176_1995
AT
176. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 176. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren der Unterposition 2702 10 00 der Kombinierten Nomenklatur zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig.
§ 2. Die Befreiungsbestimmung des § 4 Z 3 des Außenhandelsgesetzes 1995 findet nur insofern Anwendung, als der Wert der Ware 5000 S nicht übersteigt.
§ 3. Diese Verordnung tritt für Waren mit Ursprung in der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Rumänien und der Republik Bulgarien mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.