176. Verordnung: Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. Automatische Elektro-Haushaltswaschmaschinen
für Kaltwasseranschluß im Sinne dieser
Verordnung sind nur für den Anschluß an
Kaltwasser bestimmte und mit einer eingebauten
elektrischen Heizvorrichtung ausgestattete
Waschmaschinen für den Haushaltsgebrauch.
§ 2. Automatische Elektro-Haushaltswaschmaschinen
für Kaltwasseranschluß dürfen nur
dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach
den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet
sind.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar am Gehäuse des Gerätes oder auf seiner
Verpackung oder in einer mit der Ware zu
übergebenden Begleitschrift anzugeben und hat
in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und
arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)
des Erzeugers oder Importeurs;
2. die Type des Gerätes;
3. das Fassungsvermögen an Trockenwäsche in
Kilogramm (kg);
4. der Energieverbrauch für das energieintensivste
Waschprogramm in Kilowattstunden
(kWh) mit einer Dezimalstelle;
5. die Waschwirkung für das energieintensivste
Waschprogramm;
6. der Wirkungsgrad der Wasserabscheidung für
das energieintensivste Waschprogramm; bei
Geräten, die keinen automatischen Schleudergang
vorgesehen haben, muß bei der Angabe
des Wirkungsgrades der Wasserabscheidung
das Wort „keine" eingesetzt werden;
7. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente
der Z. 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.
(3) An Stelle des Kennzeichnungselementes gemäß
Abs. 2 Z. 5 dürfen die Waschtemperatur in
Grad Celsius (°C) und der Wasserverbrauch in
Liter (1), an Stelle des Kennzeichnungselementes
gemäß Abs. 2 Z. 6 darf die Schleuderdrehzahl
in Umdrehungen je Minute angegeben werden.
Diese Angaben haben jeweils für das energieintensivste
Waschprogramm zu erfolgen.
(4) Die gemäß den Abs. 2 und 3 anzugebenden
Werte müssen nach den anerkannten Regeln der
Technik ermittelt worden sein.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für automatische
Elektro-Haushaltswaschmaschinen für
Kaltwasseranschluß, die vor dem 1. Jänner 1980
importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden
sind.