177. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
§ 1. (1) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen
reichsdeutschen Vorschriften, welche die Umlegung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
betreffen, treten für den Bereich der Republik
Österreich außer Kraft.
(2) Insbesondere sind aufgehoben
die Verordnung über die Einführung des
Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom
28. Februar 1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 379,
G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 367/1939,
das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936, Deutsches
R. G. Bl. I S. 518,
die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni
1937, Deutsches R.G.Bl. I S. 629, 652,
die Erste Verordnung zur Reichsumlegungsordnung
vom 27. April 1938, Deutsches R. G. Bl. I
S. 425,
die Zweite Verordnung zur Reichsumlegungsordnung
vom 29. Februar 1940, Deutsches
R. G. Bl. I S. 366.
§ 2. (1) Die auf die Zusammenlegung land- und
forstwirtschaftlicher Grundstücke bezüglichen Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 2. August
1932, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung,
B. G. Bl. Nr. 256, werden wieder in Geltung
gesetzt.
(2) Das in Abs. (1) genannte Bundesgesetz wird
abgeändert wie folgt
1. Im § 49, Abs. (4), treten an die Stelle der
Worte „(Gesetz vom 13. Dezember 1919,
St. G. Bl. Nr. 583)" die Worte „(Grundverkehrsgesetz
B.G.Bl. Nr. 251/1937 in der Fassung der
Grundverkehrsnovelle 1946, B.G.Bl. Nr. 123/
1946)".
2. § 50 erhält an Stelle der Überschrift „Stempel-
und Rechtsgebühren" die Überschrift „Befreiung
von Abgaben" und lautet: „Hinsichtlich
der Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen
des Agrarverfahrensgesetzes B. G. Bl.
Nr. 79/1927 in der Fassung der Agrarverfahrensnovelle
1947, B.G.Bl. Nr. 178. Diese Bestimmungen
gelten auch für Verträge, die den Bestimmungen
des § 49 entsprechen."
§ 3. Die Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember
1938 in Geltung gestandenen landesgesetzlichen
Bestimmung über die Zusammenlegung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke steht
der Landesgesetzgebung zu.
II. Abschnitt.
§ 4. (1) Die Umlegungsverfahren nach deutschem
Recht, bei welchem der Umlegungsplan
(vierter Abschnitt und § 64 der Reichsumlegungsordnung)
noch nicht rechtskräftig feststeht,
sind nach den Vorschriften über die Zusammenlegung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
weiterzuführen und abzuschließen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Überleitung
der Umlegungsverfahren im Zusammenlegungsverfahren
nach österreichischem Recht und
über den Abschluß der nicht unter Abs. (1)
fallenden Umlegungsverfahren trifft die Landesgesetzgebung.
III. Abschnitt.
§ 5. Zur Förderung der Flurbereinigung kann
die Landesgesetzgebung außer den im § 49 des
Bundesgesetzes vom 2. August 1932, B.G.Bl.
Nr. 256, enthaltenen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen
zu den nachstehenden
Grundsätzen erlassen
(1) Wenn die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse
einer kleineren Anzahl bäuerlicher, insbesondere
bergbäuerlicher Liegenschaften durch
Beseitigung oder Verringerung der Gemengelage,
durch Bereinigung des Grundbesitzes von ganz
oder teilweise eingeschlossenen Grundstücken
(Enklaven), durch vorteilhafte Formung der
Grundstücke, durch Besitzabrundung (Arrondierung)
oder durch Herstellung gemeinschaftlicher
wirtschaftlicher Anlagen verbessert werden
können, die Voraussetzungen für die Einleitung
eines Zusammenlegungsverfahrens in einem größeren
Gebiete, zu dem die Liegenschaften gehören,
im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt,
des Bundesgesetzes vom 2. August 1932,
B. G. Bl. Nr. 256, aber nicht gegeben sind, kann
die Agrarbehörde auf Antrag ein Flurbereinigungsverfahren
einleiten.
(2) In das Verfahren können von Amts wegen
auch nicht im Antrage genannte Grundstücke
einbezogen werden, soweit dies zur Erzielung
einer zweckmäßigen Flureinteilung oder zur Herstellung
gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen
notwendig ist.
(3) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 8, 33 und
34, 37 und 39 bis 48 des Bundesgesetzes vom
2. August 1932, B.G.Bl. Nr. 256, sind sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Festsetzung der rechtlichen Bedingungen
für die Antragstellung, die nähere Regelung des
Verfahrens und der Einschränkung der Flurbereinigung
nach Abs. (1) auf bestimmte Gebiete
steht der Landesgesetzgebung zu.
IV. Abschnitt.
§ 6. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit Ausnahme des § 1 sogleich in Kraft,
die Bestimmugen des § 1 in jedem Bundeslande
(der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung
der am 31. Dezember 1938 in
diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung
gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes
zum Bundesgesetze vom 2. August
1932, B.G.Bl. Nr. 256.
(2) Für die Erfassung der Landesgesetze nach
Abs. (1) wird gemäß Artikel 15, Abs. (6), des
Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929 eine Frist
von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes, bestimmt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft,
für Handel und Wiederaufbau und
für Finanzen im Sinne des Artikels III des Bundesgesetzes
vom 2. August 1932, B. G. Bl.
Nr. 256, betraut.