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176_1975 AT

176. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Auf Grund der §§ 17 a und 17 b in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972, sowie auf Grund des § 22

Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

§ 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten,

die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

außerhalb der im Dienstplan

vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst

herangezogen werden, gebühren für

die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit

und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 2.

(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im

Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

die sich außerhalb der im Dienstplan

vorgeschriebenen Dienststunden

a) in einer Dienststelle oder an einem bestimmten

anderen Ort aufzuhalten haben,

um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche

Tätigkeit aufnehmen zu können,

b) erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),

gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.

§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für Zeiten

eines der nachstehend angeführten Journaldienste

an Werktagen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen

werden, beträgt pro Stunde

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesen Hundertsätzen gelten 37'5 v. H. als Überstundenzuschlag.

(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der

nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn-

und Feiertagen beträgt pro Stunde

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesen Hundertsätzen gelten 50 v. H. als Überstundenzuschlag.

§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt

a) für die im § 1 Abs. 2 lit. a angeführten

Personen 40 v. H. der Vergütung für eine

der Dauer der Bereitschaft (§ 17 b Abs. 1

des Gehaltsgesetzes 1956) entsprechende

Oberstundenleistung (§§ 16 und 17 des

Gehaltsgesetzes 1956),

b) für die im § 1 Abs. 2 lit. b angeführten

Personen

an Werktagen 0'5 v. T.

an Sonn- und Feiertagen 0'7 v. T.

des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen

Teuerungszulage) der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung für jede Stunde einer Rufbereitschaft

(§ 17 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956).

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Die Verordnungen des Bundesministers für

Landesverteidigung vom 9. November 1973,

BGBl. Nr. 559, und vom 13. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 25/1975, treten mit Ablauf des

31. Dezember 1974 außer Kraft.

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