177. Bundesgesetz: Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnisse von Personen,
die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
aufgenommen werden, ferner von
Personen, die aus einem solchen ausscheiden, ohne
daß ihnen ein Ruhegenuß oder ihren Hinterbliebenen
ein Versorgungsgenuß aus diesem Dienstverhältnis
zusteht.
Abschnitt I.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 2. Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis oder das Ausscheiden aus einem
solchen wird in der Sozialversicherung, wenn die
Aushändigung oder Zustellung des Dekretes oder
in Ermangelung eines Dekretes der Aktenvermerk
über die Verständigung an einem Monatsersten
erfolgt, mit diesem Tage, sonst mit dem
nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
Abschnitt II.
Unfallversicherung.
§ 3. Bereits bestehende Ansprüche aus der Unfallversicherung
werden durch die Aufnahme in
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht
berührt.
§ 4. (1) Hat sich der Unfall vor der Übernahme
in die Unfallfürsorge nach dem deutschen Beamtenrecht
ereignet und wurde infolge der Übernahme
die Entschädigung aus der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht oder nicht mehr gewährt,
so hat der zuständige Träger der Unfallversicherung
diese Entschädigung mit Einstellung
der Unfallfürsorge nach Maßgabe des Abs. (2)
zu leisten.
(2) Der Anspruch auf eine Leistung des Unfallversicherungsträgers
nach Abs. (1) und ihr Ausmaß
richten sich nach den geltenden gesetzlichen
Vorschriften. Als Arbeitsverdienst hat hiebei der
Verdienst zu gelten, der dem Versicherten unter
den im Zeitpunkte des Unfalles gegebenen Verhältnissen
im Jahre 1946 zugekommen wäre.
(3) Der Anspruch auf die nach den Abs. (1)
und (2) gebührenden Leistungen ist bei sonstigem
Verlust binnen sechs Monaten nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes, beziehungsweise
nach späterer Rückkehr in das Gebiet der Republik
Österreich beim zuständigen Träger der
Unfallversicherung anzumelden.
§ 5. Steht die dienstrechtliche Regelung vor,
daß Bediensteten, die infolge Gewährleistung der
Unfallfürsorge im Zeitpunkt ihres Unfalles versicherungsfrei
waren, eine Entschädigung dieses
Unfalles gewährt wird, so kann die Durchführung
der Unfallfürsorge einem Träger der Unfallversicherung
übertragen werden. Hiebei sind die
versicherungsrechtlichen Vorschriften über Bestand
und Ausmaß der Leistung sinngemäß anzuwenden.
Der hieraus erwachsende Aufwind
zuzüglich eines angemessenen Anteiles an den
Verwaltungskosten ist dem Versicherungsträger
zu ersetzen.
Abschnitt III.
Rentenversicherung.
§ 6. (1) Werden im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisse Zeiten für die Bemessung des
Ruhe(Versorgungs)genusses angerechnet, die vor
Aufnahme in diese6 Dienstverhältnis in der Invaliden-,
Angestellten- oder knappschaftlichen
Rentenversicherung als Beitrags- oder Ersatzzeiten
erworben worden sind, so gilt die Anwartschaft
aus der Versicherung, die sich unter
Beschränkung auf diese Zeiten ergibt, in dem
Zeitpunkte als gewahrt, in dem bei oder nach
Eintritt des Versicherungsfalles ein Ruhe(Versorgungs)
genuß anfällt oder nach Anfall eines
Ruhe(Versorgungs)genusses der Versicherungsfall
eintritt. Kommen hiebei weniger als 60 Bedtragsmonate
in Betracht, so gilt als Anwartschaft
der Steigerungsbetrag zuzüglich des verhältnismäßig
entfallenden Teiles des Grundbetrages. Die
Vorschriften über Mindestleistungen werden bei
Ermittlung dieser Anwartschaft nicht berücksichigt.
(2) Für den Anfall der Leistung aus der nach
Abs. (1) gewahrten Anwartschaft entfällt das
Erfordernis der Wartezeit.
(3) Die Rente, die der nach Abs. (1) gewahrten
Anwartschaft entspricht, steht von dem im gleichen
Absatze bezeichneten Zeitpunkte ab der den
Ruhe(Versorgungs)genuß anweisenden Stelle so
lange zu, als der Ruhe(Versorgungs)genuß läuft.
§ 7. Dem Versicherten, beziehungsweise seinen
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen steht
in Fällen der Anrechnung von Beitrags- und Ersatzzeiten
der gesetzlichen Versicherung für die
Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses [§ 6,
Abs. (1)] ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen
Versicherung nur insoweit zu, als sich
ein solcher nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften ergibt und dieser
Anspruch die Rentenleistung nach § 6, Abs. (3),
übersteigt.
§ 8. (1) Ist in einer gesetzlichen Versicherung ein
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Ausgeschiedener nachzuversichern, für den aus
Anlaß des Eintrittes in dieses Dienstverhältnis
im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
ein Überweisungsbetrag an den Dienstgeber
gezahlt worden war, so hat dieser, unbeschadet
der Verpflichtung zur Nachentrichtung der Beiträge,
den Überweisungsbetrag samt Zinsen, die
nach dem jeweils geltenden Wechselzinsfuß vom
seinerzeitigen Zeitpunkt der Zahlung an zu berechnen
sind, an den zuständigen Versicherungsträger
zurückzuzahlen.
(2) Wurde der Überweisungsbetrag für die
nachzuversichernde Person seinerzeit an diese
geleistet, so ist diese berechtigt, den Betrag samt
Zinsen in der in Abs. (1) angegebenen Höhe
binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an den zuständigen Versicherungsträger
zurückzuzahlen. Der Versicherungsträger
kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände diese Frist verlängern oder Teilzahlungen
bewilligen.
(3) Die der Berechnung des Überweisungsbetrages
zugrunde gelegten Beitrags- und Ersatzzeiten
sind nach dessen Rückerstattung für den
Anfall und das Ausmaß der Leistungen aus der
gesetzlichen Versicherung so zu berücksichtigen,
als wenn seinerzeit der Überweisungsbetrag nicht
geleistet worden wäre.
Abschnitt IV.
Übergangsbestimmungen.
§ 9. (1) Die Verrechnung der auf Grund einer
gesetzlich vorgeschriebenen Nachversicherung zu
entrichtenden Beiträge und eines rückzuerstattenden
Überweisungsbetrages (§ 8) wird, soweit für
die Zeit der Besetzung des Gebietes der Republik
Österreich reichsdeutsche Dienststellen als
Dienstgeber in Betracht kommen, zwischenstaatlicher
Regelung vorbehalten. Ist jedoch bei einer
Person, deren Nachversicherung vorbehalten ist,
der Versicherungsfall bereits vor Verlautbarung
dieses Bundesgesetzes eingetreten oder tritt er
später vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen
Regelung ein, so entrichtet der Bund vorschußweise
auf Rechnung des Zahlungspflichtigen die
Beiträge und einen rückzuerstattenden . Überweisungsbetrag
an den zuständigen Versicherungsträger.
Die Zahlung hat binnen vier Wochen
nach Einlangen der Anzeige des Versicherungsträgers
über den Eintritt des Versicherungsfalles
und die Höhe des zu entrichtenden Betrages
zu erfolgen.
(2) In Fällen, in denen die Nachentrichtung
von Beiträgen nach Abs. (1) vorbehalten ist,
haben der Versicherte, beziehungsweise die nach
ihm anspruchsberechtigten Hinterbliebenen die
Feststellung der nach Abs. (1) zu verrechnenden
Beträge bei ihrem zuständigen Versicherungsträger
binnen sechs Monaten nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu beantragen, wenn der
Versicherungsträger diese Feststellung nicht von
Amts wegen vornimmt. Diese Frist verlängert
sich um Zeiträume, während derer der Antragsteller
nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert
war, den Antrag zu stellen. Über die
Feststellung hat der Versicherungsträger einen
mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid zu
erlassen. Dieser kann mit dem im Verwaltungsverfahren
vorgesehenen Rechtsmittel angefochten
werden. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Entscheidung ist endgültig.
(3) Nachzuentrichtende Beiträge und ein rückzuerstattender
Überweisungsbetrag, die nach
Abs. (2) rechtskräftig festgestellt sind, gelten in
Versicherungsfällen, die vor Verlautbarung dieses
Bundesgesetzes eingetreten sind oder später vor
Inkrafttreten der im Abs. (1), erster Satz, vorgesehenen
Regelung eingetreten, für den Anfall
und das Ausmaß der Leistungen jedenfalls als
rechtzeitig entrichtet.
Abschnitt V.
Schlußbestimmungen.
§ 10. Durch Verordnung können alle oder einzelne
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für
bestimmte Gruppen von Bediensteten, die in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund, zu einem Lande, einem Gemeindeverbande,
einer Gemeinde oder einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft stehen, anwendbar erklärt werden.
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend
mit 10. April 1945 in Kraft.
§ 12. Mat der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Budesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.