zwei Semester aufgetragen werden.
(4) Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche
Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b) vorgesehen, so
hat der Kandidat bei der letzten zulässigen Wiederholung
(Abs. 1), falls die schriftliche Prüfung
überhaupt durch eine mündliche ersetzbar ist,
Anspruch auf eine mündliche Prüfung über denselben
Prüfungsgegenstand.
(5) Die letzte zulässige Wiederholung aller
Prüfungen hat stets vor einem Prüfungssenat
stattzufinden. Handelt es sich um die letzte Wiederholung
einer Einzelprüfung, so hat der Prüfungssenat
aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
für das zu prüfende Fach zu
bestehen.
(6) Besteht ein Studierender eine Prüfung auch
bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht
oder wird seine wissenschaftliche Arbeit auch bei
der letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert,
so ist er von der Fortsetzung des Studiums oder
von der Aufnahme für dasselbe Studium an einer
österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt
er ein anderes Studium, so ist eine Anrechnung
gemäß § 21 zulässig.
(7) Die einmalige Wiederholung einer bestandenen
Prüfung ist frühestens zwei Monate, spätestens
ein Jahr nach Ablegung dieser Prüfung
zulässig. Die bestandene Prüfung wird mit dem
Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
§ 31. Erlöschen der Wirksamkeit
von Teilprüfungen
Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Teile
von Prüfungen sind nicht anzuerkennen und
müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt
abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgeschlossenen
Teil der Prüfung mehr als drei
Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger
Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz), eine Beurlaubung
oder eine Studienbehinderung (§ 8)
vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission
diese Frist zu verlängern.
§ 32. Ungültige Prüfungen
Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren
Erfolg auch nur in einem Teil erschlichen wurde,
ist für ungültig zu erklären. Handelt es sich um
eine der im § 26 Abs. 1 und 6 erwähnten Prüfungen,
so ist hiefür die in Betracht kommende
akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission
zuständig. Nach Erwerbung
eines akademischen Grades gilt § 37.
§ 33. Zeugnisse
(1) Das Ergebnis jeder Prüfung sowie der Erfolg
der Teilnahme an Seminaren, Privatissima,
Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften,
Praktika und Konversatorien ist durch Zeugnisse
zu beurkunden. Bei Prüfungen, die aus mehreren
Teilen bestehen (§ 24 Abs. 4) oder die sich aus
Teilprüfungen (§ 23 Abs. 3 lit. b) zusammensetzen,
sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer
anzugeben; Sammelzeugnisse sind zulässig,
die Gesamtnote (§ 29 Abs. 2 letzter Satz)
ist zu vermerken.
(2) Zeugnisse über Kolloquien sowie über die
Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
sind vom Prüfer oder vom Leiter der Lehrveranstaltung,
Zeugnisse über Ergänzungsprüfungen,
Vorprüfungen, Abschluß- und Diplomprüfungen
sowie Rigorosen vom Präses namens
der zuständigen Prüfungskommission (§ 26
Abs. 3 bis 7), Zeugnisse über Prüfungen aus
lebenden Sprachen (§ 28) vom Rektor (Dekan)
auszustellen.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat
unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung
technischer Hilfsmittel die Dienststelle
der Hochschule (Fakultät) zu bestimmen, welche
die Zeugnisse zu verzeichnen hat.
V. ABSCHNITT
Akademische Grade
§ 34. Allgemeine Bestimmungen
(1) Akademische Grade werden auf Grund
ordentlicher Studien von den akademischen Behörden
im autonomen Wirkungsbereich (§ 26
Abs. 2 lit. n, § 44 Abs. 2 lit. i und § 52 Abs. 2
lit. n Hochschul-Organisationsgesetz) als Würdigung
der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen
verliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.
Der gleiche akademische Grad kann nur einmal
erworben werden, auch wenn der Kandidat die
Voraussetzungen für die Erwerbung mehrfach
erfüllt hat. Dies gilt nicht für die Verleihung
eines Ehrendoktorates (§ 63 Hochschul-Organisationsgesetz).
(2) Die Kandidaten haben vor der Verleihung
feierlich zu versprechen, sich des verliehenen akademischen
Grades in Leben und Beruf würdig zu
erweisen, ihrer Hochschule in Treue verbunden
zu bleiben, der Wissenschaft zu dienen und ihre
Ziele zu fördern.
(3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn der
Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht
erfüllt. Die Verleihung ist ferner unzulässig,
wenn der Kandidat nach den Bestimmungen des
Strafgesetzes unfähig ist, einen akademischen
Grad zu erlangen, oder wenn über ihn die Disziplinarstrafe
des Ausschlusses von der Zulassung
zu Prüfungen oder des Ausschlusses von allen
österreichischen Hochschulen verhängt wurde.
(4) Die Verleihung der akademischen Grade
(§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden
können auf Beschluß der obersten akademischen
Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden.
Wird der gleiche akademische Grad an die
Absolventen verschiedener Studienrichtungen
verliehen, so ist die Studienrichtung in der Urkunde
ersichtlich zu machen.
§ 35. Diplomgrade
(1) Die Diplomgrade haben „Magister ..."
oder „Lizentiat ..." oder „Diplom- ..." mit
einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz
zu lauten.
(2) Die Diplomgrade werden auf Grund der
besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen,
die ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch
Zurücklegung der ordentlichen Studien (§ 13
Abs. 1 lit. a) und Ablegung der vorgeschriebenen
Diplomprüfungen abgeschlossen haben.
(3) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in
feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors, an
Hochschulen mit Fakultätsgliederung auch des
zuständigen Dekans, durch einen ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor. Die nähere
Regelung hat die zuständige akademische Behörde
durch Verordnung zu treffen.
§ 36. Doktorgrade
(1) Die Doktorgrade haben „Doktor ..." mit
einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz
zu lauten.
(2) Die Doktorgrade werden auf Grund der
besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen,
welche die ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1
lit. b und Abs. 2, § 21 Abs. 3) zurückgelegt und
ihre Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen
Arbeit durch die Verfassung einer Dissertation
und die Ablegung der vorgeschriebenen
Prüfungen bewiesen haben.
(3) Die Verleihung erfolgt durch Promotion
in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors,
an Hochschulen mit Fakultätsgliederung auch des
zuständigen Dekans, durch einen ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor. Die nähere
Regelung hat die zuständige akademische Behörde
durch Verordnung zu treffen.
§ 37. Verlust akademischer Grade
(1) Der akademische Grad geht verloren
a) mit Rechtskraft des Urteils in den vom
Strafgesetz vorgesehenen Fällen,
b) durch Widerruf (Abs. 2),
c) durch Verzicht.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt,
daß der akademische Grad insbesondere durch
gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(3) Für den Widerruf des akademischen Grades
ist jene akademische Behörde zuständig, die
den Grad verliehen hat.
(4) Alle nach Abs. 1 und 2 ergangenen Bescheide
sind nach Rechtskraft in einem Verzeichnis
zu registrieren.
(5) Bei Verlust des akademischen Grades ist
die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid
auszusprechen.
(6) Die Wiederverleihung des nach den Bestimmungen
des Strafgesetzes verlorenen akademischen
Grades kann durch die zuständige akademische
Behörde erfolgen, die den akademischen
Grad verliehen hat, wenn
a) der Wiederverleihung die Bestimmungen
des Strafgesetzes nicht mehr entgegenstehen
und
b) durch die Wiederverleihung eine Schädigung
des akademischen Ansehens mit Rücksicht
auf die Art und Schwere der für den Verlust
maßgebenden Verfehlung, die seither
verstrichene Zeit und die seitherige Lebensführung
des Bewerbers nicht zu befürchten
ist.
§ 38. Führung inländischer akademischer
Grade
Personen, denen von einer österreichischen
Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad
verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen
Grad im privaten Verkehr, im Verkehr
mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen
in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form
voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung
des akademischen Grades in dieser
Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu
verlangen.
§ 39. Führung ausländischer akademischer
Grade
Jedem Träger eines ausländischen akademischen
Grades ist es in Österreich gestattet, seinem
Namen den erworbenen akademischen Grad, und
zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen
Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen
Hochschule, die den akademischen Grad verliehen
hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten
Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische
akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung
des Bundesministeriums für Unterricht
geführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen
wie in Österreich (§ 63 Hochschul-
Organisationsgesetz) erfolgt ist.
§ 40. Nostrifizierung ausländischer
akademischer Grade
(1) Von österreichischen Staatsbürgern oder
von anderen Personen mit einem ordentlichen
Wohnsitz in Österreich an ausländischen Hochschulen
erworbene akademische Grade können
durch eine zur Verleihung des entsprechenden
inländischen akademischen Grades berechtigte
akademische Behörde als gleichwertig mit einem
in den besonderen Studiengesetzen genannten
akademischen Grad anerkannt werden (Nostrifizierung).
(2) Das Ansuchen hat den inländischen akademischen
Grad anzugeben, mit dem die Gleichstellung
begehrt wird. Folgende Belege sind anzuschließen
a) die Geburtsurkunde,
b) der Staatsbürgerschaftsnachweis,
c) ein höchstens sechs Monate altes Leumundszeugnis
der zuständigen Behörde des Heimat-
und des Aufenthaltsstaates,
d) das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf
Grund der der Bewerber an der ausländischen
Hochschule zum Studium zugelassen
wurde,
e) Nachweise über das ausländische Hochschulstudium,
f) Nachweise über die im Ausland abgelegten
Prüfungen einschließlich einer allenfalls verfaßten
Diplomarbeit oder Dissertation,
g) die Urkunde über die Verleihung des ausländischen
akademischen Grades.
(3) Die zuständige akademische Behörde kann
die Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden
erteilen, wenn ihre Beibringung unmöglich
oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden
wäre.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat zu
prüfen, ob der Bewerber den für die Erlangung
des angestrebten inländischen akademischen Grades
gestellten Anforderungen, und zwar sowohl
hinsichtlich der Vorstudien als auch hinsichtlich
der Studien, vollkommen entsprochen hat, ob
ihm daher auf Grund der von ihm nachgewiesenen
Studien, Prüfungen und sonstigen wissenschaftlichen
Leistungen der akademische Grad
auch an einer inländischen Hochschule hätte zuerkannt
werden können.
(5) Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so
hat die zuständige akademische Behörde dem
Bewerber die Bedingungen bekanntzugeben, von
deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht
wird. Dem Bewerber kann aufgetragen
werden, durch ein oder mehrere Semester bestimmte
Lehrveranstaltungen zu besuchen oder
sich sämtlichen oder einzelnen der für die Erlangung
des angestrebten akademischen Grades
im Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oder
teilweise zu unterziehen.
(6) Wird unter den Voraussetzungen der Abs. 4
und 5 die Nostrifizierung ausgesprochen, so hat
die zuständige akademische Behörde festzustellen,
welchem inländischen akademischen Grad der
nostrifizierte ausländische akademische Grad entspricht.
Mit der Nostrifizierung werden die
Rechte erworben, welche nach Maßgabe der geltenden
Rechtsvorschriften mit dem Besitze des
inländischen akademischen Grades verbunden
sind.
(7) Die erfolgte Nostrifizierung ist von der
zuständigen akademischen Behörde durch Bescheid
festzustellen und kann auf dem an der
ausländischen Hochschule erworbenen Diplom
vermerkt werden.
(8) Mit Inkrafttreten der Ernennung zum
österreichischen Hochschulprofessor gelten die im
Ausland erworbenen akademischen Grade als
nostrifiziert.
(9) Die Nostrifizierung ist unzulässig, wenn
dem Bewerber ein inländischer akademischer
Grad nicht hätte verliehen werden dürfen. Die
Nostrifizierung ist zu widerrufen, wenn einer der
im § 37 Abs. 2 erwähnten Umstände vorliegt.
Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 bis 6 sind
sinngemäß anzuwenden.
(10) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über
die Anerkennung der im Ausland erworbenen
akademischen Grade werden nicht berührt.
VI. ABSCHNITT
Verfahrensvorschriften
§ 41. Anwendung des allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(1) Auf das Verfahren vor den akademischen
Behörden ist gemäß Art. II Abs. 2 lit. c Z. 28
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
(EGVG. 1950) in der Fassung der
EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.
Nr. 172/1950, nach Maßgabe der Bestimmungen
des Art. 13 Abs. 1 der EGVG.-Novelle, BGBl.
Nr. 92/1959, anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. II Abs. 6 lit. d
des EGVG. 1950 in der Fassung der EGVG.-
Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, bleiben unberührt.
§ 42. Aufsichtsbeschwerden
(1) Die Behörden des administrativen Instanzenzuges
sind zugleich die sachlich in Betracht
kommenden Oberbehörden (§ 4 Hochschul-Organisationsgesetz).
(2) Wird dem Standpunkte eines Studierenden,
Kandidaten oder Bewerbers um die Immatrikulation
als ordentlicher Hörer, um die Aufnahme
als Gasthörer oder außerordentlicher Hörer nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen, so steht es ihm,
abgesehen von den zulässigen Rechtsmitteln, frei,
das Bundesministerium für Unterricht um Ausübung
seines Aufsichtsrechtes (§ 5 Hochschul-
Organisationsgesetz) zu ersuchen.
§ 43. Verfahren in Prüfungsangelegenheiten
(1) Die Geschäfte der Prüfungskommission hat
der Präses zu führen. Er hat insbesondere alle
Verfügungen und Entscheidungen im Namen der
Kommission zu erlassen.
(2) Gegen Bescheide von Einzelprüfern oder
Prüfungskommissionen, mit denen die Zulassung
zu einer Prüfung verweigert (§ 27), eine Prüfung
für ungültig erklärt (§ 32), oder eine Verfügung
gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung
an die oberste akademische Behörde zulässig.
Über Berufungen gegen solche Bescheide einer
Prüfungskommission zur Abhaltung von Diplomprüfungen
(§ 26 Abs. 3) entscheidet das Bundesministerium
für Unterricht.
(3) Gegen alle sonstigen Bescheide von Einzelprüfern
oder Prüfungskommissionen sind Berufungen
unzulässig.
(4) Zeugnisse (§ 33) sind nicht zu begründen.
Eine Berufung ist unzulässig. Dem Kandidaten
ist auf Begehren Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
(Gutachten, Korrekturen) der nichtapprobierten
Prüfungsarbeit, Diplomarbeit oder
Dissertation zu gewähren, wenn er dies innerhalb
von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Note
verlangt.
VII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 44. Hochschulbericht
Der Bundesminister für Unterricht hat unter
Mitwirkung aller akademischen Behörden dem
Nationalrat regelmäßig, mindestens in Abständen
von drei Jahren, einen Bericht über die Leistungen
und die Probleme des Hochschulwesens vorzulegen.
Der Bericht hat insbesondere auf Grund
der zu erwartenden Zahl an Studierenden den
Bedarf der Hochschulen an Lehrkräften, an wissenschaftlichem
und nichtwissenschaftlichem Personal,
an Bauten, Einrichtungen, Behelfen, wissenschaftlichem
Material und anderen Hilfsmitteln
darzustellen, die Kosten des Bedarfes zu berechnen,
die Probleme der Forschung und Lehre
an den Hochschulen aufzuzeigen und Vorschläge
zu ihrer Lösung zu unterbreiten.
§ 45. Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1966 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Konkordates, BGBl.
II Nr. 2/1934, über das Studium der Katholischen
Theologie bleiben unberührt.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 6
Abs. 2 und des § 9 Abs. 2 sind bis zum 30. September
1972 auch Bewerber, die nur das 17. Lebensjahr
vollendet haben, als ordentliche oder
außerordentliche Hörer aufzunehmen.
(4) An den Universitäten haben zunächst die
Dekane (Dekanate) hinsichtlich der Studierenden
ihre Fakultät die im § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4 bis 6,
§ 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 3 und § 11 dem Rektor
(Rektorat) zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Die zur Durchführung der erwähnten Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erforderlichen
organisatorischen Voraussetzungen sind ehestens
zu schaffen.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. e
treten mit 1. Oktober 1967 in Kraft.
(6) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2
sind auf Bewerber anzuwenden, die eine Reifeprüfung
nach den auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen
Vorschriften abgelegt haben. Auf andere inländische
Bewerber sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften
über die Studienberechtigungen und über
die Ablegung von Ergänzungsprüfungen weiter
anzuwenden. Insbesondere bleiben die auf Grund
von Reifevermerken und der Absolvierung von
Überbrückungskursen erworbenen Studienberechtigungen
unberührt.
(7) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium
vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben
oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre
Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze,
Studienordnungen und Studienpläne
beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende
Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften
weiter anzuwenden, jedoch treten
die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung
von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen),
33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42
(Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in
Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes
an die Stelle der in den erwähnten besonderen
Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden
Bestimmungen.
(8) Die im Abs. 6 erwähnten ordentlichen
Hörer haben das Recht, sich durch schriftliche
Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten
der zu erlassenden neuen Studienvorschriften folgenden
Semesters diesen neuen Studienvorschriften
zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte
Studien derselben Studienrichtung
zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
(9) Die Bestimmungen des § 26 sind auf die
Zusammensetzung von Prüfungskommissionen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte
Präsides von Prüfungskommissionen, ihre Stellvertreter
und die Prüfungskommissäre für die
laufende Funktionsperiode, längstens aber bis zu
dem nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 5 zu
ermittelnden Zeitpunkt als nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes bestellt zu gelten
haben.
(10) Mit Beginn des Studienjahres 1966/67
treten unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen
alle Bestimmungen, die Gegenstände
der in Abs. 1 und 5 genannten Rechtsvorschriften
regeln, mit den dazu ergangenen Verordnungen
und Dienstanweisungen außer Kraft, insbesondere
folgende
1. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945,
StGBl. Nr. 168, über die allgemeine Studienordnung
für die wissenschaftlichen Hochschulen in
der Fassung des XIX. Hauptstückes des NS-Gesetzes
1947, BGBl. Nr. 25.
2. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945, StGBl.
Nr. 80, über die Einteilung des Studienjahres an
wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschulstudienjahresordnung)
in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht vom
4. Dezember 1946, BGBl. Nr. 71.
3. Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums
für Unterricht betrauten Bundeskanzlers,
des für die Angelegenheiten des
Sicherheitswesens gemäß Art. 91 Abs. 4 der Verfassung
1934 zuständigen Vizekanzlers und des
Bundesministers für Handel und Verkehr über
das Recht der Sicherheitsbehörde, aus Gründen
der öffentlichen Ordnung gegen das Studium von
Ausländern an österreichischen Hochschulen Einspruch
zu erheben (Inskriptionseinspruchsverordnung),
BGBl. Nr. 359/1935.
4. Verordnung des Ministeriums für Kultus
und Unterricht vom 30. Juni 1850, Zl. 5432/178,
betreffend eine Instruktion über den Vorgang
bei Anordnung der Vorlesungen und bei Abfassung
und Veröffentlichung der Lektionskataloge.
5. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945, StGBl.
Nr. 82, über die Anrechenbarkeit ausländischer
Hochschulstudien und im Auslande abgelegter
Prüfungen.
6. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945, StGBl.
Nr. 78, über den Erwerb, die Führung und den
Verlust inländischer akademischer Grade in der
Fassung des III. Abschnittes des XIX. Hauptstückes
des NS-Gesetzes, BGBl. Nr. 25/1947.
7. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945, StGBl.
Nr. 79, über die Führung ausländischer akademischer
Grade.
§ 46. Schlußbestimmung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht, in den
Angelegenheiten des § 7 Abs. 3 das Bundesministerium
für Unterricht im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
in Angelegenheiten des § 12 Abs. 3
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
betraut.