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176_1988 AT

176. Notenwechsel zwischen Österreich und der EWG über die Zollermäßigung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete der Gemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Notenwechsel zwischen Österreich und der EWG über die Zollermäßigung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete der Gemeinschaft

Österreichische Mission bei den

Europäischen Gemeinschaften

Zl. 306.508/6-A/88

Brüssel, am 5. 2. 1988

Sehr geehrter Herr Generaldirektor!

Unter Bezugnahme auf die Gespräche zwischen

Vertretern der EG-Kommission und Österreich am

24. Februar 1986 und am 17. September 1986,

beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß Österreich

die in den Notenwechseln zwischen der EWG und

Österreich vom 21. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 und vom 14. Juli

1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986 vereinbarte Zollermäßigung für Qualitätswein

bestimmter Anbaugebiete in Flaschen nur für

solche Weine gewährt, für welche auf den Zeugnissen

über die Einfuhrfähigkeit in Österreich ein

Zusatz folgenden Wortlautes enthalten ist

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter

Anbaugebiete gemäß EWG-Verordnung

Nr. 823/87 (EG — ABl. Nr. L 84 vom 27.3.

1987)."

Für portugiesische Qualitätsweine gilt bis zur

Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87

durch Portugal folgender Zusatz

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein aus Portugal,

der den Qualitätsweinen gemäß Verordnung

(EWG) Nr. 823/87 (EG — ABl. Nr. L 84 vom

27. 3. 1987) gleichgestellt ist."

Diese Zusätze werden von der ausstellenden

Behörde jeweils bescheinigt.

Dieser Notenwechsel tritt am 1. März 1988 in

Kraft und ersetzt den Notenwechsel vom 22. März

1973 zwischen der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften und den österreichischen Behörden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ihre

Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen

würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

W. Wolte

Botschafter

Herrn Generaldirektor

Guy Legras

Kommission der

Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Kommission der

Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Landwirtschaft

Brüssel, am 22. 2. 1988

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens

vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet

„Unter Bezugnahme auf die Gespräche zwischen

Vertretern der EG-Kommission und Österreich am

24. Februar 1986 und am 17. September 1986,

beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß Österreich

die in den Notenwechseln zwischen der EWG und

Österreich vom 21. Juli 1972 und vom 14. Juli 1986

vereinbarte Zollermäßigung für Qualitätswein

bestimmter Anbaugebiete in Flaschen nur für solche

Weine gewährt, für welche auf den Zeugnissen

über die Einfuhrfähigkeit in Österreich ein Zusatz

folgenden Wortlautes enthalten ist

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter

Anbaugebiete gemäß EWG-Verordnung

Nr. 823/87 (EG - ABl. Nr. L 84 vom 27. 3.

1987)"

Für portugiesische Qualitätsweine gilt bis zur

Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87

durch Portugal folgender Zusatz

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein aus Portugal,

der den Qualitätsweinen gemäß Verordnung

(EWG) Nr. 823/87 (EG — ABl. Nr. L 84 vom

27. 3. 1987) gleichgestellt ist."

Diese Zusätze werden von der ausstellenden

Behörde jeweils bescheinigt.

Dieser Notenwechsel tritt am 1. März 1988 in

Kraft und ersetzt den Notenwechsel vom 22. März

1973 zwischen der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften und den österreichischen Behörden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre

Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen

würden."

Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zum

Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

R. Möhler

Stellvertretender Generaldirektor

S. E. Herrn Botschafter

Wolfgang Wolte

Leiter der Mission der Republik Österreich

bei den Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

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