177. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr
1963 einen Zuschuß zu gewähren, dessen
Höhe durch den Betrag bestimmt wird, um den
die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds in
diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3
des Marktordnungsgesetzes gewährten Zuschüsse
und Transportkostenvergütungen die Summe der
im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds
gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2
des Marktordnungsgesetzes entrichteten Preisausgleichsbeiträge
und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 347'5 Millionen Schilling nicht übersteigen.
Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"
unter der Post 30 „Zuschuß zum
Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds" zu
verausgaben und zu bedecken.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.