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177_1963 AT

177. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfüllung

seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1963 einen Zuschuß zu gewähren, dessen

Höhe durch den Betrag bestimmt wird, um den

die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds in

diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3

des Marktordnungsgesetzes gewährten Zuschüsse

und Transportkostenvergütungen die Summe der

im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2

des Marktordnungsgesetzes entrichteten Preisausgleichsbeiträge

und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 347'5 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"

unter der Post 30 „Zuschuß zum

Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds" zu

verausgaben und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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