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176_1997 AT

176. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Grenzkontrolle auf Zollorgane

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Grenzkontrolle auf Zollorgane

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Durchführung der Grenzkontrolle wird

1. auf dem Flughafen Innsbruck für den gesamten Luftverkehr sowie auf den Flughäfen Klagenfurt

und Wien/Schwechat eingeschränkt auf die allgemeine Luftfahrt (general aviation) und

2. im Eisenbahn-, Schiffs- und Straßenverkehr über Grenzübergangsstellen zwischen dem Bundesland

Kärnten und der Italienischen Republik sowie zwischen dem Bundesland Vorarlberg und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum

Liechtenstein und

3. hinsichtlich der Grenzübertritte über die Grenzübergangsstellen Andau, Arnfels, Berghausen,

Bonisdorf, Deutsch Jahrndorf, Ehrenhausen, Fimberpaß, Geschriebenstein, Gmünd-Bleylebenstraße,

Goritz, Grametten, Großwalz, Gruisla, Guglwald, Halbturn, Hainburg, Harbach, Hardegg,

Hochstuhl, Hohenau-Brücke, Hühnerkogel, Kahlkogel, Kalch, Kittsee, Koschuta, Laa an der

Thaya, Laaken, Langau, Leifling, Luscha, Martinsbruck, Mittagskogel, Mörbisch am See, Mureck,

Oberhaag, Pamhagen, Paulitschsattel, Petzen, Phyrabruck, Plöckensteiner See – Adalbert-

Stifter-Denkmal, Plöckensteiner See, Pölten, Radlpaß, Raunjak, Rechnitz, Reintal, Schalklhof,

Spiss, St. Anna, St. Bartholomäus, St. Pongratzen, Stadlberg, Schlag, Schloßberg, Schöneben,

Sicheldorf, Soboth, Steiner Alpen, Sulztal, Tauka, Uschowa, Weigetschlag, Weitersfeld-Murfähre,

Zeblas, Zelting und Wien-Praterkai, ausgenommen an der unmittelbar zur Grenzübergangsstelle

Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen,

auf Zollorgane übertragen.

§ 2. Ungeachtet der in § 1 angeordneten Übertragung können die Sicherheitsdirektionen und der

Bundesminister für Inneres Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusätzlich zur Grenzkontrolle

einsetzen. Hievon sind die Behörde und die zuständige Zolldienststelle vorher zu verständigen, wenn

nicht wegen Gefahr in Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 21. September 1981 betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu

versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 447/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 90/1997, außer Kraft.

BGBlPdf 176. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im folgenden Vertragsstaaten genannt,

haben

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,

in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung,

der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,

in dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des

Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale

Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,

im Bewußtsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden

Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des

Europarates und der UNESCO, insbesondere der in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit

der Reifezeugnisse geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,

unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten

im höheren Bildungswesen,

im Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedsstaaten des

Europäischen Wirtschaftsraumes,

folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

1. der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise

vom Fürstentum Liechtenstein gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und an

denen akademische Grade erworben werden können. Die Hochschulen, auf die sich das

Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Gemischte Expertenkommission

gemäß Art. 8 kann diese Anlagen entsprechend der Rechtslage in beiden

Vertragsstaaten einvernehmlich ändern;

2. der Ausdruck „akademischer Grad“ diejenigen Grade, die an der Hochschule eines der beiden

Vertragsstaaten als Abschluß eines ordentlichen Studiums erworben werden;

3. der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch

Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums;

4. der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten als

Abschluß einer Sekundarausbildung ausgestellt werden und eine allgemeine Hochschulreife, das

heißt grundsätzlich die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums vermitteln.

Artikel 2

(1) Jeder der beiden Vertragsstaaten anerkennt die vom jeweils anderen Vertragsstaat ausgestellten

Reifezeugnisse und gibt ihnen sämtliche Wirkungen, die mit den eigenen Reifezeugnissen verbunden

sind.

(2) Zusätzliche Erfordernisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten zum Zweck des Erlangens

bestimmter Rechte über das Reifezeugnis hinaus vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel ergänzende

berufliche Ausbildungen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Allfällige besondere Erfordernisse, die für

die Zulassung zu bestimmten Hochschulstudien vorgeschrieben sind, sind nach dem Recht jenes

Vertragsstaates zu erfüllen, in dem die Zulassung beantragt wird.

(3) Andere Zeugnisse, die im ausstellenden Vertragsstaat eine Berechtigung zum Studium an einer

Hochschule vermitteln, gewähren im selben Ausmaß auch im jeweils anderen Vertragsstaat eine

Studienberechtigung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Zeugnisse gemäß Abs. 1 und 3 sind zugleich Nachweise, daß der Inhaber die deutsche Sprache

in einem für das Hochschulstudium erforderlichen Ausmaß beherrscht.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auch auf jene Reifezeugnisse Anwendung, die zwar nicht in einem der

beiden Vertragsstaaten ausgestellt sind, denen aber einer der beiden Vertragsstaaten dieselbe rechtliche

Wirkung zuerkennt, wie sie die in seinem Staatsgebiet ausgestellten Zeugnisse haben. Zum Zweck der

Geltendmachung dieser Rechte ist vom Bewerber eine entsprechende Bestätigung der hiefür zuständigen

staatlichen Stelle beizubringen.

(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten fordert von den Studierenden, die Staatsangehörige des jeweils

anderen Vertragsstaates sind, nur diejenigen Studiengebühren beziehungsweise Hochschultaxen, die er

auch von seinen eigenen Staatsangehörigen fordert.

Artikel 3

(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und

Prüfungen gegenseitig angerechnet beziehungsweise anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach

den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind

nachzuholen.

(2) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag

auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und

Prüfungen gerichtet worden ist.

Artikel 4

Die an einer österreichischen Universität vollständig abgelegte erste Diplomprüfung in der

Studienrichtung Philosophie gemäß dem österreichischen Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen sowie die an der Internationalen Akademie für Philosophie

im Fürstentum Liechtenstein (IAP) vollständig abgelegte erste Diplomprüfung in der Studienrichtung

Philosophie sind als einander voll gleichwertige Prüfungen anerkannt. Der Absolvent einer dieser

Prüfungen ist berechtigt, im jeweils anderen Vertragsstaat unter Anrechnung von vier Semestern

unmittelbar den zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Philosophie zu beginnen. Art. 3 ist in

diesem Fall nicht anzuwenden. Voraussetzung ist, daß das bisherige Studium überwiegend an

Hochschulen der beiden Vertragsstaaten durchgeführt wurde.

Artikel 5

(1) Die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, absolvierten Studien

werden im Ausmaß von sechs Semestern auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden

Studienrichtung an einer österreichischen Universität angerechnet und die an der LIS abgelegten

Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkannt, wenn der erfolgreiche Studienabschluß durch das Diplom

der LIS nachgewiesen wird.

(2) Der LIS gleichgehalten sind das Neu-Technikum Buchs (NTB) sowie allfällige weitere

Hochschulen, die das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines Hoheitsgebietes als Fachhochschule

anerkennt und deren Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiete ausgestellten hinsichtlich ihrer

Wirkungen gleichgestellt sind.

(3) Welche österreichischen Studienrichtungen den Studien gemäß Abs. 1 und 2 entsprechen sowie

welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem ersten Studienabschnitt der entsprechenden

österreichischen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den österreichischen

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Grund von Empfehlungen der Gemischten

Expertenkommission gemäß Art. 8 mit Verordnung festgelegt.

Artikel 6

(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium an den

Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und

insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem einschlägigen weiterführenden Studium ohne

Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Ob ein einschlägiges Studium vorliegt,

wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Zulassung zum weiterführenden Studium

gerichtet worden ist.

(2) Die Diplome der im Art. 5 genannten Hochschulen berechtigen zur Zulassung zu einem

weiterführenden Studium in Österreich unter denselben Bedingungen, wie sie für die Absolventen

österreichischer Fachhochschul-Studiengänge vorgeschrieben sind.

(3) Die Diplome über den Abschluß österreichischer Fachhochschul-Studiengänge berechtigen zur

Zulassung zu einem weiterführenden Studium an der LIS oder am NTB unter denselben Bedingungen,

wie sie für die Absolventen dieser Hochschulen vorgeschrieben sind.

Artikel 7

(1) Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in

der Form zu führen, in der er im Staate der Verleihung geführt werden darf.

(2) Die an einer Hochschule erworbenen akademischen Grade werden im jeweils anderen

Vertragsstaat hinsichtlich all ihrer Wirkungen voll anerkannt, soferne sie in diesem Vertragsstaat eine

Entsprechung besitzen. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit stellt für in Österreich

verliehene akademische Grade die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, für in Liechtenstein

verliehene akademische Grade der österreichische Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und

Kunst auf Antrag eine Bestätigung aus.

Artikel 8

(1) Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Gemischte

Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden

Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem

Weg übermittelt.

(2) Die Gemischte Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten

zusammen.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem

Monat in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten folgende Abkommen außer Kraft

a) Abkommen vom 14. Jänner 1976 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977;

b) Zusatzabkommen vom 12. November 1982 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich

und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Jänner

1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 367/1983;

c) Abkommen vom 5. September 1989 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990;

d) Abkommen vom 17. September 1990 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum

Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen

Graden Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1991.

(3) Die Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Abkommen können jedoch, soferne ihre

Anwendung für den Antragsteller günstiger ist als die Anwendung dieses Abkommens, auf jene Fälle

weiter angewendet werden, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ein

Recht begründet oder ein entsprechendes Studium begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde.

Artikel 10

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das

Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 30. September 1996 in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Wolfgang Schüssel

Für das Fürstentum Liechtenstein

Thomas Büchel

Anlage 1

Österreichische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1

A. Universitäten

Universität Wien

Universität Graz

Universität Innsbruck

Universität Salzburg

Technische Universität Wien

Technische Universität Graz

Montanuniversität Leoben

Universität für Bodenkultur Wien

Veterinärmedizinische Universität Wien

Wirtschaftsuniversität Wien

Universität Linz

Universität Klagenfurt

Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems“

B. Hochschulen künstlerischer Richtung

Akademie der bildenden Künste in Wien

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien

Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz

Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

C. Fachhochschul-Studiengänge

Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von

Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Wels)

Bauingenieurwesen-Projektmanagement (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau)

Bauplanung und Baumanagement (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Übelbach)

Betriebliches Prozeß- und Projektmanagement (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn)

Elektronik (Verein zur Förderung eines Fachhochschul-Studienganges Elektronik in Wien, Wien)

Elektronik (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau)

Fertigungsautomatisierung (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn)

Gebäudetechnik (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-technischen Fachhochschule

Burgenland, Standort Pinkafeld)

Holztechnik und Holzwirtschaft (Schulverein der Sägewerker Österreichs, Kuchl)

Industrial Design (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Graz)

Industrielle Elektronik (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg)

Industriewirtschaft (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg)

Internationale Wirtschaftsbeziehungen (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-

technischen Fachhochschule Burgenland, Eisenstadt)

Präzisions-, System- und Informationstechnik (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H.,

Wiener Neustadt)

Produktions- und Managementtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von

Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Steyr)

Software-Engineering (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in

Oberösterreich, Standort Hagenberg)

Telekommunikationstechnik und -systeme (Techno-Z Salzburg)

Tourismus-Management (Wirtschaftskammer Wien, Hotel- und Tourismusschulen Modul, Wien)

Tourismusmanagement und Freizeitwirtschaft (Internationales Management Center Krems Ges.m.b.H.,

Krems)

Wirtschaftsberatende Berufe (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H., Wiener

Neustadt)

Anlage 2

Liechtensteinische und von Liechtenstein mitgetragene Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1

A. Liechtensteinische Hochschulen

Internationale Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) in Schaan

Liechtensteinische Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, in Vaduz

B. von Liechtenstein mitgetragene Hochschulen

Neu-Technikum Buchs (NTB) in Buchs (Schweiz)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. September 1997 ausgetauscht; das Abkommmen tritt gemäß seinem Art. 9

Abs. 1 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

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