177. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Rechtsanwaltstarif.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juni
1923, BGBl. Nr. 305, betreffend den Rechtsanwaltstarif,
wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33,
über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der
Verordnung vom 23. August 1961, BGBl.
Nr. 218, und der Kundmachung vom 30. August
1963, BGBl. Nr. 232, wird in folgender Weise
geändert
1. Die Z. 6 des § 11 hat zu lauten: .
„6. in Strafsachen (§ 1 Abs. 2)
a) wegen Preßinhaltsdelikten, die Übertretungen
sind, wegen Preßordnungsdelikten
oder wegen einer Übertretung nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
mit 10.000 S,
b) wegen anderer Übertretungen, mit 3000 S,
c) wegen Vergehen mit 20.000 S."
2. Der erste und der zweite Absatz des § 25
haben zu lauten
„(1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter
die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt
an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8
fallenden Nebenleistungen und an Stelle des
Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.
(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber
seiner eigenen Partei statt des Einheitssatzes die
einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen
verrechnen."
3. In Tarifpost 1 wird der Höchstbetrag von
„400 S" durch den Betrag von „600 S" ersetzt.
4. In Tarifpost 2 hat Abschnitt I Z. 5 lit. c
zu lauten
„c) Eingaben einfacher Art um Eintragungen
im Grundbuch oder in öffentlichen Registern,".
5. In Tarifpost 2 wird der Höchstbetrag von
„2000 S" durch den Betrag von „3000 S" ersetzt.
6. In den Anmerkungen zu Tarifpost 2 wird
in Z. 2 der Betrag von „10 S" durch den Betrag
von „15 S", in Z. 3 der Betrag von „20 S" durch
den Betrag von „30 S" ersetzt.
7. Tarifpost 3 Abschnitt A I Z. 3 hat zu
lauten
„3. Kündigungen, Anträge auf Übergabe oder
Übernahme von Bestandgegenständen und Einwendungen
dagegen sowie Eingaben um Eintragungen
im Grundbuch oder in öffentlichen Registern,
soweit sie nicht unter Tarifpost 2
fallen;".
8. In den Anmerkungen zu Tarifpost 3 wird
in Z. 2 der Betrag von „20 S" durch den Betrag
von „30 S", in Z. 3 der Betrag von „40 S" durch
den Betrag von „60 S" ersetzt.
9. Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 1 lit. a und b
und Z. 2 hat zu lauten
„I. Im Strafverfahren über eine Privatanklage
1. für Anklagen
a) wegen Preßinhaltsdelikten, die Übertretungen
sind, wegen Preßordnungsdelikten oder
wegen einer Übertretung nach dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb 240 S,
b) wegen anderer Übertretungen 160 S,
2. für Anklagen wegen Vergehen 360 S;".
10. Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 4 hat zu lauten
„4. für Beschwerden mit Ausnahme der
Kostenbeschwerden, für Einsprüche, Wiedereinsetzungs-
und Wiederaufnahmeanträge
das Doppelte der für die Anklage festgesetzten
Gebühr;
für Berufungsausführungen und Nichtigkeitsbeschwerden
das Dreifache der für die Anklage festgesetzten
Gebühr;
für Kostenbeschwerden
die in Tarifpost 2 festgesetzte Gebühr, wobei
der Wert des Gegenstandes nach § 12 zu berechnen
ist, jedoch nie mehr als die für die Anklage
festgesetzte Gebühr;".
11. In den Anmerkungen zu Tarifpost 4 wird
in Z. 1 der Betrag von „10 S" durch den Betrag
von „15 S", der Betrag von „20 S" durch den
Betrag von „30 S", in Z. 2 der Betrag von „20 S"
durch den Betrag von „30 S" und der Betrag
von „40 S" durch den Betrag von „60 S" ersetzt.
12. Die Tarifpost 5 hat zu lauten
„Tarifpost 5.
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen
Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichtschreiben
und andere kurze Mitteilungen, Einladeschreiben,
Empfangsbestätigungen u. dgl.)
13. In Tarifpost 6 wird der Höchstbetrag von
„260 S" durch den Betrag von „400 S" ersetzt.
14. Der erste und der zweite Absatz der Tarifpost
7 haben zu lauten
„(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb
der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Regel
von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden,
insbesondere für Erhebungen im Grundbuch
oder sonst bei Gericht, bei einer Abgabenbehörde
oder einer anderen Behörde, für die Anmeldung
einer Exekution, für die Beteiligung beim Vollzug
von Exekutions(Sicherungs)handlungen
u. dgl. während der ganzen mit der Ausführung
der Geschäfte verbrachten Zeit
für jede angefangene halbe Stunde die gleichen
Gebühren wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr
als 400 S für die halbe Stunde; außerdem kann
die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
verrechnet werden.
(2) Wurde ein Geschäft der in dieser Tarifpost
bezeichneten Art durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so ist
die doppelte tarifmäßige Gebühr, höchstens jedoch
ein Betrag von 800 S für die halbe Stunde,
dann zuzuerkennen, wenn die Vornahme des
Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter
im einzelnen Falle vom Gericht
als zweckmäßig erkannt wird."
15. Die Tarifpost 8 hat zu lauten
„Tarifpost 8.
(1) Für Besprechungen aller Art, auch im
Fernsprechwege, gebührt dem Rechtsanwalt für
jede angefangene halbe Stunde
(2) Für Besprechungen in der Dauer von nicht
länger als zehn Minuten beträgt die Gebühr vier
Zehntel der für jede halbe Stunde einer Besprechung
festgesetzten Gebühr, jedoch nie mehr als
600 S."
Anmerkung zu Tarifpost 8.
Ganz kurze Mitteilungen im Fernsprechwege,
mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach
Tarifpost 5 zu entlohnen.
16. Tarifpost 9 Abschnitt I hat zu lauten
„I. als Reisekosten
1. der Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels
(Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus,
Schiff, Flugzeug u. dgl.); hiebei gebühren bei
Benützung der Eisenbahn, eines Schiffes oder
eines Flugzeuges einem Rechtsanwalt oder
Rechtsanwaltsanwärter die erste Klasse, einem
anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes die
zweite Klasse;
2. sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt
oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht
benützt werden kann, die Vergütung für ein
Kraftfahrzeug (Wagen);
3. In allen anderen Fällen eine Wegentschädigung
für jede, wenn auch nur begonnene halbe
Stunde von 10 S."
17. In Tarifpost 9 Abschnitt IV wird der
Betrag von „30 S" durch den Betrag von „45 S"
ersetzt.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September
1964 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte
und ihrer Kanzleien anzuwenden, die an
oder nach diesem Tage bewirkt werden, es sei
denn, daß der Vergütungsbetrag mit der Partei
vereinbart worden ist.