177. Bundesgesetz: Novelle zum Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Änderung
des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes.
Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 188, über das Diensteinkommen und die
Ruhe- und Versorgungsgenüsse der unter der
Diensthoheit der Länder stehenden Lehrer
(Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz) wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte: „und das Pensionsüberleituhgsgesetz,
BGBl. Nr. 187/1949", die Worte: „das Pensionsüberleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 187/1949 und das
Ruhegenußvordienstzeitengesetz, BGBl. Nr. 193/
1949".
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren
für die Begründung und Bemessung des
Ruhegenusses (§ 46 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
und die Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Begründung und Bemessung
des Ruhegenusses auf Grund besonderer gesetzlicher
Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes)
richten sich nach den
diesbezüglichen, für die Bundeslehrer geltenden
Vorschriften, soweit im folgenden nichts anderes
verfügt ist (§ 10)."
3. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung
§ 8 Abs. 1. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender
Abs. 2 eingefügt
„(2) Als Anfangsdiensteinkommen im Sinne
des § 4 Abs. 4 der Ruhegenußvordienstzeiten-
Verordnung, BGBl. Nr. 231/1949, gilt auch der
im Abs. 1 Z. 1 festgesetzte Gehalt und die erste
Stufe des Gehaltes gemäß Abs. 1 Z. 2."
4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt
„§ 8 a. (1) Der Dienstbezug der in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
Landeslehrer für einzelne Gegenstände,
insbesondere Handarbeitslehrerinnen,
beträgt für jede Wochenstunde 4 v. H. des Gehaltes
zuzüglich aller Zulagen und Zuschläge
eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer
in Teilbeschäftigung verwendet wird,
werden für die Vorrückung in höhere Bezüge,
wenn die Beschäftigung im Schulhalbjahr ununterbrochen
wenigstens zehn Wochenstunden beträgt,
voll, wenn sie im Schulhalbjahr ununterbrochen
wenigstens sechs Wochenstunden beträgt,
zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern
gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn
Dienstjahren 40 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
(Abs. 4) betragen. Für die
weitere Dienstzeit ist § 46 Abs. 1, erster Satz,
des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung
zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung
im Schulhalbjahr ununterbrochen wenigstens
zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie im
Schulhalbjahr ununterbrochen wenigstens sechs
Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, sonst zu
einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 47
des Gehaltsüberleitungsgesetzes) der im Abs. 1
genannten Lehrer richtet sich nach dem gemäß
Abs. 1 festgesetzten Dienstbezug. Die Zahl der
Wochenstunden, die seiner Berechnung zugrunde
zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt
der letzten fünf im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zugebrachten Jahre. Halbe Wochenstunden
sind dabei aufzurunden, Bruchteile bis
zu einer halben Wochenstunde zu vernachlässigen.
(5) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden
Landeslehrer, denen nach den am 13. März 1938
in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen
nur eine Remuneration zuerkannt
worden ist, finden die Bestimmungen der Abs. 1
und 2 gleichfalls Anwendung. Ein Ruhe(Versorgungs)
genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten
Angehörigen nach Maßgabe
der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu.
(6) Auf Landeslehrer, denen nach den am
13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen
Bestimmungen auf Grund eines in
Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen,
einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses,
ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß
oder eine Provision zuerkannt worden ist,
finden die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 Anwendung.
(7) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 6
dürfen den Dienstbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß)
eines vollbeschäftigten Landeslehrers
der entsprechenden Verwendungsgruppe
nicht übersteigen.
(8) Die Neuaufnahme von Landeslehrern für
einzelne Gegenstände, insbesondere von Handarbeitslehrerinnen,
in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis ist nur zulässig, wenn die Beschäftigung
im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung
auf Dauer sichergestellt ist."
5. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Landeslehrern, die sich vor dem
13. März 1938 im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
als Lehrer befunden haben, können
Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere
Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses
nach den für sie am 13. März 1938
geltend gewesenen Vorschriften auf Ansuchen
angerechnet werden, wenn nach diesen Vorschriften
am 13. März 1938 die Anrechnung von Vordienstzeiten
noch zulässig war und vor dem
13. März 1938 noch nicht durchgeführt wurde.
(2) Zeiten, die als Probelehrer nach den Bestimmungen
des burgenländischen Gesetzes vom
14. Dezember 1933, LGBl. I Nr. 2/1934,
in der Fassung der Novelle, LGBL Nr. 33/1935,
oder nach den Bestimmungen des § 29 a des
niederösterreichischen Lehrerdienstgesetzes,
LGBl. Nr. 122/1924, in der Fassung der Novelle,
LGBl. Nr. 155/1933, in selbständiger Unterrichtsverwendung
zugebracht wurden, können
ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b
der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/
1948, nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen
dieser Verordnung für die Vorrückung in höhere
Bezüge angerechnet werden.
(3) Die Bestimmungen der im § 1 dieses Bundesgesetzes
bezogenen Vorschriften werden hiedurch
nicht berührt."
Artikel II.
Fristen.
(1) Fristen, die für die Bundesbediensteten mit
dem Inkrafttreten der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung
begonnen haben, beginnen für
die Landeslehrer mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes, wenn die Übernahme
in den neuen Personalstand aber erst nach Inkrafttreten
des vorliegenden Bundesgesetzes
stattfindet, mit dem Tage der Rechtswirksamkeit
der Übernahme.
(2) Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Vorrückung in höhere Bezüge oder
für die Bemessung des Ruhegenusses nach den
Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-
Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung
des Art. I des vorliegenden Bundesgesetzes
sind, soweit es sich nicht um Anrechnungsfälle
handelt, die schon im § 10 Abs. 1 des Landeslehrer-
Gehaltsüberleitungsgesetzes in seiner ursprünglichen
Fassung vorgesehen waren, innerhalb
eines Jahres nach dem Inkrafttreten des
vorliegenden Bundesgesetzes, wenn die Übernahme
in den neuen Personalstand aber erst
nach Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes
stattfindet, innerhalb eines Jahres vom
Tage der Rechtswirksamkeit der Übernahme einzubringen.
(3) Die im § 7 des Bundesgesetzes vom
30. März 1949, BGBl. Nr. 94, vorgesehene Abfertigung
gebührt Landeslehrerinnen des Dienststandes
auch dann, wenn sie in der Zeit vom
Inkrafttreten des letztgenannten Bundesgesetzes
bis zum Tage ihrer Übernahme auf die neugebildeten
Personalstände sich verehelicht oder
ein lebendes Kind geboren haben und den Austritt
aus dem Dienst innerhalb von drei Monaten
nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes
erklären, wenn ihre Übernahme in den
neuen Personalstand aber erst nach dem Inkrafttreten
des vorliegenden Bundesgesetzes stattfindet,
innerhalb von drei Monaten vom Tage
der Rechtswirksamkeit der Übernahme.
(4) Im übrigen beginnen für die Landeslehrer,
die nach dem Inkrafttreten des Landeslehrer-
Gehaltsüberleitungsgesetzes in seiner ursprünglichen
Fassung in den neuen Personalstand übernommen
worden sind, die Fristen gemäß § 10
Abs. 1 und § 13 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes
in seiner ursprünglichen Fassung
neuerlich mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes, wenn die Übernahme aber erst
nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes
stattfindet, mit dem Tage der Rechtswirksamkeit
der Übernahme.
Artikel III.
Beitragsverrechnung.
(1) Der bei der Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses zu
entrichtende besondere Pensionsbeitrag (§ 4
Abs. 3 und 4 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung)
ist an das Bundesland zu leisten,
dessen Diensthoheit der Landeslehrer untersteht,
von einer Kindergärtnerin jedoch an jene
Gebietskörperschaft, die den bezüglichen Personalaufwand
trägt.
(2) Das Bundesland oder die sonstige Gebietskörperschaft
hat den erhaltenen besonderen Pensionsbeitrag
im Zeitpunkt der Versetzung eines
Landeslehrers (einer Kindergärtnerin) in den
Ruhestand oder der Zuerkennung eines Versorgungsgenusses,
wenn sie nicht selbst Trägerin des
Pensionsaufwandes ist, an jene Gebietskörperschaft
zu überweisen, die den Pensionsaufwand
in diesem Zeitpunkt trägt.
(3) Rentenleistungen nach § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177,
die gemäß § 4 Abs. 2 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung
als Beitrag gelten, sind von
der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn
sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes
ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen,
die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen
Rentenleistung den Pensionsaufwand für
den betreffenden Landeslehrer trägt.
(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist
in den Fällen der Abs. 2 und 3 eine anteilige
Überweisung vorzunehmen.
Artikel IV.
Übergangsbestimmungen.
(1) Bei der Bemessung des zu entrichtenden besonderen
Pensionsbeitrages (§ 4 Abs. 3 und 4
der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung) ist
der bis zum 30. September 1950 in Geltung gestandene
Pensionsbeitragssatz von 2'5 v. H. in
solchen Fällen noch anzuwenden, in denen das
Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis,
auf Grund dessen nach dem vorliegenden
Bundesgesetz ein Anrechnungsansuchen gestellt
werden kann, bereits vor dem 1. Oktober 1950
bestanden hat und das Anrechnungsansuchen
innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
des vorliegenden Bundesgesetzes eingebracht
wurde.
(2) Der monatliche Dienstbezug (Ruhe-, Versorgungsgenuß)
derjenigen in einem öffentlich
rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
Landeslehrer, deren Bezug nach den am 13. März
1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen
Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 v. H.
des Bezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der
entsprechenden Verwendungsgruppe betragen
hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.
(3) Die bis zum Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung
zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung
des Ruhegenusses mit den vollen
Hundertsätzen gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz
des Gehaltsüberleitungsgesetzes anzurechnen, soweit
es sich nicht um Personen handelt, auf die
§ 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes Anwendung
findet.
(4) Ergibt sich auf Grund der Bestimmungen
des Art. I Z. 4 des vorliegenden Bundesgesetzes
für teilbeschäftigte Landeslehrer in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis ein Dienstbezug
(Ruhe-, Versorgungsgenuß), der niedriger ist
als der letzte vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes zustehende Dienstbezug
(Ruhe-, Versorgungsgenuß) oder niedriger
ist als der Bruttobezug der letzten auf Grund
des § 3 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, zukommenden Vorschußzahlung,
so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens
höherer Bezüge einzuziehende, für den
Ruhegenuß anrechenbare Ergänzungszulage; eine
solche ist jedoch insoweit nicht zu gewähren, als
der nach den Bestimmungen des vorliegenden
Bundesgesetzes gebührende Bezug deshalb
niedriger ist, weil sich die Anzahl der geleisteten
Wochenstunden vermindert.
Artikel V.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, hinsichtlich der
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
jedoch das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, und zwar jedes im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt betraut,
ferner während der Zeit, in welcher der Bund
die Kosten der Besoldung der im § 5 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr, 88/
1948, genannten Kategorien von Landeslehrern
trägt, in allen Angelegenheiten mit finanzieller
Auswirkung für den Bund im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen.