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177_1950 AT

177. Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr.

Nachdem das am 30. Mai 1950 in Bern unterzeichnete Übereinkommen zwischen Österreich

und der Schweiz über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr, welches also lautet

Artikel 1

Dieses Übereinkommen regelt den Grenzübertritt

von Personen zwischen den Grenzzonen

Österreichs und der Schweiz. Es erstreckt

sich ebenfalls auf den Kleinen Grenzverkehr

zwischen Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein.

Artikel 2

Als Grenzzone für den Personenverkehr

gelten für Österreich

das Bundesland Vorarlberg und der Verwaltungsbezirk

Landeck;

für die Schweiz und Liechtenstein

die Kantone St. Gallen, Appenzell A. Rh.,

Appenzell I. Rh., Thurgau, vom Kanton Graubünden

die Bezirke Plessur, Ober- und Unterlandquart

sowie das Engadin, das Münsterthal

und die Gemeinde Samnaun; das Fürstentum

Liechtenstein.

Artikel 3

Für den Grenzübertritt von einer Grenzzone

in die andere gelten folgende Ausweispapiere

1. der österreichische, der schweizerische und

der liechtensteinische Reisepaß,

2. die Grenzkarte,

3. der Grenzpassierschein.

Artikel 4

Die Grenzkarte und der Paß müssen mit dem

Anerkennungsvermerk der zuständigen Behörde

des Nachbarstaates versehen sein.

Angehörige eines Vertragsstaates, die ihren

Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates

haben, bedürfen keines Anerkennungsvermerkes

auf ihren Grenzkarten. Die Reisepässe dieser

Personen sind für den Kleinen Grenzverkehr

mit einem Anerkennungsvermerk der zuständigen

Behörde des Aufenthaltsstaates zu versehen.

Die Inhaber der in diesem Artikel erwähnten

Ausweispapiere sind berechtigt, die Grenze an

jeder amtlich zugelassenen Grenzübergangsstelle

beliebig oft zu überschreiten; sie haben

spätestens an dem der Einreise folgenden Tage

in ihren Wohnstaat zurückzukehren.

Soweit dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft

erforderlich ist, kann im Einverständnis

der beiderseitigen Behörden der Grenzübertritt

auch außerhalb der amtlich zugelassenen

Grenzübergangsstellen gestattet werden.

Artikel 5

Grenzkarte und Anerkennungsvermerk

werden nur für Personen ausgestellt, die polizeilich

unbedenklich sind und ihren Wohnsitz

oder tatsächlichen, ordnungsmäßigen Aufenthalt,

insbesondere als Saisonarbeiter, in der Grenzzone

haben.

Artikel 6

Die Grenzkarte muß die Personalien (Name,

Vorname, Geburtsdatum), die Staatsangehörigkeit,

den Wohnort und die Photographie des

Inhabers enthalten. Kinder unter 15 Jahren

können in die Grenzkarte eines Elternteiles aufgenommen

werden (ohne Photographie).

Die Grenzkarte und der Anerkennungsvermerk

können für eine Höchstdauer von zwei

Jahren ausgestellt und jeweils für die gleiche

Dauer erneuert werden.

Der Anerkennungsvermerk wird frei von

allen öffentlichen Abgaben erteilt.

Artikel 7

Angehörigen der Vertragsstaaten, die polizeilich

unbedenklich sind, können, auch wenn sie

nicht in der Grenzzone wohnen, für den Grenzübertritt

individuelle oder kollektive Grenzpassierscheine

ausgestellt werden. Andere Personen

können solche nur erhalten, wenn sie

ihren Wohnsitz oder tatsächlichen, ordnungsmäßigen

Aufenthalt in der Grenzzone haben

und polizeilich unbedenklich sind.

Der Grenzpassierschein muß die gleichen

Angaben wie die Grenzkarte enthalten. Er ist

nur gültig bei gleichzeitiger Vorweisung eines

Passes oder eines anderen amtlichen, mit einer

Photographie versehenen Identitätsausweises,

aus dem die Staatsangehörigkeit hervorgeht. Ein

Anerkennungsvermerk des Nachbarstaates ist

nicht erforderlich.

Der Grenzpassierschein berechtigt zum einmaligen

Grenzübertritt und zu einem Aufenthalt

bis zu drei Tagen in der benachbarten

Grenzzone. Die vertragschließenden Teile behalten

sich vor, Personen, deren Einreise unerwünscht

ist, zurückzuweisen.

Artikel 8

Zur Erleichterung des Ausflugsverkehrs im

Grenzgebiet können die Sicherheitsbehörden

zweiter Instanz in den Bundesländern Tirol und

Vorarlberg mit den Polizeidirektionen der zur

Grenzzone gehörenden Kantone und mit der

Regierung des Fürstentums Liechtenstein vereinbaren,

daß für bestimmte Gebiete und besondere

Anlässe auch Personen, die nicht Angehörige

eines der vertragschließenden Staaten

sind und sich nur vorübergehend in der Grenzzone

aufhalten, Grenzpassierscheine ausgestellt

werden können.

Artikel 9

Die im Kleinen Grenzverkehr eingereisten

Personen unterliegen den Meldevorschriften des

Aufenthaltsstaates; sie sind jedoch innerhalb der

zulässigen Aufenthaltsdauer von dem in Österreich

bestehenden Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis

befreit.

Diese Personen sind ohne ausdrückliche Bewilligung

nicht zur Berufsausübung berechtigt.

Artikel 10

Zur Ausstellung der Grenzkarten und der

Grenzpassierscheine sowie zur Erteilung der

Anerkennungsvermerke sind zuständig

1. in Österreich die Bezirksverwaltungsbehörden

in der Grenzzone und die von diesen

bezeichneten Amtsstellen;

2. in der Schweiz die Polizeidirektion der

zur Grenzzone gehörenden Kantone und die von

diesen bezeichneten Amtsstellen;

3. im Fürstentum Liechtenstein das liechtensteinische

Paßbureau und die sonstigen von der

Fürstlichen Regierung bezeichneten Amtsstellen.

Für die Erteilung des Anerkennungsvermerkes

ist jeweils die nächstgelegene Behörde des Nachbarstaates

örtlich zuständig.

Artikel 11

Die ausstellende Behörde hat die Grenzkarte

einzuziehen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen

für die Ausstellung nicht gegeben

waren oder weggefallen sind.

Unter den gleichen Bedingungen kann der Anerkennungsvermerk

von der Behörde, die ihn

erteilt hat, ungültig erklärt werden.

In Fällen des Mißbrauches eines für den

Kleinen Grenzverkehr bestimmten Ausweispapieres

soll die betreffende Person für eine nach

den Umständen des Falles angemessene Zeit vom

Kleinen Grenzverkehr ausgeschlossen werden.

Artikel 12

Die vertragschließenden Teile verpflichten

sich, auch Personen, die nicht ihre eigenen

Staatsangehörigen sind und sich auf Grund eines

Ausweises für den Kleinen Grenzverkehr in den

Nachbarstaat begeben haben, während einer

Frist von sechs Monaten jederzeit wieder aufzunehmen.

Artikel 13

Bei Touren im Grenzgebirge ist der Grenzübertritt

an jeder beliebigen Stelle und ein Aufenthalt

von längstens drei Tagen in der Grenzzone

des Nachbarstaates bis zu einer Tiefe von

2 km ohne besondere Bewilligung gestattet. Die

Touristen müssen sich über ihre Person ausweisen

können.

Artikel 14

Der Grenzübertritt zur nachbarlichen Hilfeleistung

in Notfällen ist nicht an die Vorschriften

dieses Übereinkommens gebunden

Artikel 15

Bei Eintritt außerordentlicher Ereignisse kann

der Grenzverkehr ganz oder teilweise eingestellt

werden. Wenn eine Vereinbarung hierüber nicht

rechtzeitig getroffen werden kann, sind unter

allen Umständen die Grenzbehörden der betroffenen

Gebiete des Nachbarstaates unverzüglich

zu benachrichtigen.

Artikel 16

Die Sicherheitsbehörden zweiter Instanz in

den Bundesländern Tirol und Vorarlberg, die

Polizeidirektionen der zur Grenzzone gehörenden

Kantone und die Regierung des Fürstentums

Liechtenstein treffen im gegenseitigen Einvernehmen

die für die Durchführung dieses Übereinkommens

in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlichen

Anordnungen.

Artikel 17

Dieses Übereinkommen soll sobald wie möglich

ratifiziert und die Ratifikationsurkunden

sollen in Wien ausgetauscht werden. Es tritt am

ersten Tage des dem Austausch der Ratifikationsurkunden

zweitfolgenden Monats in Kraft. Mit

dem Inkrafttreten werden die bisherigen Abmachungen

über den Personenverkehr zwischen

den Grenzzonen Österreichs, der Schweiz und

des Fürstentums Liechtenstein aufgehoben, ausgenommen

die Übereinkunft zwischen Österreich

und der Schweiz, betreffend den österreichischen

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen

und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der

Zollorgane über kürze ausländische Verbindungsstrecken

vom 30. April 1947.

Das Übereinkommen wird für die Dauer eines

Jahres abgeschlossen und gilt nachher als stillschweigend

erneuert, solange es nicht mit einer

Frist von sechs Monaten gekündigt wird.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern,

am 30. Mai 1950.

Für die Österreichische Bundesregierung

Wildmann m. p.

Für die Schweizerische Regierung

Heinrich Rothmund m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen

gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1950.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Finanzen

Margarétha

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 31. Juli 1950 stattgefunden hat, ist das

Übereinkommen gemäß seinem Artikel 17 am 1. September 1950 in Kraft getreten.

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