176_1965
AT
176. Bundesgesetz: 13. Budgetüberschreitungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 176. Bundesgesetz: 13. Budgetüberschreitungsgesetz
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Bei den Ansätzen für Zivilschutzausgaben werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr
1965, BGBl. Nr. 1, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen
in der Höhe von 6,870.000 S bei Kapitel 9 Titel 1 „Bundesministerium für Inneres" § 3 „Zivilschutz"
Unterteilung 1 „Anlagen" sicherzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.