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176_1999 AT

176. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lautet

„Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994,

BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung

in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.“

2. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert

maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, in der Zeit vom 1. September bis

31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den letzten ihnen zugestellten

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4a zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den

Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden

Kalenderjahres bekanntzugeben und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise

dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.“

3. Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vorlage des Einkommensteuerbescheides“ der

Ausdruck „und der sonstigen Einkommensnachweise“ eingefügt.

4. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt

„Aufzeichnungspflicht

§ 20a. Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage

gemäß § 23 Abs. 4a erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten

zu führen.“

5. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert

nach Abs. 2,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4

ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die gemäß

Abs. 4a ermittelte Beitragsgrundlage, soweit sie nicht schon nach Maßgabe der Anlage 2 im

Versicherungswert gemäß Z 1 oder in den Einkünften gemäß Z 2 enthalten ist.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der

Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).“

6. Im § 23 Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „eines jeden Jahres“ der Ausdruck „ , mit

Ausnahme der Jahre 2000 und 2001,“ eingefügt.

7. Im § 23 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „oder werden Einkünfte auf Grund einer Tätigkeit

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt“.

8. Nach § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die

Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

die für diese Tätigkeiten im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Die

vorläufige Beitragsgrundlage ist bis zur endgültigen Feststellung auf Basis von 30% der sich aus den

Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu

ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen

Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen. Die Bildung der endgültigen

Beitragsgrundlage erfolgt sodann auf Basis der in dem für das Betriebsjahr maßgeblichen Einkommensteuerbescheid

für diese Tätigkeiten ausgewiesenen Einkünfte unter sinngemäßer Anwendung des vierten

Satzes. Wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so ist abweichend vom ersten Satz die vorläufige

Beitragsgrundlage die endgültige.“

9. § 23 Abs. 6 lautet

„(6) Beitragsgrundlage ist

1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten

Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des

Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten

hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,

2. für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3 als Kind bzw. Schwiegerkind

auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert

sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4 und 4a,

3. für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die

Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird,

zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4 und 4a.

Die Beitragsgrundlage ist jeweils auf volle Schilling zu runden.“

10. Im § 23 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3“ durch den Ausdruck

„§ 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2“ ersetzt.

11. § 23 Abs. 10 lit. a lautet

„a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten

Versicherten ab dem 1. Jänner 1998 5897 S, ab dem 1. Jänner 1999 6003 S sowie ab dem

1. Jänner 2000 6671 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle des letztgenannten

Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme

auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;“

12. Nach § 23 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 und 4a, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2)

noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.“

13. Dem § 33 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Beiträge für Einnahmen auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die

Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, sind am 30. April des Folgejahres fällig. Diese

Beiträge sind innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten.“

14. § 80a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet

„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die

Leistungen (§§ 80 und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge

1. der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,

2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,

3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

4. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz.“

15. § 80a Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet

„Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag

innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so

wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines

Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.“

15a. § 181 Z 1 und 2 lauten

„1. für die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Ärzten ein zwischen

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens einer Gebietskrankenkasse

(§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) und der örtlich zuständigen Ärztekammer abgeschlossener

Gesamtvertrag bindend ist und der Versicherungsträger kraft Gesetzes zur Vertragspartei wird;

2. für die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Dentisten ein zwischen

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens der Gebietskrankenkassen

(§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) und der Österreichischen Dentistenkammer abgeschlossener

Gesamtvertrag bindend ist und der Versicherungsträger kraft Gesetzes zur Vertragspartei wird;“

15b. Die bisherige Z 1 des § 181 erhält die Bezeichnung „3“.

15c. Dem § 217 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Sofern ein Einkommensteuerbescheid oder ein Bescheid zur Feststellung von Einkünften ergangen ist

und Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit enthält, haben die Abgabenbehörden des Bundes

darüber hinaus dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 die erforderlichen Daten über die dem

Bescheid zugrundeliegenden Einkünfte aus Tätigkeiten, deren Beitragsgrundlage gemäß der Anlage 2

nach § 23 Abs. 1 Z 2 und 3 zu bilden ist, unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der

Anschrift, des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer des Steuerpflichtigen sowie des Namens

und der Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.“

16. Im § 255 Abs. 21 wird der Ausdruck „55. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „50. Lebensjahr“ ersetzt.

17. Nach § 269 wird folgender § 270 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999

§ 270. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10, 80a Abs. 1 und 2 sowie

255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;

2. mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;

3. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz,

23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung

der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 176/1999;

4. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 176/1999;

5. rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 176/1999.

(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr

1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung

zu übertragen.

(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den

Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils zehn Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr

geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß

§ 31 Abs. 3 jeweils um zehn Millionen Schilling.

(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu

leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am

31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.

(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden

1. § 121 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach

dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung

erworben worden ist.

2. Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach

den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach

dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).

3. Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw.

nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen

Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate

zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der

weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu

anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage

zu ermitteln.

4. Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende

Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen

Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze

unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag

der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des

Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

5. Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden

Bemessungsgrundlage begrenzt.

6. Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a

anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem

Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG

oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren

Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes

für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des

§ 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen

Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den

besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen

Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

1. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor

dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

2. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999,

wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner

1983 angefallen ist;

3. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a) diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

b)die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für

Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht

um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter

Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;

4. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999,

wenn

a) diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember

1982 angefallen ist, und

b) die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus

Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage

entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser

Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der

Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um

mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.“

18. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt

BGBlPdf 176. Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seiner französischen Sprachfassung

dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

(Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsparteien –

in der Erwägung, daß im internationalen Geschäftsverkehr einschließlich der Bereiche Handel und

Investitionen die Bestechung eine weitverbreitete Erscheinung ist, die in moralischer und politischer

Hinsicht zu ernster Besorgnis Anlaß gibt, gute Regierungsführung und wirtschaftliche Entwicklung

untergräbt und internationale Wettbewerbsbedingungen verzerrt,

in der Erwägung, daß alle Staaten für die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr

gemeinsam Verantwortung tragen,

unter Bezugnahme auf die überarbeitete Empfehlung über die Bekämpfung der Bestechung im

internationalen Geschäftsverkehr, die der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung (OECD) am 23. Mai 1997 angenommen hat [C(97)123/FINAL] und in der unter anderem

dazu aufgerufen wurde, wirksame Maßnahmen zur Abschreckung vor und Vorbeugung gegen Bestechung

ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie zur Bekämpfung dieser Bestechung

zu ergreifen, insbesondere diese Bestechung umgehend in wirksamer und aufeinander abgestimmter

Weise sowie im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Merkmalen, die in dieser Empfehlung

enthalten sind, und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Gerichtsbarkeit und mit sonstigen

Rechtsgrundsätzen des jeweiligen Staates unter Strafe zu stellen,

erfreut über andere Entwicklungen der jüngsten Zeit, welche die internationale Verständigung und

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung von Amtsträgern weiter voranbringen, einschließlich

Maßnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der

Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, des Europarats und der Europäischen

Union,

erfreut über die Anstrengungen von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und

anderen nichtstaatlichen Organisationen zur Bekämpfung der Bestechung,

in Anerkennung der Rolle, welche die Regierungen spielen, um der Forderung von Bestechungsgeldern

von Einzelpersonen und Unternehmen im internationalen Geschäftsverkehr vorzubeugen,

in der Erkenntnis, daß Fortschritte in diesem Bereich nicht nur Anstrengungen auf nationaler Ebene,

sondern auch mehrseitige Zusammenarbeit, Überwachung und Folgemaßnahmen erfordern,

in der Erkenntnis, daß die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen

wesentliches Ziel und wesentlicher Zweck des Übereinkommens ist, was erfordert, daß das

Übereinkommen ohne Abweichungen, die diese Gleichwertigkeit berühren, ratifiziert wird –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Straftatbestand der Bestechung ausländischer Amtsträger

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach ihrem Recht jede Person mit

Strafe zu bedrohen, die unmittelbar oder über Mittelspersonen einem ausländischen Amtsträger

vorsätzlich, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil

zu erlangen oder zu behalten, einen ungerechtfertigten geldwerten oder sonstigen Vorteil für diesen

Amtsträger oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Amtsträger in Zusammenhang

mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterläßt.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Beteiligung an der Bestechung

eines ausländischen Amtsträgers einschließlich der Anstiftung, der Beihilfe und der Ermächtigung unter

Strafe zu stellen. Der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines ausländischen

Amtsträgers stellen in demselben Maß Straftaten dar wie der Versuch der Bestechung und die Verabredung

zur Bestechung eines Amtsträgers dieser Vertragspartei.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Straftaten werden im folgenden als „Bestechung eines

ausländischen Amtsträgers“ bezeichnet.

(4) Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet der Ausdruck „ausländischer Amtsträger“ eine Person, die in einem anderen Staat durch

Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat,

eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen

Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und einen Amtsträger oder Bevollmächtigten

einer internationalen Organisation,

b) umfaßt der Ausdruck „anderer Staat“ alle staatlichen Bereiche und Untergliederungen von der

nationalen bis zur kommunalen Ebene,

c) umfaßt der Ausdruck „im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung

vornehmen oder unterlassen“ jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder

außerhalb seines ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichs.

Artikel 2

Verantwortlichkeit juristischer Personen

Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen,

um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Bestechung eines ausländischen

Amtsträgers zu begründen.

Artikel 3

Sanktionen

(1) Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers wird mit wirksamen, angemessenen und

abschreckenden Strafen bedroht. Strafarten und Strafrahmen sind denen vergleichbar, die bei Bestechung

von eigenen Amtsträgern der Vertragspartei zur Anwendung kommen, und schließen bei natürlichen

Personen Freiheitsentzug in einem Maß ein, das wirksame Rechtshilfe und Auslieferung ermöglicht.

(2) Sind nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei juristische Personen nicht strafrechtlich zur

Verantwortung zu ziehen, so stellt diese Vertragspartei sicher, daß juristische Personen wegen Bestechung

ausländischer Amtsträger wirksamen, angemessenen und abschreckenden nichtstrafrechtlichen Sanktionen

einschließlich Geldsanktionen unterliegen.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um vorzusehen, daß das Bestechungsgeld

und die Erträge aus der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers oder Vermögenswerte, deren

Wert diesen Erträgen entspricht, der Beschlagnahme und Einziehung unterliegen oder daß Geldsanktionen

mit vergleichbarer Wirkung verhängt werden können.

(4) Jede Vertragspartei erwägt die Verhängung zusätzlicher zivil- oder verwaltungsrechtlicher

Sanktionen gegen eine Person, die wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers Sanktionen

unterliegt.

Artikel 4

Gerichtsbarkeit

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die

Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem

Hoheitsgebiet begangen wird.

(2) Jede Vertragspartei, die für die Verfolgung ihrer Staatsangehörigen wegen im Ausland

begangener Straftaten Gerichtsbarkeit hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach denselben

Grundsätzen ihre Gerichtsbarkeit auch für die Verfolgung wegen Bestechung eines ausländischen

Amtsträgers zu begründen.

(3) Haben bei Verdacht einer in diesem Übereinkommen beschriebenen Straftat mehrere Vertragsparteien

Gerichtsbarkeit, so führen die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen einer dieser Vertragsparteien

Konsultationen mit dem Ziel, die zur Verfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu

bestimmen.

(4) Jede Vertragspartei prüft, ob ihre geltende Rechtsgrundlage für die Gerichtsbarkeit bei der

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger wirksam ist, und sorgt, falls dies nicht der Fall ist,

für Abhilfe.

Artikel 5

Durchsetzung

Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers

unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von

Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem

anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflußt werden.

Artikel 6

Verjährung

Die für die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers geltenden Verjährungsfristen

sehen einen angemessenen Zeitraum für die Ermittlung und Verfolgung dieser Straftat vor.

Artikel 7

Geldwäscherei

Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die

Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Geldwäscherei gemacht hat, verfährt nach den

gleichen Bedingungen in bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, ungeachtet des

Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat.

Artikel 8

Buchführung

(1) Zur wirksamen Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger trifft jede Vertragspartei

im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften in bezug auf die Führung von Büchern und

Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und

-prüfung die erforderlichen Maßnahmen, um Gesellschaften, für die diese Gesetze und sonstigen

Vorschriften gelten, zu verbieten, zum Zweck der Bestechung ausländischer Amtsträger oder der Geheimhaltung

einer solchen Bestechung Konten einzurichten, die in den Büchern nicht erscheinen, Geschäfte zu

tätigen, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen, nicht existente

Aufwendungen zu verbuchen, das Entstehen von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihrem Grund

zu verbuchen sowie falsche Belege zu benutzen.

(2) Jede Vertragspartei sieht für derartige Unterlassungen und Fälschungen in bezug auf Bücher,

Aufzeichnungen, Konten und Jahresabschlüsse solcher Gesellschaften wirksame, angemessene und

abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vor.

Artikel 9

Rechtshilfe

(1) Jede Vertragspartei leistet einer anderen Vertragspartei in dem nach ihren Gesetzen sowie

einschlägigen Verträgen und Vereinbarungen größtmöglichen Umfang unverzügliche und wirksame

Rechtshilfe in Ermittlungs- und Strafverfahren, die von einer Vertragspartei in bezug auf Straftaten, die

unter dieses Übereinkommen fallen, eingeleitet wurden, sowie in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die

unter dieses Übereinkommen fallen und von einer Vertragspartei gegen eine juristische Person eingeleitet

wurden. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über

gegebenenfalls zur Begründung des Rechtshilfeersuchens benötigte ergänzende Angaben oder Schriftstücke

sowie auf Anfrage über den Stand und das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens.

(2) Macht eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit abhängig, so

gilt die beiderseitige Strafbarkeit als gegeben, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht

wird, unter dieses Übereinkommen fällt.

(3) Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe in Strafsachen, die unter dieses Übereinkommen fallen,

nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

Artikel 10

Auslieferung

(1) Bestechung eines ausländischen Amtsträgers gilt als eine in das Recht der Vertragsparteien und in

die zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsverträge einbezogene, der Auslieferung unterliegende

Straftat.

(2) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Auslieferungsvertrags

abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen

Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in

bezug auf die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ansehen.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie ihre Staatsangehörigen

wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers entweder ausliefern oder strafrechtlich

verfolgen kann. Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Auslieferung einer Person wegen Bestechung

eines ausländischen Amtsträgers ausschließlich deswegen ablehnt, weil die Person ihr Staatsangehöriger

ist, unterbreitet den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.

(4) Die Auslieferung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegt den im

innerstaatlichen Recht und in den geltenden Verträgen und Vereinbarungen jeder Vertragspartei vorgesehenen

Bedingungen. Macht eine Vertragspartei die Auslieferung vom Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit

abhängig, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Straftat, derentwegen um Auslieferung

ersucht wird, unter Artikel 1 dieses Übereinkommens fällt.

Artikel 11

Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 (über Konsultationen), des Artikels 9 (über Rechtshilfe) und

des Artikels 10 (über Auslieferung) notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär der OECD eine

oder mehrere für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen zuständige Behörden, die unbeschadet

anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in diesen Angelegenheiten als Verbindungsstelle

für diese Vertragspartei dienen.

Artikel 12

Überwachung und Folgemaßnahmen

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung eines Programms systematischer Folgemaßnahmen

zur Überwachung und Förderung der vollständigen Anwendung dieses Übereinkommens

zusammen. Soweit die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen, geschieht dies

im Rahmen der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr und

entsprechend ihrem Mandat oder im Rahmen und entsprechend dem Mandat eines ihre Aufgaben

übernehmenden Nachfolgeorgans; die Vertragsparteien tragen die Kosten des Programms nach den für

dieses Organ geltenden Bestimmungen.

Artikel 13

Unterzeichnung und Beitritt

(1) Bis zu seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für Mitglieder der OECD und für

Nichtmitglieder, die zur vollberechtigten Teilnahme an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen

im internationalen Geschäftsverkehr eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung auf.

(2) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen jedem Nichtunterzeichner, der Mitglied

der OECD ist oder an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr

oder einem ihre Funktionen wahrnehmenden Nachfolgeorgan vollberechtigt teilnimmt, zum

Beitritt offen. Für jeden dieser Nichtunterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der

Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 14

Ratifikation und Verwahrer

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unterzeichner

nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts.

(2) Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär

der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der zehn

Staaten mit den zehn größten Exportanteilen entsprechend dem in der Anlage beigefügten Dokument, die

mindestens sechzig Prozent der zusammengerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder auf sich

vereinigen, ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Für jeden

Unterzeichnerstaat, der nach diesem Inkrafttreten seine Urkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am

sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

(2) Ist das Übereinkommen nach dem 31. Dezember 1998 nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten, so

kann jeder Unterzeichner, der seine Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt hat,

gegenüber dem Verwahrer schriftlich seine Bereitschaft erklären, das Inkrafttreten des Übereinkommens

nach diesem Absatz anzunehmen. Für diesen Unterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag

nach dem Tag in Kraft, an dem derartige Erklärungen von mindestens zwei Unterzeichnern hinterlegt

worden sind. Für jeden Unterzeichner, der nach diesem Inkrafttreten seine Erklärung hinterlegt, tritt das

Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

Artikel 16

Änderung

Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag

wird dem Verwahrer unterbreitet; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien mindestens

sechzig Tage vor Einberufung eines Treffens der Vertragsparteien zur Beratung über den Änderungsvorschlag.

Eine Änderung, die von den Vertragsparteien einvernehmlich oder auf andere von den

Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Weise beschlossen worden ist, tritt sechzig Tage nach

Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde seitens aller Vertragsparteien

oder unter anderen von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung

genannten Bedingungen in Kraft.

Artikel 17

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von

diesem Übereinkommen zurücktreten. Dieser Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation

wirksam. Nach dem Rücktritt wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der zurückgetretenen

Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen fortgesetzt, die vor

dem Tag, an dem der Rücktritt wirksam geworden ist, gestellt wurden und noch nicht erledigt sind.

GESCHEHEN zu Paris am 17. Dezember 1997 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anhang

DAFFE/IME/BR(97)18/FINAL

Statistiken über Exporte der OECD

In bezug auf Belgien/Luxemburg gilt: Handelsstatistiken für Belgien und Luxemburg liegen nur als

gemeinsame Statistiken für beide Länder vor. Hinterlegt entweder Belgien oder Luxemburg seine

Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde oder hinterlegen sowohl Belgien als auch

Luxemburg ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden, so wird im Sinne von Artikel 15

Absatz 1 des Übereinkommens davon ausgegangen, daß eines der Länder mit den zehn größten

Exportanteilen seine Urkunde hinterlegt hat, und die gemeinsamen Exporte beider Länder werden auf die

für das Inkrafttreten nach dieser Bestimmung erforderlichen 60 Prozent der zusammengerechneten

Gesamtexporte dieser zehn Länder angerechnet.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 20. Mai 1999 beim Generalsekretär der OECD hinterlegt; das Übereinkommen ist

gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 für Österreich mit 19. Juli 1999 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der OECD haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. angenommen

Bulgarien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Kanada, Republik Korea, Norwegen,

Ungarn, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben folgende Staaten

Erklärungen abgegeben

Kanada

Wie im Verlauf der Verhandlungen festgestellt, akzeptiert Kanada die schriftliche Formulierung des

Art. 5 dieses Übereinkommens mit der eindeutigen Feststellung, daß die in diesem Artikel enthaltene

Verpflichtung gewährleisten soll, daß die Untersuchung und Verfolgung der Bestechung ausländischer

Amtsträger nicht durch unangemessene Erwägungen nationaler wirtschaftlicher Interessen, durch

mögliche Auswirkungen auf die Beziehungen mit einem anderen Land oder durch die Identität der

betroffenen natürlichen oder juristischen Personen beeinflußt wird.

Vereinigte Staaten

AUSLIEFERUNG – Die Vereinigten Staaten betrachten dieses Übereinkommen nicht als rechtliche

Grundlage für die Auslieferung an Länder, mit denen die Vereinigten Staaten kein gültiges bilaterales

Auslieferungsabkommen besitzen. In Fällen, wo für die Vereinigten Staaten ein gültiges bilaterales

Auslieferungsabkommen besteht, gilt dieses Abkommen als rechtliche Grundlage für die Auslieferung

wegen Vergehen, die von diesem Übereinkommen erfaßt sind.

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