177. Bundesgesetz: 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, BGBl.
Nr. 165, betreffend die Durchführung einzelner
Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages
(1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz), wird abgeändert
wie folgt
1. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes"
durch die Zeitangabe „bis 30. Juni
1958" ersetzt.
2. § 19 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten: „Vom
Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an
können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die
sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens
oder des Betriebes beziehen, bis zum
30. Juni 1957, sonstige Ansprüche, sofern sie vor
der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes
entstanden sind, bis zum 30. Juni 1958
weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht
noch im Inlande vollstreckt werden; diese
Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist
nicht eingerechnet."
3. Im § 21 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut
„(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich
genutzte Liegenschaften, die zwischen
der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch
eine der Vier Mächte und der Übergabe an die
Republik Österreich abgeschlossen worden sind,
enden am 31. Oktober 1958, es sei denn, daß sich
aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt
ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung
oder Wiederinkraftsetzung derartiger
Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Ist
jedoch bis 31. August 1957 über eine Liegenschaft
eine Vereinbarung über Kauf oder Pacht im Rahmen
einer Aktion zur Aufstockung bäuerlicher
Betriebe erzielt worden, so endet der ursprüngliche
Pachtvertrag über diese Liegenschaft spätestens
am 31. Dezember 1957."
Artikel II.
§ 1. (1) Für die im § 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 165/1956, genannten
Sondervermögen kann vom Bundesministerium
für Finanzen oder im Falle einer
öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter
mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart
werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten
anzumelden sind, die vor dem 8. Mai
1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen
gehören.
(2) Als Verbindlichkeiten, die zu einem Sondervermögen
gehören, sind insbesondere anzusehen
a) Verbindlichkeiten, die im österreichischen
Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet
worden sind;
b) Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen
Geschäftsbetriebes des Schuldners
begründet worden sind, sofern ihr
Gegenwert dem das Sondervermögen bildenden
Vermögen zugeflossen ist.
(3) Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen
der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die
Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind,
sind in der Verlautbarung anzuführen.
(4) Die Ansprüche sind bis längstens 31. März
1958 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden.
Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche
erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich
sichergestellt sind.
§ 2. (1) Personen (Personengesellschaften) mit
dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich, die auf
Grund einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten
Verbindlichkeit Schuldner einer deutschen physischen
oder juristischen Person, des Deutschen
Reiches, einer deutschen Gebietskörperschaft oder
einer Einrichtung des Deutschen Reiches waren,
haben eine solche Verbindlichkeit bis längstens
31. Oktober 1957 dem Bundesministerium für
Finanzen in Wien zu melden.
(2) Die Meldung hat den Rechtsgrund der Verbindlichkeit
sowie die wesentlichen Nebenbedingungen
und Name und Anschrift des ehemaligen
deutschen Gläubigers, bei Geldverbindlichkeiten
die ursprüngliche Höhe der Verbindlichkeit
und den noch aushaftenden Betrag zu enthalten.
§ 3. Die Meldung einer Verbindlichkeit kann
unterbleiben
a) wenn sie bereits vor dem 8. Mai 1945 getilgt
worden ist;
b) wenn über sie bereits eine Vereinbarung
zwischen dem Schuldner und der Republik
Österreich (dem öffentlichen Verwalter)
getroffen wurde oder wenn der Schuldner
der Republik Österreich oder dem öffentlichen
Verwalter geleistet hat;
c) wenn sie von der Republik Österreich (von
dem öffentlichen Verwalter) bereits gerichtlich
geltend gemacht wurde.
§ 4. Wird eine Person (Personengesellschaft)
mit dem Wohnsitz (Sitz) in Österreich wegen
einer im § 2 bezeichneten Verbindlichkeit von
der Republik Österreich oder vom öffentlichen
Verwalter beim Gericht ihres Wohnsitzes oder
Sitzes geklagt, so kann sie die Unzuständigkeit
des Gerichtes nicht unter Berufung auf die Vereinbarung
eines anderen Gerichtsstandes einwenden.
Ist durch Vereinbarung eine in Österreich
nicht bestehende Stelle zur Entscheidung
über bestimmte Umstände, betreffend eine im
§ 2 genannte Verbindlichkeit, berufen, so steht
die Entscheidung hierüber ausschließlich dem Gericht
zu, bei dem der Anspruch geltend gemacht
wird.
§ 5. § 4 des Verwaltergesetzes 1952, BGBl.
Nr. 100/1953, wird aufgehoben.
§ 6. Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden
Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bestraft.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1957
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
sind die für die Vollziehung der
§§ 10 Abs. 2 und 19 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes
zuständigen Bundesministerien
und für die Vollziehung des Art. II
sind das Bundesministerium für Finanzen, das
Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium
für Inneres betraut.