176. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 836/1995 und BGBl. Nr. 790/1996 wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes
– VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl.
Nr. 790/1996 und in den Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I
Nr. 176/1998, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des
31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der
Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von
Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen
Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. Art. II § 14 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit,
Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und
Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr,“
3. In Art. II § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied
ist“ durch die Wortfolge „Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind“ ersetzt.
4. Art. II § 21 Abs. 4 lautet
„(4) § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 176/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
5. Dem Art. II § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“
6. In Art. II § 22 Z 1 wird die Bezeichnung „Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Arbeit,
Gesundheit und Soziales“ und die Bezeichnung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die
Bezeichnung „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt. Die Bezeichnung „ , der Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz“ entfällt.
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die
Bibliotheksordnung für die Universitäten, BGBl. Nr. 410/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 131/1981 wird
wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 wird „§§ 2 bis 10“ in „§§ 2 bis 10 und § 12“ geändert.
2. § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 lauten
„1. Personen über 18 Jahren;
2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder
Fachhochschule sind;
3. sonstige Personen mit Bewilligung der Universitätsbibliothek, soweit dies in der Benützungsordnung
vorgesehen ist;“
3. In § 1 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
4. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg“ in die Wortfolge „Wien und
Graz“ geändert.
5. In § 3 Abs. 1 lautet es statt „§ 12 Z 2“ richtig „§ 12 Abs. 1 Z 2“.
6. In § 3 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Tieren“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit
Ausnahme von Blindenhunden“ eingefügt.
7. § 4 Abs. 8 lautet
„(8) Für die Benützung der von den Universitätsbibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist
grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken
allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos,
1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes
oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und keine
Rechte Dritter berührt werden;
2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen,
ausgeschlossen ist;
3. wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die
Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und
Forschungsaufgaben der Universität erfolgen;
4. wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand
in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen
steht.“
8. An § 4 Abs. 9 wird angefügt
„(10) Die Durchführung der von der Universitätsbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen
Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 8 Z 3 gilt entsprechend.“
9. An § 5 Abs. 5 letzter Satz wird angefügt
„Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bibliotheksdirektors und der Aufnahme in die Institutsordnung.“
10. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Entlehnung sind berechtigt
1. Angehörige von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen am Universitätsort und
Angehörige von im Einzugsbereich des Universitätsortes gelegenen Fachhochschulen;
2. sonstige Personen über 18 Jahren, die am Universitätsort ihren Wohnsitz haben, sowie
3. sonstige Personen über 18 Jahren, mit einem Wohnsitz in Österreich, wenn sie keinen anderen
zumutbaren Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek haben, die das benötigte Fachgebiet
betreut, und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes dies zulassen.“
11. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Institutionen und andere als in Abs. 1 genannte Personen sind zur Entlehnung berechtigt, soweit
dies in der Benützungsordnung festgelegt ist.“
12. § 6 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. Von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte.“
13. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Entlehnkarten (§ 6 Abs. 3 Z 2 und 3) bzw. Benützerkarten (§ 12 Abs. 1 Z 2) dürfen nur
ausgefolgt werden, wenn in angemessener Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen
Rückgabe entliehener Informationsträger die Rechtsansprüche der Universitätsbibliothek
erfolgreich verfolgt werden können.
1. Die erforderliche Sicherstellung gilt als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter
a) Angehöriger einer österreichischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule ist oder
b) österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
c) bei der jeweiligen Universitätsbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3000 S hinterlegt hat
und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger
durch die Benützungsordnung beschränkt ist.
2. Über die Anerkennung anderer als der in Z 1 genannten Sicherstellungen entscheidet der
Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens
abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.
3. Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere
Vorkehrungen zu treffen.“
14. In § 7 Abs. 8 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 6 Abs. 1 Z 3“ geändert. An den zweiten Satz wird angefügt
„Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 3 Z 4 genannten Einrichtungen, sofern dies in der Benützungsordnung
festgelegt ist.“
15. In § 7 Abs. 11 wird „§ 6 Abs. 2 gemeldeten Ortes“ in „Abs. 8 als Zustellungsort gemeldeten Ortes“
geändert.
16. In § 8 Abs. 1 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 8“ geändert.
17. § 8 Abs. 6 lautet
„(6) An Kosten, die den Universitätsbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern im
Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Universität nur der Ersatz der von der
gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von
Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der Ersatz
sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie
in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.“
18. In § 9 Abs. 2 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 8“ geändert.
19. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Universitätsbibliothek
eine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr
beträgt alternativ
1. bei der ersten Mahnung die dreifache,
2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.
Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger,
die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten
für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist
außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen,
höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten Informationsträgers.“
20. § 9 Abs. 5 lautet
„(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu
erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen
Klage.“
21. An § 9 Abs. 6 wird angefügt
„(7) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von
Universitätsangehörigen, die in einem der jeweiligen Universität zugehörigen Dienstverhältnis stehen und
die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine
Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die Mahnung ist nicht eingeschrieben zu
versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach
ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden,
welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.
(8) Über Verluste von entliehenen Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen
der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die
denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte
Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur
Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu
ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen
Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten
Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.“
22. § 11 Z 3 lautet
„3. Angehörige von allen in Österreich gelegenen Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen
und die in § 1 Abs. 4 genannten Einrichtungen zur Entlehnung gemäß § 6 berechtigt sind. Für
Entlehnungen im Postwege gelten § 7 Abs. 8 zweiter Satz und § 9 Abs. 2 entsprechend.“
23. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird „§ 6 Abs. 1 Z 5“ in „§ 6 Abs. 2“ geändert.
24. § 12 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 7 und 9
gelten mit folgenden Abänderungen
a) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen
herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der
Mahnungen sind von den Universitätsbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.
b) Der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung
erfolgen.“
25. An § 12 Abs. 2 wird angefügt
„(3) Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3
und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung,
entsprechen.“
26. An § 13 wird angefügt
„Übergangsbestimmungen
§ 14. Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können
mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden,
auch wenn sie von § 9 Abs. 4 und 5 abweichen. Bei Änderung dieser Programmversionen sind sie
sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen. Die abweichenden Regelungen sind in
die Benützungsordnung aufzunehmen. Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der
verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen § 9 Abs. 6 ausgewiesen werden, gelten nicht als
beigesetzt.
§ 15. Die in § 9 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger
und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September 1998.
Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der
Überschreitung.“
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1979 über
die Bibliotheksordnung für Kunsthochschulen, BGBl. Nr. 412/1979, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 lauten
„1. Personen über 18 Jahren,
2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder
Fachhochschule sind,
3. sonstige Personen mit Bewilligung der Hochschulbibliothek, soweit dies in der Benützungsordnung
vorgesehen ist.“
Z 4 entfällt. Z 5 und 6 werden zu Z 4 und 5.
2. In § 1 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
3. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Tieren“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme von
Blindenhunden,“ eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1 wird „§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 4“ in „§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 3“ geändert.
5. In § 4 Abs. 6 entfallen der vierte und fünfte Satz.
6. An § 4 Abs. 7 wird angefügt
„(8) Für die Benützung der von den Hochschulbibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist
grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken
allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos
1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes
oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und keine
Rechte Dritter berührt werden;
2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen, ausgeschlossen
ist;
3. wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die
Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und
Forschungsaufgaben der Universität erfolgen;
4. wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand
in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen
steht.
(9) Die Durchführung der von der Hochschulbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen
Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 8 Z 3 gilt entsprechend.“
7. An § 5 Abs. 5 wird angefügt
„Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bibliotheksdirektors und der Aufnahme in die Institutsordnung.“
8. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Entlehnung sind nach Maßgabe der Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes
berechtigt
1.Angehörige von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen am Hochschulort und
Angehörige von im Einzugsgebiet der Hochschule gelegenen Fachhochschulen;
2. sonstige Personen über 18 Jahren, die am Hochschulort einen Wohnsitz haben, sowie
3. sonstige Personen über 18 Jahren mit einem Wohnsitz in Österreich, wenn sie keinen anderen
zumutbaren Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek haben, die das benötigte Fachgebiet
betreut, und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes dies zulassen.“
9. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Institutionen und andere als in Abs. 1 genannte Personen sind nur dann zur Entlehnung
berechtigt, wenn dies in der Benützungsordnung festgelegt ist. § 7 Abs. 9 und 12 und § 8 Abs. 1 gelten
sinngemäß.“
10. § 6 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte;“
11. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird „§ 1 Abs. 3 Z 5“ in „§ 1 Abs. 3 Z 4“ geändert.
12. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Entlehnkarten (§ 6 Abs. 3 Z 3) bzw. Benützerkarten (§ 11 Abs. 1 Z 2) dürfen nur ausgefolgt
werden, wenn in angemessener Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen
Rückgabe entliehener Informationsträger die Rechtsansprüche der Universitätsbibliothek erfolgreich
verfolgt werden können.
1. Die erforderliche Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung
Berechtigter
a) Angehöriger einer österreichischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule ist oder
b) österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
c) bei der jeweiligen Hochschulbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3000 S hinterlegt hat
und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger
durch die Benützungsordnung beschränkt ist.
2. Über die Anerkennung anderer als der in Z 1 genannten Sicherstellungen entscheidet der
Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens
abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.
3. Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere
Vorkehrungen zu treffen.“
13. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Studierende, die nur Kurse gemäß § 6 Abs. 1 Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/1971 in der
geltenden Fassung, besuchen, gelten nicht als Angehörige einer Hochschule im Sinne von Abs. 2 Z 1
lit. a.“
14. In § 7 Abs. 9 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 6 Abs. 1 Z 3“ geändert.
15. In § 7 Abs. 12 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 6 Abs. 1 Z 3“ geändert.
16. In § 8 Abs. 1 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 9“ geändert.
17. § 8 Abs. 6 lautet
„(6) An Kosten, die den Hochschulbibliotheken für die Vermittlung von Informationsträgern im
Wege der Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der jeweiligen Hochschule nur der Ersatz der von
der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von
Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der Ersatz
sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist gestattet, wenn sie
in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen stehen.“
18. In § 9 Abs. 2 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 9“ geändert.
19. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Hochschulbibliothek
eine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr
beträgt alternativ
1. bei der ersten Mahnung die dreifache,
2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.
Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger,
die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten
für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist
außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen,
höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten
Informationsträgers.“
20. § 9 Abs. 5 lautet
„(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu
erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen
Klage.“
21. An § 9 Abs. 6 wird angefügt
„(7) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von
Hochschulangehörigen, die in einem der jeweiligen Hochschule zugehörigen Dienstverhältnis stehen und
die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine
Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die Mahnung ist nicht eingeschrieben zu
versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach
ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden,
welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.
(8) Über Verluste von entliehenen Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen
der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die
denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte
Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur
Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu
ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen
Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten
Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.“
22. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird „§ 6 Abs. 1 Z 5“ in „§ 6 Abs. 2“ geändert.
23. § 11 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 7 und 9
gelten mit folgenden Abänderungen
a) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen
herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der
Mahnungen sind von den Hochschulbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.
b) Der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung
erfolgen.“
24. In § 11 Abs. 2 wird „§ 6 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 9“ geändert.
25. An § 11 Abs. 2 wird angefügt
„(3) Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3
und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung,
entsprechen.“
26. An § 12 wird angefügt
„Übergangsbestimmungen
§ 13. Die an den Hochschulbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können mit
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden, auch
wenn sie von § 9 Abs. 4 und 5 abweichen. Bei Änderung dieser Programmversionen sind sie sukzessive
den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen. Die abweichenden Regelungen sind in die
Benützungsordnung aufzunehmen. Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der
verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen § 9 Abs. 6 ausgewiesen werden, gelten nicht als
beigesetzt.
§ 14. Die in § 9 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger
und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September 1998.
Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der
Überschreitung.“
Artikel III
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bibliotheksordnung
für die Akademie der bildenden Künste in Wien vom 3. März 1993, BGBl. Nr. 154/1993, wird wie folgt
geändert
1. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Tieren“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme von
Blindenhunden,“ eingefügt.
2. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder
Fachhochschule sind oder eine schriftliche Zustimmungs- oder Haftungserklärung eines
Erziehungsberechtigten vorlegen;“
3. § 5 Abs. 3 entfällt. Abs. 4 wird zu Abs. 3.
4. § 8 Z 2 lautet
„2. An Kosten, die der Bibliothek für die Vermittlung von Informationsträgern im Wege der
Fernleihe entstehen, darf von Angehörigen der Akademie nur der Ersatz der von der gebenden
Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte und der mit der Herstellung und Weitergabe von
Vervielfältigungsstücken verbundenen Kosten verlangt werden. In allen übrigen Fällen ist der
Ersatz sämtlicher Kosten zu berechnen. Die Einhebung von pauschalierten Kostenersätzen ist
gestattet, wenn sie in einem zumutbaren Verhältnis zu den jeweils durch sie erfaßten Einzelfällen
stehen.“
5. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Benützung der von den Bibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist grundsätzlich ein
angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Bibliotheken allgemein zugänglich
gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos,
1. wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes
oder im lokalen Netzwerk der Bibliothek integriert sind und keine Rechte Dritter
berührt werden;
2. wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen,
ausgeschlossen ist;
3. wenn sie von Angehörigen der Akademie erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die Recherchen
im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben
der Akademie erfolgen;
4. wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand
in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen steht.“
6. An § 9 Abs. 3 wird angefügt
„(4) Die Durchführung der von der Bibliothek im Auftrag Dritter übernommenen Recherchetätigkeiten
erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 2 Z 3 gilt entsprechend.“
7. § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 lauten
„1. Angehörige der Akademie;
2. Angehörige anderer Wiener Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen;
3. Angehörige anderer Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz
oder einen anderen Wohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben;
4. sonstige zur Bibliotheksbenützung berechtigte Personen, die
a) einen Wohnsitz oder ihren Hauptwohnsitz in Wien, Niederösterreich oder Burgenland haben
oder
b) ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Wien und Umgebung haben oder
c) zumindest an einem außerhalb der von lit. a umfaßten Orten in Österreich ihren Hauptwohnsitz,
aber keinen anderen zumutbaren Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek
haben, die das benötigte Fachgebiet betreut, soweit die Erfordernisse des Lehr- und
Forschungsbetriebes dies zulassen.“
8. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Entlehnkarten und Benützerausweise dürfen nur ausgefolgt werden, wenn in angemessener
Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe entliehener Informationsträger
die Rechtsansprüche der Bibliothek erfolgreich verfolgt werden können.
1. Die erforderliche Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung
Berechtigter
a) Angehöriger einer österreichischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule ist oder
b) österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
c) bei der Bibliothek eine Kaution in der Höhe von 3000 S hinterlegt hat und die Art der
entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die
Benützungsordnung beschränkt ist.
2. Über die Anerkennung anderer als der in Z 1 genannten Sicherstellungen entscheidet der
Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens
abstrakt auf einen größeren Benützungskreis zutreffen.
3. Für die Entlehnung von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere
Vorkehrungen zu treffen.“
9. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Bibliothek eine
Entschädigungs- und Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr beträgt alternativ
1. bei der ersten Mahnung die dreifache,
2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.
Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger,
die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten
für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist
außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen,
höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten Informationsträgers.“
10. § 13 Abs. 5 lautet
„(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu
erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen
Klage.“
11. An § 13 Abs. 6 wird angefügt
„(7) Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von
Angehörigen der Akademie, die in einem ihr zugehörigen Dienstverhältnis stehen und die Informationsträger
zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine Entschädigungs- und
Überschreitungsgebühren einzuheben. Die Mahnung ist nicht eingeschrieben zu versenden. Der Hinweis
auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach ergebnislosem Verstreichen
der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden, welcher in Ausübung seines
Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.
(8) Über Verluste von entliehenen Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen
der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die
denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte
Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur
Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu
ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden
einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.“
12. § 14 Abs. 3 lautet
„(3) Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 12 und
13 gelten mit folgenden Abänderungen
1.Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen
herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der Mahnungen
sind von der Bibliothek im voraus durch Anschlag kundzumachen.
2. der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung
erfolgen.“
13. An § 14 Abs. 4 wird angefügt
„(5) Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3
und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung,
entsprechen.“
14. An § 24 wird angefügt
„Übergangsbestimmungen
§ 25. Die in § 13 Abs. 4 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger
und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken nach dem 30. September
1998. Bis dahin beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der
Überschreitung.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt) –
GELEITET von dem Wunsche, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich
und der Republik Slowenien weiterzuentwickeln,
IN DEM BESTREBEN, die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu erfüllen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß zwischen den beiden Vertragsparteien möglichst bald der Austausch
von wichtigen Informationen über radiologische Gefahren gewährleistet werden soll, um die allfälligen
grenzüberschreitenden Folgen gering zu halten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen
über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider
Vertragsparteien beitragen kann,
IN BETRACHT ZIEHEND das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen
Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten
Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990, beide vom 26. September 1986, sowie die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit
im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch
im Fall einer radiologischen Notstandssituation (87/600/Euratom),
SIND wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Bekanntgabe und Erteilung von Informationen in den
Fällen der nachstehend angeführten radiologischen Gefahren
a) Unfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten
zusammenhängen, in deren Folge es zu einer umfangreicheren Freisetzung radioaktiver Stoffe
kommt oder kommen kann;
b) wenn auf ihrem Hoheitsgebiet oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes abnormale Radioaktivitätswerte
registriert werden, die für die Gesundheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien
schädliche Folgen haben könnten;
c) Unfälle, die nicht unter jene in lit. a fallen, jedoch mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und
Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu umfangreicheren Freisetzungen radioaktiver
Stoffe kommt oder kommen könnte;
d) sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die umfangreichere Freisetzungen radioaktiver Stoffe
bewirken oder bewirken können;
e) außerordentliche Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit einer Kernanlage oder
Tätigkeit gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der
Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.
(2) Anlagen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 lit. a, c und e sind
a) alle Kernreaktoren, ungeachtet des Standortes;
b) alle Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes;
c) alle Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für
landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche
und Forschungszwecke;
f) die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung elektrischer Energie in Weltraumanlagen.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei Informationen über von
Absatz 1 nicht umfaßte Ereignisse erläutern, die die um Erklärung ansuchende Vertragspartei von dritter
Seite erhalten hat.
Artikel 2
Mitteilungen und Informationen
Bei Entritt einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten radiologischen Gefahr, bei welcher die Gefährdung
der Bevölkerung der anderen Vertragspartei nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat die in
demselben Artikel genannte Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch, wenn sie entscheidet,
Maßnahmen zum Schutz oder zur Information der eigenen Bevölkerung einzuleiten, folgendes zu
veranlassen
a) die andere Vertragspartei, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Weise bedroht ist oder sein
könnte, über den Zeitpunkt, die Art und den genauen Ort der radiologischen Gefahr zu
benachrichtigen;
b) der anderen Vertragspartei die in Artikel 3 genannten verfügbaren Informationen zu übermitteln,
damit die allfälligen Folgen der radiologischen Gefahr in diesem Staat auf das mögliche
Mindestmaß verringert werden können.
Artikel 3
Umfang der zu übermittelnden Informationen
(1) Informationen, die gemäß Artikel 2 lit. b übermittelt werden sollen, enthalten die Angaben, über
welche die benachrichtigende Vertragspartei verfügt, wie folgt
a) die Art und den Zeitpunkt des Ereignisses, den genauen Ort seines Eintretens, soweit es
zweckmäßig ist, und die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
b) die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des Ereignisses, das
für die Freisetzung von radioaktiven Stoffen von Bedeutung ist;
c) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich ihrer Art, ihrer wahrscheinlichen
physikalischen und chemischen Form sowie ihrer Aktivitätsmenge, Zusammensetzung
und effektiven Höhe;
d) die augenblicklichen und prognostizierten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen,
die zur Vorhersage der Ausbreitung freigesetzter radioaktiver Stoffe erforderlich sind;
e) die Ergebnisse der Umweltüberwachung;
f) die Meßergebnisse von Nahrungsmitteln, Tierfutter und Trinkwasser;
g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen;
h) die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit;
i) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung in einem bestimmten Zeitraum;
j) die Informationsquellen.
(2) Die Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere wichtige Informationen,
einschließlich jener über die Entwicklung der Gefahrensituation und ihre vorgesehene oder tatsächliche
Beendigung ergänzt. Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei
auf deren Ersuchen Erläuterungen und Ergänzungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben
erteilt.
(3) Informationen und deren allfällige Ergänzungen werden so lange übermittelt, bis die in Artikel 2
genannte Gefahrensituation nicht mehr gegeben ist oder bis die zur Beurteilung der Sachlage ausreichenden
Informationen vorliegen.
Artikel 4
Gegenseitige Hilfeleistung
(1) Im Falle einer radiologischen Gefahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die
Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung
des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche
Hilfeleistung.
(2) Weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel 5 dieses Abkommens zu errichtenden
Kontaktstellen abgesprochen.
Artikel 5
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Die Vertragsparteien informieren einander unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf
diplomatischem Wege über ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen, die mit der Erteilung und
Entgegennahme von Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 2 beauftragt sind. Solche
Kontaktstellen werden ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jede allfällige Änderung, die die
Information gemäß Absatz 1 betrifft.
(3) Die Kontaktstellen aus Absatz 1 pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen
über die genaue Art der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsüberprüfung dieses Übermittlungssystems
findet mindestens einmal jährlich statt.
Artikel 6
Sonstige Informationen
(1) Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme,
über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus
dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und
geplanten Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis e und übermitteln einander folgende
Angaben
– Name der Anlage,
– Ort und Adresse der Anlage,
– Betreiber,
– Zweck und grundlegende technische Daten der Anlage,
– gegenwärtiger Status,
– Betriebsdaten,
– grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
Zu Kernreaktoren werden noch folgende Angaben angeführt
– Reaktortyp,
– Leistung,
– wesentliche Charakteristika der Spaltzone,
– Reaktorgefäß,
– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors,
– Dampferzeuger,
– Grenzwerte und Bedingungen für die Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
– Grenzwerte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die
Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
– Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen
Schutzes.
(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Anlagen werden spätestens nach Erteilung der
Baugenehmigung übermittelt. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen
informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.
Artikel 7
Programm der Messungen
(1) Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden
Strahlung und der Radionuklide in der Umwelt durch.
(2) Das Meßprogramm hat die Messung der externen Dosisleistung sowie die Bestimmung der
Radionuklidgehalte in folgenden Medien zu umfassen: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwasser,
Boden, Niederschläge, Lebensmittel und Tierfutter. Die Meßergebnisse müssen ausreichende
Angaben zur Ermittlung der Strahlenbelastung der eigenen Bevölkerung enthalten.
(3) Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei signifikanten
Abweichungen vom Normalzustand werden Informationen hierüber der anderen Vertragspartei
unverzüglich im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die
andere Vertragspartei ergänzende Daten.
Artikel 8
Austausch der Daten der Strahlenfrühwarnsysteme
Die Vertragsparteien werden binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein System
zum Austausch der Daten ihrer Strahlenfrühwarnsysteme errichten.
Artikel 9
Expertentagungen
(1) Die Vertragsparteien führen einmal jährlich gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
a) die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
b) die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen erörtern,
c) die Ergebnisse des gemäß Artikel 7 durchgeführten Meßprogramms auswerten,
d) sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.
(2) Die Informationen über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis einer gemeinsamen
Expertentagung werden den zuständigen Behörden übermittelt.
(3) Über Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagung wird im Wege der Koordinatoren das
Einvernehmen hergestellt. Die Vertragsparteien teilen einander die Zusammensetzung der jeweiligen
Expertendelegation mit.
(4) Bei Bedarf können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen auch zusätzliche
Expertentagungen gemäß Absatz 1 abhalten.
Artikel 10
Koordinatoren
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt,
nämlich
– für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
– für die slowenische Seite die Verwaltung der Republik Slowenien für nukleare Sicherheit.
(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß
Artikel 6 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg
in Betracht kommt,
b) die Veranstaltung der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 9.
(3) Allfällige Änderungen bezüglich der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien
einander auf diplomatischem Wege mit.
Artikel 11
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
Den Inhalt der von der anderen Vertragspartei gemäß den Artikeln 2, 3, 6, 7 und 8 erhaltenen
Informationen kann jede Vertragspartei auch zur Information der Öffentlichkeit verwenden, soweit die
andere Vertragspartei sie nicht als vertraulich erklärt.
Artikel 12
Kosten
Der Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Ist die Beschaffung von
ergänzenden Informationen mit erheblichen Auslagen verbunden, so werden diese Auslagen von der
Vertragspartei, welche die ergänzenden Informationen beantragt hat, ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die
entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung
wird sechs Monate nach Übergabe der schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei auf
diplomatischem Wege wirksam.
GESCHEHEN zu Ljubljana, am 19. April 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Schüssel
Für die Republik Slowenien
Thaler
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. November 1996 bzw. am
25. September 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 1. Dezember 1998
in Kraft.