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176_1965 AT

176. Bundesgesetz: 13. Budgetüberschreitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: 13. Budgetüberschreitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Bei den Ansätzen für Zivilschutzausgaben werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr

1965, BGBl. Nr. 1, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen

in der Höhe von 6,870.000 S bei Kapitel 9 Titel 1 „Bundesministerium für Inneres" § 3 „Zivilschutz"

Unterteilung 1 „Anlagen" sicherzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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