176. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche, wird kundgemacht
1. Der Name des Evangelischen Jugendwerkes in Österreich, kundgemacht mit BGBl. Nr. 336/1963,
wird mit Wirkung vom 5. Februar 1996 geändert in: Evangelische Jugend Österreich.
2. Die folgenden Teilorganisationen der Evangelischen Jugend Österreich genießen mit Wirkung
vom 5. Februar 1996 gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes
Evangelische Jugend Burgenland
Evangelische Jugend Kärnten und Osttirol
Evangelische Jugend Niederösterreich
Evangelische Jugend Oberösterreich
Evangelische Jugend Salzburg und Tirol
Evangelische Jugend Steiermark
Evangelische Jugend Wien
Evangelische Jugend H. B.
3. Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf wurde mit Wirkung vom 26. Februar
1996 aus der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf, bisher zugehörig zur Evangelischen
Pfarrgemeinde A. B. Oberschützen, der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Sulzriegel und dem
Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, beide bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B.
Stadtschlaining errichtet, bzw. anerkannt, wobei die bisherigen Tochtergemeinden, erweitert um den
Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, das Gebiet der Pfarrgemeinde bilden. Diese genießt gem. § 4
Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.