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177. Bundesgesetz: Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnisse von Personen,

die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

aufgenommen werden, ferner von

Personen, die aus einem solchen ausscheiden, ohne

daß ihnen ein Ruhegenuß oder ihren Hinterbliebenen

ein Versorgungsgenuß aus diesem Dienstverhältnis

zusteht.

Abschnitt I.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 2. Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis oder das Ausscheiden aus einem

solchen wird in der Sozialversicherung, wenn die

Aushändigung oder Zustellung des Dekretes oder

in Ermangelung eines Dekretes der Aktenvermerk

über die Verständigung an einem Monatsersten

erfolgt, mit diesem Tage, sonst mit dem

nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

Abschnitt II.

Unfallversicherung.

§ 3. Bereits bestehende Ansprüche aus der Unfallversicherung

werden durch die Aufnahme in

ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht

berührt.

§ 4. (1) Hat sich der Unfall vor der Übernahme

in die Unfallfürsorge nach dem deutschen Beamtenrecht

ereignet und wurde infolge der Übernahme

die Entschädigung aus der gesetzlichen

Unfallversicherung nicht oder nicht mehr gewährt,

so hat der zuständige Träger der Unfallversicherung

diese Entschädigung mit Einstellung

der Unfallfürsorge nach Maßgabe des Abs. (2)

zu leisten.

(2) Der Anspruch auf eine Leistung des Unfallversicherungsträgers

nach Abs. (1) und ihr Ausmaß

richten sich nach den geltenden gesetzlichen

Vorschriften. Als Arbeitsverdienst hat hiebei der

Verdienst zu gelten, der dem Versicherten unter

den im Zeitpunkte des Unfalles gegebenen Verhältnissen

im Jahre 1946 zugekommen wäre.

(3) Der Anspruch auf die nach den Abs. (1)

und (2) gebührenden Leistungen ist bei sonstigem

Verlust binnen sechs Monaten nach der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes, beziehungsweise

nach späterer Rückkehr in das Gebiet der Republik

Österreich beim zuständigen Träger der

Unfallversicherung anzumelden.

§ 5. Steht die dienstrechtliche Regelung vor,

daß Bediensteten, die infolge Gewährleistung der

Unfallfürsorge im Zeitpunkt ihres Unfalles versicherungsfrei

waren, eine Entschädigung dieses

Unfalles gewährt wird, so kann die Durchführung

der Unfallfürsorge einem Träger der Unfallversicherung

übertragen werden. Hiebei sind die

versicherungsrechtlichen Vorschriften über Bestand

und Ausmaß der Leistung sinngemäß anzuwenden.

Der hieraus erwachsende Aufwind

zuzüglich eines angemessenen Anteiles an den

Verwaltungskosten ist dem Versicherungsträger

zu ersetzen.

Abschnitt III.

Rentenversicherung.

§ 6. (1) Werden im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisse Zeiten für die Bemessung des

Ruhe(Versorgungs)genusses angerechnet, die vor

Aufnahme in diese6 Dienstverhältnis in der Invaliden-,

Angestellten- oder knappschaftlichen

Rentenversicherung als Beitrags- oder Ersatzzeiten

erworben worden sind, so gilt die Anwartschaft

aus der Versicherung, die sich unter

Beschränkung auf diese Zeiten ergibt, in dem

Zeitpunkte als gewahrt, in dem bei oder nach

Eintritt des Versicherungsfalles ein Ruhe(Versorgungs)

genuß anfällt oder nach Anfall eines

Ruhe(Versorgungs)genusses der Versicherungsfall

eintritt. Kommen hiebei weniger als 60 Bedtragsmonate

in Betracht, so gilt als Anwartschaft

der Steigerungsbetrag zuzüglich des verhältnismäßig

entfallenden Teiles des Grundbetrages. Die

Vorschriften über Mindestleistungen werden bei

Ermittlung dieser Anwartschaft nicht berücksichigt.

(2) Für den Anfall der Leistung aus der nach

Abs. (1) gewahrten Anwartschaft entfällt das

Erfordernis der Wartezeit.

(3) Die Rente, die der nach Abs. (1) gewahrten

Anwartschaft entspricht, steht von dem im gleichen

Absatze bezeichneten Zeitpunkte ab der den

Ruhe(Versorgungs)genuß anweisenden Stelle so

lange zu, als der Ruhe(Versorgungs)genuß läuft.

§ 7. Dem Versicherten, beziehungsweise seinen

anspruchsberechtigten Hinterbliebenen steht

in Fällen der Anrechnung von Beitrags- und Ersatzzeiten

der gesetzlichen Versicherung für die

Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses [§ 6,

Abs. (1)] ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen

Versicherung nur insoweit zu, als sich

ein solcher nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften ergibt und dieser

Anspruch die Rentenleistung nach § 6, Abs. (3),

übersteigt.

§ 8. (1) Ist in einer gesetzlichen Versicherung ein

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Ausgeschiedener nachzuversichern, für den aus

Anlaß des Eintrittes in dieses Dienstverhältnis

im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

ein Überweisungsbetrag an den Dienstgeber

gezahlt worden war, so hat dieser, unbeschadet

der Verpflichtung zur Nachentrichtung der Beiträge,

den Überweisungsbetrag samt Zinsen, die

nach dem jeweils geltenden Wechselzinsfuß vom

seinerzeitigen Zeitpunkt der Zahlung an zu berechnen

sind, an den zuständigen Versicherungsträger

zurückzuzahlen.

(2) Wurde der Überweisungsbetrag für die

nachzuversichernde Person seinerzeit an diese

geleistet, so ist diese berechtigt, den Betrag samt

Zinsen in der in Abs. (1) angegebenen Höhe

binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an den zuständigen Versicherungsträger

zurückzuzahlen. Der Versicherungsträger

kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände diese Frist verlängern oder Teilzahlungen

bewilligen.

(3) Die der Berechnung des Überweisungsbetrages

zugrunde gelegten Beitrags- und Ersatzzeiten

sind nach dessen Rückerstattung für den

Anfall und das Ausmaß der Leistungen aus der

gesetzlichen Versicherung so zu berücksichtigen,

als wenn seinerzeit der Überweisungsbetrag nicht

geleistet worden wäre.

Abschnitt IV.

Übergangsbestimmungen.

§ 9. (1) Die Verrechnung der auf Grund einer

gesetzlich vorgeschriebenen Nachversicherung zu

entrichtenden Beiträge und eines rückzuerstattenden

Überweisungsbetrages (§ 8) wird, soweit für

die Zeit der Besetzung des Gebietes der Republik

Österreich reichsdeutsche Dienststellen als

Dienstgeber in Betracht kommen, zwischenstaatlicher

Regelung vorbehalten. Ist jedoch bei einer

Person, deren Nachversicherung vorbehalten ist,

der Versicherungsfall bereits vor Verlautbarung

dieses Bundesgesetzes eingetreten oder tritt er

später vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen

Regelung ein, so entrichtet der Bund vorschußweise

auf Rechnung des Zahlungspflichtigen die

Beiträge und einen rückzuerstattenden . Überweisungsbetrag

an den zuständigen Versicherungsträger.

Die Zahlung hat binnen vier Wochen

nach Einlangen der Anzeige des Versicherungsträgers

über den Eintritt des Versicherungsfalles

und die Höhe des zu entrichtenden Betrages

zu erfolgen.

(2) In Fällen, in denen die Nachentrichtung

von Beiträgen nach Abs. (1) vorbehalten ist,

haben der Versicherte, beziehungsweise die nach

ihm anspruchsberechtigten Hinterbliebenen die

Feststellung der nach Abs. (1) zu verrechnenden

Beträge bei ihrem zuständigen Versicherungsträger

binnen sechs Monaten nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes zu beantragen, wenn der

Versicherungsträger diese Feststellung nicht von

Amts wegen vornimmt. Diese Frist verlängert

sich um Zeiträume, während derer der Antragsteller

nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert

war, den Antrag zu stellen. Über die

Feststellung hat der Versicherungsträger einen

mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid zu

erlassen. Dieser kann mit dem im Verwaltungsverfahren

vorgesehenen Rechtsmittel angefochten

werden. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende

Wirkung. Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Nachzuentrichtende Beiträge und ein rückzuerstattender

Überweisungsbetrag, die nach

Abs. (2) rechtskräftig festgestellt sind, gelten in

Versicherungsfällen, die vor Verlautbarung dieses

Bundesgesetzes eingetreten sind oder später vor

Inkrafttreten der im Abs. (1), erster Satz, vorgesehenen

Regelung eingetreten, für den Anfall

und das Ausmaß der Leistungen jedenfalls als

rechtzeitig entrichtet.

Abschnitt V.

Schlußbestimmungen.

§ 10. Durch Verordnung können alle oder einzelne

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für

bestimmte Gruppen von Bediensteten, die in

einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund, zu einem Lande, einem Gemeindeverbande,

einer Gemeinde oder einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft stehen, anwendbar erklärt werden.

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend

mit 10. April 1945 in Kraft.

§ 12. Mat der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Budesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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