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176_1978 AT

176. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Blumenbinder (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 5 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung

Landwirtschaft, Studienzweig

Pflanzenproduktion, Agrarökonomik

oder Grünraumgestaltung und Gartenbau

an einer inländischen Universität,

den erfolgreichen Besuch der Höheren

Lehranstalt für Gartenbau oder die erfolgreich

abgelegte Gärtnermeisterprüfung

gemäß den Vorschriften über die

land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung

und

b) eine mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit

oder

2. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem dem Gewerbe der

Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf

oder den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen

Fachschule, Fachrichtung

Gartenbau oder der Fachschule für Gartenbau

und

b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem dem Gewerbe der

Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder

die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung

gemäß den Vorschriften über

die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai

1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung

des Befähigungsnachweises für das gebundene

Gewerbe der Blumenbinder betrifft, mit

Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.

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