177. Verordnung: Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (2), des Bundesgesetzes
vom 15. Mai 1946, B.G.Bl. Nr. 97,
über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete
der Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorgegesetz)
wird verordnet
§ 1. Der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen
a) Arbeiter in Betrieben und Neben- und
Hilfsbetrieben der Forstwirtschaft, der landwirtschaftlichen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
der Jagd und Fischerei
und des landwirschaftlichen Gartenbaues
sowie in Neben- und Hilfsbetrieben der
Landwirtschaft,
b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen
oder vereinbarten Lehrzeit in
den in lit. a genannten Betrieben,
c) Angestellte in den in lit. a genannten Betrieben
sowie in Betrieben der Landwirtschaft.
§ 2. Das Ausmaß des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
beträgt 3 v. H. der für die Krankenversicherung
geltenden Beitragsgrundlage.
§ 3. Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung
tritt mit Beginn des der Kundmachung
dieser Verordnung folgenden Lohnabrechnungszeitraumes
ein.
§ 4. Beschäftigungszeiten der im § 1 bezeichneten
Art sind auf die Anwartschaft gemäß § 2,
Abs. (2), des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946,
B. G. Bl. Nr. 97, anzurechnen, auch wenn sie vor
dem im § 3 genannten Zeitpunkt zurückgelegt
wurden.