177. Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 30. Mai 1950 in Bern unterzeichnete Übereinkommen zwischen Österreich
und der Schweiz über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr, welches also lautet
Artikel 1
Dieses Übereinkommen regelt den Grenzübertritt
von Personen zwischen den Grenzzonen
Österreichs und der Schweiz. Es erstreckt
sich ebenfalls auf den Kleinen Grenzverkehr
zwischen Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein.
Artikel 2
Als Grenzzone für den Personenverkehr
gelten für Österreich
das Bundesland Vorarlberg und der Verwaltungsbezirk
Landeck;
für die Schweiz und Liechtenstein
die Kantone St. Gallen, Appenzell A. Rh.,
Appenzell I. Rh., Thurgau, vom Kanton Graubünden
die Bezirke Plessur, Ober- und Unterlandquart
sowie das Engadin, das Münsterthal
und die Gemeinde Samnaun; das Fürstentum
Liechtenstein.
Artikel 3
Für den Grenzübertritt von einer Grenzzone
in die andere gelten folgende Ausweispapiere
1. der österreichische, der schweizerische und
der liechtensteinische Reisepaß,
2. die Grenzkarte,
3. der Grenzpassierschein.
Artikel 4
Die Grenzkarte und der Paß müssen mit dem
Anerkennungsvermerk der zuständigen Behörde
des Nachbarstaates versehen sein.
Angehörige eines Vertragsstaates, die ihren
Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates
haben, bedürfen keines Anerkennungsvermerkes
auf ihren Grenzkarten. Die Reisepässe dieser
Personen sind für den Kleinen Grenzverkehr
mit einem Anerkennungsvermerk der zuständigen
Behörde des Aufenthaltsstaates zu versehen.
Die Inhaber der in diesem Artikel erwähnten
Ausweispapiere sind berechtigt, die Grenze an
jeder amtlich zugelassenen Grenzübergangsstelle
beliebig oft zu überschreiten; sie haben
spätestens an dem der Einreise folgenden Tage
in ihren Wohnstaat zurückzukehren.
Soweit dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft
erforderlich ist, kann im Einverständnis
der beiderseitigen Behörden der Grenzübertritt
auch außerhalb der amtlich zugelassenen
Grenzübergangsstellen gestattet werden.
Artikel 5
Grenzkarte und Anerkennungsvermerk
werden nur für Personen ausgestellt, die polizeilich
unbedenklich sind und ihren Wohnsitz
oder tatsächlichen, ordnungsmäßigen Aufenthalt,
insbesondere als Saisonarbeiter, in der Grenzzone
haben.
Artikel 6
Die Grenzkarte muß die Personalien (Name,
Vorname, Geburtsdatum), die Staatsangehörigkeit,
den Wohnort und die Photographie des
Inhabers enthalten. Kinder unter 15 Jahren
können in die Grenzkarte eines Elternteiles aufgenommen
werden (ohne Photographie).
Die Grenzkarte und der Anerkennungsvermerk
können für eine Höchstdauer von zwei
Jahren ausgestellt und jeweils für die gleiche
Dauer erneuert werden.
Der Anerkennungsvermerk wird frei von
allen öffentlichen Abgaben erteilt.
Artikel 7
Angehörigen der Vertragsstaaten, die polizeilich
unbedenklich sind, können, auch wenn sie
nicht in der Grenzzone wohnen, für den Grenzübertritt
individuelle oder kollektive Grenzpassierscheine
ausgestellt werden. Andere Personen
können solche nur erhalten, wenn sie
ihren Wohnsitz oder tatsächlichen, ordnungsmäßigen
Aufenthalt in der Grenzzone haben
und polizeilich unbedenklich sind.
Der Grenzpassierschein muß die gleichen
Angaben wie die Grenzkarte enthalten. Er ist
nur gültig bei gleichzeitiger Vorweisung eines
Passes oder eines anderen amtlichen, mit einer
Photographie versehenen Identitätsausweises,
aus dem die Staatsangehörigkeit hervorgeht. Ein
Anerkennungsvermerk des Nachbarstaates ist
nicht erforderlich.
Der Grenzpassierschein berechtigt zum einmaligen
Grenzübertritt und zu einem Aufenthalt
bis zu drei Tagen in der benachbarten
Grenzzone. Die vertragschließenden Teile behalten
sich vor, Personen, deren Einreise unerwünscht
ist, zurückzuweisen.
Artikel 8
Zur Erleichterung des Ausflugsverkehrs im
Grenzgebiet können die Sicherheitsbehörden
zweiter Instanz in den Bundesländern Tirol und
Vorarlberg mit den Polizeidirektionen der zur
Grenzzone gehörenden Kantone und mit der
Regierung des Fürstentums Liechtenstein vereinbaren,
daß für bestimmte Gebiete und besondere
Anlässe auch Personen, die nicht Angehörige
eines der vertragschließenden Staaten
sind und sich nur vorübergehend in der Grenzzone
aufhalten, Grenzpassierscheine ausgestellt
werden können.
Artikel 9
Die im Kleinen Grenzverkehr eingereisten
Personen unterliegen den Meldevorschriften des
Aufenthaltsstaates; sie sind jedoch innerhalb der
zulässigen Aufenthaltsdauer von dem in Österreich
bestehenden Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis
befreit.
Diese Personen sind ohne ausdrückliche Bewilligung
nicht zur Berufsausübung berechtigt.
Artikel 10
Zur Ausstellung der Grenzkarten und der
Grenzpassierscheine sowie zur Erteilung der
Anerkennungsvermerke sind zuständig
1. in Österreich die Bezirksverwaltungsbehörden
in der Grenzzone und die von diesen
bezeichneten Amtsstellen;
2. in der Schweiz die Polizeidirektion der
zur Grenzzone gehörenden Kantone und die von
diesen bezeichneten Amtsstellen;
3. im Fürstentum Liechtenstein das liechtensteinische
Paßbureau und die sonstigen von der
Fürstlichen Regierung bezeichneten Amtsstellen.
Für die Erteilung des Anerkennungsvermerkes
ist jeweils die nächstgelegene Behörde des Nachbarstaates
örtlich zuständig.
Artikel 11
Die ausstellende Behörde hat die Grenzkarte
einzuziehen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen
für die Ausstellung nicht gegeben
waren oder weggefallen sind.
Unter den gleichen Bedingungen kann der Anerkennungsvermerk
von der Behörde, die ihn
erteilt hat, ungültig erklärt werden.
In Fällen des Mißbrauches eines für den
Kleinen Grenzverkehr bestimmten Ausweispapieres
soll die betreffende Person für eine nach
den Umständen des Falles angemessene Zeit vom
Kleinen Grenzverkehr ausgeschlossen werden.
Artikel 12
Die vertragschließenden Teile verpflichten
sich, auch Personen, die nicht ihre eigenen
Staatsangehörigen sind und sich auf Grund eines
Ausweises für den Kleinen Grenzverkehr in den
Nachbarstaat begeben haben, während einer
Frist von sechs Monaten jederzeit wieder aufzunehmen.
Artikel 13
Bei Touren im Grenzgebirge ist der Grenzübertritt
an jeder beliebigen Stelle und ein Aufenthalt
von längstens drei Tagen in der Grenzzone
des Nachbarstaates bis zu einer Tiefe von
2 km ohne besondere Bewilligung gestattet. Die
Touristen müssen sich über ihre Person ausweisen
können.
Artikel 14
Der Grenzübertritt zur nachbarlichen Hilfeleistung
in Notfällen ist nicht an die Vorschriften
dieses Übereinkommens gebunden
Artikel 15
Bei Eintritt außerordentlicher Ereignisse kann
der Grenzverkehr ganz oder teilweise eingestellt
werden. Wenn eine Vereinbarung hierüber nicht
rechtzeitig getroffen werden kann, sind unter
allen Umständen die Grenzbehörden der betroffenen
Gebiete des Nachbarstaates unverzüglich
zu benachrichtigen.
Artikel 16
Die Sicherheitsbehörden zweiter Instanz in
den Bundesländern Tirol und Vorarlberg, die
Polizeidirektionen der zur Grenzzone gehörenden
Kantone und die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein treffen im gegenseitigen Einvernehmen
die für die Durchführung dieses Übereinkommens
in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlichen
Anordnungen.
Artikel 17
Dieses Übereinkommen soll sobald wie möglich
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen in Wien ausgetauscht werden. Es tritt am
ersten Tage des dem Austausch der Ratifikationsurkunden
zweitfolgenden Monats in Kraft. Mit
dem Inkrafttreten werden die bisherigen Abmachungen
über den Personenverkehr zwischen
den Grenzzonen Österreichs, der Schweiz und
des Fürstentums Liechtenstein aufgehoben, ausgenommen
die Übereinkunft zwischen Österreich
und der Schweiz, betreffend den österreichischen
Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen
und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der
Zollorgane über kürze ausländische Verbindungsstrecken
vom 30. April 1947.
Das Übereinkommen wird für die Dauer eines
Jahres abgeschlossen und gilt nachher als stillschweigend
erneuert, solange es nicht mit einer
Frist von sechs Monaten gekündigt wird.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern,
am 30. Mai 1950.
Für die Österreichische Bundesregierung
Wildmann m. p.
Für die Schweizerische Regierung
Heinrich Rothmund m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen
gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1950.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Finanzen
Margarétha
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 31. Juli 1950 stattgefunden hat, ist das
Übereinkommen gemäß seinem Artikel 17 am 1. September 1950 in Kraft getreten.