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176_1964 AT

176. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Ungarischen Volksrepublik, der Italienischen Republik, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) unter Beitritt der Vertreter der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Ungarischen Volksrepublik, der Italienischen Republik, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) unter Beitritt der Vertreter der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons.

Nachdem das am 8. Dezember 1962 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zwischen der

Republik Österreich, der Ungarischen Volksrepublik, der Italienischen Republik, der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien und der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-

Gesellschaft) unter Beitritt der Vertreter der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft

und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons, welches

also lautet

(Übersetzung)

In Anbetracht dessen,

daß die am 10. Februar 1947 mit Ungarn

(Artikel 26 Absatz 10) und Italien (Anhang XIV

Absatz 15) abgeschlossenen Friedensverträge sowie

der am 15. Mai 1955 mit Österreich abgeschlossene

Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) die

genannten Staaten dazu verpflichtet haben, mit

den anderen Signataren des Abkommens von

Rom vom 29. März 1923 an allen Verhandlungen

teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in dessen

Bestimmungen die nötigen Modifikationen einzufügen,

um eine billige Regelung der darin

vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen;

daß die Vertreter der genannten Staaten sowie

die Vertreter der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien anläßlich der Konferenz in Rom

vom 2. bis 12. Mai 1958 mit den Vertretern der

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (im

folgenden die Gesellschaft genannt) und den

Vertretern der Besitzer von Obligationen der

genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen

Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen

Titres und Coupons (im folgenden die Vertreter

der Besitzer genannt) zu keinem Einver-

nehmen gelangen konnten; jedoch in dem

Wunsche, die sich aus dem Abkommen von

Rom vom 29. März 1923 ergebenden Schulden

der vorgenannten Staaten endgültig zu regeln,

den Vorschlag der Vertreter der Besitzer zur

Aufnahme bilateraler Verhandlungen zum

Zwecke einer solchen Regelung akzeptiert haben;

daß diese Verhandlungen zu Ende geführt

und von jedem der beteiligten Staaten mit den

genannten Vertretern der Besitzer diesbezügliche

bilaterale Abkommen geschlossen worden sind;

daß diese Abkommen durch ihren pauschalen

und endgültigen Charakter das System zur

Tilgung der Obligationen der Gesellschaft sowie

auch der anderen von der ehemaligen Südbahn-

Gesellschaft ausgegebenen Titres hinfällig machen

und demgemäß zu einem großen Teil auch die

Funktionen hinfällig machen, die das Abkommen

von Rom vom 29. März 1923 zu, diesem Zweck

dem durch dieses Abkommen eingesetzten Komitee

der Obligationäre übertragen hat;

daß schließlich der seit dem Inkrafttreten des

Abkommens von Rom vom 29. März 1923

Verstrichene lange Zeitraum und die eingetretenen

Ereignisse die meisten Bestimmungen

des genannten Abkommens gegenstandslos gemacht

haben, was die Notwendigkeit des Abschlusses

eines neuen, dem gegenwärtigen Stand

der Dinge angepaßten Übereinkommens aufzeigt;

haben

— der Bundespräsident der Republik Österreich,

— die Regierung der Ungarischen Volksrepublik,

— der Präsident der Italienischen Republik,

— die Regierung der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien

sowie

— die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

(vormals Südbahn-Gesellschaft),

— die Association Nationale des Porteurs

français de Valeurs mobilières

zu ihren bevollmächtigten Vertretern ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Minister a. D. Dr. Eduard HEILINGSETZER,

Sektionschef im Finanzministerium,

und Herrn Dr. Rainer REINÖHL, Sektionschef

a. D. im Verkehrsministerium;

Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Herrn Károly RÉTI, Sektionschef im

Finanzministerium ;

Der Präsident der Italienischen Republik

Herrn Botschafter Francesco BABUSCIO

RIZZO und Herrn Dr. Angelo DI NOLA,

Honorar-Sektionspräsident des Staatsrates;

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien

Herrn Ivo VEJVODA, Botschafter der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in Rom,

sowie

— Die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

(vormals Südbahn-Gesellschaft)

Herrn Dr. Erasmo CARAVALE, Ehrenpräsident

des Staatsrates, und Herrn Dr. August

WEISSEL, ehemaliger Generaldirektor der Gesellschaft;

— die Association Nationale des Porteurs

français de Valeurs mobilières

Herrn Robert DUNANT

Herrn Pierre HAOUR

Herrn Dr. Robert LANG

Herrn Léon MARTIN

die gemäß Beglaubigungserklärung des französischen

Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

vom 14. August 1962 und dem sich

aus den vorerwähnten Friedensverträgen und

dem vorerwähnten Staatsvertrag ergebenden Mandat

am vorliegenden Übereinkommen beteiligt

sind,

welche nach Austausch ihrer für gut und richtig

befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen

sind

Artikel 1

Die von jedem der beteiligten Staaten mit den

Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen

Abkommen werden anerkannt und ersetzen

zur Gänze die Bestimmungen des Abkommens

von Rom vom 29. März 1923, betreffend

die Zahlung der Annuitäten und alle sonstigen

Verpflichtungen der Staaten gegenüber den

Besitzern von Obligationen und rückständigen

Coupons (Scrips lombards).

Die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen

beinhalten eine Novation der Rechte

der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-

Adria Eisenbahn-Gesellschaft und der Besitzer

von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner

1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen

der ehemaligen österreichischen Südbahn-

Gesellschaft (Scrips lombards). Sie haben die

Rechtswirkungen eines gerichtlich bestätigten

Zwangsausgleiches.

Diese bilateralen Abkommen sind dem vorliegenden

Übereinkommen als Anhang beigeschlossen

und bilden einen integrierenden Bestandteil

desselben.

Sobald jeder der Staaten die auf Grund des

von ihm mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen

bilateralen Abkommens zu leistenden

Kapitalzahlungen durchgeführt hat, ist er zur

Gänze und endgültig von allen sich aus dem

Abkommen von Rom vom 29. März 1923

ergebenden Schulden endastet, und die Besitzer

der Obligationen und Coupons können ihm

gegenüber weder aus dem Titel von Vergütungen

noch aus dem Titel von Rückständen oder

Verzugszinsen noch aus irgendeinem anderen

Titel irgendwelche Ansprüche geltend machen.

Zur Durchführung der bilateralen Abkommen,

in denen der Goldfranken Erwähnung findet,

wird festgestellt, daß unter Goldfranken der

zwanzigste Teil eines Goldstückes im Gewicht

von 6,45161 Gramm vom Feingehalt 900/1000

zu verstehen ist. Es gilt als vereinbart, daß

lediglich Zahlungen in der oder den in diesen

Abkommen vereinbarten Währungen befreiende

Wirkung haben, wobei die Parität dieser Währungen

auf der vom Internationalen Währungsfonds

deklarierten Grundlage und für den Schweizer

Franken auf Grund der gesetzlichen Definition

dieser Devise bestimmt wird.

Artikel 2

Die Gesamtheit der Obligationäre und der

Besitzer rückständiger Coupons (Scrips lombards)

wird durch das Komitee der Obligationäre vertreten,

welches aus 4 durch die Association

Nationale des Porteurs français de Valeurs

mobilières bestellten Mitgliedern besteht. Falls

sich andere ähnliche Vereinigungen von Obligationenbesitzern

bilden sollten, von denen

jede für sich oder mehrere zusammen die Interessen

der Besitzer von mindestens einem Viertel

der von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen

repräsentieren müssen, steht das Bestellungsrecht

für diese vier Mitglieder der

obenerwähnten Association Nationale und diesen

anderen Vereinigungen verhältnismäßig zu. Dieses

Komitee bildet die ausschließliche Vertretung

der Besitzer der Obligationen und rückständiger

Coupons (Scrips lombards).

Das Komitee der Obligationäre kann zum

gegebenen Zeitpunkt zur Kapitalaufteilung auf

die Obligationenbesitzer über die Saldobeträge

der beim Obligationenfonds aufscheinenden Konten

und insbesondere über den Saldobetrag des

Kontos „Rücklage betreffend die 866.674 noch

strittigen Obligationen nach den Bestimmungen

von Brioni" und den Saldobetrag des Kontos

„Tilgung und Zinsen nach den Bestimmungen

des Abkommens von Brioni" verfügen.

Die von Deutschland auf Grund des Abkommens

von Brioni übergebenen Obligationen

sowie die von Italien an das Komitee der Obligationäre

abgetretenen Obligationen, welche

nichtig sind, werden von allen Aufteilungen

ausgeschlossen.

Der Saldobetrag des Spezialfonds der Rückstände,

der zufolge der vom Komitee beigebrachten

Ziffer derzeit 2,222.019 Goldfranken beträgt,

wird im Verhältnis auf die Besitzer der rückständigen

Coupons (Scrips lombards) aufgeteilt.

Artikel 3

Die sich aus dem Besitz von Obligationen und

Coupons ergebenden Ansprüche können künftighin

nur im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens

erhoben werden und können sich

nur gegen den Obligationenfonds beziehungsweise

gegen den Spezialfonds der Rückstände richten.

Verwaltet und gerichtlich vertreten werden

diese beiden Fonds durch das vorerwähnte

Komitee, das in Ausübung seines Mandats die

Aktiv- und Passivlegitimation besitzt.

Das Komitee der Obligationäre kann im

gegebenen Falle und zum gegebenen Zeitpunkt

einen oder mehrere Liquidatoren zwecks Abschluß

seiner Geschäftstätigkeit bestellen.

Das Komitee der Obligationäre wird seine

Jahresabrechnung über die Verwaltung der verfügbaren

Mittel der Fonds spätestens bis zum

Ende des ersten Halbjahres des folgenden Jahres

den vier beteiligten Staaten übermitteln.

Sollte nach der Endabrechnung ein allfälliger

Saldobetrag verbleiben, dessen Aufteilung zugunsten

der Besitzer wegen seiner geringen

Höhe nicht durchführbar erscheint, so wäre dieser

Saldobetrag nach Herstellung des Einvernehmens

mit den Staaten und der Gesellschaft zu verwenden.

Artikel 4

Hinsichtlich Anfechtungen und Ansprüchen

bezüglich vernichteter, verlorener oder gestohlener

Obligationen und Coupons der Gesellschaft

findet weiterhin die französische Gesetzgebung

und Gerichtsbarkeit Anwendung. Alle diesbezüglich

erforderlichen Zustellungen haben in

Paris am gewählten Wohnsitz des Komitees der

Obligationäre oder gegebenenfalls am Wohnsitz

des oder der von ihm bestellten Liquidatoren

zu erfolgen.

Artikel 5

Die Verjährungsfrist für die Aufteilung, die

das Komitee der Obligationäre zur Begleichung

der Obligationen der Gesellschaft auf Grund

der vorliegenden Bestimmungen durchführen

wird, beträgt zehn Jahre ab dem Inkrafttreten

des vorliegenden Übereinkommens oder im

gegebenen Falle ab der Einlösung, wenn diese

Einlösung zu einem späteren Datum erfolgt.

Für die rückständigen Coupons (Scrips lombards)

beträgt diese Frist fünf Jahre. Der Anspruch

auf Einlösung der Obligationen der österreichischen

Südbahn-Gesellschaft 4% Serie E verjährt

am 1. Jänner 1967; dasselbe gilt für den Anspruch

auf Umtausch der Obligationen der

ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.

Artikel 6

Das Komitee der Obligationäre wird, sofern

dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich die

notwendigen Veranlassungen treffen, daß die in

Artikel 43 des Abkommens von Rom vom

29. März 1923 vorgesehenen Pfand- und Hypothekarrechte

gelöscht werden, mit denen das

Eisenbahnnetz mit seinem Zubehör sowie den

dem vom betreffenden Staat betriebenen Netz

zugehörenden Fahrbetriebsmitteln belastet ist.

Der Simultancharakter des Pfand- und Hypothekarrechtes

wird für nichtig erklärt.

Artikel 7

Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden

Übereinkommens wird die Gesellschaft jedem der

Signatarstaaten, der die dem Komitee der Obligationäre

auf Grund des von ihm mit den

Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen

Abkommens zustehenden Kapitalzahlungen

geleistet und von diesen eine befreiende

und endgültige Erklärung erhalten hat, das

Eigentum an der Gesamtheit der Eisenbahnlinien

sowie ihrem Zubehör und den Fahrbetriebsmitteln

übertragen, sofern das besagte Eigentum

noch nicht auf diesen Staat übergegangen ist.

Die Eisenbahnlinien sowie ihr Zubehör und

die Fahrbetriebsmittel werden in dem Zustand

übergeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt der

besagten Eigentumsübertragung befinden, wobei

gegen die Gesellschaft keine wie immer gearteten

Forderungen oder Ansprüche erhoben werden

können. Die Übertragung erstreckt sich auch

auf die Linien, welche die Gesellschaft auf Grund

von Sonderabkommen in Konzession hatte.

Artikel 8

Das Privatvermögen der Gesellschaft bleibt

zur Gänze frei von jedweder sich aus dem Abkommen

von Rom vom 29. März 1923 und den

vorhergegangenen Abkommen ergebenden Verpflichtung.

Gegen die Gesellschaft und ihr Privatvermögen

können auf Grund der genannten Abkommen

weder von Seiten der Besitzer von Obligationen

und Coupons noch von Seiten der Vertreter

der Besitzer noch von Seiten der vertragschließenden

Staaten irgendwelche Forderungen oder

Ansprüche erhoben werden, und zwar gleichgültig

ob auf Grund von vor oder nach dem

Jahre 1923 fällig gewordenen oder noch fällig

werdenden Verpflichtungen, auf Grund des

Régime provisoire und der demgemäß gleichgestellten

Schulden oder aus irgendeinem anderen

sich aus diesen Abkommen ergebenden Titel.

Artikel 9

Die steuerliche Behandlung des Einkommens

und des Vermögens der Gesellschaft wird durch

das zwischen Österreich, Italien und der Gesellschaft

abgeschlossene Protokoll geregelt, welches

dem vorliegenden Übereinkommen als Anlage

beigeschlossen ist und einen integrierenden

Bestandteil desselben bildet.

Artikel 10

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens

erlöschen die Konzessionen der Eisenbahnlinien,

soweit diese Konzessionen zugunsten

der Gesellschaft bestehen.

Die Gesellschaft hat ohne jeden Verzug die

Konzessionsurkunden jenem Staat zu übergeben,

der seinerzeit die Konzession erteilt hat. Wenn

sich die betreffenden Eisenbahnlinien selbst

teilweise nicht mehr auf dem Gebiet des Staats

befinden, der die Konzession erteilt hat, sind

die betreffenden Urkunden jenem Staat zu

übergeben, auf dessen Gebiet sich diese Eisenbahnlinien

zur Gänze oder zum größten Teil

ihrer Länge befinden.

Der Staat, der die Urkunden erhält, wird davon

den anderen beteiligten Staaten, einschließlich

des Staates, der die Konzession erteilt hat, eine

Photokopie übermitteln.

Artikel 11

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens

wird die Gesellschaft, die ihren ihr

durch das Abkommen von Rom zuerkannten

Sondercharakter verloren hat, die Versammlung

der Aktionäre einberufen, um ihr Statut der

neuen Situation anzupassen und die neuen Verwaltungsorgane

zu wählen.

Diese treten unverzüglich in Funktion, und ab

diesem Zeitpunkt stellen die derzeitigen Verwaltungsorgane

ihre Tätigkeit ein.

Artikel 12

Mit dem vorliegenden Übereinkommen sind

alle Rechtsverhältnisse zwischen den Signataren

des vorliegenden Übereinkommens, die sich auf

das Abkommen von Rom vom 29. März 1923

gründen oder sich aus diesem ergeben, neu

und endgültig geregelt.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden

Übereinkommens verlieren das Abkommen

von Rom vom 29. März 1923, dessen

Anlagen A, B, C und D sowie dessen Protokolle,

deren Bestimmungen zum größten Teil gegenstandslos

geworden sind, ferner die ebenfalls

mit 29. März 1923 datierte Regelung des Transits

und des Verkehrs auf dem Netze der Gesellschaft

endgültig ihre Wirksamkeit.

Es besteht jedoch Einvernehmen darüber,

daß keine Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens

so ausgelegt werden kann, daß sie

eine Wiederherstellung der Rechte beinhaltet,

die den Gegenstand einer Verzichtserklärung im

Abkommen von Rom vom 29. März 1923

bilden.

Artikel 13

Das vorliegende Übereinkommen, die zu

seiner Ausführung erforderlichen Akte sowie die

von den Staaten auf Grund der dem vorliegenden

Übereinkommen als Anlagen beigeschlossenen

bilateralen Abkommen geleisteten Zahlungen

sind von jeder Steuer, Gebühr oder Abgabe

befreit.

Artikel 14

Mit dem vorliegenden Übereinkommen haben

die Signatarstaaten die sich aus den mit Ungarn

(Artikel 26 Absat2 10) und Italien (Anhang XIV

Absatz 15) geschlossenen Friedensverträgen sowie

dem mit Österreich abgeschlossenen Staatsvertrag

(Artikel 25 Absatz 10) ergebenden Verpflichtungen

erfüllt. Die Vertreter der Besitzer

und die Gesellschaft nehmen hievon Kenntnis.

Artikel 15

Das vorliegende Übereinkommen wird sobald

wie möglich ratifiziert werden.

Jeder Staat wird seine Ratifikation der italienischen

Regierung übermitteln, welche hievon

den anderen Vertragsteilen Mitteilung machen

wird.

Die Ratifikationsurkunden bleiben im Archiv

der italienischen Regierung hinterlegt.

Das vorliegende Übereinkommen tritt im

Zeitpunkt seiner letzten Ratifikation in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten

Vertreter das vorliegende Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962

in französischer Sprache in einem einzigen

Exemplar, das im Archiv der italienischen

Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische

Ausfertigungen den Regierungen aller auf

der Konferenz vertretenen Staaten sowie der

Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer

übermittelt werden.

Für die Republik Österreich

Heilingsetzer

Reinöhl

Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Réti Károly

Für die Italienische Republik

Francesco Babuscio Rizzo

Angelo di Nola

Für die Regierung der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien

Ivo Vejvoda

Für die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

(vormals Südbahn-Gesellschaft)

Erasmo Caravale

August Weissei

Für die Association Nationale des Porteurs français de

Valeurs mobilières

R. Dunant

Haour

Lang

L. Martin

(Übersetzung)

Protokoll, betreffend die steuerliche Behandlung

der Gesellschaft

Die Republik Österreich, die Italienische

Republik und die Donau-Save-Adria Eisenbahn-

Gesellschaft, vormals Südbahn-Gesellschaft (im

folgenden die Gesellschaft genannt), sind in dem

Wunsche, die steuerliche Behandlung der Gesellschaft

auf Grund des mit heutigem Datum

unterzeichneten Übereinkommens zu regeln, über

folgende Bestimmungen übereingekommen

Artikel 1

Die Gesellschaft fallt in den beiden Staaten

grundsätzlich unter das geltende Steuersystem,

sofern die nachstehenden Bestimmungen keine

davon abweichende Regelung vorsehen.

Artikel 2

Die Gesellschaft wird hinsichtlich Steuern,

Gebühren oder Abgaben weder durch Italien

noch durch Österreich diskriminierenden Bestimmungen

unterworfen, die nicht auf irgendeine

Gesellschaft desselben Staates Anwendung

finden oder zur Anwendung gelangen werden.

Artikel 3

1. Falls die Gesellschaft beschließt, ihr Vermögen

einer oder mehreren zu gründenden

Aktiengesellschaften zu übertragen, werden die

beiden Staaten dazu ihre Zustimmung geben

im Falle, daß die betreffende Gesetzgebung

dies erforderlich machen sollte.

2. In den beiden Staaten wird keine Steuer,

Gebühr oder Abgabe zur Anwendung gelangen

als Folge der ersten vorerwähnten Übertragung

sowie bei der Umstellung der Bilanz von Goldfranken

auf Landeswährung. Diese Privilegien

gelten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren

ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens,

dem das vorliegende Protokoll

als Anlage beigeschlossen ist.

Artikel 4

1. Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes

sind die Dividenden auf die im Aktivbestand

der Gesellschaft befindlichen Aktien in jedem

der beiden vertragschließenden Staaten gemäß

der innerstaatlichen Gesetzgebung zu versteuern.

2. Falls als Folge der Bestimmungen des

vorstehenden Absatzes die Dividenden in jedem

der beiden Staaten besteuert werden, hat der

Staat des Wohnsitzes der Gesellschaft von seiner

Steuer die im anderen Staat auf diese Dividenden

eingehobene Steuer abzuziehen. Die Höhe des

Abzuges kann jedoch nicht den Steueranteil

übersteigen, der dem Verhältnis zwischen diesen

Dividenden und dem Gesamteinkommen entspricht.

Artikel 5

Auf alle im vorliegenden Protokoll nicht

erwähnten Angelegenheiten finden oder werden

die Bestimmungen des österreichisch-italienischen

Doppelbesteuerungs-Abkommens Anwendung

finden, welches die Materie der Versteuerung

der Einkommen und des Vermögens

regelt oder regeln wird.

Das vorliegende Protokoll hat einen integrierenden

Bestandteil des mit heutigem Datum unterzeichneten

Übereinkommens zu bilden und

tritt gleichzeitig mit diesem in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten

Vertreter das vorliegende Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962

in französischer Sprache in einem einzigen

Exemplar, das im Archiv der italienischen

Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische

Ausfertigungen den Regierungen aller

auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie

der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer

übermittelt werden.

Für die Republik Österreich

Heilingsetzer

Reinöhl

Für die Italienische Republik

Francesco Babuscio Rizzo

Angelo di Nola

Für die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

(vormals Südbahn-Gesellschaft)

Erasmo Caravale

August Weissei

Erklärung des Komitees der Obligationäre

Im Rahmen seiner Befugnisse handelnd, tritt

das durch das Abkommen von Rom vom

29. März 1923 geschaffene Komitee der Obligationäre

dem Übereinkommen bei, welches am

heutigen Tage zwischen den Signataren des

genannten Abkommens von Rom unter den

in den am 10. Februar 1947 mit Ungarn (Artikel

26 Absatz 10) und mit Italien (Anhang XIV

Absatz 15) abgeschlossenen Friedensverträgen

sowie in dem am 15. Mai 1955 mit Österreich

abgeschlossenen Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz

10) vorgesehenen Bedingungen zustande

gekommen ist.

Es verpflichtet sich, soweit es an ihm liegt,

die Bestimmungen des genannten Übereinkommens

zur Durchführung zu bringen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten

Vertreter die vorliegende Erklärung

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962

in französischer Sprache in einem einzigen

Exemplar, das im Archiv der italienischen

Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische

Ausfertigungen den Regierungen aller

auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie

der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer

übermittelt werden.

Für das Komitee der Obligationäre

Robert Dunant

Pierre Haour

Robert Lang

Léon Martin

(Übersetzung)

Abkommen, betreffend die Regelung der

Schuld Italiens gegenüber den Besitzern

von Obligationen der Donau-Save-Adria

Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern

rückständiger Coupons (Scrips lombards)

Artikel 1

Die italienische Regierung verpflichtet sich,

innerhalb einer Frist von einem Monat nach

Inkrafttreten des allgemeinen Übereinkommens

vom heutigen Tage als vollständige und endgültige

Begleichung des Anteiles Italiens an

der Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen

der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

an das Komitee der Obligationäre

den Gegenwert in italienischen Lire von

10,980.000 Goldfranken zu zahlen. Diese Zahlung

ist zur Rückzahlung des Kapitals der Obligationen,

ausschließlich aller nichtig erklärten

fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen,

bestimmt.

Sie verpflichtet sich außerdem, innerhalb

derselben Frist ohne Entschädigung und aus

demselben Titel dem Komitee 395.644 in ihrem

Besitz befindliche Obligationen der Donau-

Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft abzutreten.

Da die Summe von 10,980.000 Goldfranken

für 1,900.000 Obligationen berechnet worden

ist, verpflichtet sich die italienische Regierung,

innerhalb kürzester Frist nach jedem Antrag

an das Komitee der Obligationäre pro Obligation,

die über die 1,900.000 in Rede stehenden

Obligationen hinaus gültig eingereicht werden

sollte, den Gegenwert in italienischen Lire von

5,77895 Goldfranken zu zahlen.

Artikel 2

Hinsichtlich der vom 1. Oktober 1914 bis

1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons

der Obligationen der ehemaligen österreichischen

Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) verpflichtet

sich die italienische Regierung, zu ihrer

Tilgung durch Zahlung des Gegenwertes in

italienischen Lire von 358.395 Goldfranken

innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des

allgemeinen Übereinkommens vom heutigen

Tage an das Komitee der Obligationäre beizutragen,

dies jedoch unter Abzug des Betrages,

den die 192.806 Coupons darstellen,

welche die italienische Regierung innerhalb derselben

Frist ohne Entschädigung an das Komitee

der Obligationäre abtritt, wobei der Wert jedes

Coupons zum Nominale von 2 Goldfranken

mit 0,105 Goldfranken und der Wert jedes

Coupons zum Nominale von 1,40 Goldfranken

mit 0,073 Goldfranken festgesetzt wird.

Falls unter Berücksichtigung der obigen

192.806 Coupons die Zahl der Coupons den

Prozentsatz von 68% des zur Bestimmung der

vorerwähnten Deckung zugrunde gelegten

theoretischen Umlaufes übersteigen sollte, verpflichtet

sich die italienische Regierung, innerhalb

kürzester Frist nach jedem Antrag an das

Komitee der Obligationäre für jeden darüber

hinausgehenden Coupon den Gegenwert in

italienischen Lire von 0,105 und 0,073 Goldfranken

für die Coupons zum Nominale von

2 Goldfranken beziehungsweise für die Coupons

zum Nominale von 1,40 Goldfranken zu zahlen.

Sollten hingegen die zur Einlösung eingereichten

Coupons den genannten Prozentsatz

von 68% des theoretischen Umlaufes nicht erreichen,

wird die zu Lasten der italienischen

Regierung gehende Deckung anteilmäßig gekürzt,

und zwar auch hier auf der Basis von

0,105 Goldfranken und 0,073 Goldfranken,

welche Werte für die Coupons zum Nominale

von 2 Goldfranken beziehungsweise zum Nominale

von 1,40 Goldfranken gelten.

Es gilt weiterhin als vereinbart, daß die

italienische Regierung zur Zahlung des Deckungsbetrages

von 358.395 Goldfranken bis zur

entsprechenden Höhe über die zu ihren Gunsten

in der Bilanz des Obligationenfonds unter der

Rubrik „Italienisches Schatz-Ministerium (Protokoll

vom 12. Juni 1954)" aufscheinende Summe

verfügen kann.

Artikel 3

Die von der Association Nationale des Porteurs

français de Valeurs mobilières auf Grund der

Beglaubigungserklärung des französischen Ministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten vom

14. August 1962 bestellten endesgefertigten

Vertreter der Besitzer erklären und anerkennen

ausdrücklich, daß die italienische Regierung,

sobald die in Artikel 1 und 2 des vorliegenden

Abkommens vorgesehenen Zahlungen geleistet

sind, zur Gänze von allen ihren Schulden und

Verpflichtungen gegenüber den Besitzern von

Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-

Gesellschaft und den Besitzern rückständiger

Coupons (Scrips lombards), entlastet wird. Die

genannten Besitzer können demgemäß an sie

keinerlei Ansprüche aus welchem Titel oder

Grund auch immer stellen.

Die vorliegende Erklärung gilt als Entlastung

Italiens von der Kapital- und Zinsenschuld

gegenüber den Besitzern von Obligationen der

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und

den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips

lombards), wobei die genannte Entlastung die

Aufhebung der mit der Schuld verbundenen

Sicherstellungen und Hypotheken beinhalten.

Artikel 4

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

werden samt der Erklärung des

Komitees der Obligationäre und jener der

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, welche

hier als Anlage beigeschlossen sind, in das

allgemeine Übereinkommen vom heutigen Tage

eingebaut.

Rom, am 8. Dezember 1962

Für die Regierung der

Italienischen Republik

Angelo di Nola

Domenico Brancatisano

Die Vertreter der Besitzer

Robert Dunant

Pierre Haour

Robert Lang

Léon Martin

Erklärung als Anlage zum Abkommen,

betreffend die Regelung der Schuld

Italiens gegenüber den Besitzern von

Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-

Gesellschaft und den Besitzern rückständiger

Coupons (Scrips lombards)

Die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

(DOSAG) nimmt unter Bezugnahme auf das

Abkommen vom heutigen Tage, betreffend die

Regelung der Schuld Italiens gegenüber den

Besitzern von Obligationen der Donau-Save-

Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern

rückständiger Coupons (Scrips lombards), hievon

Kenntnis und erklärt hiezu ihren Beitritt.

Vorbehaltlich der Frage der bisher von ihr

getragenen Verwaltungskosten erklärt sie gleichzeitig,

daß sie, sobald sie von Seiten der Vertreter

der Besitzer die offizielle Mitteilung über

die seitens der italienischen Regierung gemäß

Artikel 1 und 2 des genannten Abkommens

geleisteten. Kapitalzahlungen erhält und das

allgemeine Übereinkommen vom heutigen Tage

in Kraft getreten ist, die vorzeitige Übertragung

des Eigentums an den Linien und Einrichtungen

des von der italienischen Regierung betriebenen

Netzes in dem Zustand, in dem sich die genannten

Linien und Einrichtungen im Zeitpunkt

der Übertragung befinden, zugunsten

dieser Regierung vornehmen wird.

Die oben erwähnte vorzeitige Übertragung

erfolgt unter der Maßgabe, daß das vorgenannte

allgemeine Übereinkommen die vollständige und

endgültige Befreiung des privaten Vermögens

der Gesellschaft von allen Anfechtungen und

Ansprüchen aus welchem Titel auch immer seitens

der Besitzer von Obligationen und Coupons

oder des die genannten Besitzer vertretenden

Komitees oder der am genannten allgemeinen

Übereinkommen beteiligten Staaten gegenüber

der Gesellschaft selbst bestätigt.

Rom, am 8. Dezember 1962

Erasmo Caravale August Weissei

Erklärung des Komitees der Obligationäre

Das Komitee der Obligationäre tritt im

Rahmen der ihm durch das Abkommen von

Rom vom 29. März 1923 übertragenen Befugnisse

dem am heutigen Tage zustande gekommenen

Abkommen zur pauschalen und

endgültigen Regelung der Schuld Italiens gegenüber

den Besitzern von Obligationen der Donau-

Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern

rückständiger Coupons (Scrips lombards)

bei. Es verpflichtet sich, alle Veranlassungen

zu treffen, um in kürzester Frist die Zustimmung

der übrigen Signatare des Abkommens von

Rom vom 29. März 1923 zur Aufhebung der

Pfand- und Hypothekarrechte zu erwirken,

mit denen das von Italien betriebene Netz der

Gesellschaft samt dem Zubehör und den Fahrbetriebsmitteln

belastet ist. Es erkennt außerdem

an, daß der Simultancharakter eines solchen

Pfand- und Hypothekarrechtes, wie er sich

aus Artikel 43 Absatz 3 lit. b des Abkommens

von Rom vom 29. März 1923 ergibt, hinfällig

wird.

Rom, am 8. Dezember 1962

R. Dunant

P. Haout

R. Lang

L. Martin

(Übersetzung)

Obligationen mit wechselndem Ertrag

der DOSAG und Scrips lombards

Protokoll, betreffend das Angebot Österreichs

zur Regelung seiner Schuld

In Verfolg des Angebotes zur Regelung der

Schuld Österreichs, das den Gegenstand der

Schreiben vom 21. November 1961 und 24. Jänner

1962 bildete, die S. E. der Herr österreichische

Bundesminister für Finanzen an das Komitee

der Obligationäre der Donau-Save-Adria Eisenbahn-

Gesellschaft (im folgenden „das Komitee"

genannt) gerichtet hat.

I. — OBLIGATIONEN

1. — Die österreichische Regierung wird

zur Begleichung von 1,900.000 Obligationen

mit veränderlichem Erträgnis der Donau-Save-

Adria Eisenbahn-Gesellschaft bis spätestens

18. Oktober 1962 auf ein Sonderkonto an die

Order des Komitees die Summe von

42,419.201,38 Schweizer Franken zur Zahlung

bringen, die zum Kurs von 1,428 Schweizer

Franken für 1 Goldfranken den Gegenwert

des im vorgenannten Schreiben des Herrn

österreichischen Bundesministers für Finanzen

vom 21. November 1961 vorgesehenen Betrages

von 29,705.323,10 Goldfranken darstellt.

Diese Zahlung ist zur Rückzahlung des Anteiles

Österreichs am Kapital der Obligationen,

ausschließlich aller fällig gewordenen und fällig

werdenden Zinsen, bestimmt.

Die von Österreich auf Grund des provisorischen

Abkommens vom 20. Juni 1953 als

Vorschußleistung gezahlten Beträge sind in

der obigen Summe nicht mit inbegriffen, so

daß unter Berücksichtigung dieser Vorschußleistungen

die Gesamtbegleichung seitens Österreichs

für die Obligationen 31,655.323 Goldfranken

ausmacht.

2. — Die österreichische Regierung wird an

die Order des Komitees und gemäß seinen Anweisungen

innerhalb von 15 Tagen nach jedem

Ansuchen und in der vom Komitee angegebenen

Währung pro Obligation, die über die obigen

1,900.000 gedeckten Obligationen hinaus in

gesetzlicher Weise eingereicht werden sollte,

den Gegenwert eines Betrages von 15,63438 Goldfranken

zahlen. Diese Zahlung ist ebenfalls

zur Rückzahlung des Anteiles Österreichs am

Kapital der Obligationen, ausschließlich aller

fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen,

bestimmt.

3. — Die österreichische Regierung bestätigt,

daß sie auf alle Ansprüche auf die gemäß

dem Abkommen von Brioni durch Deutsch-

land übergebenen 866.674 Obligationen verzichtet.

Dieser Verzicht ist an jenen Italiens

auf die vom italienischen Staatsschatz auf Grund

der Bestimmungen von Brioni erworbenen Obligationen

geknüpft.

4. — Die österreichische Regierung übernimmt

die Verpflichtung, an die Order des

Komitees der Obligationäre für jede als gültig

anerkannte Obligation nach Verifizierung und

in kürzester Frist den Gegenwert von

15,63438 Goldfranken in der vom Komitee

angegebenen Währung zu zahlen.

II. — SCRIPS LOMBARDS

1. — Die österreichische Regierung wird zur

Begleichung der rückständigen Coupons (Scrips

lombards) bis spätestens 18. Oktober 1962

auf ein Sonderkonto an die Order des Komitees

die Summe von 971.471,25 Schweizer Franken

zur Zahlung bringen, die zum Kurs von

1,428 Schweizer Franken für einen Goldfranken

den Gegenwert des im vorgenannten Schreiben

des Herrn österreichischen Bundesministers für

Finanzen vom 24. Jänner 1962 vorgesehenen

Betrages von 680.302 Goldfranken darstellt,

wobei als vereinbart gilt, daß das Komitee,

falls nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt

der Einlösung der rückständigen Coupons

(Scrips lombards) die Zahlung dieser Coupons

sich niedriger als die Zahl der gedeckten Coupons

erweisen sollte, den nicht verwendeten Saldo

des Deckungsbetrages der österreichischen Regierung

zurückzahlen wird.

2. — Die österreichische Regierung wird

für jeden rückständigen Coupon der Obligationen

der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft,

der über die zum Zeitpunkt der oben

vorgesehenen Zahlung gedeckten Coupons hinaus

in gesetzlicher Weise eingereicht werden sollte,

an die Order des Komitees und gemäß seinen

Anweisungen innerhalb von 15 Tagen nach

jedem Ansuchen und in der vom Komitee

angegebenen Währung pro rückständigen, vom

1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1919 fällig gewordenen

Coupon den Gegenwert von

0,193 Goldfranken und pro rückständigen, vom

1. April 1919 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen

Coupon den Gegenwert von 0,135 Goldfranken

zahlen.

3. — Die österreichische Regierung übernimmt

die Verpflichtung, für jeden als gültig

anerkannten Coupon an die Order des Komitees

nach Verifizierung und in kürzester Frist pro

rückständigen, vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner

1919 fällig gewordenen Coupon den Gegenwert

von 0,193 Goldfranken und pro rückständigen,

vom 1. April 1919 bis 1. Jänner 1923

fällig gewordenen Coupon den Gegenwert von

0,135 Goldfranken in der vom Komitee angegebenen

Währung zu zahlen.

III. — ENTLASTUNG

Im Hinblick darauf, daß das Angebot der

österreichischen Regierung unter der Bedingung

erfolgt ist, daß Österreich endgültig von jeglicher

Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen

der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips

lombards) befreit wird,

sowie auch im Hinblick darauf, daß dieses

Angebot anläßlich der am 15. März 1962 in

Paris nach dritter Einberufung abgehaltenen

Generalversammlung der Obligationäre mit

1,187.166 Stimmen gegen 13.838 Stimmen bei

33.629 Stimmenthaltungen angenommen worden

ist,

geben die unterzeichneten Léon MARTIN,

Pierre HAOUR, Robert DUNANT und Robert

LANG in ihrer Eigenschaft als die von der

Association Nationale des Porteurs français

de Valeurs mobilières bestellten Vertreter der

Obligationäre gemäß Artikel 5 Absatz 6 des

Abkommens von Rom vom 29. März 1923

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

Artikels 25 Absatz 10 des Vertrages vom

15. Mai 1955, betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen Österreich,

die Erklärung ab, das Angebot Österreichs

einer pauschalen und endgültigen Regelung

seiner Schuld gegenüber den Besitzern

von Obligationen und rückständigen Coupons

(Scrips lombards) anzunehmen.

Die vorliegende Erklärung gilt als Entlastung

Österreichs von der Kapital- und Zinsenschuld

gegenüber den Besitzern von Obligationen der

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und

den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips

lombards).

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Oktober 1962

J. Klaus R. Dunant

P. Haour

R. Lang

L. Martin

Erklärung des Komitees, betreffend die

Hypotheken

Das Komitee der Obligationäre tritt im

Rahmen seiner Befugnisse dem am heutigen

Tage in Durchführung des Artikels 26 Absatz

10 des Vertrages vom 15. Mai 1955, betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, zustande

gekommenen Protokoll bei, welches sich auf

die Regelung der Kapital- und Zinsenschuld

Österreichs gegenüber den Besitzern von Obligationen

der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

und gegenüber den Besitzern rückständiger

Coupons (Scrips lombards) bezieht.

Im Hinblick auf diesen Umstand verpflichtet

sich das Komitee, alle Veranlassungen zu treffen,

um in kürzester Frist die Zustimmung der

übrigen Signatare des Abkommens von Rom

zur Aufhebung der Hypotheken zu erwirken,

mit denen das Netz der Gesellschaft auf österreichischem

Gebiet belastet ist, und demgemäß

diese Hypotheken aufzuheben.

AUSGESTELLT in Wien, am 9. Oktober 1962

R. Dunant

P. Haour

R. Lang

L. Martin

(Übersetzung)

Protokoll, betreffend die Regelung der

Schuld Ungarns gegenüber den Besitzern

von Obligationen der Donau-Save-Adria

Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern

rückständiger Coupons (Scrips lombards)

Zum Zwecke einer endgültigen und pauschalen

Regelung des auf die ungarische Regierung

entfallenden Teiles der Schuld gegenüber den

Besitzern von Obligationen der Donau-Save-

Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern

von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner

1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen

der ehemaligen österreichischen Südbahn-

Gesellschaft (Scrips lombards) wurde folgendes

Abkommen getroffen

Artikel 1

Die ungarische Regierung stellt dem Komitee

der Obligationäre zum Zwecke der Kapitalaufteilung

auf die Besitzer der Obligationen,

ausschließlich aller für nichtig erklärten fällig

gewordenen oder fällig werdenden Zinsen, einen

Betrag von 520.000 USA-Dollar zur Verfügung,

dessen Zahlung gemäß den Bestimmungen des

Artikels 2 erfolgen wird.

Artikel 2

Sofort nach Abschluß des endgültigen Übereinkommens

zur Regelung aller Fragen zwischen

den Signatarstaaten des Abkommens von Rom

und den Vertretern der Besitzer von Obligationen

der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

sowie den Besitzern von durch die ehemalige

österreichische Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen

Titres und Coupons wird die ungarische

Regierung vorbehaltlich der diesbezüglichen Zustimmung

der französischen Regierung der

Banque de France die notwendigen Anweisungen

zur Zahlung an die Order des Komitees der

Obligationäre des Betrages von 1,975.210,19 NF

als Gegenwert von 400.089 USA-Dollar erteilen,

der aus dem Titel der Verschuldung

Ungarns gegenüber dem Obligationenfonds

hinterlegt ist (französisch-ungarisches Abkommen

vom 22. November 1947 und Zusatzprotokolle

zum genannten Abkommen).

Bis spätestens 1. Jänner 1964 wird die ungarische

Regierung an die Order des Komitees der

Obligationäre einen Betrag von 592.061,01 NF

(Gegenwert von 119.911 USA-Dollar) zur Zahlung

bringen.

Artikel 3

Für die vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner

1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen

der ehemaligen österreichischen Südbahn-

Gesellschaft wird die ungarische Regierung an

die Order des Komitees der Obligationäre bis

spätestens 1. Jänner 1964 zum Zwecke der

Aufteilung auf die Besitzer dieser Coupons einen

Betrag von 148.111,80 NF (Gegenwert von

30.000 USA-Dollar) zur Zahlung bringen.

Artikel 4

Die Zahlungen, welche die ungarische Regierung

leisten wird, stellen eine endgültige und

pauschale Begleichung des Kapitals und der

Zinsen ihrer sich aus dem Abkommen von Rom

gegenüber dem Obligationenfonds sowie gegenüber

den Besitzern von Donau-Save-Adria-

Obligationen und der Scrips lombards ergebenden

Schuld dar.

Artikel 5

Das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls

wird abhängig gemacht von der endgültigen

Regelung aller noch offenen Fragen zwischen

den Signatarstaaten des Abkommens von Rom,

den Vertretern der Besitzer von Obligationen

der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

und den Besitzern von durch die ehemalige

österreichische Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen

Titres und Coupons sowie vom Abschluß

des endgültigen Übereinkommens.

Artikel 6

Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls

werden in das internationale Übereinkommen

als Ergebnis der in Artikel 26 Absatz 10

des Friedensvertrages mit Ungarn vorgesehenen

Konferenz zwischen den Signataren des Abkommens

von Rom eingebaut.

Rom, am 26. November 1962

Für die Regierung der

Ungarischen Volksrepublik

Réti Károly

Die von der Association

Nationale des Porteurs

français de Valeurs

mobilières bestellten

Vertreter der Besitzer

R. Dunant

P. Haour

R. Lang

L. Martin

Erklärung des Komitees der Obligationäre

Das Komitee der Obligationäre tritt im Rahmen

seiner Befugnisse dem am heutigen Tage

zustande gekommenen Protokoll zur pauschalen

und endgültigen Regelung der Schuld Ungarns

gegenüber den Besitzern von Obligationen der

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und

den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober 1914

bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons

der Obligationen der ehemaligen österreichischen

Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards)

bei.

Rom, am 26. November 1962

R. Dunant

P. Haour

R. Lang

L. Martin.

(Übersetzung)

Protokoll, betreffend die Regelung der

Schuld Jugoslawiens gegenüber den Besitzern

von Obligationen der Donau-Save-

Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den

Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober

1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen

Coupons der Obligationen der ehemaligen

österreichischen Südbahn-Gesellschaft

(Scrips lombards)

Im Verlaufe der vom 29. Juni bis 19, Juli 1962

in Paris zwischen der jugoslawischen Delegation

und den Vertretern der Besitzer von Obligationen

der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft

und den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober

1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen

Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen

Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards)

stattgefundenen Verhandlungen zum

Zwecke einer endgültigen und pauschalen Regelung

der Schuld Jugoslawiens gegenüber diesen

Besitzern wurde folgendes Abkommen getroffen

1. Für das aus 1,900.000 Obligationen bestehende

Kapital und als Ergänzung des bereits

in Durchführung der französisch-jugoslawischen

Abkommen vom 14. April 1951 und

27. Juli 1955 gezahlten Betrages Zahlung einer

Globalsumme von 935.000 USA-Dollar.

2. Zur Deckung von 68% des theoretischen

Umlaufes der im Umlauf befindlichen, vom

1. Oktober. 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen

rückständigen Coupons der Obligationen

der ehemaligen österreichischen Südbahn-

Gesellschaft (Scrips lombards) Zahlung

einer Globalsumme von 65.000 USA-Dollar.

3. Die oben angeführten Beträge wurden

nach der derzeitigen Parität zwischen dem

USA-Dollar und der Vertragswährung des Abkommens

von Rom vom 29. März 1923 festgesetzt.

Falls sich vor Unterzeichnung des in den

Friedensverträgen vorgesehenen endgültigen

Übereinkommens die Parität zwischen dem

USA-Dollar und der Vertragswährung des Abkommens

von Rom ändern sollte, werden zur

Berichtigung der oben angeführten Beträge

entsprechend dieser Änderung Verhandlungen

aufgenommen werden.

Die Währung der Zahlung der von der jugoslawischen

Regierung geschuldeten Beträge wird

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses endgültigen

Übereinkommens festgesetzt.

4. Die oben angeführten Beträge, und zwar

935.000 USA-Dollar

65.000 USA-Dollar

wurden unter Zugrundelegung von 1,900.000

Donau-Save-Adria-Obligationen und von 68%

der Scrips lombards festgesetzt.

Falls sich die Zahl der Obligationen oder der

Scrips lombards im Zuge der Durchführung

des Abkommens höher oder niedriger als die

vorerwähnten Ziffern erweisen sollte, werden

die notwendigen Berichtigungen auf der folgenden

Grundlage erfolgen, die bezüglich der

Obligationen auch den bereits in Durchführung

der französisch-jugoslawischen Abkommen vom

14. April 1951 und 27. Juli 1955 zur Zahlung

gebrachten Betrag von 1,264.443,66 Goldfranken

berücksichtigt.

0,709524 USA-Dollar pro Obligation

0,0059819 USA-Dollar pro Coupon

à 2.— Goldfranken

0,0041883 USA-Dollar pro Coupon

à 1.40 Goldfranken

5. Die Zahlungen, welche die jugoslawische

Regierung leisten wird, stellen eine endgültige

und pauschale Begleichung des Kapitals und

der Zinsen ihrer sich aus dem Abkommen von

Rom gegenüber dem Obligationsfonds sowie

gegenüber den Besitzern der Donau-Save-Adria-

Obligationen und der Scrips lombards ergebenden

Schuld dar. Das Komitee der Obligationäre

wird außerhalb des Rahmens der mit

vorliegendem Abkommen getroffenen Vereinbarung

keinen wie immer gearteten Anspruch

erheben.

6. Die Zahlung des Pauschalbetrages von

1,000.000 USA-Dollar wird nach folgendem

Plan erfolgen

am 1. Jänner 1964: 150.000 USA-Dollar,

davon 65.000 USA-Dollar zur Begleichung

der Scrips lombards

am 1. Jänner 1965: 150.000 USA-Dollar

am 1. Jänner 1966: 350.000 USA-Dollar

am 1. Jänner 1967: 350.000 USA-Dollar

Dieser Zahlungsplan wird unter der Annahme

erstellt, daß die Unterzeichnung des die

Beziehungen zwischen den Schuldnerstaaten und

den anderen Signataren des Abkommens von

Rom regelnden endgültigen Übereinkommens

vor dem 1. März 1963 erfolgt.

Der bereits unter dem Titel der französisch-

jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951

und 27. Juli 1955 zur Zahlung gebrachte Betrag

von 1,264.443,66 Goldfranken steht dem

Komitee zur Verteilung an die Obligationäre

sofort nach Unterzeichnung des in den Friedensverträgen

vorgesehenen endgültigen Übereinkommens

zur Verfügung und wird als erste

Zahlung der jugoslawischen Regierung betrachtet.

7. Die in Punkt 1 erwähnte Zahlung sowie

die bereits in Durchführung der französisch-

jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951

und 27. Juli 1955 geleisteten Zahlungen werden

zur Rückzahlung des Kapitals der Obligationen

verwendet, ausschließlich jedweder Begleichung

der fällig gewordenen oder fällig werdenden

Zinsen, die nichtig sind und bleiben.

8. Das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

wird von der endgültigen Regelung

aller noch offenen Fragen zwischen den Signataren

des Abkommens von Rom sowie vom Abschluß

des endgültigen Übereinkommens abhängig gemacht.

Rom, am 27. November 1962

Für die Regierung der

Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien

Dr. L. Serb

Die von der Association

Nationale des Porteurs

français de Valeurs

mobilières bestellten

Vertreter der Besitzer

R. Dunant

P. Haour

R. Lang

L. Martin

Erklärung des Komitees der Obligationäre

Das Komitee der Obligationäre tritt im

Rahmen seiner Befugnisse dem am heutigen

Tage zustande gekommenen Protokoll zur

pauschalen und endgültigen Regelung der Schuld

Jugoslawiens gegenüber den Besitzern von

Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-

Gesellschaft und den Besitzern von in der Zeit

vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig

gewordenen Coupons der Obligationen der

ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft

(Scrips lombards) bei.

Rom, am 27. November 1962

R. Dunant

P. Haour

R. Lang

L. Martin

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Dezember 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15 Absatz 4 am 29. Mai 1964 in

Kraft getreten.

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