177. Verordnung: Ergänzung und Abänderung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. Die Durchführungsverordnung IV zur
EVO., BGBl. Nr. 2/1955, wird ergänzt und abgeändert
wie folgt
1. Nach Z. 16 wird aufgenommen
„17. Zu Rn. 312 Abs. 6
Die Gefäße für Petroläther, Pentane, Äthyläther,
Methylformiat, Schwefelkohlenstoff (Ziffer
1) und Azetaldehyd (Ziffer 5) müssen mit
einem luftdichten Verschluß versehen sein. Als
luftdichter Verschluß gelten auch Vorrichtungen,
die die Ausdehnung der Flüssigkeit gestatten
und einen Flammenrückschlag von außen in das
Innere der Gefäße verhindern."
2. Die bisherigen Z. 17 bis 21 werden als
Z. 18 bis 22 bezeichnet.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. September
1955 in Kraft.