177. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1948, BGBl.
Nr. 168, betreffend die Errichtung von Kunstakademien
(Kunstakademiegesetz), in der Fassung
der Kunstakademiegesetz-Novelle 1953,
BGBl. Nr. 61, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Rechtsmittel.
Gegen Verfügungen des Präsidenten der
Akademie ist die Berufung an das Bundesministerium
für Unterricht zulässig."
2. Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 angefügt
„§ 9. Disziplinäre Maßnahmen.
(1) Bloße Ordnungswidrigkeiten von Kunstschülern
werden vom Leiter der Akademie nach
den Bestimmungen der Schulordnung, schwerer
wiegende Verstöße hingegen disziplinär geahndet.
(2) Die Disziplinargewalt über die Kunstschüler
wird an jeder Kunstakademie von einer vom
Bundesministerium für Unterricht bestellten
Disziplinarkommission ausgeübt, der vier Lehrpersonen
der betreffenden Akademie, von denen
eine den Vorsitz führt, und ein von der österreichischen
Hochschülerschaft genannter Vertreter
angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen.
(3) Disziplinarstrafen sind: Verweis, Tadel
unter Androhung der Verweisung von der Anstalt,
Verweisung von der Anstalt. Die zwei
erstgenannten Strafen sind vom Leiter der Akademie
in Gegenwart des zuständigen Abteilungsvorstandes
zu vollziehen.
(4) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Gegen diese Beschlüsse
ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(5) Die näheren Disziplinarvorschriften für
Kunstschüler werden in sinngemäßer Anwendung
der für die Kunsthochschüler geltenden Disziplinarvorschriften,
jedoch unter Bedachtnahme auf
die andersgeartete Stellung der Kunstschüler
durch Verordnung getroffen.
(6) Auf Kunsthochschüler finden die für Hochschüler
jeweils geltenden Disziplinarvorschriften
sinngemäß Anwendung, wobei an Stelle des
Rektors der Hochschule der Präsident der Akademie
und an Stelle des Dekans der Abteilungsvorstand
zu treten hat.
(7) Der Leiter der Akademie kann zur Sicherung
der Disziplin vor der Verhängung einer
Disziplinarstrafe den Ausschluß eines Kunstschülers
vom Unterricht verfügen.
§ 10. Schlußbestimmungen.
(1) Durch Verordnung werden nähere Bestimmungen
über die Organisation der Kunstakademie
erlassen, und zwar: über ihre Einrichtung,
die Einteilung in Abteilungen für die verschiedenen
Gruppen der einzelnen Ausbildungszweige
der Musik und der darstellenden Kunst sowie der
angewandten Kunst, die Bestimmung der einzelnen
Gegenstände theoretischer und praktischer
Natur, die für die Ausbildung in den einzelnen
Abteilungen vorgeschrieben werden; über die
Leitung, den Wirkungsbereich des Leiters, der
Abteilungsvorstände, der Lehrerkollegien, der
Lehrervollversammlung, der sonstigen Kollegien
(Prüfungskommissionen, Stipendienkommissionen,
Arbeitsausschüsse) und der übrigen Bediensteten;
über die Lehrpersonen, die pädagogischen
Hilfskräfte, die entweder in einem öffentlichrechtlichen
oder durch Dienstvertrag begründeten
Dienstverhältnis stehen können oder als unbesoldete
Volontäre verwendet werden; über
Prüfungen und Zeugnisse sowie über die Einteilung
der Studierenden in ordentliche und außerordentliche
Studierende und Gasthörer.
(2) Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen
wird durch Verordnung eine Dienstordnung erlassen,
die das Dienstverhältnis der vertragsmäßig
angestellten Lehrkräfte regelt, insbesondere dessen
Begründung und Lösung sowie den wesentlichen
Inhalt des Dienstvertrages und auch die
Beurlaubung außerhalb der Schulferien, weiters
sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen
in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
enthält, die für die unter das Vertragsbedienstetengesetz
1948 fallenden Vertragsbediensteten
des Bundes gelten. Die Verordnung
hat ferner Bestimmungen über die Erteilung von
befristeten und jederzeit widerruflichen Lehraufträgen,
die allen Lehrkräften aus ihrer Verwendung
erwachsenden Pflichten sowie die Entlohnung
der Lehrkräfte unter Zugrundelegung
eines Mindestsatzes von 150 S und eines Höchstsatzes
von 350 S für jede Jahreswochenstunde zu
enthalten. Es kann auch bestimmt werden, daß
mit Lehrkräften Sondervereinbarungen getroffen
werden.
(3) Die durch Verordnung zu erlassenden Studien-
und Prüfungsordnungen haben nähere Bestimmungen
zu enthalten: über die Aufnahme
und Inskription der Studierenden; über die
Dauer des Studienjahres; über die Rechte und
Pflichten der Studierenden hinsichtlich des Unterrichtes
unter Benützung der akademischen Einrichtungen,
des öffentlichen Auftretens und der
Annahme künstlerischer Verpflichtungen, des
ordentlichen Verhaltens; über das Verfahren,
betreffend die Entrichtung der Gebühren; über
den Abgang von der Lehranstalt; über die Erledigung
von Beschwerden der Studierenden;
über den in einzelnen Fächern unter Berücksichtigung
der jeweiligen Bedürfnisse der Praxis
und nach dem jeweiligen Stand der Lehre zu
erteilenden Unterricht, die diesbezügliche Studiendauer
und die. aus den Unterrichtsfächern
abzulegenden Prüfungen; über die Zusammensetzung
der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine,
das Verfahren über die Entrichtung
der Prüfungstaxen und über die Abhaltung
von. Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen;
über die Verwertung von Prüfungsarbeiten bei
Veranstaltungen der Lehranstalt und die auf
Grund von Prüfungen sowie beim Abgang von
der Lehranstalt auszustellenden Zeugnisse.
(4) Die Art und die Höhe der von den Kunstschülern
und den Kunsthochschülern zu entrichtenden
Taxen (Aufwandsbeitrag, Unterrichtsgeld,
Prüfungstaxen, Matrikeltaxen, Taxen für die Anerkennung
der im Ausland abgelegten Prüfungen
und an ausländischen Kunstakademien zurückgelegten
Studien, Taxen für die Benützung von
Bibliotheken sowie die Ausstellung von Zeugnissen,
Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften)
und sonstige Zahlungen (wie außerordentliche
Materialkostenbeiträge) werden durch ein
besonderes Bundesgesetz bestimmt."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.