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176_1967 AT

176. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Volksrepublik

Bulgarien sind, in dem Wunsche, den Reiseverkehr

zwischen Österreich und Bulgarien

zu erleichtern und damit die Beziehungen zwischen

beiden Staaten zu fördern, über folgendes

übereingekommen

Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die ein

im Artikel 4 angeführtes Reisedokument mit

sich führen, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen

Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet

durchreisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen

und sich dort drei Monate — wenn sie

einen Diplomatenpaß mit sich führen, sechs

Monate — aufhalten.

Artikel 2

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber

eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses

sind und im anderen Vertragsstaat bei

einer dort befindlichen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung ihres Staates in Verwendung

stehen, sowie ihre Familienangehörigen,

sofern diese im Besitz eines im Artikel 4 angeführten

Reisedokumentes sind, dürfen sich für die

Dauer der Dienstverwendung des Diplomatenpaßinhabers

oder des Dienstpaßinhabers auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Artikel 3

Die Staatsbürger der Vertrags Staaten, die sich

zum Zweck der Arbeitsaufnahme oder zu einem

drei Monate — bei Inhabern von Diplomatenpässen

zu einem sechs Monate — übersteigenden

Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates begeben, benötigen einen Sichtvermerk.

Dieser konsularische Sichtvermerk

wird gebührenfrei erteilt.

Artikel 4

(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses

Abkommens ist den Inhabern nachstehender

gültiger Reisedokumente gestattet: Diplomatenpaß,

Dienstpaß, gewöhnlicher Reisepaß, Sammelreisepaß

und Seedienstbuch. Der Grenzübertritt

auf Grund dieses Abkommens ist ferner den Inhabern

der für bulgarische Staatsangehörige

ausgestellten Passavants, jedoch nur zum Zwecke

der Durchreise, gestattet.

(2) Der Grenzübertritt kann an allen für den

internationalen Reiseverkehr zugelassenen Übertritts

stellen erfolgen.

Artikel 5

(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

über den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern

bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten,

Staatsbürger des anderen Vertragsstaates aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher

Interessen zurück- oder auszuweisen,

unberührt.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit

einem in Artikel 4 angeführten Reisedokument

auf Grund dieses Abkommens die österreichische

beziehungsweise die bulgarische Grenze überschritten

haben, jederzeit die Rückreise auf

sein Hoheitsgebiet.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend

aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat

auf diplomatischem Wege vorher

mitzuteilen.

Artikel 8

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

tritt das Abkommen über die Aufhebung des

Sichtvermerkszwanges für Diplomatenpaßinhaber

zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik

Bulgarien vom 12. Juli 1965 außer Kraft.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterschrieben

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Sofia, am 21. April 1967, in

zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Bundesregierung der

Republik Österreich

Nezbeda m. p.

Für die Regierung der

Volksrepublik Bulgarien

Grosew m. p.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 Absatz 2 am 21. Mai 1967 in Kraft

getreten.

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