176. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt das Dienstrecht der
im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu
einem Lande stehenden Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
(land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer)
sowie die Rechte und Pflichten der Personen,
die einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)
bezug aus einem solchen Dienstverhältnis
haben.
§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer
geltenden Vorschriften
(1) Auf die im § 1 genannten Personen finden
das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, sowie jene gesetzlichen Vorschriften Anwendung,
die in den folgenden §§ 7, 24, 25
Abs. 3, 48 und 59 auf sie für anwendbar erklärt
werden.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden
gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils
geltenden Fassung, soweit sie für Bundeslehrer
des Dienst- oder Ruhestandes oder deren Hinterbliebene
gelten, mit der Maßgabe Anwendung,
daß
a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum
Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden
Bundesland tritt,
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres
oder gleichzeitiges Dienstverhältnis
zu einem Bundesland Bezug genommen
wird, an dessen Stelle ein früheres oder
gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen
Bundesland oder zum Bund zu verstehen
ist,
c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen
sich die Zuständigkeit nach § 66 und
d) bezüglich der Ausübung der Diensthoheit
sich die Zuständigkeit nach § 3 richtet.
§ 3. Dienstbehörden
Dienstbehörden (einschließlich der Qualifikations-
und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung
der Diensthoheit über die im § 1 genannten
Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen
Aufgaben durch die gemäß § 3 des
Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl.
Nr. 88/1948, erlassenen Landesgesetze berufen
sind.
§ 4. Einteilung der land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer
Die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
werden eingeteilt
a) nach den Verwendungsgruppen in Lehrer
der Verwendungsgruppe L 1, L 2 B,
L 2 HS, L 2 V und L 3;
b) innerhalb der Verwendungsgruppen nach
Dienstzweigen;
c) nach den Schularten in Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen;
d) nach ihrer Dienststellung in Leiter und
Lehrer;
e) nach der Art des Dienstverhältnisses in
provisorische und definitive Lehrer im
Sinne des § 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes;
f) nach der örtlichen Dienstleistung in Lehrer,
die unmittelbar einer Schule, und in Lehrer,
die der Lehrerreserve zugewiesen sind;
g) innerhalb der unmittelbar einer Schule zugewiesenen
Lehrer in solche, die eine schulfeste
Stelle innehaben, und solche ohne
schulfeste Stelle;
h) nach dem Ausmaß der Beschäftigung in
vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrer.
II. HAUPTSTÜCK
Das Dienstverhältnis
§ 5. Anstellungserfordernisse
Als land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
kann nur angestellt werden, wer die allgemeinen
und die besonderen Anstellungserfordernisse
(§§ 6 und 7) erfüllt und nicht von der
Anstellung nach § 8 ausgeschlossen ist.
§ 6. Allgemeine Anstellungserfordernisse
(1) Allgemeine Anstellungserfordernisse sind
a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) die volle Handlungsfähigkeit, wobei deren
Beschränkung wegen Minderjährigkeit
außer Betracht bleibt,
c) die körperliche und geistige Eignung für
das Wirken als Lehrer und Erzieher sowie
— unbeschadet der Bestimmungen des § 8
Abs. 2 — ein ehrenhaftes Vorleben,
d) ein Lebensalter von über 18 und unter
40 Jahren bei Eintritt in den öffentlichen
Dienst.
(2) Von der Überschreitung der oberen Altersgrenze
des Abs. 1 lit. d kann ausnahmsweise
Nachsicht erteilt werden, wenn die Anstellung
im Interesse des Schulwesens gelegen ist.
§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse
Für die besonderen Anstellungserfordernisse
gelten im Sinne des § 2 die Bestimmungen der
Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/
1958, welche gemäß Z. 2 der Anlage 1 zu § 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz
gilt.
§ 8. Ausschließung von der
Anstellung
(1) Von der Anstellung ist ausgeschlossen
a) wer wegen eines Verbrechens oder eines
aus Gewinnsucht verübten oder die öffentliche
Sittlichkeit verletzenden Vergehens
oder einer solchen Übertretung oder wegen
der Übertretung nach § 420 des Strafgesetzes
rechtskräftig verurteilt worden ist,
solange die Strafe nicht getilgt ist;
b) wer aus dem öffentlichen Dienst entlassen
worden oder während eines anhängigen
Disziplinarverfahrens ausgetreten ist.
(2) Von der Ausschließung nach Abs. 1 kann
in rücksichtswürdigen Fällen Nachsicht erteilt
werden, soweit strafgesetzliche Bestimmungen
nicht entgegenstehen und die Anstellung im
Interesse des Schulwesens gelegen ist.
§ 9. Anstellung
(1) Voraussetzung für die Anstellung als land-
und forstwirtschaftlicher Landeslehrer ist eine
Bewerbung.
(2) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst
auf die fachliche Eignung, ferner auf die Zeit,
die seit Erfüllung der besonderen Anstellungserfordernisse
vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit
der Bewerber im Hinblick auf
ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Für die Anstellung als Landeslehrer gelten
im übrigen die Bestimmungen der §§ 4 und 5
des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Ernennung auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe
(§ 4 lit. a), Dienstzweig (§ 4
lit. b), Schulart (§ 4 lit. c) und Dienststellung
(§ 4 lit. d) bestimmten Dienstposten erfolgt.
§ 10. Anstellungsdekret
Über die Anstellung ist ein Dekret auszufertigen,
in dem außer den im § 9 Abs. 3 vorgeschriebenen
Angaben auch der Amtstitel und
die besoldungsrechtliche Stellung sowie der Tag,
an dem der Dienst anzutreten ist, anzugeben
sind. Ferner ist in das Anstellungsdekret eine
Belehrung über die Einbringung von Ansuchen
um Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten aufzunehmen.
§ 11. Beginn des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag
der Zustellung des Anstellungsdekretes, sofern
darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt
ist, frühestens jedoch — soweit nicht
Abs. 2 anzuwenden ist — mit dem Tag des
Dienstantrittes.
(2) Im Falle der Anstellung durch Übernahme
aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis
zum gleichen Bundesland oder unmittelbar
nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichrechtlichen
Landeslehrerdienstverhältnis zu einem
anderen Bundesland beginnt das Dienstverhältnis
mit dem Tag der Zustellung des Anstellungsdekretes,
sofern darin nicht ausdrücklich ein
späterer Tag bestimmt ist.
(3) Im Falle der Anstellung unmittelbar nach
dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen
Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen
Bundesland bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung
im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
gewahrt; ebenso ist die im
provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden
Bundesland zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische
Dienstzeit beim übernehmenden Bundesland
im Sinne des § 5 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
einzurechnen.
§ 12. Unwirksamwerden der
Anstellung
Die Anstellung wird unwirksam, wenn der
Dienst in den Fällen des § 11 Abs. 1 nicht am
vorgeschriebenen Dienstantrittstag angetreten
wird und
a) die Säumnis nicht innerhalb einer Woche
nach dem vorgeschriebenen Dienstantrittstag
wegen Krankheit oder sonstiger stichhältiger
Gründe gerechtfertigt und der
Dienst nicht am Tage nach Wegfall des
Hinderungsgrundes angetreten wird oder
b) die Säumnis länger als einen Monat dauert.
§ 13. Dienstgelöbnis
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat binnen vier Wochen nach Beginn des
Dienstverhältnisses (§ 11) das Dienstgelöbnis abzulegen.
(2) Das Dienstgelöbnis hat folgenden Wortlaut
„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die
Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich
beachten, meine Pflichten als Lehrer getreulich
erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst
der Schule und des österreichischen Vaterlandes
stellen werde."
(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung
ist den land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
freigestellt.
(4) Die Angelobung ist vor dem hiezu beauftragten
Organ der Dienstbehörde zu leisten. Die
Gelöbnisformel ist nach Beisetzung des Datums
vom angelobten land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer zu unterfertigen. Die erfolgte Angelobung
ist im Standesausweis (§ 58) zu vermerken.
§ 14. Ernennung auf einen anderen
Dienstposten
(1) Für die Ernennung auf einen anderen
Dienstposten gelten die Bestimmungen des § 16
des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Ernennung auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe
(§ 4 lit. a), Dienstzweig (§ 4
lit. b), Schulart (§ 4 lit. c) und Dienststellung
(§ 4 lit. d) bestimmten Dienstposten erfolgt.
(2) Die Ernennung auf einen anderen Dienstposten
erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig,
wenn der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
die besonderen Anstellungserfordernisse
(§ 7) hiefür erfüllt.
(3) Soweit die Ernennung auf einen anderen
Dienstposten mit der Verleihung einer schulfesten
Stelle (§ 19) verbunden wird, ist auf die
Vorschriften des § 21 Bedacht zu nehmen.
(4) Über die Ernennung auf einen anderen
Dienstposten ist ein Dekret auszufertigen, in
dem außer den im Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben
auch der Amtstitel und die besoldungsrechtliche
Stellung anzugeben sind.
§ 15. Zuweisung und Versetzung
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
ist entweder unmittelbar einer Schule zur
Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung
kann der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit
durch eine anderweitige Zuweisung an eine
andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt
werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste
Stelle innehat, nur in den Fällen des § 20.
(3) Ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
kann ohne seine Zustimmung nur einer
Schule jener Schulart zugewiesen werden, die
seiner Ernennung (§ 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 1)
entspricht.
(4) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,
die an einer land- und forstwirtschaftlichen
Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung
(§§ 35 bis 37) erfüllen, können
unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3
erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten
Schulen zugewiesen werden.
(5) Bei der Versetzung von Amts wegen ist
auf die Rücksichtswürdigkeit des land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers im Hinblick auf
seine sozialen Verhältnisse und auf sein Dienstalter
so weit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche
Interessen nicht gefährdet werden.
(6) Die Verwendung eines land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers in der Lehrerreserve
soll ohne Zustimmung des Landeslehrers
nach Möglichkeit zwei Jahre nicht überschreiten.
(7) Soweit eine Zuweisung an eine Schule mit
der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 19) verbunden
wird, ist auf die Vorschriften des § 21
Bedacht zu nehmen.
(8) Bei Versetzung in einen anderen Dienstort
ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
§ 16. Diensttausch
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein
Diensttausch bewilligt werden. Bei land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrern verschiedener
Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches
einer Anstellung (§ 9 Abs. 3) im übernehmenden
Bundesland und einem Ausscheiden
(§ 24) aus dem Dienstverhältnis des abgebenden
Bundeslandes gleich.
§ 17. Vorübergehende Zuweisung
(1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener land-
und forstwirtschaftlicher Landeslehrer ist einer
Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen
Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die
Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen
Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender
Lehrer, ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes
einer anderen Schule derselben oder einer
anderen Schulart vorübergehend zugewiesen
werden.
(3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6
gelten sinngemäß auch für die vorübergehende
Zuweisung.
(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann
nur mit seiner Zustimmung länger als drei
Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend
einer anderen Schule zugewiesen werden.
§ 18. Vorübergehende Verwendung
bei einer Dienststelle der Verwaltung
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung
unter Freistellung von der Unterrichtserteilung
vorübergehend zu einer angemessenen Dienstleistung
einer Dienststelle der Landesverwaltung
(einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen
Förderungsdienstes) zugewiesen werden. Darüber
hinaus kann der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer nach Beendigung eines Lehrganges,
der sich nur auf einen Teil des Jahres erstreckt,
auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu
einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung
einer Dienststelle der Landesverwaltung
(einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen
Förderungsdienstes) zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers bedarf es in den Fällen
des Abs. 1 erster Satz nicht, wenn die vorübergehende
Verwendung bei einer Dienststelle der
Landesverwaltung (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) und für
einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer
auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen
seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der
Schulkinder gefährdenden Zustandes zwar für
den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst
ungeeignet ist.
(3) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
unterliegt für die Dauer einer solchen
Verwendung den für die Bediensteten dieser
Dienststelle geltenden Bestimmungen über Unterstellung,
besondere Pflichten sowie Arbeitszeit
und Feiertagsruhe. Ist die Verwendung bei
einer Dienststelle der Verwaltung für mindestens
ein Schuljahr vorgesehen, so sind in diesem Zeitraum
die für die Bediensteten der Dienststelle
der Verwaltung geltenden Bestimmungen über
den Urlaub mit der Abweichung anzuwenden,
daß an Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr
tritt.
§ 19. Schulfeste Stellen
(1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der
land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an land-
und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie von
den Leiter- und Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen sind jene zu ermitteln,
deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung
der voraussichtlichen Schülerzahl gesichert
ist.
(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen
an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
ist mindestens die Hälfte der Stellen
— ohne Zuzählung der Leiterstellen und der
Stellen der Lehrerreserve — als schulfest zu erklären.
Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen
an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
sind jene Leiterstellen und mindestens
die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung
mit hauptamtlichen Berufsschulleitern
beziehungsweise Berufsschullehrern in Betracht
kommen, als schulfest zu erklären.
(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit
darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden
Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.
(5) Die Erhaltung und Aufhebung der Schulfestigkeit
hat für den Bereich eines jeden Bundeslandes
durch Verordnung des Landeshauptmannes
zu erfolgen.
§ 20. Wirkung der schulfesten
Stellen
Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter
Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 15 nur
a) mit seiner Zustimmung oder
b) im Falle der Unvereinbarkeit gemäß § 23
oder
c) bei Aufhebung der Schulfestigkeit oder
d) bei Auflassung der Stelle oder
e) im Falle des durch Disziplinarerkenntnis
(§ 59) ausgesprochenen Verlustes der aus
der Innehabung einer schulfesten Stelle
fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve
versetzt werden.
§ 21. Besetzung der schulfesten
Stellen
(1) Die schulfesten Stellen können nur definitiven
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern,
die die besonderen Anstellungserfordernisse
(§ 7) für den betreffenden Dienstposten erfüllen,
verliehen werden.
(2) Die schulfesten Stellen sind — ausgenommen
im Falle des Diensttausches (§ 16) von Inhabern
solcher Stellen — im Ausschreibungs- und
Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(3) Die freigewordenen Stellen sind ehestens,
längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten
nach Freiwerden in den zur Veröffentlichung
amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde
bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
Unter freigewordenen Stellen sind
auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus
der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden
Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
verloren haben. Schulfeste Stellen, die
durch Übertritt ihres Inhabers in den dauernden
Ruhestand von Gesetzes wegen (§ 67 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
frei werden, sind so
zeitgerecht auszuschreiben, daß sie im Zeitpunkt
des Freiwerdens besetzt werden können.
(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines
Monates nach dem Ausschreibungstag im Dienstwege
einzureichen; die Zeit der Hauptferien ist
in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig
eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als
nicht eingebracht.
(5) Für die Besetzung der schulfesten Stellen
ist die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde
zuständig.
(6) Bei der Besetzung der schulfesten Stellen
ist auf die Gesamtbeurteilung, auf den Dienstrang
sowie auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber
im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse
Bedacht zu nehmen. Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle
durch Auflassung der Stelle verloren haben (§ 20
lit. d), sind bevorzugt zu behandeln.
(7) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter
gleichzeitiger Ernennung (§ 14) oder unter
gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende
Schule (§ 15) oder unter gleichzeitiger Ernennung
und Zuweisung zu erfolgen.
(8) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen
Stelle, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen
Besetzung im Bewerbungsverfahren
weiterhin auszuschreiben.
(9) Das Besetzungsverfahren ist ohne unnötigen
Verzug mit tunlichster Beschleunigung
durchzuführen.
§ 22. Vertretung des Schulleiters
und Betrauung mit der Leitung
(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters
wird er von dem der Schule zugewiesenen
dienstrangältesten Lehrer der jeweils höchsten
Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt
jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung
des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der
Leitung betrauten Lehrers.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des
Leiters einer Schule ist, erforderlichenfalls unter
gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung (§ 17),
ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer,
der die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7)
für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung
zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt
das Ende der Verhinderung nicht innerhalb
eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten
ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen,
wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung
länger als drei Monate dauern wird, oder
wenn die Leiterstelle frei geworden ist.
§ 23. Unvereinbare Verwendungen
(1) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,
die miteinander verheiratet, in gerader
Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt
oder verschwägert sind oder zueinander
im Adoptivverhältnis stehen, dürfen an derselben
Schule im dienstlichen Verhältnis der Über-
und Unterordnung nur verwendet werden, wenn
dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet
werden.
(2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an
derselben Schule ist unzulässig, wenn ihre Ehe
für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist.
§ 24. Versetzung in den Ruhestand
und Auflösung des Dienstverhältnisses
Für die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden
Ruhestand und die sich daraus ergebenden
rechtlichen Wirkungen sowie für die Auflösung
des Dienstverhältnisses gelten im Sinne
des § 2 die Bestimmungen der §§ 81 bis 94 der
Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917.
III. HAUPTSTÜCK
Pflichten
§ 25. Allgemeine Pflichten
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat die Aufgaben seines Lehr- und Erziehungsamtes
nach bestem Wissen und Können
zu erfüllen und jederzeit die Interessen des
Schulwesens zu wahren. Er hat stets auf das Wohl
der ihm anvertrauten Schüler bedacht zu sein
und im Unterricht und in allen sonstigen dienstlichen
Angelegenheiten strenge Unparteilichkeit
und Uneigennützigkeit zu beobachten. Ferner
hat er stets nach seiner beruflichen Fortbildung
bestrebt zu sein.
(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
ist verpflichtet, die Rechtsvorschriften zu
beachten und den Weisungen der Dienstbehörden
und sonstigen Vorgesetzten gewissenhaft nachzukommen,
soweit diese zur Erteilung der Weisungen
zuständig sind und die Befolgung der
Weisungen nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstoßen würde.
(3) Für die Amtsverschwiegenheit, die Einhaltung
des Dienstweges, das Verhalten bei Dienstverhinderung,
das ungerechtfertigte Fernbleiben
vom Dienst, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung
und die Geschenkannahme gelten im
Sinne des § 2 die Bestimmungen der §§ 24, 28,
33, 37 und 38 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl.
Nr. 319/1917.
§ 26. Verhalten
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat seinen Vorgesetzten mit Achtung zu
begegnen, sich gegenüber anderen Lehrern kol-
legial und hilfsbereit zu erweisen sowie den
Schülern erzieherisch richtig und den Erziehungsberechtigten
taktvoll entgegenzukommen.
(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat in und außer Dienst das Ansehen des
Lehrstandes zu wahren und alles zu vermeiden,
was dem Vertrauen, das seine Stellung erfordert,
widerspricht.
(3) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
ist auch im Ruhestand verpflichtet, das
Ansehen des Lehrstandes zu wahren.
§ 27. Aufenthalt
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort
so zu wählen, daß er den dienstlichen Verpflichtungen
voll nachzukommen vermag.
(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat der Dienstbehörde seine Anschrift bekanntzugeben
und jede Änderung unverzüglich
zu melden.
§ 28. Lehramtliche Pflichten
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes
verpflichtet (Lehrverpflichtung) und hat die
vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat auf die Erzielung eines gedeihlichen
Unterrichtes bedacht zu sein, insbesondere hat
er sich auf den Unterricht sorgfältig vorzubereiten,
diesen nach dem vorgeschriebenen Lehrplan
und nach pädagogischen Grundsätzen gewissenhaft
zu erteilen, für die Erreichung der
vorgeschriebenen Lehrziele zu sorgen, die Lernerfolge
der Schüler zu überwachen, deren Arbeiten
zu überprüfen und auf die Schüler erzieherisch
einzuwirken.
(3) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat nach der jeweiligen Diensteinteilung
die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor
Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen
— ausgenommen die bei geteiltem Unterricht
zwischen dem Vor- und Nachmittagsunterricht
liegende Zeit — und unmittelbar nach
Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der
Schule sowie bei allen schulbehördlich angeordneten
oder genehmigten Schulveranstaltungen
innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen.
Hiebei hat er insbesondere auf die
körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit
der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften
abzuwenden.
(4) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat die ihm obliegenden administrativen
Aufgaben (wie Führung von Amtsschriften, Verwaltung
der Lehrmittelsammlungen, der Schüler-
und Lehrerbücherei, der Lernmittel, der Schulwerkstätte,
der Lehrküche, des Lehrgartens und
ähnlicher Einrichtungen) gewissenhaft durchzuführen,
an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen
sowie erforderlichenfalls das Amt des Klassenvorstandes
zu führen.
(5) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
kann bei Bedarf verpflichtet werden, an
dem der Schule angeschlossenen Internat Erzieherdienst
zu leisten beziehungsweise seiner Ausbildung
angemessene Tätigkeiten in dem der
Schule angeschlossenen Lehrbetrieb beziehungsweise
Lehrhaushalt zu verrichten; er kann ferner
im Schüler- und Absolventenberatungsdienst verwendet
werden.
(6) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat auf ein enges Zusammenwirken von
Schule und Elternhaus im Interesse der Schüler
bedacht zu sein und den Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten innerhalb der hiefür festgesetzten
oder vereinbarten Sprechzeit zur Aussprache
über die Schüler zur Verfügung zu
stehen.
§ 29. Pflichten des Leiters
(1) Außer den in den §§ 25 bis 28 und 30 angeführten
Pflichten obliegt dem Leiter die pädagogische
und verwaltungsmäßige Leitung der
Schule und des allenfalls angeschlossenen Lehrbetriebes
und des Schülerheimes. Insbesondere
hat er darauf zu achten, daß die an der Schule
tätigen Lehrer ihre lehramtlichen und sonstigen
dienstlichen Pflichten erfüllen. Es obliegt ihm die
Zuweisung der Lehrer an die einzelnen Klassen
unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter
Wünsche der einzelnen Lehrer und unter Bedachtnahme
auf eine möglichst gleichmäßige Beschäftigung
der Lehrer im Rahmen ihrer Lehrbefähigung
und Lehrverpflichtung, die Verantwortung
für die Erstellung des Stundenplanes
und die Leitung der Lehrerkonferenzen. Er hat
den ordnungsgemäßen Zustand der Schulliegenschaften
und ihrer Einrichtungen zu überwachen
und wahrgenommene Mängel nachweislich dem
Schulerhalter zu melden.
(2) Der Leiter einer öffentlichen land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule hat
in der Regel während der Unterrichtszeit im
Schulbereich anwesend zu sein. Im Falle einer
vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit
hat er für seine Vertretung möglichst
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 22 Abs. 1 vorzusorgen. An Schulen, an
denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet,
kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht
des Leiters unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei
für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 22
Abs. 1 vorzusorgen ist.
(3) Wenn eine land- und forstwirtschaftliche
Berufsschule in organisatorischer Verbindung mit
einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
geführt wird, obliegt die verwaltungsmäßige
Leitung des Schülerheimes und der sonstigen
Schulliegenschaften dem Leiter der land- und
forstwirtschaftlichen Fachschule.
§ 30. Lehrverpflichtung
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 28
Abs. 1) richtet sich nach den Bestimmungen der
§§ 35 bis 42. Der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im
vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung
heranzuziehen.
(2) Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung
hat der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht
in Gegenständen zu erteilen, für die er nicht
lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu
übernehmen und nichtverbindliche Gegenstände
zu unterrichten.
(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
hinaus kann ein land- und forstwirtschaftlicher
Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zur
Mehrdienstleistung bis zum Ausmaß von sieben
Wochenstunden verhalten werden.
§ 31. Lehrpflichtermäßigung
(1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen
des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers
herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung).
Eine solche Lehrpflichtermäßigung ist nur im
öffentlichen Interesse — sofern dies unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse des Unterrichts
möglich ist — oder aus gesundheitlichen Gründen,
die in der Person des land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers liegen, zulässig; in
letzterem Falle darf die Ermäßigung nicht mehr
als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung
betragen.
(2) Eine im öffentlichen Interesse gewährte
Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen
Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaß
der Vertretungskosten zu verbinden, wenn
und soweit der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung
Anlaß gab, Einkünfte bezieht;
hievon kann nur aus wichtigen öffentlichen Interessen
abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten
ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers
der der Verwendungsgruppe des vertretenen
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers
entsprechenden Entlohnungsgruppe des
Entlohnungsschemas II L, Entlohnungsstufe 1, zu
berechnen.
§ 32. Anrechnung von Wegzeiten
auf die Lehrverpflichtung
Hat ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
an mehreren Schulen (Exposituren) zu
unterrichten (§ 15 Abs. 4), so wird ihm die nach
den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit
(Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung
des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen
seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen
(Exposituren) auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung
so weit, als sie die jeweils an einem
Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit)
für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges
zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz
der Stammschule überschreitet, zur Hälfte auf
die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden
angerechnet. Die Vorschriften über Reisegebühren
werden hiedurch nicht berührt.
§ 33. Lehrverpflichtung bei Verwendung
an verschiedenen Schulen
oder in verschiedenen Fächern.
Unterrichtet ein land- und forstwirtschaftlicher
Landeslehrer an mehreren Schulen oder in
mehreren Fächern, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung
verschieden ist, so ist das zur Erfüllung
der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß
seiner Beschäftigung in der Weise zu ermitteln,
daß zu der Zahl der Wochenstunden, für
welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung
gilt, die im Verhältnis der geringeren zur höheren
Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden,
für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung
gilt, zugezählt werden, bis das Ausmaß
der geringeren Lehrverpflichtung erreicht
ist.
§ 34. Behandlung von Bruchteilen
bei der Feststellung der Lehrverpflichtung
Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes
der Lehrverpflichtung nach den §§ 30 bis 42 zuletzt
nicht volle Wochenstunden, so ist ein
Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde
auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde
abzurunden und ein Bruchteil von mehr
als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere
Wochenstunde aufzurunden.
§ 35. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen
Die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
— mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 37) —
beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen
und allgemeinbildenden Gegenständen
24 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht
28 Wochenstunden.
§ 36. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer
an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen — mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 37) — beträgt
a) für den Unterricht in den fachtheoretischen
Gegenständen sowie in den Gegenständen
Rechnen und Deutsche Sprache 20 Wochenstunden,
b) für den Unterricht in den hauswirtschaftlichen
und allgemeinbildenden Gegenständen,
ausgenommen in den Gegenständen
Rechnen und Deutsche Sprache, 24 Wochenstunden
und
c) für den praktischen Unterricht 28 Wochenstunden.
§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Religionslehrer
Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an
öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-
und Fachschulen beträgt 23 Wochenstunden.
§ 38. Lehrverpflichtung der Leiter
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter
öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs-
und Fachschulen richtet sich nach der Zuweisung
dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen
im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung
des Leiters beträgt bei Zuweisung der
Schule zur
der 24stündigen Lehrverpflichtung.
§ 39. Lehrverpflichtung der Lehrer
an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig
geführten Schulen
Die Vorschriften der §§ 35 bis 37 sind auf
Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten
öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen, die während der
unterrichtsfreien Zeit nicht bei einer Dienststelle
der Landesverwaltung (einschließlich des land-
und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)
oder im Lehrbetrieb oder Lehrhaushalt verwendet
werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines
vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten
Schule entspricht.
§ 40. Verminderung der Lehrverpflichtung
In die Lehrverpflichtung nach den §§ 35 bis 38
werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtverminderung
nicht mehr als drei Wochenstunden
beträgt, eingerechnet
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
eine Wochenstunde, bei mehr als
drei Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung
von 24 Wochenstunden;
2. für die Verwaltung der organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Schüler-
und Lehrerbüchereien, der audio-visuellen
Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) und
der Laboratoriumseinrichtungen je eine halbe
Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens
eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
24 Wochenstunden;
3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen Lehrwerkstätte eine Wochenstunde
der Lehrverpflichtung von 28 Wochenstunden;
4. bei Erteilung von praktischem Unterricht
für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)
und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese
Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten
zu besorgen sind,
a) eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 28 Wochenstunden, wenn der Lehrer in
diesem Unterricht mehr als 14 Wochenstunden
verwendet wird,
b) eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 28 Wochenstunden, wenn der
Lehrer in diesem Unterricht mit 14 oder
weniger Wochenstunden verwendet wird;
5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen überdies für den Unterricht
in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten
zulässig sind, eine Wochenstunde, bei der
Erteilung dieses Unterrichtes in mehr als vier
Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung
von 24 Wochenstunden.
§ 41. Einrechnung sonstiger Tätigkeiten
in die Lehrverpflichtung
(1) Zeiten, in denen der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer auf Grund einer Verfügung
gemäß § 28 neben seiner Unterrichtstätigkeit
im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet
wird, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung
von 21 Wochenstunden angerechnet.
(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während
der ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
neben seiner Unterrichtstätigkeit auf
Grund einer Verfügung gemäß § 18 oder § 28
bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich
des land- und forstwirtschaftlichen
Förderungsdienstes) tätig ist, zur Hälfte auf die
Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden angerechnet.
(3) Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung
erfolgt, kann keine Vergütung für
Mehrleistungen im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes
1956 erfolgen.
§ 42. Einrechnung der Erziehertätigkeit
in die Lehrverpflichtung
(1) Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern,
die an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- oder Fachschulen im Rahmen
einer bestehenden Diensteinteilung als Erzieher
verwendet werden, wird diese Tätigkeit nach folgendem
Schlüssel in die Lehrverpflichtung eingerechnet
bei einer Diensteinteilung von
a) zwei Tagen Erzieherdienst und einem Tag
dienstfrei zu zwei Drittel der Lehrverpflichtung;
b) einem Tag Erzieherdienst und einem Tag
dienstfrei zur Hälfte der Lehrverpflichtung;
c) einem Tag Erzieherdienst und zwei Tagen
dienstfrei zu einem Drittel der Lehrverpflichtung.
(2) Bei einem anderen Umfang der Erziehertätigkeit
ist diese in der im Abs. 1 dargestellten
Art verhältnismäßig in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
IV. HAUPTSTÜCK
Rechte
§ 43. Amtstitel
(1) Die Amtstitel der land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer sind durch Verordnung
festzusetzen. Sie sind gesetzlich geschützt.
(2) Für Leiter und Lehrer der einzelnen Schularten
sind hiebei unterschiedliche Amtstitel festzusetzen,
wobei dem Dienstalter entsprechende
Stufen vorgesehen werden können.
(3) In gleicher Weise kann für verdiente land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer anläßlich
ihres Übertrittes oder ihrer Versetzung in den
dauernden Ruhestand die Möglichkeit der Verleihung
eines für Leiter der betreffenden Schulart
bestimmten Amtstitels vorgesehen werden.
§ 44. Urlaub
(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
an ganzjährig geführten Schulen ist während
der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt,
soweit in den folgenden Absätzen nicht
anders bestimmt wird. Dem land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer an einer saisonmäßig
geführten Schule gebührt — soweit nicht die Bestimmungen
des § 18 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden
sind — ein Urlaub im Ausmaß von
26 Werktagen; dieses Ausmaß erhöht sich um
2,5 Werktage für jeden in Vollbeschäftigung
im Unterricht verbrachten Monat des Schuljahres,
das in dem Kalenderjahr endet, für das
der Urlaubsanspruch gilt. Ergeben sich bei der
Regelung des Urlaubsausmaßes für ein Kalenderjahr
zuletzt nicht volle Tage, so ist auf die nächsthöhere
Zahl von vollen Urlaubstagen aufzurunden.
Die in die Weihnachts- und Osterferien
fallenden Werktage sind nicht einzurechnen.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, drei Werktage
vor Schulbeginn und drei Werktage nach Schulschluß
am Dienstort anwesend zu sein.
(3) Im übrigen hat der Leiter durch eine entsprechende
Urlaubseinteilung dafür Sorge zu tragen,
daß unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während
der Zeit seines Urlaubes wahrgenommen
werden, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen
Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung
berechtigter Wünsche im möglichst gleichen
Maße heranziehen kann.
(4) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat seinem unmittelbar Vorgesetzten für
die Zeit seines Urlaubes die Anschrift bekanntzugeben,
unter der ihm auf dem kürzesten Weg
amtliche Verständigungen zukommen können.
§ 45. Außerordentlicher Urlaub
(1) Außer den Fällen des § 44 kann der land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer über sein
Ansuchen wegen wichtiger Familienangelegenheiten,
zur Wiederherstellung seiner vollen Gesundheit,
im öffentlichen Interesse, ferner in
rücksichtswürdigen Fällen auch zur Fortbildung,
zu Studienzwecken oder aus anderen Gründen
beurlaubt werden.
(2) Die Gewährung eines Urlaubes gemäß
Abs. 1 von mehr als drei Monaten ist an die Bedingung
der Einstellung der Bezüge und Nichtanrechnung
der Zeit des Urlaubes für die Vorrückung
und für die Bemessung des Ruhegenusses
zu knüpfen.
(3) Liegen rücksichtswürdige Gründe vor, so
kann abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 2 ein Urlaub gemäß Abs. 1 bis zu einem
Jahr — allenfalls unter Belassung der Bezüge
oder unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz
der Vertretungskosten — bei Anrechnung der
Zeit des Urlaubes für die Vorrückung und für
die Bemessung des Ruhegenusses gewährt werden.
(4) Von den einschränkenden Bestimmungen
des Abs. 2 und 3 kann nur bei Vorliegen schwerwiegender
gesundheitlicher Gründe, die in der
Person des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers
liegen, oder aus wichtigen öffentlichen
Interessen abgegangen werden.
§ 46. Rückberufung vom Urlaub
Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
kann während eines Urlaubes gemäß §§ 44
und 45 zur Dienstleistung zurückberufen werden,
wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen
geboten ist. In diesem Falle ist ihm, sobald
es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Urlaubes
zu ermöglichen, und zwar in den Fällen,
in denen sich der Urlaub nicht nach den Ferien
richtet, im Ausmaß des noch nicht verbrauchten
Urlaubsteiles.
§ 47. Außerdienststellung
(1) Bewirbt sich ein land- und forstwirtschaftlicher
Landeslehrer um das Mandat eines Abgeordneten
zum Nationalrat oder zu einem Landtag,
so ist er von Amts wegen bis nach vollzogener
Wahl außer Dienst zu stellen.
(2) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher
Landeslehrer Mitglied des Nationalrates oder des
Bundesrates, so ist er für die Dauer des Mandates
von Gesetzes wegen außer Dienst gestellt.
(3) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher
Landeslehrer Mitglied eines Landtages, so ist ihm
die für die Ausübung seines Mandates erforderliche
Freizeit zu gewähren.
(4) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher
Landeslehrer Mitglied der Bundesregierung oder
einer Landesregierung, so ist er von Amts wegen
für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu
stellen.
(5) Ein gemäß Abs. 1, 2 und 4 außer Dienst
gestellter land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
erleidet in seiner dienst- oder besoldungsrechtlichen
Stellung keine Einbuße; er verbleibt
— soweit es sich nicht um einen nach Abs. 4
außer Dienst gestellten land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer handelt, auf den Abs. 6
Anwendung findet — im ungeschmälerten Genuß
seines Diensteinkommens, und es ist ihm die
im Verhältnis außer Dienst zugebrachte Zeit für
die Vorrückung und für die Bemessung des
Ruhegenusses anzurechnen.
(6) Auf einen gemäß Abs. 4 außer Dienst gestellten
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, BGBl.
Nr. 57, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 16/1962, auch dann anzuwenden, wenn er
Mitglied einer Landesregierung ist.
(7) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung
entfallen, so hat sich der land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer unverzüglich zum
Dienstantritt zu melden.
V. HAUPTSTÜCK
Besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften
§ 48. Anwendung von für Bundeslehrer
geltenden besoldungs- und
pensionsrechtlichen Vorschriften
Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten
im Sinne des § 2 folgende Vorschriften
a) das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
b) das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
c) das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 187/1949,
d) § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl.
Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des
Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand
ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre
Hinterbliebenen,
e) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133.
§ 49. Bezüge teilbeschäftigterland-
und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis teilbeschäftigten
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer für
einzelne Gegenstände beträgt für jede Wochenstunde
4 v. H. des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers
der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stehender land- und
forstwirtschaftlicher Landeslehrer in Teilbeschäftigung
verwendet wird, werden für die Vorrückung,
wenn die Beschäftigung wenigstens
zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie
wenigstens sechs Wochenstunden beträgt, zur
Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrern gebühren monatliche
Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren
50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
(Abs. 4) betragen. Für die weitere Dienstzeit ist
§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung
zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäf-
tigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt,
voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden
beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet
werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4
Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1
genannten land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
richtet sich nach dem gemäß Abs. 1
festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden,
die seiner Berechnung zugrunde zu legen
ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit,
wenn diese Berechnung infolge
Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber
nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der
letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile
von einer halben Wochenstunde und darüber
als volle Stunden anzurechnen, Bruchteile
bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4
dürfen den Monatsbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß)
eines vollbeschäftigten Landeslehrers
der entsprechenden Verwendungsgruppe
nicht übersteigen.
§ 50. Betrauung eines land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrers
mit Schulaufsichtsfunktionen
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
im Sinne des § 71 des Gehaltsgesetzes
1956 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes
oder sonst mit Aufgaben der
Schulaufsicht, insbesondere mit der Fachinspektion
für einzelne Gegenstände, betraut, so sind
die dadurch entstehenden Kosten für seine Vertretung
als Landeslehrer sowie die im § 71 des
Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Dienstzulagen
entsprechend den Bestimmungen über den
Personalaufwand für die Beamten des Schulaufsichtsdienstes
vom Bunde zu tragen.
§ 51. Beitragsverrechnung
(1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses
zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag
oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt,
soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist,
dem Bund insolange zu, als dieser den Pensionsaufwand
der im § 1 genannten Personen trägt.
Das gleiche gilt hinsichtlich des Pensionsbeitrages
im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Tritt ein land- und forstwirtschaftlicher
Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das
Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis zu
einem Bundesland in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland
als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag
gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum
Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis, längstens jedoch
solange der Bund die Kosten der Besoldung der
im § 1 angeführten Personen trägt, gestundet.
Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger
den Übertritt des Landeslehrers
anzuzeigen.
(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses
als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden
Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst
Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige
Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt
der Fälligkeit der einzelnen Leistung den
Pensionsaufwand für den betreffenden land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer trägt.
(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist
in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige
Überweisung vorzunehmen.
§ 52. Gewährung außerordentlicher
Zulagen, Versorgungsgenüsse
und Zuwendungen
(1) Es können gewährt werden
a) land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
im aktiven Dienstverhältnis persönliche,
für den Ruhegenuß anrechenbare
außerordentliche Zulagen,
b) land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
und deren Hinterbliebenen außerordentliche
Zulagen zu den normalmäßigen
Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
c) land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
und deren Hinterbliebenen außerordentliche
Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen
Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen
im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse
und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1
dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies
zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die
Gewährung kann, wenn die Umstände, unter
denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz
oder teilweise widerrufen werden.
VI. HAUPTSTÜCK
Dienstbeschreibung und Standesausweis
§ 53. Zeitpunkt der Dienstbeschreibung
(1) Die Dienstbeschreibung ist bei land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrern, die weniger
als zehn Jahre im öffentlichen Schuldienst verbracht
haben, am Ende eines jeden Schuljahres,
bei den übrigen land- und. forstwirtschaftlichen
Landeslehrern am Ende jedes dritten Schuljahres
vorzunehmen.
(2) Eine Dienstbeschreibung ist jedoch jedenfalls
am Ende eines Schuljahres vorzunehmen,
wenn die letzte Gesamtbeurteilung (§ 55) „minderentsprechend"
oder „nicht entsprechend" gelautet
hat. Ferner ist eine Dienstbeschreibung am
Ende des Schuljahres vorzunehmen, in dem der
land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer die
Gehaltsstufe 9 erreicht.
§ 54. Inhalt der Dienstbeschreibung
(1) Die Dienstbeschreibung eines land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrers hat ein Gesamtbild
seines Wirkens als Lehrer, soweit er bei
einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich
des land- und forstwirtschaftlichen
Förderungsdienstes) verwendet wird, auch hinsichtlich
dieser Tätigkeit, für den Zeitraum zu
geben, auf den sich die Dienstbeschreibung bezieht;
hiebei sind sein fachliches Wissen und die
Kenntnisse der für die Ausübung des Dienstes
nötigen Vorschriften, seine Gewissenhaftigkeit,
sein pädagogisches Geschick, seine Unterrichts- und
Erziehungserfolge, sein Verhalten (§ 26) und
seine Eignung als Leiter beziehungsweise zum
Leiter zu berücksichtigen.
(2) Die Dienstbeschreibung hat außerdem eine
Gesamtbeurteilung zu enthalten.
§ 55. Gesamtbeurteilung
(1) Für die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung
sind folgende Bezeichnungen zu verwenden
a) ausgezeichnet, wenn die Dienstleistung das
Durchschnittsmaß erheblich übersteigt;
b) sehr gut, wenn die Dienstleistung das
Durchschnittsmaß übersteigt;
c) gut, wenn die Dienstleistung dem Durchschnittsmaß
entspricht;
d) minderentsprechend, wenn die Dienstleistung
unter dem Durchschnitt liegt oder
Gründe zu ernster Bemängelung vorliegen;
e) nicht entsprechend, wenn die Dienstleistung
erheblich unter dem Durchschnitt liegt
oder trotz wiederholter Beanstandungen
wesentliche Mängel aufweist.
(2) Die Gesamtbeurteilung darf nicht in Ziffern
ausgedrückt werden.
(3) Zugleich mit der Gesamtbeurteilung am
Ende des Schuljahres, in dem der land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer die Gehaltsstufe
9 erreicht, ist auszusprechen, ob er mindestens
eine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung (§ 55 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956) aufweist.
§ 56. Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung
(1) Die Gesamtbeurteilung ist dem land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer spätestens bis
zu dem auf das Ende des Schuljahres, für das die
Dienstbeschreibung erfolgt ist, folgenden 31. Oktober
schriftlich bekanntzugeben.
(2) Jeder land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
der Gesamtbeurteilung Einsicht zu nehmen
und sich davon Abschriften anzufertigen.
§ 57. Berufung
(1) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der beurteilte
land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
Berufung erheben.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach
erfolgter Zustellung (§ 56 Abs. 1) bei der Behörde,
welche die Gesamtbeurteilung vorgenommen
hat, einzubringen und von dieser der zur
Berufungsentscheidung zuständigen Behörde vorzulegen.
Die Zeit der Hauptferien ist in die
zweiwöchige Berufungsfrist nicht einzurechnen.
(3) Gegen die Entscheidung über die Berufung
ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Die rechtskräftige Gesamtbeurteilung ist
in den Standesausweis (§ 58) einzutragen.
§ 58. Personalakt und Standesausweis
(1) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer ist von der Dienstbehörde ein Personalakt
anzulegen und ein Standesausweis zu
führen, der alle das Dienstverhältnis und die
Bezugsberechnung bestimmenden Angaben zu
enthalten hat.
(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat das Recht, in seinen Standesausweis
Einsicht zu nehmen und sich davon Abschriften
anzufertigen.
(3) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
hat die für seine dienstrechtliche Behandlung
benötigten Urkunden der Dienstbehörde
vorzulegen und erforderlichenfalls beglaubigte
Abschriften zur Verfügung zu stellen.
VII. HAUPTSTÜCK
Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 59. Anwendung von für Bundeslehrer
geltenden disziplinarrechtlichen
Vorschriften
Für die Ahndung von Pflichtverletzungen
finden im Sinne des § 2 die Bestimmungen des
V. Abschnittes der Lehrerdienstpragmatik, RGBl.
Nr. 319/1917, mit der Maßgabe Anwendung, daß
als Disziplinarstrafe auch der Verlust der aus der
Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden
Rechte ausgesprochen werden kann.
§ 60. Gnadenrecht
Die von Disziplinarbehörden, rechtskräftig
verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenwege
erlassen oder gemildert, und es können
deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen
werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet
werden, daß ein Disziplinarverfahren
nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren
wieder eingestellt werde.
VIII. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 61.
(1) Der monatliche Dienstbezug der in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigen
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
für einzelne Gegenstände, die vor dem
28. August 1951 angestellt worden sind und
deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938
in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen
für jede "Wochenstunde 5 v. H. des Bezuges
eines vollbeschäftigten land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich
weiterhin nach diesem Hundertsatz.
(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung
zurückgelegten Dienstzeiten sind für
die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen
Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes
1965 anzurechnen, soweit es sich nicht
um Personen handelt, auf die § 2 Abs. 4 des
Pensionsüberleitungsgesetzes Anwendung findet.
(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer,
denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung
gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen
nur eine Remuneration zuerkannt worden
ist, finden die Bestimmungen des Abs. 1 und des
§ 49 Abs. 1 und 2 gleichfalls Anwendung. Ein
Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren
versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 2 und des § 49
Abs. 3 und 4 zu.
(4) Auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,
denen bisher nach den am 13. März 1938
in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen
auf Grund eines in Teilbeschäftigung
zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich
eines remunerierten Dienstverhältnisses ein
dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine
Provision zuerkannt worden ist, finden die Bestimmungen
des Abs. 2 und des § 49 Abs. 3
und 4 Anwendung.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4
dürfen den Dienstbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß)
eines vollbeschäftigten land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
§ 62.
Die erstmalige Einreihung von land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrern, die sich am
13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis als Lehrer befunden haben und
noch nicht in die Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen
des Gehaltsüberleitungsgesetzes übergeleitet
worden sind, in die Verwendungsgruppen
und die Gehaltsstufen des Gehaltsgesetzes
1956 sowie die Überleitung der unter
§ 1 fallenden Pensionsparteien, ist unter weiterer
Anwendung der Bestimmungen des § 9 des Landeslehrer-
Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 188/1949, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 177/1951 und BGBl. Nr. 56/1956,
durchzuführen.
§ 63.
(1) Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte
besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche
von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
des Dienst- oder Ruhestandes oder
ihren Hinterbliebenen beziehungsweise Angehörigen
bleiben unberührt.
(2) Zulagen, auf die ein land- und forstwirtschaftlicher
Landeslehrer, auf Grund seines
Dienstverhältnisses wegen einer durch den Krieg
1914—1918 erlittenen Kriegsbeschädigung am
13. März 1938 Anspruch hatte, gebühren im
Sinne des § 85 des Gehaltsgesetzes 1956 weiter.
§ 64.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
sind auf die nach § 1 unter dieses Bundesgesetz
fallenden Personen die nachstehenden
dienstrechtlichen Bestimmungen, soweit sie noch
in Geltung stehen, nicht mehr anzuwenden, sofern
nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt
ist
a) das Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 188/1949, und die hiezu ergangenen
Novellen, BGBl. Nr. 177/1951
und BGBl. Nr. 56/1956,
b) das Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, BGBl.
Nr. 172, über das Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten
der Landeslehrer,
c) die die Landeslehrer betreffenden dienst-,
gehalts-, pensions- und disziplinarrechtlichen
Vorschriften der Bundesländer, soweit
es sich nicht um Vorschriften handelt,
die auf Grund des § 3 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/
1948, erlassen worden sind,
d) § 66 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340.
(2) Die Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, und des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,
in der jeweils geltenden Fassung, werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 65.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1966 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 66.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
ausgenommen die Verordnungen gemäß
§ 19, sind vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen
finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich
ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen, zu erlassen.