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177. Bundesgesetz: Novelle zum Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Novelle zum Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Änderung

des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes.

Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 188, über das Diensteinkommen und die

Ruhe- und Versorgungsgenüsse der unter der

Diensthoheit der Länder stehenden Lehrer

(Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz) wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte: „und das Pensionsüberleituhgsgesetz,

BGBl. Nr. 187/1949", die Worte: „das Pensionsüberleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 187/1949 und das

Ruhegenußvordienstzeitengesetz, BGBl. Nr. 193/

1949".

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren

für die Begründung und Bemessung des

Ruhegenusses (§ 46 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

und die Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Begründung und Bemessung

des Ruhegenusses auf Grund besonderer gesetzlicher

Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes)

richten sich nach den

diesbezüglichen, für die Bundeslehrer geltenden

Vorschriften, soweit im folgenden nichts anderes

verfügt ist (§ 10)."

3. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung

§ 8 Abs. 1. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender

Abs. 2 eingefügt

„(2) Als Anfangsdiensteinkommen im Sinne

des § 4 Abs. 4 der Ruhegenußvordienstzeiten-

Verordnung, BGBl. Nr. 231/1949, gilt auch der

im Abs. 1 Z. 1 festgesetzte Gehalt und die erste

Stufe des Gehaltes gemäß Abs. 1 Z. 2."

4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt

„§ 8 a. (1) Der Dienstbezug der in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten

Landeslehrer für einzelne Gegenstände,

insbesondere Handarbeitslehrerinnen,

beträgt für jede Wochenstunde 4 v. H. des Gehaltes

zuzüglich aller Zulagen und Zuschläge

eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden

Verwendungsgruppe.

(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer

in Teilbeschäftigung verwendet wird,

werden für die Vorrückung in höhere Bezüge,

wenn die Beschäftigung im Schulhalbjahr ununterbrochen

wenigstens zehn Wochenstunden beträgt,

voll, wenn sie im Schulhalbjahr ununterbrochen

wenigstens sechs Wochenstunden beträgt,

zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet.

(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern

gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn

Dienstjahren 40 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage

(Abs. 4) betragen. Für die

weitere Dienstzeit ist § 46 Abs. 1, erster Satz,

des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung

zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung

im Schulhalbjahr ununterbrochen wenigstens

zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie im

Schulhalbjahr ununterbrochen wenigstens sechs

Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, sonst zu

einem Drittel angerechnet werden.

(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 47

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) der im Abs. 1

genannten Lehrer richtet sich nach dem gemäß

Abs. 1 festgesetzten Dienstbezug. Die Zahl der

Wochenstunden, die seiner Berechnung zugrunde

zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt

der letzten fünf im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zugebrachten Jahre. Halbe Wochenstunden

sind dabei aufzurunden, Bruchteile bis

zu einer halben Wochenstunde zu vernachlässigen.

(5) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden

Landeslehrer, denen nach den am 13. März 1938

in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen

nur eine Remuneration zuerkannt

worden ist, finden die Bestimmungen der Abs. 1

und 2 gleichfalls Anwendung. Ein Ruhe(Versorgungs)

genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten

Angehörigen nach Maßgabe

der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu.

(6) Auf Landeslehrer, denen nach den am

13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen

Bestimmungen auf Grund eines in

Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen,

einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses,

ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß

oder eine Provision zuerkannt worden ist,

finden die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 Anwendung.

(7) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 6

dürfen den Dienstbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß)

eines vollbeschäftigten Landeslehrers

der entsprechenden Verwendungsgruppe

nicht übersteigen.

(8) Die Neuaufnahme von Landeslehrern für

einzelne Gegenstände, insbesondere von Handarbeitslehrerinnen,

in das öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnis ist nur zulässig, wenn die Beschäftigung

im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung

auf Dauer sichergestellt ist."

5. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Landeslehrern, die sich vor dem

13. März 1938 im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

als Lehrer befunden haben, können

Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere

Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses

nach den für sie am 13. März 1938

geltend gewesenen Vorschriften auf Ansuchen

angerechnet werden, wenn nach diesen Vorschriften

am 13. März 1938 die Anrechnung von Vordienstzeiten

noch zulässig war und vor dem

13. März 1938 noch nicht durchgeführt wurde.

(2) Zeiten, die als Probelehrer nach den Bestimmungen

des burgenländischen Gesetzes vom

14. Dezember 1933, LGBl. I Nr. 2/1934,

in der Fassung der Novelle, LGBL Nr. 33/1935,

oder nach den Bestimmungen des § 29 a des

niederösterreichischen Lehrerdienstgesetzes,

LGBl. Nr. 122/1924, in der Fassung der Novelle,

LGBl. Nr. 155/1933, in selbständiger Unterrichtsverwendung

zugebracht wurden, können

ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b

der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/

1948, nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen

dieser Verordnung für die Vorrückung in höhere

Bezüge angerechnet werden.

(3) Die Bestimmungen der im § 1 dieses Bundesgesetzes

bezogenen Vorschriften werden hiedurch

nicht berührt."

Artikel II.

Fristen.

(1) Fristen, die für die Bundesbediensteten mit

dem Inkrafttreten der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung

begonnen haben, beginnen für

die Landeslehrer mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes, wenn die Übernahme

in den neuen Personalstand aber erst nach Inkrafttreten

des vorliegenden Bundesgesetzes

stattfindet, mit dem Tage der Rechtswirksamkeit

der Übernahme.

(2) Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Vorrückung in höhere Bezüge oder

für die Bemessung des Ruhegenusses nach den

Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-

Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung

des Art. I des vorliegenden Bundesgesetzes

sind, soweit es sich nicht um Anrechnungsfälle

handelt, die schon im § 10 Abs. 1 des Landeslehrer-

Gehaltsüberleitungsgesetzes in seiner ursprünglichen

Fassung vorgesehen waren, innerhalb

eines Jahres nach dem Inkrafttreten des

vorliegenden Bundesgesetzes, wenn die Übernahme

in den neuen Personalstand aber erst

nach Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes

stattfindet, innerhalb eines Jahres vom

Tage der Rechtswirksamkeit der Übernahme einzubringen.

(3) Die im § 7 des Bundesgesetzes vom

30. März 1949, BGBl. Nr. 94, vorgesehene Abfertigung

gebührt Landeslehrerinnen des Dienststandes

auch dann, wenn sie in der Zeit vom

Inkrafttreten des letztgenannten Bundesgesetzes

bis zum Tage ihrer Übernahme auf die neugebildeten

Personalstände sich verehelicht oder

ein lebendes Kind geboren haben und den Austritt

aus dem Dienst innerhalb von drei Monaten

nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes

erklären, wenn ihre Übernahme in den

neuen Personalstand aber erst nach dem Inkrafttreten

des vorliegenden Bundesgesetzes stattfindet,

innerhalb von drei Monaten vom Tage

der Rechtswirksamkeit der Übernahme.

(4) Im übrigen beginnen für die Landeslehrer,

die nach dem Inkrafttreten des Landeslehrer-

Gehaltsüberleitungsgesetzes in seiner ursprünglichen

Fassung in den neuen Personalstand übernommen

worden sind, die Fristen gemäß § 10

Abs. 1 und § 13 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes

in seiner ursprünglichen Fassung

neuerlich mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes, wenn die Übernahme aber erst

nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes

stattfindet, mit dem Tage der Rechtswirksamkeit

der Übernahme.

Artikel III.

Beitragsverrechnung.

(1) Der bei der Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses zu

entrichtende besondere Pensionsbeitrag (§ 4

Abs. 3 und 4 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung)

ist an das Bundesland zu leisten,

dessen Diensthoheit der Landeslehrer untersteht,

von einer Kindergärtnerin jedoch an jene

Gebietskörperschaft, die den bezüglichen Personalaufwand

trägt.

(2) Das Bundesland oder die sonstige Gebietskörperschaft

hat den erhaltenen besonderen Pensionsbeitrag

im Zeitpunkt der Versetzung eines

Landeslehrers (einer Kindergärtnerin) in den

Ruhestand oder der Zuerkennung eines Versorgungsgenusses,

wenn sie nicht selbst Trägerin des

Pensionsaufwandes ist, an jene Gebietskörperschaft

zu überweisen, die den Pensionsaufwand

in diesem Zeitpunkt trägt.

(3) Rentenleistungen nach § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177,

die gemäß § 4 Abs. 2 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung

als Beitrag gelten, sind von

der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn

sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes

ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen,

die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen

Rentenleistung den Pensionsaufwand für

den betreffenden Landeslehrer trägt.

(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist

in den Fällen der Abs. 2 und 3 eine anteilige

Überweisung vorzunehmen.

Artikel IV.

Übergangsbestimmungen.

(1) Bei der Bemessung des zu entrichtenden besonderen

Pensionsbeitrages (§ 4 Abs. 3 und 4

der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung) ist

der bis zum 30. September 1950 in Geltung gestandene

Pensionsbeitragssatz von 2'5 v. H. in

solchen Fällen noch anzuwenden, in denen das

Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis,

auf Grund dessen nach dem vorliegenden

Bundesgesetz ein Anrechnungsansuchen gestellt

werden kann, bereits vor dem 1. Oktober 1950

bestanden hat und das Anrechnungsansuchen

innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

des vorliegenden Bundesgesetzes eingebracht

wurde.

(2) Der monatliche Dienstbezug (Ruhe-, Versorgungsgenuß)

derjenigen in einem öffentlich

rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten

Landeslehrer, deren Bezug nach den am 13. März

1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen

Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 v. H.

des Bezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der

entsprechenden Verwendungsgruppe betragen

hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.

(3) Die bis zum Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung

zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung

des Ruhegenusses mit den vollen

Hundertsätzen gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz

des Gehaltsüberleitungsgesetzes anzurechnen, soweit

es sich nicht um Personen handelt, auf die

§ 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes Anwendung

findet.

(4) Ergibt sich auf Grund der Bestimmungen

des Art. I Z. 4 des vorliegenden Bundesgesetzes

für teilbeschäftigte Landeslehrer in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis ein Dienstbezug

(Ruhe-, Versorgungsgenuß), der niedriger ist

als der letzte vor dem Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes zustehende Dienstbezug

(Ruhe-, Versorgungsgenuß) oder niedriger

ist als der Bruttobezug der letzten auf Grund

des § 3 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, zukommenden Vorschußzahlung,

so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens

höherer Bezüge einzuziehende, für den

Ruhegenuß anrechenbare Ergänzungszulage; eine

solche ist jedoch insoweit nicht zu gewähren, als

der nach den Bestimmungen des vorliegenden

Bundesgesetzes gebührende Bezug deshalb

niedriger ist, weil sich die Anzahl der geleisteten

Wochenstunden vermindert.

Artikel V.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium

für Unterricht, hinsichtlich der

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

jedoch das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft, und zwar jedes im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt betraut,

ferner während der Zeit, in welcher der Bund

die Kosten der Besoldung der im § 5 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr, 88/

1948, genannten Kategorien von Landeslehrern

trägt, in allen Angelegenheiten mit finanzieller

Auswirkung für den Bund im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen.

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