176. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Volksrepublik
Bulgarien sind, in dem Wunsche, den Reiseverkehr
zwischen Österreich und Bulgarien
zu erleichtern und damit die Beziehungen zwischen
beiden Staaten zu fördern, über folgendes
übereingekommen
Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die ein
im Artikel 4 angeführtes Reisedokument mit
sich führen, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen
Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet
durchreisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen
und sich dort drei Monate — wenn sie
einen Diplomatenpaß mit sich führen, sechs
Monate — aufhalten.
Artikel 2
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber
eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses
sind und im anderen Vertragsstaat bei
einer dort befindlichen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung ihres Staates in Verwendung
stehen, sowie ihre Familienangehörigen,
sofern diese im Besitz eines im Artikel 4 angeführten
Reisedokumentes sind, dürfen sich für die
Dauer der Dienstverwendung des Diplomatenpaßinhabers
oder des Dienstpaßinhabers auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Artikel 3
Die Staatsbürger der Vertrags Staaten, die sich
zum Zweck der Arbeitsaufnahme oder zu einem
drei Monate — bei Inhabern von Diplomatenpässen
zu einem sechs Monate — übersteigenden
Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates begeben, benötigen einen Sichtvermerk.
Dieser konsularische Sichtvermerk
wird gebührenfrei erteilt.
Artikel 4
(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses
Abkommens ist den Inhabern nachstehender
gültiger Reisedokumente gestattet: Diplomatenpaß,
Dienstpaß, gewöhnlicher Reisepaß, Sammelreisepaß
und Seedienstbuch. Der Grenzübertritt
auf Grund dieses Abkommens ist ferner den Inhabern
der für bulgarische Staatsangehörige
ausgestellten Passavants, jedoch nur zum Zwecke
der Durchreise, gestattet.
(2) Der Grenzübertritt kann an allen für den
internationalen Reiseverkehr zugelassenen Übertritts
stellen erfolgen.
Artikel 5
(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
über den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern
bleiben durch dieses Abkommen unberührt.
(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten,
Staatsbürger des anderen Vertragsstaates aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher
Interessen zurück- oder auszuweisen,
unberührt.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit
einem in Artikel 4 angeführten Reisedokument
auf Grund dieses Abkommens die österreichische
beziehungsweise die bulgarische Grenze überschritten
haben, jederzeit die Rückreise auf
sein Hoheitsgebiet.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend
aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat
auf diplomatischem Wege vorher
mitzuteilen.
Artikel 8
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
tritt das Abkommen über die Aufhebung des
Sichtvermerkszwanges für Diplomatenpaßinhaber
zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik
Bulgarien vom 12. Juli 1965 außer Kraft.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterschrieben
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Sofia, am 21. April 1967, in
zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Bundesregierung der
Republik Österreich
Nezbeda m. p.
Für die Regierung der
Volksrepublik Bulgarien
Grosew m. p.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 Absatz 2 am 21. Mai 1967 in Kraft
getreten.