176. Verordnung: Schulzeitverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1988 wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die
1. Höheren Internatsschulen,
2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
(NÖ),
4. Fachschulen für Sozialberufe,
5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
für Berufstätige,
6. Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und
Sonderkurse für Elektrotechnik,
7. Schulen für Fremdenverkehrsberufe,
8. Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche
Berufe,
9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.
(2) Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 —
mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar
anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2
Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 3 Abs. 4, § 4
Abs. 1 zweiter Satz) gelten für die im Abs. 1
genannten Schularten, soweit in den folgenden
Paragraphen im Hinblick auf die besonderen
Erfordernisse der betreffenden Schulart keine
Sonderbestimmungen getroffen werden.
Sonderbestimmungen für die Höheren
Internatsschulen
§ 2. (1) 1. An Höheren Internatsschulen darf in
der Regel der Unterricht nicht vor
7.30 Uhr beginnen;
2. hinsichtlich des Unterrichtsendes
können, wenn es aus pädagogischen
Gründen zweckmäßig erscheint,
höchstens zwei Unterrichtsstunden
nach dem Abendessen abgehalten
werden (Abendunterricht).
(2) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu
dauern.
Sonderbestimmungen für die allgemeinbildenden
höheren Schulen für Berufstätige
§ 3. (1) Soweit in den Bestimmungen des
Schulzeitgesetzes 1985 vom Unterrichtsjahr die
Rede ist, sind bei der Anwendung dieser Bestimmungen
auf allgemeinbildende höhere Schulen für
Berufstätige darunter das Wintersemester und das
Sommersemester, soweit vom ersten Semester die
Rede ist, das Wintersemester, soweit vom zweiten
Semester die Rede ist, das Sommersemester zu
verstehen.
(2) Für die allgemeinbildenden höheren Schulen
für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien
Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985
überdies der 23. Dezember schulfrei.
(3) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis
Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen
Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler
allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An
Samstagen dürfen Unterrichtsstunden nur für
Freigegenstände und unverbindliche Übungen angesetzt
werden; der Unterricht darf frühestens um
8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für
die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls
darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen
Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende
Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf
von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an
Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.
(4) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu
dauern.
Sonderbestimmungen für die Bundes-Berufsschule
für Uhrmacher in Karlstein, NÖ
§ 4. (1) § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 gilt
mit folgender Ergänzung: Kann jedoch die gemäß
Art. V Z 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene
Dauer der Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die
Unterbrechungen zu Weihnachten, aus Anlaß von
Semesterferien und zu Ostern nicht eingehalten
werden, so sind die Hauptferien — sofern nicht § 2
Abs. 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985 unter
Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung im
folgenden Abs. 3 Anwendung findet — entsprechend,
jedoch um nicht mehr als zwei Wochen, zu
verkürzen.
(2) Schultage sind jeweils die innerhalb der
Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht
nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter
Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des
folgenden Abs. 3 bis 7) des Schulzeitgesetzes 1985
schulfrei sind.
(3) Aus Anlaß von Semesterferien sind die für die
Semesterferien gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des Schulzeitgesetzes
1985 vorgesehenen Tage schulfrei; kann
jedoch die gemäß Art. V Z 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene
Dauer der Lehrgänge im Hinblick auf
diese Unterbrechung nicht eingehalten werden, so
ist in der im ersten Halbsatz genannten Zeit die
entsprechende Anzahl von Schultagen abzuhalten.
(4) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem
Schultag ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan
vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine
Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2 Abs. 4 oder 5
des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, um nicht
mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
Sonderbestimmungen für die Fachschulen für
Sozialberufe
§ 5. Bei der Durchführung von Pflichtpraktika
tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die
Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn
an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen
der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind,
darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht
überschritten werden. Wenn es die Art des
Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem
der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985
schulfreien Tage stattfinden.
Sonderbestimmungen für die berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen für Berufstätige
§ 6. (1) Für die berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu
den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes
1985 der 23. Dezember schulfrei.
(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis
Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen
Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler
allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An
Samstagen darf der Unterricht frühestens um 8 Uhr
beginnen, sofern der Samstagvormittag für die
Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls
darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen
Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende
Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf
von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an
Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.
(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu
dauern.
Sonderbestimmungen für die
Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen für das
Malerhandwerk und Sonderkurse für
Elektrotechnik
§ 7. (1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen
beginnen am 15. November; wenn dieser Tag
jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985
schulfrei wäre oder auf einen Samstag fällt, an dem
darauffolgenden Werktag. Sie enden am 6. April.
Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer
liegenden Tage, soweit sie nicht nach den
Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes
schulfrei sind.
(2) Die Lehrgänge der Meisterschulen für das
Malerhandwerk beginnen am 3. November; wenn
dieser Tag jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes
1985 schulfrei wäre oder auf einen Samstag
fällt, an dem darauffolgenden Werktag. Sie enden
am 6. Mai. Schultage sind die innerhalb der
Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht
nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des
Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.
(3) Für die Sonderkurse für Elektrotechnik ist
Beginn und Ende der Lehrgänge von der Schulbehörde
erster Instanz innerhalb des Unterrichtsjahres
unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßige Dauer
der einzelnen Kurse nach den örtlichen Bedürfnissen
festzusetzen. Schultage sind die innerhalb der
Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht
nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des
Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.
(4) Für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Schulen
bzw. Kurse gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2
und 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985 hinsichtlich
der Semesterferien sinngemäß.
Sonderbestimmungen für die Schulen für
Fremdenverkehrsberufe
§ 8. 1. Für die Höheren Lehranstalten für
Fremdenverkehrsberufe und die Aufbau-
lehrgänge für Fremdenverkehrsberufe beginnt
das Schuljahr frühestens am 2. Montag,
spätestens am letzten Montag im
September. Die Festlegung des jeweiligen
Beginns des Schuljahres erfolgt durch die
Schulbehörde erster Instanz. Die Hauptferien
dauern 13 Wochen und umfassen auch
den vorangehenden Samstag.
2. Für die Gastgewerbefachschulen, die Hotelfachschulen
und die Kollegs für Fremdenverkehrsberufe
beginnt das Schuljahr frühestens
am 2. Montag im September und
spätestens am 1. Montag im Oktober. Die
Hauptferien dauern 17 Wochen und umfassen
auch den vorangehenden Samstag.
3. Soweit die Durchführung servierkundlicher
Übungen oder die praktische Tätigkeit in
der Küche ein Abweichen vom § 3 Abs. 2
des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist
dies mit Zustimmung der Schulbehörde
erster Instanz zulässig. Die Zustimmung
darf für Schüler bis zum vollendeten
15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für
Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere
Schüler darf die Zustimmung nach
22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter
gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend
späteren Unterrichtsbeginnes am
nächsten Tag erteilt werden.
Sonderbestimmungen für die höheren Lehranstalten
für wirtschaftliche Berufe
§ 9. Für die Schüler des III. Jahrganges beginnen
die Hauptferien am 1. Juni. Für die Schüler des
IV. Jahrganges beginnt das Schuljahr am 1. Montag
im Oktober.
Sonderbestimmungen für die höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 10. (1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten gelten hinsichtlich des
Schuljahres folgende Sonderbestimmungen
1. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das
Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine
Landwirtschaft", „Alpenländische
Landwirtschaft", „Landtechnik" und „Milchwirtschaft
und Lebensmitteltechnologie"
4 Wochen, in den Fachrichtungen „Wein- und
Obstbau" und „Land- und Hauswirtschaft"
5 Wochen, in den Fachrichtungen „Gartenbau-,
Garten- und Landschaftsgestaltung",
„Gartenbau-Erwerbsgartenbau" und „Forstwirtschaft"
zehn Wochen vor dem im
Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der
Hauptferien.
2. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das
Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine
Landwirtschaft", „Alpenländische
Landwirtschaft" und „Landtechnik" 6 Wochen,
in den Fachrichtungen „Wein- und
Obstbau" und „Land- und Hauswirtschaft"
5 Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985
geregelten Beginn des Schuljahres.
3. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das
Unterrichtsjahr in der Fachrichtung „Milchwirtschaft
und Lebensmitteltechnologie"
4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985
geregelten Beginn der Hauptferien.
4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den
4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr
4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz
1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind
schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965, in
der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 155/1970, 57/1975, 566/1975, 638/1976 und
451/1978 außer Kraft.