Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177_1957 AT

177. Bundesgesetz: 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, BGBl.

Nr. 165, betreffend die Durchführung einzelner

Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages

(1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), wird abgeändert

wie folgt

1. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes"

durch die Zeitangabe „bis 30. Juni

1958" ersetzt.

2. § 19 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten: „Vom

Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an

können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die

sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens

oder des Betriebes beziehen, bis zum

30. Juni 1957, sonstige Ansprüche, sofern sie vor

der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes

entstanden sind, bis zum 30. Juni 1958

weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht

noch im Inlande vollstreckt werden; diese

Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist

nicht eingerechnet."

3. Im § 21 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut

„(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich

genutzte Liegenschaften, die zwischen

der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch

eine der Vier Mächte und der Übergabe an die

Republik Österreich abgeschlossen worden sind,

enden am 31. Oktober 1958, es sei denn, daß sich

aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt

ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung

oder Wiederinkraftsetzung derartiger

Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Ist

jedoch bis 31. August 1957 über eine Liegenschaft

eine Vereinbarung über Kauf oder Pacht im Rahmen

einer Aktion zur Aufstockung bäuerlicher

Betriebe erzielt worden, so endet der ursprüngliche

Pachtvertrag über diese Liegenschaft spätestens

am 31. Dezember 1957."

Artikel II.

§ 1. (1) Für die im § 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 165/1956, genannten

Sondervermögen kann vom Bundesministerium

für Finanzen oder im Falle einer

öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter

mit Genehmigung des Bundesministeriums

für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart

werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten

anzumelden sind, die vor dem 8. Mai

1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen

gehören.

(2) Als Verbindlichkeiten, die zu einem Sondervermögen

gehören, sind insbesondere anzusehen

a) Verbindlichkeiten, die im österreichischen

Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet

worden sind;

b) Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen

Geschäftsbetriebes des Schuldners

begründet worden sind, sofern ihr

Gegenwert dem das Sondervermögen bildenden

Vermögen zugeflossen ist.

(3) Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen

der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die

Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind,

sind in der Verlautbarung anzuführen.

(4) Die Ansprüche sind bis längstens 31. März

1958 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden.

Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche

erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich

sichergestellt sind.

§ 2. (1) Personen (Personengesellschaften) mit

dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf

Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten

Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen

oder juristischen Person, des Deutschen

Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder

einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren,

haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens

31. Oktober 1957 dem Bundesministerium für

Finanzen in Wien zu melden.

(2) Die Meldung hat den Rechtsgrund der Verbindlichkeit

sowie die wesentlichen Nebenbedingungen

und Name und Anschrift des ehemaligen

deutschen Gläubigers, bei Geldverbindlichkeiten

die ursprüngliche Höhe der Verbindlichkeit

und den noch aushaftenden Betrag zu enthalten.

§ 3. Die Meldung einer Verbindlichkeit kann

unterbleiben

a) wenn sie bereits vor dem 8. Mai 1945 getilgt

worden ist;

b) wenn über sie bereits eine Vereinbarung

zwischen dem Schuldner und der Republik

Österreich (dem öffentlichen Verwalter)

getroffen wurde oder wenn der Schuldner

der Republik Österreich oder dem öffentlichen

Verwalter geleistet hat;

c) wenn sie von der Republik Österreich (von

dem öffentlichen Verwalter) bereits gerichtlich

geltend gemacht wurde.

§ 4. Wird eine Person (Personengesellschaft)

mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich wegen

einer im § 2 bezeichneten Verbindlichkeit von

der Republik Österreich oder vom öffentlichen

Verwalter beim Gericht ihres Wohnsitzes oder

Sitzes geklagt, so kann sie die Unzuständigkeit

des Gerichtes nicht unter Berufung auf die Vereinbarung

eines anderen Gerichtsstandes einwenden.

Ist durch Vereinbarung eine in Österreich

nicht bestehende Stelle zur Entscheidung

über bestimmte Umstände, betreffend eine im

§ 2 genannte Verbindlichkeit, berufen, so steht

die Entscheidung hierüber ausschließlich dem Gericht

zu, bei dem der Anspruch geltend gemacht

wird.

§ 5. § 4 des Verwaltergesetzes 1952, BGBl.

Nr. 100/1953, wird aufgehoben.

§ 6. Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden

Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bestraft.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1957

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

sind die für die Vollziehung der

§§ 10 Abs. 2 und 19 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes

zuständigen Bundesministerien

und für die Vollziehung des Art. II

sind das Bundesministerium für Finanzen, das

Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium

für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →