176. Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung) samt Finanzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 1. Juli 1953 in Paris abgeschlossene Übereinkommen zur Errichtung einer
Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung),
dessen Artikel I Absatz 2, Artikel II Absatz 4,
Artikel II Absatz 5, Artikel II Absatz 6, Artikel
III Absatz 2 lit. a, Artikel III Absatz 4 erster
und zweiter Satz, Artikel V Absatz 2 lit. b, Artikel
V Absatz 2 lit. g, Artikel VII Absatz 1 lit. b,
Artikel VII Absatz 2, Artikel VII Absatz 4 lit. a
vorletzter und letzter Satz, Artikel X Absatz 3
und Artikel XIII verfassungsändernd sind, samt
Finanzprotokoll, dessen Artikel 5 Absatz 2 verfassungsändernd
ist,
welches also lautet
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
dieses Übereinkommens —
EINGEDENK der am 15. Februar
1952 in Genf zur Unterzeichnung
aufgelegten Vereinbarung
über die Bildung eines
Rates von Vertretern europäischer
Staaten zur Planung eines
internationalen Laboratoriums
und zur Organisierung anderer
Formen der Zusammenarbeit
auf dem Gebiete der Kernforschung;
EINGEDENK der am 30. Juni
1953 in Paris unterzeichneten
Ergänzungsvereinbarung zur
Verlängerung der genannten
Vereinbarung und
IN DEM WUNSCHE, nach
Artikel III Absatz 2 der genannten
Vereinbarung vom
15. Februar 1952 ein Übereinkommen
zur Errichtung einer
Europäischen Organisation für
Kernforschung zu schließen, das
die Gründung eines internationalen
Laboratoriums zur Durchführung
eines abgestimmten
Programms rein wissenschaftlicher
und grundlegender Forschung
über Teilchen hoher
Energie umfaßt —
HABEN folgendes VEREINBART
Artikel I
Errichtung der Organisation
(1) Hiermit wird eine Europäische
Organisation für Kernforschung
errichtet (im folgenden
als „Organisation" bezeichnet).
(2) Sitz der Organisation ist
Genf, sofern nicht der in Artikel
IV genannte Rat später mit
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten
beschließt, ihn an
einen Ort zu verlegen, wo sich
ein weiteres der in Artikel II
Absatz 2 Buchstabe a genannten
Laboratorien befindet.
Artikel II
Ziele
(1) Die Organisation hat die
Zusammenarbeit europäischer
Staaten auf dem Gebiet der rein
wissenschaftlichen und grundlegenden
Kernforschung sowie
der hiermit wesentlich zusammenhängenden
Forschung zum
Ziel. Die Organisation befaßt
sich nicht mit Arbeiten für militärische
Zwecke; die Ergebnisse
ihrer experimentellen und theoretischen
Arbeiten werden veröffentlicht
oder anderweit allgemein
zugänglich gemacht.
(2) Hinsichtlich der in Absatz
1 genannten Zusammenarbeit
beschränkt sich die Organisation
auf folgende Tätigkeiten
a) den Bau und den Betrieb
eines oder mehrerer internationaler
Laboratorien
(im folgenden als „Laboratorien"
bezeichnet) für
Forschungen über Teilchen
hoher Energie einschließlich
der kosmischen Strahlen.
Zu jedem Laboratorium
gehören
i) ein oder mehrere
Teilchenbeschleuniger;
ii) die Hilfsgeräte, die
zur Durchführung der
Forschungsprogramme
mit den unter der
Ziffer i) genannten
Anlagen erforderlich
sind;
iii) die Gebäude, die zur
Unterbringung der
unter den Ziffern i
und ii genannten Ausrüstung
sowie für die
Verwaltung der Organisation
und die
Wahrnehmung ihrer
sonstigen Aufgaben
erforderlich sind;
b) die Organisierung und
Förderung der internationalen
Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Kernforschung,
und zwar auch
außerhalb der Laboratorien.
Diese Zusammenarbeit
kann insbesondere
folgende Bereiche umfassen
i) Arbeiten auf dem Gebiet
der theoretischen
Kernphysik;
ii) die Förderung der Beziehungen
zwischen
Wissenschaftlern, den
Austausch von Wissenschaftlern,
die Verbreitung
von Informationen
sowie die
Ermöglichung der
weiteren Ausbildung
von Forschern;
iii) Zusammenarbeit mit
anderen Forschungseinrichtungen
und
Beratung derselben;
iv) Arbeiten auf dem
Gebiet der kosmischen
Strahlen.
(3) Die Tätigkeit der Organisation
erstreckt sich auf folgende
Arbeitsprogramme
a) das Programm, welches in
ihrem Laboratorium in
Genf durchgeführt wird;
es umfaßt ein Protonen-
Synchrotron für Energien
über 10 Gigaelektronen
volt (1010 eV) und ein
Synchrozyklotron für
Energien von 600 Millionen
Elektronenvolt (6mal
108 eV);
b) das Programm für den
Bau und den Betrieb der
sich kreuzenden Speicherringe,
die mit dem unter
Buchstabe a beschriebenen
Protonen-Synchrotron
verbunden sind;
c) das Programm für den
Bau und den Betrieb eines
Laboratoriums mit einem
Protonen-Synchrotron für
Energien von etwa 300
Gigaelektronenvolt (3mal
1011 eV);
d) jedes weitere Programm
im Sinne von Absatz 2.
(4) Die in Absatz 3 Buchstaben
c und d genannten Programme
bedürfen der Zustimmung
des Rates mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten.
Gleichzeitig mit seiner
Zustimmung legt der Rat das
Programm fest und erläßt die
für die ordnungsgemäße Durchführung
des Programms notwendigen
verwaltungstechnischen,
finanziellen und sonstigen
Vorschriften.
(5) Alle Änderungen an einem
festgelegten Programm bedürfen
der Zustimmung des Rates
mit Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten.
(6) Bis zu dem vom Rat mit
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten
festgesetzten Zeitpunkt
der Inbetriebnahme des
in Absatz 3 Buchstabe c genannten
Beschleunigers ist das in Absatz
3 Buchstabe a genannte
Programm das Grundprogramm
der Organisation. Von
diesem Zeitpunkt an wird das
in Absatz 3 Buchstabe c genannte
Programm ebenfalls Teil
des Grundprogramms, und der
Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten beschließen,
daß das in Absatz 3
Buchstabe a genannte Programm
nicht mehr Teil des
Grundprogramms sein soll, vorausgesetzt,
daß kein an diesem
Programm beteiligter Mitgliedstaat
dagegen stimmt.
(7) Die Laboratorien arbeiten
im Rahmen ihrer Arbeitsprogramme
im größtmöglichen
Umfang mit Laboratorien und
Einrichtungen in den Hoheitsgebieten
der Mitgliedstaaten zusammen.
Soweit es sich mit den
Zwecken der Organisation vereinbaren
läßt, haben die Laboratorien
bestrebt zu sein, Forschungsarbeiten
zu vermeiden,
die bereits in den genannten
Laboratorien oder Einrichtungen
durchgeführt werden.
Artikel III
Bedingungen für die Mitgliedschaft
(1) Staaten, die Vertragsparteien
der in der Präambel genannten
Vereinbarung vom
15. Februar 1952 sind oder an
den durch diese Vereinbarung
errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge
geleistet und tatsächlich
an seinen Arbeiten teilgenommen
haben, können Mitglieder
der Organisation werden, indem
sie nach Maßgabe der Artikel
XV, XVI und XVII Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
werden.
(2) a) Weitere Staaten kann
der in Artikel IV genannte
Rat durch einstimmigen
Beschluß aller Mitgliedstaaten
zur Organisation
zulassen.
b) Wünscht ein Staat nach
Maßgabe des Buchstabens
a Mitglied der Organisation
zu werden, so setzt
er den Präsidenten des
Rates hievon in Kenntnis.
Der Präsident benachrichtigt
alle Mitgliedstaaten
von diesem Antrag, und
zwar spätestens drei Monate,
bevor er im Rat erörtert
wird. Die vom Rat
zugelassenen Staaten können
durch Beitritt zu diesem
Übereinkommen nach
Artikel XVII Mitglied der
Organisation werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat gibt
dem Präsidenten des Rates
schriftlich die Arbeitsprogramme
bekannt, an denen er teilnehmen
möchte. Ein Staat kann nicht
Mitglied der Organisation werden
oder bleiben, wenn er nicht
mindestens an einem der Arbeitsprogramme
teilnimmt, die
zum Grundprogramm gehören.
(4) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
für die Beteiligung an
einem Arbeitsprogramm eine
anfängliche Mindestdauer festsetzen
und zugleich die finanziellen
Verpflichtungen begrenzen,
die für dieses Programm während
der Mindestbeteiligungsdauer
übernommen werden dürfen.
Mit der gleichen Stimmenmehrheit
kann der Rat eine
Änderung der ursprünglich festgesetzten
Mindestbeteiligungsdauer
sowie der Ausgabenbegrenzung
beschließen, vorausgesetzt,
daß kein an dem Programm
teilnehmender Mitgliedstaat
dagegen stimmt. Unter
Beachtung der festgesetzten
Mindestbeteiligungsdauer kann
ein Mitgliedstaat jederzeit dem
Präsidenten des Rates seinen
Rücktritt von einem Programm
schriftlich notifizieren; dieser
Rücktritt wird am Ende des auf
das Rechnungsjahr der Notifikation
folgenden Rechnungsjahres
oder zu einem von dem Mitgliedstaat
vorgeschlagenen späteren
Zeitpunkt wirksam.
(5) Läuft ein Arbeitsprogramm
aus, so ist der Rat
für seine Abwicklung verantwortlich,
vorbehaltlich einer
Vereinbarung, die gegebenenfalls
in diesem Zeitpunkt zwischen
den an dem betreffenden Programm
teilnehmenden Mitgliedstaaten
getroffen wird, sowie
vorbehaltlich der einschlägigen
Bestimmungen einer etwa bestehenden
Vereinbarung zwischen
der Organisation und den
Staaten, in deren Hoheitsgebieten
das Programm durchgeführt
wird. Ein etwaiger
Überschuß ist unter diejenigen
Mitgliedstaaten zu verteilen, die
im Zeitpunkt der Beendigung
am Programm teilnehmen, und
zwar im Verhältnis der gesamten,
von ihnen zu dem betreffenden
Programm tatsächlich
entrichteten Beiträge. Ergibt
sich ein Fehlbetrag, so ist er von
denselben Mitgliedstaaten im
Verhältnis ihrer für das dann
laufende Rechnungsjahr festgesetzten
Beiträge zum Programm
zu decken.
(6) Zum Zwecke der Durchführung
der Arbeiten der Organisation
erleichtern die Mitgliedstaaten
den Austausch von Personen
und einschlägigen wissenschaftlichen
und technischen Informationen,
soweit dadurch
a) die Anwendung der Gesetze
und sonstigen Vorschriften
der Mitgliedstaaten
über die Einreise
in ihr Hoheitsgebiet, den
Aufenthalt darin oder die
Ausreise aus ihrem
Hoheitsgebiet nicht berührt
wird;
b) kein Mitgliedstaat verpflichtet
ist, in seinem Besitz
befindliche Informationen
mitzuteilen oder
deren Mitteilung zu gestatten,
wenn nach seiner
Auffassung eine derartige
Mitteilung den Interessen
seiner Sicherheit entgegensteht.
Artikel IV
Organe
Die Organisation besteht aus
einem Rat und für jedes Labora-
torium einem durch entsprechendes
Personal unterstützten
Generaldirektor.
Artikel V
Der Rat
(1) Dem Rat gehören höchstens
zwei Delegierte eines jeden
Mitgliedstaates an, die bei
Sitzungen des Rates von Beratern
begleitet sein können.
(2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommen
hat der Rat
a) die Richtlinien für die Arbeit
der Organisation auf
wissenschaftlichem, technischem
und verwaltungstechnischem
Gebiet festzulegen;
b) die Arbeitsprogramme der
Organisation zu genehmigen;
c) gemäß dem diesem Übereinkommen
beigefügten
Finanzprotokoll mit
Zweidrittelmehrheit der
vertretenen und abstimmenden
Mitgliedstaaten
die Teile des Budgets
(Haushaltsplans) zu verabschieden,
die sich auf die
verschiedenen Arbeitsprogramme
beziehen, und die
finanziellen Regelungen
der Organisation festzulegen;
d) die Ausgaben der Organisation
zu überprüfen und
deren durch Rechnungsprüfer
kontrollierte Jahresabrechnungen
zu genehmigen
und zu veröffentlichen;
e) die erforderlichen Stellenpläne
zu beschließen;
f) einen oder mehrere Jahresberichte
zu veröffentlichen;
g) die sonstigen Befugnisse
und Aufgaben wahrzunehmen,
die zur Durchführung
dieses Übereinkommens
erforderlich
sind.
(3) Der Rat tritt mindestens
einmal jährlich an einem von
ihm zu bestimmenden Ort zusammen.
(4) Jeder Mitgliedstaat hat im
Rat eine Stimme.
(5) Soweit in diesem Übereinkommen
nichts anderes vorgesehen
ist, bedürfen die Beschlüsse
des Rates der einfachen Mehrheit
der vertretenen und abstimmenden
Mitgliedstaaten.
(6) Sieht dieses Übereinkommen
oder das ihm beigefügte
Finanzprotokoll vor, daß eine
Angelegenheit der Zustimmung
des Rates mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten bedarf,
und bezieht sich diese Angelegenheit
unmittelbar auf ein
Arbeitsprogramm, so muß die
Mehrheit gleichzeitig eine Zweidrittelmehrheit
aller an diesem
Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten
sein.
(7) Soweit dieses Übereinkommen
oder das ihm beigefügte
Finanzprotokoll nicht vorsehen,
daß die Zustimmung des
Rates zu einer Angelegenheit
der Einstimmigkeit oder der
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten
bedarf, ist ein Mitgliedstaat
in Angelegenheiten,
die in den vom Rat nach Artikel
II festgelegten Rahmen eines
Programms fallen, nur dann
stimmberechtigt, wenn er an
diesem Programm teilnimmt
oder wenn die Angelegenheit ein
anderes Programm unmittelbar
berührt, an dem er teilnimmt.
(8) Ein Mitgliedstaat ist im
Rat nicht stimmberechtigt, wenn
sein rückständiger Beitrag zu der
Organisation die Höhe der Beiträge
übersteigt, die dieser Staat
für das laufende und das unmittelbar
vorausgegangene
Rechnungsjahr schuldet. Desgleichen
ist er im Rat nicht
stimmberechtigt in bezug auf
ein bestimmtes Arbeitsprogramm,
wenn sein rückständiger
Beitrag zu diesem Programm
die Höhe der Beiträge
übersteigt, die dieser Staat für
das laufende und das unmittelbar
vorausgegangene Rech-
nungsjahr schuldet. Diesem Mitgliedstaat
kann jedoch der Rat
mit Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten das Stimmrecht
gewähren, wenn er überzeugt
ist, daß der Zahlungsverzug auf
Umstände zurückzuführen ist,
die sich dem Einfluß dieses Staates
entziehen.
(9) Für die Erörterung einer
Angelegenheit im Rat ist die
Anwesenheit von Delegierten
der Mehrheit der in dieser Angelegenheit
stimmberechtigten
Mitgliedstaaten erforderlich.
(10) Im Rahmen dieses Übereinkommens
gibt sich der Rat
eine Geschäftsordnung.
(11) Der Rat wählt einen
Präsidenten und zwei Vizepräsidenten;
sie bleiben ein Jahr im
Amt und können höchstens
zweimal hintereinander wiedergewählt
werden.
(12) Der Rat setzt einen Wissenschaftsausschuß
und einen
Finanzausschuß sowie alle weiteren
nachgeordneten Gremien
ein, die für die Zwecke der Organisation,
insbesondere für die
Durchführung und Koordinierung
ihrer verschiedenen Programme,
erforderlich sind. Der
Rat beschließt mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
über die Einsetzung derartiger
Gremien und ihren Aufgabenbereich.
Im Rahmen dieses
Übereinkommens und des ihm
beigefügten Finanzprotokolls
geben sich diese nachgeordneten
Gremien ihre Geschäftsordnungen
selbst.
(13) Bereits vor der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden können sich
die in Artikel III Absatz 1 erwähnten
Staaten bis zum
31. Dezember 1954 in den Sitzungen
des Rates vertreten lassen
und an seinen Arbeiten
teilnehmen. Dieses Recht umfaßt
nicht die Stimmberechtigung,
es sei denn, daß der betreffende
Staat nach Maßgabe
des Artikels 4 Absatz 1 des diesem
Übereinkommen beigefügten
Finanzprotokolls einen Beitrag
zu der Organisation entrichtet
hat.
Artikel VI
Generaldirektoren und Personal
(1) a) Der Rat ernennt mit
Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten auf eine
bestimmte Zeit einen Generaldirektor
für jedes
Laboratorium; er kann
diesen mit der gleichen
Stimmenmehrheit entlassen.
In bezug auf das
unter seiner Leitung stehende
Laboratorium ist
jeder Generaldirektor das
oberste Vollzugsorgan der
Organisation und ihr gesetzlicher
Vertreter. Hinsichtlich
der finanziellen
Verwaltung verfährt er
nach Maßgabe des diesem
Übereinkommen beigefügten
Finanzprotokolls. Der
Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
den Generaldirektoren
einzeln oder gemeinsam
die Befugnis
übertragen, für die Organisation
in anderen Angelegenheiten
zu handeln.
Jeder Generaldirektor legt
dem Rat einen Jahresbericht
vor und nimmt ohne
Stimmrecht an allen Sitzungen
des Rates teil.
b) Der Rat kann die Ernennung
eines Generaldirektors
nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
oder nach dem späteren
Freiwerden einer Stelle so
lange aufschieben, wie er
es für erforderlich hält.
In diesem Falle ernennt
der Rat anstelle des Generaldirektors
eine Person,
deren Befugnisse und
Verantwortlichkeiten er
bestimmt.
(2) Jedem Generaldirektor
steht das vom Rat für erforderlich
gehaltene und bewilligte
wissenschaftliche, technische,
Verwaltungs- und Büropersonal
zur Seite.
(3) Das Personal wird vom
Rat auf Empfehlung des zuständigen
Generaldirektors eingestellt
und entlassen. Einstellungen
und Entlassungen durch
den Rat bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten.
Mit der gleichen Mehrheit
kann der Rat den nach
Artikel V Absatz 12 eingesetzten
nachgeordneten Gremien
sowie den Generaldirektoren
Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse
übertragen. Beginn und
Beendigung aller derartigen Arbeitsverhältnisse
erfolgen nach
Maßgabe der vom Rat mit der
gleichen Mehrheit anzunehmenden
Personalordnung. Nicht
zum Personal gehörende Personen,
die vom Rat oder in seinem
Auftrag eingeladen werden,
in einem Laboratorium zu arbeiten,
unterstehen dem betreffenden
Generaldirektor und haben
allen vom Rat erlassenen allgemeinen
Vorschriften nachzukommen.
(4) Die Verantwortlichkeiten
der Generaldirektoren und des
Personals in bezug auf die Organisation
haben ausschließlich
internationalen Charakter. Bei
der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten
dürfen sie von
keiner Regierung und von keiner
Stelle außerhalb der Organisation
Weisungen anfordern
oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten
haben den internationalen
Charakter der Verantwortlichkeiten
der Generaldirektoren
und des Personals zu
beachten und dürfen nicht versuchen,
sie bei der Wahrnehmung
ihrer Dienstobliegenheiten
zu beeinflussen.
Artikel VII
Finanzielle Beiträge
(1) Jeder Mitgliedstaat trägt
zum Kapitalaufwand und zu
den laufenden Betriebskosten
der Organisation bei, und zwar
a) für die Zeit bis zum
31. Dezember 1956 nach
dem diesem Übereinkommen
beigefügten Finanzprotokoll
und in der
Folge
b) nach Schlüsseln, die alle
drei Jahre vom Rat mit
Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten beschlossen
werden, und zwar auf
der Grundlage des durchschnittlichen
Nettovolkseinkommens
zu Faktorkosten
eines jeden Mitgliedstaates
während der
letzten drei Jahre, für
welche Statistiken vorliegen;
hierbei gelten jedoch
folgende Ausnahmen
i) der Rat kann mit
Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
für jedes Arbeitsprogramm
als Höchstgrenze
einen Prozentsatz
festsetzen, den
ein Mitgliedstaat im
Rahmen der Gesamtsumme
der vom Rat
festgesetzten Beiträge
zur Deckung der jährlichen
Kosten dieses
Programms zu zahlen
hat. Ein demgemäß
festgesetzter Höchstsatz
kann vom Rat
mit der gleichen
Mehrheit geändert
werden, vorausgesetzt,
daß kein an
diesem Programm
teilnehmender Mitgliedstaat
dagegen
stimmt;
ii) der Rat kann mit
Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
beschließen, die besonderen
Verhältnisse
eines Mitgliedstaates
zu berücksichtigen
und dessen Beitrag
den Gegebenheiten
anzupassen. Besondere
Verhältnisse im
Sinne dieser Bestimmung
sind vor allem
dann gegeben, wenn
das Volkseinkommen
je Kopf der Bevölkerung
eines Mitgliedstaates
niedriger ist
als ein vom Rat mit
der gleichen Mehrheit
beschlossener Betrag.
(2) Ist die Beteiligung der Organisation
an einem nationalen
oder multinationalen Vorhaben
ein Arbeitsprogramm der Organisation,
so gilt Absatz 1, sofern
nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
etwas anderes bestimmt.
(3) Die von einem Mitgliedstaat
nach Absatz 1 zu entrichtenden
Beiträge werden nur
für diejenigen Programme berechnet
und verwendet, an
denen er teilnimmt.
(4) a) Der Rat verlangt von
denjenigen Staaten, die
nach dem 31. Dezember
1954 Vertragsparteien
werden, außer den Beiträgen
für künftige Kapitalaufwendungen
und für die
laufenden Betriebskosten
die Entrichtung eines besonderen
Beitrags zu dem
Kapitalaufwand, welcher
der Organisation im Zusammenhang
mit den Programmen,
an denen sie
teilnehmen, bereits entstanden
ist. Einen entsprechenden
Beitrag verlangt
der Rat von Mitgliedstaaten
für ein Programm, an
dem sie nach dessen Anlaufen
erstmals teilnehmen.
Die Höhe dieses besonderen
Beitrags wird
vom Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
festgesetzt.
b) Alle nach Buchstabe a entrichteten
Beiträge werden
für die Senkung der Beiträge
der anderen Mit-
gliedstaaten zu den betreffenden
Programmen
verwendet.
(5) Die auf Grund dieses Artikels
geschuldeten Beiträge werden
nach Maßgabe des diesem
Übereinkommen beigefügten
Finanzprotokolls entrichtet.
(6) Ein Generaldirektor kann
im Rahmen der ihm nach Artikel
VI Absatz 1 Buchstabe a
übertragenen Befugnisse und
vorbehaltlich etwaiger vom Rat
erteilter Weisungen Schenkungen
und Vermächtnisse für die
Organisation annehmen, vorausgesetzt,
daß sie keinen Bedingungen
unterliegen, die mit
den Zwecken der Organisation
unvereinbar sind.
Artikel VIII
Zusammenarbeit mit der
UNESCO und anderen
Organisationen
Die Organisation arbeitet mit
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur zusammen.
Sie kann ferner auf Grund
eines mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten gefaßten
Ratsbeschlusses mit anderen Organisationen
zusammenarbeiten.
Artikel IX
Rechtsstellung
Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit
im Mutterland
jedes Mitgliedstaates. Der Organisation
und den Vertretern der
Mitgliedstaaten im Rat, den
Mitgliedern aller nachgeordneten,
nach Artikel V Absatz 12
eingesetzten Gremien, den Generaldirektoren
sowie dem Personal
der Organisation werden
im Mutterland der Mitgliedstaaten
auf Grund von Vereinbarungen,
die zwischen der Organisation
und jedem in Betracht
kommenden Mitgliedstaat
zu schließen sind, solche Vorrechte
und Immunitäten ge-
währt, die für die Wahrnehmung
der Aufgaben der Organisation
im gegenseitigen Einvernehmen
möglicherweise für
erforderlich gehalten werden.
Die zwischen der Organisation
und den Mitgliedstaaten, in
deren Hoheitsgebieten die Laboratorien
der Organisation
ihren Sitz haben, zu schließenden
Vereinbarungen enthalten
außer Bestimmungen über Vorrechte
und Immunitäten auch
Bestimmungen zur Regelung der
besonderen Beziehungen zwischen
der Organisation und diesen
Mitgliedstaaten.
Artikel X
Änderungen
(1) Der Rat kann den Mitgliedstaaten
Änderungen dieses
Übereinkommens empfehlen.
Jeder Mitgliedstaat, der eine
Änderung vorzuschlagen
wünscht, notifiziert den Änderungsvorschlag
dem Präsidenten
des Rates. Der Präsident setzt
alle Mitgliedstaaten von jedem
ihm notifizierten Änderungsvorschlag
in Kenntnis, und zwar
spätestens drei Monate, bevor
er vom Rat erörtert wird.
(2) Jede vom Rat empfohlene
Änderung dieses Übereinkommens
bedarf der schriftlichen
Annahme durch alle Mitgliedstaaten.
Die Änderung tritt
dreißig Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft, an dem der
Präsident des Rates von allen
Mitgliedstaaten eine Notifikation
über die Annahme erhalten
hat. Der Präsident setzt alle
Mitgliedstaaten sowie den Generaldirektor
der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
von dem Zeitpunkt in
Kenntnis, an dem die Änderung
demnach in Kraft tritt.
(3) Der Rat kann das diesem
Übereinkommen beigefügte
Finanzprotokoll mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
ändern, sofern diese Änderung
nicht in Widerspruch zu
dem Übereinkommen steht.
Jede derartige Änderung tritt
zu dem vom Rat mit der gleichen
Mehrheit beschlossenen
Zeitpunkt in Kraft. Der Präsident
des Rates setzt alle Mitgliedstaaten
und den Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
von jeder derartigen Änderung
und von dem Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens in Kenntnis.
Artikel XI
Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Mitgliedstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens,
die nicht nur die guten
Dienste des Rates beigelegt
wird, ist dem Internationalen
Gerichtshof vorzulegen, sofern
sich die betreffenden Mitgliedstaaten
nicht auf eine andere
Art der Beilegung einigen.
Artikel XII
Austritt
Nachdem dieses Übereinkommen
sieben Jahre lang in Kraft
gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat
vorbehaltlich des Artikels
III Absatz 4 dem Präsidenten
des Rates schriftlich seinen
Austritt aus der Organisation
notifizieren; der Austritt wird
am Ende des auf das Rechnungsjahr
der Notifikation folgenden
Rechnungsjahres oder zu einem
von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen
späteren Zeitpunkt
wirksam.
Artikel XIII
Nichterfüllung von Verpflichtungen
Erfüllt ein Mitgliedstaat seine
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen nicht, so endet
seine Mitgliedschaft in der Organisation
auf Grund eines vom
Rat zu fassenden Beschlusses,
der einer Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten bedarf.
Artikel XIV
Auflösung
Die Organisation wird aufgelöst,
wenn die Anzahl der Mit-
gliedstaaten unter fünf absinkt.
Sie kann jederzeit durch Übereinkunft
der Mitgliedstaaten
aufgelöst werden. Vorbehaltlich
einer Vereinbarung, die gegebenenfalls
im Zeitpunkt der Auflösung
zwischen den Mitgliedstaaten
getroffen wird, ist der
Staat, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Sitz der Organisation
zu diesem Zeitpunkt befindet,
für die Abwicklung verantwortlich;
ein Überschuß ist unter
diejenigen Staaten zu verteilen,
die im Zeitpunkt der Auflösung
Mitglieder sind, und zwar im
Verhältnis der Beiträge, die sie
entrichtet haben, seit sie Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
wurden. Ergibt sich
ein Fehlbetrag, so ist er von diesen
Mitgliedstaaten im Verhältnis
ihrer für das dann laufende
Rechnungsjahr festgesetzten
Beiträge zu decken.
Artikel XV
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen und
das beigefügte Finanzprotokoll,
welches Bestandteil dieses Übereinkommens
ist, liegen bis zum
31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung
für jeden Staat auf,
der die Voraussetzungen des Artikels
III Absatz 1 erfüllt.
Artikel XVI
Ratifizierung
(1) Dieses Übereinkommen
und das beigefügte Finanzprotokoll
bedürfen der Ratifizierung.
(2) Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generaldirektor
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur zu hinterlegen.
Artikel XVII
Beitritt
(1) Jeder Staat, der dieses
Übereinkommen und das beigefügte
Finanzprotokoll nicht
unterzeichnet hat, kann ihnen
vom 1. Jänner 1954 an beitreten,
wenn er die Voraussetzungen
des Artikels III Absatz 1
oder 2 erfüllt.
(2) Die Beitrittsurkunden
sind beim Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur zu hinterlegen.
Artikel XVIII
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
und das beigefügte Finanzprotokoll
treten in Kraft, nachdem
sieben Staaten sie ratifiziert
haben oder ihnen beigetreten
sind, vorausgesetzt,
a) daß die Summe ihrer Beiträge
nach dem in der Anlage
zum Finanzprotokoll
angegebenen Schlüssel
mindestens 75% beträgt,
und
b) daß sich die Schweiz als
das Land, in dem die Organisation
ihren Sitz haben
wird, unter diesen
sieben Staaten befindet.
(2) Für jeden weiteren Staat,
der dieses Übereinkommen und
das beigefügte Finanzprotokoll
unterzeichnet oder ihnen beitritt,
treten diese mit Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel XIX
Notifikationen
(1) Der Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur notifiziert
allen Unterzeichner- und beitretenden
Staaten sowie allen sonstigen
Staaten, die an der Konferenz
über die Durchführung
von Studien zur Errichtung
eines europäischen Kernforschungslaboratoriums
im Dezember
1951 in Paris und im
Februar 1952 in Genf teilge-
nommen haben, die Hinterlegung
einer jeden Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde und das
Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
(2) Der Präsident des Rates
notifiziert allen Mitgliedstaaten
und dem Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur jeden Austritt
und jede Beendigung der Mitgliedschaft.
Artikel XX
Registrierung
Nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens läßt es der
Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
bei deren Generalsekretär registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, von
ihren Regierungen hierzu gehörig
bevollmächtigten Vertreter
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am
1. Juli 1953 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur hinterlegt
wird; deren Generaldirektor
übermittelt allen Unterzeichner- und
beitretenden Staaten sowie
allen sonstigen Staaten, die an
der Konferenz über die Durchführung
von Studien zur Errichtung
eines europäischen
Kernforschungslaboratoriums
teilgenommen haben, eine beglaubigte
Abschrift.
FINANZPROTOKOLL
(geänderte Fassung)
Anlage des Übereinkommens
zur Errichtung einer Europäischen
Organisation für Kernforschung
DIE VERTRAGSSTAATEN
des Übereinkommens zur Errichtung
einer Europäischen Organisation
für Kernforschung
(im folgenden als „Übereinkommen"
bezeichnet) —
VON DEM WUNSCHE GELEITET,
Bestimmungen über
die finanzielle Verwaltung der
Organisation zu treffen —
HABEN folgendes VEREINBART
Artikel 1
Budget (Haushalt)
(1) Das Rechnungsjahr der
Organisation läuft vom 1. Jänner
bis zum 31. Dezember.
(2) Jeder Generaldirektor legt
alljährlich spätestens am 1. September
dem Rat ins einzelne
gehende Voranschläge über Einnahmen
und Ausgaben für das
folgende Rechnungsjahr zur
Prüfung und Genehmigung vor.
(3) Die Voranschläge über
Einnahmen und Ausgaben sind
nach Kapiteln zu gliedern.
Übertragungen innerhalb des
Budgets sind nur mit Ermächtigung
des in Artikel 3 genannten
Finanzausschusses zulässig.
Die genaue Form der Voranschläge
wird vom Finanzausschuß
nach Stellungnahme der
Generaldirektoren bestimmt.
Artikel 2
Nachtragsbudget
Der Rat kann einen Generaldirektor
um Vorlage von zusätzlichen
oder abgeänderten
Voranschlägen ersuchen, wenn
die Umstände dies erfordern.
Jeder Vorschlag, dessen Durchführung
zusätzliche Ausgaben
mit sich bringt, gilt erst dann als
vom Rat genehmigt, wenn die-
ser auch einen von dem zuständigen
Generaldirektor vorgelegten
Voranschlag für die entsprechenden
Mehrausgaben genehmigt
hat.
Artikel 3
Finanzausschuß
(1) Der nach Artikel V Absatz
12 des Übereinkommens
eingesetzte Finanzausschuß besteht
aus Vertretern aller Mitgliedstaaten.
(2) Bei seiner Beschlußfassung
hält sich der Finanzausschuß an
die in Artikel V des Übereinkommens
für den Rat vorgeschriebenen
Regeln über Abstimmung
und Anwesenheit.
(3) Dieser Ausschuß prüft die
Voranschläge der Generaldirektoren
und übermittelt die Voranschläge
mit seinem Bericht
dem Rat.
Artikel 4
Beiträge
(1) Für den am 31. Dezember
1954 endenden Zeitabschnitt
stellt der Rat vorläufige Budgetansätze
auf, deren Ausgaben
durch Beiträge nach Absatz 1
der Anlage zu diesem Protokoll
zu decken sind.
(2) Für die Rechnungsjahre
1955 und 1956 werden Ausgaben,
die in dem vom Rat genehmigten
Budget enthalten
sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten
gedeckt, deren
Höhe im Verhältnis der in Absatz
2 der Anlage zu diesem
Protokoll angegebenen Prozentsätze
festgesetzt wird, wobei als
vereinbart gilt, daß die Bestimmungen
in Artikel VII Absatz
1 Buchstabe b Ziffern i
und ii des Übereinkommens anwendbar
sind.
(3) Vom 1. Jänner 1957 an
werden die Ausgaben, die in
dem vom Rat genehmigten Bud-
get vorgesehen sind, durch Beiträge
der Mitgliedstaaten nach
Artikel VII des Übereinkommens
gedeckt.
(4) Nimmt ein Staat erstmals
an einem Arbeitsprogramm
teil, gleichviel ob dies beim Erwerb
der Mitgliedschaft in der
Organisation oder später geschieht,
so werden die Beiträge
der anderen betroffenen Mitgliedstaaten
neu festgesetzt,
und der neue Schlüssel tritt mit
Beginn des laufenden Rechnungsjahres
in Kraft. Bereits
gezahlte Beträge werden erstattet,
soweit dies zur Anpassung
der von allen Mitgliedstaaten
für das betreffende Jahr zu entrichtenden
Beiträge an den
neuen Schlüssel erforderlich ist.
(5) a) Der Finanzausschuß bestimmt
nach Stellungnahme
der Generaldirektoren
die Modalitäten der
Beitragsentrichtung, um
eine ordnungsgemäße Finanzierung
der Organisation
sicherzustellen.
b) Danach teilt jeder Generaldirektor
den Mitgliedstaaten
die Höhe ihrer
Beiträge und die Zahlungstermine
mit.
Artikel 5
Währung der Beitragszahlungen
(1) Das Budget der Organisation
wird in der Währung des
Landes aufgestellt, in dem die
Organisation ihren Sitz hat.
(2) Der Rat bestimmt mit
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten
die Zahlungsmodalitäten
sowie die Währung oder
Währungen, in denen die Beiträge
der Mitgliedstaaten zu
entrichten sind.
Artikel 6
Betriebsmittelfonds
Der Rat kann Betriebsmittelfonds
einrichten.
Artikel 7
Finanzordnung
Nach Beratung mit dem Finanzausschuß
verabschiedet der
Rat mit einer Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten Vorschriften
für die finanzielle Verwaltung
der Organisation; sie
sind deren Finanzordnung.
Artikel 8
Buchführung und Rechnungsprüfung
(1) Jeder Generaldirektor
sorgt für die richtige Verbuchung
aller Einnahmen und
Ausgaben.
(2) Der Rat ernennt auf zunächst
drei Jahre Rechnungsprüfer,
deren Auftrag erneuert
werden kann. Sie prüfen die
Buchführung der Organisation,
insbesondere um zu bescheinigen,
daß die Ausgaben im Rahmen
der Finanzordnung den
Budgetansätzen entsprechen. Die
Rechnungsprüfer nehmen auch
die sonstigen in der Finanzordnung
angegebenen Aufgaben
wahr.
(3) Jeder Generaldirektor erteilt
den Rechnungsprüfern alle
Auskünfte und gewährt ihnen
jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben bedürfen.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, von
ihren Regierungen hierzu gehörig
bevollmächtigten Vertreter
dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am
1. Juli 1953 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur hinterlegt wird;
deren Generaldirektor übermittelt
allen Unterzeichner- und
beitretenden Staaten sowie allen
sonstigen Staaten, die an der
Konferenz über die Durchführung
von Studien zur Errichtung
eines europäischen Kernforschungslaboratoriums
teilgenommen
haben, eine beglaubigte
Abschrift.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Unterricht
Mock
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichische Annahmeurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 12. November
1969 beim Generaldirektor des CERN hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem
Art. X Z. 2 am 17. Jänner 1971 in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben die Übereinkunft angenommen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland,
Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Schweden und das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.