Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176_1998 AT

176. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 836/1995 und BGBl. Nr. 790/1996 wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes

– VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl.

Nr. 790/1996 und in den Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I

Nr. 176/1998, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des

31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der

Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von

Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen

Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. Art. II § 14 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit,

Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und

Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr,“

3. In Art. II § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied

ist“ durch die Wortfolge „Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind“ ersetzt.

4. Art. II § 21 Abs. 4 lautet

„(4) § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 176/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

5. Dem Art. II § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

6. In Art. II § 22 Z 1 wird die Bezeichnung „Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Arbeit,

Gesundheit und Soziales“ und die Bezeichnung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die

Bezeichnung „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt. Die Bezeichnung „ , der Bundesminister für Gesundheit

und Konsumentenschutz“ entfällt.

BGBlPdf 176. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bibliotheksordnung für die Universitäten, der Verordnung über die Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen und der Verordnung über die Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste in Wien

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die

Bibliotheksordnung für die Universitäten, BGBl. Nr. 410/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 131/1981 wird

wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 wird „§§ 2 bis 10“ in „§§ 2 bis 10 und § 12“ geändert.

2. § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 lauten

„1. Personen über 18 Jahren;

2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder

Fachhochschule sind;

3. sonstige Personen mit Bewilligung der Universitätsbibliothek, soweit dies in der Benützungsordnung

vorgesehen ist;“

3. In § 1 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

4. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg“ in die Wortfolge „Wien und

Graz“ geändert.

5. In § 3 Abs. 1 lautet es statt „§ 12 Z 2“ richtig „§ 12 Abs. 1 Z 2“.

6. In § 3 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Tieren“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit

Ausnahme von Blindenhunden“ eingefügt.

7. § 4 Abs. 8 lautet

„(8) Für die Benützung der von den Universitätsbibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist

grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken

allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos,

1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes

oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und keine

Rechte Dritter berührt werden;

2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen,

ausgeschlossen ist;

3. wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die

Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und

Forschungsaufgaben der Universität erfolgen;

4. wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand

in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen

steht.“

8. An § 4 Abs. 9 wird angefügt

„(10) Die Durchführung der von der Universitätsbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen

Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 8 Z 3 gilt entsprechend.“

9. An § 5 Abs. 5 letzter Satz wird angefügt

„Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bibliotheksdirektors und der Aufnahme in die Institutsordnung.“

10. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Entlehnung sind berechtigt

1. Angehörige von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen am Universitätsort und

Angehörige von im Einzugsbereich des Universitätsortes gelegenen Fachhochschulen;

2. sonstige Personen über 18 Jahren, die am Universitätsort ihren Wohnsitz haben, sowie

3. sonstige Personen über 18 Jahren, mit einem Wohnsitz in Österreich, wenn sie keinen anderen

zumutbaren Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek haben, die das benötigte Fachgebiet

betreut, und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes dies zulassen.“

11. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Institutionen und andere als in Abs. 1 genannte Personen sind zur Entlehnung berechtigt, soweit

dies in der Benützungsordnung festgelegt ist.“

12. § 6 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. Von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte.“

13. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Entlehnkarten (§ 6 Abs. 3 Z 2 und 3) bzw. Benützerkarten (§ 12 Abs. 1 Z 2) dürfen nur

ausgefolgt werden, wenn in angemessener Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen

Rückgabe entliehener Informationsträger die Rechtsansprüche der Universitätsbibliothek

erfolgreich verfolgt werden können.

1. Die erforderliche Sicherstellung gilt als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter

a) Angehöriger einer österreichischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule ist oder

b) österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen

Hauptwohnsitz in Österreich hat oder

c) bei der jeweiligen Universitätsbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3000 S hinterlegt hat

und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger

durch die Benützungsordnung beschränkt ist.

2. Über die Anerkennung anderer als der in Z 1 genannten Sicherstellungen entscheidet der

Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens

abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.

3. Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere

Vorkehrungen zu treffen.“

14. In § 7 Abs. 8 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 6 Abs. 1 Z 3“ geändert. An den zweiten Satz wird angefügt

„Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 3 Z 4 genannten Einrichtungen, sofern dies in der Benützungsordnung

festgelegt ist.“

15. In § 7 Abs. 11 wird „§ 6 Abs. 2 gemeldeten Ortes“ in „Abs. 8 als Zustellungsort gemeldeten Ortes“

geändert.

16. In § 8 Abs. 1 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 8“ geändert.

17. § 8 Abs. 6 lautet

„(6) An Kosten, die den Universitätsbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern im

Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Universität nur der Ersatz der von der

gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von

Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der Ersatz

sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie

in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.“

18. In § 9 Abs. 2 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 8“ geändert.

19. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Universitätsbibliothek

eine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr

beträgt alternativ

1. bei der ersten Mahnung die dreifache,

2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,

3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.

Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger,

die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten

für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist

außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen,

höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten Informationsträgers.“

20. § 9 Abs. 5 lautet

„(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu

erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen

Klage.“

21. An § 9 Abs. 6 wird angefügt

„(7) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von

Universitätsangehörigen, die in einem der jeweiligen Universität zugehörigen Dienstverhältnis stehen und

die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine

Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die Mahnung ist nicht eingeschrieben zu

versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach

ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden,

welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

(8) Über Verluste von entliehenen Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen

der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die

denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte

Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur

Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu

ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen

Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten

Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.“

22. § 11 Z 3 lautet

„3. Angehörige von allen in Österreich gelegenen Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen

und die in § 1 Abs. 4 genannten Einrichtungen zur Entlehnung gemäß § 6 berechtigt sind. Für

Entlehnungen im Postwege gelten § 7 Abs. 8 zweiter Satz und § 9 Abs. 2 entsprechend.“

23. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird „§ 6 Abs. 1 Z 5“ in „§ 6 Abs. 2“ geändert.

24. § 12 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 7 und 9

gelten mit folgenden Abänderungen

a) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen

herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der

Mahnungen sind von den Universitätsbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.

b) Der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung

erfolgen.“

25. An § 12 Abs. 2 wird angefügt

„(3) Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3

und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung,

entsprechen.“

26. An § 13 wird angefügt

„Übergangsbestimmungen

§ 14. Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können

mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden,

auch wenn sie von § 9 Abs. 4 und 5 abweichen. Bei Änderung dieser Programmversionen sind sie

sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen. Die abweichenden Regelungen sind in

die Benützungsordnung aufzunehmen. Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der

verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen § 9 Abs. 6 ausgewiesen werden, gelten nicht als

beigesetzt.

§ 15. Die in § 9 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger

und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September 1998.

Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der

Überschreitung.“

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1979 über

die Bibliotheksordnung für Kunsthochschulen, BGBl. Nr. 412/1979, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 lauten

„1. Personen über 18 Jahren,

2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder

Fachhochschule sind,

3. sonstige Personen mit Bewilligung der Hochschulbibliothek, soweit dies in der Benützungsordnung

vorgesehen ist.“

Z 4 entfällt. Z 5 und 6 werden zu Z 4 und 5.

2. In § 1 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

3. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Tieren“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme von

Blindenhunden,“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 1 wird „§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 4“ in „§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 3“ geändert.

5. In § 4 Abs. 6 entfallen der vierte und fünfte Satz.

6. An § 4 Abs. 7 wird angefügt

„(8) Für die Benützung der von den Hochschulbibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist

grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken

allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos

1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes

oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und keine

Rechte Dritter berührt werden;

2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen, ausgeschlossen

ist;

3. wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die

Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und

Forschungsaufgaben der Universität erfolgen;

4. wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand

in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen

steht.

(9) Die Durchführung der von der Hochschulbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen

Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 8 Z 3 gilt entsprechend.“

7. An § 5 Abs. 5 wird angefügt

„Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bibliotheksdirektors und der Aufnahme in die Institutsordnung.“

8. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Entlehnung sind nach Maßgabe der Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes

berechtigt

1.Angehörige von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen am Hochschulort und

Angehörige von im Einzugsgebiet der Hochschule gelegenen Fachhochschulen;

2. sonstige Personen über 18 Jahren, die am Hochschulort einen Wohnsitz haben, sowie

3. sonstige Personen über 18 Jahren mit einem Wohnsitz in Österreich, wenn sie keinen anderen

zumutbaren Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek haben, die das benötigte Fachgebiet

betreut, und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes dies zulassen.“

9. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Institutionen und andere als in Abs. 1 genannte Personen sind nur dann zur Entlehnung

berechtigt, wenn dies in der Benützungsordnung festgelegt ist. § 7 Abs. 9 und 12 und § 8 Abs. 1 gelten

sinngemäß.“

10. § 6 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte;“

11. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird „§ 1 Abs. 3 Z 5“ in „§ 1 Abs. 3 Z 4“ geändert.

12. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Entlehnkarten (§ 6 Abs. 3 Z 3) bzw. Benützerkarten (§ 11 Abs. 1 Z 2) dürfen nur ausgefolgt

werden, wenn in angemessener Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen

Rückgabe entliehener Informationsträger die Rechtsansprüche der Universitätsbibliothek erfolgreich

verfolgt werden können.

1. Die erforderliche Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung

Berechtigter

a) Angehöriger einer österreichischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule ist oder

b) österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen

Hauptwohnsitz in Österreich hat oder

c) bei der jeweiligen Hochschulbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3000 S hinterlegt hat

und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger

durch die Benützungsordnung beschränkt ist.

2. Über die Anerkennung anderer als der in Z 1 genannten Sicherstellungen entscheidet der

Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens

abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.

3. Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere

Vorkehrungen zu treffen.“

13. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Studierende, die nur Kurse gemäß § 6 Abs. 1 Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/1971 in der

geltenden Fassung, besuchen, gelten nicht als Angehörige einer Hochschule im Sinne von Abs. 2 Z 1

lit. a.“

14. In § 7 Abs. 9 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 6 Abs. 1 Z 3“ geändert.

15. In § 7 Abs. 12 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 6 Abs. 1 Z 3“ geändert.

16. In § 8 Abs. 1 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 9“ geändert.

17. § 8 Abs. 6 lautet

„(6) An Kosten, die den Hochschulbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern im

Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Hochschule nur der Ersatz der von

der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von

Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der Ersatz

sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie

in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.“

18. In § 9 Abs. 2 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 9“ geändert.

19. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Hochschulbibliothek

eine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr

beträgt alternativ

1. bei der ersten Mahnung die dreifache,

2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,

3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.

Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger,

die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten

für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist

außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen,

höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten

Informationsträgers.“

20. § 9 Abs. 5 lautet

„(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu

erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen

Klage.“

21. An § 9 Abs. 6 wird angefügt

„(7) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von

Hochschulangehörigen, die in einem der jeweiligen Hochschule zugehörigen Dienstverhältnis stehen und

die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine

Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die Mahnung ist nicht eingeschrieben zu

versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach

ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden,

welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

(8) Über Verluste von entliehenen Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen

der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die

denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte

Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur

Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu

ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen

Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten

Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.“

22. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird „§ 6 Abs. 1 Z 5“ in „§ 6 Abs. 2“ geändert.

23. § 11 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 7 und 9

gelten mit folgenden Abänderungen

a) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen

herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der

Mahnungen sind von den Hochschulbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.

b) Der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung

erfolgen.“

24. In § 11 Abs. 2 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 9“ geändert.

25. An § 11 Abs. 2 wird angefügt

„(3) Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3

und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung,

entsprechen.“

26. An § 12 wird angefügt

„Übergangsbestimmungen

§ 13. Die an den Hochschulbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können mit

der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden, auch

wenn sie von § 9 Abs. 4 und 5 abweichen. Bei Änderung dieser Programmversionen sind sie sukzessive

den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen. Die abweichenden Regelungen sind in die

Benützungsordnung aufzunehmen. Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der

verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen § 9 Abs. 6 ausgewiesen werden, gelten nicht als

beigesetzt.

§ 14. Die in § 9 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger

und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September 1998.

Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der

Überschreitung.“

Artikel III

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bibliotheksordnung

für die Akademie der bildenden Künste in Wien vom 3. März 1993, BGBl. Nr. 154/1993, wird wie folgt

geändert

1. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Tieren“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme von

Blindenhunden,“ eingefügt.

2. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder

Fachhochschule sind oder eine schriftliche Zustimmungs- oder Haftungserklärung eines

Erziehungsberechtigten vorlegen;“

3. § 5 Abs. 3 entfällt. Abs. 4 wird zu Abs. 3.

4. § 8 Z 2 lautet

„2. An Kosten, die der Bibliothek für die Vermittlung von Informationsträgern im Wege der

Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der Akademie nur der Ersatz der von der gebenden

Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von

Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der

Ersatz sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist

gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen

stehen.“

5. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Benützung der von den Bibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist grundsätzlich ein

angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Bibliotheken allgemein zugänglich

gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos,

1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes

oder im lokalen Netzwerk der Bibliothek integriert sind und keine Rechte Dritter

berührt werden;

2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen,

ausgeschlossen ist;

3. wenn sie von Angehörigen der Akademie erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die Recherchen

im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben

der Akademie erfolgen;

4. wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand

in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen steht.“

6. An § 9 Abs. 3 wird angefügt

„(4) Die Durchführung der von der Bibliothek im Auftrag Dritter übernommenen Recherchetätigkeiten

erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 2 Z 3 gilt entsprechend.“

7. § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 lauten

„1. Angehörige der Akademie;

2. Angehörige anderer Wiener Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen;

3. Angehörige anderer Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz

oder einen anderen Wohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben;

4. sonstige zur Bibliotheksbenützung berechtigte Personen, die

a) einen Wohnsitz oder ihren Hauptwohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben

oder

b) ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Wien und Umgebung haben oder

c) zumindest an einem außerhalb der von lit. a umfaßten Orten in Österreich ihren Hauptwohnsitz,

aber keinen anderen zumutbaren Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek

haben, die das benötigte Fachgebiet betreut, soweit die Erfordernisse des Lehr- und

Forschungsbetriebes dies zulassen.“

8. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Entlehnkarten und Benützerausweise dürfen nur ausgefolgt werden, wenn in angemessener

Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe entliehener Informationsträger

die Rechtsansprüche der Bibliothek erfolgreich verfolgt werden können.

1. Die erforderliche Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung

Berechtigter

a) Angehöriger einer österreichischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule ist oder

b) österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen

Hauptwohnsitz in Österreich hat oder

c) bei der Bibliothek eine Kaution in der Höhe von 3000 S hinterlegt hat und die Art der

entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die

Benützungsordnung beschränkt ist.

2. Über die Anerkennung anderer als der in Z 1 genannten Sicherstellungen entscheidet der

Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens

abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.

3. Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere

Vorkehrungen zu treffen.“

9. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Bibliothek eine

Entschädigungs- und Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr beträgt alternativ

1. bei der ersten Mahnung die dreifache,

2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,

3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.

Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger,

die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten

für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist

außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen,

höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten Informationsträgers.“

10. § 13 Abs. 5 lautet

„(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu

erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen

Klage.“

11. An § 13 Abs. 6 wird angefügt

„(7) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von

Angehörigen der Akademie, die in einem ihr zugehörigen Dienstverhältnis stehen und die Informationsträger

zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine Entschädigungs- und

Überschreitungsgebühren einzuheben. Die Mahnung ist nicht eingeschrieben zu versenden. Der Hinweis

auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach ergebnislosem Verstreichen

der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden, welcher in Ausübung seines

Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

(8) Über Verluste von entliehenen Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen

der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die

denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte

Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur

Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu

ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden

einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.“

12. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 12 und

13 gelten mit folgenden Abänderungen

1.Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen

herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der Mahnungen

sind von der Bibliothek im voraus durch Anschlag kundzumachen.

2. der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung

erfolgen.“

13. An § 14 Abs. 4 wird angefügt

„(5) Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3

und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung,

entsprechen.“

14. An § 24 wird angefügt

„Übergangsbestimmungen

§ 25. Die in § 13 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger

und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September

1998. Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der

Überschreitung.“

BGBlPdf 176. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den frühzeitigen Austausch von Informationen bei radiologischen Gefahren und über Fragen gemeinsamen Interesses aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt) –

GELEITET von dem Wunsche, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich

und der Republik Slowenien weiterzuentwickeln,

IN DEM BESTREBEN, die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu erfüllen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß zwischen den beiden Vertragsparteien möglichst bald der Austausch

von wichtigen Informationen über radiologische Gefahren gewährleistet werden soll, um die allfälligen

grenzüberschreitenden Folgen gering zu halten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen

über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider

Vertragsparteien beitragen kann,

IN BETRACHT ZIEHEND das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen

Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten

Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990, beide vom 26. September 1986, sowie die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit

im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,

UNTER BEDACHTNAHME auf die Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften

vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch

im Fall einer radiologischen Notstandssituation (87/600/Euratom),

SIND wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Bekanntgabe und Erteilung von Informationen in den

Fällen der nachstehend angeführten radiologischen Gefahren

a) Unfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten

zusammenhängen, in deren Folge es zu einer umfangreicheren Freisetzung radioaktiver Stoffe

kommt oder kommen kann;

b) wenn auf ihrem Hoheitsgebiet oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes abnormale Radioaktivitätswerte

registriert werden, die für die Gesundheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien

schädliche Folgen haben könnten;

c) Unfälle, die nicht unter jene in lit. a fallen, jedoch mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und

Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu umfangreicheren Freisetzungen radioaktiver

Stoffe kommt oder kommen könnte;

d) sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die umfangreichere Freisetzungen radioaktiver Stoffe

bewirken oder bewirken können;

e) außerordentliche Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit einer Kernanlage oder

Tätigkeit gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der

Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.

(2) Anlagen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 lit. a, c und e sind

a) alle Kernreaktoren, ungeachtet des Standortes;

b) alle Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes;

c) alle Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle;

d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;

e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für

landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche

und Forschungszwecke;

f) die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung elektrischer Energie in Weltraumanlagen.

(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei Informationen über von

Absatz 1 nicht umfaßte Ereignisse erläutern, die die um Erklärung ansuchende Vertragspartei von dritter

Seite erhalten hat.

Artikel 2

Mitteilungen und Informationen

Bei Entritt einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten radiologischen Gefahr, bei welcher die Gefährdung

der Bevölkerung der anderen Vertragspartei nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat die in

demselben Artikel genannte Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch, wenn sie entscheidet,

Maßnahmen zum Schutz oder zur Information der eigenen Bevölkerung einzuleiten, folgendes zu

veranlassen

a) die andere Vertragspartei, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Weise bedroht ist oder sein

könnte, über den Zeitpunkt, die Art und den genauen Ort der radiologischen Gefahr zu

benachrichtigen;

b) der anderen Vertragspartei die in Artikel 3 genannten verfügbaren Informationen zu übermitteln,

damit die allfälligen Folgen der radiologischen Gefahr in diesem Staat auf das mögliche

Mindestmaß verringert werden können.

Artikel 3

Umfang der zu übermittelnden Informationen

(1) Informationen, die gemäß Artikel 2 lit. b übermittelt werden sollen, enthalten die Angaben, über

welche die benachrichtigende Vertragspartei verfügt, wie folgt

a) die Art und den Zeitpunkt des Ereignisses, den genauen Ort seines Eintretens, soweit es

zweckmäßig ist, und die betroffene Anlage oder Tätigkeit;

b) die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des Ereignisses, das

für die Freisetzung von radioaktiven Stoffen von Bedeutung ist;

c) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich ihrer Art, ihrer wahrscheinlichen

physikalischen und chemischen Form sowie ihrer Aktivitätsmenge, Zusammensetzung

und effektiven Höhe;

d) die augenblicklichen und prognostizierten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen,

die zur Vorhersage der Ausbreitung freigesetzter radioaktiver Stoffe erforderlich sind;

e) die Ergebnisse der Umweltüberwachung;

f) die Meßergebnisse von Nahrungsmitteln, Tierfutter und Trinkwasser;

g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen;

h) die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit;

i) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung in einem bestimmten Zeitraum;

j) die Informationsquellen.

(2) Die Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere wichtige Informationen,

einschließlich jener über die Entwicklung der Gefahrensituation und ihre vorgesehene oder tatsächliche

Beendigung ergänzt. Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei

auf deren Ersuchen Erläuterungen und Ergänzungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben

erteilt.

(3) Informationen und deren allfällige Ergänzungen werden so lange übermittelt, bis die in Artikel 2

genannte Gefahrensituation nicht mehr gegeben ist oder bis die zur Beurteilung der Sachlage ausreichenden

Informationen vorliegen.

Artikel 4

Gegenseitige Hilfeleistung

(1) Im Falle einer radiologischen Gefahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die

Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung

des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche

Hilfeleistung.

(2) Weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel 5 dieses Abkommens zu errichtenden

Kontaktstellen abgesprochen.

Artikel 5

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1) Die Vertragsparteien informieren einander unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf

diplomatischem Wege über ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen, die mit der Erteilung und

Entgegennahme von Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 2 beauftragt sind. Solche

Kontaktstellen werden ständig zur Verfügung stehen.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jede allfällige Änderung, die die

Information gemäß Absatz 1 betrifft.

(3) Die Kontaktstellen aus Absatz 1 pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen

über die genaue Art der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsüberprüfung dieses Übermittlungssystems

findet mindestens einmal jährlich statt.

Artikel 6

Sonstige Informationen

(1) Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme,

über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus

dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und

geplanten Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis e und übermitteln einander folgende

Angaben

– Name der Anlage,

– Ort und Adresse der Anlage,

– Betreiber,

– Zweck und grundlegende technische Daten der Anlage,

– gegenwärtiger Status,

– Betriebsdaten,

– grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.

Zu Kernreaktoren werden noch folgende Angaben angeführt

– Reaktortyp,

– Leistung,

– wesentliche Charakteristika der Spaltzone,

– Reaktorgefäß,

– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors,

– Dampferzeuger,

– Grenzwerte und Bedingungen für die Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,

– Grenzwerte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die

Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,

– Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen

Schutzes.

(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Anlagen werden spätestens nach Erteilung der

Baugenehmigung übermittelt. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen

informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.

Artikel 7

Programm der Messungen

(1) Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden

Strahlung und der Radionuklide in der Umwelt durch.

(2) Das Meßprogramm hat die Messung der externen Dosisleistung sowie die Bestimmung der

Radionuklidgehalte in folgenden Medien zu umfassen: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwasser,

Boden, Niederschläge, Lebensmittel und Tierfutter. Die Meßergebnisse müssen ausreichende

Angaben zur Ermittlung der Strahlenbelastung der eigenen Bevölkerung enthalten.

(3) Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei signifikanten

Abweichungen vom Normalzustand werden Informationen hierüber der anderen Vertragspartei

unverzüglich im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die

andere Vertragspartei ergänzende Daten.

Artikel 8

Austausch der Daten der Strahlenfrühwarnsysteme

Die Vertragsparteien werden binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein System

zum Austausch der Daten ihrer Strahlenfrühwarnsysteme errichten.

Artikel 9

Expertentagungen

(1) Die Vertragsparteien führen einmal jährlich gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere

a) die Durchführung dieses Abkommens bewerten,

b) die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen erörtern,

c) die Ergebnisse des gemäß Artikel 7 durchgeführten Meßprogramms auswerten,

d) sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.

(2) Die Informationen über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis einer gemeinsamen

Expertentagung werden den zuständigen Behörden übermittelt.

(3) Über Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagung wird im Wege der Koordinatoren das

Einvernehmen hergestellt. Die Vertragsparteien teilen einander die Zusammensetzung der jeweiligen

Expertendelegation mit.

(4) Bei Bedarf können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen auch zusätzliche

Expertentagungen gemäß Absatz 1 abhalten.

Artikel 10

Koordinatoren

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt,

nämlich

– für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

– für die slowenische Seite die Verwaltung der Republik Slowenien für nukleare Sicherheit.

(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für

a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß

Artikel 6 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg

in Betracht kommt,

b) die Veranstaltung der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 9.

(3) Allfällige Änderungen bezüglich der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien

einander auf diplomatischem Wege mit.

Artikel 11

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Den Inhalt der von der anderen Vertragspartei gemäß den Artikeln 2, 3, 6, 7 und 8 erhaltenen

Informationen kann jede Vertragspartei auch zur Information der Öffentlichkeit verwenden, soweit die

andere Vertragspartei sie nicht als vertraulich erklärt.

Artikel 12

Kosten

Der Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Ist die Beschaffung von

ergänzenden Informationen mit erheblichen Auslagen verbunden, so werden diese Auslagen von der

Vertragspartei, welche die ergänzenden Informationen beantragt hat, ersetzt.

Artikel 13

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die

entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung

wird sechs Monate nach Übergabe der schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei auf

diplomatischem Wege wirksam.

GESCHEHEN zu Ljubljana, am 19. April 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Schüssel

Für die Republik Slowenien

Thaler

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. November 1996 bzw. am

25. September 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 1. Dezember 1998

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →