176_1986
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176. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 176. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg
1986_176_0 176. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg
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Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,
die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),
wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und
Salzburg werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie, die
auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum
Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen
einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen
ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die
elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin
Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft
„30 kV-Leitung Winzlroid-Obernberg/
Kogl", vorzunehmen.
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