176. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17 a und 17 b in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972, sowie auf Grund des § 22
Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
§ 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten,
die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
außerhalb der im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst
herangezogen werden, gebühren für
die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit
und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 2.
(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im
Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
die sich außerhalb der im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden
a) in einer Dienststelle oder an einem bestimmten
anderen Ort aufzuhalten haben,
um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche
Tätigkeit aufnehmen zu können,
b) erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),
gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.
§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für Zeiten
eines der nachstehend angeführten Journaldienste
an Werktagen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden, beträgt pro Stunde
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesen Hundertsätzen gelten 37'5 v. H. als Überstundenzuschlag.
(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der
nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn-
und Feiertagen beträgt pro Stunde
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesen Hundertsätzen gelten 50 v. H. als Überstundenzuschlag.
§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt
a) für die im § 1 Abs. 2 lit. a angeführten
Personen 40 v. H. der Vergütung für eine
der Dauer der Bereitschaft (§ 17 b Abs. 1
des Gehaltsgesetzes 1956) entsprechende
Oberstundenleistung (§§ 16 und 17 des
Gehaltsgesetzes 1956),
b) für die im § 1 Abs. 2 lit. b angeführten
Personen
an Werktagen 0'5 v. T.
an Sonn- und Feiertagen 0'7 v. T.
des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage) der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung für jede Stunde einer Rufbereitschaft
(§ 17 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956).
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Die Verordnungen des Bundesministers für
Landesverteidigung vom 9. November 1973,
BGBl. Nr. 559, und vom 13. Dezember 1974,
BGBl. Nr. 25/1975, treten mit Ablauf des
31. Dezember 1974 außer Kraft.