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176. Verordnung: Studienordnung Wirtschaftsinformatik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und

wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung

mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 116/1984, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Der Studienzweig Betriebsinformatik der

Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist

1. an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien gemeinsam

mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Technischen Universität

Wien und

2. an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz gemeinsam

mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz

einzurichten.

(2) Der Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik

der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik

ist

1. an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien gemeinsam

mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Technischen Universität

Wien und

2. an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz gemeinsam

mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz

einzurichten,

II. ABSCHNITT

Studienabschnitte und

Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung

Wirtschaftsinformatik besteht aus zwei Studienabschnitten

in der Dauer von je vier Semestern.

(2) Die zuständige akademische Behörde hat auf

Antrag des Studierenden die Inskription von einem

Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu

erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der

verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen

für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

oder zur letzten Teilprüfung der zweiten

Diplomprüfung erfüllt hat.

(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung

in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche,

geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche

Fächer, die eine Grundlage für das Studium der

Wirtschaftsinformatik darstellen.

(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung

und Vertiefung jener Kenntnisse, durch

die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt

wird.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

Pflichtfächer und Wahlfächer im

ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt

80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes 72 Wochenstunden aus den Pflicht-

und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach

Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die

Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription

von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan

empfohlenen Freifächer sind besonders zu

beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens

15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in beiden Studienzweigen aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des

Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß

§ 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

für die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an

vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien

den ordentlichen Hörern insoweit

bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes

ermöglicht wird, daß die Ablegung der

Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen

zeitlichen Abständen bis zum Ende des

vierten Semesters möglich wird.

Zulassung zur ersten

Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der

ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom

Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen

Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im

Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise

aus diesem Fach sowie die Inskription

und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung

gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung

aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der

Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden

Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des

Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der

Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse

nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7

Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form

von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 4 AHStG)

nachzuweisen.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung

sind in beiden Studienzweigen

a) Diplomprüfungsfächer

1. Mathematik und Statistik sowie Grundzüge

der Informatik;

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

3. Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

b) Vorprüfungsfächer

1. Organisationslehre;

2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Grundzüge des Privatrechts,

Grundzüge des öffentlichen Rechts;

3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

die gewählte Fremdsprache,

Grundzüge und Methoden der Soziologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen über das

Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor

Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission

kann im Studienplan aus pädagogischen

Gründen anstelle der mündlichen die

schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der

in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern

abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden

Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für

den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb

dieser beiden Semester sind unter Beachtung

der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10

Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die

Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das

Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes

zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer

im Studienplan auch über das sechste einrechenbare

Semester hinaus gestattet werden, sofern

wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung

bereits abgelegt worden ist.

Pflichtfächer und Wahlfächer im

zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt

72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht-

und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach

Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die

Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription

von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan

empfohlenen Freifächer sind besonders zu

beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens

12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern

zu inskribieren

(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung

sind im Studienplan Praktika oder andere

Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der

praktischen Ausbildung der Studierenden dienen,

vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis

vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen

vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden

nicht überschreiten.

Zulassung zur zweiten

Diplomprüfung

§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im

Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

des betreffenden Prüfungsfaches und die positive

Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan

hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches

gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten

Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies

die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den

Vorprüfungsfächern und die Approbation der

Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Im Studienzweig Betriebsinformatik sind

im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

a) Diplomprüfungsfächer

1. Systemanalyse;

2. Datenorganisation;

3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten;

4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre,

die von einer allenfalls unter Z 3 gewählten

besonderen Betriebswirtschaftslehre

verschieden sein muß;

b) Vorprüfungsfächer

1. Anwendungsprogrammierung;

2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Unternehmensforschung,

angewandte Statistik,

Ökonometrie.

(2) Im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik

sind im Rahmen der zweiten

Diplomprüfung

a) Diplomprüfungsfächer

1. Systemanalyse;

2. Datenorganisation;

3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen

Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen,

Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;

4. Finanzwissenschaften und Finanzrecht;

b) Vorprüfungsfächer

1. Anwendungsprogrammierung;

2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Unternehmensforschung,

angewandte Statistik,

Ökonometrie.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen über das

Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor

Einzelprüfern abzuhalten ist.

(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach

besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen

Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen

Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der

schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses

der Prüfungskommission hat je nach Art der zu

lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit

als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit

anzufertigen ist.

(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der

Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen

Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung

hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern

hat die zuständige Studienkommission

im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer

Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich

oder mündlich abzuhalten sind.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch die selbständige

Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit

(§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

nachzuweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern

der ersten Diplomprüfung gemäß

§ 5 Abs. 1 lit. a oder den Diplomprüfungsfächern

und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung

gemäß § 8 Abs. 1 und 2 zu entnehmen, sofern

diese Fächer keine Rechtsfächer oder Grundzüge-

Fächer (§ 10) sind.

(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen

Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das

die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.

(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der

Diplomarbeit nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 vorzuschlagen

und einen seiner Lehrbefugnis gemäß

§ 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer

um die Betreuung zu ersuchen oder das

Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von

Vorschlägen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auszuwählen

(§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer

die Betreuung bzw. die Vergabe von

Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission

für die zweite Diplomprüfung

auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer

zu bestimmen, der die Betreuung des

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten

Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden

Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu

setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht

länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung

bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit

der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat

die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema

entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat.

Dem Universitätslehrer, der das Thema der

Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die

Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit.

(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit

gemäß Abs. 4 und 5 darf frühestens in den letzten

zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt

einrechenbaren Semesters erfolgen. Die

erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt

sein.

(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

für die zweite Diplomprüfung einzureichen.

Der Universitätslehrer, der den Verfasser der

Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum

Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch

den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei

Monaten zu erfolgen.

(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit

durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission

ausnahmsweise festlegen, daß die

Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist,

wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem

Kandidaten beantragt wurde und pädagogische

Gründe dafürsprechen.

Grundzüge-Fächer

§ 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches

nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist

bei der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten,

daß — unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit

des Stoffes — nur die für das Fach kennzeichnenden

und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

Rechtsfächer

§ 11. Ausländische Studierende sind berechtigt,

anstelle der in dieser Verordnung genannten österreichischen

Rechtsfächer Kenntnisse über diese

Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen,

wenn an der österreichischen Universität,

an der sie immatrikuliert sind, entsprechende Lehrveranstaltungen

regelmäßig angeboten werden.

Fremdsprachen

§ 12. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene

Ausbildung in Fremdsprachen (fremden

Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28

Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

angeführten Grundsätzen zu orientieren.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch,

Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache

zu wählen, die von der Studienkommission in

den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme

in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für

dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen

an der Universität vorhanden

sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen

aus diesem Fach an der Universität

durchgeführt werden können.

(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus

der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission

auf Antrag des ordentlichen

Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen

außeruniversitärer Einrichtungen erlassen

werden.

(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung

vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende

Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch

Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen

nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger

Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58

lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des

Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich

der Anerkennung von Prüfungszeugnissen

außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4

erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen

an die solchen universitären Prüfungszeugnissen

zugrundeliegenden Inhalte können diese Richtlinien

auch eine demonstrative Aufzählung jener

außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort

enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die

erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß

Abs. 4 nachgewiesen werden kann.

Wahlfächer

§ 13. Bei Wahlfächern besteht die Wahlmöglichkeit

nur hinsichtlich solcher Fächer, die im Studienplan

ausdrücklich angeführt werden. Eine Aufnahme

in den Studienplan durch die Studienkommission

ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die

notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen

an der Universität vorhanden sind und auf Grund

dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus

diesem Fach an der Universität durchgeführt werden

können. Der Wechsel eines Wahlfaches ist

nach erfolgter Zulassung zur Teilprüfung der

jeweiligen Wahlfachgruppe ausgeschlossen.

Unterrichtsversuche

§ 14. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts

didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen

Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sind im Studienplan im Rahmen der in den §§ 3

Abs. 1 und 6 Abs. 1 festgelegten Stundenzahl für

die Pflicht- und Wahlfächer Unterrichtsversuche

einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere

vorgesehen werden

a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer

didaktischer Methoden bedienen;

b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den

Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer

hervorheben;

c) Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung

hiefür besonders geeigneter Vortragender

oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen

im besonderen Maß der praktischen

Ausbildung der Studierenden dienen

und konkrete Einblicke in die praktische

Berufsausbildung ermöglichen.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

dafür zu sorgen, daß jedenfalls im zweiten Studienabschnitt

Unterrichtsversuche im Umfang von mindestens

zwei Semesterwochenstunden durchgeführt

und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft

werden.

Freifächer

§ 15. Jeder Studierende ist berechtigt, die von

ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer

der Studienrichtung als Freifächer zu inskribieren

und die im Studienplan für diese Fächer

geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf

Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er

in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und

ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt

wird.

Verleihung des akademischen

Grades „Magister der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften"

§ 16. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums

der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik

ist der akademische Grad „Magister der Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften", lateinische

Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque",

abgekürzt „Mag. rer. soc. oec", zu

verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem

Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden.

III. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 17. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser

Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium

begonnen haben, das Recht, sich durch

schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das

Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen.

In diesem Fall werden zurückgelegte Studien

dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle

abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die

Unterstellung unter den neuen Studienplan während

des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden

Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis

zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters

nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten

Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen

und Prüfungen bis zum Antreten zur

letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung

nachzuholen.

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