176. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 58 Abs. 4
und 59 Abs. 2 und 4, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162,
mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische
und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre
Sonderformen erlassen werden, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, Nr. 280/
1965, Nr. 200/1966 und Nr. 58/1967, wird abgeändert
wie folgt
1. Im Artikel I § 1 Abs. 1 ist
a) die Wendung „nach Maßgabe der Abs. 2 bis
4" durch die Wendung „nach Maßgabe der Abs. 2
bis 5" zu ersetzen;
b) die Aufzählung der Fachschulen wie folgt
zu ergänzen
„45. Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik
Anlagen A und A/45
46. Fachschule für Flugtechnik
Anlage A/46".
2. Im Artikel I ist dem § 1 folgender Abs. 5
anzufügen
„(5) Die im Abs. 1 Z. 45 und 46 genannten
Lehrpläne werden mit 1. September 1969 in
Kraft gesetzt."
3. Im Artikel I hat § 2 Abs. 3 zu lauten
„(3) Für den Sonderkurs für Elektrotechnik
wird der in der Anlage D enthaltene Lehrplan
mit 1. September 1969 in Kraft gesetzt."
4. Im Artikel I ist nach dem § 2 b folgender
§ 2 c einzufügen
„§ 2 c. Für die nachstehend genannten Sonderformen
der technischen Fachschulen für Körperbehinderte
wird der in der jeweils angeführten
Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der
darin unter III. genannten Lehrpläne für den
Religionsunterricht) mit 1. September 1969 in
Kraft gesetzt
1. Fachschule für Betriebstechnik
Anlagen A und E/1
2. Fachschule für Mechaniker
Anlagen A und E/2."
5. Die Überschrift der Anlage A hat zu lauten
„GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
DER IN DEN ANLAGEN A/1
BIS A/24 UND A/33 BIS A/45 GENANNTEN
FACHSCHULEN".
6. In der Anlage A (Gemeinsame Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen A/1 bis A/24
und A/33 bis A/45 genannten Fachschulen)
Abschnitt II (Bildungs- und Lehraufgaben der
gemeinsamen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände
und unverbindliche Übungen
(Arbeitsgemeinschaften) hat im Freigegenstand
Stenotypie
a) in der Bildungs- und Lehraufgabe der erste
Absatz zu lauten
„Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute in Kurzschrift
aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu
in Langschrift wiederzugeben. Erziehung
zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen
Wortes und zur Genauigkeit. Der Unterricht ist
nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde), Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht, BGBl.
Nr. 171/1969, zu erteilen.";
b) der Lehrstoff der 1. Klasse zu lauten
„Kurzschrift
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.";
c) in den Didaktischen Grundsätzen der erste
Absatz zu lauten
„Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern. Das Ausmaß der
Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind
dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse
anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die
Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug
gegenüber der Schreibgeschwindigkeit. Die
Ansage- und Abschreibübungen sind der Umwelt
des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß die
kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst umfassend
wird."
7. In der Anlage A/1 (Lehrplan der Fachschule
für Metallbearbeitung) Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6
„Mathematik und angewandte Mathematik" zu
lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Erziehung zu exaktem, logischem und kritischem
Denken. Anleitung zu ausreichender
Rechensicherheit in numerischen und graphischen
Methoden für die Berufspraxis.
Lehrstoff
1. Klasse (5 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen.
Anwendung in Arithmetik und Geometrie.
Verknüpfungsgebilde.
Arithmetik
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter
Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen.
Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen
und Wurzeln. Einführung in den Gebrauch
technischer Tabellen.
Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit
einer Variablen; Grundmenge, Lösungsmenge.
Aufgaben aus den physikalischen und technischen
Anwendungsgebieten.
Multiplikation und Division von mehrgliedrigen
algebraischen Ausdrücken. Teilbarkeitsregeln,
Primfaktoren, größter gemeinsamer
Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.
Das Rechnen mit Brüchen, Doppelbrüche,
Bruchgleichungen. Verhältnisse und Proportionen,
Proportionalitätsfaktor, direkte und
indirekte Proportionalität. Die lineare Interpolation
und ihre Anwendung beim Gebrauch
von Tabellen. Empirische Einführung in den
Gebrauch des Rechenstabes.
Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.
Systeme linearer Gleichungen und Ungleichungen.
Aufgaben aus den technischen Anwendungsgebieten.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe
der Mengenlehre.
Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.
Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis.
Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels,
Berechnung von Flächeninhalten.
Angenäherte Inhaltsberechnung zeichnerisch
gegebener Figuren. Ähnlichkeit. Strahlensätze.
Pythagoräischer Lehrsatz. Höhen- und Kathetensatz.
Heronsche Flächenformel. Um- und Inkreisradius
eines Dreiecks.
Berechnungen an einfachen Körpern.
2. Klasse (3 Wochenstunden)
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen. Binäres Zahlensystem. Exponentialfunktion
und logarithmische Funktion. Das Rechnen
mit Logarithmen. Theorie und Anwendung des
Rechenstabes.
Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.
Statistik, Mittelwerte.
Geometrie
Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen.
Anwendung auf einfache technische
Objekte.
Didaktische Grundsätze
Die Fachrichtung und das Wochenstundenausmaß
bestimmen die Breite und Tiefe der
Behandlung des Lehrstoffes. Schwierige allgemeine
Gedankengänge sind durch spezielle Beispiele
vorzubereiten und soweit wie möglich
durch graphische Methoden zu veranschaulichen.
Neue Erkenntnisse sollen auf induktivem Wege
erarbeitet werden, wobei mittels der Begriffe
der Mengenlehre strukturelle Zusammenhänge
angedeutet werden können. Bei der Behandlung
der Verknüpfungsgebilde kann auf den Gruppenbegriff
und seine Bedeutung in der modernen
Mathematik eingegangen werden, doch soll
darüber im allgemeinen nicht hinausgegangen
werden. Beispiele sind möglichst den technischen
Fachgebieten zu entnehmen.
Die Stoffgebiete sind, sofern dies möglich ist,
aus denkökonomischen Gründen in enger Verflechtung
miteinander zu behandeln.
Drei Schularbeiten im Schuljahr."
8. In der Anlage A/2 (Fachschule für gestaltendes
Metallhandwerk) Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstände hat die Z. 7
„Mathematik und angewandte Mathematik" zu
lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie.
Wiederholung der Grundrechenoperationen in
Verbindung mit Brüchen und allgemeinen Zahlen.
Maße und Gewichte. Prozentrechnen. Schätzen
und Kopfrechnen. Grundbegriffe über Potenzen
und Wurzeln. Rechnen mit dem Rechenstab.
Lineare Gleichungen mit einer Variablen; Grundmenge,
Lösungsmenge.
Proportionen.
Aufgaben aus den physikalischen und technischen
Anwendungsgebieten.
Wiederholung der geometrischen Grundbegriffe
mit Hilfe der Mengenlehre. Flächenberechnungen.
Flächenumwandlungen. Ähnlichkeit.
Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen.
Didaktische Grundsätze
Allgemeine Gedankengänge sind durch spezielle
Beispiele vorzubereiten und soweit wie möglich
durch graphische Methoden zu veranschaulichen.
Anwendungsbeispiele sind möglichst den technischen
Fachgebieten zu entnehmen. Die Stoffgebiete
sind, sofern dies möglich ist, aus denkökonomischen
Gründen in enger Verflechtung
miteinander zu behandeln.
Drei Schularbeiten im Schuljahr."
9. In der Anlage A/3 (Lehrplan der Fachschule
für Büchsenmacher und Schäfter) Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (4 Wochenstunden)
Siehe Anlage A/1.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen. Menge der reellen
Zahlen.
Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.
Statistik: Mittelwerte, Streuungsmaße.
Geometrie
Kreisfunktionen, Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Einfache
goniometrische Gleichungen. Auflösung des
schiefwinkeligen Dreiecks. Oberflächen- und
Rauminhaltsberechnungen. Anwendung auf einfache
technische Objekte.
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Exponentialfunktion und logarithmische Funktion.
Das Rechnen mit Logarithmen. Theorie
und Anwendung des Rechenstabes.
Geometrie
Analytische Geometrie der Geraden und des
Kreises.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
10. In der Anlage A/4 (Lehrplan der Fachschule
für Starkstromtechnik) Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (6 Wochenstunden)
Im übrigen siehe Anlage A/1 mit folgender
Änderung
Im letzten Absatz sind folgende Worte anzufügen
„Sinus und Kosinus".
2. Klasse (3 Wochenstunden)
Arithmetik
Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.
Rechnen mit imaginären und komplexen
Zahlen, Rechnen mit Zeigern.
Geometrie
Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Auflösung
des schiefwinkeligen Dreiecks. Oberflächen-
und Rauminhaltsberechnungen. Anwendung auf
einfache technische Objekte.
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen, Menge der komplexen Zahlen. Binäres
Zahlensystem. Exponentialfunktion und logarithmische
Funktion. Das Rechnen mit Logarithmen.
Theorie und Anwendung des Rechenstabes.
Statistik: Mittelwerte.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
11. In der Anlage A/5 (Lehrplan der Fachschule
für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik)
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
1. Klasse (5 Wochenstunden).
2. Klasse (4 Wochenstunden).
3. Klasse (2 Wochenstunden).
Im übrigen siehe Anlage A/4 mit folgenden
Änderungen
Im Lehrstoff
a) der 1. Klasse haben die Worte „Sinus und
Kosinus" zu entfallen;
b) der 3. Klasse sind folgende Worte einzufügen
„Exponentialform komplexer Zahlen."
12. In der Anlage A/6 (Lehrplan der Fachschule
für Steinmetzerei) Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen, Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 7
„Mathematik und angewandte Mathematik" zu
lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Siehe Anlage A/2."
13. In der Anlage A/7 (Lehrplan der Fachschule
für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei)
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstände hat die Z. 7 „Mathematik
und angewandte Mathematik" zu lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Siehe Anlage A/2."
14. In der Anlage A/8 (Lehrplan der Fachschule
für Zimmerer) Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6
„Mathematik und angewandte Mathematik" zu
lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (3 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen.
Anwendung in Arithmetik und Geometrie.
Verknüpfungsgebilde.
Arithmetik
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Wiederholung der Grundrechnungsoperationen
in Verbindung mit Brüchen
und allgemeinen Zahlen. Grundbegriffe über
Potenzen und Wurzeln. Tabellenrechnen. Empirische
Einführung in den Gebrauch des Rechenstabes.
Schlußrechnung, Prozentrechnung.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der
Mengenlehre. Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.
Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis.
Berechnung von Flächeninhalten. Flächenverwandlung,
Pythagoräischer Lehrsatz. Höhen- und
Kathetensatz.
Berechnungen an einfachen Körpern.
2. Klasse (3 Wochenstunden)
Arithmetik
Verhältnisse und Proportionen.
Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.
Die lineare Interpolation und ihre Anwendung
beim Gebrauch von Tabellen.
Systeme linearer Gleichungen und Ungleichungen.
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen.
Geometrie
Strahlensätze, Ähnlichkeit.
Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen,
Guldinsche Regel: Anwendung auf
einfache technische Objekte.
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Exponentialfunktion und logarithmische Funktion.
Das Rechnen mit Logarithmen. Theorie
und Anwendung des Rechenstabes. Quadratische
Gleichungen mit einer Variablen.
Statistik: Mittelwerte.
Geometrie
Auflösung des schiefwinkeligen Dreiecks, die
Logarithmen der Kreisfunktionen.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
15. In der Anlage A/9 (Lehrplan der Fachschule
für Tischlerei und Raumgestaltung) Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 7 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Siehe Anlage A/2."
16. In der Anlage A/10 (Lehrplan der Fachschule
für Drechslerei) Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 7
„Mathematik und angewandte Mathematik" zu
lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Siehe Anlage A/2."
17. In der Anlage A/12 (Lehrplan der Fachschule
für Keramik und Ofenbau) Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 7 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Siehe Anlage A/2."
18. In der Anlage A/13 (Lehrplan der Fachschule
für künstlerische Wandgestaltung) Abschnitt
IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 7 „Mathematik und
angewandte Mathematik" zu lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Siehe Anlage A/2."
19. In der Anlage A/14 (Lehrplan der Fachschule
für angewandte Malerei) Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 7 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie. Verknüpfungsgebilde.
Wiederholung der Grundrechenoperationen in
Verbindung mit Brüchen und allgemeinen Zahlen.
Maße und Gewichte. Schluß- und Prozentrechnungen.
Schätzen und Kopfrechnen. Grundbegriffe
über Potenzen und Wurzeln. Rechnen
mit Rechenschieber. Lineare Gleichungen mit
einer Variablen. Grundmenge, Lösungsmenge.
Aufgaben aus den physikalischen und technischen
Anwendungsgebieten. Proportionen und Ähnlichkeit.
Wiederholung der geometrischen Grundbegriffe
mit Hilfe der Mengenlehre, Flächenberechnungen.
Flächenumwandlungen. Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen
an einfachen Körpern.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Grundbegriffe über Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen.
Berechnung von Flächeninhalten. Oberflächen-
und Rauminhaltsberechnungen.
Ellipsenkonstruktionen.
Didaktische Grundsätze
Unter Hinweis auf den Pflichtschulstoff werden
zunächst Erklärungen und Merksätze wiederholt,
soweit solche im gewerblichen Rechnen benötigt
werden. Beispiele sind möglichst den technischen
Fachgebieten zu entnehmen. Besonderes Augenmerk
ist auf die Voraussetzungen für die Darstellende
Geometrie und die zeichnerisch-konstruktiven
Gegenstände zu richten.
Die Stoffgebiete sind, sofern dies möglich ist,
aus denkökonomischen Gründen in enger Verflechtung
miteinander zu behandeln.
Drei Schularbeiten im Schuljahr."
20. In der Anlage A/15 (Lehrplan der Fachschule
für dekorative Gestaltung) Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 7 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Siehe Anlage A/2."
21. In der Anlage A/16 (Lehrplan der Fachschule
für Gebrauchsgraphik) Abschnitt IV (Bildungs-
und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf
die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat
die Z. 7 „Mathematik und angewandte Mathematik"
zu lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie.
Verknüpfungsgebilde.
Arithmetik
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter
Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen,
Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen.
Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit
einer Variablen. Grundmenge, Lösungsmenge.
Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren, größter
gemeinsamer Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.
Das Rechnen mit Brüchen. Verhältnisse
und Proportionen, direkte und indirekte Proportionalität.
Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der
Mengenlehre. Abbildungsgeometrie.
Dreieck, Vieredi, Vieleck, Kreis.
Umfang des Kreises.
Berechnung von Flächeninhalten.
Ähnlichkeit. Strahlensätze. Pythagoräischer
Lehrsatz.
Höhen- und Kathetensatz.
Kegelschnittslinien.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
22. In der Anlage A/17 (Lehrplan der Fachschule
für Photographie) Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 8
„Mathematik und angewandte Mathematik" zu
lauten
„8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (3 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie. Verknüpfungsgebilde.
Arithmetik
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter
Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen,
Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen
und Wurzeln. Einführung in den Gebrauch
technischer Tabellen.
Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit
einer Variablen. Grundmenge, Lösungsmenge.
Aufgaben aus den physikalischen und technischen
Anwendungsgebieten.
Multiplikation und Division von mehrgliedrigen
algebraischen Ausdrücken. Teilbarkeitsregeln,
Primfaktoren, größter gemeinsamer Teiler, kleinstes
gemeinsames Vielfaches. Das Rechnen mit
Brüchen, Doppelbrüche, Bruchgleichungen. Verhältnisse
und Proportionen, Proportionalitätsfaktor,
direkte und indirekte Proportionalität.
Die lineare Interpolation und ihre Anwendung
beim Gebrauch von Tabellen. Empirische Einführung
in den Gebrauch des Rechenstabes. Abbildung
von Mengen, Funktionsbegriff.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der
Mengenlehre. Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.
Dreieck, Kreis.
Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels,
Berechnung von Flächeninhalten.
Pythagoräischer Lehrsatz mit Anwendungen.
Einfache Flächen- und Rauminhaltsberechnungen.
2. Klasse (3 Wochenstunden)
Arithmetik
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen. Binäres Zahlensystem. Exponentialfunktion
und logarithmische Funktion. Das Rechnen
mit Logarithmen. Theorie und Anwendung des
Rechenstabes.
Geometrie
Ähnlichkeit, Strahlensätze.
Kreisfunktionen, Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Zusammenfassende Wiederholung
des ganzen Lehrstoffes.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
23. In der Anlage A/18 (Lehrplan der Fachschule
für Uhrmacher) Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6
„Mathematik und angewandte Mathematik" zu
lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (3 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie. Verknüpfungsgebilde.
Arithmetik
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter
Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen,
Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen
und Wurzeln. Einführung in den Gebrauch technischer
Tabellen.
Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit
einer Variablen. Grundmenge, Lösungsmenge.
Aufgaben aus den physikalischen und technischen
Anwendungsgebieten.
Multiplikation und Division von mehrgliedrigen
algebraischen Ausdrücken. Teilbarkeitsregeln,
Primfaktoren, größter gemeinsamer Teiler, kleinstes
gemeinsames Vielfaches. Das Rechnen mit
Brüchen, Doppelbrüche, Bruchgleichungen. Verhältnisse
und Proportionen, Proportionalitätsfaktor,
direkte und indirekte Proportionalität.
Die lineare Interpolation und ihre Anwendung
beim Gebrauch von Tabellen. Empirische Einführung
in den Gebrauch des Rechenstabes. Abbildung
von Mengen, Funktionsbegriff.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der
Mengenlehre. Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.
Berechnung ebener Figuren, Streckenverhältnisse.
Strahlensätze. Ähnlichkeit, Berechnung
ebenflächiger Körper.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Systeme linearer Gleichungen und Ungleichungen.
Aufgaben aus den technischen Anwendungsgebieten.
Graphische Darstellung linearer und nichtlinearer
Funktionen.
Geometrie
Ähnlichkeitslehre. Kreisberechnung. Kegelschnitte.
Berechnung krummflächiger Körper.
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen.
Exponentialfunktionen und Logarithmus.
Folgen und Reihen. Fachrechnen.
Geometrie
Kreisfunktionen. Dreiecksauflösung. Beispiele
aus Physik und Fachgegenständen.
4. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Quadratische Funktionen und Gleichungen.
Grundbegriffe der Zinseszins- und Rentenrechnung.
Geometrie
Anwendung der Trigonometrie auf Physik und
Fachgegenstände.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
24. In der Anlage A/19 (Lehrplan der Fachschule
für Gerbereichemie und Ledertechnik)
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A.
Pflichtgegenstände hat die Z. 6 „Mathematik und
angewandte Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie. Verknüpfungsgebilde.
Arithmetik
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter
Genauigkeit.
Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren, größter gemeinsamer
Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.
Das Rechnen mit Brüchen. Einfache und
zusammengesetzte Schlußrechnung.
Prozentrechnung. Durchschnitts-, Verteilungs- und
Mischungsrechnung.
Einfache stöchiometrische Berechnungen.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe
der Mengenlehre. Einfache Berechnungen an
Flächen und Körpern.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Gleichungen, Grundmenge, Lösungsmenge.
Potenzen, insbesondere Zehnerpotenzen.
Logarithmen und Rechenstab.
Stöchiometrie: Gravimetrie und Maßanalyse.
Aufgaben aus der Gerbereichemie.
Geometrie
Berechnung von Flächeninhalten, Oberflächen
und Rauminhalten unter besonderer Berücksichtigung
der Erfordernisse der Praxis.
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Gewerbliches Rechnen
Zins- und Diskontrechnung, Terminrechnung,
Handels- und Produktionskalkulation, Englische
Maße und Gewichte. Stöchiometrie: Vertiefung
und spezielle Anwendung der Stöchiometrie auf
Probleme der analytischen Praxis.
Geometrie
Die Kreisfunktionen: Berechnungen an Flächen
und Körpern.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
25. In der Anlage A/21 (Lehrplan der Fachschule
für Textilhandwerk, Fachrichtung
Weberei) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterab-
schnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 7 „Mathematik
und angewandte Mathematik" zu lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Siehe Anlage A/2."
26. In der Anlage A/22 (Lehrplan der Fachschule
für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei)
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 7 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„7. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Siehe Anlage A/2."
27. In der Anlage A/25 (Lehrplan der Fachschule
für Damenkleidermachen)
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"
an dritter Stelle einzufügen
„Lebende Fremdsprache 2 2 2 2";
bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"
die Gesamtwochenstundenzahl zu lauten
„Gesamtwochenstundenzahl .... 45 45 45 45";
cc) hat der Unterabschnitt „Relativer Pflichtgegenstand"
zu entfallen;
dd) hat im Unterabschnitt „Freigegenstand"
der Freigegenstand Stenotypie zu lauten
„Stenotypie
a) Kurzschrift 2 1 — —
b) Maschinschreiben 1 2 — —";
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze)
aa) ist im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
der Text des bisherigen relativen Pflichtgegenstandes
„Lebende Fremdsprache" nach dem
Pflichtgegenstand „Deutsch" einzufügen;
bb) hat der Unterabschnitt „B. Relativer
Pflichtgegenstand" zu entfallen;
cc) ist der Unterabschnitt „C. Freigegenstände"
mit „B. Freigegenstände" zu bezeichnen;
dd) hat im Unterabschnitt „B. Freigegenstände",
Stenotypie, die lit. a „Kurzschrift" zu
lauten
„a) Kurzschrift
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur
Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System
der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),
Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.
2. Klasse (1 Wochenstunde)
Wiederholung der Verkehrsschrift, Einführung
in die Eilschrift.
Didaktische Grundsätze
Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist
es notwendig, in der 1. Klasse eine Schreibfertigkeit
von etwa 80 Silben in der Minute zu
erzielen, wobei auf graphische und systemale
Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen
nicht nur der eigenen, sondern auch fremder
Niederschriften zu achten ist. Die Beherrschung
der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern
anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige
Anwendung der Kurzschrift zu sichern. Das
Ausmaß der Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit
sind dem Aufnahmevermögen der
Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung haben
den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind
der Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird. Fortlaufende schriftliche
Übungen.";
ee) ist der Unterabschnitt „D. Unverbindliche
Übungen" mit „C. Unverbindliche Übungen" zu
bezeichnen.
28. In der Anlage A/26 (Lehrplan der Fachschule
für Herrenkleidermacher)
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"
an dritter Stelle einzufügen
„Lebende Fremdsprache 2 2 2 2";
bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"
die Gesamtwochenstundenzahl zu lauten
„Gesamtwochenstundenzahl .... 45 45 45 45";
cc) hat der Unterabschnitt „Relativer Pflichtgegenstand"
zu entfallen;
dd) hat im Unterabschnitt „Freigegenstand"
der Freigegenstand Stenotypie zu lauten
„Stenotypie
a) Kurzschrift 2 1 — —
b) Maschinschreiben 1 2 — —";
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze)
aa) ist im Unterabschnitt „A. Pflichtgegenstände"
der Text des bisherigen relativen Pflichtgegenstandes
„Lebende Fremdsprache" nach dem
Pflichtgegenstand „Deutsch" einzufügen;
bb) hat der Unterabschnitt „B. Relativer
Pflichtgegenstand" zu entfallen ;
cc) ist der Unterabschnitt „C. Freigegenstände"
mit „B. Freigegenstände" zu bezeichnen;
dd) ist der Unterabschnitt „D. Unverbindliche
Übungen" mit „C. Unverbindliche Übungen" zu
bezeichnen.
29. In der Anlage A/27 (Lehrplan der dreijährigen
Fachschule für Wäschewarenerzeugung)
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"
an dritter Stelle einzufügen
„Lebende Fremdsprache 2 2 2";
bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"
die Gesamtwochenstundenzahl zu lauten
„Gesamtwochenstundenzahl 45 45 45";
cc) hat der Unterabschnitt „Relativer Pflichtgegenstand"
zu entfallen;
dd) hat im Unterabschnitt „Freigegenstand"
der Freigegenstand Stenotypie zu lauten
„Stenotypie
a) Kurzschrift 2 1 —
b) Maschinschreiben 1 2 —";
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze)
aa) ist im Unterabschnitt „A. Pflichtgegenstände"
der Text des bisherigen relativen Pflichtgegenstandes
„Lebende Fremdsprache" nach dem
Pflichtgegenstand „Deutsch" einzufügen;
bb) hat der Unterabschnitt „B. Relativer
Pflichtgegenstand" zu entfallen ;
cc) ist der Unterabschnitt „C. Freigegenstand"
mit „B. Freigegenstände" zu bezeichnen;
dd) hat im Unterabschnitt „B. Freigegenstände",
Stenotypie, die lit. a „Kurzschrift" zu
lauten
„a) Kurzschrift
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur
Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System
der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),
Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.
2. Klasse (1 Wochenstunde)
Wiederholung der Verkehrsschrift und Einführung
in die Eilschrift.
Didaktische Grundsätze
Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen, ist
es notwendig, in der 1. Klasse eine Schreibfertigkeit
von etwa 80 Silben in der Minute zu
erzielen, wobei auf graphische und systemale
Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen
nicht nur der eigenen, sondern auch fremder
Niederschriften zu achten ist. Die Beherrschung
der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern
anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige
Anwendung der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen
sind der Umwelt des Schülers und den
Stoffgebieten anderer Unterrichtsgegenstände zu
entnehmen, sodaß die kurzschriftliche Praxis der
Schüler möglichst umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen.";
ee) ist der Unterabschnitt „D. Unverbindliche
Übungen" mit „C. Unverbindliche Übungen" zu
bezeichnen.
30. In der Anlage A/28 (Lehrplan der dreijährigen
Fachschule für Modisten)
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"
an dritter Stelle einzufügen
„Lebende Fremdsprache 2 2 2";
bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"
die Gesamtwochenstundenzahl zu lauten
„Gesamtwochenstundenzahl 44 45 45";
cc) hat der Unterabschnitt „Relativer Pflichtgegenstand"
zu entfallen;
dd) hat im Unterabschnitt „Freigegenstand"
der Freigegenstand Stenotypie zu lauten
„Stenotypie
a) Kurzschrift 2 1 —
b) Maschinschreiben 1 2 —";
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze)
aa) ist im Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
der Text des bisherigen relativen Pflichtgegenstandes
„Lebende Fremdsprache" nach dem
Pflichtgegenstand „Deutsch" einzufügen;
bb) hat der Unterabschnitt „B. Relativer
Pflichtgegenstand" zu entfallen;
cc) ist der Unterabschnitt „C. Freigegenstände"
mit „B. Freigegenstände" zu bezeichnen;
dd) ist der Unterabschnitt „D. Unverbindliche
Übungen" mit „C. Unverbindliche Übungen" zu
bezeichnen.
31. In der Anlage A/29 (Lehrplan der dreijährigen
Fachschule für Kunststicker)
a) Abschnitt I (Stundentafel)
aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"
an dritter Stelle einzufügen
„Lebende Fremdsprache 2 2 2";
bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstand"
die Gesamtwochenstundenzahl zu lauten
„Gesamtwochenstundenzahl 44 45 45";
cc) hat der Unterabschnitt „Relativer Pflichtgegenstand"
zu entfallen;
dd) hat im Unterabschnitt „Freigegenstand"
der Freigegenstand Stenotypie zu lauten
„Stenotypie
a) Kurzschrift 2 1 —
b) Maschinschreiben 1 2 —";
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze)
aa) ist im Unterabschnitt „A. Pflichtgegenstände"
der Text des bisherigen relativen Pflichtgegenstandes
„Lebende Fremdsprache" nach dem
Pflichtgegenstand „Deutsch" einzufügen;
bb) hat der Unterabschnitt „B. Relativer
Pflichtgegenstand" zu entfallen;
cc) ist der Unterabschnitt „C. Freigegenstände"
mit „B. Freigegenstände" zu bezeichnen;
dd) ist der Unterabschnitt „D. Unverbindliche
Übungen" mit „C. Unverbindliche Übungen" zu
bezeichnen.
32. In der Anlage A/30 (Lehrplan der dreijährigen
Fachschule für Maschinstickerei) Abschnitt
IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände
und unverbindliche Übungen (Arbeitsgemeinschaften)
hat im Freigegenstand Stenotypie
a) in der Bildungs- und Lehraufgabe der erste
Absatz zu lauten
„Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 120 Silben in der Minute in Kurzschrift
aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in
Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem
System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener
Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.";
b) der Lehrstoff der 1. Klasse zu lauten
„Kurzschrift
Die Verkehrsschrift; bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.";
c) in den Didaktischen Grundsätzen der erste
Absatz zu lauten
„Auf graphische und systemale Korrektheit
im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur
der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der
Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer
Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern. Das Ausmaß
der Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit
sind dem Aufnahmevermögen der Schüler der
Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die
Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug
gegenüber der Schreibgeschwindigkeit. Die
Ansage- und Abschreibübungen sind der Umweh
des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß die
kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst umfassend
wird."
33. In der Anlage A/31 (Lehrplan der Hotelfachschule)
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstände, Stenotypie,
a) hat in der Bildungs- und Lehraufgabe der
erste Absatz zu lauten
„Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 120 Silben in der Minute in Kurzschrift
aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu
in Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur
Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen
Wortes und zur Genauigkeit. Der Unterricht ist
nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde), Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht BGBl.
Nr. 171/1969, zu erteilen.";
b) hat der Lehrstoff der 1. Klasse zu lauten
„1. Klasse (Kurzschrift: 2 Wochenstunden)
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.";
c) hat im Lehrstoff der 2. Klasse der Abschnitt
„Kurzschrift" zu lauten
„Kurzschrift
Einführung in die Eilschrift.";
d) haben die Didaktischen Grundsätze zu
lauten
„Um das Lehrziel zuverlässig zu erreichen,
ist es notwendig, in der 1. Klasse eine Schreibfertigkeit
von etwa 80 bis 100 Silben in der
Minute zu erzielen, wobei auf graphische und
systemale Korrektheit im Schreiben und auf
sicheres Lesen nicht nur der eigenen, sondern
auch fremder Niederschriften zu achten ist. Die
Beherrschung der Kürzel ist besonders einzuüben.
Durch entsprechende Fühlungnahme mit den
Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände ist die
vielfältige Anwendung der Kurzschrift zu sichern.
In der 2. Klasse hat dem Unterricht der Eilschrift
eine kurze Wiederholung des Lehrstoffes
der 1. Klasse voranzugehen. Das Ausmaß der
Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind
dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse
anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die
Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug
gegenüber der Schreibgeschwindigkeit. Die
Ansage- und Abschreibübungen sind der Umwelt
des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß die
kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst umfassend
wird. Von der 2. Klasse an ist in
steigendem Maße die Verbindung zwischen Kurzschrift
und Maschinschreiben herzustellen. Fortlaufende
schriftliche Übungen."
34. In der Anlage A/33 (Lehrplan der Fachschule
für Maschinenbau) Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6
„Mathematik und angewandte Mathematik" zu
lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Siehe Anlage A/1."
35. In der Anlage A/35 (Lehrplan der Fachschule
für Gießereitechnik) Abschnitt IV (Bildungs-
und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf
die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände hat
die Z. 6 „Mathematik und angewandte Mathematik"
zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
1. Klasse (4 Wochenstunden).
2. Klasse (3 Wochenstunden).
Im übrigen wie in der Anlage A/1 mit folgenden
Änderungen
Im Lehrstoff
a) der 1. Klasse
aa) hat es statt der Worte „Systeme linearer
Gleichungen und Ungleichungen" „Systeme
linearer Gleichungen" zu heißen;
bb) haben die Worte „Vektorbegriff" und
„Um- und Inkreisradius eines Dreiecks" zu entfallen;
b) der 2. Klasse haben die Worte „Binäres
Zahlensystem" zu entfallen.
36. In der Anlage A/36 (Lehrplan der Fachschule
für Elektrotechnik) hat
a) im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt
„Pflichtgegenstand" die Z. 16 zu lauten
„16. Nachrichtentechnik und
Elektronik — — — 3 3";
b) im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstände
aa) die Z. 6 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (4 Wochenstunden)
Im übrigen wie in der Anlage A/1 mit folgender
Änderung
Die Worte „Systeme linearer Gleichungen und
Ungleichungen. Aufgaben aus den technischen
Anwendungsgebieten." haben zu entfallen.
2. Klasse (5 Wochenstunden)
Arithmetik
Systeme linearer Gleichungen und Ungleichungen.
Aufgaben aus den technischen Anwendungsgebieten.
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen. Binäres Zahlensystem. Exponentialfunktion
und logarithmische Funktion.
Das Rechnen mit Logarithmen.
Theorie und Anwendung des Rechenstabes.
Das Rechnen mit imaginären und komplexen
Zahlen. Rechnen mit Zeigern.
Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.
Statistik: Mittelwerte.
Geomtrie
Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Auflösung
des schiefwirikeligen Dreiecks. Oberflächen-
und Rauminhaltsberechnungen. Anwendung auf
einfache technische Objekte.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1.";
bb) die Überschrift der Z. 16 zu lauten
„16. Nachrichtentechnik und Elektronik".
37. In der Anlage A/37 (Lehrplan der Fachschule
für elektrische Nachrichtentechnik und
Elektronik) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6
„Mathematik und angewandte Mathematik" zu
lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (5 Wochenstunden)
Siehe Anlage A/1.
2. Klasse (4 Wochenstunden)
Arithmetik
Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.
Rechnen mit Potenzen und Wurzeln, mit
imaginären und komplexen Zahlen und Zeigern.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen, Menge der komplexen Zahlen. Binäres
Zahlensystem.
Statistik: Mittelwerte.
Geometrie
Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Auflösung
des schief winkeligen Dreiecks. Oberflächen-
und Rauminhaltsberechnungen. Anwendung auf
einfache technische Objekte.
3. Klasse (1 Wochenstunde)
Arithmetik
Exponentialfunktion und logarithmische Funktion.
Das Rechnen mit Logarithmen. Theorie
und Anwendung des Rechenstabes. Experimentalform
komplexer Zahlen.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
38. In der Anlage A/38 (Lehrplan der Baufachschule)
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A. Pflichtgegenstände hat die Z. 6
„Mathematik und angewandte Mathematik" zu
lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (5 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie. Verknüpfungsgebilde.
Arithmetik
Die Grundrechnungsarten über den Mengen
der natürlichen, der ganzen und der rationalen
Zahlen.
Rechnen mit Zahlen begrenzter Genauigkeit,
Rechnen mit allgemeinen Zahlen, Klammerregeln.
Grundbegriffe über Potenzen und Wurzeln.
Einführung in den Gebrauch technischer
Tabellen.
Lineare Gleichungen mit einer Variablen.
Grundmenge, Lösungsmenge. Aufgaben aus den
physikalischen und technischen Anwendungsgebieten.
Multiplikation und Division von mehrgliedrigen
algebraischen Ausdrücken. Teilbarkeitsregeln,
Primfaktoren, größter gemeinsamer Teiler, kleinstes
gemeinsames Vielfaches. Das Rechnen mit
Brüchen. Doppelbrüche, Bruchgleichungen. Verhältnisse
und Proportionen, Proportionalitätsfaktor,
direkte und indirekte Proportionalität.
Die lineare Interpolation und ihre Anwendung
beim Gebrauch von Tabellen.
Empirische Einführung in den Gebrauch des
Rechenstabes.
Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.
Systeme linearer Gleichungen.
Aufgaben aus den technischen Anwendungsgebieten.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der
Mengenlehre. Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.
Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis.
Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels,
Berechnung von Flächeninhalten.
Angenäherte Inhaltsberechnung zeichnerisch
gegebener Figuren. Ähnlichkeit. Strahlensätze.
Pythagoräischer Lehrsatz.
Höhen- und Kathetensatz. Heronsche Flächenformel
Um- und Inkreisradius eines Dreiecks.
Berechnungen an einfachen Körpern.
2. Klasse (4 Wochenstunden)
Arithmetik
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen. Exponentialfunktion und logarithmische
Funktion. Kurze Einführung in das Rechnen mit
Logarithmen. Theorie und Anwendung des
Rechenstabes. Quadratische Gleichungen mit einer
Variablen.
Arithmetische und geometrische Zahlenfolgen
und Reihen. Zinseszinsrechnung.
Statistik: Mittelwerte.
Geometrie
Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Auflösung
des schiefwinkeligen Dreiecks.
Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen.
Anwendung auf einfache technische Objekte.
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Ausführliche Wiederholung des Lehrstoffes der
1. und 2. Klasse mit Anwendungsbeispielen aus
der Baupraxis und zusätzlichen Hinweisen und
Erklärungen zur Vertiefung des Verständnisses.
Ergänzungen zur Stereometrie. Einführung in die
Nomographie.
Moderne Rechenverfahren in der Baupraxis.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
39. In der Anlage A/39 (Lehrplan der Fachschule
für Weberei und Spinnerei) Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie. Verknüpfungsgebilde.
Arithmetik
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter
Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen,
Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen
und Wurzeln.
Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren, größter gemeinsamer
Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.
Das Rechnen mit Brüchen. Einfache und
zusammengesetzte Schlußrechnung, Prozent-,
Durchschnitts- und Mischungsrechnung. Empirische
Einführung in den Gebrauch des Rechenstabes.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der
Mengenlehre.
Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.
Berechnung von Flächeninhalten.
Berechnungen an einfachen Körpern.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Lineare Gleichungen mit einer Variablen;
Grundmenge, Lösungsmenge.
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen.
Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.
Exponentialfunktion und logarithmische
Funktion. Das Rechnen mit Logarithmen.
Theorie und Anwendung des Rechenstabes.
Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.
Geometrie
Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen.
Anwendung auf einfache technische
Objekte.
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Fachrechnen
Praktische Berechnungen mit den verschiedenen
Numerierungssystemen. Berechnungen von Dichten,
Verzügen bzw. Wechselrädern an Web- und
Spinnmaschinen. Produktionsberechnungen an
Web- und Spinnmaschinen.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
40. In der Anlage A/40 (Lehrplan der Fachschule
für Wirkerei und Strickerei) Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die 2. 6 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Siehe Anlage A/39.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Siehe Anlage A/39.
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Fachrechnen
Garnnummerumrechnungen und Maschinennummerumrechnungen.
Berechnungen aus der
Flach- und Rundstickerei. Flach-, Rund- und
Kettenwirkerei.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
41. In der Anlage A/41 (Lehrplan der Fachschule
für Färberei und Chemischreinigung) Abschnitt
IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (2 Wochenstunden)
Siehe Anlage A/39.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Siehe Anlage A/39.
3. Klasse (2 Wochenstunden)
Fachrechnen
Garnnummern und ihre Umrechnung.
Zwirnnummern, Konditionierung. Reprise.
Grundlagen der Stöchiometrie in ihrer Anwendung
auf Gewichts- und Maßanalyse. Berechnung
von Gasdruck und osmotischem Druck. Preisgleiche
Färbungen.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
42. In der Anlage A/42 (Lehrplan der Fachschule
für Technische Chemie) Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (4 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie. Verknüpfungsgebilde.
Arithmetik
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter
Genauigkeit.
Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren, größter gemeinsamer
Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.
Das Rechnen mit Brüchen.
Einfache und zusammengesetzte Schlußrechnung.
Prozentrechnung. Durchschnitts-, Verteilungs- und
Mischungsrechnung.
Das Rechnen mit allgemeinen Zahlen,
Klammerregeln.
Lineare Gleichungen. Grundmenge, Lösungsmenge.
Potenzen und Wurzeln.
Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.
Empirische Einführung des Rechenstabes.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der
Mengenlehre.
Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis.
Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels.
Einfache Berechnungen an Flächen und
Körpern.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Exponentialfunktion und logarithmische Funktion.
Das Rechnen mit Logarithmen. Theorie und
Anwendung des Rechenstabes.
Technisch wichtige Funktionen.
Quadratische Gleichungen und einfache
Exponentialgleichungen.
Geometrie
Kreisfunktionen, Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Auflösung des schiefwinkeligen
Dreiecks. Oberflächen- und Rauminhaltsberechnungen.
Anwendung der Kreisfunktionen auf
Probleme der Physik.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
43. In der Anlage A/44 (Lehrplan der Fachschule
für Reproduktions- und Drucktechnik)
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt A. Pflichtgegenstände
hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A/1.
Lehrstoff
1. Klasse (3 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie. Verknüpfungsgebilde.
Arithmetik
Menge der natürlichen, der ganzen und der
rationalen Zahlen. Rechnen mit Zahlen begrenzter
Genauigkeit, Rechnen mit allgemeinen Zahlen,
Klammerregeln. Grundbegriffe über Potenzen
und Wurzeln.
Einführung in den Gebrauch technischer
Tabellen.
Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit
einer Variablen. Grundmenge, Lösungsmenge.
Aufgaben aus den physikalischen und technischen
Anwendungsgebieten.
Multiplikation und Division von mehrgliedrigen
algebraischen Ausdrücken.
Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren, größter gemeinsamer
Teiler, kleinstes gemeinsames Vielfaches.
Das Rechnen mit Brüchen. Verhältnisse
und Proportionen.
Empirische Einführung in den Gebrauch des
Rechenstabes. Abbildung von Mengen, Funktionsbegriff.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der
Mengenlehre.
Abbildungsgeometrie, Vektorbegriff.
Dreieck, Kreis.
Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels.
Berechnung von Flächeninhalten.
Ähnlichkeit. Strahlensätze. Pythagoräischer
Lehrsatz.
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Arithmetik
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen. Systeme linearer Gleichungen und Ungleichungen.
Binäres Zahlensystem. Exponentialfunktion
und logarithmische Funktion. Das
Rechnen mit Logarithmen.
Geometrie
Kreisfunktionen, Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Oberfläche und Volumen der
wichtigsten Körper.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/1."
44. In der Anlage B/14 (Lehrplan der Meisterklassen
für Damenkleidermacher) Unterabschnitt
IV (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände,
Stenotypie, hat
a) in der Bildungs- und Lehraufgabe der erste
Absatz zu lauten
„Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute in Kurzschrift
aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu
in Langschrift wiederzugeben. Erziehung
zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen
Wortes und zur Genauigkeit. Der Unterricht ist
nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde), Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht, BGBl.
Nr. 171/1969, zu erteilen.";
b) im Lehrstoff lit. a „Kurzschrift" zu lauten
„a) Kurzschrift.
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.";
c) in den Didaktischen Grundsätzen der erste
Absatz zu lauten
„Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern. Das Ausmaß der
Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind
dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse
anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die
Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug
gegenüber der Schreibgeschwindigkeit. Die
Ansage- und Abschreibübungen sind der Umwelt
des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß die
kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst umfassend
wird."
45. In der Anlage B/19 (Lehrplan der Klasse
für Modellarbeit im Damenkleiderrnachen und
in der Wäschewarenerzeugung) Abschnitt III
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff, Didaktische
Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände
hat der Freigegenstand „Stenotypie" zu lauten
„STENOTYPIE
Wie im Lehrplan der Meisterklasse für Damenkleidermachen
(Anlage B/14)."
46. In der Anlage B/24 (Lehrplan der Meisterschule
für Ledererzeugung)
a) ist im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem
Unterabschnitt „Pflichtgegenstand" der Unterabschnitt
„Freigegenstand" einzufügen
b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B. Freigegenstände,
Stenotypie
aa) hat die Bildungs- und Lehraufgabe zu
lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat in der Schnelligkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift
wiederzugeben sowie die eigene Niederschrift
wortgetreu und formgerecht in Maschinschrift
zu übertragen. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur
Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem System
der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),
Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.";
bb) hat der Lehrstoff der 1. Klasse zu lauten
„1. Klasse (2 Wochenstunden)
Kurzschrift
Die Verkehrsschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen
allenfalls Einführung in die Eilschrift.";
cc) hat in den Didaktischen Grundsätzen
der erste Absatz zu lauten
„Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungsnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern. Das Ausmaß der
Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind
dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse
anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die
Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug
gegenüber der Schreibgeschwindigkeit. Die
Ansage- und Abschreibübungen sind der Umwelt
des Schülers und den Stoffgebieten anderer Unterrichtsgegenstände
zu entnehmen, sodaß die kurzschriftliche
Praxis der Schüler möglichst umfassend
wird."
47. In der Anlage C/1 (Lehrplan der Bauhandwerkerschule
für Maurer) Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze)
hat die Z. 6 „Mathematik und angewandte
Mathematik" zu lauten
„6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Erziehung zu exaktem, logischem und kritischem
Denken. Anleitung zu ausreichender
Rechensicherheit in numerischen und graphischen
Methoden für die Berufspraxis.
Lehrstoff
1. Klasse (8 Wochenstunden)
Erläuterung der Begriffe Menge, Teilmenge,
Ergänzungsmenge, Durchschnitt und Vereinigung
von Mengen. Anwendung in Arithmetik und
Geometrie.
Arithmetik
Die Grundrechnungsarten über den Mengen
der natürlichen, der ganzen und der rationalen
Zahlen.
Rechnen mit Zahlen begrenzter Genauigkeit,
Rechnen mit allgemeinen Zahlen, Klammerregeln.
Grundbegriffe über Potenzen und Wurzeln.
Einführung in den Gebrauch technischer
Tabellen.
Lineare Gleichungen mit einer Variablen.
Lösungsmenge. Aufgaben aus den bautechnischen
Anwendungsgebieten. Teilbarkeitsregeln, Primfaktoren,
größter gemeinsamer Teiler, kleinstes
gemeinsames Vielfaches. Das Rechnen mit
Brüchen. Doppelbrüche, Bruchgleichungen, Verhältnisse
und Proportionalität, Prozentrechnung.
Die lineare Interpolation und ihre Anwendung
beim Gebrauch von Tabellen. Empirische Ein-
führung in den Gebrauch des Rechenstabes.
Abbildung von Mengen) Funktionsbegriff.
Geometrie
Wiederholung der Grundbegriffe mit Hilfe der
Mengenlehre. Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis.
Umfang des Kreises. Bogenmaß des Winkels,
Berechnung von Flächeninhalten.
Angenäherte Inhaltsberechnung zeichnerisch
gegebener Figuren. Ähnlichkeit. Strahlensätze.
Pythagoräischer Lehrsatz. Höhen- und Kathetensatz.
Heronsche Flächenformel. Um- und Inkreisradius
eines Dreiecks.
Berechnungen an einfachen Körpern.
2. Klasse (8 Wochenstunden)
Arithmetik
System linearer Gleichungen.
Das Rechnen mit Potenzen und Wurzeln.
Menge der irrationalen Zahlen, Menge der reellen
Zahlen. Exponentialfunktion und logarithmische
Funktion. Kurze Einführung in das Rechnen mit
Logarithmen. Theorie und Anwendung des
Rechenstabes.
Arithmetische und geometrische Zahlenfolgen
und Reihen. Zinseszinsrechnung.
Quadratische Gleichungen mit einer Variablen.
Statistik: Mittelwerte.
Geometrie
Kreisfunktionen. Auflösung des rechtwinkeligen
Dreiecks. Goniometrische Beziehungen. Auflösung
des schiefwinkeligen Dreiecks. Oberflächen-
und Rauminhaltsberechnungen.
Anwendung auf einfache technische Objekte.
Einführung in die Nomographie.
Didaktische Grundsätze
Neue Erkenntnisse sollen auf induktivem Wege
erarbeitet werden. Schwierige allgemeine
Gedankengänge sind durch spezielle Beispiele
vorzubereiten und soweit wie möglich durch
graphische Methoden zu veranschaulichen. Anwendungsbeispiele
sind möglichst den bautechnischen
Fachgebieten zu entnehmen.
Die Beiträge aller Stoffgebiete sollen möglichst
in enger Verflechtung miteinander behandelt
werden.
Die Stoffgebiete sind, sofern dies möglich ist,
schon aus denkökonomischen Gründen in enger
Verflechtung miteinander zu behandeln.
Zwei Schularbeiten im Schuljahr."
48. Den Anlagen werden zwischen der Anlage
A/44 und der Anlage B/1 die der vorliegenden
Verordnung angeschlossenen Anlagen
A/45 und A/46 hinzugefügt.
49. An Stelle der bisherigen Anlage D ist
der Verordnung die der vorliegenden Verordnung
angeschlossene Anlage D anzuschließen.
50. Den Anlagen werden nach der Anlage D die
der vorliegenden Verordnung angeschlossenen
Anlagen E/1 und E/2 hinzugefügt.
ARTIKEL II
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September
1969 in Kraft.
(2) Im Artikel I Z. 27 bis 31 treten die lit. a
sublit, aa bis cc und die lit. b sublit, aa und bb
bezüglich der 2. Klassen mit 1. September 1970,
bezüglich der 3. Klassen mit 1. September 1971
und bezüglich der 4. Klassen mit 1. September
1972 in Kraft.