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177. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1948, BGBl.

Nr. 168, betreffend die Errichtung von Kunstakademien

(Kunstakademiegesetz), in der Fassung

der Kunstakademiegesetz-Novelle 1953,

BGBl. Nr. 61, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Rechtsmittel.

Gegen Verfügungen des Präsidenten der

Akademie ist die Berufung an das Bundesministerium

für Unterricht zulässig."

2. Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 angefügt

„§ 9. Disziplinäre Maßnahmen.

(1) Bloße Ordnungswidrigkeiten von Kunstschülern

werden vom Leiter der Akademie nach

den Bestimmungen der Schulordnung, schwerer

wiegende Verstöße hingegen disziplinär geahndet.

(2) Die Disziplinargewalt über die Kunstschüler

wird an jeder Kunstakademie von einer vom

Bundesministerium für Unterricht bestellten

Disziplinarkommission ausgeübt, der vier Lehrpersonen

der betreffenden Akademie, von denen

eine den Vorsitz führt, und ein von der österreichischen

Hochschülerschaft genannter Vertreter

angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied

zu bestellen.

(3) Disziplinarstrafen sind: Verweis, Tadel

unter Androhung der Verweisung von der Anstalt,

Verweisung von der Anstalt. Die zwei

erstgenannten Strafen sind vom Leiter der Akademie

in Gegenwart des zuständigen Abteilungsvorstandes

zu vollziehen.

(4) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit. Gegen diese Beschlüsse

ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(5) Die näheren Disziplinarvorschriften für

Kunstschüler werden in sinngemäßer Anwendung

der für die Kunsthochschüler geltenden Disziplinarvorschriften,

jedoch unter Bedachtnahme auf

die andersgeartete Stellung der Kunstschüler

durch Verordnung getroffen.

(6) Auf Kunsthochschüler finden die für Hochschüler

jeweils geltenden Disziplinarvorschriften

sinngemäß Anwendung, wobei an Stelle des

Rektors der Hochschule der Präsident der Akademie

und an Stelle des Dekans der Abteilungsvorstand

zu treten hat.

(7) Der Leiter der Akademie kann zur Sicherung

der Disziplin vor der Verhängung einer

Disziplinarstrafe den Ausschluß eines Kunstschülers

vom Unterricht verfügen.

§ 10. Schlußbestimmungen.

(1) Durch Verordnung werden nähere Bestimmungen

über die Organisation der Kunstakademie

erlassen, und zwar: über ihre Einrichtung,

die Einteilung in Abteilungen für die verschiedenen

Gruppen der einzelnen Ausbildungszweige

der Musik und der darstellenden Kunst sowie der

angewandten Kunst, die Bestimmung der einzelnen

Gegenstände theoretischer und praktischer

Natur, die für die Ausbildung in den einzelnen

Abteilungen vorgeschrieben werden; über die

Leitung, den Wirkungsbereich des Leiters, der

Abteilungsvorstände, der Lehrerkollegien, der

Lehrervollversammlung, der sonstigen Kollegien

(Prüfungskommissionen, Stipendienkommissionen,

Arbeitsausschüsse) und der übrigen Bediensteten;

über die Lehrpersonen, die pädagogischen

Hilfskräfte, die entweder in einem öffentlichrechtlichen

oder durch Dienstvertrag begründeten

Dienstverhältnis stehen können oder als unbesoldete

Volontäre verwendet werden; über

Prüfungen und Zeugnisse sowie über die Einteilung

der Studierenden in ordentliche und außerordentliche

Studierende und Gasthörer.

(2) Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen

wird durch Verordnung eine Dienstordnung erlassen,

die das Dienstverhältnis der vertragsmäßig

angestellten Lehrkräfte regelt, insbesondere dessen

Begründung und Lösung sowie den wesentlichen

Inhalt des Dienstvertrages und auch die

Beurlaubung außerhalb der Schulferien, weiters

sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen

in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften

enthält, die für die unter das Vertragsbedienstetengesetz

1948 fallenden Vertragsbediensteten

des Bundes gelten. Die Verordnung

hat ferner Bestimmungen über die Erteilung von

befristeten und jederzeit widerruflichen Lehraufträgen,

die allen Lehrkräften aus ihrer Verwendung

erwachsenden Pflichten sowie die Entlohnung

der Lehrkräfte unter Zugrundelegung

eines Mindestsatzes von 150 S und eines Höchstsatzes

von 350 S für jede Jahreswochenstunde zu

enthalten. Es kann auch bestimmt werden, daß

mit Lehrkräften Sondervereinbarungen getroffen

werden.

(3) Die durch Verordnung zu erlassenden Studien-

und Prüfungsordnungen haben nähere Bestimmungen

zu enthalten: über die Aufnahme

und Inskription der Studierenden; über die

Dauer des Studienjahres; über die Rechte und

Pflichten der Studierenden hinsichtlich des Unterrichtes

unter Benützung der akademischen Einrichtungen,

des öffentlichen Auftretens und der

Annahme künstlerischer Verpflichtungen, des

ordentlichen Verhaltens; über das Verfahren,

betreffend die Entrichtung der Gebühren; über

den Abgang von der Lehranstalt; über die Erledigung

von Beschwerden der Studierenden;

über den in einzelnen Fächern unter Berücksichtigung

der jeweiligen Bedürfnisse der Praxis

und nach dem jeweiligen Stand der Lehre zu

erteilenden Unterricht, die diesbezügliche Studiendauer

und die. aus den Unterrichtsfächern

abzulegenden Prüfungen; über die Zusammensetzung

der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine,

das Verfahren über die Entrichtung

der Prüfungstaxen und über die Abhaltung

von. Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen;

über die Verwertung von Prüfungsarbeiten bei

Veranstaltungen der Lehranstalt und die auf

Grund von Prüfungen sowie beim Abgang von

der Lehranstalt auszustellenden Zeugnisse.

(4) Die Art und die Höhe der von den Kunstschülern

und den Kunsthochschülern zu entrichtenden

Taxen (Aufwandsbeitrag, Unterrichtsgeld,

Prüfungstaxen, Matrikeltaxen, Taxen für die Anerkennung

der im Ausland abgelegten Prüfungen

und an ausländischen Kunstakademien zurückgelegten

Studien, Taxen für die Benützung von

Bibliotheken sowie die Ausstellung von Zeugnissen,

Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften)

und sonstige Zahlungen (wie außerordentliche

Materialkostenbeiträge) werden durch ein

besonderes Bundesgesetz bestimmt."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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