177. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Auf Grund des § 108 des Landarbeitsgesetzes
vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, werden für
die Regelung der Berufsausbildung der Arbeiter
in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel
12 Absatz 1 Ziffer 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 die folgenden
Grundsätze aufgestellt
Abschnitt 1.
Geltungsbereich.
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung
der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
(§ 5 Landarbeitsgesetz) beschäftigten
a) Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3
Landarbeitsgesetz),
b) familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie
unter § 3 Abs. 2 lit. b und c Landarbeitsgesetz
fallen.
§ 2. Die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten
Arbeiter (§ 1) gliedern sich in geprüfte
und ungeprüfte Arbeiter; als geprüfte
Arbeiter gelten auch jene Arbeiter, die auf
Grund der Übergangsbestimmungen (§§ 25
bis 28) als Gehilfen, Facharbeiter oder Wirtschafter
(Meister) anerkannt wurden.
Abschnitt 2.
Berufsausbildung.
§ 3. Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
1. in der Landwirtschaft,
2. in der ländlichen Hauswirtschaft,
3. in den Spezialgebieten der Landwirtschaft,
4. in der Forstwirtschaft.
Abschnitt 3.
Ausbildung in der Landwirtschaft.
§ 4. Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft
gliedert sich in die Ausbildung
a) zum Landwirtschaftsgehilfen,
b) zum landwirtschaftlichen Facharbeiter,
c) zum Wirtschafter.
Ausbildung zum Landwirtschaftsgehilfen.
§ 5. (1) Die Ausbildung zum Landwirtschaftsgehilfen
erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert zwei Jahre. Die in der
ländlichen Hauswirtschaft (§ 10) oder in Spezialgebieten
der Landwirtschaft (§ 15) zurückgelegte
Lehrzeit wird bis zu einem Jahr angerechnet.
Ebenso wird eine Anlernzeit angerechnet, sofern
sie im Rahmen der von den Landesarbeitsämtern
im Einvernehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
(§ 105 Abs. 2 Landarbeitsgesetz) durchgeführten
Anlernaktionen gegen Prämie in anerkannten
Lehrbetrieben zurückgelegt wurde.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Lehrlings(Gehilfen)prüfung
erwirbt der Lehrling die
Berufsbezeichnung Landwirtschaftsgehilfe.
§ 6. Zur Lehrlings(Gehilfen)prüfung ist auch
zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in der
Landwirtschaft nachweisen kann.
Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter.
§ 7. Nach einer Gehilfenzeit von zwei Jahren,
Besuch eines Fachkurses und erfolgreicher Ablegung
der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung
erwirbt der Landwirtschaftsgehilfe die
Berufsbezeichnung landwirtschaftlicher Facharbeiter.
Ausbildung zum Wirtschafter.
§ 8. Nach einer vierjährigen Verwendung als
landwirtschaftlicher Facharbeiter, erfolgreicher
Absolvierung einer niederen landwirtschaftlichen
Fachschule oder Besuch eines entsprechenden
Lehrganges kann der landwirtschaftliche Facharbeiter
die Wirtschafterprüfung ablegen. Durch
die erfolgreiche Ablegung derselben erwirbt er
die Berufsbezeichnung Wirtschafter.
Abschnitt 4.
Ausbildung in der ländlichen Hauswirtschaft.
§ 9. Die Berufsausbildung in der ländlichen
Hauswirtschaft gliedert sich in die Ausbildung
a) zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin,
b) zur ländlichen Wirtschafterin.
Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin.
§ 10. (1) Die Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin
erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert zwei Jahre. Die in der
Landwirtschaft (§ 5) oder in Spezialgebieten der
Landwirtschaft (§ 15) zurückgelegte Lehrzeit
wird bis zu einem Jahr angerechnet. Ebenso wird
eine Anlernzeit angerechnet, sofern sie im
Rahmen der von den Landesarbeitsämtern im
Einvernehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
(§ 105 Abs. 2 Landarbeitsgesetz) durchgeführten
Anlernaktionen gegen Prämie in anerkannten
Lehrbetrieben zurückgelegt wurde.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Lehrlings(Gehilfinnen)prüfung
erwirbt der Lehrling die
Berufsbezeichnung ländliche Hauswirtschaftsgehilfin.
§ 11. Zur Lehrlings(Gehilfinnen)prüfung ist
auch zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet
hat und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in
der ländlichen Hauswirtschaft nachweisen kann.
Ausbildung zur ländlichen Wirtschafterin.
§ 12. Nach einer sechsjährigen Verwendung
als ländliche . Hauswirtschaftsgehilfin, erfolgreicher
Absolvierung einer landwirtschaftlichen
Haushaltungsschule oder Besuch eines entsprechenden
Lehrganges kann die ländliche
Hauswirtschaftsgehilfin die Wirtschafterinnenprüfung
ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung
derselben erwirbt sie die Berufsbezeichnung
ländliche Wirtschafterin.
Abschnitt 5.
Ausbildung in den Spezialgebieten der Landwirtschaft.
§ 13. Die Berufsausbildung in den Spezialgebieten
der Landwirtschaft umfaßt die Ausbildung
für qualifizierte Berufstätigkeiten
(Spezialberufe) in bestimmten Gebieten der land-
wirtschaftlichen Produktion, die ein über den
Umfang der Ausbildung in der Landwirtschaft
(Abschnitt 3) hinausgehendes besonderes fachliches
Wissen und Können erfordern (Spezialgebiete).
Hiezu gehören insbesondere: der
Gartenbau; der Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;
der Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;
die Saatzucht; die Molkereiwirtschaft; die
Käsereiwirtschaft; die Fischzucht; die Viehzucht;
die Milchwirtschaft; die Alpwirtschaft.
§ 14. Die Berufsausbildung in den Spezialgebieten
der Landwirtschaft gliedert sich in die
Ausbildung
a) zum Gehilfen,
b) zum Meister.
Ausbildung zum Gehilfen.
§ 15. (1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt
durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die in der
Landwirtschaft (§ 5) zurückgelegte Lehrzeit wird
in den Spezialgebieten Viehzucht, Milchwirtschaft
und Alpwirtschaft zur Gänze, in den
übrigen Spezialgebieten bis zu einem Jahr angerechnet;
die Lehrzeit in der ländlichen Hauswirtschaft
(§ 10) wird in allen Spezialgebieten
bis zu einem Jahr angerechnet. Ebenso wird eine
Anlernzeit angeredinet, sofern sie im Rahmen
der von den Landesarbeitsämtern im Einvernehmen
mit den land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 105
Abs. 2 Landarbeitsgesetz) durchgeführten Anlernaktionen
gegen Prämie in anerkannten Lehrbetrieben
in einem Spezialgebiet zurückgelegt
wurde.
(3) Während der Lehrzeit ist der Besuch eines
Spezialkurses (Gehilfenkurses) Pflicht.
(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Lehrlings(Gehilfen)prüfung
erwirbt der Lehrling die
Berufsbezeichnung Gehilfe (Gärtnergehilfe, Weinbaugehilfe,
Kellereigehilfe, Obstbaugehilfe, Obstbaumwärter,
Saatzuchtgehilfe, Molkereigehilfe,
Käser, Fischereigehilfe, Viehzuchtgehilfe, Viehpfleger,
Melker, Alpsenner usw.).
Ausbildung zum Meister.
§ 16. Nach einer Gehilfenzeit von fünf Jahren
und Besuch eines Meisterlehrganges kann der
Gehilfe die Meisterprüfung ablegen. Durch die
erfolgreiche Ablegung derselben erwirbt er die
Berufsbezeichnung Meister (Gärtnermeister,
Winzermeister, Kellermeister, Obstbaumeister,
Saatzuchtmeister, Molkereimeister, Meisterkäser,
Fischereimeister, Viehzuchtmeister, Melkermeister,
Obersenner usw.).
Abschnitt 6.
Ausbildung in der Forstwirtschaft.
§ 17. Die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft
gliedert sich in die Ausbildung
a) zum Forstwirtschaftsgehilfen,
b) zum Forstfacharbeiter,
c) zum Meister.
Ausbildung zum Forstwirtschaftsgehilfen.
§ 18. (1) Die Ausbildung zum Forstwirtschaftsgehilfen
erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.
(3) Während der Lehrzeit ist der Besuch eines
Fachkurses Pflicht.
(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und mit Erfolg abgelegter Lehrlings(Gehilfen)prüfung
erwirbt der Lehrling die
Berufsbezeichnung Forstwirtschaftsgehilfe.
§ 19. Zur Lehrlings(Gehilfen)prüfung ist auch
zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in der
Forstwirtschaft nachweisen kann.
Ausbildung zum Forstfacharbeiter.
§ 20. Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren,
Besuch eines Fachkurses und erfolgreicher Ablegung
der Forstfacharbeiterprüfung erwirbt der
Forstwirtschaftsgehilfe die Berufsbezeichnung
Forstfacharbeiter.
Ausbildung zum Meister.
§ 21. Nach einer praktischen Betätigung von
vier Jahren und Besuch eines Meisterlehrganges
kann der Forstfacharbeiter die Meisterprüfung
ablegen. Durch die erfolgreiche Ablegung derselben
erwirbt er die Berufsbezeichnung Holzmeister.
Abschnitt 7.
Besuch der land(forst)wirtschaftlichen Fortbildungsschule
(Berufsschule).
§ 22. (1) Während der Lehrzeit (§§ 5, 10, 15,
18) ist der Besuch der land(forst)wirtschaftlichen
Fortbildungsschule (Berufsschule) im Rahmen der
bestehenden Schulvorschriften Pflicht.
(2) Der Unterricht wird unentgeltlich erteilt.
Abschnitt 8.
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.
§ 23. (1) Die Ausführungsgesetzgebung trifft
die näheren Bestimmungen über die Ausbildung
und die Prüfungen.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
haben Bestimmungen, insbesondere über die Gehilfen-,
Spezial- und Fachkurse sowie die Meisterlehrgänge
und über die Prüfungsordnungen
zu enthalten. Für die Ausbildung in den Spezialgebieten
der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft
kann die Ausführungsgesetzgebung
Sonderbestimmungen, insbesondere über die
Abhaltung der Kurse und Lehrgänge sowie der
Prüfungen an einer Molkerei-, Käserei-, Fischereilehranstalt
beziehungsweise an einer Forstarbeiterschule
treffen.
(3) Die Prüfungen werden — unbeschadet allfälliger
Sonderbestimmungen (Abs. 2) — bei den
land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstellen abgehalten.
(4) Jeder Prüfungskommission haben mindestens
je zwei Vertreter der Dienstgeber und der
Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe
sowie ein Vertreter des land(forst)wirtschaftlichen
Schulwesens anzugehören.
(5) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung
wird ein Zeugnis ausgestellt, das die durch die
Prüfung erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten
hat.
Abschnitt 9.
Anrechnung des Besuches von Fachschulen.
§ 24. Inwieweit der erfolgreiche Besuch einschlägiger
land(forst)wirtschaftlicher Fachschulen
eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Prüfung
oder praktische Betätigung ersetzt, bestimmt
die Ausführungsgesetzgebung.
Abschnitt 10.
Übergangsbestimmungen.
Landwirtschaft.
§ 25. (1) Als Landwirtschaftsgehilfe (§ 5) ist
anzuerkennen, wer im Zeitpunkte des Inkrafttretens
des Landesausführungsgesetzes die Volksschule
mit Erfolg besucht hat und eine mindestens
fünfjährige hauptberufliche Beschäftigung
in der Landwirtschaft nachweisen kann.
(2) Zur Lehrlings(Gehilfen)prüfung (§ 5
Abs. 3) ist zuzulassen, wer zu dem im Abs. 1
genannten Zeitpunkt eine mindestens dreijährige
praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft abgeleistet
hat. Der Besuch einer einschlägigen
Fachschule ist auf diese Beschäftigung ganz oder
teilweise anzurechnen. Die Tätigkeit im elterlichen
Betrieb kann voll angerechnet werden,
wenn sie einer Berufsausbildung gleichkommt,
worüber die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle entscheidet.
(3) Als landwirtschaftlicher Facharbeiter (§ 7)
kann anerkannt werden, wer zu dem im Abs. 1
genannten Zeitpunkt die Volksschule mit Erfolg
besucht hat und eine erfolgreiche hauptberufliche
Beschäftigung in der Landwirtschaft in der
Mindestdauer von acht Jahren nachweisen kann.
(4) Zur landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung
(§ 7) ist zuzulassen, wer zu dem im Abs. 1
genannten Zeitpunkt eine mindestens sechsjährige
hauptberufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft
innerhalb der letzten fünfzehn Jahre
nachweisen kann.
(5) Als Wirtschafter (§ 8) kann anerkannt
werden, wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt
die Volksschule mit Erfolg besucht hat
und eine erfolgreiche hauptberufliche Beschäftigung
in der Landwirtschaft in der Mindestdauer
von zwölf Jahren, davon drei Jahre als
Wirtschafter, nachweisen kann.
(6) Zur Wirtschafterprüfung (§ S) ist zuzulassen,
wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt
eine mindestens zwölfjährige hauptberufliche
Beschäftigung innerhalb der letzten
zwanzig Jahre und die erfolgreiche Absolvierung
einer niederen landwirtschaftlichen Fachschule
oder den Besuch eines entsprechenden Lehrganges
nachweisen kann.
Ländliche Hauswirtschaft.
§ 26. Für die Anerkennung als ländliche Hauswirtschaftsgehilfin
(§ 10) und als ländliche Wirtschafterin
(§ 12) sowie für die Zulassung zur
Lehrlings(Gehilfinnen)prüfung (§ 10 Abs. 3) und
zur Wirtschafterinnenprüfung (§ 12) gelten die
Bestimmungen des § 25 mit Ausnahme des
Abs. 3 sinngemäß.
Spezialgebiete der Landwirtschaft.
§ 27. (1) Als Gehilfe (§ 15 Abs. 3) ist anzuerkennen,
wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Landesausführungsgesetzes das 22. Lebensjahr
vollendet hat, eine mindestens sechsjährige
hauptberufliche Beschäftigung im betreffenden
Spezialgebiet und die Absolvierung eines Spezialkurses
in demselben (§ 23 Abs. 2) nachweisen
kann; kann er den letztgenannten Nachweis
nicht erbringen, so hat er die Lehrlings(Gehilfen)
prüfung abzulegen. Bei Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesausführungsgesetzes
das 40. Lebensjahr vollendet haben,
entfällt für die Anerkennung das Erfordernis
des Besuches eines Spezialkurses.
(2) Auf die im Abs. 1 vorgeschriebene mindestens
sechsjährige hauptberufliche Beschäftigung
im betreffenden Spezialgebiet wird eine Beschäftigung
in einem anderen Spezialgebiet oder in
der Landwirtschaft bis zu zwei Jahren angerechnet.
(3) Für die Zulassung zur Lehrlings(Gehilfen)prüfung
gelten die Bestimmungen des § 25
Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für die Zulassung zur Meisterprüfung gelten
die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 sinngemäß;
die vorgeschriebene Beschäftigung muß
jedoch im betreffenden Spezialgebiet der Landwirtschaft
nachgewiesen werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden
auf den Gartenbau nur dann Anwendung, wenn
die vorgeschriebenen Beschäftigungszeiten in Betrieben
zurückgelegt wurden, in denen bisher
eine geregelte Berufsausbildung, die der Ausbildung
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gleichwertig ist, nicht durchgeführt
wurde.
Forstwirtschaft.
§ 28. (1) Als Forstwirtschaftsgehilfe (§ 18) ist
anzuerkennen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Landesausführungsgesetzes die Volks-
schule mit Erfolg besucht hat und eine mindestens
fünfjährige hauptberufliche Beschäftigung
in der Forstwirtschaft nachweisen kann.
(2) Zur Lehrlings(Gehilfen)prüfung (§ 18
Abs. 4) ist zuzulassen, wer zu dem im Abs. 1
genannten Zeitpunkt eine mindestens dreijährige
praktische Tätigkeit in der Forstwirtschaft abgeleistet
hat. Der Besuch einer einschlägigen
Fachschule ist auf diese Beschäftigung ganz oder
teilweise anzurechnen. Die Tätigkeit im elterlichen
Betrieb kann voll angerechnet werden,
wenn sie einer Berufsausbildung gleichkommt,
worüber die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle entscheidet.
(3) Als Forstfacharbeiter (§ 20) kann anerkannt
werden, wer zu dem im Abs. 1 genannten
Zeitpunkt die Volksschule mit Erfolg besucht
hat und eine erfolgreiche hauptberufliche Beschäftigung
in der Forstwirtschaft in der Mindestdauer
von acht Jahren nachweisen kann.
(4) Zur Forstfacharbeiterprüfung (§ 20) ist zuzulassen,
wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt
eine mindestens sechsjährige hauptberufliche
Beschäftigung in der Forstwirtschaft innerhalb
der letzten fünfzehn Jahre nachweisen
kann.
(5) Als Holzmeister (§ 21) kann anerkannt
werden, wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt
die Volksschule mit Erfolg besucht hat
und eine erfolgreiche hauptberufliche Beschäftigung
in der Forstwirtschaft in der Mindestdauer
von zwölf Jahren, davon drei Jahre als
Holzmeister, nachweisen kann.
(6) Zur Meisterprüfung (§ 21) ist zuzulassen,
wer zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt
eine mindestens zwölfjährige hauptberufliche
Beschäftigung in der Forstwirtschaft innerhalb
der letzten zwanzig Jahre, die mit Erfolg abgelegte
Forstfacharbeiterprüfung und die Absolvierung
eines Meisterlehrganges nachweisen
kann.
Gemeinsame Übergangsbestimmungen.
§ 29. (1) Die Anerkennung (§ 25 Abs. 1, 3
und 5, § 26, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 3 und 5)
wird von der land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgesprochen;
diese entscheidet auch über die Zulassung
zu den Prüfungen (§ 25 Abs. 2, 4 und 6, § 26,
§ 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, 4 und 6).
(2) Die Begünstigungen der §§ 25 bis 28 können
nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
der Landesausführungsgesetze in Anspruch
genommen werden. Hiebei werden nur solche
Kurse anerkannt, die vor dem Inkrafttreten der
Landesausführungsgesetze besucht wurden. Später
absolvierte Kurse müssen den nach § 23
Abs. 2 festzulegenden Bedingungen entsprechen.
§ 30. Die auf Grund bisheriger Rechtsvorschriften
erworbenen Zeugnisse über abgelegte
Prüfungen in der Land- und Forstwirtschaft behalten
ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die
bei den Landwirtschaftskammern und den Österreichischen
Bundesforsten bisher abgelegten Prüfungen.
Abschnitt 11.
Aufhebung reichsrechtlicher Vorschriften.
§ 31. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens
der Landesausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz
treten alle reichsrechtlichen Vorschriften
über die Berufsausbildung der Arbeiter in
der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die
Ausbildungsvorschriften, die vom Reichsnährstand
und vom Reichsforstmeister erlassen wurden,
außer Wirksamkeit, sofern sie nicht schon
durch § 138 Landarbeitsgesetz aufgehoben wurden.
Insbesondere werden folgende Vorschriften
in der zuletzt geltenden Fassung aufgehoben
1. Grundregel des Reichsnährstandes für die
Ausbildung in den männlichen praktischen Berufen
der Landwirtschaft vom 1. Oktober 1937,
RNVbl. S. 543,
2. Bestimmungen des Reichsnährstandes für
die Fortbildung der Landarbeitsgehilfen zu
Landarbeitern (Berufsweg 1) vom 1. Oktober
1937, RNVbl. S. 546,
3. Grundregel des Reichsnährstandes für die
Ausbildung in den weiblichen praktischen Berufen
der Landwirtschaft vom 1. Oktober 1937,
RNVbl. S. 549,
4. Bestimmungen des Reichsnährstandes für
die Ausbildung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin
und zur ländlichen Wirtschafterin vom
1. Oktober 1937, RNVbl. S. 551,
5. Einführung der Ausbildungsordnung des
Reichsnährstandes für Landwirtschaft und Gartenbau
in den Gebieten der Landesbauernschaften
Alpenland, Donauland und Südmark sowie
in den sudetendeutschen Gebieten und in den
eingegliederten Ostgebieten vom 27. Februar
1941, RNVbl. S. 84,
6. Bestimmungen des Reichsnährstandes für
die Ausbildung zum Schäfer vom 27. Februar
1941, RNVbl. S. 99,
7. Bestimmungen des Reichsnährstandes für
die Ausbildung zum Geflügelzüchter und zur
Geflügelzüchterin vom 28. Februar 1941,
RNVbl. S. 105,
8. Bestimmungen des Reichsnährstandes für
die Ausbildung zum Imker und zur Imkerin
vom 27. Februar 1941, RNVbl. S. 116,
9. Bestimmungen des Reichsnährstandes für
die Ausbildung zum Melker vom 25. September
1941, RNVbl. S. 377,
10. Bestimmungen des Reichsnährstandes für
die Ausbildung zum Schweinemeister vom
25. September 1941, RNVbl. S. 382,
11. Bestimmungen des Reichsnährstandes für
die praktische Ausbildung zum Winzer vom
25. September 1941, RNVbl. S. 388,
12. Vorläufige Bestimmungen des Reichsnährstandes
für die Anerkennung von Gartenbaufacharbeitern
vom 25. September 1941, RNVbl.
S. 400,
13. Grundregel des Reichsnährstandes für die
Ausbildung in den weiblichen praktischen Berufen
des Gartenbaues vom 27. August 1942,
RNVbl. S. 467,
14. Grundregel des Reichsnährstandes für die
Ausbildung in der Fischerei vom 30. Jänner
1939, RNVbl. S. 79,
15. Allgemeine Verfügung des Reichsforstmeisters
vom 2. März 1940, Reichsministerialblatt
der Forstverwaltung, Ausgabe A, S. 71,
betreffend Aufbau eines Waldarbeiterfachstandes,
16. Runderlaß des Reichsforstmeisters vom
10. Juli 1943, Reichsministerialblatt der Forstverwaltung,
Ausgabe A, S. 154, betreffend Ernennung
zum Waldfacharbeiter.
ARTIKEL II.
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
diesem Grundsatzgesetz sind binnen sechs Monaten,
vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
an gerechnet, zu erlassen.
ARTIKEL III.
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft betraut.