176. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Aserbaidschan, von dem
Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben
werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens,
der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Grundsteuer;
iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
b) in Aserbaidschan
i) die Steuer von Gewinnen juristischer Personen;
ii) die Einkommensteuer natürlicher Personen;
iii) die Vermögensteuer und
iv) die Grundsteuer;
(im Folgenden als „aserbaidschanische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Aserbaidschan“ das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan, des zur
Republik Aserbaidschan gehörigen Teiles des Kaspischen Meeres, des über der Republik Aserbaidschan
liegenden Luftraums, in dem Hoheitsrechte und Rechtsprechung der Republik Aserbaidschan
in Bezug auf Untergrund, Meeresuntergrund und Bodenschätze angewendet werden
und andere Gebiete, die gemäß dem Völkerrecht und der Gesetzgebung der Republik Aserbaidschan
bestimmt worden sind oder künftig bestimmt werden können;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in
einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
e) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem
Zusammenhang, Österreich oder Aserbaidschan;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das
Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat
betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Aserbaidschan: das Finanzministerium und das Ministerium für Steuern.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im
Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen
gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer
Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Registereintragung, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen
Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem
Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
Folgendes
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in
dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie registriert ist und in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet. Sofern sich der Ort der Registrierung und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
nicht in demselben Vertragsstaat befinden, werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) eine Anlage, eine Einrichtung oder ein Schiff oder eine andere Stätte zur Erforschung von Bodenschätzen;
g) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch, eine Anlage oder Einrichtung oder
eine andere Stätte zur Ausbeutung und Verarbeitung von Bodenschätzen und
h) eine Bauausführung oder Montage, aber nur dann, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Erbringt ein Unternehmen in einem Vertragsstaat durch seine Arbeitnehmer oder anderes zu
diesem Zweck eingestelltes Personal Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen, so wird
dadurch eine Betriebstätte begründet, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten (für dasselbe oder ein
damit zusammenhängendes Vorhaben) in diesem Staat mehr als sechs Monate dauern.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das
Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich
auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln. Werden die Tätigkeiten des Vertreters ausschließlich oder überwiegend für das Unternehmen
ausgeübt, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes, außer es wird
nachgewiesen, dass die Geschäfte zwischen dem Vertreter und dem Unternehmen unter Bedingungen wie
zwischen unabhängigen Partnern ausgeführt werden (fremdübliche Bedingungen).
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das
Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen
Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo
entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr auch
a) Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr; und
b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern im
internationalen Verkehr (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern
verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren verwendet werden,
sofern die Benutzung, die Instandhaltung oder die Vermietung oder Vercharterung gelegentlich neben
dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet
– und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem
Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das
Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen
Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses
Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Empfänger der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt und die Beteiligung 250000 USD oder den Gegenwert in anderer
Währung übersteigt;
b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt und die Beteiligung 100000 USD oder den Gegenwert in anderer
Währung übersteigt;
c) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder
anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der
Zinsen ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen die in Absatz 1 genannten Zinsen nur in dem Staat besteuert
werden, in dem der Nutzungsberechtigte der Zinsen ansässig ist, wenn
a) der Schuldner oder der Empfänger der Zinsen ein Vertragsstaat, eine öffentliche Einrichtung, eine
seiner Gebietskörperschaften oder die Zentralbank eines Vertragsstaats ist, oder wenn das
Darlehen, für das die Zinsen gezahlt werden, durch einen Vertragsstaat, eine öffentliche Einrichtung,
eine seiner Gebietskörperschaften oder die Zentralbank eines Vertragsstaats gewährt,
garantiert oder besichert wird;
b) die Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das von der Regierung des Vertragsstaats genehmigt
wurde, in dem der Schuldner der Zinsen ansässig ist;
c) die Zinsen für eine Schuld aus dem Verkauf von Waren oder von gewerblichen, kaufmännischen
oder wissenschaftlichen Ausrüstungen an ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats gezahlt
werden.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung und
ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung
eingegangen worden, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte
oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu
Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte
der Lizenzgebühren ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, wenn die Patente, Marken, Muster oder
Modelle, Pläne, geheimen Formeln oder Verfahren oder die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, für die Lizenzgebühren gezahlt werden,
nicht älter als drei Jahre sind;
b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Filme oder
Kassetten für Radio oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen (Know-how) gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob
er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder feste
Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte
oder der festen Einrichtung eingegangen worden, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat
stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von nicht an der
Börse notierten Aktien erzielt, deren gesamter oder überwiegender Wert direkt oder indirekt aus
unbeweglichem Vermögen gebildet wird, das im anderen Staat gelegen ist, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer
Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer
festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer
selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne,
die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem in einem
Vertragsstaat ansässigen Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, und von
beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem
Vertragsstaat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbstständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass
der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung
zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, wenn sich diese Person im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält,
jedoch nur insoweit, als diese Einkünfte aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammen.
Artikel 15
Unselbstständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet,
aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbstständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen
Verkehr von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen wird, in diesem Staat besteuert
werden.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler
aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen
diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auf Einkünfte aus Auftritten von
Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden, wenn der Aufenthalt in diesem Staat
in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten oder
einer ihrer Gebietskörperschaften finanziert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Staat
besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem
Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist
und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu
leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind
die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
Artikel 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese
Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die
Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,
die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt worden sind und die aus einem
Vertragsstaat stammen, auch im anderen Staat besteuert werden.
(4) Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert
werden, solange sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen
wären.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen im
internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe
oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Aserbaidschan besteuert werden, so
nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10,
11, 12 und 13 und Absatz 3 des Artikels 21 in Aserbaidschan besteuert werden dürfen, so rechnet
Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in
Aserbaidschan gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Aserbaidschan
bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von
der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) In Aserbaidschan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
Bezieht eine in Aserbaidschan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet
Aserbaidschan auf die von diesen Einkünften oder von diesem Vermögen zu erhebende Steuer den Betrag
an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
Steuer nicht übersteigen, der der in Aserbaidschan gemäß dem Gesetz und den Steuervorschriften
erhobenen Steuer entspricht.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder
unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in
keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der
Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist,
sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24
Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einver-
nehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
(5) Kann nach Durchführung des in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verfahrens eine Meinungsverschiedenheit
in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens in einem bestimmten Fall
von den zuständigen Behörden nicht in einem Verständigungsverfahren beseitigt werden, so kann der Fall
bei Zustimmung beider zuständigen Behörden nach einem international anerkannten Verfahren
einvernehmlich gelöst werden. Dieses Verfahren wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
vereinbart.
Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten
hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates
beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und
der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der
Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter
das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen
nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren
oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Staat den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht
für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens auf diplomatischem Weg mit.
(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte der in Absatz 1
genannten Mitteilungen einlangt und findet sodann Anwendung
a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten
Jänner des Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen
in Kraft tritt; und
b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen für
Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres beginnen, das
dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Artikel 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder
Vertragsstaat kann es mindestens sechs Monate vor dem Ende jeden Kalenderjahres schriftlich auf
diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten
Jänner des Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen
gekündigt wird; und
b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen für
Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres beginnen, das
dem Jahr folgt, in dem das Abkommen gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Juli 2000, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher,
aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle
einer Abweichung zwischen den Texten geht der englische Text vor.
Für die Regierung der Republik Österreich
Ferrero-Waldner
Für die Regierung der Republik Aserbaidschan
Guliyev
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und
der Regierung der Republik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden
Bestandteil des Abkommens bilden
Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen
des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder
dem Musterabkommen der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern
abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder den
Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt
nicht hinsichtlich aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach
Inkrafttreten des Abkommens geeinigt haben. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden
können – stellen eine Auslegungshilfe dar. Im Fall einer unterschiedlicher Auslegung in den
Kommentaren der OECD und der Vereinten Nationen wäre, falls erforderlich, eine einheitliche
Auslegung im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 25 zu suchen.
Zu Artikel 3 Absatz 1
In Bezug auf Aserbaidschan gilt eine Personengesellschaft oder ein Joint Venture, die nach dem in
Aserbaidschan geltenden Recht errichtet worden sind und die nach aserbaidschanischem Recht als
Steuersubjekt behandelt werden, als Person im Sinne dieses Abkommens.
Zu Artikel 7
In Österreich umfasst der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Gewinne“ Gewinne eines Gesellschafters
aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleichbehandelten
Personenvereinigung und aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen
Rechts.
Zu Artikel 11
In Österreich gilt Artikel 11 Absatz 4 lit. a auch für Darlehen, die durch die Oesterreichische Kontrollbank
AG gewährt werden oder die mit einer Garantie im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank AG
als Bevollmächtigte der Republik Österreich ausgestattet sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Juli 2000, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, aserbaidschanischer
und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer
Abweichung zwischen den Texten geht der englische Text vor.
Für die Regierung der Republik Österreich
Ferrero-Waldner
Für die Regierung der Republik Aserbaidschan
Guliyev
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 24. November 2000 bzw.
24. Jänner 2001; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 23. Februar 2001 in Kraft getreten.