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176_1989 AT

176. Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) samt Vorbehalt der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) samt Vorbehalt der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird

genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES PROTOKOLLS

IM HINBLICK AUF das

Übereinkommen und die

Betriebsvereinbarung über die

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation

(EUTELSAT), Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985

welche beide am 15. Juli 1982 in

Paris zur Unterzeichnung aufgelegt

wurden, und insbesondere

auf die Artikel IV und XVII lit. c

des Übereinkommens;

ANGESICHTS DER TATSACHE,

daß EUTELSAT am

15. November 1985 mit der

Regierung der Französischen

Republik ein Amtssitzabkommen

geschlossen hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß

dieses Protokoll den Zweck hat,

die Verwirklichung der Ziele der

EUTELSAT zu erleichtern und

die wirksame Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu gewährleisten;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die

nachstehenden Ausdrücke folgende

Bedeutung

a) „Übereinkommen" bezeichnet

das am 15. Juli 1982 in

Paris zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen

zur Gründung der Europäischen

Fernmeldesatellitenorganisation

(EUTELSAT)

einschließlich der Anlagen;

b) „Betriebsvereinbarung"

bezeichnet die am 15. Juli

1982 in Paris zur Unterzeichnung

aufgelegte

Betriebsvereinbarung über

die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation

(EUTELSAT) einschließlich

der Anlagen;

c) „Partei des Übereinkommens"

bezeichnet einen

Staat, für den das Übereinkommen

in Kraft ist oder

auf den es vorläufig angewendet

wird;

d) „Partei des Amtssitzabkommens"

bezeichnet jene Partei

des Übereinkommens,

auf deren Hoheitsgebiet

EUTELSAT ihren Amtssitz

errichtet hat;

e) „Unterzeichner" bezeichnet

den Fernmelde-Rechtsträger

oder die Vertragspartei,

welche die Betriebsvereinbarung

unterzeichnet hat

und für die diese Vereinbarung

in Kraft ist oder auf

die sie vorläufig angewendet

wird;

f) „Partei des Protokolls"

bezeichnet einen Staat, für

den dieses Protokoll in

Kraft ist;

g) „Mitglied des Personals"

bezeichnet den Generaldirektor

und alle anderen von

EUTELSAT eingestellten

Mitglieder des Personals,

die ausschließlich bei der

Organisation beschäftigt

sind, von ihr bezahlt werden

und dem Personalstatut

unterstehen;

h) „Vertreter" bezeichnet die

Vertreter der Parteien des

Übereinkommens und der

Unterzeichner, einschließlich

ihrer Delegationsleiter,

Stellvertreter und Berater;

i) „Archive" bezeichnet alle

Aufzeichnungen, die sich im

Eigentum oder Besitz der

EUTELSAT befinden, wie

zB Dokumente, Schriftwechsel,

Manuskripte,

Fotografien, Computerprogramme,

Filme und sonstige

Aufzeichnungen;

j) „Ärmlicher Tätigkeitsbereich"

bezeichnet alle von

der EUTELSAT im Rahmen

ihrer im Übereinkommen

festgelegten Zielsetzungen

ausgeführten Tätigkeiten;

k) „Sachverständiger" bezeichnet

ein für die Ausführung

einer bestimmten Aufgabe

für oder im Namen

und auf Kosten von

EUTELSAT ernanntes

Nichtmitglied des Personals;

1) „EUTELSAT-Weltraumsegment"

bezeichnet das

Weltraumsegment, das wie

im Übereinkommen festgelegt,

der EUTELSAT

gehört oder von ihr gemietet

worden ist;

m) „Vermögenswert" bezeichnet

jeden Gegenstand, der

Eigentum sein kann, einschließlich

vertraglicher

Rechte;

n) „Generaldirektor" bezeichnet

den Generaldirektor der

EUTELSAT.

Artikel 2

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der EUTELSAT

sind unverletzlich, gleichviel wo

und in wessen Besitz sie sich

befinden.

Artikel 3

Immunität der EUTELSAT von

der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

(1) Im Rahmen der Wahrnehmung

ihrer amtlichen Tätigkeiten

genießt die EUTELSAT Immunität

von der Gerichtsbarkeit außer

in folgenden Fällen

a) wenn der Generaldirektor

im Einzelfall ausdrücklich

auf die Immunität verzichtet;

b) im Fall eines von einem

Dritten angestrengten Zivilverfahrens

wegen Schäden

auf Grund eines Unfalls,

der durch ein der EUTELSAT

gehörendes oder im

Namen der EUTELSAT

betriebenes Kraftfahrzeug

oder sonstiges Transportmittel

verursacht wurde,

oder im Fall eines Verstoßes

gegen die Straßenverkehrsvorschriften,

an dem ein solches

Fahrzeug oder Transportmittel

beteiligt ist;

c) im Fall der von einem

Gericht rechtskräftig angeordneten

Pfändung von

Gehältern und sonstigen

Bezügen einschließlich Pensionen,

welche die EUTELSAT

einem Mitglied des

Personals oder einem früheren

Mitglied des Personals

schuldet;

d) im Fall einer Widerklage,

die in unmittelbarem

Zusammenhang mit einem

von der EUTELSAT angestrengten

Verfahren steht;

e) im Fall der Vollstreckung

eines nach Artikel XX des

Übereinkommens oder Artikel

20 der Betriebsvereinbarung

ergangenen Schiedsspruchs.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

werden von den Parteien des

Übereinkommens, den Unterzeichnern

oder Personen, die sie

vertreten oder von ihnen Rechte

ableiten, keine Verfahren hinsichtlich

Rechten oder Pflichten,

die sich aus dem Übereinkommen

oder der Betriebsvereinbarung

ergeben, gegen EUTELSAT bei

Gerichten der Parteien des Protokolls

angestrengt.

(3) a) Das EUTELSAT-Weltraumsegment,

gleichviel

wo und in wessen Besitz

es sich befindet, genießt

Immunität von jeder

Form der Durchsuchung,

Pfändung,

Beschlagnahme, Einziehung,

Konfiszierung,

Enteigung, Zwangsverwaltung

oder Zwangsvollstreckung,

sei es auf

Grund einer vollstreckbaren,

administrativen

oder gerichtlichen Entscheidung;

b) Alle anderen Vermögenswerte

der EUTELSAT,

gleichviel wo und

in wessen Besitz sie sich

befinden, genießen die in

Absatz 3 lit. a angeführte

Immunität, außer im

Falle

i) einer Pfändung oder

Zwangsvollstreckung

in Erfüllung

eines rechtskräftigen

Urteils oder einer

gerichtlichen Verfügung

im Zusammenhang

mit jeglichen

gegen EUTELSAT

nach Absatz 1 angestrengten

Verfahren;

ii) jeder Art von Maßnahmen

auf Grund

der Rechtsvorschriften

des betreffenden

Staates, die zur Verhinderung

oder

Untersuchung von

Unfällen, an denen

der EUTELSAT

gehörende oder für

die EUTELSAT

betriebene Kraftfahrzeuge

oder

andere Verkehrsmittel

beteiligt sind,

vorübergehend

erforderlich sind;

iii) der Enteignung von

Liegenschaften im

öffentlichen Interesse

gegen umgehende

Zahlung einer

angemessenen Entschädigung,

unter

der Voraussetzung,

daß eine derartige

Enteignung nicht die

Arbeit und den

Betrieb der EUTELSAT

beeinträchtigt.

Artikel 4

Steuer- und Zollbestimmungen

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen

Tätigkeit sind die EUTELSAT

und ihre Vermögenswerte und

Einkommen von allen direkten

Steuern befreit.

(2) Sind im Preis der durch die

EUTELSAT erfolgten größeren

Anschaffungen an Waren oder

Dienstleistungen, die für die

Durchführung ihrer amtlichen

Tätigkeit notwendig sind, Steuern

oder sonstige Abgaben enthalten,

so trifft die betreffende

Partei des Protokolls die zur

Erlassung oder Erstattung dieser

Steuern oder Abgaben erforderlichen

Maßnahmen.

(3) Im Rahmen ihrer amtlichen

Tätigkeit ist die EUTELSAT

befreit von Zöllen und Abgaben

betreffend das EUTELSAT-

Weltraumsegment und ein- oder

ausgeführte Geräte, die zum Start

von Satelliten für das EUTELSAT-

Weltraumsegment dienen.

(4) Waren, die von oder für die

EUTELSAT im Rahmen ihrer

amtlichen Tätigkeit erworben

werden, sind von allen Ein- und

Ausfuhrverboten und -beschränkungen

befreit.

(5) Diese Befreiungen gelten

nicht für Steuern und sonstige

Abgaben, die die Vergütung für

besondere Dienstleistungen darstellen.

(6) Diese Befreiungen gelten

nicht für Waren bzw. Dienstleistungen,

die von der EUTELSAT

für den persönlichen Gebrauch

des Personals erworben bzw. in

Anspruch genommen werden.

(7) Waren, die auf Grund dieses

Artikels befreit worden sind,

dürfen nur nach Maßgabe von

Bedingungen, die von jener Partei

des Protokolls, welche die

Befreiung gewährt hat, festgelegt

werden, dauernd oder zeitweilig

übertragen, vermietet oder verliehen

bzw. verkauft werden.

Jedoch gilt dieses Verbot nicht

für die Übertragung von Waren

zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten

der EUTELSAT.

(8) Gemäß der Betriebsvereinbarung

erfolgte Zahlungen der

EUTELSAT an einen Unterzeichner

sind von den innerstaatlichen

Steuern aller Parteien des

Protokolls befreit, mit Ausnahme

jener Partei, die den betreffenden

Unterzeichner bestimmt hat.

Artikel 5

Geldmittel, Devisen und Wertpapiere

Der EUTELSAT ist der Empfang

von und die freie Verfügung

über Geldmittel, Devisen oder

Wertpapiere aller Art für jegliche

ihrer amtlichen Tätigkeiten

gestattet. Sie darf Konten jeder

Währung in der für die Ausübung

ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen

Höhe führen.

Artikel 6

Amtlicher Nachrichtenverkehr

und Veröffentlichungen

(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr

und der Verteilung

aller ihrer Schriftstücke hat

die EUTELSAT im Hoheitsgebiet

jeder Partei des Protokolls

Anspruch auf eine nicht weniger

günstige Behandlung als sie "anderen

gleichgestellten (-artigen)

zwischenstaatlichen Organisationen

in bezug auf Prioritäten,

Posttarife und -gebühren und alle

Arten von Fernmeldeverbindungen

üblicherweise gewährt wird,

soweit dies mit internationalen

Übereinkünften vereinbar ist,

denen diese Partei des Protokolls

angehört.

(2) Hinsichtlich ihres amtlichen

Nachrichtenverkehrs ist es der

EUTELSAT gestattet, sich aller

erforderlichen Methoden des

Nachrichtenverkehrs zu bedienen,

einschließlich verschlüsselter

und chiffrierter Nachrichten. Seitens

der Parteien des Protokolls

werden dem amtlichen Nachrich-

tenverkehr der EUTELSAT oder

der Verbreitung ihrer amtlichen

Veröffentlichungen keine

Beschränkungen auferlegt. Der

Nachrichtenverkehr und die Veröffentlichungen

dieser Art unterliegen

nicht der Zensur.

(3) Der EUTELSAT ist die

Errichtung und Verwendung

einer Rundfunkstation auf dem

Hoheitsgebiet jeder beliebigen

Partei des Protokolls unter Einhaltung

der geltenden Rechtsvorschriften

des jeweiligen Staates

gestattet.

Artikel 7

Vertreter der Vertragsparteien

(1) Die Vertreter der Vertragsparteien

genießen bei der Wahrnehmung

ihrer amtlichen Aufgaben

und während ihrer Reisen

nach oder von dem Dienstort folgende

Privilegien und Immunitäten

a) Immunität von Festnahme

und Inhaftierung und von

Beschlagnahme ihres persönlichen

Reisegepäcks,

außer im Fall eines schweren

Verbrechens oder bei

Betreten auf frischer Tat bei

Begehung, beim Versuch

der Begehung oder unmittelbar

nach Begehung einer

strafbaren Handlung;

b) Immunität von der

Gerichtsbarkeit, auch nach

Beendigung ihres Auftrags,

hinsichtlich der von ihnen

bei der Wahrnehmung ihrer

amtlichen Aufgaben vorgenommenen

Handlungen

einschließlich ihrer mündlichen

oder schriftlichen

Äußerungen; diese Immunität

gilt jedoch nicht im Fall

eines von einem Dritten

angestrengten Zivilverfahrens

wegen Schäden auf

Grund eines Unfalls, der

durch ein einem Vertreter

gehörendes oder von ihm

geführtes Kraftfahrzeug

oder sonstiges Verkehrsmittel

verursacht wurde, oder

im Fall eines Verstoßes

gegen die Straßenverkehrs-

Vorschriften, der von ihm

begangen wurde und an

dem ein solches Fahrzeug

beteiligt ist;

c) Unverletzlichkeit aller amtlichen

Papiere und Schriftstücke

im Zusammenhang

mit der amtlichen Tätigkeit

der EUTELSAT;

d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und

von der Ausländermeldepflicht;

e) dieselbe Behandlung in

bezug auf die Währungs- und

Devisenkontrolle, wie

sie den Vertretern ausländischer

Regierungen in Erfüllung

eines befristeten amtlichen

Auftrages gewährt

wird;

f) dieselbe Behandlung in

bezug auf Zollbestimmungen

hinsichtlich ihres persönlichen

Gepäcks, wie sie

den Vertretern ausländischer

Regierungen in Erfüllung

eines befristeten amtlichen

Auftrages gewährt

wird.

(2) Die Bestimmungen des

Absatzes 1 gelten nicht für die

Beziehungen zwischen einer Partei

des Protokolls und ihren Vertretern.

Des weiteren gelten die

Bestimmungen des Absatzes 1

lit. a, d, e und f nicht für Beziehungen

zwischen einer Partei des

Protokolls und ihren Staatsbürgern

oder Personen mit ständigem

Aufenthalt.

Artikel 8

Vertreter der Unterzeichner

(1) Die Vertreter der Unterzeichner

genießen bei der Wahrnehmung

ihrer amtlichen Aufgaben

im Zusammenhang mit der

Arbeit der EUTELSAT und während

ihrer Reisen zu oder von

ihrem Dienstort folgende Privilegien,

Befreiungen und Immunitäten

a) Immunität von der

Gerichtsbarkeit, auch nach

Beendigung ihres Auftrages,

hinsichtlich der von ihnen

bei der Wahrnehmung ihrer

amtlichen Aufgaben vorge-

nommenen Handlungen

einschließlich ihrer mündlichen

oder schriftlichen

Äußerungen; diese Immunität

gilt jedoch nicht im Fall

eines von einem Dritten

angestrengten Zivilverfahrens

wegen Schäden auf

Grund eines Unfalls, der

durch ein einem Vertreter

gehörendes oder von ihm

geführtes Kraftfahrzeug

oder sonstiges Verkehrsmittel

verursacht wurde, oder

im Fall eines Verstoßes

gegen die Straßenverkehrsvorschriften,

der von ihm

begangen wurde und an

dem ein solches Fahrzeug

beteiligt ist;

b) Unverletzlichkeit aller amtlichen

Papiere und Schriftstücke

im Zusammenhang

mit der amtlichen Tätigkeit

der EUTELSAT;

c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und

jeglicher Ausländermeldepflicht.

(2) Die Bestimmungen des

Absatzes 1 gelten nicht für die

Beziehungen zwischen einer Partei

des Protokolls und dem Vertreter

des Unterzeichners, der ihn

ernannt hat. Des weiteren gelten

die Bestimmungen des Absatzes 1

lit. c nicht für die Beziehungen

zwischen einer Partei des Protokolls

und ihren Staatsbürgern

oder Personen mit ständigem

Aufenthalt.

Artikel 9

Mitglieder des Personals

(1) Die Mitglieder des Personals

genießen folgende Privilegien

und Immunitäten

a) Immunität von der

Gerichtsbarkeit, auch nach

ihrem Ausscheiden aus dem

Dienst der EUTELSAT,

hinsichtlich der von ihnen

bei der Wahrnehmung ihrer

amtlichen Aufgaben vorgenommenen

Handlungen

einschließlich ihrer mündlichen

oder schriftlichen

Äußerungen; diese Immuni-

tät gilt jedoch nicht im Fall

eines von einem Dritten

angestrengten Zivilverfahrens

wegen Schäden auf

Grund eines Unfalls, der

durch ein einem Mitglied

des Personals gehörendes

oder von ihm geführtes

Kraftfahrzeug oder sonstiges

Verkehrsmittel verursacht

wurde, oder im Fall

eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften,

der von ihm begangen wird

und an dem ein solches

Fahrzeug beteiligt ist;

b) Befreiung von allen Verpflichtungen

zur nationalen

Dienstleistung einschließlich

Militärdienst für sich

selbst und für die in ihrem

Haushalt lebenden Familienangehörigen;

c) Unverletzlichkeit aller amtlichen

Papiere und Schriftstücke

im Zusammenhang

mit den amtlichen Tätigkeiten

der EUTELSAT;

d) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen

und jeglicher Ausländermeldepflicht

für sich

selbst und für die in ihrem

Haushalt lebenden Familienangehörigen;

e) dieselbe Behandlung in

bezug auf die Währungs- und

Devisenkontrolle, wie

sie üblicherweise den Mitgliedern

des Personals zwischenstaatlicher

Organisationen

gewährt wird;

f) dieselben Erleichterungen

bezüglich der Heimschaffung

in Zeiten internationaler

Krisen für sich selbst

und für die in ihrem Haushalt

lebenden Familienangehörigen,

wie sie den Mitgliedern

des Personals zwischenstaatlicher

Organisationen

gewährt werden;

g) das Recht, in das Hoheitsgebiet

einer jeden Partei des

Protokolls ihre Wohnungseinrichtung

und ihre persönlichen

Gebrauchsgegenstände

einschließlich eines

Kraftfahrzeuges bei Antritt

ihres Dienstes im Hoheits-

gebiet des jeweiligen Staates

frei von Abgaben einzuführen,

und das Recht bei

Beendigung ihres Dienstes

diese Gegenstände abgabenfrei

wieder auszuführen, in

beiden Fällen gilt dies nach

Maßgabe der Gesetze und

Vorschriften des betreffenden

Staates. Jedoch dürfen

Waren, die gemäß der vorliegenden

lit. g befreit worden

sind, nur nach Maßgabe

dieser Gesetze und

Vorschriften dauernd oder

zeitweilig übertragen, vermietet

oder verliehen bzw.

verkauft werden.

(2) Die von der EUTELSAT

an Mitglieder des Personals

gezahlten Gehälter und sonstigen

Bezüge sind von der Einkommensteuer

befreit, und zwar ab dem

Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der Einkommensteuerpflicht für

ihre von der EUTELSAT an sie

gezahlten Gehälter und sonstigen

Bezüge. Den Parteien des Protokolls

steht es zu, diese Gehälter

und sonstigen Bezüge bei der

Festsetzung der auf Einkommen

aus anderen Quellen zu erhebenden

Steuerbeträge zu berücksichtigen.

In bezug auf Pensionen

und Renten, die an ehemalige

Mitglieder des Personals gezahlt

werden, sind die Parteien des

Protokolls nicht zur Gewährung

einer Befreiung von Einkommensteuer

verpflichtet.

(3) Sofern die Mitglieder des

Personals von einem System der

Sozialen Sicherheit der EUTELSAT

erfaßt werden, welches eine

ausreichende Sicherheit bietet,

sind die EUTELSAT und die

Mitglieder ihres Personals von

allen Pflichtbeiträgen zu nationalen

Systemen der Sozialen Sicherheit

befreit; dies gilt vorbehaltlich

der nach Artikel 21 dieses Protokolls

mit der betreffenden Partei

des Protokolls zu schließenden

Übereinkünfte oder anderer im

Hoheitsgebiet der betreffenden

Partei des Protokolls geltenden

einschlägigen Vorschriften. Diese

Befreiung schließt eine freiwillige

Beteiligung an einem nationalen

System der Sozialen Sicherheit in

Übereinstimmung mit den

Rechtsvorschriften der betreffenden

Partei des Protokolls nicht

aus. Sie verpflichtet auch eine

Partei des Protokolls nicht, Leistungen

im Rahmen der Systeme

der Sozialen Sicherheit an Mitglieder

des Personals zu zahlen,

die nach diesem Absatz befreit

sind und nicht, wie oben erwähnt,

freiwillige Mitglieder sind.

(4) Die Parteien des Protokolls

sind nicht verpflichtet, ihren

Staatsbürgern und Personen mit

ständigem Aufenthalt die in

Absatz 1 lit. b, d, e, f und g angeführten

Privilegien und Immunitäten

zu gewähren.

Artikel 10

Generaldirektor

(1) Zusätzlich zu den gemäß

Artikel 9 dieses Protokolls den

Mitgliedern des Personals

gewährten Immunitäten und Privilegien

genießt der Generaldirektor

a) Immunität von Festnahme

und Inhaftierung außer bei

Betreten auf frischer Tat bei

Begehung, beim Versuch

der Begehung oder unmittelbar

nach Begehung einer

strafbaren Handlung;

b) Immunität von der Zivil-

und Verwaltungsgerichtsbarkeit

und Vollziehung,

wie sie diplomatische Vertreter

genießen, und volle

Immunität von der Strafgerichtsbarkeit;

diese Immunitäten

gelten jedoch nicht im

Fall eines von einem Dritten

angestrengten Zivilverfahrens

wegen Schäden auf

Grund eines Unfalls, der

durch ein ihm gehörendes

oder von ihm geführtes

Kraftfahrzeug oder sonstiges

Verkehrsmittel verursacht

wurde, oder im Fall

eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften,

der von ihm begangen

wurde und an dem ein solches

Fahrzeug beteiligt ist,

vorbehaltlich der Bestimmungen

der obigen lit. a.

c) dieselben Zollerleichterungen

hinsichtlich seines persönlichen

Reisegepäcks, wie

sie diplomatischen Vertretern

gewährt werden.

(2) Die Parteien des Protokolls

sind nicht verpflichtet, ihren eigenen

Staatsangehörigen oder Personen

mit ständigem Aufenthalt

die in diesem Artikel erwähnten

Immunitäten und Erleichterungen

zu gewähren.

Artikel 11

Sachverständige

(1) Die Sachverständigen

genießen bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben im Zusammenhang

mit der Arbeit der EUTELSAT

und während ihrer Reisen

nach oder von ihrem Dienstort

folgende Privilegien, Befreiungen

und Immunitäten

a) Immunität von der

Gerichtsbarkeit, auch nach

Beendigung ihres Auftrages,

hinsichtlich der von ihnen

bei der Wahrnehmung ihrer

amtlichen Aufgaben vorgenommenen

Handlungen

einschließlich ihrer mündlichen

oder schriftlichen

Äußerungen; diese Immunität

gilt jedoch nicht im Fall

eines von einem Dritten

angestrengten Zivilverfahrens

wegen Schäden auf

Grund eines Unfalls, der

durch ein einem Sachverständigen

gehörendes oder

von ihm geführtes Kraftfahrzeug

oder sonstiges

Verkehrsmittel verursacht

wurde, oder im Fall eines

Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften,

der von ihm begangen

wurde und an dem ein solches

Fahrzeug beteiligt ist;

b) Unverletzlichkeit aller amtlichen

Papiere und Schriftstücke

im Zusammenhang

mit der amtlichen Tätigkeit

der EUTELSAT;

c) dieselbe Behandlung in

bezug auf die Währungs- und

Devisenkontrolle, wie

sie den Mitgliedern des Per-

sonals zwischenstaatlicher

Organisationen gewährt

wird;

d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und

Ausländermeldepflicht.

(2) Die Parteien des Protokolls

sind nicht verpflichtet, ihren

Staatsbürgern und Personen mit

ständigem Aufenthalt die in

Absatz 1 lit. c und d angeführten

Privilegien und Immunitäten zu

gewähren.

Artikel 12

Schiedsrichter und sonstige in

Schiedsverfahren mitwirkende

Personen

Wird eine Streitigkeit gemäß

Artikel XX des Übereinkommens

zur schiedsrichterlichen Erledigung

vorgelegt, werden die entsprechenden

Privilegien und

Immunitäten für Schiedsrichter

und sonstige an dem Schiedsverfahren

mitwirkende Personen in

einer Sondervereinbarung zwischen

den Schiedsparteien und

jeder Partei, auf deren Hoheitsgebiet

das Verfahren stattfinden

soll, festgelegt.

Artikel 13

Notifizierung der Mitglieder des

Personals und der Sachverständigen

Der Generaldirektor informiert

die Partei des Protokolls, wenn

das Personal oder ein Sachverständiger

im Hoheitsgebiet der

betreffenden Partei den Dienst

aufnimmt oder verläßt. Des weiteren

notifiziert der Generaldirektor

regelmäßig allen Parteien

des Übereinkommens die Namen

und Staatsbürgerschaften der

Mitglieder des Personals, für welche

die Bestimmungen des Artikels

9 dieses Protokolls gelten.

Artikel 14

Aufhebung

(1) Die in diesem Protokoll

vorgesehenen Privilegien und

Immunitäten werden nicht zum

persönlichen Vorteil einzelner,

sondern zur effizienten Ausübung

ihrer amtlichen Tätigkeit

gewährt.

(2) Wenn die Gefahr besteht,

daß die Privilegien und Immunitäten

verhindern, daß der

Gerechtigkeit Genüge geschieht,

und wenn sie ohne Beeinträchtigung

der Zwecke, für welche sie

gewährt wurden, aufgehoben

werden können, haben die nachstehend

angeführten Stellen das

Recht und die Pflicht, diese Privilegien

und Immunitäten aufzuheben

a) die Parteien des Protokolls

hinsichtlich ihrer Vertreter

und der Vertreter ihrer

Unterzeichner;

b) die, notfalls zu einer außerordentlichen

Tagung einberufene,

Versammlung der

Vertragsparteien der

EUTELSAT, hinsichtlich

der EUTELSAT;

c) der Unterzeichnerrat der

EUTELSAT hinsichtlich

des Generaldirektors;

d) der Generaldirektor hinsichtlich

der Mitglieder des

Personals und der Sachverständigen.

Artikel 15

Einreise, Aufenthalt und Abreise

Die Parteien des Protokolls

treffen alle erforderlichen Maßnahmen

zur Erleichterung der

Einreise, des Aufenthalts und der

Abreise der Vertreter, Mitglieder

des Personals und Sachverständigen.

Artikel 16

Einhaltung der Gesetze und sonstigen

Vorschriften

Die EUTELSAT und alle Personen

im Genuß der in diesem

Protokoll festgelegten Privilegien

und Immunitäten haben die

Gesetze und sonstigen Vorschriften

der betreffenden Parteien des

Protokolls einzuhalten und jederzeit

mit den zuständigen Behörden

der betreffenden Parteien

zusammenzuarbeiten, um die

Einhaltung ihrer Gesetze und

sonstigen Vorschriften zu

gewährleisten und jeden Mißbrauch

der in diesem Protokoll

vorgesehenen Privilegien und

Immunitäten zu verhindern.

Artikel 17

Sicherheit

Jede Partei des Protokolls

behält sich das Recht vor, alle ihr

erforderlich erscheinenden Maßnahmen

zur Wahrung ihrer

Sicherheit zu treffen.

Artikel 18

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen der

EUTELSAT und einer Partei des

Protokolls oder zwischen zwei

oder mehr Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung

dieses Protokolls, die nicht durch

Verhandlungen beigelegt wird,

wird, wenn es eine der Streitparteien

so wünscht, gemäß Artikel

XX und Anlage B des Übereinkommens

einem Schiedsverfahren

unterworfen.

Artikel 19

Schiedsklausel in schriftlichen

Verträgen

Werden andere schriftliche

Verträge geschlossen als jene, die

gemäß dem Personalstatut

geschlossen wurden oder jene, in

welchen der Generaldirektor ausdrücklich

die Immunität der

EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit

aufgehoben hat, muß die

EUTELSAT ein schiedsgerichtliches

Verfahren vorsehen. Die

Schiedsklausel gibt die Möglichkeit,

das anzuwendende Recht

und das anzuwendende Verfahren

zu bestimmen sowie die

Zusammensetzung des Gerichtes,

das Verfahren für die Ernennung

der Schiedsrichter und den Sitz

des Schiedsgerichtes. Die Vollziehung

des Schiedsspruches erfolgt

gemäß den in dem Staat, in dessen

Hoheitsgebiet der Schiedsspruch

zu vollziehen ist, geltenden

Vorschriften.

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten in

bezug auf Schäden, nicht-vertragliche

Haftung oder in bezug auf

Mitglieder des Personals oder

Sachverständigen

Jede Partei des Übereinkommens

kann, in Übereinstimmung

mit Artikel XX Anlage B des

Übereinkommens, alle Streitigkeiten

a) die durch einen von.

EUTELSAT verursachten

Schaden entstehen;

b) die eine nicht-vertragliche

Haftung der EUTELSAT

zum Gegenstand haben;

c) die ein Mitglied oder einen

Sachverständigen betreffen,

wobei die betreffende Person

ein Recht auf Immunität

von der Gerichtsbarkeit

geltend machen kann,

sofern diese Immunität

nicht aufgehoben wurde;

einem Schiedsverfahren unterwerfen.

Artikel 21

Ergänzungsabkommen

Die EUTELSAT kann mit

jeder Partei des Protokolls

Ergänzungsabkommen oder

andere Vereinbarungen zur

Durchführung der Bestimmungen

dieses Protokolls oder um auf

sonstige Art eine wirksame Tätigkeit

der EUTELSAT zu gewährleisten,

in bezug auf diese Partei

schließen.

Artikel 22

Unterzeichnung, Ratifizierung,

Beitritt und Vorbehalte

(1) Dieses Protokoll liegt vom

13. Februar 1987 bis zum

31. Dezember 1987 in Paris zur

Unterzeichnung auf.

(2) Alle Parteien des Übereinkommens

außer der Amtssitzpartei

können diesem Protokoll beitreten,

nämlich durch

a) Unterzeichnung, die nicht

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung bedarf;

oder

b) Unterzeichnung, die der

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung bedarf,

gefolgt von der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung;

oder

c) Beitritt.

(3) Ratifikation, Annahme,

Genehmigung oder Beitritt erfolgen

gemäß Artikel 25 dieses Protokolls

durch Hinterlegung der

betreffenden Urkunde beim

Depositar.

(4) Vorbehalte zu diesem Protokoll

können in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht angemeldet

und jederzeit durch eine

diesbezügliche Erklärung an den

Depositar zurückgezogen werden.

Artikel 23

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Protokolls

(1) Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tag nach dem Tag in

Kraft, an dem fünf Parteien des

Übereinkommens die Bedingungen

des Artikels 22 Absatz 2 dieses

Protokolls erfüllt haben.

(2) Dieses Protokoll tritt an

dem Tag außer Kraft, an dem

auch das Übereinkommen außer

Kraft tritt.

Artikel 24

Inkrafttreten und Geltungsdauer

für einen Staat

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Protokolls tritt dieses Protokoll

für einen Staat, der die Bedingungen

des Artikels 22 Absatz 2 dieses

Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten

Tag nach dem Tag der

Unterzeichnung, die nicht einer

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung bedarf, oder der

Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

beim Depositar in Kraft.

(2) Jede Partei des Protokolls

kann dieses Protokoll durch eine

an den Depositar gerichtete

schriftliche Notifikation kündi-

gen. Die Kündigung wird zwölf

Monate nach ihrem Eintreffen

beim Depositar oder, wenn dies

in der Notifikation angegeben ist,

nach Ablauf einer längeren Frist,

wirksam.

(3) Eine Partei des Protokolls

verliert ihre Mitgliedschaft als

Partei des Protokolls an dem

Tag, an dem ihre Mitgliedschaft

als Partei des Übereinkommens

erlischt.

Artikel 25

Depositar

(1) Der Generaldirektor ist der

Depositar dieses Protokolls.

(2) Der Depositar unterrichtet

insbesondere alle Parteien des

Übereinkommens umgehend

a) von jeder Unterzeichnung

dieses Protokolls;

b) von der Hinterlegung jeglicher

Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden;

c) vom Tag des Inkrafttretens

dieses Protokolls;

d) vom Tag, an dem die Mitgliedschaft

eines Staates als

Partei des Protokolls

erlischt;

e) von sonstigen Mitteilungen

in bezug auf dieses Protokoll.

(3) Sofort nach Inkrafttreten

dieses Protokolls übermittelt der

Depositar dem Sekretariat der

Vereinten Nationen eine beglaubigte

Abschrift des Originals zur

Registrierung und Veröffentlichung

nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 26

Verbindliche Fassungen

Dieses Protokoll ist in einer

Urschrift in englischer und französischer

Sprache abgefaßt,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist und wird beim

Depositar, der jeder Partei des

Übereinkommens eine beglaubigte

Abschrift übermittelt, hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu von ihren Regierungen

gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am

13. Februar 1987.

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Artikel 4 Absatz 2 wird mit der

Maßgabe angewendet, daß sich

daraus für die Republik Österreich

keine Verpflichtung ergibt,

die über die Umsatzsteuervergütung

hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung

wird unter sinngemäßer

Anwendung jener

Bestimmungen erfolgen, die für

die Umsatzsteuervergütung an

die in Österreich errichteten ausländischen

Vertretungsbehörden

gelten. Eine Umsatzsteuervergütung

ist nur in jenen Fällen erforderlich,

in denen eine Umsatzsteuerentlastung

nicht bereits

nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

über Ausfuhrumsätze

möglich war.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt

daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll

ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Malta,

Monaco, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.

Die Niederlande haben erklärt, in jenen Fällen, in denen der Unterzeichner ein privater Rechtsträger

ist, die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und c nicht anzuwenden.

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