176. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumamid der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 3, in Stahlfässern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2475 der Anlage A des ADR darf Natriumamid
der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 3, unter
folgenden Bedingungen auch in Stahlfässern in
Mengen bis höchstens 100 kg befördert werden
1. Verpackung
1.1 Der Stoff ist in Stahlfässer, die mit Einfüll-
und Entlüftungsstutzen versehen sind,
zu verpacken. Der in den Gefäßen nach der
Füllung verbleibende Leerraum muß mit
Stickstoff ausgefüllt sein.
1.2 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung
bei einer im Versandland behördlich
anerkannten Prüfanstalt gemäß den unter
Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Erfolg
unterzogen worden sein.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Fallprüfung
Sechs Fässer sind zu 98% ihres Fassungsraumes
mit Wasser zu füllen und folgenden
Fallversuchen zu unterziehen
Zwei Fässer sind je einmal auf den Oberbodenrand
neben dem Verschluß, zwei Fäs-
ser je einmal auf den Bodenrand und zwei
Fässer je einmal auf die Mantellängsnaht
horizontal auf die Aufprallfläche fallen zu
lassen. Die Aufprallfläche muß eine starre,
glatte, flache und horizontale Oberfläche
besitzen.
Fallhöhe
Fallhöhe in Metern der Maßzahl der Dichte
des zu befördernden Füllgutes, aufgerundet
auf die erste Dezimalstelle — Mindestfallhöhe
1,2 m.
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Die Fässer müssen dicht bleiben, nachdem
der Ausgleich zwischen dem inneren und
dem äußeren Druck hergestellt worden ist.
2.2 Dichtheitsprüfung
Je Bauart müssen 3 Fässer bei Raumtemperatur
einer Druckprobe mit 0,2 kg/cm² Luftüberdruck
unter Wasser unterzogen werden.
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Während einer Prüfdauer von 5 Minuten
muß der Prüfdruck unverändert und das
Faß dicht bleiben.
2.3 Stapeldruckprüfung
Drei zu 98% mit Wasser gefüllte Fässer
müssen während 24 Stunden einem Gewicht
standhalten, das auf einer flachen Unterlage
auf das Versandstück gestellt wird und
dem Gewicht gleicher Versandstücke entspricht,
die während der Beförderung in
einer Stapelhöhe von 3 m mit dem Originalfüllgut
darauf gestapelt werden könnten.
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Die Fässer dürfen keine Verformung zeigen,
die ihre Widerstandsfähigkeit mindern oder
Instabilität verursachen könnte, wenn die
Fässer gestapelt werden.
2.4 Kennzeichnung
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
Fässer sind durch
— Namen oder Kurzzeichen des Herstellers,
— Kurzzeichen des Staates, in dem die
Prüfung durchgeführt wird,
— Kurzbezeichnung der Prüfanstalt (Prüfstelle),
— Registriernummer sowie
— Monat und Jahr der Herstellung
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
3. Sonstige Vorschriften
Jedes Faß ist, bevor es zum ersten Mal
für die Beförderung verwendet wird, einer
Dichtheitsprüfung gemäß Ziffer 2.2 zu unterziehen.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR".
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien.
Wien, 1980 02 22
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Hehenberger
Bonn, den 25. 10. 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier