176. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Grenzkontrolle auf Zollorgane
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Durchführung der Grenzkontrolle wird
1. auf dem Flughafen Innsbruck für den gesamten Luftverkehr sowie auf den Flughäfen Klagenfurt
und Wien/Schwechat eingeschränkt auf die allgemeine Luftfahrt (general aviation) und
2. im Eisenbahn-, Schiffs- und Straßenverkehr über Grenzübergangsstellen zwischen dem Bundesland
Kärnten und der Italienischen Republik sowie zwischen dem Bundesland Vorarlberg und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum
Liechtenstein und
3. hinsichtlich der Grenzübertritte über die Grenzübergangsstellen Andau, Arnfels, Berghausen,
Bonisdorf, Deutsch Jahrndorf, Ehrenhausen, Fimberpaß, Geschriebenstein, Gmünd-Bleylebenstraße,
Goritz, Grametten, Großwalz, Gruisla, Guglwald, Halbturn, Hainburg, Harbach, Hardegg,
Hochstuhl, Hohenau-Brücke, Hühnerkogel, Kahlkogel, Kalch, Kittsee, Koschuta, Laa an der
Thaya, Laaken, Langau, Leifling, Luscha, Martinsbruck, Mittagskogel, Mörbisch am See, Mureck,
Oberhaag, Pamhagen, Paulitschsattel, Petzen, Phyrabruck, Plöckensteiner See – Adalbert-
Stifter-Denkmal, Plöckensteiner See, Pölten, Radlpaß, Raunjak, Rechnitz, Reintal, Schalklhof,
Spiss, St. Anna, St. Bartholomäus, St. Pongratzen, Stadlberg, Schlag, Schloßberg, Schöneben,
Sicheldorf, Soboth, Steiner Alpen, Sulztal, Tauka, Uschowa, Weigetschlag, Weitersfeld-Murfähre,
Zeblas, Zelting und Wien-Praterkai, ausgenommen an der unmittelbar zur Grenzübergangsstelle
Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen,
auf Zollorgane übertragen.
§ 2. Ungeachtet der in § 1 angeordneten Übertragung können die Sicherheitsdirektionen und der
Bundesminister für Inneres Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusätzlich zur Grenzkontrolle
einsetzen. Hievon sind die Behörde und die zuständige Zolldienststelle vorher zu verständigen, wenn
nicht wegen Gefahr in Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 21. September 1981 betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu
versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 447/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 90/1997, außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im folgenden Vertragsstaaten genannt,
haben
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung,
der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,
in dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des
Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale
Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,
im Bewußtsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden
Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des
Europarates und der UNESCO, insbesondere der in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,
unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten
im höheren Bildungswesen,
im Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes,
folgendes vereinbart
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
1. der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise
vom Fürstentum Liechtenstein gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und an
denen akademische Grade erworben werden können. Die Hochschulen, auf die sich das
Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Gemischte Expertenkommission
gemäß Art. 8 kann diese Anlagen entsprechend der Rechtslage in beiden
Vertragsstaaten einvernehmlich ändern;
2. der Ausdruck „akademischer Grad“ diejenigen Grade, die an der Hochschule eines der beiden
Vertragsstaaten als Abschluß eines ordentlichen Studiums erworben werden;
3. der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch
Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums;
4. der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten als
Abschluß einer Sekundarausbildung ausgestellt werden und eine allgemeine Hochschulreife, das
heißt grundsätzlich die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums vermitteln.
Artikel 2
(1) Jeder der beiden Vertragsstaaten anerkennt die vom jeweils anderen Vertragsstaat ausgestellten
Reifezeugnisse und gibt ihnen sämtliche Wirkungen, die mit den eigenen Reifezeugnissen verbunden
sind.
(2) Zusätzliche Erfordernisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten zum Zweck des Erlangens
bestimmter Rechte über das Reifezeugnis hinaus vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel ergänzende
berufliche Ausbildungen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Allfällige besondere Erfordernisse, die für
die Zulassung zu bestimmten Hochschulstudien vorgeschrieben sind, sind nach dem Recht jenes
Vertragsstaates zu erfüllen, in dem die Zulassung beantragt wird.
(3) Andere Zeugnisse, die im ausstellenden Vertragsstaat eine Berechtigung zum Studium an einer
Hochschule vermitteln, gewähren im selben Ausmaß auch im jeweils anderen Vertragsstaat eine
Studienberechtigung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Zeugnisse gemäß Abs. 1 und 3 sind zugleich Nachweise, daß der Inhaber die deutsche Sprache
in einem für das Hochschulstudium erforderlichen Ausmaß beherrscht.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auch auf jene Reifezeugnisse Anwendung, die zwar nicht in einem der
beiden Vertragsstaaten ausgestellt sind, denen aber einer der beiden Vertragsstaaten dieselbe rechtliche
Wirkung zuerkennt, wie sie die in seinem Staatsgebiet ausgestellten Zeugnisse haben. Zum Zweck der
Geltendmachung dieser Rechte ist vom Bewerber eine entsprechende Bestätigung der hiefür zuständigen
staatlichen Stelle beizubringen.
(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten fordert von den Studierenden, die Staatsangehörige des jeweils
anderen Vertragsstaates sind, nur diejenigen Studiengebühren beziehungsweise Hochschultaxen, die er
auch von seinen eigenen Staatsangehörigen fordert.
Artikel 3
(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungen gegenseitig angerechnet beziehungsweise anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach
den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind
nachzuholen.
(2) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag
auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und
Prüfungen gerichtet worden ist.
Artikel 4
Die an einer österreichischen Universität vollständig abgelegte erste Diplomprüfung in der
Studienrichtung Philosophie gemäß dem österreichischen Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen sowie die an der Internationalen Akademie für Philosophie
im Fürstentum Liechtenstein (IAP) vollständig abgelegte erste Diplomprüfung in der Studienrichtung
Philosophie sind als einander voll gleichwertige Prüfungen anerkannt. Der Absolvent einer dieser
Prüfungen ist berechtigt, im jeweils anderen Vertragsstaat unter Anrechnung von vier Semestern
unmittelbar den zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Philosophie zu beginnen. Art. 3 ist in
diesem Fall nicht anzuwenden. Voraussetzung ist, daß das bisherige Studium überwiegend an
Hochschulen der beiden Vertragsstaaten durchgeführt wurde.
Artikel 5
(1) Die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, absolvierten Studien
werden im Ausmaß von sechs Semestern auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden
Studienrichtung an einer österreichischen Universität angerechnet und die an der LIS abgelegten
Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkannt, wenn der erfolgreiche Studienabschluß durch das Diplom
der LIS nachgewiesen wird.
(2) Der LIS gleichgehalten sind das Neu-Technikum Buchs (NTB) sowie allfällige weitere
Hochschulen, die das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines Hoheitsgebietes als Fachhochschule
anerkennt und deren Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiete ausgestellten hinsichtlich ihrer
Wirkungen gleichgestellt sind.
(3) Welche österreichischen Studienrichtungen den Studien gemäß Abs. 1 und 2 entsprechen sowie
welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem ersten Studienabschnitt der entsprechenden
österreichischen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den österreichischen
Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Grund von Empfehlungen der Gemischten
Expertenkommission gemäß Art. 8 mit Verordnung festgelegt.
Artikel 6
(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium an den
Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und
insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem einschlägigen weiterführenden Studium ohne
Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Ob ein einschlägiges Studium vorliegt,
wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Zulassung zum weiterführenden Studium
gerichtet worden ist.
(2) Die Diplome der im Art. 5 genannten Hochschulen berechtigen zur Zulassung zu einem
weiterführenden Studium in Österreich unter denselben Bedingungen, wie sie für die Absolventen
österreichischer Fachhochschul-Studiengänge vorgeschrieben sind.
(3) Die Diplome über den Abschluß österreichischer Fachhochschul-Studiengänge berechtigen zur
Zulassung zu einem weiterführenden Studium an der LIS oder am NTB unter denselben Bedingungen,
wie sie für die Absolventen dieser Hochschulen vorgeschrieben sind.
Artikel 7
(1) Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in
der Form zu führen, in der er im Staate der Verleihung geführt werden darf.
(2) Die an einer Hochschule erworbenen akademischen Grade werden im jeweils anderen
Vertragsstaat hinsichtlich all ihrer Wirkungen voll anerkannt, soferne sie in diesem Vertragsstaat eine
Entsprechung besitzen. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit stellt für in Österreich
verliehene akademische Grade die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, für in Liechtenstein
verliehene akademische Grade der österreichische Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und
Kunst auf Antrag eine Bestätigung aus.
Artikel 8
(1) Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Gemischte
Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden
Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Weg übermittelt.
(2) Die Gemischte Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten
zusammen.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem
Monat in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten folgende Abkommen außer Kraft
a) Abkommen vom 14. Jänner 1976 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977;
b) Zusatzabkommen vom 12. November 1982 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich
und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Jänner
1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 367/1983;
c) Abkommen vom 5. September 1989 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990;
d) Abkommen vom 17. September 1990 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen
Graden Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1991.
(3) Die Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Abkommen können jedoch, soferne ihre
Anwendung für den Antragsteller günstiger ist als die Anwendung dieses Abkommens, auf jene Fälle
weiter angewendet werden, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ein
Recht begründet oder ein entsprechendes Studium begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde.
Artikel 10
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das
Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 30. September 1996 in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Wolfgang Schüssel
Für das Fürstentum Liechtenstein
Thomas Büchel
Anlage 1
Österreichische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1
A. Universitäten
Universität Wien
Universität Graz
Universität Innsbruck
Universität Salzburg
Technische Universität Wien
Technische Universität Graz
Montanuniversität Leoben
Universität für Bodenkultur Wien
Veterinärmedizinische Universität Wien
Wirtschaftsuniversität Wien
Universität Linz
Universität Klagenfurt
Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems“
B. Hochschulen künstlerischer Richtung
Akademie der bildenden Künste in Wien
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien
Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz
Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz
C. Fachhochschul-Studiengänge
Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von
Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Wels)
Bauingenieurwesen-Projektmanagement (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau)
Bauplanung und Baumanagement (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Übelbach)
Betriebliches Prozeß- und Projektmanagement (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn)
Elektronik (Verein zur Förderung eines Fachhochschul-Studienganges Elektronik in Wien, Wien)
Elektronik (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau)
Fertigungsautomatisierung (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn)
Gebäudetechnik (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-technischen Fachhochschule
Burgenland, Standort Pinkafeld)
Holztechnik und Holzwirtschaft (Schulverein der Sägewerker Österreichs, Kuchl)
Industrial Design (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Graz)
Industrielle Elektronik (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg)
Industriewirtschaft (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg)
Internationale Wirtschaftsbeziehungen (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-
technischen Fachhochschule Burgenland, Eisenstadt)
Präzisions-, System- und Informationstechnik (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H.,
Wiener Neustadt)
Produktions- und Managementtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von
Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Steyr)
Software-Engineering (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in
Oberösterreich, Standort Hagenberg)
Telekommunikationstechnik und -systeme (Techno-Z Salzburg)
Tourismus-Management (Wirtschaftskammer Wien, Hotel- und Tourismusschulen Modul, Wien)
Tourismusmanagement und Freizeitwirtschaft (Internationales Management Center Krems Ges.m.b.H.,
Krems)
Wirtschaftsberatende Berufe (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H., Wiener
Neustadt)
Anlage 2
Liechtensteinische und von Liechtenstein mitgetragene Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1
A. Liechtensteinische Hochschulen
Internationale Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) in Schaan
Liechtensteinische Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, in Vaduz
B. von Liechtenstein mitgetragene Hochschulen
Neu-Technikum Buchs (NTB) in Buchs (Schweiz)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. September 1997 ausgetauscht; das Abkommmen tritt gemäß seinem Art. 9
Abs. 1 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.