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177_1958 AT

177. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Artikels VIII

Abs. 1 Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 191, wird verordnet

§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,

soweit die Gegenstände in der als Anlage

A dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste

1 enthalten sind.

§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 31. August 1958

bewirkt werden. Die Bestimmungen der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen vom

19. Feber 1957, BGBl. Nr. 62, in der Fassung

der Verordnungen des Bundesministeriums für

Finanzen vom 12. Juli 1957, BGBl. Nr. 180, und

vom 19. Feber 1958, BGBl. Nr. 38, treten für

steuerbare Umsätze, die nach dem 31. August.

1958 bewirkt werden, außer Kraft.

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