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176. Verordnung: Schulzeitverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1988 wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1. Höheren Internatsschulen,

2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein

(NÖ),

4. Fachschulen für Sozialberufe,

5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

für Berufstätige,

6. Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und

Sonderkurse für Elektrotechnik,

7. Schulen für Fremdenverkehrsberufe,

8. Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche

Berufe,

9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(2) Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 —

mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar

anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2

Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 3 Abs. 4, § 4

Abs. 1 zweiter Satz) gelten für die im Abs. 1

genannten Schularten, soweit in den folgenden

Paragraphen im Hinblick auf die besonderen

Erfordernisse der betreffenden Schulart keine

Sonderbestimmungen getroffen werden.

Sonderbestimmungen für die Höheren

Internatsschulen

§ 2. (1) 1. An Höheren Internatsschulen darf in

der Regel der Unterricht nicht vor

7.30 Uhr beginnen;

2. hinsichtlich des Unterrichtsendes

können, wenn es aus pädagogischen

Gründen zweckmäßig erscheint,

höchstens zwei Unterrichtsstunden

nach dem Abendessen abgehalten

werden (Abendunterricht).

(2) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu

dauern.

Sonderbestimmungen für die allgemeinbildenden

höheren Schulen für Berufstätige

§ 3. (1) Soweit in den Bestimmungen des

Schulzeitgesetzes 1985 vom Unterrichtsjahr die

Rede ist, sind bei der Anwendung dieser Bestimmungen

auf allgemeinbildende höhere Schulen für

Berufstätige darunter das Wintersemester und das

Sommersemester, soweit vom ersten Semester die

Rede ist, das Wintersemester, soweit vom zweiten

Semester die Rede ist, das Sommersemester zu

verstehen.

(2) Für die allgemeinbildenden höheren Schulen

für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien

Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985

überdies der 23. Dezember schulfrei.

(3) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis

Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen

Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler

allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An

Samstagen dürfen Unterrichtsstunden nur für

Freigegenstände und unverbindliche Übungen angesetzt

werden; der Unterricht darf frühestens um

8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für

die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls

darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen

Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende

Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf

von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an

Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.

(4) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu

dauern.

Sonderbestimmungen für die Bundes-Berufsschule

für Uhrmacher in Karlstein, NÖ

§ 4. (1) § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 gilt

mit folgender Ergänzung: Kann jedoch die gemäß

Art. V Z 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene

Dauer der Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die

Unterbrechungen zu Weihnachten, aus Anlaß von

Semesterferien und zu Ostern nicht eingehalten

werden, so sind die Hauptferien — sofern nicht § 2

Abs. 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985 unter

Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung im

folgenden Abs. 3 Anwendung findet — entsprechend,

jedoch um nicht mehr als zwei Wochen, zu

verkürzen.

(2) Schultage sind jeweils die innerhalb der

Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht

nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter

Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des

folgenden Abs. 3 bis 7) des Schulzeitgesetzes 1985

schulfrei sind.

(3) Aus Anlaß von Semesterferien sind die für die

Semesterferien gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des Schulzeitgesetzes

1985 vorgesehenen Tage schulfrei; kann

jedoch die gemäß Art. V Z 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene

Dauer der Lehrgänge im Hinblick auf

diese Unterbrechung nicht eingehalten werden, so

ist in der im ersten Halbsatz genannten Zeit die

entsprechende Anzahl von Schultagen abzuhalten.

(4) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem

Schultag ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan

vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine

Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2 Abs. 4 oder 5

des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, um nicht

mehr als ein Zehntel unterschritten wird.

Sonderbestimmungen für die Fachschulen für

Sozialberufe

§ 5. Bei der Durchführung von Pflichtpraktika

tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die

Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn

an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen

der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind,

darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht

überschritten werden. Wenn es die Art des

Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem

der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985

schulfreien Tage stattfinden.

Sonderbestimmungen für die berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen für Berufstätige

§ 6. (1) Für die berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu

den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes

1985 der 23. Dezember schulfrei.

(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis

Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen

Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler

allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An

Samstagen darf der Unterricht frühestens um 8 Uhr

beginnen, sofern der Samstagvormittag für die

Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls

darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen

Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende

Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf

von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an

Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.

(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu

dauern.

Sonderbestimmungen für die

Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen für das

Malerhandwerk und Sonderkurse für

Elektrotechnik

§ 7. (1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen

beginnen am 15. November; wenn dieser Tag

jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985

schulfrei wäre oder auf einen Samstag fällt, an dem

darauffolgenden Werktag. Sie enden am 6. April.

Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer

liegenden Tage, soweit sie nicht nach den

Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes

schulfrei sind.

(2) Die Lehrgänge der Meisterschulen für das

Malerhandwerk beginnen am 3. November; wenn

dieser Tag jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes

1985 schulfrei wäre oder auf einen Samstag

fällt, an dem darauffolgenden Werktag. Sie enden

am 6. Mai. Schultage sind die innerhalb der

Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht

nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des

Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.

(3) Für die Sonderkurse für Elektrotechnik ist

Beginn und Ende der Lehrgänge von der Schulbehörde

erster Instanz innerhalb des Unterrichtsjahres

unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßige Dauer

der einzelnen Kurse nach den örtlichen Bedürfnissen

festzusetzen. Schultage sind die innerhalb der

Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht

nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des

Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.

(4) Für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Schulen

bzw. Kurse gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2

und 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985 hinsichtlich

der Semesterferien sinngemäß.

Sonderbestimmungen für die Schulen für

Fremdenverkehrsberufe

§ 8. 1. Für die Höheren Lehranstalten für

Fremdenverkehrsberufe und die Aufbau-

lehrgänge für Fremdenverkehrsberufe beginnt

das Schuljahr frühestens am 2. Montag,

spätestens am letzten Montag im

September. Die Festlegung des jeweiligen

Beginns des Schuljahres erfolgt durch die

Schulbehörde erster Instanz. Die Hauptferien

dauern 13 Wochen und umfassen auch

den vorangehenden Samstag.

2. Für die Gastgewerbefachschulen, die Hotelfachschulen

und die Kollegs für Fremdenverkehrsberufe

beginnt das Schuljahr frühestens

am 2. Montag im September und

spätestens am 1. Montag im Oktober. Die

Hauptferien dauern 17 Wochen und umfassen

auch den vorangehenden Samstag.

3. Soweit die Durchführung servierkundlicher

Übungen oder die praktische Tätigkeit in

der Küche ein Abweichen vom § 3 Abs. 2

des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist

dies mit Zustimmung der Schulbehörde

erster Instanz zulässig. Die Zustimmung

darf für Schüler bis zum vollendeten

15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für

Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere

Schüler darf die Zustimmung nach

22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter

gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend

späteren Unterrichtsbeginnes am

nächsten Tag erteilt werden.

Sonderbestimmungen für die höheren Lehranstalten

für wirtschaftliche Berufe

§ 9. Für die Schüler des III. Jahrganges beginnen

die Hauptferien am 1. Juni. Für die Schüler des

IV. Jahrganges beginnt das Schuljahr am 1. Montag

im Oktober.

Sonderbestimmungen für die höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 10. (1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten gelten hinsichtlich des

Schuljahres folgende Sonderbestimmungen

1. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das

Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine

Landwirtschaft", „Alpenländische

Landwirtschaft", „Landtechnik" und „Milchwirtschaft

und Lebensmitteltechnologie"

4 Wochen, in den Fachrichtungen „Wein- und

Obstbau" und „Land- und Hauswirtschaft"

5 Wochen, in den Fachrichtungen „Gartenbau-,

Garten- und Landschaftsgestaltung",

„Gartenbau-Erwerbsgartenbau" und „Forstwirtschaft"

zehn Wochen vor dem im

Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der

Hauptferien.

2. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das

Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine

Landwirtschaft", „Alpenländische

Landwirtschaft" und „Landtechnik" 6 Wochen,

in den Fachrichtungen „Wein- und

Obstbau" und „Land- und Hauswirtschaft"

5 Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985

geregelten Beginn des Schuljahres.

3. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das

Unterrichtsjahr in der Fachrichtung „Milchwirtschaft

und Lebensmitteltechnologie"

4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985

geregelten Beginn der Hauptferien.

4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den

4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr

4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz

1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind

schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965, in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 155/1970, 57/1975, 566/1975, 638/1976 und

451/1978 außer Kraft.

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