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177. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 177. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

§ 1. (1) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen

reichsdeutschen Vorschriften, welche die Umlegung

land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

betreffen, treten für den Bereich der Republik

Österreich außer Kraft.

(2) Insbesondere sind aufgehoben

die Verordnung über die Einführung des

Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom

28. Februar 1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 379,

G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 367/1939,

das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936, Deutsches

R. G. Bl. I S. 518,

die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni

1937, Deutsches R.G.Bl. I S. 629, 652,

die Erste Verordnung zur Reichsumlegungsordnung

vom 27. April 1938, Deutsches R. G. Bl. I

S. 425,

die Zweite Verordnung zur Reichsumlegungsordnung

vom 29. Februar 1940, Deutsches

R. G. Bl. I S. 366.

§ 2. (1) Die auf die Zusammenlegung land- und

forstwirtschaftlicher Grundstücke bezüglichen Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 2. August

1932, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung,

B. G. Bl. Nr. 256, werden wieder in Geltung

gesetzt.

(2) Das in Abs. (1) genannte Bundesgesetz wird

abgeändert wie folgt

1. Im § 49, Abs. (4), treten an die Stelle der

Worte „(Gesetz vom 13. Dezember 1919,

St. G. Bl. Nr. 583)" die Worte „(Grundverkehrsgesetz

B.G.Bl. Nr. 251/1937 in der Fassung der

Grundverkehrsnovelle 1946, B.G.Bl. Nr. 123/

1946)".

2. § 50 erhält an Stelle der Überschrift „Stempel-

und Rechtsgebühren" die Überschrift „Befreiung

von Abgaben" und lautet: „Hinsichtlich

der Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen

des Agrarverfahrensgesetzes B. G. Bl.

Nr. 79/1927 in der Fassung der Agrarverfahrensnovelle

1947, B.G.Bl. Nr. 178. Diese Bestimmungen

gelten auch für Verträge, die den Bestimmungen

des § 49 entsprechen."

§ 3. Die Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember

1938 in Geltung gestandenen landesgesetzlichen

Bestimmung über die Zusammenlegung

land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke steht

der Landesgesetzgebung zu.

II. Abschnitt.

§ 4. (1) Die Umlegungsverfahren nach deutschem

Recht, bei welchem der Umlegungsplan

(vierter Abschnitt und § 64 der Reichsumlegungsordnung)

noch nicht rechtskräftig feststeht,

sind nach den Vorschriften über die Zusammenlegung

land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

weiterzuführen und abzuschließen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Überleitung

der Umlegungsverfahren im Zusammenlegungsverfahren

nach österreichischem Recht und

über den Abschluß der nicht unter Abs. (1)

fallenden Umlegungsverfahren trifft die Landesgesetzgebung.

III. Abschnitt.

§ 5. Zur Förderung der Flurbereinigung kann

die Landesgesetzgebung außer den im § 49 des

Bundesgesetzes vom 2. August 1932, B.G.Bl.

Nr. 256, enthaltenen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen

zu den nachstehenden

Grundsätzen erlassen

(1) Wenn die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse

einer kleineren Anzahl bäuerlicher, insbesondere

bergbäuerlicher Liegenschaften durch

Beseitigung oder Verringerung der Gemengelage,

durch Bereinigung des Grundbesitzes von ganz

oder teilweise eingeschlossenen Grundstücken

(Enklaven), durch vorteilhafte Formung der

Grundstücke, durch Besitzabrundung (Arrondierung)

oder durch Herstellung gemeinschaftlicher

wirtschaftlicher Anlagen verbessert werden

können, die Voraussetzungen für die Einleitung

eines Zusammenlegungsverfahrens in einem größeren

Gebiete, zu dem die Liegenschaften gehören,

im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt,

des Bundesgesetzes vom 2. August 1932,

B. G. Bl. Nr. 256, aber nicht gegeben sind, kann

die Agrarbehörde auf Antrag ein Flurbereinigungsverfahren

einleiten.

(2) In das Verfahren können von Amts wegen

auch nicht im Antrage genannte Grundstücke

einbezogen werden, soweit dies zur Erzielung

einer zweckmäßigen Flureinteilung oder zur Herstellung

gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen

notwendig ist.

(3) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 8, 33 und

34, 37 und 39 bis 48 des Bundesgesetzes vom

2. August 1932, B.G.Bl. Nr. 256, sind sinngemäß

anzuwenden.

(4) Die Festsetzung der rechtlichen Bedingungen

für die Antragstellung, die nähere Regelung des

Verfahrens und der Einschränkung der Flurbereinigung

nach Abs. (1) auf bestimmte Gebiete

steht der Landesgesetzgebung zu.

IV. Abschnitt.

§ 6. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit Ausnahme des § 1 sogleich in Kraft,

die Bestimmugen des § 1 in jedem Bundeslande

(der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung

der am 31. Dezember 1938 in

diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung

gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung

land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes

zum Bundesgesetze vom 2. August

1932, B.G.Bl. Nr. 256.

(2) Für die Erfassung der Landesgesetze nach

Abs. (1) wird gemäß Artikel 15, Abs. (6), des

Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929 eine Frist

von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes, bestimmt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft,

für Handel und Wiederaufbau und

für Finanzen im Sinne des Artikels III des Bundesgesetzes

vom 2. August 1932, B. G. Bl.

Nr. 256, betraut.

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