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176_1969 AT

176. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 58 Abs. 4

und 59 Abs. 2 und 4, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162,

mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische

und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre

Sonderformen erlassen werden, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, Nr. 280/

1965, Nr. 200/1966 und Nr. 58/1967, wird abgeändert

wie folgt

1. Im Artikel I § 1 Abs. 1 ist

a) die Wendung „nach Maßgabe der Abs. 2 bis

4" durch die Wendung „nach Maßgabe der Abs. 2

bis 5" zu ersetzen;

b) die Aufzählung der Fachschulen wie folgt

zu ergänzen

„45. Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik

Anlagen A und A/45

46. Fachschule für Flugtechnik

Anlage A/46".

2. Im Artikel I ist dem § 1 folgender Abs. 5

anzufügen

„(5) Die im Abs. 1 Z. 45 und 46 genannten

Lehrpläne werden mit 1. September 1969 in

Kraft gesetzt."

3. Im Artikel I hat § 2 Abs. 3 zu lauten

„(3) Für den Sonderkurs für Elektrotechnik

wird der in der Anlage D enthaltene Lehrplan

mit 1. September 1969 in Kraft gesetzt."

4. Im Artikel I ist nach dem § 2 b folgender

§ 2 c einzufügen

„§ 2 c. Für die nachstehend genannten Sonderformen

der technischen Fachschulen für Körperbehinderte

wird der in der jeweils angeführten

Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der

darin unter III. genannten Lehrpläne für den

Religionsunterricht) mit 1. September 1969 in

Kraft gesetzt

1. Fachschule für Betriebstechnik

Anlagen A und E/1

2. Fachschule für Mechaniker

Anlagen A und E/2."

5. Die Überschrift der Anlage A hat zu lauten

„GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

DER IN DEN ANLAGEN A/1

BIS A/24 UND A/33 BIS A/45 GENANNTEN

FACHSCHULEN".

6. In der Anlage A (Gemeinsame Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen A/1 bis A/24

und A/33 bis A/45 genannten Fachschulen)

Abschnitt II (Bildungs- und Lehraufgaben der

gemeinsamen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände

und unverbindliche Übungen

(Arbeitsgemeinschaften) hat im Freigegenstand

Stenotypie

a) in der Bildungs- und Lehraufgabe der erste

Absatz zu lauten

„Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute in Kurzschrift

aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu

in Langschrift wiederzugeben. Erziehung

zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen

Wortes und zur Genauigkeit. Der Unterricht ist

nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde), Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht, BGBl.

Nr. 171/1969, zu erteilen.";

b) der Lehrstoff der 1. Klasse zu lauten

„Kurzschrift

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.";

c) in den Didaktischen Grundsätzen der erste

Absatz zu lauten

„Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern. Das Ausmaß der

Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind

dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse

anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die

Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug

gegenüber der Schreibgeschwindigkeit. Die

Ansage- und Abschreibübungen sind der Umwelt

des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß die

kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst umfassend

wird."

7. In der Anlage A/1 (Lehrplan der Fachschule

für Metallbearbeitung) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6

„Mathematik und angewandte Mathematik" zu

lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Erziehung zu exaktem, logischem und kritischem

Denken. Anleitung zu ausreichender

Rechensicherheit in numerischen und graphischen

Methoden für die Berufspraxis.

Lehrstoff

1. Klasse (5 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen.

Anwendung in Arithmetik und Geometrie.

Verknüpfungsgebilde.

Arithmetik

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter

Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen.

Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen

und Wurzeln. Einführung in den Gebrauch

technischer Tabellen.

Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit

einer Variablen; Grundmenge, Lösungsmenge.

Aufgaben aus den physikalischen und technischen

Anwendungsgebieten.

Multiplikation und Division von mehrgliedrigen

algebraischen Ausdrücken. Teilbarkeitsregeln,

Primfaktoren, größter gemeinsamer

Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.

Das Rechnen mit Brüchen, Doppelbrüche,

Bruchgleichungen. Verhältnisse und Proportionen,

Proportionalitätsfaktor, direkte und

indirekte Proportionalität. Die lineare Interpolation

und ihre Anwendung beim Gebrauch

von Tabellen. Empirische Einführung in den

Gebrauch des Rechenstabes.

Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.

Systeme linearer Gleichungen und Ungleichungen.

Aufgaben aus den technischen Anwendungsgebieten.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe

der Mengenlehre.

Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.

Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis.

Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels,

Berechnung von Flächeninhalten.

Angenäherte Inhaltsberechnung zeichnerisch

gegebener Figuren. Ähnlichkeit. Strahlensätze.

Pythagoräischer Lehrsatz. Höhen- und Kathetensatz.

Heronsche Flächenformel. Um- und Inkreisradius

eines Dreiecks.

Berechnungen an einfachen Körpern.

2. Klasse (3 Wochenstunden)

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen. Binäres Zahlensystem. Exponentialfunktion

und logarithmische Funktion. Das Rechnen

mit Logarithmen. Theorie und Anwendung des

Rechenstabes.

Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.

Statistik, Mittelwerte.

Geometrie

Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen.

Anwendung auf einfache technische

Objekte.

Didaktische Grundsätze

Die Fachrichtung und das Wochenstundenausmaß

bestimmen die Breite und Tiefe der

Behandlung des Lehrstoffes. Schwierige allgemeine

Gedankengänge sind durch spezielle Beispiele

vorzubereiten und soweit wie möglich

durch graphische Methoden zu veranschaulichen.

Neue Erkenntnisse sollen auf induktivem Wege

erarbeitet werden, wobei mittels der Begriffe

der Mengenlehre strukturelle Zusammenhänge

angedeutet werden können. Bei der Behandlung

der Verknüpfungsgebilde kann auf den Gruppenbegriff

und seine Bedeutung in der modernen

Mathematik eingegangen werden, doch soll

darüber im allgemeinen nicht hinausgegangen

werden. Beispiele sind möglichst den technischen

Fachgebieten zu entnehmen.

Die Stoffgebiete sind, sofern dies möglich ist,

aus denkökonomischen Gründen in enger Verflechtung

miteinander zu behandeln.

Drei Schularbeiten im Schuljahr."

8. In der Anlage A/2 (Fachschule für gestaltendes

Metallhandwerk) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstände hat die Z. 7

„Mathematik und angewandte Mathematik" zu

lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie.

Wiederholung der Grundrechenoperationen in

Verbindung mit Brüchen und allgemeinen Zahlen.

Maße und Gewichte. Prozentrechnen. Schätzen

und Kopfrechnen. Grundbegriffe über Potenzen

und Wurzeln. Rechnen mit dem Rechenstab.

Lineare Gleichungen mit einer Variablen; Grundmenge,

Lösungsmenge.

Proportionen.

Aufgaben aus den physikalischen und technischen

Anwendungsgebieten.

Wiederholung der geometrischen Grundbegriffe

mit Hilfe der Mengenlehre. Flächenberechnungen.

Flächenumwandlungen. Ähnlichkeit.

Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen.

Didaktische Grundsätze

Allgemeine Gedankengänge sind durch spezielle

Beispiele vorzubereiten und soweit wie möglich

durch graphische Methoden zu veranschaulichen.

Anwendungsbeispiele sind möglichst den technischen

Fachgebieten zu entnehmen. Die Stoffgebiete

sind, sofern dies möglich ist, aus denkökonomischen

Gründen in enger Verflechtung

miteinander zu behandeln.

Drei Schularbeiten im Schuljahr."

9. In der Anlage A/3 (Lehrplan der Fachschule

für Büchsenmacher und Schäfter) Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (4 Wochenstunden)

Siehe Anlage A/1.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen. Menge der reellen

Zahlen.

Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.

Statistik: Mittelwerte, Streuungsmaße.

Geometrie

Kreisfunktionen, Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Einfache

goniometrische Gleichungen. Auflösung des

schiefwinkeligen Dreiecks. Oberflächen- und

Rauminhaltsberechnungen. Anwendung auf einfache

technische Objekte.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Exponentialfunktion und logarithmische Funktion.

Das Rechnen mit Logarithmen. Theorie

und Anwendung des Rechenstabes.

Geometrie

Analytische Geometrie der Geraden und des

Kreises.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

10. In der Anlage A/4 (Lehrplan der Fachschule

für Starkstromtechnik) Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (6 Wochenstunden)

Im übrigen siehe Anlage A/1 mit folgender

Änderung

Im letzten Absatz sind folgende Worte anzufügen

„Sinus und Kosinus".

2. Klasse (3 Wochenstunden)

Arithmetik

Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.

Rechnen mit imaginären und komplexen

Zahlen, Rechnen mit Zeigern.

Geometrie

Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Auflösung

des schiefwinkeligen Dreiecks. Oberflächen-

und Rauminhaltsberechnungen. Anwendung auf

einfache technische Objekte.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen, Menge der komplexen Zahlen. Binäres

Zahlensystem. Exponentialfunktion und logarithmische

Funktion. Das Rechnen mit Logarithmen.

Theorie und Anwendung des Rechenstabes.

Statistik: Mittelwerte.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

11. In der Anlage A/5 (Lehrplan der Fachschule

für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik)

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

1. Klasse (5 Wochenstunden).

2. Klasse (4 Wochenstunden).

3. Klasse (2 Wochenstunden).

Im übrigen siehe Anlage A/4 mit folgenden

Änderungen

Im Lehrstoff

a) der 1. Klasse haben die Worte „Sinus und

Kosinus" zu entfallen;

b) der 3. Klasse sind folgende Worte einzufügen

„Exponentialform komplexer Zahlen."

12. In der Anlage A/6 (Lehrplan der Fachschule

für Steinmetzerei) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 7

„Mathematik und angewandte Mathematik" zu

lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Siehe Anlage A/2."

13. In der Anlage A/7 (Lehrplan der Fachschule

für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei)

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstände hat die Z. 7 „Mathematik

und angewandte Mathematik" zu lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Siehe Anlage A/2."

14. In der Anlage A/8 (Lehrplan der Fachschule

für Zimmerer) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6

„Mathematik und angewandte Mathematik" zu

lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen.

Anwendung in Arithmetik und Geometrie.

Verknüpfungsgebilde.

Arithmetik

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Wiederholung der Grundrechnungsoperationen

in Verbindung mit Brüchen

und allgemeinen Zahlen. Grundbegriffe über

Potenzen und Wurzeln. Tabellenrechnen. Empirische

Einführung in den Gebrauch des Rechenstabes.

Schlußrechnung, Prozentrechnung.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der

Mengenlehre. Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.

Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis.

Berechnung von Flächeninhalten. Flächenverwandlung,

Pythagoräischer Lehrsatz. Höhen- und

Kathetensatz.

Berechnungen an einfachen Körpern.

2. Klasse (3 Wochenstunden)

Arithmetik

Verhältnisse und Proportionen.

Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.

Die lineare Interpolation und ihre Anwendung

beim Gebrauch von Tabellen.

Systeme linearer Gleichungen und Ungleichungen.

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen.

Geometrie

Strahlensätze, Ähnlichkeit.

Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen,

Guldinsche Regel: Anwendung auf

einfache technische Objekte.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Exponentialfunktion und logarithmische Funktion.

Das Rechnen mit Logarithmen. Theorie

und Anwendung des Rechenstabes. Quadratische

Gleichungen mit einer Variablen.

Statistik: Mittelwerte.

Geometrie

Auflösung des schiefwinkeligen Dreiecks, die

Logarithmen der Kreisfunktionen.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

15. In der Anlage A/9 (Lehrplan der Fachschule

für Tischlerei und Raumgestaltung) Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 7 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Siehe Anlage A/2."

16. In der Anlage A/10 (Lehrplan der Fachschule

für Drechslerei) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 7

„Mathematik und angewandte Mathematik" zu

lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Siehe Anlage A/2."

17. In der Anlage A/12 (Lehrplan der Fachschule

für Keramik und Ofenbau) Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 7 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Siehe Anlage A/2."

18. In der Anlage A/13 (Lehrplan der Fachschule

für künstlerische Wandgestaltung) Abschnitt

IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 7 „Mathematik und

angewandte Mathematik" zu lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Siehe Anlage A/2."

19. In der Anlage A/14 (Lehrplan der Fachschule

für angewandte Malerei) Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 7 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie. Verknüpfungsgebilde.

Wiederholung der Grundrechenoperationen in

Verbindung mit Brüchen und allgemeinen Zahlen.

Maße und Gewichte. Schluß- und Prozentrechnungen.

Schätzen und Kopfrechnen. Grundbegriffe

über Potenzen und Wurzeln. Rechnen

mit Rechenschieber. Lineare Gleichungen mit

einer Variablen. Grundmenge, Lösungsmenge.

Aufgaben aus den physikalischen und technischen

Anwendungsgebieten. Proportionen und Ähnlichkeit.

Wiederholung der geometrischen Grundbegriffe

mit Hilfe der Mengenlehre, Flächenberechnungen.

Flächenumwandlungen. Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen

an einfachen Körpern.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Grundbegriffe über Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen.

Berechnung von Flächeninhalten. Oberflächen-

und Rauminhaltsberechnungen.

Ellipsenkonstruktionen.

Didaktische Grundsätze

Unter Hinweis auf den Pflichtschulstoff werden

zunächst Erklärungen und Merksätze wiederholt,

soweit solche im gewerblichen Rechnen benötigt

werden. Beispiele sind möglichst den technischen

Fachgebieten zu entnehmen. Besonderes Augenmerk

ist auf die Voraussetzungen für die Darstellende

Geometrie und die zeichnerisch-konstruktiven

Gegenstände zu richten.

Die Stoffgebiete sind, sofern dies möglich ist,

aus denkökonomischen Gründen in enger Verflechtung

miteinander zu behandeln.

Drei Schularbeiten im Schuljahr."

20. In der Anlage A/15 (Lehrplan der Fachschule

für dekorative Gestaltung) Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 7 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Siehe Anlage A/2."

21. In der Anlage A/16 (Lehrplan der Fachschule

für Gebrauchsgraphik) Abschnitt IV (Bildungs-

und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf

die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat

die Z. 7 „Mathematik und angewandte Mathematik"

zu lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie.

Verknüpfungsgebilde.

Arithmetik

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter

Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen,

Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen.

Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit

einer Variablen. Grundmenge, Lösungsmenge.

Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren, größter

gemeinsamer Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.

Das Rechnen mit Brüchen. Verhältnisse

und Proportionen, direkte und indirekte Proportionalität.

Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der

Mengenlehre. Abbildungsgeometrie.

Dreieck, Vieredi, Vieleck, Kreis.

Umfang des Kreises.

Berechnung von Flächeninhalten.

Ähnlichkeit. Strahlensätze. Pythagoräischer

Lehrsatz.

Höhen- und Kathetensatz.

Kegelschnittslinien.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

22. In der Anlage A/17 (Lehrplan der Fachschule

für Photographie) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 8

„Mathematik und angewandte Mathematik" zu

lauten

„8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie. Verknüpfungsgebilde.

Arithmetik

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter

Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen,

Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen

und Wurzeln. Einführung in den Gebrauch

technischer Tabellen.

Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit

einer Variablen. Grundmenge, Lösungsmenge.

Aufgaben aus den physikalischen und technischen

Anwendungsgebieten.

Multiplikation und Division von mehrgliedrigen

algebraischen Ausdrücken. Teilbarkeitsregeln,

Primfaktoren, größter gemeinsamer Teiler, kleinstes

gemeinsames Vielfaches. Das Rechnen mit

Brüchen, Doppelbrüche, Bruchgleichungen. Verhältnisse

und Proportionen, Proportionalitätsfaktor,

direkte und indirekte Proportionalität.

Die lineare Interpolation und ihre Anwendung

beim Gebrauch von Tabellen. Empirische Einführung

in den Gebrauch des Rechenstabes. Abbildung

von Mengen, Funktionsbegriff.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der

Mengenlehre. Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.

Dreieck, Kreis.

Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels,

Berechnung von Flächeninhalten.

Pythagoräischer Lehrsatz mit Anwendungen.

Einfache Flächen- und Rauminhaltsberechnungen.

2. Klasse (3 Wochenstunden)

Arithmetik

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen. Binäres Zahlensystem. Exponentialfunktion

und logarithmische Funktion. Das Rechnen

mit Logarithmen. Theorie und Anwendung des

Rechenstabes.

Geometrie

Ähnlichkeit, Strahlensätze.

Kreisfunktionen, Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Zusammenfassende Wiederholung

des ganzen Lehrstoffes.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

23. In der Anlage A/18 (Lehrplan der Fachschule

für Uhrmacher) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6

„Mathematik und angewandte Mathematik" zu

lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie. Verknüpfungsgebilde.

Arithmetik

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter

Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen,

Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen

und Wurzeln. Einführung in den Gebrauch technischer

Tabellen.

Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit

einer Variablen. Grundmenge, Lösungsmenge.

Aufgaben aus den physikalischen und technischen

Anwendungsgebieten.

Multiplikation und Division von mehrgliedrigen

algebraischen Ausdrücken. Teilbarkeitsregeln,

Primfaktoren, größter gemeinsamer Teiler, kleinstes

gemeinsames Vielfaches. Das Rechnen mit

Brüchen, Doppelbrüche, Bruchgleichungen. Verhältnisse

und Proportionen, Proportionalitätsfaktor,

direkte und indirekte Proportionalität.

Die lineare Interpolation und ihre Anwendung

beim Gebrauch von Tabellen. Empirische Einführung

in den Gebrauch des Rechenstabes. Abbildung

von Mengen, Funktionsbegriff.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der

Mengenlehre. Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.

Berechnung ebener Figuren, Streckenverhältnisse.

Strahlensätze. Ähnlichkeit, Berechnung

ebenflächiger Körper.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Systeme linearer Gleichungen und Ungleichungen.

Aufgaben aus den technischen Anwendungsgebieten.

Graphische Darstellung linearer und nichtlinearer

Funktionen.

Geometrie

Ähnlichkeitslehre. Kreisberechnung. Kegelschnitte.

Berechnung krummflächiger Körper.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen.

Exponentialfunktionen und Logarithmus.

Folgen und Reihen. Fachrechnen.

Geometrie

Kreisfunktionen. Dreiecksauflösung. Beispiele

aus Physik und Fachgegenständen.

4. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Quadratische Funktionen und Gleichungen.

Grundbegriffe der Zinseszins- und Rentenrechnung.

Geometrie

Anwendung der Trigonometrie auf Physik und

Fachgegenstände.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

24. In der Anlage A/19 (Lehrplan der Fachschule

für Gerbereichemie und Ledertechnik)

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A.

Pflichtgegenstände hat die Z. 6 „Mathematik und

angewandte Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie. Verknüpfungsgebilde.

Arithmetik

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter

Genauigkeit.

Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren, größter gemeinsamer

Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.

Das Rechnen mit Brüchen. Einfache und

zusammengesetzte Schlußrechnung.

Prozentrechnung. Durchschnitts-, Verteilungs- und

Mischungsrechnung.

Einfache stöchiometrische Berechnungen.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe

der Mengenlehre. Einfache Berechnungen an

Flächen und Körpern.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Gleichungen, Grundmenge, Lösungsmenge.

Potenzen, insbesondere Zehnerpotenzen.

Logarithmen und Rechenstab.

Stöchiometrie: Gravimetrie und Maßanalyse.

Aufgaben aus der Gerbereichemie.

Geometrie

Berechnung von Flächeninhalten, Oberflächen

und Rauminhalten unter besonderer Berücksichtigung

der Erfordernisse der Praxis.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Gewerbliches Rechnen

Zins- und Diskontrechnung, Terminrechnung,

Handels- und Produktionskalkulation, Englische

Maße und Gewichte. Stöchiometrie: Vertiefung

und spezielle Anwendung der Stöchiometrie auf

Probleme der analytischen Praxis.

Geometrie

Die Kreisfunktionen: Berechnungen an Flächen

und Körpern.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

25. In der Anlage A/21 (Lehrplan der Fachschule

für Textilhandwerk, Fachrichtung

Weberei) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterab-

schnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 7 „Mathematik

und angewandte Mathematik" zu lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Siehe Anlage A/2."

26. In der Anlage A/22 (Lehrplan der Fachschule

für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei)

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 7 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Siehe Anlage A/2."

27. In der Anlage A/25 (Lehrplan der Fachschule

für Damenkleidermachen)

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"

an dritter Stelle einzufügen

„Lebende Fremdsprache 2 2 2 2";

bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"

die Gesamtwochenstundenzahl zu lauten

„Gesamtwochenstundenzahl .... 45 45 45 45";

cc) hat der Unterabschnitt „Relativer Pflichtgegenstand"

zu entfallen;

dd) hat im Unterabschnitt „Freigegenstand"

der Freigegenstand Stenotypie zu lauten

„Stenotypie

a) Kurzschrift 2 1 — —

b) Maschinschreiben 1 2 — —";

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze)

aa) ist im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

der Text des bisherigen relativen Pflichtgegenstandes

„Lebende Fremdsprache" nach dem

Pflichtgegenstand „Deutsch" einzufügen;

bb) hat der Unterabschnitt „B. Relativer

Pflichtgegenstand" zu entfallen;

cc) ist der Unterabschnitt „C. Freigegenstände"

mit „B. Freigegenstände" zu bezeichnen;

dd) hat im Unterabschnitt „B. Freigegenstände",

Stenotypie, die lit. a „Kurzschrift" zu

lauten

„a) Kurzschrift

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur

Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System

der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),

Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.

2. Klasse (1 Wochenstunde)

Wiederholung der Verkehrsschrift, Einführung

in die Eilschrift.

Didaktische Grundsätze

Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist

es notwendig, in der 1. Klasse eine Schreibfertigkeit

von etwa 80 Silben in der Minute zu

erzielen, wobei auf graphische und systemale

Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen

nicht nur der eigenen, sondern auch fremder

Niederschriften zu achten ist. Die Beherrschung

der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern

anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige

Anwendung der Kurzschrift zu sichern. Das

Ausmaß der Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit

sind dem Aufnahmevermögen der

Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung haben

den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind

der Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird. Fortlaufende schriftliche

Übungen.";

ee) ist der Unterabschnitt „D. Unverbindliche

Übungen" mit „C. Unverbindliche Übungen" zu

bezeichnen.

28. In der Anlage A/26 (Lehrplan der Fachschule

für Herrenkleidermacher)

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"

an dritter Stelle einzufügen

„Lebende Fremdsprache 2 2 2 2";

bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"

die Gesamtwochenstundenzahl zu lauten

„Gesamtwochenstundenzahl .... 45 45 45 45";

cc) hat der Unterabschnitt „Relativer Pflichtgegenstand"

zu entfallen;

dd) hat im Unterabschnitt „Freigegenstand"

der Freigegenstand Stenotypie zu lauten

„Stenotypie

a) Kurzschrift 2 1 — —

b) Maschinschreiben 1 2 — —";

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze)

aa) ist im Unterabschnitt „A. Pflichtgegenstände"

der Text des bisherigen relativen Pflichtgegenstandes

„Lebende Fremdsprache" nach dem

Pflichtgegenstand „Deutsch" einzufügen;

bb) hat der Unterabschnitt „B. Relativer

Pflichtgegenstand" zu entfallen ;

cc) ist der Unterabschnitt „C. Freigegenstände"

mit „B. Freigegenstände" zu bezeichnen;

dd) ist der Unterabschnitt „D. Unverbindliche

Übungen" mit „C. Unverbindliche Übungen" zu

bezeichnen.

29. In der Anlage A/27 (Lehrplan der dreijährigen

Fachschule für Wäschewarenerzeugung)

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"

an dritter Stelle einzufügen

„Lebende Fremdsprache 2 2 2";

bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"

die Gesamtwochenstundenzahl zu lauten

„Gesamtwochenstundenzahl 45 45 45";

cc) hat der Unterabschnitt „Relativer Pflichtgegenstand"

zu entfallen;

dd) hat im Unterabschnitt „Freigegenstand"

der Freigegenstand Stenotypie zu lauten

„Stenotypie

a) Kurzschrift 2 1 —

b) Maschinschreiben 1 2 —";

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze)

aa) ist im Unterabschnitt „A. Pflichtgegenstände"

der Text des bisherigen relativen Pflichtgegenstandes

„Lebende Fremdsprache" nach dem

Pflichtgegenstand „Deutsch" einzufügen;

bb) hat der Unterabschnitt „B. Relativer

Pflichtgegenstand" zu entfallen ;

cc) ist der Unterabschnitt „C. Freigegenstand"

mit „B. Freigegenstände" zu bezeichnen;

dd) hat im Unterabschnitt „B. Freigegenstände",

Stenotypie, die lit. a „Kurzschrift" zu

lauten

„a) Kurzschrift

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur

Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System

der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),

Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.

2. Klasse (1 Wochenstunde)

Wiederholung der Verkehrsschrift und Einführung

in die Eilschrift.

Didaktische Grundsätze

Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist

es notwendig, in der 1. Klasse eine Schreibfertigkeit

von etwa 80 Silben in der Minute zu

erzielen, wobei auf graphische und systemale

Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen

nicht nur der eigenen, sondern auch fremder

Niederschriften zu achten ist. Die Beherrschung

der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern

anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige

Anwendung der Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen

sind der Umwelt des Schülers und den

Stoffgebieten anderer Unterrichtsgegenstände zu

entnehmen, sodaß die kurzschriftliche Praxis der

Schüler möglichst umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen.";

ee) ist der Unterabschnitt „D. Unverbindliche

Übungen" mit „C. Unverbindliche Übungen" zu

bezeichnen.

30. In der Anlage A/28 (Lehrplan der dreijährigen

Fachschule für Modisten)

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"

an dritter Stelle einzufügen

„Lebende Fremdsprache 2 2 2";

bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"

die Gesamtwochenstundenzahl zu lauten

„Gesamtwochenstundenzahl 44 45 45";

cc) hat der Unterabschnitt „Relativer Pflichtgegenstand"

zu entfallen;

dd) hat im Unterabschnitt „Freigegenstand"

der Freigegenstand Stenotypie zu lauten

„Stenotypie

a) Kurzschrift 2 1 —

b) Maschinschreiben 1 2 —";

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze)

aa) ist im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

der Text des bisherigen relativen Pflichtgegenstandes

„Lebende Fremdsprache" nach dem

Pflichtgegenstand „Deutsch" einzufügen;

bb) hat der Unterabschnitt „B. Relativer

Pflichtgegenstand" zu entfallen;

cc) ist der Unterabschnitt „C. Freigegenstände"

mit „B. Freigegenstände" zu bezeichnen;

dd) ist der Unterabschnitt „D. Unverbindliche

Übungen" mit „C. Unverbindliche Übungen" zu

bezeichnen.

31. In der Anlage A/29 (Lehrplan der dreijährigen

Fachschule für Kunststicker)

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"

an dritter Stelle einzufügen

„Lebende Fremdsprache 2 2 2";

bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"

die Gesamtwochenstundenzahl zu lauten

„Gesamtwochenstundenzahl 44 45 45";

cc) hat der Unterabschnitt „Relativer Pflichtgegenstand"

zu entfallen;

dd) hat im Unterabschnitt „Freigegenstand"

der Freigegenstand Stenotypie zu lauten

„Stenotypie

a) Kurzschrift 2 1 —

b) Maschinschreiben 1 2 —";

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze)

aa) ist im Unterabschnitt „A. Pflichtgegenstände"

der Text des bisherigen relativen Pflichtgegenstandes

„Lebende Fremdsprache" nach dem

Pflichtgegenstand „Deutsch" einzufügen;

bb) hat der Unterabschnitt „B. Relativer

Pflichtgegenstand" zu entfallen;

cc) ist der Unterabschnitt „C. Freigegenstände"

mit „B. Freigegenstände" zu bezeichnen;

dd) ist der Unterabschnitt „D. Unverbindliche

Übungen" mit „C. Unverbindliche Übungen" zu

bezeichnen.

32. In der Anlage A/30 (Lehrplan der dreijährigen

Fachschule für Maschinstickerei) Abschnitt

IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände

und unverbindliche Übungen (Arbeitsgemeinschaften)

hat im Freigegenstand Stenotypie

a) in der Bildungs- und Lehraufgabe der erste

Absatz zu lauten

„Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 120 Silben in der Minute in Kurzschrift

aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in

Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und

zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem

System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener

Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.";

b) der Lehrstoff der 1. Klasse zu lauten

„Kurzschrift

Die Verkehrsschrift; bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.";

c) in den Didaktischen Grundsätzen der erste

Absatz zu lauten

„Auf graphische und systemale Korrektheit

im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur

der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der

Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer

Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern. Das Ausmaß

der Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit

sind dem Aufnahmevermögen der Schüler der

Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die

Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug

gegenüber der Schreibgeschwindigkeit. Die

Ansage- und Abschreibübungen sind der Umweh

des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß die

kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst umfassend

wird."

33. In der Anlage A/31 (Lehrplan der Hotelfachschule)

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstände, Stenotypie,

a) hat in der Bildungs- und Lehraufgabe der

erste Absatz zu lauten

„Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 120 Silben in der Minute in Kurzschrift

aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu

in Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur

Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen

Wortes und zur Genauigkeit. Der Unterricht ist

nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde), Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht BGBl.

Nr. 171/1969, zu erteilen.";

b) hat der Lehrstoff der 1. Klasse zu lauten

„1. Klasse (Kurzschrift: 2 Wochenstunden)

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.";

c) hat im Lehrstoff der 2. Klasse der Abschnitt

„Kurzschrift" zu lauten

„Kurzschrift

Einführung in die Eilschrift.";

d) haben die Didaktischen Grundsätze zu

lauten

„Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen,

ist es notwendig, in der 1. Klasse eine Schreibfertigkeit

von etwa 80 bis 100 Silben in der

Minute zu erzielen, wobei auf graphische und

systemale Korrektheit im Schreiben und auf

sicheres Lesen nicht nur der eigenen, sondern

auch fremder Niederschriften zu achten ist. Die

Beherrschung der Kürzel ist besonders einzuüben.

Durch entsprechende Fühlungnahme mit den

Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände ist die

vielfältige Anwendung der Kurzschrift zu sichern.

In der 2. Klasse hat dem Unterricht der Eilschrift

eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes

der 1. Klasse voranzugehen. Das Ausmaß der

Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind

dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse

anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die

Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug

gegenüber der Schreibgeschwindigkeit. Die

Ansage- und Abschreibübungen sind der Umwelt

des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß die

kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst umfassend

wird. Von der 2. Klasse an ist in

steigendem Maße die Verbindung zwischen Kurzschrift

und Maschinschreiben herzustellen. Fortlaufende

schriftliche Übungen."

34. In der Anlage A/33 (Lehrplan der Fachschule

für Maschinenbau) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6

„Mathematik und angewandte Mathematik" zu

lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Siehe Anlage A/1."

35. In der Anlage A/35 (Lehrplan der Fachschule

für Gießereitechnik) Abschnitt IV (Bildungs-

und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf

die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat

die Z. 6 „Mathematik und angewandte Mathematik"

zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

1. Klasse (4 Wochenstunden).

2. Klasse (3 Wochenstunden).

Im übrigen wie in der Anlage A/1 mit folgenden

Änderungen

Im Lehrstoff

a) der 1. Klasse

aa) hat es statt der Worte „Systeme linearer

Gleichungen und Ungleichungen" „Systeme

linearer Gleichungen" zu heißen;

bb) haben die Worte „Vektorbegriff" und

„Um- und Inkreisradius eines Dreiecks" zu entfallen;

b) der 2. Klasse haben die Worte „Binäres

Zahlensystem" zu entfallen.

36. In der Anlage A/36 (Lehrplan der Fachschule

für Elektrotechnik) hat

a) im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

„Pflichtgegenstand" die Z. 16 zu lauten

„16. Nachrichtentechnik und

Elektronik — — — 3 3";

b) im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstände

aa) die Z. 6 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (4 Wochenstunden)

Im übrigen wie in der Anlage A/1 mit folgender

Änderung

Die Worte „Systeme linearer Gleichungen und

Ungleichungen. Aufgaben aus den technischen

Anwendungsgebieten." haben zu entfallen.

2. Klasse (5 Wochenstunden)

Arithmetik

Systeme linearer Gleichungen und Ungleichungen.

Aufgaben aus den technischen Anwendungsgebieten.

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen. Binäres Zahlensystem. Exponentialfunktion

und logarithmische Funktion.

Das Rechnen mit Logarithmen.

Theorie und Anwendung des Rechenstabes.

Das Rechnen mit imaginären und komplexen

Zahlen. Rechnen mit Zeigern.

Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.

Statistik: Mittelwerte.

Geomtrie

Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Auflösung

des schiefwirikeligen Dreiecks. Oberflächen-

und Rauminhaltsberechnungen. Anwendung auf

einfache technische Objekte.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1.";

bb) die Überschrift der Z. 16 zu lauten

„16. Nachrichtentechnik und Elektronik".

37. In der Anlage A/37 (Lehrplan der Fachschule

für elektrische Nachrichtentechnik und

Elektronik) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6

„Mathematik und angewandte Mathematik" zu

lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (5 Wochenstunden)

Siehe Anlage A/1.

2. Klasse (4 Wochenstunden)

Arithmetik

Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.

Rechnen mit Potenzen und Wurzeln, mit

imaginären und komplexen Zahlen und Zeigern.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen, Menge der komplexen Zahlen. Binäres

Zahlensystem.

Statistik: Mittelwerte.

Geometrie

Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Auflösung

des schief winkeligen Dreiecks. Oberflächen-

und Rauminhaltsberechnungen. Anwendung auf

einfache technische Objekte.

3. Klasse (1 Wochenstunde)

Arithmetik

Exponentialfunktion und logarithmische Funktion.

Das Rechnen mit Logarithmen. Theorie

und Anwendung des Rechenstabes. Experimentalform

komplexer Zahlen.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

38. In der Anlage A/38 (Lehrplan der Baufachschule)

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6

„Mathematik und angewandte Mathematik" zu

lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (5 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie. Verknüpfungsgebilde.

Arithmetik

Die Grundrechnungsarten über den Mengen

der natürlichen, der ganzen und der rationalen

Zahlen.

Rechnen mit Zahlen begrenzter Genauigkeit,

Rechnen mit allgemeinen Zahlen, Klammerregeln.

Grundbegriffe über Potenzen und Wurzeln.

Einführung in den Gebrauch technischer

Tabellen.

Lineare Gleichungen mit einer Variablen.

Grundmenge, Lösungsmenge. Aufgaben aus den

physikalischen und technischen Anwendungsgebieten.

Multiplikation und Division von mehrgliedrigen

algebraischen Ausdrücken. Teilbarkeitsregeln,

Primfaktoren, größter gemeinsamer Teiler, kleinstes

gemeinsames Vielfaches. Das Rechnen mit

Brüchen. Doppelbrüche, Bruchgleichungen. Verhältnisse

und Proportionen, Proportionalitätsfaktor,

direkte und indirekte Proportionalität.

Die lineare Interpolation und ihre Anwendung

beim Gebrauch von Tabellen.

Empirische Einführung in den Gebrauch des

Rechenstabes.

Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.

Systeme linearer Gleichungen.

Aufgaben aus den technischen Anwendungsgebieten.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der

Mengenlehre. Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.

Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis.

Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels,

Berechnung von Flächeninhalten.

Angenäherte Inhaltsberechnung zeichnerisch

gegebener Figuren. Ähnlichkeit. Strahlensätze.

Pythagoräischer Lehrsatz.

Höhen- und Kathetensatz. Heronsche Flächenformel

Um- und Inkreisradius eines Dreiecks.

Berechnungen an einfachen Körpern.

2. Klasse (4 Wochenstunden)

Arithmetik

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen. Exponentialfunktion und logarithmische

Funktion. Kurze Einführung in das Rechnen mit

Logarithmen. Theorie und Anwendung des

Rechenstabes. Quadratische Gleichungen mit einer

Variablen.

Arithmetische und geometrische Zahlenfolgen

und Reihen. Zinseszinsrechnung.

Statistik: Mittelwerte.

Geometrie

Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Auflösung

des schiefwinkeligen Dreiecks.

Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen.

Anwendung auf einfache technische Objekte.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Ausführliche Wiederholung des Lehrstoffes der

1. und 2. Klasse mit Anwendungsbeispielen aus

der Baupraxis und zusätzlichen Hinweisen und

Erklärungen zur Vertiefung des Verständnisses.

Ergänzungen zur Stereometrie. Einführung in die

Nomographie.

Moderne Rechenverfahren in der Baupraxis.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

39. In der Anlage A/39 (Lehrplan der Fachschule

für Weberei und Spinnerei) Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie. Verknüpfungsgebilde.

Arithmetik

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter

Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen,

Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen

und Wurzeln.

Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren, größter gemeinsamer

Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.

Das Rechnen mit Brüchen. Einfache und

zusammengesetzte Schlußrechnung, Prozent-,

Durchschnitts- und Mischungsrechnung. Empirische

Einführung in den Gebrauch des Rechenstabes.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der

Mengenlehre.

Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.

Berechnung von Flächeninhalten.

Berechnungen an einfachen Körpern.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Lineare Gleichungen mit einer Variablen;

Grundmenge, Lösungsmenge.

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen.

Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.

Exponentialfunktion und logarithmische

Funktion. Das Rechnen mit Logarithmen.

Theorie und Anwendung des Rechenstabes.

Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.

Geometrie

Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen.

Anwendung auf einfache technische

Objekte.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Fachrechnen

Praktische Berechnungen mit den verschiedenen

Numerierungssystemen. Berechnungen von Dichten,

Verzügen bzw. Wechselrädern an Web- und

Spinnmaschinen. Produktionsberechnungen an

Web- und Spinnmaschinen.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

40. In der Anlage A/40 (Lehrplan der Fachschule

für Wirkerei und Strickerei) Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die 2. 6 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Siehe Anlage A/39.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Siehe Anlage A/39.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Fachrechnen

Garnnummerumrechnungen und Maschinennummerumrechnungen.

Berechnungen aus der

Flach- und Rundstickerei. Flach-, Rund- und

Kettenwirkerei.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

41. In der Anlage A/41 (Lehrplan der Fachschule

für Färberei und Chemischreinigung) Abschnitt

IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Siehe Anlage A/39.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Siehe Anlage A/39.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Fachrechnen

Garnnummern und ihre Umrechnung.

Zwirnnummern, Konditionierung. Reprise.

Grundlagen der Stöchiometrie in ihrer Anwendung

auf Gewichts- und Maßanalyse. Berechnung

von Gasdruck und osmotischem Druck. Preisgleiche

Färbungen.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

42. In der Anlage A/42 (Lehrplan der Fachschule

für Technische Chemie) Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (4 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie. Verknüpfungsgebilde.

Arithmetik

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter

Genauigkeit.

Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren, größter gemeinsamer

Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.

Das Rechnen mit Brüchen.

Einfache und zusammengesetzte Schlußrechnung.

Prozentrechnung. Durchschnitts-, Verteilungs- und

Mischungsrechnung.

Das Rechnen mit allgemeinen Zahlen,

Klammerregeln.

Lineare Gleichungen. Grundmenge, Lösungsmenge.

Potenzen und Wurzeln.

Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.

Empirische Einführung des Rechenstabes.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der

Mengenlehre.

Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis.

Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels.

Einfache Berechnungen an Flächen und

Körpern.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Exponentialfunktion und logarithmische Funktion.

Das Rechnen mit Logarithmen. Theorie und

Anwendung des Rechenstabes.

Technisch wichtige Funktionen.

Quadratische Gleichungen und einfache

Exponentialgleichungen.

Geometrie

Kreisfunktionen, Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Auflösung des schiefwinkeligen

Dreiecks. Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen.

Anwendung der Kreisfunktionen auf

Probleme der Physik.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

43. In der Anlage A/44 (Lehrplan der Fachschule

für Reproduktions- und Drucktechnik)

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände

hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A/1.

Lehrstoff

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie. Verknüpfungsgebilde.

Arithmetik

Menge der natürlichen, der ganzen und der

rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter

Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen,

Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen

und Wurzeln.

Einführung in den Gebrauch technischer

Tabellen.

Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit

einer Variablen. Grundmenge, Lösungsmenge.

Aufgaben aus den physikalischen und technischen

Anwendungsgebieten.

Multiplikation und Division von mehrgliedrigen

algebraischen Ausdrücken.

Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren, größter gemeinsamer

Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.

Das Rechnen mit Brüchen. Verhältnisse

und Proportionen.

Empirische Einführung in den Gebrauch des

Rechenstabes. Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der

Mengenlehre.

Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.

Dreieck, Kreis.

Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels.

Berechnung von Flächeninhalten.

Ähnlichkeit. Strahlensätze. Pythagoräischer

Lehrsatz.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Arithmetik

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen. Systeme linearer Gleichungen und Ungleichungen.

Binäres Zahlensystem. Exponentialfunktion

und logarithmische Funktion. Das

Rechnen mit Logarithmen.

Geometrie

Kreisfunktionen, Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Oberfläche und Volumen der

wichtigsten Körper.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/1."

44. In der Anlage B/14 (Lehrplan der Meisterklassen

für Damenkleidermacher) Unterabschnitt

IV (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände,

Stenotypie, hat

a) in der Bildungs- und Lehraufgabe der erste

Absatz zu lauten

„Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute in Kurzschrift

aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu

in Langschrift wiederzugeben. Erziehung

zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen

Wortes und zur Genauigkeit. Der Unterricht ist

nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde), Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht, BGBl.

Nr. 171/1969, zu erteilen.";

b) im Lehrstoff lit. a „Kurzschrift" zu lauten

„a) Kurzschrift.

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.";

c) in den Didaktischen Grundsätzen der erste

Absatz zu lauten

„Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern. Das Ausmaß der

Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind

dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse

anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die

Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug

gegenüber der Schreibgeschwindigkeit. Die

Ansage- und Abschreibübungen sind der Umwelt

des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß die

kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst umfassend

wird."

45. In der Anlage B/19 (Lehrplan der Klasse

für Modellarbeit im Damenkleiderrnachen und

in der Wäschewarenerzeugung) Abschnitt III

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff, Didaktische

Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände

hat der Freigegenstand „Stenotypie" zu lauten

„STENOTYPIE

Wie im Lehrplan der Meisterklasse für Damenkleidermachen

(Anlage B/14)."

46. In der Anlage B/24 (Lehrplan der Meisterschule

für Ledererzeugung)

a) ist im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem

Unterabschnitt „Pflichtgegenstand" der Unterabschnitt

„Freigegenstand" einzufügen

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände,

Stenotypie

aa) hat die Bildungs- und Lehraufgabe zu

lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift

wiederzugeben sowie die eigene Niederschrift

wortgetreu und formgerecht in Maschinschrift

zu übertragen. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur

Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System

der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),

Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.";

bb) hat der Lehrstoff der 1. Klasse zu lauten

„1. Klasse (2 Wochenstunden)

Kurzschrift

Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.";

cc) hat in den Didaktischen Grundsätzen

der erste Absatz zu lauten

„Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungsnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern. Das Ausmaß der

Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind

dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse

anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die

Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug

gegenüber der Schreibgeschwindigkeit. Die

Ansage- und Abschreibübungen sind der Umwelt

des Schülers und den Stoffgebieten anderer Unterrichtsgegenstände

zu entnehmen, sodaß die kurzschriftliche

Praxis der Schüler möglichst umfassend

wird."

47. In der Anlage C/1 (Lehrplan der Bauhandwerkerschule

für Maurer) Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)

hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte

Mathematik" zu lauten

„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE

MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Erziehung zu exaktem, logischem und kritischem

Denken. Anleitung zu ausreichender

Rechensicherheit in numerischen und graphischen

Methoden für die Berufspraxis.

Lehrstoff

1. Klasse (8 Wochenstunden)

Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,

Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung

von Mengen. Anwendung in Arithmetik und

Geometrie.

Arithmetik

Die Grundrechnungsarten über den Mengen

der natürlichen, der ganzen und der rationalen

Zahlen.

Rechnen mit Zahlen begrenzter Genauigkeit,

Rechnen mit allgemeinen Zahlen, Klammerregeln.

Grundbegriffe über Potenzen und Wurzeln.

Einführung in den Gebrauch technischer

Tabellen.

Lineare Gleichungen mit einer Variablen.

Lösungsmenge. Aufgaben aus den bautechnischen

Anwendungsgebieten. Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren,

größter gemeinsamer Teiler, kleinstes

gemeinsames Vielfaches. Das Rechnen mit

Brüchen. Doppelbrüche, Bruchgleichungen, Verhältnisse

und Proportionalität, Prozentrechnung.

Die lineare Interpolation und ihre Anwendung

beim Gebrauch von Tabellen. Empirische Ein-

führung in den Gebrauch des Rechenstabes.

Abbildung von Mengen) Funktionsbegriff.

Geometrie

Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der

Mengenlehre. Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis.

Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels,

Berechnung von Flächeninhalten.

Angenäherte Inhaltsberechnung zeichnerisch

gegebener Figuren. Ähnlichkeit. Strahlensätze.

Pythagoräischer Lehrsatz. Höhen- und Kathetensatz.

Heronsche Flächenformel. Um- und Inkreisradius

eines Dreiecks.

Berechnungen an einfachen Körpern.

2. Klasse (8 Wochenstunden)

Arithmetik

System linearer Gleichungen.

Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.

Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen

Zahlen. Exponentialfunktion und logarithmische

Funktion. Kurze Einführung in das Rechnen mit

Logarithmen. Theorie und Anwendung des

Rechenstabes.

Arithmetische und geometrische Zahlenfolgen

und Reihen. Zinseszinsrechnung.

Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.

Statistik: Mittelwerte.

Geometrie

Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen

Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Auflösung

des schiefwinkeligen Dreiecks. Oberflächen-

und Rauminhaltsberechnungen.

Anwendung auf einfache technische Objekte.

Einführung in die Nomographie.

Didaktische Grundsätze

Neue Erkenntnisse sollen auf induktivem Wege

erarbeitet werden. Schwierige allgemeine

Gedankengänge sind durch spezielle Beispiele

vorzubereiten und soweit wie möglich durch

graphische Methoden zu veranschaulichen. Anwendungsbeispiele

sind möglichst den bautechnischen

Fachgebieten zu entnehmen.

Die Beiträge aller Stoffgebiete sollen möglichst

in enger Verflechtung miteinander behandelt

werden.

Die Stoffgebiete sind, sofern dies möglich ist,

schon aus denkökonomischen Gründen in enger

Verflechtung miteinander zu behandeln.

Zwei Schularbeiten im Schuljahr."

48. Den Anlagen werden zwischen der Anlage

A/44 und der Anlage B/1 die der vorliegenden

Verordnung angeschlossenen Anlagen

A/45 und A/46 hinzugefügt.

49. An Stelle der bisherigen Anlage D ist

der Verordnung die der vorliegenden Verordnung

angeschlossene Anlage D anzuschließen.

50. Den Anlagen werden nach der Anlage D die

der vorliegenden Verordnung angeschlossenen

Anlagen E/1 und E/2 hinzugefügt.

ARTIKEL II

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September

1969 in Kraft.

(2) Im Artikel I Z. 27 bis 31 treten die lit. a

sublit, aa bis cc und die lit. b sublit, aa und bb

bezüglich der 2. Klassen mit 1. September 1970,

bezüglich der 3. Klassen mit 1. September 1971

und bezüglich der 4. Klassen mit 1. September

1972 in Kraft.

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