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177_1955 AT

177. Verordnung: Ergänzung und Abänderung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Ergänzung und Abänderung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Die Durchführungsverordnung IV zur

EVO., BGBl. Nr. 2/1955, wird ergänzt und abgeändert

wie folgt

1. Nach Z. 16 wird aufgenommen

„17. Zu Rn. 312 Abs. 6

Die Gefäße für Petroläther, Pentane, Äthyläther,

Methylformiat, Schwefelkohlenstoff (Ziffer

1) und Azetaldehyd (Ziffer 5) müssen mit

einem luftdichten Verschluß versehen sein. Als

luftdichter Verschluß gelten auch Vorrichtungen,

die die Ausdehnung der Flüssigkeit gestatten

und einen Flammenrückschlag von außen in das

Innere der Gefäße verhindern."

2. Die bisherigen Z. 17 bis 21 werden als

Z. 18 bis 22 bezeichnet.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. September

1955 in Kraft.

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