176. Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) samt Vorbehalt der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird
genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES PROTOKOLLS
IM HINBLICK AUF das
Übereinkommen und die
Betriebsvereinbarung über die
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT), Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985
welche beide am 15. Juli 1982 in
Paris zur Unterzeichnung aufgelegt
wurden, und insbesondere
auf die Artikel IV und XVII lit. c
des Übereinkommens;
ANGESICHTS DER TATSACHE,
daß EUTELSAT am
15. November 1985 mit der
Regierung der Französischen
Republik ein Amtssitzabkommen
geschlossen hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß
dieses Protokoll den Zweck hat,
die Verwirklichung der Ziele der
EUTELSAT zu erleichtern und
die wirksame Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu gewährleisten;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die
nachstehenden Ausdrücke folgende
Bedeutung
a) „Übereinkommen" bezeichnet
das am 15. Juli 1982 in
Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen
zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT)
einschließlich der Anlagen;
b) „Betriebsvereinbarung"
bezeichnet die am 15. Juli
1982 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte
Betriebsvereinbarung über
die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT) einschließlich
der Anlagen;
c) „Partei des Übereinkommens"
bezeichnet einen
Staat, für den das Übereinkommen
in Kraft ist oder
auf den es vorläufig angewendet
wird;
d) „Partei des Amtssitzabkommens"
bezeichnet jene Partei
des Übereinkommens,
auf deren Hoheitsgebiet
EUTELSAT ihren Amtssitz
errichtet hat;
e) „Unterzeichner" bezeichnet
den Fernmelde-Rechtsträger
oder die Vertragspartei,
welche die Betriebsvereinbarung
unterzeichnet hat
und für die diese Vereinbarung
in Kraft ist oder auf
die sie vorläufig angewendet
wird;
f) „Partei des Protokolls"
bezeichnet einen Staat, für
den dieses Protokoll in
Kraft ist;
g) „Mitglied des Personals"
bezeichnet den Generaldirektor
und alle anderen von
EUTELSAT eingestellten
Mitglieder des Personals,
die ausschließlich bei der
Organisation beschäftigt
sind, von ihr bezahlt werden
und dem Personalstatut
unterstehen;
h) „Vertreter" bezeichnet die
Vertreter der Parteien des
Übereinkommens und der
Unterzeichner, einschließlich
ihrer Delegationsleiter,
Stellvertreter und Berater;
i) „Archive" bezeichnet alle
Aufzeichnungen, die sich im
Eigentum oder Besitz der
EUTELSAT befinden, wie
zB Dokumente, Schriftwechsel,
Manuskripte,
Fotografien, Computerprogramme,
Filme und sonstige
Aufzeichnungen;
j) „Ärmlicher Tätigkeitsbereich"
bezeichnet alle von
der EUTELSAT im Rahmen
ihrer im Übereinkommen
festgelegten Zielsetzungen
ausgeführten Tätigkeiten;
k) „Sachverständiger" bezeichnet
ein für die Ausführung
einer bestimmten Aufgabe
für oder im Namen
und auf Kosten von
EUTELSAT ernanntes
Nichtmitglied des Personals;
1) „EUTELSAT-Weltraumsegment"
bezeichnet das
Weltraumsegment, das wie
im Übereinkommen festgelegt,
der EUTELSAT
gehört oder von ihr gemietet
worden ist;
m) „Vermögenswert" bezeichnet
jeden Gegenstand, der
Eigentum sein kann, einschließlich
vertraglicher
Rechte;
n) „Generaldirektor" bezeichnet
den Generaldirektor der
EUTELSAT.
Artikel 2
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der EUTELSAT
sind unverletzlich, gleichviel wo
und in wessen Besitz sie sich
befinden.
Artikel 3
Immunität der EUTELSAT von
der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
(1) Im Rahmen der Wahrnehmung
ihrer amtlichen Tätigkeiten
genießt die EUTELSAT Immunität
von der Gerichtsbarkeit außer
in folgenden Fällen
a) wenn der Generaldirektor
im Einzelfall ausdrücklich
auf die Immunität verzichtet;
b) im Fall eines von einem
Dritten angestrengten Zivilverfahrens
wegen Schäden
auf Grund eines Unfalls,
der durch ein der EUTELSAT
gehörendes oder im
Namen der EUTELSAT
betriebenes Kraftfahrzeug
oder sonstiges Transportmittel
verursacht wurde,
oder im Fall eines Verstoßes
gegen die Straßenverkehrsvorschriften,
an dem ein solches
Fahrzeug oder Transportmittel
beteiligt ist;
c) im Fall der von einem
Gericht rechtskräftig angeordneten
Pfändung von
Gehältern und sonstigen
Bezügen einschließlich Pensionen,
welche die EUTELSAT
einem Mitglied des
Personals oder einem früheren
Mitglied des Personals
schuldet;
d) im Fall einer Widerklage,
die in unmittelbarem
Zusammenhang mit einem
von der EUTELSAT angestrengten
Verfahren steht;
e) im Fall der Vollstreckung
eines nach Artikel XX des
Übereinkommens oder Artikel
20 der Betriebsvereinbarung
ergangenen Schiedsspruchs.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
werden von den Parteien des
Übereinkommens, den Unterzeichnern
oder Personen, die sie
vertreten oder von ihnen Rechte
ableiten, keine Verfahren hinsichtlich
Rechten oder Pflichten,
die sich aus dem Übereinkommen
oder der Betriebsvereinbarung
ergeben, gegen EUTELSAT bei
Gerichten der Parteien des Protokolls
angestrengt.
(3) a) Das EUTELSAT-Weltraumsegment,
gleichviel
wo und in wessen Besitz
es sich befindet, genießt
Immunität von jeder
Form der Durchsuchung,
Pfändung,
Beschlagnahme, Einziehung,
Konfiszierung,
Enteigung, Zwangsverwaltung
oder Zwangsvollstreckung,
sei es auf
Grund einer vollstreckbaren,
administrativen
oder gerichtlichen Entscheidung;
b) Alle anderen Vermögenswerte
der EUTELSAT,
gleichviel wo und
in wessen Besitz sie sich
befinden, genießen die in
Absatz 3 lit. a angeführte
Immunität, außer im
Falle
i) einer Pfändung oder
Zwangsvollstreckung
in Erfüllung
eines rechtskräftigen
Urteils oder einer
gerichtlichen Verfügung
im Zusammenhang
mit jeglichen
gegen EUTELSAT
nach Absatz 1 angestrengten
Verfahren;
ii) jeder Art von Maßnahmen
auf Grund
der Rechtsvorschriften
des betreffenden
Staates, die zur Verhinderung
oder
Untersuchung von
Unfällen, an denen
der EUTELSAT
gehörende oder für
die EUTELSAT
betriebene Kraftfahrzeuge
oder
andere Verkehrsmittel
beteiligt sind,
vorübergehend
erforderlich sind;
iii) der Enteignung von
Liegenschaften im
öffentlichen Interesse
gegen umgehende
Zahlung einer
angemessenen Entschädigung,
unter
der Voraussetzung,
daß eine derartige
Enteignung nicht die
Arbeit und den
Betrieb der EUTELSAT
beeinträchtigt.
Artikel 4
Steuer- und Zollbestimmungen
(1) Im Rahmen ihrer amtlichen
Tätigkeit sind die EUTELSAT
und ihre Vermögenswerte und
Einkommen von allen direkten
Steuern befreit.
(2) Sind im Preis der durch die
EUTELSAT erfolgten größeren
Anschaffungen an Waren oder
Dienstleistungen, die für die
Durchführung ihrer amtlichen
Tätigkeit notwendig sind, Steuern
oder sonstige Abgaben enthalten,
so trifft die betreffende
Partei des Protokolls die zur
Erlassung oder Erstattung dieser
Steuern oder Abgaben erforderlichen
Maßnahmen.
(3) Im Rahmen ihrer amtlichen
Tätigkeit ist die EUTELSAT
befreit von Zöllen und Abgaben
betreffend das EUTELSAT-
Weltraumsegment und ein- oder
ausgeführte Geräte, die zum Start
von Satelliten für das EUTELSAT-
Weltraumsegment dienen.
(4) Waren, die von oder für die
EUTELSAT im Rahmen ihrer
amtlichen Tätigkeit erworben
werden, sind von allen Ein- und
Ausfuhrverboten und -beschränkungen
befreit.
(5) Diese Befreiungen gelten
nicht für Steuern und sonstige
Abgaben, die die Vergütung für
besondere Dienstleistungen darstellen.
(6) Diese Befreiungen gelten
nicht für Waren bzw. Dienstleistungen,
die von der EUTELSAT
für den persönlichen Gebrauch
des Personals erworben bzw. in
Anspruch genommen werden.
(7) Waren, die auf Grund dieses
Artikels befreit worden sind,
dürfen nur nach Maßgabe von
Bedingungen, die von jener Partei
des Protokolls, welche die
Befreiung gewährt hat, festgelegt
werden, dauernd oder zeitweilig
übertragen, vermietet oder verliehen
bzw. verkauft werden.
Jedoch gilt dieses Verbot nicht
für die Übertragung von Waren
zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten
der EUTELSAT.
(8) Gemäß der Betriebsvereinbarung
erfolgte Zahlungen der
EUTELSAT an einen Unterzeichner
sind von den innerstaatlichen
Steuern aller Parteien des
Protokolls befreit, mit Ausnahme
jener Partei, die den betreffenden
Unterzeichner bestimmt hat.
Artikel 5
Geldmittel, Devisen und Wertpapiere
Der EUTELSAT ist der Empfang
von und die freie Verfügung
über Geldmittel, Devisen oder
Wertpapiere aller Art für jegliche
ihrer amtlichen Tätigkeiten
gestattet. Sie darf Konten jeder
Währung in der für die Ausübung
ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen
Höhe führen.
Artikel 6
Amtlicher Nachrichtenverkehr
und Veröffentlichungen
(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr
und der Verteilung
aller ihrer Schriftstücke hat
die EUTELSAT im Hoheitsgebiet
jeder Partei des Protokolls
Anspruch auf eine nicht weniger
günstige Behandlung als sie "anderen
gleichgestellten (-artigen)
zwischenstaatlichen Organisationen
in bezug auf Prioritäten,
Posttarife und -gebühren und alle
Arten von Fernmeldeverbindungen
üblicherweise gewährt wird,
soweit dies mit internationalen
Übereinkünften vereinbar ist,
denen diese Partei des Protokolls
angehört.
(2) Hinsichtlich ihres amtlichen
Nachrichtenverkehrs ist es der
EUTELSAT gestattet, sich aller
erforderlichen Methoden des
Nachrichtenverkehrs zu bedienen,
einschließlich verschlüsselter
und chiffrierter Nachrichten. Seitens
der Parteien des Protokolls
werden dem amtlichen Nachrich-
tenverkehr der EUTELSAT oder
der Verbreitung ihrer amtlichen
Veröffentlichungen keine
Beschränkungen auferlegt. Der
Nachrichtenverkehr und die Veröffentlichungen
dieser Art unterliegen
nicht der Zensur.
(3) Der EUTELSAT ist die
Errichtung und Verwendung
einer Rundfunkstation auf dem
Hoheitsgebiet jeder beliebigen
Partei des Protokolls unter Einhaltung
der geltenden Rechtsvorschriften
des jeweiligen Staates
gestattet.
Artikel 7
Vertreter der Vertragsparteien
(1) Die Vertreter der Vertragsparteien
genießen bei der Wahrnehmung
ihrer amtlichen Aufgaben
und während ihrer Reisen
nach oder von dem Dienstort folgende
Privilegien und Immunitäten
a) Immunität von Festnahme
und Inhaftierung und von
Beschlagnahme ihres persönlichen
Reisegepäcks,
außer im Fall eines schweren
Verbrechens oder bei
Betreten auf frischer Tat bei
Begehung, beim Versuch
der Begehung oder unmittelbar
nach Begehung einer
strafbaren Handlung;
b) Immunität von der
Gerichtsbarkeit, auch nach
Beendigung ihres Auftrags,
hinsichtlich der von ihnen
bei der Wahrnehmung ihrer
amtlichen Aufgaben vorgenommenen
Handlungen
einschließlich ihrer mündlichen
oder schriftlichen
Äußerungen; diese Immunität
gilt jedoch nicht im Fall
eines von einem Dritten
angestrengten Zivilverfahrens
wegen Schäden auf
Grund eines Unfalls, der
durch ein einem Vertreter
gehörendes oder von ihm
geführtes Kraftfahrzeug
oder sonstiges Verkehrsmittel
verursacht wurde, oder
im Fall eines Verstoßes
gegen die Straßenverkehrs-
Vorschriften, der von ihm
begangen wurde und an
dem ein solches Fahrzeug
beteiligt ist;
c) Unverletzlichkeit aller amtlichen
Papiere und Schriftstücke
im Zusammenhang
mit der amtlichen Tätigkeit
der EUTELSAT;
d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und
von der Ausländermeldepflicht;
e) dieselbe Behandlung in
bezug auf die Währungs- und
Devisenkontrolle, wie
sie den Vertretern ausländischer
Regierungen in Erfüllung
eines befristeten amtlichen
Auftrages gewährt
wird;
f) dieselbe Behandlung in
bezug auf Zollbestimmungen
hinsichtlich ihres persönlichen
Gepäcks, wie sie
den Vertretern ausländischer
Regierungen in Erfüllung
eines befristeten amtlichen
Auftrages gewährt
wird.
(2) Die Bestimmungen des
Absatzes 1 gelten nicht für die
Beziehungen zwischen einer Partei
des Protokolls und ihren Vertretern.
Des weiteren gelten die
Bestimmungen des Absatzes 1
lit. a, d, e und f nicht für Beziehungen
zwischen einer Partei des
Protokolls und ihren Staatsbürgern
oder Personen mit ständigem
Aufenthalt.
Artikel 8
Vertreter der Unterzeichner
(1) Die Vertreter der Unterzeichner
genießen bei der Wahrnehmung
ihrer amtlichen Aufgaben
im Zusammenhang mit der
Arbeit der EUTELSAT und während
ihrer Reisen zu oder von
ihrem Dienstort folgende Privilegien,
Befreiungen und Immunitäten
a) Immunität von der
Gerichtsbarkeit, auch nach
Beendigung ihres Auftrages,
hinsichtlich der von ihnen
bei der Wahrnehmung ihrer
amtlichen Aufgaben vorge-
nommenen Handlungen
einschließlich ihrer mündlichen
oder schriftlichen
Äußerungen; diese Immunität
gilt jedoch nicht im Fall
eines von einem Dritten
angestrengten Zivilverfahrens
wegen Schäden auf
Grund eines Unfalls, der
durch ein einem Vertreter
gehörendes oder von ihm
geführtes Kraftfahrzeug
oder sonstiges Verkehrsmittel
verursacht wurde, oder
im Fall eines Verstoßes
gegen die Straßenverkehrsvorschriften,
der von ihm
begangen wurde und an
dem ein solches Fahrzeug
beteiligt ist;
b) Unverletzlichkeit aller amtlichen
Papiere und Schriftstücke
im Zusammenhang
mit der amtlichen Tätigkeit
der EUTELSAT;
c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und
jeglicher Ausländermeldepflicht.
(2) Die Bestimmungen des
Absatzes 1 gelten nicht für die
Beziehungen zwischen einer Partei
des Protokolls und dem Vertreter
des Unterzeichners, der ihn
ernannt hat. Des weiteren gelten
die Bestimmungen des Absatzes 1
lit. c nicht für die Beziehungen
zwischen einer Partei des Protokolls
und ihren Staatsbürgern
oder Personen mit ständigem
Aufenthalt.
Artikel 9
Mitglieder des Personals
(1) Die Mitglieder des Personals
genießen folgende Privilegien
und Immunitäten
a) Immunität von der
Gerichtsbarkeit, auch nach
ihrem Ausscheiden aus dem
Dienst der EUTELSAT,
hinsichtlich der von ihnen
bei der Wahrnehmung ihrer
amtlichen Aufgaben vorgenommenen
Handlungen
einschließlich ihrer mündlichen
oder schriftlichen
Äußerungen; diese Immuni-
tät gilt jedoch nicht im Fall
eines von einem Dritten
angestrengten Zivilverfahrens
wegen Schäden auf
Grund eines Unfalls, der
durch ein einem Mitglied
des Personals gehörendes
oder von ihm geführtes
Kraftfahrzeug oder sonstiges
Verkehrsmittel verursacht
wurde, oder im Fall
eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften,
der von ihm begangen wird
und an dem ein solches
Fahrzeug beteiligt ist;
b) Befreiung von allen Verpflichtungen
zur nationalen
Dienstleistung einschließlich
Militärdienst für sich
selbst und für die in ihrem
Haushalt lebenden Familienangehörigen;
c) Unverletzlichkeit aller amtlichen
Papiere und Schriftstücke
im Zusammenhang
mit den amtlichen Tätigkeiten
der EUTELSAT;
d) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen
und jeglicher Ausländermeldepflicht
für sich
selbst und für die in ihrem
Haushalt lebenden Familienangehörigen;
e) dieselbe Behandlung in
bezug auf die Währungs- und
Devisenkontrolle, wie
sie üblicherweise den Mitgliedern
des Personals zwischenstaatlicher
Organisationen
gewährt wird;
f) dieselben Erleichterungen
bezüglich der Heimschaffung
in Zeiten internationaler
Krisen für sich selbst
und für die in ihrem Haushalt
lebenden Familienangehörigen,
wie sie den Mitgliedern
des Personals zwischenstaatlicher
Organisationen
gewährt werden;
g) das Recht, in das Hoheitsgebiet
einer jeden Partei des
Protokolls ihre Wohnungseinrichtung
und ihre persönlichen
Gebrauchsgegenstände
einschließlich eines
Kraftfahrzeuges bei Antritt
ihres Dienstes im Hoheits-
gebiet des jeweiligen Staates
frei von Abgaben einzuführen,
und das Recht bei
Beendigung ihres Dienstes
diese Gegenstände abgabenfrei
wieder auszuführen, in
beiden Fällen gilt dies nach
Maßgabe der Gesetze und
Vorschriften des betreffenden
Staates. Jedoch dürfen
Waren, die gemäß der vorliegenden
lit. g befreit worden
sind, nur nach Maßgabe
dieser Gesetze und
Vorschriften dauernd oder
zeitweilig übertragen, vermietet
oder verliehen bzw.
verkauft werden.
(2) Die von der EUTELSAT
an Mitglieder des Personals
gezahlten Gehälter und sonstigen
Bezüge sind von der Einkommensteuer
befreit, und zwar ab dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Einkommensteuerpflicht für
ihre von der EUTELSAT an sie
gezahlten Gehälter und sonstigen
Bezüge. Den Parteien des Protokolls
steht es zu, diese Gehälter
und sonstigen Bezüge bei der
Festsetzung der auf Einkommen
aus anderen Quellen zu erhebenden
Steuerbeträge zu berücksichtigen.
In bezug auf Pensionen
und Renten, die an ehemalige
Mitglieder des Personals gezahlt
werden, sind die Parteien des
Protokolls nicht zur Gewährung
einer Befreiung von Einkommensteuer
verpflichtet.
(3) Sofern die Mitglieder des
Personals von einem System der
Sozialen Sicherheit der EUTELSAT
erfaßt werden, welches eine
ausreichende Sicherheit bietet,
sind die EUTELSAT und die
Mitglieder ihres Personals von
allen Pflichtbeiträgen zu nationalen
Systemen der Sozialen Sicherheit
befreit; dies gilt vorbehaltlich
der nach Artikel 21 dieses Protokolls
mit der betreffenden Partei
des Protokolls zu schließenden
Übereinkünfte oder anderer im
Hoheitsgebiet der betreffenden
Partei des Protokolls geltenden
einschlägigen Vorschriften. Diese
Befreiung schließt eine freiwillige
Beteiligung an einem nationalen
System der Sozialen Sicherheit in
Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften der betreffenden
Partei des Protokolls nicht
aus. Sie verpflichtet auch eine
Partei des Protokolls nicht, Leistungen
im Rahmen der Systeme
der Sozialen Sicherheit an Mitglieder
des Personals zu zahlen,
die nach diesem Absatz befreit
sind und nicht, wie oben erwähnt,
freiwillige Mitglieder sind.
(4) Die Parteien des Protokolls
sind nicht verpflichtet, ihren
Staatsbürgern und Personen mit
ständigem Aufenthalt die in
Absatz 1 lit. b, d, e, f und g angeführten
Privilegien und Immunitäten
zu gewähren.
Artikel 10
Generaldirektor
(1) Zusätzlich zu den gemäß
Artikel 9 dieses Protokolls den
Mitgliedern des Personals
gewährten Immunitäten und Privilegien
genießt der Generaldirektor
a) Immunität von Festnahme
und Inhaftierung außer bei
Betreten auf frischer Tat bei
Begehung, beim Versuch
der Begehung oder unmittelbar
nach Begehung einer
strafbaren Handlung;
b) Immunität von der Zivil-
und Verwaltungsgerichtsbarkeit
und Vollziehung,
wie sie diplomatische Vertreter
genießen, und volle
Immunität von der Strafgerichtsbarkeit;
diese Immunitäten
gelten jedoch nicht im
Fall eines von einem Dritten
angestrengten Zivilverfahrens
wegen Schäden auf
Grund eines Unfalls, der
durch ein ihm gehörendes
oder von ihm geführtes
Kraftfahrzeug oder sonstiges
Verkehrsmittel verursacht
wurde, oder im Fall
eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften,
der von ihm begangen
wurde und an dem ein solches
Fahrzeug beteiligt ist,
vorbehaltlich der Bestimmungen
der obigen lit. a.
c) dieselben Zollerleichterungen
hinsichtlich seines persönlichen
Reisegepäcks, wie
sie diplomatischen Vertretern
gewährt werden.
(2) Die Parteien des Protokolls
sind nicht verpflichtet, ihren eigenen
Staatsangehörigen oder Personen
mit ständigem Aufenthalt
die in diesem Artikel erwähnten
Immunitäten und Erleichterungen
zu gewähren.
Artikel 11
Sachverständige
(1) Die Sachverständigen
genießen bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben im Zusammenhang
mit der Arbeit der EUTELSAT
und während ihrer Reisen
nach oder von ihrem Dienstort
folgende Privilegien, Befreiungen
und Immunitäten
a) Immunität von der
Gerichtsbarkeit, auch nach
Beendigung ihres Auftrages,
hinsichtlich der von ihnen
bei der Wahrnehmung ihrer
amtlichen Aufgaben vorgenommenen
Handlungen
einschließlich ihrer mündlichen
oder schriftlichen
Äußerungen; diese Immunität
gilt jedoch nicht im Fall
eines von einem Dritten
angestrengten Zivilverfahrens
wegen Schäden auf
Grund eines Unfalls, der
durch ein einem Sachverständigen
gehörendes oder
von ihm geführtes Kraftfahrzeug
oder sonstiges
Verkehrsmittel verursacht
wurde, oder im Fall eines
Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften,
der von ihm begangen
wurde und an dem ein solches
Fahrzeug beteiligt ist;
b) Unverletzlichkeit aller amtlichen
Papiere und Schriftstücke
im Zusammenhang
mit der amtlichen Tätigkeit
der EUTELSAT;
c) dieselbe Behandlung in
bezug auf die Währungs- und
Devisenkontrolle, wie
sie den Mitgliedern des Per-
sonals zwischenstaatlicher
Organisationen gewährt
wird;
d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und
Ausländermeldepflicht.
(2) Die Parteien des Protokolls
sind nicht verpflichtet, ihren
Staatsbürgern und Personen mit
ständigem Aufenthalt die in
Absatz 1 lit. c und d angeführten
Privilegien und Immunitäten zu
gewähren.
Artikel 12
Schiedsrichter und sonstige in
Schiedsverfahren mitwirkende
Personen
Wird eine Streitigkeit gemäß
Artikel XX des Übereinkommens
zur schiedsrichterlichen Erledigung
vorgelegt, werden die entsprechenden
Privilegien und
Immunitäten für Schiedsrichter
und sonstige an dem Schiedsverfahren
mitwirkende Personen in
einer Sondervereinbarung zwischen
den Schiedsparteien und
jeder Partei, auf deren Hoheitsgebiet
das Verfahren stattfinden
soll, festgelegt.
Artikel 13
Notifizierung der Mitglieder des
Personals und der Sachverständigen
Der Generaldirektor informiert
die Partei des Protokolls, wenn
das Personal oder ein Sachverständiger
im Hoheitsgebiet der
betreffenden Partei den Dienst
aufnimmt oder verläßt. Des weiteren
notifiziert der Generaldirektor
regelmäßig allen Parteien
des Übereinkommens die Namen
und Staatsbürgerschaften der
Mitglieder des Personals, für welche
die Bestimmungen des Artikels
9 dieses Protokolls gelten.
Artikel 14
Aufhebung
(1) Die in diesem Protokoll
vorgesehenen Privilegien und
Immunitäten werden nicht zum
persönlichen Vorteil einzelner,
sondern zur effizienten Ausübung
ihrer amtlichen Tätigkeit
gewährt.
(2) Wenn die Gefahr besteht,
daß die Privilegien und Immunitäten
verhindern, daß der
Gerechtigkeit Genüge geschieht,
und wenn sie ohne Beeinträchtigung
der Zwecke, für welche sie
gewährt wurden, aufgehoben
werden können, haben die nachstehend
angeführten Stellen das
Recht und die Pflicht, diese Privilegien
und Immunitäten aufzuheben
a) die Parteien des Protokolls
hinsichtlich ihrer Vertreter
und der Vertreter ihrer
Unterzeichner;
b) die, notfalls zu einer außerordentlichen
Tagung einberufene,
Versammlung der
Vertragsparteien der
EUTELSAT, hinsichtlich
der EUTELSAT;
c) der Unterzeichnerrat der
EUTELSAT hinsichtlich
des Generaldirektors;
d) der Generaldirektor hinsichtlich
der Mitglieder des
Personals und der Sachverständigen.
Artikel 15
Einreise, Aufenthalt und Abreise
Die Parteien des Protokolls
treffen alle erforderlichen Maßnahmen
zur Erleichterung der
Einreise, des Aufenthalts und der
Abreise der Vertreter, Mitglieder
des Personals und Sachverständigen.
Artikel 16
Einhaltung der Gesetze und sonstigen
Vorschriften
Die EUTELSAT und alle Personen
im Genuß der in diesem
Protokoll festgelegten Privilegien
und Immunitäten haben die
Gesetze und sonstigen Vorschriften
der betreffenden Parteien des
Protokolls einzuhalten und jederzeit
mit den zuständigen Behörden
der betreffenden Parteien
zusammenzuarbeiten, um die
Einhaltung ihrer Gesetze und
sonstigen Vorschriften zu
gewährleisten und jeden Mißbrauch
der in diesem Protokoll
vorgesehenen Privilegien und
Immunitäten zu verhindern.
Artikel 17
Sicherheit
Jede Partei des Protokolls
behält sich das Recht vor, alle ihr
erforderlich erscheinenden Maßnahmen
zur Wahrung ihrer
Sicherheit zu treffen.
Artikel 18
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen der
EUTELSAT und einer Partei des
Protokolls oder zwischen zwei
oder mehr Vertragsparteien über
die Auslegung oder Anwendung
dieses Protokolls, die nicht durch
Verhandlungen beigelegt wird,
wird, wenn es eine der Streitparteien
so wünscht, gemäß Artikel
XX und Anlage B des Übereinkommens
einem Schiedsverfahren
unterworfen.
Artikel 19
Schiedsklausel in schriftlichen
Verträgen
Werden andere schriftliche
Verträge geschlossen als jene, die
gemäß dem Personalstatut
geschlossen wurden oder jene, in
welchen der Generaldirektor ausdrücklich
die Immunität der
EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit
aufgehoben hat, muß die
EUTELSAT ein schiedsgerichtliches
Verfahren vorsehen. Die
Schiedsklausel gibt die Möglichkeit,
das anzuwendende Recht
und das anzuwendende Verfahren
zu bestimmen sowie die
Zusammensetzung des Gerichtes,
das Verfahren für die Ernennung
der Schiedsrichter und den Sitz
des Schiedsgerichtes. Die Vollziehung
des Schiedsspruches erfolgt
gemäß den in dem Staat, in dessen
Hoheitsgebiet der Schiedsspruch
zu vollziehen ist, geltenden
Vorschriften.
Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten in
bezug auf Schäden, nicht-vertragliche
Haftung oder in bezug auf
Mitglieder des Personals oder
Sachverständigen
Jede Partei des Übereinkommens
kann, in Übereinstimmung
mit Artikel XX Anlage B des
Übereinkommens, alle Streitigkeiten
a) die durch einen von.
EUTELSAT verursachten
Schaden entstehen;
b) die eine nicht-vertragliche
Haftung der EUTELSAT
zum Gegenstand haben;
c) die ein Mitglied oder einen
Sachverständigen betreffen,
wobei die betreffende Person
ein Recht auf Immunität
von der Gerichtsbarkeit
geltend machen kann,
sofern diese Immunität
nicht aufgehoben wurde;
einem Schiedsverfahren unterwerfen.
Artikel 21
Ergänzungsabkommen
Die EUTELSAT kann mit
jeder Partei des Protokolls
Ergänzungsabkommen oder
andere Vereinbarungen zur
Durchführung der Bestimmungen
dieses Protokolls oder um auf
sonstige Art eine wirksame Tätigkeit
der EUTELSAT zu gewährleisten,
in bezug auf diese Partei
schließen.
Artikel 22
Unterzeichnung, Ratifizierung,
Beitritt und Vorbehalte
(1) Dieses Protokoll liegt vom
13. Februar 1987 bis zum
31. Dezember 1987 in Paris zur
Unterzeichnung auf.
(2) Alle Parteien des Übereinkommens
außer der Amtssitzpartei
können diesem Protokoll beitreten,
nämlich durch
a) Unterzeichnung, die nicht
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung bedarf;
oder
b) Unterzeichnung, die der
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung bedarf,
gefolgt von der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung;
oder
c) Beitritt.
(3) Ratifikation, Annahme,
Genehmigung oder Beitritt erfolgen
gemäß Artikel 25 dieses Protokolls
durch Hinterlegung der
betreffenden Urkunde beim
Depositar.
(4) Vorbehalte zu diesem Protokoll
können in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht angemeldet
und jederzeit durch eine
diesbezügliche Erklärung an den
Depositar zurückgezogen werden.
Artikel 23
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Protokolls
(1) Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tag nach dem Tag in
Kraft, an dem fünf Parteien des
Übereinkommens die Bedingungen
des Artikels 22 Absatz 2 dieses
Protokolls erfüllt haben.
(2) Dieses Protokoll tritt an
dem Tag außer Kraft, an dem
auch das Übereinkommen außer
Kraft tritt.
Artikel 24
Inkrafttreten und Geltungsdauer
für einen Staat
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Protokolls tritt dieses Protokoll
für einen Staat, der die Bedingungen
des Artikels 22 Absatz 2 dieses
Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten
Tag nach dem Tag der
Unterzeichnung, die nicht einer
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung bedarf, oder der
Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
beim Depositar in Kraft.
(2) Jede Partei des Protokolls
kann dieses Protokoll durch eine
an den Depositar gerichtete
schriftliche Notifikation kündi-
gen. Die Kündigung wird zwölf
Monate nach ihrem Eintreffen
beim Depositar oder, wenn dies
in der Notifikation angegeben ist,
nach Ablauf einer längeren Frist,
wirksam.
(3) Eine Partei des Protokolls
verliert ihre Mitgliedschaft als
Partei des Protokolls an dem
Tag, an dem ihre Mitgliedschaft
als Partei des Übereinkommens
erlischt.
Artikel 25
Depositar
(1) Der Generaldirektor ist der
Depositar dieses Protokolls.
(2) Der Depositar unterrichtet
insbesondere alle Parteien des
Übereinkommens umgehend
a) von jeder Unterzeichnung
dieses Protokolls;
b) von der Hinterlegung jeglicher
Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden;
c) vom Tag des Inkrafttretens
dieses Protokolls;
d) vom Tag, an dem die Mitgliedschaft
eines Staates als
Partei des Protokolls
erlischt;
e) von sonstigen Mitteilungen
in bezug auf dieses Protokoll.
(3) Sofort nach Inkrafttreten
dieses Protokolls übermittelt der
Depositar dem Sekretariat der
Vereinten Nationen eine beglaubigte
Abschrift des Originals zur
Registrierung und Veröffentlichung
nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 26
Verbindliche Fassungen
Dieses Protokoll ist in einer
Urschrift in englischer und französischer
Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist und wird beim
Depositar, der jeder Partei des
Übereinkommens eine beglaubigte
Abschrift übermittelt, hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu von ihren Regierungen
gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am
13. Februar 1987.
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich
Artikel 4 Absatz 2 wird mit der
Maßgabe angewendet, daß sich
daraus für die Republik Österreich
keine Verpflichtung ergibt,
die über die Umsatzsteuervergütung
hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung
wird unter sinngemäßer
Anwendung jener
Bestimmungen erfolgen, die für
die Umsatzsteuervergütung an
die in Österreich errichteten ausländischen
Vertretungsbehörden
gelten. Eine Umsatzsteuervergütung
ist nur in jenen Fällen erforderlich,
in denen eine Umsatzsteuerentlastung
nicht bereits
nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über Ausfuhrumsätze
möglich war.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt
daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll
ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Malta,
Monaco, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.
Die Niederlande haben erklärt, in jenen Fällen, in denen der Unterzeichner ein privater Rechtsträger
ist, die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und c nicht anzuwenden.