177. Verordnung: Statistische Erhebungen über Rohhäute, Felle und Leder
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
1. April 1965, BGBl. Nr. 91, über die Bundesstatistik
wird verordnet
§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet werden
laufende monatliche Erhebungen über das Rohhäuteaufkommen
und die Ledererzeugung angeordnet.
§ 2. Die monatlichen Erhebungen werden vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
durchgeführt und erstrecken sich auf
a) Bestand, Zu- und Abgang sowie Verbrauch
an Kalbfellen, Rindshäuten einschließlich
Kipse und Büffel sowie Roßhäuten,
b) Art und Menge der daraus hergestellten
Leder.
§ 3. Zur Meldung sind über Aufforderung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
Rohhauthändler, Häuteverwertungsgenossenschaften
sowie die Verarbeiter von Häuten
und Fellen verpflichtet.
§ 4. Die Meldungen sind auf den durch das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
ausgegebenen Vordrucken bis zum 10. des
dem Berichtsmonat folgenden Monats an das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zu erstatten.