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176_1992 AT

176. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1990, wird wie folgt geändert

Im § 2

1. lauten die Abs. 2 und 3

„(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen

1. Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt wurde;

2. eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist."

2. wird dem Abs. 4 folgender Satz angefügt

„Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen."

Artikel II Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 163/1987, wird wie folgt geändert

Im § 2 Abs. 1 lauten der erste und der zweite Satz

„Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung kann nach Erlangung des Doktorates der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, des Magisteriums der Rechtswissenschaften und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zwei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens ein Jahr bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden."

Artikel III Übergangsbestimmung

Wurde die erste Teilprüfung vor dem 1. April 1993 erfolgreich abgelegt, so genügen als praktische Verwendung zwischen den beiden Teilprüfungen sechs Monate bei einem Rechtsanwalt, doch kann die zweite Teilprüfung nicht vor Zurücklegung einer praktischen Verwendung in der anrechenbaren Gesamtdauer von vier Jahren abgelegt werden. An Ausbildungsveranstaltungen haben Rechtsanwaltsanwärter, die diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen, insoweit teilzunehmen, als dies in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum möglich und zumutbar ist.

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