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176. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt das Dienstrecht der

im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu

einem Lande stehenden Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

(land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer)

sowie die Rechte und Pflichten der Personen,

die einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)

bezug aus einem solchen Dienstverhältnis

haben.

§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer

geltenden Vorschriften

(1) Auf die im § 1 genannten Personen finden

das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, sowie jene gesetzlichen Vorschriften Anwendung,

die in den folgenden §§ 7, 24, 25

Abs. 3, 48 und 59 auf sie für anwendbar erklärt

werden.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden

gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils

geltenden Fassung, soweit sie für Bundeslehrer

des Dienst- oder Ruhestandes oder deren Hinterbliebene

gelten, mit der Maßgabe Anwendung,

daß

a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum

Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden

Bundesland tritt,

b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres

oder gleichzeitiges Dienstverhältnis

zu einem Bundesland Bezug genommen

wird, an dessen Stelle ein früheres oder

gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen

Bundesland oder zum Bund zu verstehen

ist,

c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen

sich die Zuständigkeit nach § 66 und

d) bezüglich der Ausübung der Diensthoheit

sich die Zuständigkeit nach § 3 richtet.

§ 3. Dienstbehörden

Dienstbehörden (einschließlich der Qualifikations-

und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung

der Diensthoheit über die im § 1 genannten

Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen

Aufgaben durch die gemäß § 3 des

Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl.

Nr. 88/1948, erlassenen Landesgesetze berufen

sind.

§ 4. Einteilung der land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer

Die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

werden eingeteilt

a) nach den Verwendungsgruppen in Lehrer

der Verwendungsgruppe L 1, L 2 B,

L 2 HS, L 2 V und L 3;

b) innerhalb der Verwendungsgruppen nach

Dienstzweigen;

c) nach den Schularten in Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulen;

d) nach ihrer Dienststellung in Leiter und

Lehrer;

e) nach der Art des Dienstverhältnisses in

provisorische und definitive Lehrer im

Sinne des § 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes;

f) nach der örtlichen Dienstleistung in Lehrer,

die unmittelbar einer Schule, und in Lehrer,

die der Lehrerreserve zugewiesen sind;

g) innerhalb der unmittelbar einer Schule zugewiesenen

Lehrer in solche, die eine schulfeste

Stelle innehaben, und solche ohne

schulfeste Stelle;

h) nach dem Ausmaß der Beschäftigung in

vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrer.

II. HAUPTSTÜCK

Das Dienstverhältnis

§ 5. Anstellungserfordernisse

Als land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

kann nur angestellt werden, wer die allgemeinen

und die besonderen Anstellungserfordernisse

(§§ 6 und 7) erfüllt und nicht von der

Anstellung nach § 8 ausgeschlossen ist.

§ 6. Allgemeine Anstellungserfordernisse

(1) Allgemeine Anstellungserfordernisse sind

a) die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) die volle Handlungsfähigkeit, wobei deren

Beschränkung wegen Minderjährigkeit

außer Betracht bleibt,

c) die körperliche und geistige Eignung für

das Wirken als Lehrer und Erzieher sowie

— unbeschadet der Bestimmungen des § 8

Abs. 2 — ein ehrenhaftes Vorleben,

d) ein Lebensalter von über 18 und unter

40 Jahren bei Eintritt in den öffentlichen

Dienst.

(2) Von der Überschreitung der oberen Altersgrenze

des Abs. 1 lit. d kann ausnahmsweise

Nachsicht erteilt werden, wenn die Anstellung

im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse

Für die besonderen Anstellungserfordernisse

gelten im Sinne des § 2 die Bestimmungen der

Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/

1958, welche gemäß Z. 2 der Anlage 1 zu § 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz

gilt.

§ 8. Ausschließung von der

Anstellung

(1) Von der Anstellung ist ausgeschlossen

a) wer wegen eines Verbrechens oder eines

aus Gewinnsucht verübten oder die öffentliche

Sittlichkeit verletzenden Vergehens

oder einer solchen Übertretung oder wegen

der Übertretung nach § 420 des Strafgesetzes

rechtskräftig verurteilt worden ist,

solange die Strafe nicht getilgt ist;

b) wer aus dem öffentlichen Dienst entlassen

worden oder während eines anhängigen

Disziplinarverfahrens ausgetreten ist.

(2) Von der Ausschließung nach Abs. 1 kann

in rücksichtswürdigen Fällen Nachsicht erteilt

werden, soweit strafgesetzliche Bestimmungen

nicht entgegenstehen und die Anstellung im

Interesse des Schulwesens gelegen ist.

§ 9. Anstellung

(1) Voraussetzung für die Anstellung als land-

und forstwirtschaftlicher Landeslehrer ist eine

Bewerbung.

(2) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst

auf die fachliche Eignung, ferner auf die Zeit,

die seit Erfüllung der besonderen Anstellungserfordernisse

vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit

der Bewerber im Hinblick auf

ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(3) Für die Anstellung als Landeslehrer gelten

im übrigen die Bestimmungen der §§ 4 und 5

des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe,

daß die Ernennung auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe

(§ 4 lit. a), Dienstzweig (§ 4

lit. b), Schulart (§ 4 lit. c) und Dienststellung

(§ 4 lit. d) bestimmten Dienstposten erfolgt.

§ 10. Anstellungsdekret

Über die Anstellung ist ein Dekret auszufertigen,

in dem außer den im § 9 Abs. 3 vorgeschriebenen

Angaben auch der Amtstitel und

die besoldungsrechtliche Stellung sowie der Tag,

an dem der Dienst anzutreten ist, anzugeben

sind. Ferner ist in das Anstellungsdekret eine

Belehrung über die Einbringung von Ansuchen

um Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten aufzunehmen.

§ 11. Beginn des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag

der Zustellung des Anstellungsdekretes, sofern

darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt

ist, frühestens jedoch — soweit nicht

Abs. 2 anzuwenden ist — mit dem Tag des

Dienstantrittes.

(2) Im Falle der Anstellung durch Übernahme

aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis

zum gleichen Bundesland oder unmittelbar

nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichrechtlichen

Landeslehrerdienstverhältnis zu einem

anderen Bundesland beginnt das Dienstverhältnis

mit dem Tag der Zustellung des Anstellungsdekretes,

sofern darin nicht ausdrücklich ein

späterer Tag bestimmt ist.

(3) Im Falle der Anstellung unmittelbar nach

dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen

Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen

Bundesland bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung

im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

gewahrt; ebenso ist die im

provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden

Bundesland zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische

Dienstzeit beim übernehmenden Bundesland

im Sinne des § 5 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

einzurechnen.

§ 12. Unwirksamwerden der

Anstellung

Die Anstellung wird unwirksam, wenn der

Dienst in den Fällen des § 11 Abs. 1 nicht am

vorgeschriebenen Dienstantrittstag angetreten

wird und

a) die Säumnis nicht innerhalb einer Woche

nach dem vorgeschriebenen Dienstantrittstag

wegen Krankheit oder sonstiger stichhältiger

Gründe gerechtfertigt und der

Dienst nicht am Tage nach Wegfall des

Hinderungsgrundes angetreten wird oder

b) die Säumnis länger als einen Monat dauert.

§ 13. Dienstgelöbnis

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat binnen vier Wochen nach Beginn des

Dienstverhältnisses (§ 11) das Dienstgelöbnis abzulegen.

(2) Das Dienstgelöbnis hat folgenden Wortlaut

„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die

Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich

beachten, meine Pflichten als Lehrer getreulich

erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst

der Schule und des österreichischen Vaterlandes

stellen werde."

(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung

ist den land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

freigestellt.

(4) Die Angelobung ist vor dem hiezu beauftragten

Organ der Dienstbehörde zu leisten. Die

Gelöbnisformel ist nach Beisetzung des Datums

vom angelobten land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer zu unterfertigen. Die erfolgte Angelobung

ist im Standesausweis (§ 58) zu vermerken.

§ 14. Ernennung auf einen anderen

Dienstposten

(1) Für die Ernennung auf einen anderen

Dienstposten gelten die Bestimmungen des § 16

des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe,

daß die Ernennung auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe

(§ 4 lit. a), Dienstzweig (§ 4

lit. b), Schulart (§ 4 lit. c) und Dienststellung

(§ 4 lit. d) bestimmten Dienstposten erfolgt.

(2) Die Ernennung auf einen anderen Dienstposten

erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig,

wenn der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

die besonderen Anstellungserfordernisse

(§ 7) hiefür erfüllt.

(3) Soweit die Ernennung auf einen anderen

Dienstposten mit der Verleihung einer schulfesten

Stelle (§ 19) verbunden wird, ist auf die

Vorschriften des § 21 Bedacht zu nehmen.

(4) Über die Ernennung auf einen anderen

Dienstposten ist ein Dekret auszufertigen, in

dem außer den im Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben

auch der Amtstitel und die besoldungsrechtliche

Stellung anzugeben sind.

§ 15. Zuweisung und Versetzung

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

ist entweder unmittelbar einer Schule zur

Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung

kann der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit

durch eine anderweitige Zuweisung an eine

andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt

werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste

Stelle innehat, nur in den Fällen des § 20.

(3) Ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

kann ohne seine Zustimmung nur einer

Schule jener Schulart zugewiesen werden, die

seiner Ernennung (§ 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 1)

entspricht.

(4) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,

die an einer land- und forstwirtschaftlichen

Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung

(§§ 35 bis 37) erfüllen, können

unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3

erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten

Schulen zugewiesen werden.

(5) Bei der Versetzung von Amts wegen ist

auf die Rücksichtswürdigkeit des land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers im Hinblick auf

seine sozialen Verhältnisse und auf sein Dienstalter

so weit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche

Interessen nicht gefährdet werden.

(6) Die Verwendung eines land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers in der Lehrerreserve

soll ohne Zustimmung des Landeslehrers

nach Möglichkeit zwei Jahre nicht überschreiten.

(7) Soweit eine Zuweisung an eine Schule mit

der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 19) verbunden

wird, ist auf die Vorschriften des § 21

Bedacht zu nehmen.

(8) Bei Versetzung in einen anderen Dienstort

ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

§ 16. Diensttausch

Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein

Diensttausch bewilligt werden. Bei land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrern verschiedener

Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches

einer Anstellung (§ 9 Abs. 3) im übernehmenden

Bundesland und einem Ausscheiden

(§ 24) aus dem Dienstverhältnis des abgebenden

Bundeslandes gleich.

§ 17. Vorübergehende Zuweisung

(1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener land-

und forstwirtschaftlicher Landeslehrer ist einer

Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen

Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die

Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen

Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender

Lehrer, ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes

einer anderen Schule derselben oder einer

anderen Schulart vorübergehend zugewiesen

werden.

(3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6

gelten sinngemäß auch für die vorübergehende

Zuweisung.

(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann

nur mit seiner Zustimmung länger als drei

Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend

einer anderen Schule zugewiesen werden.

§ 18. Vorübergehende Verwendung

bei einer Dienststelle der Verwaltung

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung

unter Freistellung von der Unterrichtserteilung

vorübergehend zu einer angemessenen Dienstleistung

einer Dienststelle der Landesverwaltung

(einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen

Förderungsdienstes) zugewiesen werden. Darüber

hinaus kann der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer nach Beendigung eines Lehrganges,

der sich nur auf einen Teil des Jahres erstreckt,

auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu

einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung

einer Dienststelle der Landesverwaltung

(einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen

Förderungsdienstes) zugewiesen werden.

(2) Der Zustimmung des land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers bedarf es in den Fällen

des Abs. 1 erster Satz nicht, wenn die vorübergehende

Verwendung bei einer Dienststelle der

Landesverwaltung (einschließlich des land- und

forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) und für

einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer

auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen

seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der

Schulkinder gefährdenden Zustandes zwar für

den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst

ungeeignet ist.

(3) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

unterliegt für die Dauer einer solchen

Verwendung den für die Bediensteten dieser

Dienststelle geltenden Bestimmungen über Unterstellung,

besondere Pflichten sowie Arbeitszeit

und Feiertagsruhe. Ist die Verwendung bei

einer Dienststelle der Verwaltung für mindestens

ein Schuljahr vorgesehen, so sind in diesem Zeitraum

die für die Bediensteten der Dienststelle

der Verwaltung geltenden Bestimmungen über

den Urlaub mit der Abweichung anzuwenden,

daß an Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr

tritt.

§ 19. Schulfeste Stellen

(1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der

land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.

(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an land-

und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie von

den Leiter- und Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen sind jene zu ermitteln,

deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung

der voraussichtlichen Schülerzahl gesichert

ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen

an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

ist mindestens die Hälfte der Stellen

— ohne Zuzählung der Leiterstellen und der

Stellen der Lehrerreserve — als schulfest zu erklären.

Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen

an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

sind jene Leiterstellen und mindestens

die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung

mit hauptamtlichen Berufsschulleitern

beziehungsweise Berufsschullehrern in Betracht

kommen, als schulfest zu erklären.

(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit

darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden

Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.

(5) Die Erhaltung und Aufhebung der Schulfestigkeit

hat für den Bereich eines jeden Bundeslandes

durch Verordnung des Landeshauptmannes

zu erfolgen.

§ 20. Wirkung der schulfesten

Stellen

Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter

Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 15 nur

a) mit seiner Zustimmung oder

b) im Falle der Unvereinbarkeit gemäß § 23

oder

c) bei Aufhebung der Schulfestigkeit oder

d) bei Auflassung der Stelle oder

e) im Falle des durch Disziplinarerkenntnis

(§ 59) ausgesprochenen Verlustes der aus

der Innehabung einer schulfesten Stelle

fließenden Rechte

an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve

versetzt werden.

§ 21. Besetzung der schulfesten

Stellen

(1) Die schulfesten Stellen können nur definitiven

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern,

die die besonderen Anstellungserfordernisse

(§ 7) für den betreffenden Dienstposten erfüllen,

verliehen werden.

(2) Die schulfesten Stellen sind — ausgenommen

im Falle des Diensttausches (§ 16) von Inhabern

solcher Stellen — im Ausschreibungs- und

Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(3) Die freigewordenen Stellen sind ehestens,

längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten

nach Freiwerden in den zur Veröffentlichung

amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde

bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

Unter freigewordenen Stellen sind

auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus

der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden

Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

verloren haben. Schulfeste Stellen, die

durch Übertritt ihres Inhabers in den dauernden

Ruhestand von Gesetzes wegen (§ 67 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

frei werden, sind so

zeitgerecht auszuschreiben, daß sie im Zeitpunkt

des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines

Monates nach dem Ausschreibungstag im Dienstwege

einzureichen; die Zeit der Hauptferien ist

in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig

eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als

nicht eingebracht.

(5) Für die Besetzung der schulfesten Stellen

ist die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde

zuständig.

(6) Bei der Besetzung der schulfesten Stellen

ist auf die Gesamtbeurteilung, auf den Dienstrang

sowie auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber

im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse

Bedacht zu nehmen. Land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle

durch Auflassung der Stelle verloren haben (§ 20

lit. d), sind bevorzugt zu behandeln.

(7) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter

gleichzeitiger Ernennung (§ 14) oder unter

gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende

Schule (§ 15) oder unter gleichzeitiger Ernennung

und Zuweisung zu erfolgen.

(8) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen

Stelle, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen

Besetzung im Bewerbungsverfahren

weiterhin auszuschreiben.

(9) Das Besetzungsverfahren ist ohne unnötigen

Verzug mit tunlichster Beschleunigung

durchzuführen.

§ 22. Vertretung des Schulleiters

und Betrauung mit der Leitung

(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

wird er von dem der Schule zugewiesenen

dienstrangältesten Lehrer der jeweils höchsten

Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt

jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung

des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der

Leitung betrauten Lehrers.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des

Leiters einer Schule ist, erforderlichenfalls unter

gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung (§ 17),

ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer,

der die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7)

für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung

zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt

das Ende der Verhinderung nicht innerhalb

eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten

ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen,

wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung

länger als drei Monate dauern wird, oder

wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

§ 23. Unvereinbare Verwendungen

(1) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,

die miteinander verheiratet, in gerader

Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt

oder verschwägert sind oder zueinander

im Adoptivverhältnis stehen, dürfen an derselben

Schule im dienstlichen Verhältnis der Über-

und Unterordnung nur verwendet werden, wenn

dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet

werden.

(2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an

derselben Schule ist unzulässig, wenn ihre Ehe

für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden

worden ist.

§ 24. Versetzung in den Ruhestand

und Auflösung des Dienstverhältnisses

Für die Voraussetzungen und das Verfahren

für die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden

Ruhestand und die sich daraus ergebenden

rechtlichen Wirkungen sowie für die Auflösung

des Dienstverhältnisses gelten im Sinne

des § 2 die Bestimmungen der §§ 81 bis 94 der

Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917.

III. HAUPTSTÜCK

Pflichten

§ 25. Allgemeine Pflichten

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat die Aufgaben seines Lehr- und Erziehungsamtes

nach bestem Wissen und Können

zu erfüllen und jederzeit die Interessen des

Schulwesens zu wahren. Er hat stets auf das Wohl

der ihm anvertrauten Schüler bedacht zu sein

und im Unterricht und in allen sonstigen dienstlichen

Angelegenheiten strenge Unparteilichkeit

und Uneigennützigkeit zu beobachten. Ferner

hat er stets nach seiner beruflichen Fortbildung

bestrebt zu sein.

(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

ist verpflichtet, die Rechtsvorschriften zu

beachten und den Weisungen der Dienstbehörden

und sonstigen Vorgesetzten gewissenhaft nachzukommen,

soweit diese zur Erteilung der Weisungen

zuständig sind und die Befolgung der

Weisungen nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften

verstoßen würde.

(3) Für die Amtsverschwiegenheit, die Einhaltung

des Dienstweges, das Verhalten bei Dienstverhinderung,

das ungerechtfertigte Fernbleiben

vom Dienst, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung

und die Geschenkannahme gelten im

Sinne des § 2 die Bestimmungen der §§ 24, 28,

33, 37 und 38 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl.

Nr. 319/1917.

§ 26. Verhalten

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat seinen Vorgesetzten mit Achtung zu

begegnen, sich gegenüber anderen Lehrern kol-

legial und hilfsbereit zu erweisen sowie den

Schülern erzieherisch richtig und den Erziehungsberechtigten

taktvoll entgegenzukommen.

(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat in und außer Dienst das Ansehen des

Lehrstandes zu wahren und alles zu vermeiden,

was dem Vertrauen, das seine Stellung erfordert,

widerspricht.

(3) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

ist auch im Ruhestand verpflichtet, das

Ansehen des Lehrstandes zu wahren.

§ 27. Aufenthalt

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort

so zu wählen, daß er den dienstlichen Verpflichtungen

voll nachzukommen vermag.

(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat der Dienstbehörde seine Anschrift bekanntzugeben

und jede Änderung unverzüglich

zu melden.

§ 28. Lehramtliche Pflichten

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes

verpflichtet (Lehrverpflichtung) und hat die

vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat auf die Erzielung eines gedeihlichen

Unterrichtes bedacht zu sein, insbesondere hat

er sich auf den Unterricht sorgfältig vorzubereiten,

diesen nach dem vorgeschriebenen Lehrplan

und nach pädagogischen Grundsätzen gewissenhaft

zu erteilen, für die Erreichung der

vorgeschriebenen Lehrziele zu sorgen, die Lernerfolge

der Schüler zu überwachen, deren Arbeiten

zu überprüfen und auf die Schüler erzieherisch

einzuwirken.

(3) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat nach der jeweiligen Diensteinteilung

die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor

Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen

— ausgenommen die bei geteiltem Unterricht

zwischen dem Vor- und Nachmittagsunterricht

liegende Zeit — und unmittelbar nach

Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der

Schule sowie bei allen schulbehördlich angeordneten

oder genehmigten Schulveranstaltungen

innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen.

Hiebei hat er insbesondere auf die

körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit

der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften

abzuwenden.

(4) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat die ihm obliegenden administrativen

Aufgaben (wie Führung von Amtsschriften, Verwaltung

der Lehrmittelsammlungen, der Schüler-

und Lehrerbücherei, der Lernmittel, der Schulwerkstätte,

der Lehrküche, des Lehrgartens und

ähnlicher Einrichtungen) gewissenhaft durchzuführen,

an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen

sowie erforderlichenfalls das Amt des Klassenvorstandes

zu führen.

(5) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

kann bei Bedarf verpflichtet werden, an

dem der Schule angeschlossenen Internat Erzieherdienst

zu leisten beziehungsweise seiner Ausbildung

angemessene Tätigkeiten in dem der

Schule angeschlossenen Lehrbetrieb beziehungsweise

Lehrhaushalt zu verrichten; er kann ferner

im Schüler- und Absolventenberatungsdienst verwendet

werden.

(6) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat auf ein enges Zusammenwirken von

Schule und Elternhaus im Interesse der Schüler

bedacht zu sein und den Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten innerhalb der hiefür festgesetzten

oder vereinbarten Sprechzeit zur Aussprache

über die Schüler zur Verfügung zu

stehen.

§ 29. Pflichten des Leiters

(1) Außer den in den §§ 25 bis 28 und 30 angeführten

Pflichten obliegt dem Leiter die pädagogische

und verwaltungsmäßige Leitung der

Schule und des allenfalls angeschlossenen Lehrbetriebes

und des Schülerheimes. Insbesondere

hat er darauf zu achten, daß die an der Schule

tätigen Lehrer ihre lehramtlichen und sonstigen

dienstlichen Pflichten erfüllen. Es obliegt ihm die

Zuweisung der Lehrer an die einzelnen Klassen

unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter

Wünsche der einzelnen Lehrer und unter Bedachtnahme

auf eine möglichst gleichmäßige Beschäftigung

der Lehrer im Rahmen ihrer Lehrbefähigung

und Lehrverpflichtung, die Verantwortung

für die Erstellung des Stundenplanes

und die Leitung der Lehrerkonferenzen. Er hat

den ordnungsgemäßen Zustand der Schulliegenschaften

und ihrer Einrichtungen zu überwachen

und wahrgenommene Mängel nachweislich dem

Schulerhalter zu melden.

(2) Der Leiter einer öffentlichen land- und

forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule hat

in der Regel während der Unterrichtszeit im

Schulbereich anwesend zu sein. Im Falle einer

vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit

hat er für seine Vertretung möglichst

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 22 Abs. 1 vorzusorgen. An Schulen, an

denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet,

kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht

des Leiters unter Bedachtnahme auf

die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei

für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 22

Abs. 1 vorzusorgen ist.

(3) Wenn eine land- und forstwirtschaftliche

Berufsschule in organisatorischer Verbindung mit

einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

geführt wird, obliegt die verwaltungsmäßige

Leitung des Schülerheimes und der sonstigen

Schulliegenschaften dem Leiter der land- und

forstwirtschaftlichen Fachschule.

§ 30. Lehrverpflichtung

(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 28

Abs. 1) richtet sich nach den Bestimmungen der

§§ 35 bis 42. Der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im

vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung

heranzuziehen.

(2) Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung

hat der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht

in Gegenständen zu erteilen, für die er nicht

lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu

übernehmen und nichtverbindliche Gegenstände

zu unterrichten.

(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

hinaus kann ein land- und forstwirtschaftlicher

Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zur

Mehrdienstleistung bis zum Ausmaß von sieben

Wochenstunden verhalten werden.

§ 31. Lehrpflichtermäßigung

(1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen

des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers

herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung).

Eine solche Lehrpflichtermäßigung ist nur im

öffentlichen Interesse — sofern dies unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse des Unterrichts

möglich ist — oder aus gesundheitlichen Gründen,

die in der Person des land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers liegen, zulässig; in

letzterem Falle darf die Ermäßigung nicht mehr

als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung

betragen.

(2) Eine im öffentlichen Interesse gewährte

Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen

Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaß

der Vertretungskosten zu verbinden, wenn

und soweit der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung

Anlaß gab, Einkünfte bezieht;

hievon kann nur aus wichtigen öffentlichen Interessen

abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten

ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers

der der Verwendungsgruppe des vertretenen

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers

entsprechenden Entlohnungsgruppe des

Entlohnungsschemas II L, Entlohnungsstufe 1, zu

berechnen.

§ 32. Anrechnung von Wegzeiten

auf die Lehrverpflichtung

Hat ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

an mehreren Schulen (Exposituren) zu

unterrichten (§ 15 Abs. 4), so wird ihm die nach

den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit

(Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung

des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen

seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen

(Exposituren) auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung

so weit, als sie die jeweils an einem

Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit)

für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges

zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz

der Stammschule überschreitet, zur Hälfte auf

die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden

angerechnet. Die Vorschriften über Reisegebühren

werden hiedurch nicht berührt.

§ 33. Lehrverpflichtung bei Verwendung

an verschiedenen Schulen

oder in verschiedenen Fächern.

Unterrichtet ein land- und forstwirtschaftlicher

Landeslehrer an mehreren Schulen oder in

mehreren Fächern, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung

verschieden ist, so ist das zur Erfüllung

der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß

seiner Beschäftigung in der Weise zu ermitteln,

daß zu der Zahl der Wochenstunden, für

welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung

gilt, die im Verhältnis der geringeren zur höheren

Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden,

für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung

gilt, zugezählt werden, bis das Ausmaß

der geringeren Lehrverpflichtung erreicht

ist.

§ 34. Behandlung von Bruchteilen

bei der Feststellung der Lehrverpflichtung

Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes

der Lehrverpflichtung nach den §§ 30 bis 42 zuletzt

nicht volle Wochenstunden, so ist ein

Bruchteil bis einschließlich einer halben Wochenstunde

auf die nächstniedrigere volle Wochenstunde

abzurunden und ein Bruchteil von mehr

als einer halben Wochenstunde auf die nächsthöhere

Wochenstunde aufzurunden.

§ 35. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulen

Die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

— mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 37) —

beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen

und allgemeinbildenden Gegenständen

24 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht

28 Wochenstunden.

§ 36. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer

an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen — mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 37) — beträgt

a) für den Unterricht in den fachtheoretischen

Gegenständen sowie in den Gegenständen

Rechnen und Deutsche Sprache 20 Wochenstunden,

b) für den Unterricht in den hauswirtschaftlichen

und allgemeinbildenden Gegenständen,

ausgenommen in den Gegenständen

Rechnen und Deutsche Sprache, 24 Wochenstunden

und

c) für den praktischen Unterricht 28 Wochenstunden.

§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Religionslehrer

Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an

öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs-

und Fachschulen beträgt 23 Wochenstunden.

§ 38. Lehrverpflichtung der Leiter

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter

öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs-

und Fachschulen richtet sich nach der Zuweisung

dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen

im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung

des Leiters beträgt bei Zuweisung der

Schule zur

der 24stündigen Lehrverpflichtung.

§ 39. Lehrverpflichtung der Lehrer

an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig

geführten Schulen

Die Vorschriften der §§ 35 bis 37 sind auf

Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten

öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen, die während der

unterrichtsfreien Zeit nicht bei einer Dienststelle

der Landesverwaltung (einschließlich des land-

und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)

oder im Lehrbetrieb oder Lehrhaushalt verwendet

werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines

vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten

Schule entspricht.

§ 40. Verminderung der Lehrverpflichtung

In die Lehrverpflichtung nach den §§ 35 bis 38

werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtverminderung

nicht mehr als drei Wochenstunden

beträgt, eingerechnet

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

eine Wochenstunde, bei mehr als

drei Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung

von 24 Wochenstunden;

2. für die Verwaltung der organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Schüler-

und Lehrerbüchereien, der audio-visuellen

Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) und

der Laboratoriumseinrichtungen je eine halbe

Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens

eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von

24 Wochenstunden;

3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen Lehrwerkstätte eine Wochenstunde

der Lehrverpflichtung von 28 Wochenstunden;

4. bei Erteilung von praktischem Unterricht

für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)

und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese

Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten

zu besorgen sind,

a) eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 28 Wochenstunden, wenn der Lehrer in

diesem Unterricht mehr als 14 Wochenstunden

verwendet wird,

b) eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 28 Wochenstunden, wenn der

Lehrer in diesem Unterricht mit 14 oder

weniger Wochenstunden verwendet wird;

5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen überdies für den Unterricht

in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten

zulässig sind, eine Wochenstunde, bei der

Erteilung dieses Unterrichtes in mehr als vier

Klassen zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung

von 24 Wochenstunden.

§ 41. Einrechnung sonstiger Tätigkeiten

in die Lehrverpflichtung

(1) Zeiten, in denen der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer auf Grund einer Verfügung

gemäß § 28 neben seiner Unterrichtstätigkeit

im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet

wird, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung

von 21 Wochenstunden angerechnet.

(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während

der ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

neben seiner Unterrichtstätigkeit auf

Grund einer Verfügung gemäß § 18 oder § 28

bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich

des land- und forstwirtschaftlichen

Förderungsdienstes) tätig ist, zur Hälfte auf die

Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden angerechnet.

(3) Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung

erfolgt, kann keine Vergütung für

Mehrleistungen im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes

1956 erfolgen.

§ 42. Einrechnung der Erziehertätigkeit

in die Lehrverpflichtung

(1) Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern,

die an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- oder Fachschulen im Rahmen

einer bestehenden Diensteinteilung als Erzieher

verwendet werden, wird diese Tätigkeit nach folgendem

Schlüssel in die Lehrverpflichtung eingerechnet

bei einer Diensteinteilung von

a) zwei Tagen Erzieherdienst und einem Tag

dienstfrei zu zwei Drittel der Lehrverpflichtung;

b) einem Tag Erzieherdienst und einem Tag

dienstfrei zur Hälfte der Lehrverpflichtung;

c) einem Tag Erzieherdienst und zwei Tagen

dienstfrei zu einem Drittel der Lehrverpflichtung.

(2) Bei einem anderen Umfang der Erziehertätigkeit

ist diese in der im Abs. 1 dargestellten

Art verhältnismäßig in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

IV. HAUPTSTÜCK

Rechte

§ 43. Amtstitel

(1) Die Amtstitel der land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer sind durch Verordnung

festzusetzen. Sie sind gesetzlich geschützt.

(2) Für Leiter und Lehrer der einzelnen Schularten

sind hiebei unterschiedliche Amtstitel festzusetzen,

wobei dem Dienstalter entsprechende

Stufen vorgesehen werden können.

(3) In gleicher Weise kann für verdiente land-

und forstwirtschaftliche Landeslehrer anläßlich

ihres Übertrittes oder ihrer Versetzung in den

dauernden Ruhestand die Möglichkeit der Verleihung

eines für Leiter der betreffenden Schulart

bestimmten Amtstitels vorgesehen werden.

§ 44. Urlaub

(1) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

an ganzjährig geführten Schulen ist während

der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt,

soweit in den folgenden Absätzen nicht

anders bestimmt wird. Dem land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer an einer saisonmäßig

geführten Schule gebührt — soweit nicht die Bestimmungen

des § 18 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden

sind — ein Urlaub im Ausmaß von

26 Werktagen; dieses Ausmaß erhöht sich um

2,5 Werktage für jeden in Vollbeschäftigung

im Unterricht verbrachten Monat des Schuljahres,

das in dem Kalenderjahr endet, für das

der Urlaubsanspruch gilt. Ergeben sich bei der

Regelung des Urlaubsausmaßes für ein Kalenderjahr

zuletzt nicht volle Tage, so ist auf die nächsthöhere

Zahl von vollen Urlaubstagen aufzurunden.

Die in die Weihnachts- und Osterferien

fallenden Werktage sind nicht einzurechnen.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, drei Werktage

vor Schulbeginn und drei Werktage nach Schulschluß

am Dienstort anwesend zu sein.

(3) Im übrigen hat der Leiter durch eine entsprechende

Urlaubseinteilung dafür Sorge zu tragen,

daß unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während

der Zeit seines Urlaubes wahrgenommen

werden, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen

Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung

berechtigter Wünsche im möglichst gleichen

Maße heranziehen kann.

(4) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat seinem unmittelbar Vorgesetzten für

die Zeit seines Urlaubes die Anschrift bekanntzugeben,

unter der ihm auf dem kürzesten Weg

amtliche Verständigungen zukommen können.

§ 45. Außerordentlicher Urlaub

(1) Außer den Fällen des § 44 kann der land-

und forstwirtschaftliche Landeslehrer über sein

Ansuchen wegen wichtiger Familienangelegenheiten,

zur Wiederherstellung seiner vollen Gesundheit,

im öffentlichen Interesse, ferner in

rücksichtswürdigen Fällen auch zur Fortbildung,

zu Studienzwecken oder aus anderen Gründen

beurlaubt werden.

(2) Die Gewährung eines Urlaubes gemäß

Abs. 1 von mehr als drei Monaten ist an die Bedingung

der Einstellung der Bezüge und Nichtanrechnung

der Zeit des Urlaubes für die Vorrückung

und für die Bemessung des Ruhegenusses

zu knüpfen.

(3) Liegen rücksichtswürdige Gründe vor, so

kann abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 2 ein Urlaub gemäß Abs. 1 bis zu einem

Jahr — allenfalls unter Belassung der Bezüge

oder unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz

der Vertretungskosten — bei Anrechnung der

Zeit des Urlaubes für die Vorrückung und für

die Bemessung des Ruhegenusses gewährt werden.

(4) Von den einschränkenden Bestimmungen

des Abs. 2 und 3 kann nur bei Vorliegen schwerwiegender

gesundheitlicher Gründe, die in der

Person des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers

liegen, oder aus wichtigen öffentlichen

Interessen abgegangen werden.

§ 46. Rückberufung vom Urlaub

Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

kann während eines Urlaubes gemäß §§ 44

und 45 zur Dienstleistung zurückberufen werden,

wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen

geboten ist. In diesem Falle ist ihm, sobald

es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Urlaubes

zu ermöglichen, und zwar in den Fällen,

in denen sich der Urlaub nicht nach den Ferien

richtet, im Ausmaß des noch nicht verbrauchten

Urlaubsteiles.

§ 47. Außerdienststellung

(1) Bewirbt sich ein land- und forstwirtschaftlicher

Landeslehrer um das Mandat eines Abgeordneten

zum Nationalrat oder zu einem Landtag,

so ist er von Amts wegen bis nach vollzogener

Wahl außer Dienst zu stellen.

(2) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher

Landeslehrer Mitglied des Nationalrates oder des

Bundesrates, so ist er für die Dauer des Mandates

von Gesetzes wegen außer Dienst gestellt.

(3) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher

Landeslehrer Mitglied eines Landtages, so ist ihm

die für die Ausübung seines Mandates erforderliche

Freizeit zu gewähren.

(4) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher

Landeslehrer Mitglied der Bundesregierung oder

einer Landesregierung, so ist er von Amts wegen

für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu

stellen.

(5) Ein gemäß Abs. 1, 2 und 4 außer Dienst

gestellter land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

erleidet in seiner dienst- oder besoldungsrechtlichen

Stellung keine Einbuße; er verbleibt

— soweit es sich nicht um einen nach Abs. 4

außer Dienst gestellten land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer handelt, auf den Abs. 6

Anwendung findet — im ungeschmälerten Genuß

seines Diensteinkommens, und es ist ihm die

im Verhältnis außer Dienst zugebrachte Zeit für

die Vorrückung und für die Bemessung des

Ruhegenusses anzurechnen.

(6) Auf einen gemäß Abs. 4 außer Dienst gestellten

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, BGBl.

Nr. 57, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 16/1962, auch dann anzuwenden, wenn er

Mitglied einer Landesregierung ist.

(7) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung

entfallen, so hat sich der land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer unverzüglich zum

Dienstantritt zu melden.

V. HAUPTSTÜCK

Besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften

§ 48. Anwendung von für Bundeslehrer

geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten

im Sinne des § 2 folgende Vorschriften

a) das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

b) das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

c) das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 187/1949,

d) § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl.

Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des

Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand

ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre

Hinterbliebenen,

e) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133.

§ 49. Bezüge teilbeschäftigterland-

und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis teilbeschäftigten

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer für

einzelne Gegenstände beträgt für jede Wochenstunde

4 v. H. des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers

der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis stehender land- und

forstwirtschaftlicher Landeslehrer in Teilbeschäftigung

verwendet wird, werden für die Vorrückung,

wenn die Beschäftigung wenigstens

zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie

wenigstens sechs Wochenstunden beträgt, zur

Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet.

(3) Den im Abs. 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrern gebühren monatliche

Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren

50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage

(Abs. 4) betragen. Für die weitere Dienstzeit ist

§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung

zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäf-

tigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt,

voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden

beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet

werden.

(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4

Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1

genannten land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

richtet sich nach dem gemäß Abs. 1

festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden,

die seiner Berechnung zugrunde zu legen

ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit,

wenn diese Berechnung infolge

Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber

nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der

letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile

von einer halben Wochenstunde und darüber

als volle Stunden anzurechnen, Bruchteile

bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4

dürfen den Monatsbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß)

eines vollbeschäftigten Landeslehrers

der entsprechenden Verwendungsgruppe

nicht übersteigen.

§ 50. Betrauung eines land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrers

mit Schulaufsichtsfunktionen

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

im Sinne des § 71 des Gehaltsgesetzes

1956 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes

oder sonst mit Aufgaben der

Schulaufsicht, insbesondere mit der Fachinspektion

für einzelne Gegenstände, betraut, so sind

die dadurch entstehenden Kosten für seine Vertretung

als Landeslehrer sowie die im § 71 des

Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Dienstzulagen

entsprechend den Bestimmungen über den

Personalaufwand für die Beamten des Schulaufsichtsdienstes

vom Bunde zu tragen.

§ 51. Beitragsverrechnung

(1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses

zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag

oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt,

soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist,

dem Bund insolange zu, als dieser den Pensionsaufwand

der im § 1 genannten Personen trägt.

Das gleiche gilt hinsichtlich des Pensionsbeitrages

im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Tritt ein land- und forstwirtschaftlicher

Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das

Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis zu

einem Bundesland in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland

als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag

gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum

Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis, längstens jedoch

solange der Bund die Kosten der Besoldung der

im § 1 angeführten Personen trägt, gestundet.

Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger

den Übertritt des Landeslehrers

anzuzeigen.

(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses

als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden

Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst

Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige

Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt

der Fälligkeit der einzelnen Leistung den

Pensionsaufwand für den betreffenden land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer trägt.

(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist

in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige

Überweisung vorzunehmen.

§ 52. Gewährung außerordentlicher

Zulagen, Versorgungsgenüsse

und Zuwendungen

(1) Es können gewährt werden

a) land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

im aktiven Dienstverhältnis persönliche,

für den Ruhegenuß anrechenbare

außerordentliche Zulagen,

b) land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

und deren Hinterbliebenen außerordentliche

Zulagen zu den normalmäßigen

Ruhe- und Versorgungsgenüssen,

c) land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

und deren Hinterbliebenen außerordentliche

Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen

Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen

im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse

und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1

dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies

zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die

Gewährung kann, wenn die Umstände, unter

denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz

oder teilweise widerrufen werden.

VI. HAUPTSTÜCK

Dienstbeschreibung und Standesausweis

§ 53. Zeitpunkt der Dienstbeschreibung

(1) Die Dienstbeschreibung ist bei land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrern, die weniger

als zehn Jahre im öffentlichen Schuldienst verbracht

haben, am Ende eines jeden Schuljahres,

bei den übrigen land- und. forstwirtschaftlichen

Landeslehrern am Ende jedes dritten Schuljahres

vorzunehmen.

(2) Eine Dienstbeschreibung ist jedoch jedenfalls

am Ende eines Schuljahres vorzunehmen,

wenn die letzte Gesamtbeurteilung (§ 55) „minderentsprechend"

oder „nicht entsprechend" gelautet

hat. Ferner ist eine Dienstbeschreibung am

Ende des Schuljahres vorzunehmen, in dem der

land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer die

Gehaltsstufe 9 erreicht.

§ 54. Inhalt der Dienstbeschreibung

(1) Die Dienstbeschreibung eines land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrers hat ein Gesamtbild

seines Wirkens als Lehrer, soweit er bei

einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich

des land- und forstwirtschaftlichen

Förderungsdienstes) verwendet wird, auch hinsichtlich

dieser Tätigkeit, für den Zeitraum zu

geben, auf den sich die Dienstbeschreibung bezieht;

hiebei sind sein fachliches Wissen und die

Kenntnisse der für die Ausübung des Dienstes

nötigen Vorschriften, seine Gewissenhaftigkeit,

sein pädagogisches Geschick, seine Unterrichts- und

Erziehungserfolge, sein Verhalten (§ 26) und

seine Eignung als Leiter beziehungsweise zum

Leiter zu berücksichtigen.

(2) Die Dienstbeschreibung hat außerdem eine

Gesamtbeurteilung zu enthalten.

§ 55. Gesamtbeurteilung

(1) Für die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung

sind folgende Bezeichnungen zu verwenden

a) ausgezeichnet, wenn die Dienstleistung das

Durchschnittsmaß erheblich übersteigt;

b) sehr gut, wenn die Dienstleistung das

Durchschnittsmaß übersteigt;

c) gut, wenn die Dienstleistung dem Durchschnittsmaß

entspricht;

d) minderentsprechend, wenn die Dienstleistung

unter dem Durchschnitt liegt oder

Gründe zu ernster Bemängelung vorliegen;

e) nicht entsprechend, wenn die Dienstleistung

erheblich unter dem Durchschnitt liegt

oder trotz wiederholter Beanstandungen

wesentliche Mängel aufweist.

(2) Die Gesamtbeurteilung darf nicht in Ziffern

ausgedrückt werden.

(3) Zugleich mit der Gesamtbeurteilung am

Ende des Schuljahres, in dem der land- und

forstwirtschaftliche Landeslehrer die Gehaltsstufe

9 erreicht, ist auszusprechen, ob er mindestens

eine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung (§ 55 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956) aufweist.

§ 56. Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung

(1) Die Gesamtbeurteilung ist dem land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer spätestens bis

zu dem auf das Ende des Schuljahres, für das die

Dienstbeschreibung erfolgt ist, folgenden 31. Oktober

schriftlich bekanntzugeben.

(2) Jeder land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung

innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung

der Gesamtbeurteilung Einsicht zu nehmen

und sich davon Abschriften anzufertigen.

§ 57. Berufung

(1) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der beurteilte

land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

Berufung erheben.

(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach

erfolgter Zustellung (§ 56 Abs. 1) bei der Behörde,

welche die Gesamtbeurteilung vorgenommen

hat, einzubringen und von dieser der zur

Berufungsentscheidung zuständigen Behörde vorzulegen.

Die Zeit der Hauptferien ist in die

zweiwöchige Berufungsfrist nicht einzurechnen.

(3) Gegen die Entscheidung über die Berufung

ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Die rechtskräftige Gesamtbeurteilung ist

in den Standesausweis (§ 58) einzutragen.

§ 58. Personalakt und Standesausweis

(1) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer ist von der Dienstbehörde ein Personalakt

anzulegen und ein Standesausweis zu

führen, der alle das Dienstverhältnis und die

Bezugsberechnung bestimmenden Angaben zu

enthalten hat.

(2) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat das Recht, in seinen Standesausweis

Einsicht zu nehmen und sich davon Abschriften

anzufertigen.

(3) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

hat die für seine dienstrechtliche Behandlung

benötigten Urkunden der Dienstbehörde

vorzulegen und erforderlichenfalls beglaubigte

Abschriften zur Verfügung zu stellen.

VII. HAUPTSTÜCK

Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 59. Anwendung von für Bundeslehrer

geltenden disziplinarrechtlichen

Vorschriften

Für die Ahndung von Pflichtverletzungen

finden im Sinne des § 2 die Bestimmungen des

V. Abschnittes der Lehrerdienstpragmatik, RGBl.

Nr. 319/1917, mit der Maßgabe Anwendung, daß

als Disziplinarstrafe auch der Verlust der aus der

Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden

Rechte ausgesprochen werden kann.

§ 60. Gnadenrecht

Die von Disziplinarbehörden, rechtskräftig

verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenwege

erlassen oder gemildert, und es können

deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen

werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet

werden, daß ein Disziplinarverfahren

nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren

wieder eingestellt werde.

VIII. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 61.

(1) Der monatliche Dienstbezug der in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigen

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

für einzelne Gegenstände, die vor dem

28. August 1951 angestellt worden sind und

deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938

in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen

für jede "Wochenstunde 5 v. H. des Bezuges

eines vollbeschäftigten land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers der entsprechenden

Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich

weiterhin nach diesem Hundertsatz.

(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung

zurückgelegten Dienstzeiten sind für

die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen

Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes

1965 anzurechnen, soweit es sich nicht

um Personen handelt, auf die § 2 Abs. 4 des

Pensionsüberleitungsgesetzes Anwendung findet.

(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer,

denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung

gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen

nur eine Remuneration zuerkannt worden

ist, finden die Bestimmungen des Abs. 1 und des

§ 49 Abs. 1 und 2 gleichfalls Anwendung. Ein

Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren

versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 2 und des § 49

Abs. 3 und 4 zu.

(4) Auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer,

denen bisher nach den am 13. März 1938

in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen

auf Grund eines in Teilbeschäftigung

zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich

eines remunerierten Dienstverhältnisses ein

dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine

Provision zuerkannt worden ist, finden die Bestimmungen

des Abs. 2 und des § 49 Abs. 3

und 4 Anwendung.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4

dürfen den Dienstbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß)

eines vollbeschäftigten land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrers der entsprechenden

Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

§ 62.

Die erstmalige Einreihung von land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrern, die sich am

13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis als Lehrer befunden haben und

noch nicht in die Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen

des Gehaltsüberleitungsgesetzes übergeleitet

worden sind, in die Verwendungsgruppen

und die Gehaltsstufen des Gehaltsgesetzes

1956 sowie die Überleitung der unter

§ 1 fallenden Pensionsparteien, ist unter weiterer

Anwendung der Bestimmungen des § 9 des Landeslehrer-

Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 188/1949, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 177/1951 und BGBl. Nr. 56/1956,

durchzuführen.

§ 63.

(1) Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte

besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche

von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

des Dienst- oder Ruhestandes oder

ihren Hinterbliebenen beziehungsweise Angehörigen

bleiben unberührt.

(2) Zulagen, auf die ein land- und forstwirtschaftlicher

Landeslehrer, auf Grund seines

Dienstverhältnisses wegen einer durch den Krieg

1914—1918 erlittenen Kriegsbeschädigung am

13. März 1938 Anspruch hatte, gebühren im

Sinne des § 85 des Gehaltsgesetzes 1956 weiter.

§ 64.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

sind auf die nach § 1 unter dieses Bundesgesetz

fallenden Personen die nachstehenden

dienstrechtlichen Bestimmungen, soweit sie noch

in Geltung stehen, nicht mehr anzuwenden, sofern

nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt

ist

a) das Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 188/1949, und die hiezu ergangenen

Novellen, BGBl. Nr. 177/1951

und BGBl. Nr. 56/1956,

b) das Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, BGBl.

Nr. 172, über das Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten

der Landeslehrer,

c) die die Landeslehrer betreffenden dienst-,

gehalts-, pensions- und disziplinarrechtlichen

Vorschriften der Bundesländer, soweit

es sich nicht um Vorschriften handelt,

die auf Grund des § 3 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/

1948, erlassen worden sind,

d) § 66 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340.

(2) Die Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, und des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,

in der jeweils geltenden Fassung, werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 65.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1966 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 66.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

ausgenommen die Verordnungen gemäß

§ 19, sind vom Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen

finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich

ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen, zu erlassen.

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