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176_1996 AT

176. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

1. Der Name des Evangelischen Jugendwerkes in Österreich, kundgemacht mit BGBl. Nr. 336/1963,

wird mit Wirkung vom 5. Februar 1996 geändert in: Evangelische Jugend Österreich.

2. Die folgenden Teilorganisationen der Evangelischen Jugend Österreich genießen mit Wirkung

vom 5. Februar 1996 gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes

Evangelische Jugend Burgenland

Evangelische Jugend Kärnten und Osttirol

Evangelische Jugend Niederösterreich

Evangelische Jugend Oberösterreich

Evangelische Jugend Salzburg und Tirol

Evangelische Jugend Steiermark

Evangelische Jugend Wien

Evangelische Jugend H. B.

3. Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf wurde mit Wirkung vom 26. Februar

1996 aus der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf, bisher zugehörig zur Evangelischen

Pfarrgemeinde A. B. Oberschützen, der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Sulzriegel und dem

Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, beide bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B.

Stadtschlaining errichtet, bzw. anerkannt, wobei die bisherigen Tochtergemeinden, erweitert um den

Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, das Gebiet der Pfarrgemeinde bilden. Diese genießt gem. § 4

Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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