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176_1979 AT

176. Verordnung: Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. Automatische Elektro-Haushaltswaschmaschinen

für Kaltwasseranschluß im Sinne dieser

Verordnung sind nur für den Anschluß an

Kaltwasser bestimmte und mit einer eingebauten

elektrischen Heizvorrichtung ausgestattete

Waschmaschinen für den Haushaltsgebrauch.

§ 2. Automatische Elektro-Haushaltswaschmaschinen

für Kaltwasseranschluß dürfen nur

dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder

sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach

den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet

sind.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar am Gehäuse des Gerätes oder auf seiner

Verpackung oder in einer mit der Ware zu

übergebenden Begleitschrift anzugeben und hat

in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und

arabischen Ziffern zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)

des Erzeugers oder Importeurs;

2. die Type des Gerätes;

3. das Fassungsvermögen an Trockenwäsche in

Kilogramm (kg);

4. der Energieverbrauch für das energieintensivste

Waschprogramm in Kilowattstunden

(kWh) mit einer Dezimalstelle;

5. die Waschwirkung für das energieintensivste

Waschprogramm;

6. der Wirkungsgrad der Wasserabscheidung für

das energieintensivste Waschprogramm; bei

Geräten, die keinen automatischen Schleudergang

vorgesehen haben, muß bei der Angabe

des Wirkungsgrades der Wasserabscheidung

das Wort „keine" eingesetzt werden;

7. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente

der Z. 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.

(3) An Stelle des Kennzeichnungselementes gemäß

Abs. 2 Z. 5 dürfen die Waschtemperatur in

Grad Celsius (°C) und der Wasserverbrauch in

Liter (1), an Stelle des Kennzeichnungselementes

gemäß Abs. 2 Z. 6 darf die Schleuderdrehzahl

in Umdrehungen je Minute angegeben werden.

Diese Angaben haben jeweils für das energieintensivste

Waschprogramm zu erfolgen.

(4) Die gemäß den Abs. 2 und 3 anzugebenden

Werte müssen nach den anerkannten Regeln der

Technik ermittelt worden sein.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für automatische

Elektro-Haushaltswaschmaschinen für

Kaltwasseranschluß, die vor dem 1. Jänner 1980

importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden

sind.

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