Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177_1964 AT

177. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Rechtsanwaltstarif.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Rechtsanwaltstarif.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juni

1923, BGBl. Nr. 305, betreffend den Rechtsanwaltstarif,

wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33,

über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der

Verordnung vom 23. August 1961, BGBl.

Nr. 218, und der Kundmachung vom 30. August

1963, BGBl. Nr. 232, wird in folgender Weise

geändert

1. Die Z. 6 des § 11 hat zu lauten: .

„6. in Strafsachen (§ 1 Abs. 2)

a) wegen Preßinhaltsdelikten, die Übertretungen

sind, wegen Preßordnungsdelikten

oder wegen einer Übertretung nach dem

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

mit 10.000 S,

b) wegen anderer Übertretungen, mit 3000 S,

c) wegen Vergehen mit 20.000 S."

2. Der erste und der zweite Absatz des § 25

haben zu lauten

„(1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter

die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt

an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8

fallenden Nebenleistungen und an Stelle des

Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber

seiner eigenen Partei statt des Einheitssatzes die

einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen

verrechnen."

3. In Tarifpost 1 wird der Höchstbetrag von

„400 S" durch den Betrag von „600 S" ersetzt.

4. In Tarifpost 2 hat Abschnitt I Z. 5 lit. c

zu lauten

„c) Eingaben einfacher Art um Eintragungen

im Grundbuch oder in öffentlichen Registern,".

5. In Tarifpost 2 wird der Höchstbetrag von

„2000 S" durch den Betrag von „3000 S" ersetzt.

6. In den Anmerkungen zu Tarifpost 2 wird

in Z. 2 der Betrag von „10 S" durch den Betrag

von „15 S", in Z. 3 der Betrag von „20 S" durch

den Betrag von „30 S" ersetzt.

7. Tarifpost 3 Abschnitt A I Z. 3 hat zu

lauten

„3. Kündigungen, Anträge auf Übergabe oder

Übernahme von Bestandgegenständen und Einwendungen

dagegen sowie Eingaben um Eintragungen

im Grundbuch oder in öffentlichen Registern,

soweit sie nicht unter Tarifpost 2

fallen;".

8. In den Anmerkungen zu Tarifpost 3 wird

in Z. 2 der Betrag von „20 S" durch den Betrag

von „30 S", in Z. 3 der Betrag von „40 S" durch

den Betrag von „60 S" ersetzt.

9. Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 1 lit. a und b

und Z. 2 hat zu lauten

„I. Im Strafverfahren über eine Privatanklage

1. für Anklagen

a) wegen Preßinhaltsdelikten, die Übertretungen

sind, wegen Preßordnungsdelikten oder

wegen einer Übertretung nach dem Gesetz gegen

den unlauteren Wettbewerb 240 S,

b) wegen anderer Übertretungen 160 S,

2. für Anklagen wegen Vergehen 360 S;".

10. Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 4 hat zu lauten

„4. für Beschwerden mit Ausnahme der

Kostenbeschwerden, für Einsprüche, Wiedereinsetzungs-

und Wiederaufnahmeanträge

das Doppelte der für die Anklage festgesetzten

Gebühr;

für Berufungsausführungen und Nichtigkeitsbeschwerden

das Dreifache der für die Anklage festgesetzten

Gebühr;

für Kostenbeschwerden

die in Tarifpost 2 festgesetzte Gebühr, wobei

der Wert des Gegenstandes nach § 12 zu berechnen

ist, jedoch nie mehr als die für die Anklage

festgesetzte Gebühr;".

11. In den Anmerkungen zu Tarifpost 4 wird

in Z. 1 der Betrag von „10 S" durch den Betrag

von „15 S", der Betrag von „20 S" durch den

Betrag von „30 S", in Z. 2 der Betrag von „20 S"

durch den Betrag von „30 S" und der Betrag

von „40 S" durch den Betrag von „60 S" ersetzt.

12. Die Tarifpost 5 hat zu lauten

„Tarifpost 5.

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen

Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichtschreiben

und andere kurze Mitteilungen, Einladeschreiben,

Empfangsbestätigungen u. dgl.)

13. In Tarifpost 6 wird der Höchstbetrag von

„260 S" durch den Betrag von „400 S" ersetzt.

14. Der erste und der zweite Absatz der Tarifpost

7 haben zu lauten

„(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb

der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Regel

von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden,

insbesondere für Erhebungen im Grundbuch

oder sonst bei Gericht, bei einer Abgabenbehörde

oder einer anderen Behörde, für die Anmeldung

einer Exekution, für die Beteiligung beim Vollzug

von Exekutions(Sicherungs)handlungen

u. dgl. während der ganzen mit der Ausführung

der Geschäfte verbrachten Zeit

für jede angefangene halbe Stunde die gleichen

Gebühren wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr

als 400 S für die halbe Stunde; außerdem kann

die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels

verrechnet werden.

(2) Wurde ein Geschäft der in dieser Tarifpost

bezeichneten Art durch einen Rechtsanwalt oder

einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so ist

die doppelte tarifmäßige Gebühr, höchstens jedoch

ein Betrag von 800 S für die halbe Stunde,

dann zuzuerkennen, wenn die Vornahme des

Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter

im einzelnen Falle vom Gericht

als zweckmäßig erkannt wird."

15. Die Tarifpost 8 hat zu lauten

„Tarifpost 8.

(1) Für Besprechungen aller Art, auch im

Fernsprechwege, gebührt dem Rechtsanwalt für

jede angefangene halbe Stunde

(2) Für Besprechungen in der Dauer von nicht

länger als zehn Minuten beträgt die Gebühr vier

Zehntel der für jede halbe Stunde einer Besprechung

festgesetzten Gebühr, jedoch nie mehr als

600 S."

Anmerkung zu Tarifpost 8.

Ganz kurze Mitteilungen im Fernsprechwege,

mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach

Tarifpost 5 zu entlohnen.

16. Tarifpost 9 Abschnitt I hat zu lauten

„I. als Reisekosten

1. der Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels

(Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus,

Schiff, Flugzeug u. dgl.); hiebei gebühren bei

Benützung der Eisenbahn, eines Schiffes oder

eines Flugzeuges einem Rechtsanwalt oder

Rechtsanwaltsanwärter die erste Klasse, einem

anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes die

zweite Klasse;

2. sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt

oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht

benützt werden kann, die Vergütung für ein

Kraftfahrzeug (Wagen);

3. In allen anderen Fällen eine Wegentschädigung

für jede, wenn auch nur begonnene halbe

Stunde von 10 S."

17. In Tarifpost 9 Abschnitt IV wird der

Betrag von „30 S" durch den Betrag von „45 S"

ersetzt.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. September

1964 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte

und ihrer Kanzleien anzuwenden, die an

oder nach diesem Tage bewirkt werden, es sei

denn, daß der Vergütungsbetrag mit der Partei

vereinbart worden ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →