176. Verordnung: Mindestvorschriften für die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 73 Abs. 2 und 3 und des
§ 199 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen für alle Gastgewerbebetriebe
§ 1. (1) Tische, die zum Genuß von Speisen
oder Getränken bestimmt sind, müssen eine leicht
zu reinigende Oberfläche haben. Ist dies nicht
der Fall, so müssen auf solchen Tischen saubere
Tischtücher oder für den Eßplatz des Gastes ausreichende
Tischsets (auch aus gut saugfähigem
Papier) liegen.
(2) Wird einem Gast einte Speise verabreicht,
so muß ihm eine Tuch- oder Papierserviette zur
Verfügung gestellt werden. Papierservietten müssen
aus einem gut saugfähigen Papier bestehen.
Papierservietten, die bei der Verabreichung von
Speisen zur Verfügung gestellt werden, müssen
ein Mindestausmaß von 30X30 cm haben; besteht
die Papierserviette aus mindestens zwei
Lagen Papier, so beträgt das Mindestausmaß
24X24 cm.
§ 2. In den Betriebsräumen, die zum Verabreichen
von Speisen oder zum Ausschank von
Getränken bestimmt sind, müssen entsprechend
der Zahl der Verabreichungsplätze Kleiderablagen
vorhanden sein. Kleiderablagen außerhalb dieser
Betriebsräume müssen entweder bewacht werden
oder mit einem Hinweis versehen werden, daß
dort abgelegte Kleidungsstücke nicht bewacht
werden.
§ 3. (1) Werden die Telefongespräche der Gäste
nicht von öffentlichen Sprechstellen aus geführt,
so muß das Entgelt für die Telefongespräche, die
die Gäste mit für sie bestimmten Sprechstellen
führen, auf Grund der aufgelaufenen Gebührenimpulse
berechnet werden. Bei handvermittelten
Telefongesprächen muß das Entgelt auf Grund
der aufgelaufenen Gebührenimpulse sowie der
zusätzlich aufgelaufenen amtlichen Gebühren berechnet
werden.
(2) Der Gastgewerbetreibende hat bei den für
die Gäste bestimmten Sprechstellen in Schililingbeträgen
ersichtlich zu machen, wieviel er dem
Gast einschließlich allfälliger Zuschläge zu den
amtlichen Gebühren für ein drei Minuten
dauerndes Ortsgespräch sowie für ein drei Minuten
dauerndes Ferngespräch nach Wien, nach
der Landeshauptstadt des Landes, in dem der
Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat, nach
Graz, nach Innsbruck, nach Salzburg, nach
Bruxelles (Brüssel), nach Hamburg, nach London,
nach München, nach New York, nach Paris, nach
Rio de Janeiro, nach Roma (Rom), nach Stockholm
und nach Zürich in Rechnung stellt; hebt
der Gastgewerbetreibende einen Zuschlag zu den
amtlichen Gesprächsgebühren ein, so hat er bei
der Ersichtlichmachung der von ihm in Rechnung
gestellten Gesprächsentgelte darauf hinzuweisen,
daß die Höhe der amtlichen Gebühren dem Amtlichen
Telefonbuch entnommen werden kann,
und bekanntzugeben, wo das Amtliche Telefonbuch
in seinem Gastgewerbebetrieb eingesehen
werden kann.
§ 4. (1) Für die Gäste muß eine ohne gesondertes
Entgelt benützbare Toilettenanlage vorhanden
sein. Sie muß sich in der Nähe der zum
Verabreichen von Speisen oder zum Ausschank
von Getränken bestimmten Betriebsräume befinden
und allgemein verständlich bezeichnet sein.
Die Toilettenanlage und der Zugang von den Betriebsräumen
zu ihr muß einwandfrei beleuchtet
und vor Witterungseinflüssen geschützt sein.
(2) Die Behörde darf abweichend von Abs. 1
erster Satz zulassen, daß die für die Gäste des
Gastgewerbebetriebes vorhandene Toilettenanlage
auch für die Gäste — ausgenommen Gäste, die
beherbergt werden — nur gegen Entgelt benützbar
ist,
1. wenn der Standort des Gastgewerbebetriebes
in einer regelmäßig von einer größeren Anzahl
von Personen benützten Aufnahmestelle
des öffentlichen Verkehrs oder in deren unmittelbarer
Nähe Hegt,
2. wenn für die bloß die Aufnahmestelle des
öffentlichen Verkehrs benützenden Personen
keine eigene Toilettenanlage vorhanden ist
und
3. wenn keine andere Möglichkeit besteht, die
unentgeltliche Benützung der Toilettenanlage
durch Personen, die nicht Gäste des
Gastgewerbebetriebes sind, wirksam zu verhindern
oder wenn dem Gastgewerbebetrieb
nur die vom Verkehrsunternehmer für die
Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs errichtete
und nicht vom Gastgewerbetreibenden
betriebene Toilettenanlage zur Verfügung
steht.
§ 5. (1) Die Toilettenanlage hat aus Sitzzellen
mit Wasserklosetts getrennt für Frauen und für
Männer sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen.
Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der
Pissoiranlage bestimmt sich wie folgt nach der
Zahl der Verabreichungsplätze
Bei Gastgewerbebetrieben, deren Speisenverabreichung
und Getränkeausschank nur an 'beherbergte
Gäste erfolgt, ist nur je eine Sitzzelle getrennt
für Frauen und für Männer erforderlich.
Bei Gastgewerbebetrieben, deren Speisenverabreichung
und Getränkeausschank nicht nur an
beherbergte Gäste erfolgt, ist bei der Berechnung
die Zahl der Verabreichungsplätze um die Hälfte
der Zahl der Gästebetten zu vermindern.
(2) Die Wände der Toilettenanlage müssen bis
zu einer Höhe von 1,60 m wasserundurchlässig
und leicht abwaschbar sein. Der Fußboden muß
wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein.
(3) Die Fenster der Toilettenanlage müssen den
Einblick von außen ausschließen. Außerdem muß
die Pissoiranlage so angeordnet sein oder derart
mit Sichtabdeckungen ausgestattet sein, daß die
Pissoirstände nicht von außerhalb der Pissoiranlage
eingesehen werden können.
(4) In jeder Sitzzelle muß mindestens ein zum
Aufhängen von Kleidern geeigneter Haken vorhanden
sein. In den für Frauen bestimmten Sitzzellen
ist außerdem vorzusorgen, daß Handtaschen
nicht auf dem Boden abgelegt werden
müssen. Die Sitzzellen müssen von innen einwandfrei
gegen das Öffnen von außen durch Unbefugte
verschlossen werden können. In den Sitzzellen
ist Toilettenpapier zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Toilettenanlage darf keine unzumutbare
Geruchsbelästigung der Benützer sowie
außerhalb der Toilettenanlage bewirken.
(6) Die Pissoiranlage muß mit einer fest installierten
Spüleinrichtung ausgerüstet sein und,
wenn nicht Schalen verwendet werden, ein wirksames
Gefälle für den Auslauf aufweisen.
§ 6. (1) In der Toilettenanlage oder beim Zugang
zu dieser müssen ein Handwaschbecken mit
Fließwasser und Seife (Abs. 2), ein Spiegel, eine
ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der
Hände (Abs. 3) sowie ein Abfallbehälter (Abs. 4)
vorhanden sein.
Die Zahl der Handwaschbecken bestimmt sich
wie folgt nach der Zahl der Verabreichungsplätze
Sind die Handwaschbecken in zwei verschiedenen,
jeweils nur Frauen oder Männern zugänglichen
Räumen, so bestimmt sich die Zahl der
Handwaschbecken wie folgt
(2) Die Seife muß derart zur Verfügung gestellt
werden, daß sie vorher nicht mit den Händen
anderer Personen in Berührung kommen kann
(Seifenspender).
(3) Zum Trocknen der Hände sind Papierhandtücher
aus gut saugfähigem Papier, Textilhandtücher
für einen einmaligen Gebrauch (auch in
Form einer Handtuchrolle mit Sperrautomatik)
oder elektrische Trockenluftautomaten zur Verfügung
zu stellen.
(4) Werden Papierhandtücher verwendet, so
muß der Abfallbehälter auch zur Aufnahme der
gebrauchten Papierhandtücher geeignet sein oder
es muß hiefür ein eigener Behälter vorhanden
sein.
{5) Durch entsprechende Kontrollen ist sicherzustellen,
daß die Toilettenanlage und die Einrichtungen
zum Waschen und Trocknen der
Hände einwandfrei benützbar und rein sind.
Allgemeine Bestimmungen für Gastgewerbebetriebe,
in denen Gäste beherbergt werden
§ 7. (1) Ein Einbettzimmer muß mindestens
9 m² und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m²
Bodenfläche haben. Nebenräume, wie Bad, WC,
Diele, Balkan, werden auf diese Flächen nicht
angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei
Betten ist die Mindestbodenfläche so zu berechnen,
daß zur Mindestbodenfläche für ein Zweibettzimmer
für jedes weitere Bett eine zusätzliche
Bodenfläche von 5 m² hinzuzurechnen ist.
(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in
einem Nebenraum des Zimmers (zB in der Diele)
untergebracht, so verringert sich die gemäß
Abs. 1 festgelegte Mindestgröße der Zimmer um
die vom Schrank oder der Kofferablage eingenommene
Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern
um höchstens 2 m² und bei Zweibettzimmern
um höchstens 3 m² sowie für jedes weitere
Bett um höchstens 1,5 m².
(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten
mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge
und 70 cm Breite wird durch die im Abs. 1
und 2 getroffene Regelung nicht berührt.
§ 8. (1) Jedes für die Beherbergung von Gästen
bestimmte Zimmer muß zumindest mit folgenden
Gegenständen ausgestattet sein
1. Bett;
2. Nachttisch oder Nachtkästchen;
3. Bettvorleger (ausgenommen bei Teppichboden);
4. Tisch;
5. Sessel;
6. Schrank mit Fächern und Abteil zum Aufhängen
von Kleidern einschließlich vier
Kleiderhaken;
7. Kofferablage;
8. Waschbecken mit Fließwasser (kalt und
warm), Spiegel und Ablage;
9. Wasserglas;
10. Zahnputzglas;
11. Steckdose für elektrische Rasierapparate mit
Angabe der Spannung;
12. Aschenbecher;
13. Abfallbehälter.
(2) Das Bett (Abs. 1 Z 1) muß eine mindestens
200 cm lange und eine mindestens 90 cm breite
Liegefläche haben. Ist ein Gästezimmer mit Stilmöbeln
eingerichtet, so hat das Bett eine mindestens
190 cm lange und eine mindestens 75 cm
breite Liegefläche zu haben. Bettwäsche, die
wiederverwendbar ist, muß vor der Benützung
durch einen neuen Gast gewaschen worden sein.
(3) Bei Zweibettzimmern müssen jeweils zwei
der im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9 und 10 genannten
Gegenstände vorhanden sein. Im Schrank (Abs. 1
Z 6) müssen anstelle von vier mindestens acht
Kleiderhaken vorhanden sein. Der Tisch (Abs. 1
Z 4), der Schrank (Abs. 1 Z 6) und die Kofferablage
(Abs. 1 Z 7) müssen eine Größe haben,
die der Beherbergung von zwei Gästen entspricht.
(4) Wird statt zwei Betten ein Grand lit zur
Verfügung gestellt, dann muß dieses eine mindestens
200 cm lange und 150 cm breite Liegefläche
haben.
(5) Der Nachttisch oder das Nachtkästchen
(Abs. 1 Z 2) kann durch eine vom Kopfende der
Betten aus leicht erreichbare Ablagefläche ersetzt
sein.
(6) Bin Aschenbecher (Abs. 1 Z 12) muß nicht
vorhanden sein, wenn für das Gästezimmer ein
deutlich ersichtliches Rauchverbot besteht.
(7) Für Zimmer mit mehr als zwei Betten
gelten hinsichtlich der Zahl der Gegenstände, die
vorhanden sein müssen, und der Größe dieser
Gegenstände Regelungen der Abs. 1 und 3 sinngemäß.
§ 9. Die Fenster müssen durch Vorhänge,
Jalousien oder ähnliches gegen Einblick von außen
geschützt werden können.
§ 10. Die Gästezimmer müssen über eine elektrische
Beleuchtung verfügen. Neben der Raumbeleuchtung,
die das ganze Zimmer einwandfrei
beleuchten muß, muß auch eine geeignete Beleuchtung
beim Bett und beim Waschbecken vorhanden
sein. Die im Gästezimmer vorhandene
Beleuchtung muß auch das Lesen und Schreiben
beim Tisch einwandfrei ermöglichen.
§ 11. Gästezimmer müssen beheizbar sein, es sei
denn, daß in ihnen nur im Sommer Gäste beherbergt
werden.
§ 12. (1) Die Gästezimmern angeschlossenen
Badezimmer und Duschen müssen bis zu einer
Höhe von 1,80 m leicht abwaschbare Wände
haben und mit einem wasserundurchlässigen.,
leicht abwaschbaren und rutschfesten Fußboden
ausgestattet sein. Gästezimmern angeschlossene
Toilettenanlagen müssen mit einem Wasserklosett
ausgestattet sein; die Wände müssen bis zu einer
Höhe von 1,60 m leicht abwaschbar sein, und der
Fußboden muß wasserundurchlässig und leicht abwaschbar
sein.
(2) Die Gästezimmern ausgeschlossenen Badezimmer
müssen mit einer Notrufanlage ausgestattet
sein.
§ 13. Die Gästezimmer sind durch geeignete
Vorkehrungen (Isolierungen, Türen im Stiegenhaus
usw.) vor Lärm- und Geruchsbelästigung,
insbesondere vor dem durch eine neben der Beherbergungstätigkeit
ausgeübte Verabreichungs- und
Ausschanktätigkeit verursachten Lärm und
Geruch, zu schützen.
§ 14. In jedem Stockwerk, in dem sich Gästezimmer
befinden, muß mindestens eine Toilettenanlage
mit einer mit einem Wasserklosett ausgestatteten
Sitzzelle zur Verfügung stehen, es sei
denn, daß allen Gästezimmern eine eigene Toilettenanlage
angeschlossen ist. Übersteigt die Bettenzahl
in einem Stockwerk zehn, so muß in diesem
Stockwerk für je zehn weitere Gästebetten je eine
weitere Toilettenanlage oder eine Toilettenanlage
mit der entsprechenden Anzahl von Sitzzellen
zur Verfügung stehen. Übersteigt die Bettenzahl
in einem Stockwerk nicht fünf, so muß in diesem
Stockwerk keine Toilettenanlage zur Verfügung
stehen, wenn die Bettenzahl dieses Stockwerks
bei der Zahl der in einem unmittelbar angrenzenden
Stockwerk zur Verfügung stehenden
Toilettenanlage oder Sitzzellen berücksichtigt
ist. Bei der Berechnung sind Betten in Zimmern
mit eigener Toilettenanlage und Kinderbetten, die
zusätzlich in die Gästezimmer gestellt werden,
nicht mitzuzählen. Für die Ausstattung der Sitzzellen
gilt § 5 Abs. 2, 3 erster Satz, 4 mit Ausnahme
des zweiten Satzes und 5.
§ 15. Für je 20 Gästebetten muß ein allgemeines
Badezimmer zur Verfügung stehen. Bei
der Berechnung sind Betten in Zimmern mit
eigenem Bad oder eigener Dusche und Kinderbetten,
die zusätzlich in die Fremdenzimmer gestellt
werden, nicht mitzuzählen. Für die Ausstattung
der Badezimmer gilt § 12.
§ 16. Die zu den Gästezimmern führenden
Stiegen und Gänge müssen ausreichend beleuchtet
sein.
§ 17. Es muß mindestens ein Aufenthalts- oder
Speiseraum in einer Größe vorhanden sein, die
der Zahl der Gästebetten und der Art des Betriebes
angemessen ist. Wenn lediglich ein Speiseraum
und kein Aufenthaltsraum vorhanden ist,
dann muß der Speiseraum den Gästen für den
Aufenthalt zwischen den Mahlzeiten zur Verfügung
stehen und für diesen Aufenthalt der
Gäste geeignet sein.
§ 18. In den Gästezimmern müssen jedem Gast
zwei saubere Handtücher zur Verfügung gestellt
werden. Ist dem Gästezimmer ein Badezimmer
oder eine Dusche angeschlossen, so ist jedem Gast
zusätzlich ein sauberes Badetuch zur Verfügung
zu stellen.
Zusätzliche Bestimmungen für Gastgewerbebetriebe
bestimmter Betriebsarten
Restaurants
§ 19. Auf Tischen, die zum Genuß von Speisen
bestimmt sind, müssen saubere Tischtücher liegen.
Haben die Tische eine leicht zu reinigende Oberfläche,
so ist es auch zulässig, die Tische mit einem
für den Eßplatz des Gastes ausreichenden Tischset
(auch aus gut saugfähigem Papier) zu belegen.
§ 20. Es müssen auch Speisen à la carte verabreicht
werden.
§ 21. Werden Speisen auch im Wege der Selbstbedienung
verabreicht, so muß der diesbezügliche
Teil des Betriebes deutlich erkennbar von den
anderen für die Gäste bestimmten Betriebsräumen
abgegrenzt sein.
Rasthäuser
§ 22. Für je vier Verabreichungsplätze (zum
Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte
Plätze) muß mindestens ein zum Betrieb gehörender
Abstellplatz für einen Personenkraftwagen
vorhanden sein.
§ 23. Den Gästen muß eine Anlage zur Körperreinigung
mit Bad und Dusche und Waschbecken
zur Verfügung stehen. Für die Ausstattung dieser
Anlage gilt § 12.
Hotels
§ 24. Mindestens der Hälfte der Gästezimmer
müssen ein Badezimmer oder eine Dusche sowie
eine Toilettenanlage angeschlossen sein.
§ 25. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß in jedem
Stockwerk eine Toilettenanlage mit für Männer
und Frauen getrennten Sitzzellen mit Wasserklosetts
vorhanden sein muß; diese Sitzzellen
dürfen nicht von einem gemeinsamen Vorraum
zugänglich sein.
§ 26. (1) Das Hotel muß an das öffentliche
Fernsprechnetz angeschlossen sein.
(2) Die Gästezimmer müssen mit einer elektrischen
Signalanlage für den Zimmerdienst oder
mit einem Haustelefon ausgestattet sein.
§ 27. (1) Für Betriebsräume, in denen an die
beherbergten Gäste Speisen verabreicht und Getränke
ausgeschenkt werden, gilt § 19 erster Satz.
(2) Wird auch ein allgemein zugänglicher Restaurationsbetrieb
geführt, so gelten die §§ 19
bis 21.
§ 28. Gäste, die in einem Gästezimmer ohne
eigenes Bad und ohne eigene Dusche beherbergt
sind, müssen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die
Möglichkeit haben, ein Badezimmer zu benützen.
§ 29. Die mit dem Empfangsdienst beauftragte
Person muß die für die Entgegennahme von
Zimmerbestellungen und für die Abrechnung erforderlichen
Sprachkenntnisse in zwei Hauptfremdsprachen
besitzen.
Motels
§ 30. Für Motels gelten die §§ 24 bis 29. Zusätzlich
muß für jedes Gästezimmer ein betriebseigener
Abstellraum oder Abstellplatz für einen
Personenkraftwagen im unmittelbaren Bereich
des Motels vorhanden sein.
Altenheime und Betreuungsheime
für Erwachsene
§ 31. Stockwerke, in denen sich Gästezimmer
befinden, müssen mit einem Aufzug erreichbar
sein. Im übrigen gelten die §§ 25 und 26.
§ 32. Außer den zum Genuß der Mahlzeiten
bestimmten Betriebsräumen müssen Aufenthaltsräume
mit einem Fassungsvermögen vorhanden
sein, das der Zahl der Gästebetten entspricht.
§ 33. Neben normaler Kost muß auch Schonkost
verabreicht werden können.
§ 34. Es muß für die einen Gast besuchenden
Ärzte ein für ärztliche Untersuchunigen geeigneter
und entsprechend ausgestatteter Raum vorhanden
sein.
§ 35. Für je 25 Gäste eines Betreuungsheimes
für Erwachsene muß eine Person zur Verfügung
stehen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend
die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste und der
Sanitätshilfsdienste in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 257/1967, 95/1969 und 349/
1970 berechtigt ist, die Berufebezeichnung „Diplomierte
Krankenschwester" oder „Diplomierter
Krankenpfleger" zu führen und gemäß § 52
Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zur freiberuflichen
Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt
ist.
§ 36. Den Gästen eines Betreuungsheimes für
Erwachsene ist mindestens einmal in der Woche
die Möglichkeit zu einer ärztlichen Untersuchung
zu geben. Außerdem muß für die Gäste eines Betreuungsheimes
für Erwachsene innerhalb einer
angemessenen Frist ein frei praktizierender Arzt
erreichbar sein.
Sonderbestimmungen für bestimmte Betriebsarten
und für kleinere Gastgewerbebetriebe
§ 37. Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart
einer Schutzhütte gilt lediglich, daß im Bereich
der Schutzhütte eine Toilettenanlage zur
Verfügung stehen muß; für diese Toilettenanlage
gilt § 5 Abs. 4 dritter und vierter Satz sowie § 6
Abs. 5, soweit er sich nicht auf die Einrichtungen
zum Waschen und Trocknen der Hände bezieht.
§ 38. Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart
eines Eissalons gilt lediglich § 1, und zwar mit
der Maßgabe, daß bei der Verabreichung von
nicht zum Verzehren im Eissalon bestimmten
Speiseeis keine Serviette zur Verfügung gestellt
werden muß.
§ 39. Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart
eines Theaterbuffets oder eines Kinobuffets
gilt lediglich § 1.
§ 40. Für Gastgewerbebetriebe, in denen nicht
mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß
von Speisen oder Getränken bestimmten Plätze)
bereitgestellt werden, gelten lediglich die §§ 1
und 2, wobei § 2 nur dann anzuwenden ist, wenn
Sitzplätze bereitgestellt werden.
§ 41. (1) Bei Gastgewerbebetrieben mit nicht
mehr als 25 Verabreichungsplätzen (zum Genuß
von Speisen oder Getränken bestimmten Plätzen)
kann die im § 5 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebene
Pissoiranlage entfallen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe
in der Betriebsart eines Hotels, Motels, Restaurants,
Kaffeehauses, Kaffeerestaurants, Altenheimes,
Betreuungsheimes für Erwachsene oder einer
Bar.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 42. Diese Verordnung tritt — wenn nicht
im § 43 anderes bestimmt ist — mit 1. Juli 1982
in Kraft.
§ 43. (1) § 8 Abs. 2 erster Satz tritt mit
1. Jänner 1986 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt
gilt, daß ein Bett eine mindestens 190 cm lange
und eine mindestens 75 cm breite Liegefläche
haben muß.
(2) § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt, daß ein Grand lit
eine mindestens 200 cm lange und eine mindestens
140 cm breite Liegefläche haben muß.
(3) §§ 22 und 26 treten mit 1. Juli 1983 in
Kraft.
§ 44. (1) § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz,
§ 12 Abs. 2 und § 23 gelten nur für Gastgewerbebetriebe,
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
gemäß § 42 neu errichtet wenden.
(2) § 15 erster Satz gilt nur für Gastgewerbebetriebe,
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
gemäß § 42 neu errichtet werden; für
die anderen Gastgewerbebetriebe gilt, daß für je
25 Gästebetten ein allgemeines Badezimmer zur
Verfügung stehen muß.
(3) § 24 gilt nur für Gastgewerbebetriebe, die
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß
§ 42 neu errichtet werden; für die anderen Gastgewerbebetriebe
gilt, daß mindestens einem Viertel
der Gästezimmer ein Badezimmer oder eine
Dusche sowie eine Toilettenanlage angeschlossen
sein müssen.