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176_1977 AT

176. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Glasindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Glasindustrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 des Anhanges zur

Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich des Fachverbandes der Glasindustrie

in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages dieses Fachverbandes und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

der Chemiearbeiter, ein Kontingent in Höhe

von insgesamt 570 für die Beschäftigung von

Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-

Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 10 v. H. der

beschäftigten Arbeiter erreicht hat, sofern nicht

eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch den Fachverband der

Glasindustrie und die Gewerkschaft der Chemiearbeiter

an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 10

Kärnten 5

Niederösterreich 160

Oberösterreich 135

Salzburg 110

Steiermark 75

Wien , 75.

§ 3. Die. Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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