Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176_1995 AT

176. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren der Unterposition 2702 10 00 der Kombinierten Nomenklatur zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.

§ 2. Die Befreiungsbestimmung des § 4 Z 3 des Außenhandelsgesetzes 1995 findet nur insofern Anwendung, als der Wert der Ware 5000 S nicht übersteigt.

§ 3. Diese Verordnung tritt für Waren mit Ursprung in der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Rumänien und der Republik Bulgarien mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →