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176_1981 AT

176. Verordnung: Mindestvorschriften für die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Mindestvorschriften für die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Auf Grund des § 73 Abs. 2 und 3 und des

§ 199 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen für alle Gastgewerbebetriebe

§ 1. (1) Tische, die zum Genuß von Speisen

oder Getränken bestimmt sind, müssen eine leicht

zu reinigende Oberfläche haben. Ist dies nicht

der Fall, so müssen auf solchen Tischen saubere

Tischtücher oder für den Eßplatz des Gastes ausreichende

Tischsets (auch aus gut saugfähigem

Papier) liegen.

(2) Wird einem Gast einte Speise verabreicht,

so muß ihm eine Tuch- oder Papierserviette zur

Verfügung gestellt werden. Papierservietten müssen

aus einem gut saugfähigen Papier bestehen.

Papierservietten, die bei der Verabreichung von

Speisen zur Verfügung gestellt werden, müssen

ein Mindestausmaß von 30X30 cm haben; besteht

die Papierserviette aus mindestens zwei

Lagen Papier, so beträgt das Mindestausmaß

24X24 cm.

§ 2. In den Betriebsräumen, die zum Verabreichen

von Speisen oder zum Ausschank von

Getränken bestimmt sind, müssen entsprechend

der Zahl der Verabreichungsplätze Kleiderablagen

vorhanden sein. Kleiderablagen außerhalb dieser

Betriebsräume müssen entweder bewacht werden

oder mit einem Hinweis versehen werden, daß

dort abgelegte Kleidungsstücke nicht bewacht

werden.

§ 3. (1) Werden die Telefongespräche der Gäste

nicht von öffentlichen Sprechstellen aus geführt,

so muß das Entgelt für die Telefongespräche, die

die Gäste mit für sie bestimmten Sprechstellen

führen, auf Grund der aufgelaufenen Gebührenimpulse

berechnet werden. Bei handvermittelten

Telefongesprächen muß das Entgelt auf Grund

der aufgelaufenen Gebührenimpulse sowie der

zusätzlich aufgelaufenen amtlichen Gebühren berechnet

werden.

(2) Der Gastgewerbetreibende hat bei den für

die Gäste bestimmten Sprechstellen in Schililingbeträgen

ersichtlich zu machen, wieviel er dem

Gast einschließlich allfälliger Zuschläge zu den

amtlichen Gebühren für ein drei Minuten

dauerndes Ortsgespräch sowie für ein drei Minuten

dauerndes Ferngespräch nach Wien, nach

der Landeshauptstadt des Landes, in dem der

Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat, nach

Graz, nach Innsbruck, nach Salzburg, nach

Bruxelles (Brüssel), nach Hamburg, nach London,

nach München, nach New York, nach Paris, nach

Rio de Janeiro, nach Roma (Rom), nach Stockholm

und nach Zürich in Rechnung stellt; hebt

der Gastgewerbetreibende einen Zuschlag zu den

amtlichen Gesprächsgebühren ein, so hat er bei

der Ersichtlichmachung der von ihm in Rechnung

gestellten Gesprächsentgelte darauf hinzuweisen,

daß die Höhe der amtlichen Gebühren dem Amtlichen

Telefonbuch entnommen werden kann,

und bekanntzugeben, wo das Amtliche Telefonbuch

in seinem Gastgewerbebetrieb eingesehen

werden kann.

§ 4. (1) Für die Gäste muß eine ohne gesondertes

Entgelt benützbare Toilettenanlage vorhanden

sein. Sie muß sich in der Nähe der zum

Verabreichen von Speisen oder zum Ausschank

von Getränken bestimmten Betriebsräume befinden

und allgemein verständlich bezeichnet sein.

Die Toilettenanlage und der Zugang von den Betriebsräumen

zu ihr muß einwandfrei beleuchtet

und vor Witterungseinflüssen geschützt sein.

(2) Die Behörde darf abweichend von Abs. 1

erster Satz zulassen, daß die für die Gäste des

Gastgewerbebetriebes vorhandene Toilettenanlage

auch für die Gäste — ausgenommen Gäste, die

beherbergt werden — nur gegen Entgelt benützbar

ist,

1. wenn der Standort des Gastgewerbebetriebes

in einer regelmäßig von einer größeren Anzahl

von Personen benützten Aufnahmestelle

des öffentlichen Verkehrs oder in deren unmittelbarer

Nähe Hegt,

2. wenn für die bloß die Aufnahmestelle des

öffentlichen Verkehrs benützenden Personen

keine eigene Toilettenanlage vorhanden ist

und

3. wenn keine andere Möglichkeit besteht, die

unentgeltliche Benützung der Toilettenanlage

durch Personen, die nicht Gäste des

Gastgewerbebetriebes sind, wirksam zu verhindern

oder wenn dem Gastgewerbebetrieb

nur die vom Verkehrsunternehmer für die

Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs errichtete

und nicht vom Gastgewerbetreibenden

betriebene Toilettenanlage zur Verfügung

steht.

§ 5. (1) Die Toilettenanlage hat aus Sitzzellen

mit Wasserklosetts getrennt für Frauen und für

Männer sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen.

Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der

Pissoiranlage bestimmt sich wie folgt nach der

Zahl der Verabreichungsplätze

Bei Gastgewerbebetrieben, deren Speisenverabreichung

und Getränkeausschank nur an 'beherbergte

Gäste erfolgt, ist nur je eine Sitzzelle getrennt

für Frauen und für Männer erforderlich.

Bei Gastgewerbebetrieben, deren Speisenverabreichung

und Getränkeausschank nicht nur an

beherbergte Gäste erfolgt, ist bei der Berechnung

die Zahl der Verabreichungsplätze um die Hälfte

der Zahl der Gästebetten zu vermindern.

(2) Die Wände der Toilettenanlage müssen bis

zu einer Höhe von 1,60 m wasserundurchlässig

und leicht abwaschbar sein. Der Fußboden muß

wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein.

(3) Die Fenster der Toilettenanlage müssen den

Einblick von außen ausschließen. Außerdem muß

die Pissoiranlage so angeordnet sein oder derart

mit Sichtabdeckungen ausgestattet sein, daß die

Pissoirstände nicht von außerhalb der Pissoiranlage

eingesehen werden können.

(4) In jeder Sitzzelle muß mindestens ein zum

Aufhängen von Kleidern geeigneter Haken vorhanden

sein. In den für Frauen bestimmten Sitzzellen

ist außerdem vorzusorgen, daß Handtaschen

nicht auf dem Boden abgelegt werden

müssen. Die Sitzzellen müssen von innen einwandfrei

gegen das Öffnen von außen durch Unbefugte

verschlossen werden können. In den Sitzzellen

ist Toilettenpapier zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Toilettenanlage darf keine unzumutbare

Geruchsbelästigung der Benützer sowie

außerhalb der Toilettenanlage bewirken.

(6) Die Pissoiranlage muß mit einer fest installierten

Spüleinrichtung ausgerüstet sein und,

wenn nicht Schalen verwendet werden, ein wirksames

Gefälle für den Auslauf aufweisen.

§ 6. (1) In der Toilettenanlage oder beim Zugang

zu dieser müssen ein Handwaschbecken mit

Fließwasser und Seife (Abs. 2), ein Spiegel, eine

ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der

Hände (Abs. 3) sowie ein Abfallbehälter (Abs. 4)

vorhanden sein.

Die Zahl der Handwaschbecken bestimmt sich

wie folgt nach der Zahl der Verabreichungsplätze

Sind die Handwaschbecken in zwei verschiedenen,

jeweils nur Frauen oder Männern zugänglichen

Räumen, so bestimmt sich die Zahl der

Handwaschbecken wie folgt

(2) Die Seife muß derart zur Verfügung gestellt

werden, daß sie vorher nicht mit den Händen

anderer Personen in Berührung kommen kann

(Seifenspender).

(3) Zum Trocknen der Hände sind Papierhandtücher

aus gut saugfähigem Papier, Textilhandtücher

für einen einmaligen Gebrauch (auch in

Form einer Handtuchrolle mit Sperrautomatik)

oder elektrische Trockenluftautomaten zur Verfügung

zu stellen.

(4) Werden Papierhandtücher verwendet, so

muß der Abfallbehälter auch zur Aufnahme der

gebrauchten Papierhandtücher geeignet sein oder

es muß hiefür ein eigener Behälter vorhanden

sein.

{5) Durch entsprechende Kontrollen ist sicherzustellen,

daß die Toilettenanlage und die Einrichtungen

zum Waschen und Trocknen der

Hände einwandfrei benützbar und rein sind.

Allgemeine Bestimmungen für Gastgewerbebetriebe,

in denen Gäste beherbergt werden

§ 7. (1) Ein Einbettzimmer muß mindestens

9 m² und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m²

Bodenfläche haben. Nebenräume, wie Bad, WC,

Diele, Balkan, werden auf diese Flächen nicht

angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei

Betten ist die Mindestbodenfläche so zu berechnen,

daß zur Mindestbodenfläche für ein Zweibettzimmer

für jedes weitere Bett eine zusätzliche

Bodenfläche von 5 m² hinzuzurechnen ist.

(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in

einem Nebenraum des Zimmers (zB in der Diele)

untergebracht, so verringert sich die gemäß

Abs. 1 festgelegte Mindestgröße der Zimmer um

die vom Schrank oder der Kofferablage eingenommene

Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern

um höchstens 2 m² und bei Zweibettzimmern

um höchstens 3 m² sowie für jedes weitere

Bett um höchstens 1,5 m².

(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten

mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge

und 70 cm Breite wird durch die im Abs. 1

und 2 getroffene Regelung nicht berührt.

§ 8. (1) Jedes für die Beherbergung von Gästen

bestimmte Zimmer muß zumindest mit folgenden

Gegenständen ausgestattet sein

1. Bett;

2. Nachttisch oder Nachtkästchen;

3. Bettvorleger (ausgenommen bei Teppichboden);

4. Tisch;

5. Sessel;

6. Schrank mit Fächern und Abteil zum Aufhängen

von Kleidern einschließlich vier

Kleiderhaken;

7. Kofferablage;

8. Waschbecken mit Fließwasser (kalt und

warm), Spiegel und Ablage;

9. Wasserglas;

10. Zahnputzglas;

11. Steckdose für elektrische Rasierapparate mit

Angabe der Spannung;

12. Aschenbecher;

13. Abfallbehälter.

(2) Das Bett (Abs. 1 Z 1) muß eine mindestens

200 cm lange und eine mindestens 90 cm breite

Liegefläche haben. Ist ein Gästezimmer mit Stilmöbeln

eingerichtet, so hat das Bett eine mindestens

190 cm lange und eine mindestens 75 cm

breite Liegefläche zu haben. Bettwäsche, die

wiederverwendbar ist, muß vor der Benützung

durch einen neuen Gast gewaschen worden sein.

(3) Bei Zweibettzimmern müssen jeweils zwei

der im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9 und 10 genannten

Gegenstände vorhanden sein. Im Schrank (Abs. 1

Z 6) müssen anstelle von vier mindestens acht

Kleiderhaken vorhanden sein. Der Tisch (Abs. 1

Z 4), der Schrank (Abs. 1 Z 6) und die Kofferablage

(Abs. 1 Z 7) müssen eine Größe haben,

die der Beherbergung von zwei Gästen entspricht.

(4) Wird statt zwei Betten ein Grand lit zur

Verfügung gestellt, dann muß dieses eine mindestens

200 cm lange und 150 cm breite Liegefläche

haben.

(5) Der Nachttisch oder das Nachtkästchen

(Abs. 1 Z 2) kann durch eine vom Kopfende der

Betten aus leicht erreichbare Ablagefläche ersetzt

sein.

(6) Bin Aschenbecher (Abs. 1 Z 12) muß nicht

vorhanden sein, wenn für das Gästezimmer ein

deutlich ersichtliches Rauchverbot besteht.

(7) Für Zimmer mit mehr als zwei Betten

gelten hinsichtlich der Zahl der Gegenstände, die

vorhanden sein müssen, und der Größe dieser

Gegenstände Regelungen der Abs. 1 und 3 sinngemäß.

§ 9. Die Fenster müssen durch Vorhänge,

Jalousien oder ähnliches gegen Einblick von außen

geschützt werden können.

§ 10. Die Gästezimmer müssen über eine elektrische

Beleuchtung verfügen. Neben der Raumbeleuchtung,

die das ganze Zimmer einwandfrei

beleuchten muß, muß auch eine geeignete Beleuchtung

beim Bett und beim Waschbecken vorhanden

sein. Die im Gästezimmer vorhandene

Beleuchtung muß auch das Lesen und Schreiben

beim Tisch einwandfrei ermöglichen.

§ 11. Gästezimmer müssen beheizbar sein, es sei

denn, daß in ihnen nur im Sommer Gäste beherbergt

werden.

§ 12. (1) Die Gästezimmern angeschlossenen

Badezimmer und Duschen müssen bis zu einer

Höhe von 1,80 m leicht abwaschbare Wände

haben und mit einem wasserundurchlässigen.,

leicht abwaschbaren und rutschfesten Fußboden

ausgestattet sein. Gästezimmern angeschlossene

Toilettenanlagen müssen mit einem Wasserklosett

ausgestattet sein; die Wände müssen bis zu einer

Höhe von 1,60 m leicht abwaschbar sein, und der

Fußboden muß wasserundurchlässig und leicht abwaschbar

sein.

(2) Die Gästezimmern ausgeschlossenen Badezimmer

müssen mit einer Notrufanlage ausgestattet

sein.

§ 13. Die Gästezimmer sind durch geeignete

Vorkehrungen (Isolierungen, Türen im Stiegenhaus

usw.) vor Lärm- und Geruchsbelästigung,

insbesondere vor dem durch eine neben der Beherbergungstätigkeit

ausgeübte Verabreichungs- und

Ausschanktätigkeit verursachten Lärm und

Geruch, zu schützen.

§ 14. In jedem Stockwerk, in dem sich Gästezimmer

befinden, muß mindestens eine Toilettenanlage

mit einer mit einem Wasserklosett ausgestatteten

Sitzzelle zur Verfügung stehen, es sei

denn, daß allen Gästezimmern eine eigene Toilettenanlage

angeschlossen ist. Übersteigt die Bettenzahl

in einem Stockwerk zehn, so muß in diesem

Stockwerk für je zehn weitere Gästebetten je eine

weitere Toilettenanlage oder eine Toilettenanlage

mit der entsprechenden Anzahl von Sitzzellen

zur Verfügung stehen. Übersteigt die Bettenzahl

in einem Stockwerk nicht fünf, so muß in diesem

Stockwerk keine Toilettenanlage zur Verfügung

stehen, wenn die Bettenzahl dieses Stockwerks

bei der Zahl der in einem unmittelbar angrenzenden

Stockwerk zur Verfügung stehenden

Toilettenanlage oder Sitzzellen berücksichtigt

ist. Bei der Berechnung sind Betten in Zimmern

mit eigener Toilettenanlage und Kinderbetten, die

zusätzlich in die Gästezimmer gestellt werden,

nicht mitzuzählen. Für die Ausstattung der Sitzzellen

gilt § 5 Abs. 2, 3 erster Satz, 4 mit Ausnahme

des zweiten Satzes und 5.

§ 15. Für je 20 Gästebetten muß ein allgemeines

Badezimmer zur Verfügung stehen. Bei

der Berechnung sind Betten in Zimmern mit

eigenem Bad oder eigener Dusche und Kinderbetten,

die zusätzlich in die Fremdenzimmer gestellt

werden, nicht mitzuzählen. Für die Ausstattung

der Badezimmer gilt § 12.

§ 16. Die zu den Gästezimmern führenden

Stiegen und Gänge müssen ausreichend beleuchtet

sein.

§ 17. Es muß mindestens ein Aufenthalts- oder

Speiseraum in einer Größe vorhanden sein, die

der Zahl der Gästebetten und der Art des Betriebes

angemessen ist. Wenn lediglich ein Speiseraum

und kein Aufenthaltsraum vorhanden ist,

dann muß der Speiseraum den Gästen für den

Aufenthalt zwischen den Mahlzeiten zur Verfügung

stehen und für diesen Aufenthalt der

Gäste geeignet sein.

§ 18. In den Gästezimmern müssen jedem Gast

zwei saubere Handtücher zur Verfügung gestellt

werden. Ist dem Gästezimmer ein Badezimmer

oder eine Dusche angeschlossen, so ist jedem Gast

zusätzlich ein sauberes Badetuch zur Verfügung

zu stellen.

Zusätzliche Bestimmungen für Gastgewerbebetriebe

bestimmter Betriebsarten

Restaurants

§ 19. Auf Tischen, die zum Genuß von Speisen

bestimmt sind, müssen saubere Tischtücher liegen.

Haben die Tische eine leicht zu reinigende Oberfläche,

so ist es auch zulässig, die Tische mit einem

für den Eßplatz des Gastes ausreichenden Tischset

(auch aus gut saugfähigem Papier) zu belegen.

§ 20. Es müssen auch Speisen à la carte verabreicht

werden.

§ 21. Werden Speisen auch im Wege der Selbstbedienung

verabreicht, so muß der diesbezügliche

Teil des Betriebes deutlich erkennbar von den

anderen für die Gäste bestimmten Betriebsräumen

abgegrenzt sein.

Rasthäuser

§ 22. Für je vier Verabreichungsplätze (zum

Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte

Plätze) muß mindestens ein zum Betrieb gehörender

Abstellplatz für einen Personenkraftwagen

vorhanden sein.

§ 23. Den Gästen muß eine Anlage zur Körperreinigung

mit Bad und Dusche und Waschbecken

zur Verfügung stehen. Für die Ausstattung dieser

Anlage gilt § 12.

Hotels

§ 24. Mindestens der Hälfte der Gästezimmer

müssen ein Badezimmer oder eine Dusche sowie

eine Toilettenanlage angeschlossen sein.

§ 25. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß in jedem

Stockwerk eine Toilettenanlage mit für Männer

und Frauen getrennten Sitzzellen mit Wasserklosetts

vorhanden sein muß; diese Sitzzellen

dürfen nicht von einem gemeinsamen Vorraum

zugänglich sein.

§ 26. (1) Das Hotel muß an das öffentliche

Fernsprechnetz angeschlossen sein.

(2) Die Gästezimmer müssen mit einer elektrischen

Signalanlage für den Zimmerdienst oder

mit einem Haustelefon ausgestattet sein.

§ 27. (1) Für Betriebsräume, in denen an die

beherbergten Gäste Speisen verabreicht und Getränke

ausgeschenkt werden, gilt § 19 erster Satz.

(2) Wird auch ein allgemein zugänglicher Restaurationsbetrieb

geführt, so gelten die §§ 19

bis 21.

§ 28. Gäste, die in einem Gästezimmer ohne

eigenes Bad und ohne eigene Dusche beherbergt

sind, müssen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die

Möglichkeit haben, ein Badezimmer zu benützen.

§ 29. Die mit dem Empfangsdienst beauftragte

Person muß die für die Entgegennahme von

Zimmerbestellungen und für die Abrechnung erforderlichen

Sprachkenntnisse in zwei Hauptfremdsprachen

besitzen.

Motels

§ 30. Für Motels gelten die §§ 24 bis 29. Zusätzlich

muß für jedes Gästezimmer ein betriebseigener

Abstellraum oder Abstellplatz für einen

Personenkraftwagen im unmittelbaren Bereich

des Motels vorhanden sein.

Altenheime und Betreuungsheime

für Erwachsene

§ 31. Stockwerke, in denen sich Gästezimmer

befinden, müssen mit einem Aufzug erreichbar

sein. Im übrigen gelten die §§ 25 und 26.

§ 32. Außer den zum Genuß der Mahlzeiten

bestimmten Betriebsräumen müssen Aufenthaltsräume

mit einem Fassungsvermögen vorhanden

sein, das der Zahl der Gästebetten entspricht.

§ 33. Neben normaler Kost muß auch Schonkost

verabreicht werden können.

§ 34. Es muß für die einen Gast besuchenden

Ärzte ein für ärztliche Untersuchunigen geeigneter

und entsprechend ausgestatteter Raum vorhanden

sein.

§ 35. Für je 25 Gäste eines Betreuungsheimes

für Erwachsene muß eine Person zur Verfügung

stehen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend

die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste und der

Sanitätshilfsdienste in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 257/1967, 95/1969 und 349/

1970 berechtigt ist, die Berufebezeichnung „Diplomierte

Krankenschwester" oder „Diplomierter

Krankenpfleger" zu führen und gemäß § 52

Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zur freiberuflichen

Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt

ist.

§ 36. Den Gästen eines Betreuungsheimes für

Erwachsene ist mindestens einmal in der Woche

die Möglichkeit zu einer ärztlichen Untersuchung

zu geben. Außerdem muß für die Gäste eines Betreuungsheimes

für Erwachsene innerhalb einer

angemessenen Frist ein frei praktizierender Arzt

erreichbar sein.

Sonderbestimmungen für bestimmte Betriebsarten

und für kleinere Gastgewerbebetriebe

§ 37. Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart

einer Schutzhütte gilt lediglich, daß im Bereich

der Schutzhütte eine Toilettenanlage zur

Verfügung stehen muß; für diese Toilettenanlage

gilt § 5 Abs. 4 dritter und vierter Satz sowie § 6

Abs. 5, soweit er sich nicht auf die Einrichtungen

zum Waschen und Trocknen der Hände bezieht.

§ 38. Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart

eines Eissalons gilt lediglich § 1, und zwar mit

der Maßgabe, daß bei der Verabreichung von

nicht zum Verzehren im Eissalon bestimmten

Speiseeis keine Serviette zur Verfügung gestellt

werden muß.

§ 39. Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart

eines Theaterbuffets oder eines Kinobuffets

gilt lediglich § 1.

§ 40. Für Gastgewerbebetriebe, in denen nicht

mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß

von Speisen oder Getränken bestimmten Plätze)

bereitgestellt werden, gelten lediglich die §§ 1

und 2, wobei § 2 nur dann anzuwenden ist, wenn

Sitzplätze bereitgestellt werden.

§ 41. (1) Bei Gastgewerbebetrieben mit nicht

mehr als 25 Verabreichungsplätzen (zum Genuß

von Speisen oder Getränken bestimmten Plätzen)

kann die im § 5 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebene

Pissoiranlage entfallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe

in der Betriebsart eines Hotels, Motels, Restaurants,

Kaffeehauses, Kaffeerestaurants, Altenheimes,

Betreuungsheimes für Erwachsene oder einer

Bar.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 42. Diese Verordnung tritt — wenn nicht

im § 43 anderes bestimmt ist — mit 1. Juli 1982

in Kraft.

§ 43. (1) § 8 Abs. 2 erster Satz tritt mit

1. Jänner 1986 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt

gilt, daß ein Bett eine mindestens 190 cm lange

und eine mindestens 75 cm breite Liegefläche

haben muß.

(2) § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

Bis zu diesem Zeitpunkt gilt, daß ein Grand lit

eine mindestens 200 cm lange und eine mindestens

140 cm breite Liegefläche haben muß.

(3) §§ 22 und 26 treten mit 1. Juli 1983 in

Kraft.

§ 44. (1) § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz,

§ 12 Abs. 2 und § 23 gelten nur für Gastgewerbebetriebe,

die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

gemäß § 42 neu errichtet wenden.

(2) § 15 erster Satz gilt nur für Gastgewerbebetriebe,

die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

gemäß § 42 neu errichtet werden; für

die anderen Gastgewerbebetriebe gilt, daß für je

25 Gästebetten ein allgemeines Badezimmer zur

Verfügung stehen muß.

(3) § 24 gilt nur für Gastgewerbebetriebe, die

nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß

§ 42 neu errichtet werden; für die anderen Gastgewerbebetriebe

gilt, daß mindestens einem Viertel

der Gästezimmer ein Badezimmer oder eine

Dusche sowie eine Toilettenanlage angeschlossen

sein müssen.

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