176. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Rittscheinbaches und des Raabflusses
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land
Burgenland und dem Land Steiermark verläuft
im Bereich des Rittscheinbaches (burgenländische
Gemeinde Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf
— steiermärkische Gemeinde Loipersdorf bei
Fürstenfeld, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom
Grenzpunkt Nr. 5735 am rechten Bachufer geradlinig
zum Grenzpunkt Nr. 12381, von dort in
der Mitte des Rittscheinbaches geradlinig von
einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt
Nr. 12426 und sodann von diesem geradlinig
zum Grenzpunkt Nr. 31871 am linken
Bachufer.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im
Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach
Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan
im Maßstab 1 :4000 (Anlage 1) dargestellt. Die
Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-
Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro)
berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage
2) ausgewiesen.
§ 2. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land
Burgenland und dem Land Steiermark verläuft
im Bereich des Raabflusses (burgenländische
Gemeinden Sankt Martin an der Raab und
Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf —
steiermärkische Gemeinde Hohenbrugg-Weinberg,
politischer Bezirk Feldbach) vom Grenzpunkt
Nr. 11715 am rechten Bachufer geradlinig
zum Grenzpunkt Nr. 11717, von dort in der
Mitte des Raabflusses geradlinig von einem
Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt
Nr. 11322, von diesem geradlinig zum Grenzpunkt
Nr. 11263 am linken Bachufer, sodann
geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten
bis zum Grenzpunkt Nr. 16074.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im
Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach
Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan
im Maßstab 1 :4000 (Anlage 3 — zwei Teile)
dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte
sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich
Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis
(Anlage 4) ausgewiesen.
§ 3. Spätere Änderungen der Mittellinie des
Rittscheinbaches und des Raabflusses haben auf
den Verlauf der Landesgrenze in den in den
§§ 1 und 2 genannten Grenzstrecken keinen
Einfluß.
§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen
des Landes Burgenland und des
Landes Steiermark mit dem der Kundmachung
des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.