176. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsstrafgesetz — VStG 1950,
BGBl. Nr. 172, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 231/1959, 218/1960, 275/1964,
275/1971, 101/1977, 117/1978 und 264/1981 wird
wie folgt geändert
1. § 9 hat zu lauten
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
durch juristische Personen oder Personengemeinschaften
ohne Rechtspersönlichkeit ist,
sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes
bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte
(Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich,
wer zur Vertretung nach außen berufen
ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen
sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als
erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde
verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere
Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen,
denen für das ganze Unternehmen oder für
bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte
Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für
die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte
Bereiche des Unternehmens können aber
auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten
bestellt werden.
(3) Eine physische Person, die Inhaber eines
räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens
ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich
abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen
verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine
Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich
verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich
zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung
unterliegenden klar abzugrenzenden
Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis
zugewiesen ist.
(5.) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf
Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers
eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann
nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen
vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift
unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen
Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im
Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen
Beauftragten — unbeschadet der
Fälle des § 7 — strafrechtlich verantwortlich, wenn
sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und Personengemeinschaften
ohne Rechtspersönlichkeit sowie die im
Abs. 3 genannten physischen Personen haften für
die über die zur Vertretung nach außen Berufenen
oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten
Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene
Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur
ungeteilten Hand."
2. § 15 hat zu lauten
„Widmung von Geldstrafen
§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener
Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften
nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Sozialhilfe
dem Land, bestehen aber Sozialhilfeverbände,
dem Sozialhilfeverband zu, in dessen Gebiet die
Strafe verhängt wurde."
3. § 17 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig
erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Die Zustellung solcher
Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung
bewirkt werden."
4. Dem § 27 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
dürfen bei Gefahr im Verzug zur Vornahme
unaufschiebbarer Amtshandlungen die
Grenzen des Sprengeis ihrer Behörde überschreiten,
wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen
Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen
kann und die Amtshandlungen
1. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden
Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder
des Eigentums oder
2. zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren
Handlungen, die von Amts wegen zu
verfolgen sind, oder
3. zur Festnehmung oder Verfolgung einer Person,
die aus amtlichem Gewahrsam entwichen
ist,
erforderlich sind. Solche Amtshandlungen gelten
als Amtshandlungen der sachlich zuständigen
Behörde, in deren Sprengel sie vorgenommen worden
sind. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
hat diese Behörde von solchen Amtshandlungen
unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene
Personen sowie sichergestellte Sachen
unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben."
5. §§ 37 und 37 a haben zu lauten
„Sicherheitsleistung
§ 37. (1) Besteht begründeter Verdacht, daß sich
der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem
Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm
die Behörde durch Bescheid auftragen, einen
angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder
durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die
sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso
kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die
Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus
Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen,
unmöglich oder wesentlich erschwert sein
werde.
(2) Die Sicherheit darf 30000 S nicht übersteigen
und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß
der angedrohten Geldstrafe. Für den Fall, daß die
aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich
erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare
Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein
nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die
Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht
übersteigen.
(3) Berufungen gegen Bescheide nach den Abs. 1
und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren
eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten
verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen
sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde.
Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch
frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene
Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt
wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft
macht.
(5) Die Sicherheit kann für verfallen erklärt werden,
sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten
oder der Vollzug der Strafe als unmöglich
erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt
§ 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst
die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die
Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs-
und Verwertungskosten zu decken sind. Im
übrigen gelten für die Widmung der verfallenen
Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.
§ 37 a. (1) Die Behörde kann besonders
geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis
zum Betrage von 2500 S festzusetzen und einzuheben.
Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften
bleiben unberührt. § 50 Abs. 1
letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie
Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Ermächtigung kann sich darauf beziehen,
daß das Organ
1. von der im § 35 lit. a und b vorgesehenen
Festnehmung absieht, wenn der Betretene die
vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt,
2. von Personen, die auf frischer Tat betreten
werden und bei denen eine Strafverfolgung
offenbar unmöglich oder wesentlich
erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit
einhebt.
(3) Leistet der Betretene im Falle des Abs. 2 Z 2
den festgesetzten Betrag nicht, so kann das Organ
verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem
Betretenen gehören und deren Wert 2500 S nicht
übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.
Hiebei ist mit möglichster Schonung der
Person vorzugehen.
(4) Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen
Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eine
Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit
ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich
vorzulegen.
(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das
Verfahren eingestellt wird oder die gegen den
Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder
wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs. 5
der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter
Satz gilt sinngemäß."
6. § 47 erhält die Bezeichnung § 47 Abs. 1; ihm
ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur
Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände
von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die
sie unter Verwendung automationsunterstützter
Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter
Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung
im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1000 S
verhängen darf. Derart ausgefertigte Strafverfügungen
bedürfen weder einer Unterschrift noch
einer Beglaubigung."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1983 in
Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
anhängige Verfahren sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.