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176_1980 AT

176. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumamid der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 3, in Stahlfässern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumamid der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 3, in Stahlfässern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2475 der Anlage A des ADR darf Natriumamid

der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 3, unter

folgenden Bedingungen auch in Stahlfässern in

Mengen bis höchstens 100 kg befördert werden

1. Verpackung

1.1 Der Stoff ist in Stahlfässer, die mit Einfüll-

und Entlüftungsstutzen versehen sind,

zu verpacken. Der in den Gefäßen nach der

Füllung verbleibende Leerraum muß mit

Stickstoff ausgefüllt sein.

1.2 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung

bei einer im Versandland behördlich

anerkannten Prüfanstalt gemäß den unter

Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Erfolg

unterzogen worden sein.

2. Vorschriften für die Baumusterprüfung

2.1 Fallprüfung

Sechs Fässer sind zu 98% ihres Fassungsraumes

mit Wasser zu füllen und folgenden

Fallversuchen zu unterziehen

Zwei Fässer sind je einmal auf den Oberbodenrand

neben dem Verschluß, zwei Fäs-

ser je einmal auf den Bodenrand und zwei

Fässer je einmal auf die Mantellängsnaht

horizontal auf die Aufprallfläche fallen zu

lassen. Die Aufprallfläche muß eine starre,

glatte, flache und horizontale Oberfläche

besitzen.

Fallhöhe

Fallhöhe in Metern der Maßzahl der Dichte

des zu befördernden Füllgutes, aufgerundet

auf die erste Dezimalstelle — Mindestfallhöhe

1,2 m.

Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis

Die Fässer müssen dicht bleiben, nachdem

der Ausgleich zwischen dem inneren und

dem äußeren Druck hergestellt worden ist.

2.2 Dichtheitsprüfung

Je Bauart müssen 3 Fässer bei Raumtemperatur

einer Druckprobe mit 0,2 kg/cm² Luftüberdruck

unter Wasser unterzogen werden.

Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis

Während einer Prüfdauer von 5 Minuten

muß der Prüfdruck unverändert und das

Faß dicht bleiben.

2.3 Stapeldruckprüfung

Drei zu 98% mit Wasser gefüllte Fässer

müssen während 24 Stunden einem Gewicht

standhalten, das auf einer flachen Unterlage

auf das Versandstück gestellt wird und

dem Gewicht gleicher Versandstücke entspricht,

die während der Beförderung in

einer Stapelhöhe von 3 m mit dem Originalfüllgut

darauf gestapelt werden könnten.

Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis

Die Fässer dürfen keine Verformung zeigen,

die ihre Widerstandsfähigkeit mindern oder

Instabilität verursachen könnte, wenn die

Fässer gestapelt werden.

2.4 Kennzeichnung

Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten

Fässer sind durch

— Namen oder Kurzzeichen des Herstellers,

— Kurzzeichen des Staates, in dem die

Prüfung durchgeführt wird,

— Kurzbezeichnung der Prüfanstalt (Prüfstelle),

— Registriernummer sowie

— Monat und Jahr der Herstellung

gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

3. Sonstige Vorschriften

Jedes Faß ist, bevor es zum ersten Mal

für die Beförderung verwendet wird, einer

Dichtheitsprüfung gemäß Ziffer 2.2 zu unterziehen.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR".

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine

der Vertragsparteien.

Wien, 1980 02 22

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Hehenberger

Bonn, den 25. 10. 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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