176. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Blumenbinder (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 5 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
Landwirtschaft, Studienzweig
Pflanzenproduktion, Agrarökonomik
oder Grünraumgestaltung und Gartenbau
an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch der Höheren
Lehranstalt für Gartenbau oder die erfolgreich
abgelegte Gärtnermeisterprüfung
gemäß den Vorschriften über die
land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung
und
b) eine mindestens einjährige fachliche
Tätigkeit
oder
2. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem dem Gewerbe der
Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf
oder den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen
Fachschule, Fachrichtung
Gartenbau oder der Fachschule für Gartenbau
und
b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem dem Gewerbe der
Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder
die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung
gemäß den Vorschriften über
die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai
1978 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung
des Befähigungsnachweises für das gebundene
Gewerbe der Blumenbinder betrifft, mit
Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.