176. Notenwechsel zwischen Österreich und der EWG über die Zollermäßigung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete der Gemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Österreichische Mission bei den
Europäischen Gemeinschaften
Zl. 306.508/6-A/88
Brüssel, am 5. 2. 1988
Sehr geehrter Herr Generaldirektor!
Unter Bezugnahme auf die Gespräche zwischen
Vertretern der EG-Kommission und Österreich am
24. Februar 1986 und am 17. September 1986,
beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß Österreich
die in den Notenwechseln zwischen der EWG und
Österreich vom 21. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 und vom 14. Juli
1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986 vereinbarte Zollermäßigung für Qualitätswein
bestimmter Anbaugebiete in Flaschen nur für
solche Weine gewährt, für welche auf den Zeugnissen
über die Einfuhrfähigkeit in Österreich ein
Zusatz folgenden Wortlautes enthalten ist
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter
Anbaugebiete gemäß EWG-Verordnung
Nr. 823/87 (EG — ABl. Nr. L 84 vom 27.3.
1987)."
Für portugiesische Qualitätsweine gilt bis zur
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
durch Portugal folgender Zusatz
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein aus Portugal,
der den Qualitätsweinen gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 (EG — ABl. Nr. L 84 vom
27. 3. 1987) gleichgestellt ist."
Diese Zusätze werden von der ausstellenden
Behörde jeweils bescheinigt.
Dieser Notenwechsel tritt am 1. März 1988 in
Kraft und ersetzt den Notenwechsel vom 22. März
1973 zwischen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und den österreichischen Behörden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ihre
Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
W. Wolte
Botschafter
Herrn Generaldirektor
Guy Legras
Kommission der
Europäischen Gemeinschaften
Brüssel
Kommission der
Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion Landwirtschaft
Brüssel, am 22. 2. 1988
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens
vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet
„Unter Bezugnahme auf die Gespräche zwischen
Vertretern der EG-Kommission und Österreich am
24. Februar 1986 und am 17. September 1986,
beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß Österreich
die in den Notenwechseln zwischen der EWG und
Österreich vom 21. Juli 1972 und vom 14. Juli 1986
vereinbarte Zollermäßigung für Qualitätswein
bestimmter Anbaugebiete in Flaschen nur für solche
Weine gewährt, für welche auf den Zeugnissen
über die Einfuhrfähigkeit in Österreich ein Zusatz
folgenden Wortlautes enthalten ist
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter
Anbaugebiete gemäß EWG-Verordnung
Nr. 823/87 (EG - ABl. Nr. L 84 vom 27. 3.
1987)"
Für portugiesische Qualitätsweine gilt bis zur
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
durch Portugal folgender Zusatz
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein aus Portugal,
der den Qualitätsweinen gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 (EG — ABl. Nr. L 84 vom
27. 3. 1987) gleichgestellt ist."
Diese Zusätze werden von der ausstellenden
Behörde jeweils bescheinigt.
Dieser Notenwechsel tritt am 1. März 1988 in
Kraft und ersetzt den Notenwechsel vom 22. März
1973 zwischen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und den österreichischen Behörden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre
Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen
würden."
Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zum
Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
R. Möhler
Stellvertretender Generaldirektor
S. E. Herrn Botschafter
Wolfgang Wolte
Leiter der Mission der Republik Österreich
bei den Europäischen Gemeinschaften
Brüssel