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177. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Auf Grund des § 108 des Landarbeitsgesetzes

vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, werden für

die Regelung der Berufsausbildung der Arbeiter

in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel

12 Absatz 1 Ziffer 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 die folgenden

Grundsätze aufgestellt

Abschnitt 1.

Geltungsbereich.

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung

der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

(§ 5 Landarbeitsgesetz) beschäftigten

a) Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3

Landarbeitsgesetz),

b) familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie

unter § 3 Abs. 2 lit. b und c Landarbeitsgesetz

fallen.

§ 2. Die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten

Arbeiter (§ 1) gliedern sich in geprüfte

und ungeprüfte Arbeiter; als geprüfte

Arbeiter gelten auch jene Arbeiter, die auf

Grund der Übergangsbestimmungen (§§ 25

bis 28) als Gehilfen, Facharbeiter oder Wirtschafter

(Meister) anerkannt wurden.

Abschnitt 2.

Berufsausbildung.

§ 3. Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

1. in der Landwirtschaft,

2. in der ländlichen Hauswirtschaft,

3. in den Spezialgebieten der Landwirtschaft,

4. in der Forstwirtschaft.

Abschnitt 3.

Ausbildung in der Landwirtschaft.

§ 4. Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft

gliedert sich in die Ausbildung

a) zum Landwirtschaftsgehilfen,

b) zum landwirtschaftlichen Facharbeiter,

c) zum Wirtschafter.

Ausbildung zum Landwirtschaftsgehilfen.

§ 5. (1) Die Ausbildung zum Landwirtschaftsgehilfen

erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert zwei Jahre. Die in der

ländlichen Hauswirtschaft (§ 10) oder in Spezialgebieten

der Landwirtschaft (§ 15) zurückgelegte

Lehrzeit wird bis zu einem Jahr angerechnet.

Ebenso wird eine Anlernzeit angerechnet, sofern

sie im Rahmen der von den Landesarbeitsämtern

im Einvernehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

(§ 105 Abs. 2 Landarbeitsgesetz) durchgeführten

Anlernaktionen gegen Prämie in anerkannten

Lehrbetrieben zurückgelegt wurde.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Lehrlings(Gehilfen)prüfung

erwirbt der Lehrling die

Berufsbezeichnung Landwirtschaftsgehilfe.

§ 6. Zur Lehrlings(Gehilfen)prüfung ist auch

zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat

und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in der

Landwirtschaft nachweisen kann.

Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter.

§ 7. Nach einer Gehilfenzeit von zwei Jahren,

Besuch eines Fachkurses und erfolgreicher Ablegung

der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung

erwirbt der Landwirtschaftsgehilfe die

Berufsbezeichnung landwirtschaftlicher Facharbeiter.

Ausbildung zum Wirtschafter.

§ 8. Nach einer vierjährigen Verwendung als

landwirtschaftlicher Facharbeiter, erfolgreicher

Absolvierung einer niederen landwirtschaftlichen

Fachschule oder Besuch eines entsprechenden

Lehrganges kann der landwirtschaftliche Facharbeiter

die Wirtschafterprüfung ablegen. Durch

die erfolgreiche Ablegung derselben erwirbt er

die Berufsbezeichnung Wirtschafter.

Abschnitt 4.

Ausbildung in der ländlichen Hauswirtschaft.

§ 9. Die Berufsausbildung in der ländlichen

Hauswirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

a) zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin,

b) zur ländlichen Wirtschafterin.

Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin.

§ 10. (1) Die Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin

erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert zwei Jahre. Die in der

Landwirtschaft (§ 5) oder in Spezialgebieten der

Landwirtschaft (§ 15) zurückgelegte Lehrzeit

wird bis zu einem Jahr angerechnet. Ebenso wird

eine Anlernzeit angerechnet, sofern sie im

Rahmen der von den Landesarbeitsämtern im

Einvernehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

(§ 105 Abs. 2 Landarbeitsgesetz) durchgeführten

Anlernaktionen gegen Prämie in anerkannten

Lehrbetrieben zurückgelegt wurde.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Lehrlings(Gehilfinnen)prüfung

erwirbt der Lehrling die

Berufsbezeichnung ländliche Hauswirtschaftsgehilfin.

§ 11. Zur Lehrlings(Gehilfinnen)prüfung ist

auch zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet

hat und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in

der ländlichen Hauswirtschaft nachweisen kann.

Ausbildung zur ländlichen Wirtschafterin.

§ 12. Nach einer sechsjährigen Verwendung

als ländliche . Hauswirtschaftsgehilfin, erfolgreicher

Absolvierung einer landwirtschaftlichen

Haushaltungsschule oder Besuch eines entsprechenden

Lehrganges kann die ländliche

Hauswirtschaftsgehilfin die Wirtschafterinnenprüfung

ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung

derselben erwirbt sie die Berufsbezeichnung

ländliche Wirtschafterin.

Abschnitt 5.

Ausbildung in den Spezialgebieten der Landwirtschaft.

§ 13. Die Berufsausbildung in den Spezialgebieten

der Landwirtschaft umfaßt die Ausbildung

für qualifizierte Berufstätigkeiten

(Spezialberufe) in bestimmten Gebieten der land-

wirtschaftlichen Produktion, die ein über den

Umfang der Ausbildung in der Landwirtschaft

(Abschnitt 3) hinausgehendes besonderes fachliches

Wissen und Können erfordern (Spezialgebiete).

Hiezu gehören insbesondere: der

Gartenbau; der Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;

der Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;

die Saatzucht; die Molkereiwirtschaft; die

Käsereiwirtschaft; die Fischzucht; die Viehzucht;

die Milchwirtschaft; die Alpwirtschaft.

§ 14. Die Berufsausbildung in den Spezialgebieten

der Landwirtschaft gliedert sich in die

Ausbildung

a) zum Gehilfen,

b) zum Meister.

Ausbildung zum Gehilfen.

§ 15. (1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt

durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die in der

Landwirtschaft (§ 5) zurückgelegte Lehrzeit wird

in den Spezialgebieten Viehzucht, Milchwirtschaft

und Alpwirtschaft zur Gänze, in den

übrigen Spezialgebieten bis zu einem Jahr angerechnet;

die Lehrzeit in der ländlichen Hauswirtschaft

(§ 10) wird in allen Spezialgebieten

bis zu einem Jahr angerechnet. Ebenso wird eine

Anlernzeit angeredinet, sofern sie im Rahmen

der von den Landesarbeitsämtern im Einvernehmen

mit den land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 105

Abs. 2 Landarbeitsgesetz) durchgeführten Anlernaktionen

gegen Prämie in anerkannten Lehrbetrieben

in einem Spezialgebiet zurückgelegt

wurde.

(3) Während der Lehrzeit ist der Besuch eines

Spezialkurses (Gehilfenkurses) Pflicht.

(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Lehrlings(Gehilfen)prüfung

erwirbt der Lehrling die

Berufsbezeichnung Gehilfe (Gärtnergehilfe, Weinbaugehilfe,

Kellereigehilfe, Obstbaugehilfe, Obstbaumwärter,

Saatzuchtgehilfe, Molkereigehilfe,

Käser, Fischereigehilfe, Viehzuchtgehilfe, Viehpfleger,

Melker, Alpsenner usw.).

Ausbildung zum Meister.

§ 16. Nach einer Gehilfenzeit von fünf Jahren

und Besuch eines Meisterlehrganges kann der

Gehilfe die Meisterprüfung ablegen. Durch die

erfolgreiche Ablegung derselben erwirbt er die

Berufsbezeichnung Meister (Gärtnermeister,

Winzermeister, Kellermeister, Obstbaumeister,

Saatzuchtmeister, Molkereimeister, Meisterkäser,

Fischereimeister, Viehzuchtmeister, Melkermeister,

Obersenner usw.).

Abschnitt 6.

Ausbildung in der Forstwirtschaft.

§ 17. Die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft

gliedert sich in die Ausbildung

a) zum Forstwirtschaftsgehilfen,

b) zum Forstfacharbeiter,

c) zum Meister.

Ausbildung zum Forstwirtschaftsgehilfen.

§ 18. (1) Die Ausbildung zum Forstwirtschaftsgehilfen

erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.

(3) Während der Lehrzeit ist der Besuch eines

Fachkurses Pflicht.

(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Lehrlings(Gehilfen)prüfung

erwirbt der Lehrling die

Berufsbezeichnung Forstwirtschaftsgehilfe.

§ 19. Zur Lehrlings(Gehilfen)prüfung ist auch

zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat

und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in der

Forstwirtschaft nachweisen kann.

Ausbildung zum Forstfacharbeiter.

§ 20. Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren,

Besuch eines Fachkurses und erfolgreicher Ablegung

der Forstfacharbeiterprüfung erwirbt der

Forstwirtschaftsgehilfe die Berufsbezeichnung

Forstfacharbeiter.

Ausbildung zum Meister.

§ 21. Nach einer praktischen Betätigung von

vier Jahren und Besuch eines Meisterlehrganges

kann der Forstfacharbeiter die Meisterprüfung

ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung derselben

erwirbt er die Berufsbezeichnung Holzmeister.

Abschnitt 7.

Besuch der land(forst)wirtschaftlichen Fortbildungsschule

(Berufsschule).

§ 22. (1) Während der Lehrzeit (§§ 5, 10, 15,

18) ist der Besuch der land(forst)wirtschaftlichen

Fortbildungsschule (Berufsschule) im Rahmen der

bestehenden Schulvorschriften Pflicht.

(2) Der Unterricht wird unentgeltlich erteilt.

Abschnitt 8.

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

§ 23. (1) Die Ausführungsgesetzgebung trifft

die näheren Bestimmungen über die Ausbildung

und die Prüfungen.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

haben Bestimmungen, insbesondere über die Gehilfen-,

Spezial- und Fachkurse sowie die Meisterlehrgänge

und über die Prüfungsordnungen

zu enthalten. Für die Ausbildung in den Spezialgebieten

der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft

kann die Ausführungsgesetzgebung

Sonderbestimmungen, insbesondere über die

Abhaltung der Kurse und Lehrgänge sowie der

Prüfungen an einer Molkerei-, Käserei-, Fischereilehranstalt

beziehungsweise an einer Forstarbeiterschule

treffen.

(3) Die Prüfungen werden — unbeschadet allfälliger

Sonderbestimmungen (Abs. 2) — bei den

land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und

Fachausbildungsstellen abgehalten.

(4) Jeder Prüfungskommission haben mindestens

je zwei Vertreter der Dienstgeber und der

Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe

sowie ein Vertreter des land(forst)wirtschaftlichen

Schulwesens anzugehören.

(5) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung

wird ein Zeugnis ausgestellt, das die durch die

Prüfung erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten

hat.

Abschnitt 9.

Anrechnung des Besuches von Fachschulen.

§ 24. Inwieweit der erfolgreiche Besuch einschlägiger

land(forst)wirtschaftlicher Fachschulen

eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Prüfung

oder praktische Betätigung ersetzt, bestimmt

die Ausführungsgesetzgebung.

Abschnitt 10.

Übergangsbestimmungen.

Landwirtschaft.

§ 25. (1) Als Landwirtschaftsgehilfe (§ 5) ist

anzuerkennen, wer im Zeitpunkte des Inkrafttretens

des Landesausführungsgesetzes die Volksschule

mit Erfolg besucht hat und eine mindestens

fünfjährige hauptberufliche Beschäftigung

in der Landwirtschaft nachweisen kann.

(2) Zur Lehrlings(Gehilfen)prüfung (§ 5

Abs. 3) ist zuzulassen, wer zu dem im Abs. 1

genannten Zeitpunkt eine mindestens dreijährige

praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft abgeleistet

hat. Der Besuch einer einschlägigen

Fachschule ist auf diese Beschäftigung ganz oder

teilweise anzurechnen. Die Tätigkeit im elterlichen

Betrieb kann voll angerechnet werden,

wenn sie einer Berufsausbildung gleichkommt,

worüber die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-

und Fachausbildungsstelle entscheidet.

(3) Als landwirtschaftlicher Facharbeiter (§ 7)

kann anerkannt werden, wer zu dem im Abs. 1

genannten Zeitpunkt die Volksschule mit Erfolg

besucht hat und eine erfolgreiche hauptberufliche

Beschäftigung in der Landwirtschaft in der

Mindestdauer von acht Jahren nachweisen kann.

(4) Zur landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung

(§ 7) ist zuzulassen, wer zu dem im Abs. 1

genannten Zeitpunkt eine mindestens sechsjährige

hauptberufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft

innerhalb der letzten fünfzehn Jahre

nachweisen kann.

(5) Als Wirtschafter (§ 8) kann anerkannt

werden, wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt

die Volksschule mit Erfolg besucht hat

und eine erfolgreiche hauptberufliche Beschäftigung

in der Landwirtschaft in der Mindestdauer

von zwölf Jahren, davon drei Jahre als

Wirtschafter, nachweisen kann.

(6) Zur Wirtschafterprüfung (§ S) ist zuzulassen,

wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt

eine mindestens zwölfjährige hauptberufliche

Beschäftigung innerhalb der letzten

zwanzig Jahre und die erfolgreiche Absolvierung

einer niederen landwirtschaftlichen Fachschule

oder den Besuch eines entsprechenden Lehrganges

nachweisen kann.

Ländliche Hauswirtschaft.

§ 26. Für die Anerkennung als ländliche Hauswirtschaftsgehilfin

(§ 10) und als ländliche Wirtschafterin

(§ 12) sowie für die Zulassung zur

Lehrlings(Gehilfinnen)prüfung (§ 10 Abs. 3) und

zur Wirtschafterinnenprüfung (§ 12) gelten die

Bestimmungen des § 25 mit Ausnahme des

Abs. 3 sinngemäß.

Spezialgebiete der Landwirtschaft.

§ 27. (1) Als Gehilfe (§ 15 Abs. 3) ist anzuerkennen,

wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Landesausführungsgesetzes das 22. Lebensjahr

vollendet hat, eine mindestens sechsjährige

hauptberufliche Beschäftigung im betreffenden

Spezialgebiet und die Absolvierung eines Spezialkurses

in demselben (§ 23 Abs. 2) nachweisen

kann; kann er den letztgenannten Nachweis

nicht erbringen, so hat er die Lehrlings(Gehilfen)

prüfung abzulegen. Bei Personen, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesausführungsgesetzes

das 40. Lebensjahr vollendet haben,

entfällt für die Anerkennung das Erfordernis

des Besuches eines Spezialkurses.

(2) Auf die im Abs. 1 vorgeschriebene mindestens

sechsjährige hauptberufliche Beschäftigung

im betreffenden Spezialgebiet wird eine Beschäftigung

in einem anderen Spezialgebiet oder in

der Landwirtschaft bis zu zwei Jahren angerechnet.

(3) Für die Zulassung zur Lehrlings(Gehilfen)prüfung

gelten die Bestimmungen des § 25

Abs. 2 sinngemäß.

(4) Für die Zulassung zur Meisterprüfung gelten

die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 sinngemäß;

die vorgeschriebene Beschäftigung muß

jedoch im betreffenden Spezialgebiet der Landwirtschaft

nachgewiesen werden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden

auf den Gartenbau nur dann Anwendung, wenn

die vorgeschriebenen Beschäftigungszeiten in Betrieben

zurückgelegt wurden, in denen bisher

eine geregelte Berufsausbildung, die der Ausbildung

nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gleichwertig ist, nicht durchgeführt

wurde.

Forstwirtschaft.

§ 28. (1) Als Forstwirtschaftsgehilfe (§ 18) ist

anzuerkennen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Landesausführungsgesetzes die Volks-

schule mit Erfolg besucht hat und eine mindestens

fünfjährige hauptberufliche Beschäftigung

in der Forstwirtschaft nachweisen kann.

(2) Zur Lehrlings(Gehilfen)prüfung (§ 18

Abs. 4) ist zuzulassen, wer zu dem im Abs. 1

genannten Zeitpunkt eine mindestens dreijährige

praktische Tätigkeit in der Forstwirtschaft abgeleistet

hat. Der Besuch einer einschlägigen

Fachschule ist auf diese Beschäftigung ganz oder

teilweise anzurechnen. Die Tätigkeit im elterlichen

Betrieb kann voll angerechnet werden,

wenn sie einer Berufsausbildung gleichkommt,

worüber die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-

und Fachausbildungsstelle entscheidet.

(3) Als Forstfacharbeiter (§ 20) kann anerkannt

werden, wer zu dem im Abs. 1 genannten

Zeitpunkt die Volksschule mit Erfolg besucht

hat und eine erfolgreiche hauptberufliche Beschäftigung

in der Forstwirtschaft in der Mindestdauer

von acht Jahren nachweisen kann.

(4) Zur Forstfacharbeiterprüfung (§ 20) ist zuzulassen,

wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt

eine mindestens sechsjährige hauptberufliche

Beschäftigung in der Forstwirtschaft innerhalb

der letzten fünfzehn Jahre nachweisen

kann.

(5) Als Holzmeister (§ 21) kann anerkannt

werden, wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt

die Volksschule mit Erfolg besucht hat

und eine erfolgreiche hauptberufliche Beschäftigung

in der Forstwirtschaft in der Mindestdauer

von zwölf Jahren, davon drei Jahre als

Holzmeister, nachweisen kann.

(6) Zur Meisterprüfung (§ 21) ist zuzulassen,

wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt

eine mindestens zwölfjährige hauptberufliche

Beschäftigung in der Forstwirtschaft innerhalb

der letzten zwanzig Jahre, die mit Erfolg abgelegte

Forstfacharbeiterprüfung und die Absolvierung

eines Meisterlehrganges nachweisen

kann.

Gemeinsame Übergangsbestimmungen.

§ 29. (1) Die Anerkennung (§ 25 Abs. 1, 3

und 5, § 26, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 3 und 5)

wird von der land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgesprochen;

diese entscheidet auch über die Zulassung

zu den Prüfungen (§ 25 Abs. 2, 4 und 6, § 26,

§ 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, 4 und 6).

(2) Die Begünstigungen der §§ 25 bis 28 können

nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten

der Landesausführungsgesetze in Anspruch

genommen werden. Hiebei werden nur solche

Kurse anerkannt, die vor dem Inkrafttreten der

Landesausführungsgesetze besucht wurden. Später

absolvierte Kurse müssen den nach § 23

Abs. 2 festzulegenden Bedingungen entsprechen.

§ 30. Die auf Grund bisheriger Rechtsvorschriften

erworbenen Zeugnisse über abgelegte

Prüfungen in der Land- und Forstwirtschaft behalten

ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die

bei den Landwirtschaftskammern und den Österreichischen

Bundesforsten bisher abgelegten Prüfungen.

Abschnitt 11.

Aufhebung reichsrechtlicher Vorschriften.

§ 31. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens

der Landesausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz

treten alle reichsrechtlichen Vorschriften

über die Berufsausbildung der Arbeiter in

der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die

Ausbildungsvorschriften, die vom Reichsnährstand

und vom Reichsforstmeister erlassen wurden,

außer Wirksamkeit, sofern sie nicht schon

durch § 138 Landarbeitsgesetz aufgehoben wurden.

Insbesondere werden folgende Vorschriften

in der zuletzt geltenden Fassung aufgehoben

1. Grundregel des Reichsnährstandes für die

Ausbildung in den männlichen praktischen Berufen

der Landwirtschaft vom 1. Oktober 1937,

RNVbl. S. 543,

2. Bestimmungen des Reichsnährstandes für

die Fortbildung der Landarbeitsgehilfen zu

Landarbeitern (Berufsweg 1) vom 1. Oktober

1937, RNVbl. S. 546,

3. Grundregel des Reichsnährstandes für die

Ausbildung in den weiblichen praktischen Berufen

der Landwirtschaft vom 1. Oktober 1937,

RNVbl. S. 549,

4. Bestimmungen des Reichsnährstandes für

die Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin

und zur ländlichen Wirtschafterin vom

1. Oktober 1937, RNVbl. S. 551,

5. Einführung der Ausbildungsordnung des

Reichsnährstandes für Landwirtschaft und Gartenbau

in den Gebieten der Landesbauernschaften

Alpenland, Donauland und Südmark sowie

in den sudetendeutschen Gebieten und in den

eingegliederten Ostgebieten vom 27. Februar

1941, RNVbl. S. 84,

6. Bestimmungen des Reichsnährstandes für

die Ausbildung zum Schäfer vom 27. Februar

1941, RNVbl. S. 99,

7. Bestimmungen des Reichsnährstandes für

die Ausbildung zum Geflügelzüchter und zur

Geflügelzüchterin vom 28. Februar 1941,

RNVbl. S. 105,

8. Bestimmungen des Reichsnährstandes für

die Ausbildung zum Imker und zur Imkerin

vom 27. Februar 1941, RNVbl. S. 116,

9. Bestimmungen des Reichsnährstandes für

die Ausbildung zum Melker vom 25. September

1941, RNVbl. S. 377,

10. Bestimmungen des Reichsnährstandes für

die Ausbildung zum Schweinemeister vom

25. September 1941, RNVbl. S. 382,

11. Bestimmungen des Reichsnährstandes für

die praktische Ausbildung zum Winzer vom

25. September 1941, RNVbl. S. 388,

12. Vorläufige Bestimmungen des Reichsnährstandes

für die Anerkennung von Gartenbaufacharbeitern

vom 25. September 1941, RNVbl.

S. 400,

13. Grundregel des Reichsnährstandes für die

Ausbildung in den weiblichen praktischen Berufen

des Gartenbaues vom 27. August 1942,

RNVbl. S. 467,

14. Grundregel des Reichsnährstandes für die

Ausbildung in der Fischerei vom 30. Jänner

1939, RNVbl. S. 79,

15. Allgemeine Verfügung des Reichsforstmeisters

vom 2. März 1940, Reichsministerialblatt

der Forstverwaltung, Ausgabe A, S. 71,

betreffend Aufbau eines Waldarbeiterfachstandes,

16. Runderlaß des Reichsforstmeisters vom

10. Juli 1943, Reichsministerialblatt der Forstverwaltung,

Ausgabe A, S. 154, betreffend Ernennung

zum Waldfacharbeiter.

ARTIKEL II.

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

diesem Grundsatzgesetz sind binnen sechs Monaten,

vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

an gerechnet, zu erlassen.

ARTIKEL III.

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

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