Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177_1961 AT

177. Verordnung: Gewässeraufsichtsorgane.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Gewässeraufsichtsorgane.

Auf Grund des § 132 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen

im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz

1959 erfolgt durch den Landeshauptmann.

Die von den Gemeinden und von

den Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften

bestellten Gewässeraufsichtsorgane bedürfen

der Bestätigung durch den Landeshauptmann.

§ 2. (1) Vor der Bestellung (Bestätigung) muß

das Aufsichtsorgan dem Landeshauptmann seine

Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen

a) Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörden

und Organisation der Wasserbauverwaltung;

b) grundsätzliche Bestimmungen über Benutzung,

Reinhaltung, Schutz, Abwehr,

Pflege und Aufsicht der Gewässer;

c) technische Grundbegriffe der im Einsatzgebiet

in Betracht kommenden Wasseranlagen

sowie der zur Wassernutzung, zur

Pflege und Reinhaltung der Gewässer sowie

zur Abwehr von Wassergefahren dienenden

Vorrichtungen;

d) Organisation des Aufsichtsdienstes sowie

Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsorgans.

(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen,

die im Bundes- oder Landesdienst eine

Prüfung für den höheren technischen Dienst oder

den gehobenen technischen Fachdienst auf dem

Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben. Weiters

entfällt der Nachweis bei Personen, die sich in

einer der betreffenden Gewässeraufsicht entsprechenden

Tätigkeit bereits bewährt haben.

§ 3. (1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist vom

Landeshauptmann nach der in der Anlage A enthaltenen

Eidesformel zu vereidigen. Die Beifügung

einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen

Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden,

genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.

§ 4. Der Landeshauptmann hat den Gewässeraufsichtsorganen

einen Dienstausweis nach dem

aus der Anlage B ersichtlichen Muster auszustellen.

§ 5. (1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im

Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise

(Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als

öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.

(2) Das Dienstabzeichen (Anlage C) ist ein

ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild

mit dem Bundeswappen in der Mitte und

einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes

Gewässeraufsichtsorgan".

§ 6. Treten nach der Bestellung (Bestätigung)

einer Person als Gewässeraufsichtsorgan Umstände

ein, die einer Bestellung entgegengestanden

wären, oder werden solche nachträglich bekannt,

so ist das Organ durch den Landeshauptmann

abzuberufen; Dienstausweis und Dienstabzeichen

sind einzuziehen.

§ 7. Der Landeshauptmann hat über die Gewässeraufsichtsorgane

eine Kartei zu führen, die

über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber,

örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich

sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung,

Vereidigung) Aufschluß gibt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →