Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177_1965 AT

177. Verordnung: Statistische Erhebungen über Rohhäute, Felle und Leder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Statistische Erhebungen über Rohhäute, Felle und Leder

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom

1. April 1965, BGBl. Nr. 91, über die Bundesstatistik

wird verordnet

§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet werden

laufende monatliche Erhebungen über das Rohhäuteaufkommen

und die Ledererzeugung angeordnet.

§ 2. Die monatlichen Erhebungen werden vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

durchgeführt und erstrecken sich auf

a) Bestand, Zu- und Abgang sowie Verbrauch

an Kalbfellen, Rindshäuten einschließlich

Kipse und Büffel sowie Roßhäuten,

b) Art und Menge der daraus hergestellten

Leder.

§ 3. Zur Meldung sind über Aufforderung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

Rohhauthändler, Häuteverwertungsgenossenschaften

sowie die Verarbeiter von Häuten

und Fellen verpflichtet.

§ 4. Die Meldungen sind auf den durch das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

ausgegebenen Vordrucken bis zum 10. des

dem Berichtsmonat folgenden Monats an das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zu erstatten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →