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176_1983 AT

176. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes — VStG 1950

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsstrafgesetz — VStG 1950,

BGBl. Nr. 172, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 231/1959, 218/1960, 275/1964,

275/1971, 101/1977, 117/1978 und 264/1981 wird

wie folgt geändert

1. § 9 hat zu lauten

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften

durch juristische Personen oder Personengemeinschaften

ohne Rechtspersönlichkeit ist,

sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes

bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte

(Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich,

wer zur Vertretung nach außen berufen

ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen

sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung

der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als

erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde

verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere

Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen,

denen für das ganze Unternehmen oder für

bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte

Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für

die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften

obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte

Bereiche des Unternehmens können aber

auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten

bestellt werden.

(3) Eine physische Person, die Inhaber eines

räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens

ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich

abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen

verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine

Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich

verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich

zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung

unterliegenden klar abzugrenzenden

Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis

zugewiesen ist.

(5.) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf

Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers

eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann

nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen

vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift

unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen

Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im

Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen

Beauftragten — unbeschadet der

Fälle des § 7 — strafrechtlich verantwortlich, wenn

sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und Personengemeinschaften

ohne Rechtspersönlichkeit sowie die im

Abs. 3 genannten physischen Personen haften für

die über die zur Vertretung nach außen Berufenen

oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten

Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene

Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur

ungeteilten Hand."

2. § 15 hat zu lauten

„Widmung von Geldstrafen

§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener

Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften

nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Sozialhilfe

dem Land, bestehen aber Sozialhilfeverbände,

dem Sozialhilfeverband zu, in dessen Gebiet die

Strafe verhängt wurde."

3. § 17 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder

bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig

erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen

dafür vorliegen. Die Zustellung solcher

Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung

bewirkt werden."

4. Dem § 27 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

dürfen bei Gefahr im Verzug zur Vornahme

unaufschiebbarer Amtshandlungen die

Grenzen des Sprengeis ihrer Behörde überschreiten,

wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen

Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen

kann und die Amtshandlungen

1. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden

Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder

des Eigentums oder

2. zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren

Handlungen, die von Amts wegen zu

verfolgen sind, oder

3. zur Festnehmung oder Verfolgung einer Person,

die aus amtlichem Gewahrsam entwichen

ist,

erforderlich sind. Solche Amtshandlungen gelten

als Amtshandlungen der sachlich zuständigen

Behörde, in deren Sprengel sie vorgenommen worden

sind. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

hat diese Behörde von solchen Amtshandlungen

unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene

Personen sowie sichergestellte Sachen

unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben."

5. §§ 37 und 37 a haben zu lauten

„Sicherheitsleistung

§ 37. (1) Besteht begründeter Verdacht, daß sich

der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem

Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm

die Behörde durch Bescheid auftragen, einen

angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder

durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die

sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso

kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund

bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die

Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus

Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen,

unmöglich oder wesentlich erschwert sein

werde.

(2) Die Sicherheit darf 30000 S nicht übersteigen

und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß

der angedrohten Geldstrafe. Für den Fall, daß die

aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich

erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare

Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein

nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die

Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht

übersteigen.

(3) Berufungen gegen Bescheide nach den Abs. 1

und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren

eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten

verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen

sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde.

Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch

frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene

Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt

wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft

macht.

(5) Die Sicherheit kann für verfallen erklärt werden,

sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten

oder der Vollzug der Strafe als unmöglich

erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt

§ 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst

die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die

Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs-

und Verwertungskosten zu decken sind. Im

übrigen gelten für die Widmung der verfallenen

Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

§ 37 a. (1) Die Behörde kann besonders

geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis

zum Betrage von 2500 S festzusetzen und einzuheben.

Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften

bleiben unberührt. § 50 Abs. 1

letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie

Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Ermächtigung kann sich darauf beziehen,

daß das Organ

1. von der im § 35 lit. a und b vorgesehenen

Festnehmung absieht, wenn der Betretene die

vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt,

2. von Personen, die auf frischer Tat betreten

werden und bei denen eine Strafverfolgung

offenbar unmöglich oder wesentlich

erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit

einhebt.

(3) Leistet der Betretene im Falle des Abs. 2 Z 2

den festgesetzten Betrag nicht, so kann das Organ

verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem

Betretenen gehören und deren Wert 2500 S nicht

übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.

Hiebei ist mit möglichster Schonung der

Person vorzugehen.

(4) Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen

Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eine

Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit

ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich

vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das

Verfahren eingestellt wird oder die gegen den

Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder

wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs. 5

der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter

Satz gilt sinngemäß."

6. § 47 erhält die Bezeichnung § 47 Abs. 1; ihm

ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur

Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände

von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die

sie unter Verwendung automationsunterstützter

Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter

Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung

im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1000 S

verhängen darf. Derart ausgefertigte Strafverfügungen

bedürfen weder einer Unterschrift noch

einer Beglaubigung."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1983 in

Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhängige Verfahren sind nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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