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176_1974 AT

176. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Rittscheinbaches und des Raabflusses

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Rittscheinbaches und des Raabflusses

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land

Burgenland und dem Land Steiermark verläuft

im Bereich des Rittscheinbaches (burgenländische

Gemeinde Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf

— steiermärkische Gemeinde Loipersdorf bei

Fürstenfeld, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom

Grenzpunkt Nr. 5735 am rechten Bachufer geradlinig

zum Grenzpunkt Nr. 12381, von dort in

der Mitte des Rittscheinbaches geradlinig von

einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt

Nr. 12426 und sodann von diesem geradlinig

zum Grenzpunkt Nr. 31871 am linken

Bachufer.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im

Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach

Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan

im Maßstab 1 :4000 (Anlage 1) dargestellt. Die

Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-

Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro)

berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage

2) ausgewiesen.

§ 2. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land

Burgenland und dem Land Steiermark verläuft

im Bereich des Raabflusses (burgenländische

Gemeinden Sankt Martin an der Raab und

Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf —

steiermärkische Gemeinde Hohenbrugg-Weinberg,

politischer Bezirk Feldbach) vom Grenzpunkt

Nr. 11715 am rechten Bachufer geradlinig

zum Grenzpunkt Nr. 11717, von dort in der

Mitte des Raabflusses geradlinig von einem

Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt

Nr. 11322, von diesem geradlinig zum Grenzpunkt

Nr. 11263 am linken Bachufer, sodann

geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten

bis zum Grenzpunkt Nr. 16074.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im

Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach

Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan

im Maßstab 1 :4000 (Anlage 3 — zwei Teile)

dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte

sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich

Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis

(Anlage 4) ausgewiesen.

§ 3. Spätere Änderungen der Mittellinie des

Rittscheinbaches und des Raabflusses haben auf

den Verlauf der Landesgrenze in den in den

§§ 1 und 2 genannten Grenzstrecken keinen

Einfluß.

§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen

des Landes Burgenland und des

Landes Steiermark mit dem der Kundmachung

des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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