177_1958
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177. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 177. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
1958_177_0 177. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).
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Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels VIII
Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191, wird verordnet
§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,
soweit die Gegenstände in der als Anlage
A dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste
1 enthalten sind.
§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31. August 1958
bewirkt werden. Die Bestimmungen der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen vom
19. Feber 1957, BGBl. Nr. 62, in der Fassung
der Verordnungen des Bundesministeriums für
Finanzen vom 12. Juli 1957, BGBl. Nr. 180, und
vom 19. Feber 1958, BGBl. Nr. 38, treten für
steuerbare Umsätze, die nach dem 31. August.
1958 bewirkt werden, außer Kraft.