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177_1949 AT

177. Verordnung: Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Verordnung: Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft.

Auf Grund des § 2, Abs. (2), des Bundesgesetzes

vom 15. Mai 1946, B.G.Bl. Nr. 97,

über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete

der Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorgegesetz)

wird verordnet

§ 1. Der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen

a) Arbeiter in Betrieben und Neben- und

Hilfsbetrieben der Forstwirtschaft, der landwirtschaftlichen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

der Jagd und Fischerei

und des landwirschaftlichen Gartenbaues

sowie in Neben- und Hilfsbetrieben der

Landwirtschaft,

b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen

oder vereinbarten Lehrzeit in

den in lit. a genannten Betrieben,

c) Angestellte in den in lit. a genannten Betrieben

sowie in Betrieben der Landwirtschaft.

§ 2. Das Ausmaß des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

beträgt 3 v. H. der für die Krankenversicherung

geltenden Beitragsgrundlage.

§ 3. Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung

tritt mit Beginn des der Kundmachung

dieser Verordnung folgenden Lohnabrechnungszeitraumes

ein.

§ 4. Beschäftigungszeiten der im § 1 bezeichneten

Art sind auf die Anwartschaft gemäß § 2,

Abs. (2), des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946,

B. G. Bl. Nr. 97, anzurechnen, auch wenn sie vor

dem im § 3 genannten Zeitpunkt zurückgelegt

wurden.

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