177. Verordnung: Gewässeraufsichtsorgane.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 132 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen
im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz
1959 erfolgt durch den Landeshauptmann.
Die von den Gemeinden und von
den Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften
bestellten Gewässeraufsichtsorgane bedürfen
der Bestätigung durch den Landeshauptmann.
§ 2. (1) Vor der Bestellung (Bestätigung) muß
das Aufsichtsorgan dem Landeshauptmann seine
Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen
a) Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörden
und Organisation der Wasserbauverwaltung;
b) grundsätzliche Bestimmungen über Benutzung,
Reinhaltung, Schutz, Abwehr,
Pflege und Aufsicht der Gewässer;
c) technische Grundbegriffe der im Einsatzgebiet
in Betracht kommenden Wasseranlagen
sowie der zur Wassernutzung, zur
Pflege und Reinhaltung der Gewässer sowie
zur Abwehr von Wassergefahren dienenden
Vorrichtungen;
d) Organisation des Aufsichtsdienstes sowie
Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsorgans.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen,
die im Bundes- oder Landesdienst eine
Prüfung für den höheren technischen Dienst oder
den gehobenen technischen Fachdienst auf dem
Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben. Weiters
entfällt der Nachweis bei Personen, die sich in
einer der betreffenden Gewässeraufsicht entsprechenden
Tätigkeit bereits bewährt haben.
§ 3. (1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist vom
Landeshauptmann nach der in der Anlage A enthaltenen
Eidesformel zu vereidigen. Die Beifügung
einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen
Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden,
genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.
§ 4. Der Landeshauptmann hat den Gewässeraufsichtsorganen
einen Dienstausweis nach dem
aus der Anlage B ersichtlichen Muster auszustellen.
§ 5. (1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im
Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise
(Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als
öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.
(2) Das Dienstabzeichen (Anlage C) ist ein
ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild
mit dem Bundeswappen in der Mitte und
einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes
Gewässeraufsichtsorgan".
§ 6. Treten nach der Bestellung (Bestätigung)
einer Person als Gewässeraufsichtsorgan Umstände
ein, die einer Bestellung entgegengestanden
wären, oder werden solche nachträglich bekannt,
so ist das Organ durch den Landeshauptmann
abzuberufen; Dienstausweis und Dienstabzeichen
sind einzuziehen.
§ 7. Der Landeshauptmann hat über die Gewässeraufsichtsorgane
eine Kartei zu führen, die
über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber,
örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich
sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung,
Vereidigung) Aufschluß gibt.