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176_1971 AT

176. Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung) samt Finanzprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung) samt Finanzprotokoll

Nachdem das am 1. Juli 1953 in Paris abgeschlossene Übereinkommen zur Errichtung einer

Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung),

dessen Artikel I Absatz 2, Artikel II Absatz 4,

Artikel II Absatz 5, Artikel II Absatz 6, Artikel

III Absatz 2 lit. a, Artikel III Absatz 4 erster

und zweiter Satz, Artikel V Absatz 2 lit. b, Artikel

V Absatz 2 lit. g, Artikel VII Absatz 1 lit. b,

Artikel VII Absatz 2, Artikel VII Absatz 4 lit. a

vorletzter und letzter Satz, Artikel X Absatz 3

und Artikel XIII verfassungsändernd sind, samt

Finanzprotokoll, dessen Artikel 5 Absatz 2 verfassungsändernd

ist,

welches also lautet

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

dieses Übereinkommens —

EINGEDENK der am 15. Februar

1952 in Genf zur Unterzeichnung

aufgelegten Vereinbarung

über die Bildung eines

Rates von Vertretern europäischer

Staaten zur Planung eines

internationalen Laboratoriums

und zur Organisierung anderer

Formen der Zusammenarbeit

auf dem Gebiete der Kernforschung;

EINGEDENK der am 30. Juni

1953 in Paris unterzeichneten

Ergänzungsvereinbarung zur

Verlängerung der genannten

Vereinbarung und

IN DEM WUNSCHE, nach

Artikel III Absatz 2 der genannten

Vereinbarung vom

15. Februar 1952 ein Übereinkommen

zur Errichtung einer

Europäischen Organisation für

Kernforschung zu schließen, das

die Gründung eines internationalen

Laboratoriums zur Durchführung

eines abgestimmten

Programms rein wissenschaftlicher

und grundlegender Forschung

über Teilchen hoher

Energie umfaßt —

HABEN folgendes VEREINBART

Artikel I

Errichtung der Organisation

(1) Hiermit wird eine Europäische

Organisation für Kernforschung

errichtet (im folgenden

als „Organisation" bezeichnet).

(2) Sitz der Organisation ist

Genf, sofern nicht der in Artikel

IV genannte Rat später mit

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten

beschließt, ihn an

einen Ort zu verlegen, wo sich

ein weiteres der in Artikel II

Absatz 2 Buchstabe a genannten

Laboratorien befindet.

Artikel II

Ziele

(1) Die Organisation hat die

Zusammenarbeit europäischer

Staaten auf dem Gebiet der rein

wissenschaftlichen und grundlegenden

Kernforschung sowie

der hiermit wesentlich zusammenhängenden

Forschung zum

Ziel. Die Organisation befaßt

sich nicht mit Arbeiten für militärische

Zwecke; die Ergebnisse

ihrer experimentellen und theoretischen

Arbeiten werden veröffentlicht

oder anderweit allgemein

zugänglich gemacht.

(2) Hinsichtlich der in Absatz

1 genannten Zusammenarbeit

beschränkt sich die Organisation

auf folgende Tätigkeiten

a) den Bau und den Betrieb

eines oder mehrerer internationaler

Laboratorien

(im folgenden als „Laboratorien"

bezeichnet) für

Forschungen über Teilchen

hoher Energie einschließlich

der kosmischen Strahlen.

Zu jedem Laboratorium

gehören

i) ein oder mehrere

Teilchenbeschleuniger;

ii) die Hilfsgeräte, die

zur Durchführung der

Forschungsprogramme

mit den unter der

Ziffer i) genannten

Anlagen erforderlich

sind;

iii) die Gebäude, die zur

Unterbringung der

unter den Ziffern i

und ii genannten Ausrüstung

sowie für die

Verwaltung der Organisation

und die

Wahrnehmung ihrer

sonstigen Aufgaben

erforderlich sind;

b) die Organisierung und

Förderung der internationalen

Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Kernforschung,

und zwar auch

außerhalb der Laboratorien.

Diese Zusammenarbeit

kann insbesondere

folgende Bereiche umfassen

i) Arbeiten auf dem Gebiet

der theoretischen

Kernphysik;

ii) die Förderung der Beziehungen

zwischen

Wissenschaftlern, den

Austausch von Wissenschaftlern,

die Verbreitung

von Informationen

sowie die

Ermöglichung der

weiteren Ausbildung

von Forschern;

iii) Zusammenarbeit mit

anderen Forschungseinrichtungen

und

Beratung derselben;

iv) Arbeiten auf dem

Gebiet der kosmischen

Strahlen.

(3) Die Tätigkeit der Organisation

erstreckt sich auf folgende

Arbeitsprogramme

a) das Programm, welches in

ihrem Laboratorium in

Genf durchgeführt wird;

es umfaßt ein Protonen-

Synchrotron für Energien

über 10 Gigaelektronen

volt (1010 eV) und ein

Synchrozyklotron für

Energien von 600 Millionen

Elektronenvolt (6mal

108 eV);

b) das Programm für den

Bau und den Betrieb der

sich kreuzenden Speicherringe,

die mit dem unter

Buchstabe a beschriebenen

Protonen-Synchrotron

verbunden sind;

c) das Programm für den

Bau und den Betrieb eines

Laboratoriums mit einem

Protonen-Synchrotron für

Energien von etwa 300

Gigaelektronenvolt (3mal

1011 eV);

d) jedes weitere Programm

im Sinne von Absatz 2.

(4) Die in Absatz 3 Buchstaben

c und d genannten Programme

bedürfen der Zustimmung

des Rates mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten.

Gleichzeitig mit seiner

Zustimmung legt der Rat das

Programm fest und erläßt die

für die ordnungsgemäße Durchführung

des Programms notwendigen

verwaltungstechnischen,

finanziellen und sonstigen

Vorschriften.

(5) Alle Änderungen an einem

festgelegten Programm bedürfen

der Zustimmung des Rates

mit Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten.

(6) Bis zu dem vom Rat mit

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten

festgesetzten Zeitpunkt

der Inbetriebnahme des

in Absatz 3 Buchstabe c genannten

Beschleunigers ist das in Absatz

3 Buchstabe a genannte

Programm das Grundprogramm

der Organisation. Von

diesem Zeitpunkt an wird das

in Absatz 3 Buchstabe c genannte

Programm ebenfalls Teil

des Grundprogramms, und der

Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten beschließen,

daß das in Absatz 3

Buchstabe a genannte Programm

nicht mehr Teil des

Grundprogramms sein soll, vorausgesetzt,

daß kein an diesem

Programm beteiligter Mitgliedstaat

dagegen stimmt.

(7) Die Laboratorien arbeiten

im Rahmen ihrer Arbeitsprogramme

im größtmöglichen

Umfang mit Laboratorien und

Einrichtungen in den Hoheitsgebieten

der Mitgliedstaaten zusammen.

Soweit es sich mit den

Zwecken der Organisation vereinbaren

läßt, haben die Laboratorien

bestrebt zu sein, Forschungsarbeiten

zu vermeiden,

die bereits in den genannten

Laboratorien oder Einrichtungen

durchgeführt werden.

Artikel III

Bedingungen für die Mitgliedschaft

(1) Staaten, die Vertragsparteien

der in der Präambel genannten

Vereinbarung vom

15. Februar 1952 sind oder an

den durch diese Vereinbarung

errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge

geleistet und tatsächlich

an seinen Arbeiten teilgenommen

haben, können Mitglieder

der Organisation werden, indem

sie nach Maßgabe der Artikel

XV, XVI und XVII Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

werden.

(2) a) Weitere Staaten kann

der in Artikel IV genannte

Rat durch einstimmigen

Beschluß aller Mitgliedstaaten

zur Organisation

zulassen.

b) Wünscht ein Staat nach

Maßgabe des Buchstabens

a Mitglied der Organisation

zu werden, so setzt

er den Präsidenten des

Rates hievon in Kenntnis.

Der Präsident benachrichtigt

alle Mitgliedstaaten

von diesem Antrag, und

zwar spätestens drei Monate,

bevor er im Rat erörtert

wird. Die vom Rat

zugelassenen Staaten können

durch Beitritt zu diesem

Übereinkommen nach

Artikel XVII Mitglied der

Organisation werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt

dem Präsidenten des Rates

schriftlich die Arbeitsprogramme

bekannt, an denen er teilnehmen

möchte. Ein Staat kann nicht

Mitglied der Organisation werden

oder bleiben, wenn er nicht

mindestens an einem der Arbeitsprogramme

teilnimmt, die

zum Grundprogramm gehören.

(4) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

für die Beteiligung an

einem Arbeitsprogramm eine

anfängliche Mindestdauer festsetzen

und zugleich die finanziellen

Verpflichtungen begrenzen,

die für dieses Programm während

der Mindestbeteiligungsdauer

übernommen werden dürfen.

Mit der gleichen Stimmenmehrheit

kann der Rat eine

Änderung der ursprünglich festgesetzten

Mindestbeteiligungsdauer

sowie der Ausgabenbegrenzung

beschließen, vorausgesetzt,

daß kein an dem Programm

teilnehmender Mitgliedstaat

dagegen stimmt. Unter

Beachtung der festgesetzten

Mindestbeteiligungsdauer kann

ein Mitgliedstaat jederzeit dem

Präsidenten des Rates seinen

Rücktritt von einem Programm

schriftlich notifizieren; dieser

Rücktritt wird am Ende des auf

das Rechnungsjahr der Notifikation

folgenden Rechnungsjahres

oder zu einem von dem Mitgliedstaat

vorgeschlagenen späteren

Zeitpunkt wirksam.

(5) Läuft ein Arbeitsprogramm

aus, so ist der Rat

für seine Abwicklung verantwortlich,

vorbehaltlich einer

Vereinbarung, die gegebenenfalls

in diesem Zeitpunkt zwischen

den an dem betreffenden Programm

teilnehmenden Mitgliedstaaten

getroffen wird, sowie

vorbehaltlich der einschlägigen

Bestimmungen einer etwa bestehenden

Vereinbarung zwischen

der Organisation und den

Staaten, in deren Hoheitsgebieten

das Programm durchgeführt

wird. Ein etwaiger

Überschuß ist unter diejenigen

Mitgliedstaaten zu verteilen, die

im Zeitpunkt der Beendigung

am Programm teilnehmen, und

zwar im Verhältnis der gesamten,

von ihnen zu dem betreffenden

Programm tatsächlich

entrichteten Beiträge. Ergibt

sich ein Fehlbetrag, so ist er von

denselben Mitgliedstaaten im

Verhältnis ihrer für das dann

laufende Rechnungsjahr festgesetzten

Beiträge zum Programm

zu decken.

(6) Zum Zwecke der Durchführung

der Arbeiten der Organisation

erleichtern die Mitgliedstaaten

den Austausch von Personen

und einschlägigen wissenschaftlichen

und technischen Informationen,

soweit dadurch

a) die Anwendung der Gesetze

und sonstigen Vorschriften

der Mitgliedstaaten

über die Einreise

in ihr Hoheitsgebiet, den

Aufenthalt darin oder die

Ausreise aus ihrem

Hoheitsgebiet nicht berührt

wird;

b) kein Mitgliedstaat verpflichtet

ist, in seinem Besitz

befindliche Informationen

mitzuteilen oder

deren Mitteilung zu gestatten,

wenn nach seiner

Auffassung eine derartige

Mitteilung den Interessen

seiner Sicherheit entgegensteht.

Artikel IV

Organe

Die Organisation besteht aus

einem Rat und für jedes Labora-

torium einem durch entsprechendes

Personal unterstützten

Generaldirektor.

Artikel V

Der Rat

(1) Dem Rat gehören höchstens

zwei Delegierte eines jeden

Mitgliedstaates an, die bei

Sitzungen des Rates von Beratern

begleitet sein können.

(2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommen

hat der Rat

a) die Richtlinien für die Arbeit

der Organisation auf

wissenschaftlichem, technischem

und verwaltungstechnischem

Gebiet festzulegen;

b) die Arbeitsprogramme der

Organisation zu genehmigen;

c) gemäß dem diesem Übereinkommen

beigefügten

Finanzprotokoll mit

Zweidrittelmehrheit der

vertretenen und abstimmenden

Mitgliedstaaten

die Teile des Budgets

(Haushaltsplans) zu verabschieden,

die sich auf die

verschiedenen Arbeitsprogramme

beziehen, und die

finanziellen Regelungen

der Organisation festzulegen;

d) die Ausgaben der Organisation

zu überprüfen und

deren durch Rechnungsprüfer

kontrollierte Jahresabrechnungen

zu genehmigen

und zu veröffentlichen;

e) die erforderlichen Stellenpläne

zu beschließen;

f) einen oder mehrere Jahresberichte

zu veröffentlichen;

g) die sonstigen Befugnisse

und Aufgaben wahrzunehmen,

die zur Durchführung

dieses Übereinkommens

erforderlich

sind.

(3) Der Rat tritt mindestens

einmal jährlich an einem von

ihm zu bestimmenden Ort zusammen.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat im

Rat eine Stimme.

(5) Soweit in diesem Übereinkommen

nichts anderes vorgesehen

ist, bedürfen die Beschlüsse

des Rates der einfachen Mehrheit

der vertretenen und abstimmenden

Mitgliedstaaten.

(6) Sieht dieses Übereinkommen

oder das ihm beigefügte

Finanzprotokoll vor, daß eine

Angelegenheit der Zustimmung

des Rates mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten bedarf,

und bezieht sich diese Angelegenheit

unmittelbar auf ein

Arbeitsprogramm, so muß die

Mehrheit gleichzeitig eine Zweidrittelmehrheit

aller an diesem

Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten

sein.

(7) Soweit dieses Übereinkommen

oder das ihm beigefügte

Finanzprotokoll nicht vorsehen,

daß die Zustimmung des

Rates zu einer Angelegenheit

der Einstimmigkeit oder der

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten

bedarf, ist ein Mitgliedstaat

in Angelegenheiten,

die in den vom Rat nach Artikel

II festgelegten Rahmen eines

Programms fallen, nur dann

stimmberechtigt, wenn er an

diesem Programm teilnimmt

oder wenn die Angelegenheit ein

anderes Programm unmittelbar

berührt, an dem er teilnimmt.

(8) Ein Mitgliedstaat ist im

Rat nicht stimmberechtigt, wenn

sein rückständiger Beitrag zu der

Organisation die Höhe der Beiträge

übersteigt, die dieser Staat

für das laufende und das unmittelbar

vorausgegangene

Rechnungsjahr schuldet. Desgleichen

ist er im Rat nicht

stimmberechtigt in bezug auf

ein bestimmtes Arbeitsprogramm,

wenn sein rückständiger

Beitrag zu diesem Programm

die Höhe der Beiträge

übersteigt, die dieser Staat für

das laufende und das unmittelbar

vorausgegangene Rech-

nungsjahr schuldet. Diesem Mitgliedstaat

kann jedoch der Rat

mit Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten das Stimmrecht

gewähren, wenn er überzeugt

ist, daß der Zahlungsverzug auf

Umstände zurückzuführen ist,

die sich dem Einfluß dieses Staates

entziehen.

(9) Für die Erörterung einer

Angelegenheit im Rat ist die

Anwesenheit von Delegierten

der Mehrheit der in dieser Angelegenheit

stimmberechtigten

Mitgliedstaaten erforderlich.

(10) Im Rahmen dieses Übereinkommens

gibt sich der Rat

eine Geschäftsordnung.

(11) Der Rat wählt einen

Präsidenten und zwei Vizepräsidenten;

sie bleiben ein Jahr im

Amt und können höchstens

zweimal hintereinander wiedergewählt

werden.

(12) Der Rat setzt einen Wissenschaftsausschuß

und einen

Finanzausschuß sowie alle weiteren

nachgeordneten Gremien

ein, die für die Zwecke der Organisation,

insbesondere für die

Durchführung und Koordinierung

ihrer verschiedenen Programme,

erforderlich sind. Der

Rat beschließt mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

über die Einsetzung derartiger

Gremien und ihren Aufgabenbereich.

Im Rahmen dieses

Übereinkommens und des ihm

beigefügten Finanzprotokolls

geben sich diese nachgeordneten

Gremien ihre Geschäftsordnungen

selbst.

(13) Bereits vor der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden können sich

die in Artikel III Absatz 1 erwähnten

Staaten bis zum

31. Dezember 1954 in den Sitzungen

des Rates vertreten lassen

und an seinen Arbeiten

teilnehmen. Dieses Recht umfaßt

nicht die Stimmberechtigung,

es sei denn, daß der betreffende

Staat nach Maßgabe

des Artikels 4 Absatz 1 des diesem

Übereinkommen beigefügten

Finanzprotokolls einen Beitrag

zu der Organisation entrichtet

hat.

Artikel VI

Generaldirektoren und Personal

(1) a) Der Rat ernennt mit

Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten auf eine

bestimmte Zeit einen Generaldirektor

für jedes

Laboratorium; er kann

diesen mit der gleichen

Stimmenmehrheit entlassen.

In bezug auf das

unter seiner Leitung stehende

Laboratorium ist

jeder Generaldirektor das

oberste Vollzugsorgan der

Organisation und ihr gesetzlicher

Vertreter. Hinsichtlich

der finanziellen

Verwaltung verfährt er

nach Maßgabe des diesem

Übereinkommen beigefügten

Finanzprotokolls. Der

Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

den Generaldirektoren

einzeln oder gemeinsam

die Befugnis

übertragen, für die Organisation

in anderen Angelegenheiten

zu handeln.

Jeder Generaldirektor legt

dem Rat einen Jahresbericht

vor und nimmt ohne

Stimmrecht an allen Sitzungen

des Rates teil.

b) Der Rat kann die Ernennung

eines Generaldirektors

nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

oder nach dem späteren

Freiwerden einer Stelle so

lange aufschieben, wie er

es für erforderlich hält.

In diesem Falle ernennt

der Rat anstelle des Generaldirektors

eine Person,

deren Befugnisse und

Verantwortlichkeiten er

bestimmt.

(2) Jedem Generaldirektor

steht das vom Rat für erforderlich

gehaltene und bewilligte

wissenschaftliche, technische,

Verwaltungs- und Büropersonal

zur Seite.

(3) Das Personal wird vom

Rat auf Empfehlung des zuständigen

Generaldirektors eingestellt

und entlassen. Einstellungen

und Entlassungen durch

den Rat bedürfen einer Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten.

Mit der gleichen Mehrheit

kann der Rat den nach

Artikel V Absatz 12 eingesetzten

nachgeordneten Gremien

sowie den Generaldirektoren

Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse

übertragen. Beginn und

Beendigung aller derartigen Arbeitsverhältnisse

erfolgen nach

Maßgabe der vom Rat mit der

gleichen Mehrheit anzunehmenden

Personalordnung. Nicht

zum Personal gehörende Personen,

die vom Rat oder in seinem

Auftrag eingeladen werden,

in einem Laboratorium zu arbeiten,

unterstehen dem betreffenden

Generaldirektor und haben

allen vom Rat erlassenen allgemeinen

Vorschriften nachzukommen.

(4) Die Verantwortlichkeiten

der Generaldirektoren und des

Personals in bezug auf die Organisation

haben ausschließlich

internationalen Charakter. Bei

der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten

dürfen sie von

keiner Regierung und von keiner

Stelle außerhalb der Organisation

Weisungen anfordern

oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten

haben den internationalen

Charakter der Verantwortlichkeiten

der Generaldirektoren

und des Personals zu

beachten und dürfen nicht versuchen,

sie bei der Wahrnehmung

ihrer Dienstobliegenheiten

zu beeinflussen.

Artikel VII

Finanzielle Beiträge

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt

zum Kapitalaufwand und zu

den laufenden Betriebskosten

der Organisation bei, und zwar

a) für die Zeit bis zum

31. Dezember 1956 nach

dem diesem Übereinkommen

beigefügten Finanzprotokoll

und in der

Folge

b) nach Schlüsseln, die alle

drei Jahre vom Rat mit

Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten beschlossen

werden, und zwar auf

der Grundlage des durchschnittlichen

Nettovolkseinkommens

zu Faktorkosten

eines jeden Mitgliedstaates

während der

letzten drei Jahre, für

welche Statistiken vorliegen;

hierbei gelten jedoch

folgende Ausnahmen

i) der Rat kann mit

Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

für jedes Arbeitsprogramm

als Höchstgrenze

einen Prozentsatz

festsetzen, den

ein Mitgliedstaat im

Rahmen der Gesamtsumme

der vom Rat

festgesetzten Beiträge

zur Deckung der jährlichen

Kosten dieses

Programms zu zahlen

hat. Ein demgemäß

festgesetzter Höchstsatz

kann vom Rat

mit der gleichen

Mehrheit geändert

werden, vorausgesetzt,

daß kein an

diesem Programm

teilnehmender Mitgliedstaat

dagegen

stimmt;

ii) der Rat kann mit

Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

beschließen, die besonderen

Verhältnisse

eines Mitgliedstaates

zu berücksichtigen

und dessen Beitrag

den Gegebenheiten

anzupassen. Besondere

Verhältnisse im

Sinne dieser Bestimmung

sind vor allem

dann gegeben, wenn

das Volkseinkommen

je Kopf der Bevölkerung

eines Mitgliedstaates

niedriger ist

als ein vom Rat mit

der gleichen Mehrheit

beschlossener Betrag.

(2) Ist die Beteiligung der Organisation

an einem nationalen

oder multinationalen Vorhaben

ein Arbeitsprogramm der Organisation,

so gilt Absatz 1, sofern

nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

etwas anderes bestimmt.

(3) Die von einem Mitgliedstaat

nach Absatz 1 zu entrichtenden

Beiträge werden nur

für diejenigen Programme berechnet

und verwendet, an

denen er teilnimmt.

(4) a) Der Rat verlangt von

denjenigen Staaten, die

nach dem 31. Dezember

1954 Vertragsparteien

werden, außer den Beiträgen

für künftige Kapitalaufwendungen

und für die

laufenden Betriebskosten

die Entrichtung eines besonderen

Beitrags zu dem

Kapitalaufwand, welcher

der Organisation im Zusammenhang

mit den Programmen,

an denen sie

teilnehmen, bereits entstanden

ist. Einen entsprechenden

Beitrag verlangt

der Rat von Mitgliedstaaten

für ein Programm, an

dem sie nach dessen Anlaufen

erstmals teilnehmen.

Die Höhe dieses besonderen

Beitrags wird

vom Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

festgesetzt.

b) Alle nach Buchstabe a entrichteten

Beiträge werden

für die Senkung der Beiträge

der anderen Mit-

gliedstaaten zu den betreffenden

Programmen

verwendet.

(5) Die auf Grund dieses Artikels

geschuldeten Beiträge werden

nach Maßgabe des diesem

Übereinkommen beigefügten

Finanzprotokolls entrichtet.

(6) Ein Generaldirektor kann

im Rahmen der ihm nach Artikel

VI Absatz 1 Buchstabe a

übertragenen Befugnisse und

vorbehaltlich etwaiger vom Rat

erteilter Weisungen Schenkungen

und Vermächtnisse für die

Organisation annehmen, vorausgesetzt,

daß sie keinen Bedingungen

unterliegen, die mit

den Zwecken der Organisation

unvereinbar sind.

Artikel VIII

Zusammenarbeit mit der

UNESCO und anderen

Organisationen

Die Organisation arbeitet mit

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur zusammen.

Sie kann ferner auf Grund

eines mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten gefaßten

Ratsbeschlusses mit anderen Organisationen

zusammenarbeiten.

Artikel IX

Rechtsstellung

Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit

im Mutterland

jedes Mitgliedstaates. Der Organisation

und den Vertretern der

Mitgliedstaaten im Rat, den

Mitgliedern aller nachgeordneten,

nach Artikel V Absatz 12

eingesetzten Gremien, den Generaldirektoren

sowie dem Personal

der Organisation werden

im Mutterland der Mitgliedstaaten

auf Grund von Vereinbarungen,

die zwischen der Organisation

und jedem in Betracht

kommenden Mitgliedstaat

zu schließen sind, solche Vorrechte

und Immunitäten ge-

währt, die für die Wahrnehmung

der Aufgaben der Organisation

im gegenseitigen Einvernehmen

möglicherweise für

erforderlich gehalten werden.

Die zwischen der Organisation

und den Mitgliedstaaten, in

deren Hoheitsgebieten die Laboratorien

der Organisation

ihren Sitz haben, zu schließenden

Vereinbarungen enthalten

außer Bestimmungen über Vorrechte

und Immunitäten auch

Bestimmungen zur Regelung der

besonderen Beziehungen zwischen

der Organisation und diesen

Mitgliedstaaten.

Artikel X

Änderungen

(1) Der Rat kann den Mitgliedstaaten

Änderungen dieses

Übereinkommens empfehlen.

Jeder Mitgliedstaat, der eine

Änderung vorzuschlagen

wünscht, notifiziert den Änderungsvorschlag

dem Präsidenten

des Rates. Der Präsident setzt

alle Mitgliedstaaten von jedem

ihm notifizierten Änderungsvorschlag

in Kenntnis, und zwar

spätestens drei Monate, bevor

er vom Rat erörtert wird.

(2) Jede vom Rat empfohlene

Änderung dieses Übereinkommens

bedarf der schriftlichen

Annahme durch alle Mitgliedstaaten.

Die Änderung tritt

dreißig Tage nach dem Zeitpunkt

in Kraft, an dem der

Präsident des Rates von allen

Mitgliedstaaten eine Notifikation

über die Annahme erhalten

hat. Der Präsident setzt alle

Mitgliedstaaten sowie den Generaldirektor

der Organisation

der Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

von dem Zeitpunkt in

Kenntnis, an dem die Änderung

demnach in Kraft tritt.

(3) Der Rat kann das diesem

Übereinkommen beigefügte

Finanzprotokoll mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

ändern, sofern diese Änderung

nicht in Widerspruch zu

dem Übereinkommen steht.

Jede derartige Änderung tritt

zu dem vom Rat mit der gleichen

Mehrheit beschlossenen

Zeitpunkt in Kraft. Der Präsident

des Rates setzt alle Mitgliedstaaten

und den Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

von jeder derartigen Änderung

und von dem Zeitpunkt ihres

Inkrafttretens in Kenntnis.

Artikel XI

Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Mitgliedstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens,

die nicht nur die guten

Dienste des Rates beigelegt

wird, ist dem Internationalen

Gerichtshof vorzulegen, sofern

sich die betreffenden Mitgliedstaaten

nicht auf eine andere

Art der Beilegung einigen.

Artikel XII

Austritt

Nachdem dieses Übereinkommen

sieben Jahre lang in Kraft

gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat

vorbehaltlich des Artikels

III Absatz 4 dem Präsidenten

des Rates schriftlich seinen

Austritt aus der Organisation

notifizieren; der Austritt wird

am Ende des auf das Rechnungsjahr

der Notifikation folgenden

Rechnungsjahres oder zu einem

von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen

späteren Zeitpunkt

wirksam.

Artikel XIII

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Erfüllt ein Mitgliedstaat seine

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen nicht, so endet

seine Mitgliedschaft in der Organisation

auf Grund eines vom

Rat zu fassenden Beschlusses,

der einer Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten bedarf.

Artikel XIV

Auflösung

Die Organisation wird aufgelöst,

wenn die Anzahl der Mit-

gliedstaaten unter fünf absinkt.

Sie kann jederzeit durch Übereinkunft

der Mitgliedstaaten

aufgelöst werden. Vorbehaltlich

einer Vereinbarung, die gegebenenfalls

im Zeitpunkt der Auflösung

zwischen den Mitgliedstaaten

getroffen wird, ist der

Staat, in dessen Hoheitsgebiet

sich der Sitz der Organisation

zu diesem Zeitpunkt befindet,

für die Abwicklung verantwortlich;

ein Überschuß ist unter

diejenigen Staaten zu verteilen,

die im Zeitpunkt der Auflösung

Mitglieder sind, und zwar im

Verhältnis der Beiträge, die sie

entrichtet haben, seit sie Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

wurden. Ergibt sich

ein Fehlbetrag, so ist er von diesen

Mitgliedstaaten im Verhältnis

ihrer für das dann laufende

Rechnungsjahr festgesetzten

Beiträge zu decken.

Artikel XV

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen und

das beigefügte Finanzprotokoll,

welches Bestandteil dieses Übereinkommens

ist, liegen bis zum

31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung

für jeden Staat auf,

der die Voraussetzungen des Artikels

III Absatz 1 erfüllt.

Artikel XVI

Ratifizierung

(1) Dieses Übereinkommen

und das beigefügte Finanzprotokoll

bedürfen der Ratifizierung.

(2) Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generaldirektor

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur zu hinterlegen.

Artikel XVII

Beitritt

(1) Jeder Staat, der dieses

Übereinkommen und das beigefügte

Finanzprotokoll nicht

unterzeichnet hat, kann ihnen

vom 1. Jänner 1954 an beitreten,

wenn er die Voraussetzungen

des Artikels III Absatz 1

oder 2 erfüllt.

(2) Die Beitrittsurkunden

sind beim Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur zu hinterlegen.

Artikel XVIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

und das beigefügte Finanzprotokoll

treten in Kraft, nachdem

sieben Staaten sie ratifiziert

haben oder ihnen beigetreten

sind, vorausgesetzt,

a) daß die Summe ihrer Beiträge

nach dem in der Anlage

zum Finanzprotokoll

angegebenen Schlüssel

mindestens 75% beträgt,

und

b) daß sich die Schweiz als

das Land, in dem die Organisation

ihren Sitz haben

wird, unter diesen

sieben Staaten befindet.

(2) Für jeden weiteren Staat,

der dieses Übereinkommen und

das beigefügte Finanzprotokoll

unterzeichnet oder ihnen beitritt,

treten diese mit Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel XIX

Notifikationen

(1) Der Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur notifiziert

allen Unterzeichner- und beitretenden

Staaten sowie allen sonstigen

Staaten, die an der Konferenz

über die Durchführung

von Studien zur Errichtung

eines europäischen Kernforschungslaboratoriums

im Dezember

1951 in Paris und im

Februar 1952 in Genf teilge-

nommen haben, die Hinterlegung

einer jeden Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde und das

Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(2) Der Präsident des Rates

notifiziert allen Mitgliedstaaten

und dem Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur jeden Austritt

und jede Beendigung der Mitgliedschaft.

Artikel XX

Registrierung

Nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens läßt es der

Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft und

Kultur nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

bei deren Generalsekretär registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, von

ihren Regierungen hierzu gehörig

bevollmächtigten Vertreter

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am

1. Juli 1953 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur hinterlegt

wird; deren Generaldirektor

übermittelt allen Unterzeichner- und

beitretenden Staaten sowie

allen sonstigen Staaten, die an

der Konferenz über die Durchführung

von Studien zur Errichtung

eines europäischen

Kernforschungslaboratoriums

teilgenommen haben, eine beglaubigte

Abschrift.

FINANZPROTOKOLL

(geänderte Fassung)

Anlage des Übereinkommens

zur Errichtung einer Europäischen

Organisation für Kernforschung

DIE VERTRAGSSTAATEN

des Übereinkommens zur Errichtung

einer Europäischen Organisation

für Kernforschung

(im folgenden als „Übereinkommen"

bezeichnet) —

VON DEM WUNSCHE GELEITET,

Bestimmungen über

die finanzielle Verwaltung der

Organisation zu treffen —

HABEN folgendes VEREINBART

Artikel 1

Budget (Haushalt)

(1) Das Rechnungsjahr der

Organisation läuft vom 1. Jänner

bis zum 31. Dezember.

(2) Jeder Generaldirektor legt

alljährlich spätestens am 1. September

dem Rat ins einzelne

gehende Voranschläge über Einnahmen

und Ausgaben für das

folgende Rechnungsjahr zur

Prüfung und Genehmigung vor.

(3) Die Voranschläge über

Einnahmen und Ausgaben sind

nach Kapiteln zu gliedern.

Übertragungen innerhalb des

Budgets sind nur mit Ermächtigung

des in Artikel 3 genannten

Finanzausschusses zulässig.

Die genaue Form der Voranschläge

wird vom Finanzausschuß

nach Stellungnahme der

Generaldirektoren bestimmt.

Artikel 2

Nachtragsbudget

Der Rat kann einen Generaldirektor

um Vorlage von zusätzlichen

oder abgeänderten

Voranschlägen ersuchen, wenn

die Umstände dies erfordern.

Jeder Vorschlag, dessen Durchführung

zusätzliche Ausgaben

mit sich bringt, gilt erst dann als

vom Rat genehmigt, wenn die-

ser auch einen von dem zuständigen

Generaldirektor vorgelegten

Voranschlag für die entsprechenden

Mehrausgaben genehmigt

hat.

Artikel 3

Finanzausschuß

(1) Der nach Artikel V Absatz

12 des Übereinkommens

eingesetzte Finanzausschuß besteht

aus Vertretern aller Mitgliedstaaten.

(2) Bei seiner Beschlußfassung

hält sich der Finanzausschuß an

die in Artikel V des Übereinkommens

für den Rat vorgeschriebenen

Regeln über Abstimmung

und Anwesenheit.

(3) Dieser Ausschuß prüft die

Voranschläge der Generaldirektoren

und übermittelt die Voranschläge

mit seinem Bericht

dem Rat.

Artikel 4

Beiträge

(1) Für den am 31. Dezember

1954 endenden Zeitabschnitt

stellt der Rat vorläufige Budgetansätze

auf, deren Ausgaben

durch Beiträge nach Absatz 1

der Anlage zu diesem Protokoll

zu decken sind.

(2) Für die Rechnungsjahre

1955 und 1956 werden Ausgaben,

die in dem vom Rat genehmigten

Budget enthalten

sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten

gedeckt, deren

Höhe im Verhältnis der in Absatz

2 der Anlage zu diesem

Protokoll angegebenen Prozentsätze

festgesetzt wird, wobei als

vereinbart gilt, daß die Bestimmungen

in Artikel VII Absatz

1 Buchstabe b Ziffern i

und ii des Übereinkommens anwendbar

sind.

(3) Vom 1. Jänner 1957 an

werden die Ausgaben, die in

dem vom Rat genehmigten Bud-

get vorgesehen sind, durch Beiträge

der Mitgliedstaaten nach

Artikel VII des Übereinkommens

gedeckt.

(4) Nimmt ein Staat erstmals

an einem Arbeitsprogramm

teil, gleichviel ob dies beim Erwerb

der Mitgliedschaft in der

Organisation oder später geschieht,

so werden die Beiträge

der anderen betroffenen Mitgliedstaaten

neu festgesetzt,

und der neue Schlüssel tritt mit

Beginn des laufenden Rechnungsjahres

in Kraft. Bereits

gezahlte Beträge werden erstattet,

soweit dies zur Anpassung

der von allen Mitgliedstaaten

für das betreffende Jahr zu entrichtenden

Beiträge an den

neuen Schlüssel erforderlich ist.

(5) a) Der Finanzausschuß bestimmt

nach Stellungnahme

der Generaldirektoren

die Modalitäten der

Beitragsentrichtung, um

eine ordnungsgemäße Finanzierung

der Organisation

sicherzustellen.

b) Danach teilt jeder Generaldirektor

den Mitgliedstaaten

die Höhe ihrer

Beiträge und die Zahlungstermine

mit.

Artikel 5

Währung der Beitragszahlungen

(1) Das Budget der Organisation

wird in der Währung des

Landes aufgestellt, in dem die

Organisation ihren Sitz hat.

(2) Der Rat bestimmt mit

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten

die Zahlungsmodalitäten

sowie die Währung oder

Währungen, in denen die Beiträge

der Mitgliedstaaten zu

entrichten sind.

Artikel 6

Betriebsmittelfonds

Der Rat kann Betriebsmittelfonds

einrichten.

Artikel 7

Finanzordnung

Nach Beratung mit dem Finanzausschuß

verabschiedet der

Rat mit einer Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten Vorschriften

für die finanzielle Verwaltung

der Organisation; sie

sind deren Finanzordnung.

Artikel 8

Buchführung und Rechnungsprüfung

(1) Jeder Generaldirektor

sorgt für die richtige Verbuchung

aller Einnahmen und

Ausgaben.

(2) Der Rat ernennt auf zunächst

drei Jahre Rechnungsprüfer,

deren Auftrag erneuert

werden kann. Sie prüfen die

Buchführung der Organisation,

insbesondere um zu bescheinigen,

daß die Ausgaben im Rahmen

der Finanzordnung den

Budgetansätzen entsprechen. Die

Rechnungsprüfer nehmen auch

die sonstigen in der Finanzordnung

angegebenen Aufgaben

wahr.

(3) Jeder Generaldirektor erteilt

den Rechnungsprüfern alle

Auskünfte und gewährt ihnen

jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung

ihrer Aufgaben bedürfen.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, von

ihren Regierungen hierzu gehörig

bevollmächtigten Vertreter

dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am

1. Juli 1953 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur hinterlegt wird;

deren Generaldirektor übermittelt

allen Unterzeichner- und

beitretenden Staaten sowie allen

sonstigen Staaten, die an der

Konferenz über die Durchführung

von Studien zur Errichtung

eines europäischen Kernforschungslaboratoriums

teilgenommen

haben, eine beglaubigte

Abschrift.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Unterricht

Mock

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Annahmeurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 12. November

1969 beim Generaldirektor des CERN hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem

Art. X Z. 2 am 17. Jänner 1971 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben die Übereinkunft angenommen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland,

Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Schweden und das

Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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