176. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Glasindustrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 des Anhanges zur
Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich des Fachverbandes der Glasindustrie
in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages dieses Fachverbandes und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
der Chemiearbeiter, ein Kontingent in Höhe
von insgesamt 570 für die Beschäftigung von
Ausländern als Arbeiter festgesetzt (Bundes-
Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 10 v. H. der
beschäftigten Arbeiter erreicht hat, sofern nicht
eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch den Fachverband der
Glasindustrie und die Gewerkschaft der Chemiearbeiter
an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 10
Kärnten 5
Niederösterreich 160
Oberösterreich 135
Salzburg 110
Steiermark 75
Wien , 75.
§ 3. Die. Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.