176. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Ungarischen Volksrepublik, der Italienischen Republik, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) unter Beitritt der Vertreter der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 8. Dezember 1962 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zwischen der
Republik Österreich, der Ungarischen Volksrepublik, der Italienischen Republik, der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien und der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-
Gesellschaft) unter Beitritt der Vertreter der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft
und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons, welches
also lautet
(Übersetzung)
In Anbetracht dessen,
daß die am 10. Februar 1947 mit Ungarn
(Artikel 26 Absatz 10) und Italien (Anhang XIV
Absatz 15) abgeschlossenen Friedensverträge sowie
der am 15. Mai 1955 mit Österreich abgeschlossene
Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) die
genannten Staaten dazu verpflichtet haben, mit
den anderen Signataren des Abkommens von
Rom vom 29. März 1923 an allen Verhandlungen
teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in dessen
Bestimmungen die nötigen Modifikationen einzufügen,
um eine billige Regelung der darin
vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen;
daß die Vertreter der genannten Staaten sowie
die Vertreter der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien anläßlich der Konferenz in Rom
vom 2. bis 12. Mai 1958 mit den Vertretern der
Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (im
folgenden die Gesellschaft genannt) und den
Vertretern der Besitzer von Obligationen der
genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen
Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen
Titres und Coupons (im folgenden die Vertreter
der Besitzer genannt) zu keinem Einver-
nehmen gelangen konnten; jedoch in dem
Wunsche, die sich aus dem Abkommen von
Rom vom 29. März 1923 ergebenden Schulden
der vorgenannten Staaten endgültig zu regeln,
den Vorschlag der Vertreter der Besitzer zur
Aufnahme bilateraler Verhandlungen zum
Zwecke einer solchen Regelung akzeptiert haben;
daß diese Verhandlungen zu Ende geführt
und von jedem der beteiligten Staaten mit den
genannten Vertretern der Besitzer diesbezügliche
bilaterale Abkommen geschlossen worden sind;
daß diese Abkommen durch ihren pauschalen
und endgültigen Charakter das System zur
Tilgung der Obligationen der Gesellschaft sowie
auch der anderen von der ehemaligen Südbahn-
Gesellschaft ausgegebenen Titres hinfällig machen
und demgemäß zu einem großen Teil auch die
Funktionen hinfällig machen, die das Abkommen
von Rom vom 29. März 1923 zu, diesem Zweck
dem durch dieses Abkommen eingesetzten Komitee
der Obligationäre übertragen hat;
daß schließlich der seit dem Inkrafttreten des
Abkommens von Rom vom 29. März 1923
Verstrichene lange Zeitraum und die eingetretenen
Ereignisse die meisten Bestimmungen
des genannten Abkommens gegenstandslos gemacht
haben, was die Notwendigkeit des Abschlusses
eines neuen, dem gegenwärtigen Stand
der Dinge angepaßten Übereinkommens aufzeigt;
haben
— der Bundespräsident der Republik Österreich,
— die Regierung der Ungarischen Volksrepublik,
— der Präsident der Italienischen Republik,
— die Regierung der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien
sowie
— die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
(vormals Südbahn-Gesellschaft),
— die Association Nationale des Porteurs
français de Valeurs mobilières
zu ihren bevollmächtigten Vertretern ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Minister a. D. Dr. Eduard HEILINGSETZER,
Sektionschef im Finanzministerium,
und Herrn Dr. Rainer REINÖHL, Sektionschef
a. D. im Verkehrsministerium;
Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Károly RÉTI, Sektionschef im
Finanzministerium ;
Der Präsident der Italienischen Republik
Herrn Botschafter Francesco BABUSCIO
RIZZO und Herrn Dr. Angelo DI NOLA,
Honorar-Sektionspräsident des Staatsrates;
Die Regierung der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien
Herrn Ivo VEJVODA, Botschafter der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in Rom,
sowie
— Die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
(vormals Südbahn-Gesellschaft)
Herrn Dr. Erasmo CARAVALE, Ehrenpräsident
des Staatsrates, und Herrn Dr. August
WEISSEL, ehemaliger Generaldirektor der Gesellschaft;
— die Association Nationale des Porteurs
français de Valeurs mobilières
Herrn Robert DUNANT
Herrn Pierre HAOUR
Herrn Dr. Robert LANG
Herrn Léon MARTIN
die gemäß Beglaubigungserklärung des französischen
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
vom 14. August 1962 und dem sich
aus den vorerwähnten Friedensverträgen und
dem vorerwähnten Staatsvertrag ergebenden Mandat
am vorliegenden Übereinkommen beteiligt
sind,
welche nach Austausch ihrer für gut und richtig
befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen
sind
Artikel 1
Die von jedem der beteiligten Staaten mit den
Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen
Abkommen werden anerkannt und ersetzen
zur Gänze die Bestimmungen des Abkommens
von Rom vom 29. März 1923, betreffend
die Zahlung der Annuitäten und alle sonstigen
Verpflichtungen der Staaten gegenüber den
Besitzern von Obligationen und rückständigen
Coupons (Scrips lombards).
Die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen
beinhalten eine Novation der Rechte
der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-
Adria Eisenbahn-Gesellschaft und der Besitzer
von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner
1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen
der ehemaligen österreichischen Südbahn-
Gesellschaft (Scrips lombards). Sie haben die
Rechtswirkungen eines gerichtlich bestätigten
Zwangsausgleiches.
Diese bilateralen Abkommen sind dem vorliegenden
Übereinkommen als Anhang beigeschlossen
und bilden einen integrierenden Bestandteil
desselben.
Sobald jeder der Staaten die auf Grund des
von ihm mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen
bilateralen Abkommens zu leistenden
Kapitalzahlungen durchgeführt hat, ist er zur
Gänze und endgültig von allen sich aus dem
Abkommen von Rom vom 29. März 1923
ergebenden Schulden endastet, und die Besitzer
der Obligationen und Coupons können ihm
gegenüber weder aus dem Titel von Vergütungen
noch aus dem Titel von Rückständen oder
Verzugszinsen noch aus irgendeinem anderen
Titel irgendwelche Ansprüche geltend machen.
Zur Durchführung der bilateralen Abkommen,
in denen der Goldfranken Erwähnung findet,
wird festgestellt, daß unter Goldfranken der
zwanzigste Teil eines Goldstückes im Gewicht
von 6,45161 Gramm vom Feingehalt 900/1000
zu verstehen ist. Es gilt als vereinbart, daß
lediglich Zahlungen in der oder den in diesen
Abkommen vereinbarten Währungen befreiende
Wirkung haben, wobei die Parität dieser Währungen
auf der vom Internationalen Währungsfonds
deklarierten Grundlage und für den Schweizer
Franken auf Grund der gesetzlichen Definition
dieser Devise bestimmt wird.
Artikel 2
Die Gesamtheit der Obligationäre und der
Besitzer rückständiger Coupons (Scrips lombards)
wird durch das Komitee der Obligationäre vertreten,
welches aus 4 durch die Association
Nationale des Porteurs français de Valeurs
mobilières bestellten Mitgliedern besteht. Falls
sich andere ähnliche Vereinigungen von Obligationenbesitzern
bilden sollten, von denen
jede für sich oder mehrere zusammen die Interessen
der Besitzer von mindestens einem Viertel
der von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen
repräsentieren müssen, steht das Bestellungsrecht
für diese vier Mitglieder der
obenerwähnten Association Nationale und diesen
anderen Vereinigungen verhältnismäßig zu. Dieses
Komitee bildet die ausschließliche Vertretung
der Besitzer der Obligationen und rückständiger
Coupons (Scrips lombards).
Das Komitee der Obligationäre kann zum
gegebenen Zeitpunkt zur Kapitalaufteilung auf
die Obligationenbesitzer über die Saldobeträge
der beim Obligationenfonds aufscheinenden Konten
und insbesondere über den Saldobetrag des
Kontos „Rücklage betreffend die 866.674 noch
strittigen Obligationen nach den Bestimmungen
von Brioni" und den Saldobetrag des Kontos
„Tilgung und Zinsen nach den Bestimmungen
des Abkommens von Brioni" verfügen.
Die von Deutschland auf Grund des Abkommens
von Brioni übergebenen Obligationen
sowie die von Italien an das Komitee der Obligationäre
abgetretenen Obligationen, welche
nichtig sind, werden von allen Aufteilungen
ausgeschlossen.
Der Saldobetrag des Spezialfonds der Rückstände,
der zufolge der vom Komitee beigebrachten
Ziffer derzeit 2,222.019 Goldfranken beträgt,
wird im Verhältnis auf die Besitzer der rückständigen
Coupons (Scrips lombards) aufgeteilt.
Artikel 3
Die sich aus dem Besitz von Obligationen und
Coupons ergebenden Ansprüche können künftighin
nur im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens
erhoben werden und können sich
nur gegen den Obligationenfonds beziehungsweise
gegen den Spezialfonds der Rückstände richten.
Verwaltet und gerichtlich vertreten werden
diese beiden Fonds durch das vorerwähnte
Komitee, das in Ausübung seines Mandats die
Aktiv- und Passivlegitimation besitzt.
Das Komitee der Obligationäre kann im
gegebenen Falle und zum gegebenen Zeitpunkt
einen oder mehrere Liquidatoren zwecks Abschluß
seiner Geschäftstätigkeit bestellen.
Das Komitee der Obligationäre wird seine
Jahresabrechnung über die Verwaltung der verfügbaren
Mittel der Fonds spätestens bis zum
Ende des ersten Halbjahres des folgenden Jahres
den vier beteiligten Staaten übermitteln.
Sollte nach der Endabrechnung ein allfälliger
Saldobetrag verbleiben, dessen Aufteilung zugunsten
der Besitzer wegen seiner geringen
Höhe nicht durchführbar erscheint, so wäre dieser
Saldobetrag nach Herstellung des Einvernehmens
mit den Staaten und der Gesellschaft zu verwenden.
Artikel 4
Hinsichtlich Anfechtungen und Ansprüchen
bezüglich vernichteter, verlorener oder gestohlener
Obligationen und Coupons der Gesellschaft
findet weiterhin die französische Gesetzgebung
und Gerichtsbarkeit Anwendung. Alle diesbezüglich
erforderlichen Zustellungen haben in
Paris am gewählten Wohnsitz des Komitees der
Obligationäre oder gegebenenfalls am Wohnsitz
des oder der von ihm bestellten Liquidatoren
zu erfolgen.
Artikel 5
Die Verjährungsfrist für die Aufteilung, die
das Komitee der Obligationäre zur Begleichung
der Obligationen der Gesellschaft auf Grund
der vorliegenden Bestimmungen durchführen
wird, beträgt zehn Jahre ab dem Inkrafttreten
des vorliegenden Übereinkommens oder im
gegebenen Falle ab der Einlösung, wenn diese
Einlösung zu einem späteren Datum erfolgt.
Für die rückständigen Coupons (Scrips lombards)
beträgt diese Frist fünf Jahre. Der Anspruch
auf Einlösung der Obligationen der österreichischen
Südbahn-Gesellschaft 4% Serie E verjährt
am 1. Jänner 1967; dasselbe gilt für den Anspruch
auf Umtausch der Obligationen der
ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.
Artikel 6
Das Komitee der Obligationäre wird, sofern
dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich die
notwendigen Veranlassungen treffen, daß die in
Artikel 43 des Abkommens von Rom vom
29. März 1923 vorgesehenen Pfand- und Hypothekarrechte
gelöscht werden, mit denen das
Eisenbahnnetz mit seinem Zubehör sowie den
dem vom betreffenden Staat betriebenen Netz
zugehörenden Fahrbetriebsmitteln belastet ist.
Der Simultancharakter des Pfand- und Hypothekarrechtes
wird für nichtig erklärt.
Artikel 7
Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden
Übereinkommens wird die Gesellschaft jedem der
Signatarstaaten, der die dem Komitee der Obligationäre
auf Grund des von ihm mit den
Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen
Abkommens zustehenden Kapitalzahlungen
geleistet und von diesen eine befreiende
und endgültige Erklärung erhalten hat, das
Eigentum an der Gesamtheit der Eisenbahnlinien
sowie ihrem Zubehör und den Fahrbetriebsmitteln
übertragen, sofern das besagte Eigentum
noch nicht auf diesen Staat übergegangen ist.
Die Eisenbahnlinien sowie ihr Zubehör und
die Fahrbetriebsmittel werden in dem Zustand
übergeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt der
besagten Eigentumsübertragung befinden, wobei
gegen die Gesellschaft keine wie immer gearteten
Forderungen oder Ansprüche erhoben werden
können. Die Übertragung erstreckt sich auch
auf die Linien, welche die Gesellschaft auf Grund
von Sonderabkommen in Konzession hatte.
Artikel 8
Das Privatvermögen der Gesellschaft bleibt
zur Gänze frei von jedweder sich aus dem Abkommen
von Rom vom 29. März 1923 und den
vorhergegangenen Abkommen ergebenden Verpflichtung.
Gegen die Gesellschaft und ihr Privatvermögen
können auf Grund der genannten Abkommen
weder von Seiten der Besitzer von Obligationen
und Coupons noch von Seiten der Vertreter
der Besitzer noch von Seiten der vertragschließenden
Staaten irgendwelche Forderungen oder
Ansprüche erhoben werden, und zwar gleichgültig
ob auf Grund von vor oder nach dem
Jahre 1923 fällig gewordenen oder noch fällig
werdenden Verpflichtungen, auf Grund des
Régime provisoire und der demgemäß gleichgestellten
Schulden oder aus irgendeinem anderen
sich aus diesen Abkommen ergebenden Titel.
Artikel 9
Die steuerliche Behandlung des Einkommens
und des Vermögens der Gesellschaft wird durch
das zwischen Österreich, Italien und der Gesellschaft
abgeschlossene Protokoll geregelt, welches
dem vorliegenden Übereinkommen als Anlage
beigeschlossen ist und einen integrierenden
Bestandteil desselben bildet.
Artikel 10
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens
erlöschen die Konzessionen der Eisenbahnlinien,
soweit diese Konzessionen zugunsten
der Gesellschaft bestehen.
Die Gesellschaft hat ohne jeden Verzug die
Konzessionsurkunden jenem Staat zu übergeben,
der seinerzeit die Konzession erteilt hat. Wenn
sich die betreffenden Eisenbahnlinien selbst
teilweise nicht mehr auf dem Gebiet des Staats
befinden, der die Konzession erteilt hat, sind
die betreffenden Urkunden jenem Staat zu
übergeben, auf dessen Gebiet sich diese Eisenbahnlinien
zur Gänze oder zum größten Teil
ihrer Länge befinden.
Der Staat, der die Urkunden erhält, wird davon
den anderen beteiligten Staaten, einschließlich
des Staates, der die Konzession erteilt hat, eine
Photokopie übermitteln.
Artikel 11
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens
wird die Gesellschaft, die ihren ihr
durch das Abkommen von Rom zuerkannten
Sondercharakter verloren hat, die Versammlung
der Aktionäre einberufen, um ihr Statut der
neuen Situation anzupassen und die neuen Verwaltungsorgane
zu wählen.
Diese treten unverzüglich in Funktion, und ab
diesem Zeitpunkt stellen die derzeitigen Verwaltungsorgane
ihre Tätigkeit ein.
Artikel 12
Mit dem vorliegenden Übereinkommen sind
alle Rechtsverhältnisse zwischen den Signataren
des vorliegenden Übereinkommens, die sich auf
das Abkommen von Rom vom 29. März 1923
gründen oder sich aus diesem ergeben, neu
und endgültig geregelt.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Übereinkommens verlieren das Abkommen
von Rom vom 29. März 1923, dessen
Anlagen A, B, C und D sowie dessen Protokolle,
deren Bestimmungen zum größten Teil gegenstandslos
geworden sind, ferner die ebenfalls
mit 29. März 1923 datierte Regelung des Transits
und des Verkehrs auf dem Netze der Gesellschaft
endgültig ihre Wirksamkeit.
Es besteht jedoch Einvernehmen darüber,
daß keine Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens
so ausgelegt werden kann, daß sie
eine Wiederherstellung der Rechte beinhaltet,
die den Gegenstand einer Verzichtserklärung im
Abkommen von Rom vom 29. März 1923
bilden.
Artikel 13
Das vorliegende Übereinkommen, die zu
seiner Ausführung erforderlichen Akte sowie die
von den Staaten auf Grund der dem vorliegenden
Übereinkommen als Anlagen beigeschlossenen
bilateralen Abkommen geleisteten Zahlungen
sind von jeder Steuer, Gebühr oder Abgabe
befreit.
Artikel 14
Mit dem vorliegenden Übereinkommen haben
die Signatarstaaten die sich aus den mit Ungarn
(Artikel 26 Absat2 10) und Italien (Anhang XIV
Absatz 15) geschlossenen Friedensverträgen sowie
dem mit Österreich abgeschlossenen Staatsvertrag
(Artikel 25 Absatz 10) ergebenden Verpflichtungen
erfüllt. Die Vertreter der Besitzer
und die Gesellschaft nehmen hievon Kenntnis.
Artikel 15
Das vorliegende Übereinkommen wird sobald
wie möglich ratifiziert werden.
Jeder Staat wird seine Ratifikation der italienischen
Regierung übermitteln, welche hievon
den anderen Vertragsteilen Mitteilung machen
wird.
Die Ratifikationsurkunden bleiben im Archiv
der italienischen Regierung hinterlegt.
Das vorliegende Übereinkommen tritt im
Zeitpunkt seiner letzten Ratifikation in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten
Vertreter das vorliegende Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962
in französischer Sprache in einem einzigen
Exemplar, das im Archiv der italienischen
Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische
Ausfertigungen den Regierungen aller auf
der Konferenz vertretenen Staaten sowie der
Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer
übermittelt werden.
Für die Republik Österreich
Heilingsetzer
Reinöhl
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Réti Károly
Für die Italienische Republik
Francesco Babuscio Rizzo
Angelo di Nola
Für die Regierung der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien
Ivo Vejvoda
Für die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
(vormals Südbahn-Gesellschaft)
Erasmo Caravale
August Weissei
Für die Association Nationale des Porteurs français de
Valeurs mobilières
R. Dunant
Haour
Lang
L. Martin
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die steuerliche Behandlung
der Gesellschaft
Die Republik Österreich, die Italienische
Republik und die Donau-Save-Adria Eisenbahn-
Gesellschaft, vormals Südbahn-Gesellschaft (im
folgenden die Gesellschaft genannt), sind in dem
Wunsche, die steuerliche Behandlung der Gesellschaft
auf Grund des mit heutigem Datum
unterzeichneten Übereinkommens zu regeln, über
folgende Bestimmungen übereingekommen
Artikel 1
Die Gesellschaft fallt in den beiden Staaten
grundsätzlich unter das geltende Steuersystem,
sofern die nachstehenden Bestimmungen keine
davon abweichende Regelung vorsehen.
Artikel 2
Die Gesellschaft wird hinsichtlich Steuern,
Gebühren oder Abgaben weder durch Italien
noch durch Österreich diskriminierenden Bestimmungen
unterworfen, die nicht auf irgendeine
Gesellschaft desselben Staates Anwendung
finden oder zur Anwendung gelangen werden.
Artikel 3
1. Falls die Gesellschaft beschließt, ihr Vermögen
einer oder mehreren zu gründenden
Aktiengesellschaften zu übertragen, werden die
beiden Staaten dazu ihre Zustimmung geben
im Falle, daß die betreffende Gesetzgebung
dies erforderlich machen sollte.
2. In den beiden Staaten wird keine Steuer,
Gebühr oder Abgabe zur Anwendung gelangen
als Folge der ersten vorerwähnten Übertragung
sowie bei der Umstellung der Bilanz von Goldfranken
auf Landeswährung. Diese Privilegien
gelten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens,
dem das vorliegende Protokoll
als Anlage beigeschlossen ist.
Artikel 4
1. Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes
sind die Dividenden auf die im Aktivbestand
der Gesellschaft befindlichen Aktien in jedem
der beiden vertragschließenden Staaten gemäß
der innerstaatlichen Gesetzgebung zu versteuern.
2. Falls als Folge der Bestimmungen des
vorstehenden Absatzes die Dividenden in jedem
der beiden Staaten besteuert werden, hat der
Staat des Wohnsitzes der Gesellschaft von seiner
Steuer die im anderen Staat auf diese Dividenden
eingehobene Steuer abzuziehen. Die Höhe des
Abzuges kann jedoch nicht den Steueranteil
übersteigen, der dem Verhältnis zwischen diesen
Dividenden und dem Gesamteinkommen entspricht.
Artikel 5
Auf alle im vorliegenden Protokoll nicht
erwähnten Angelegenheiten finden oder werden
die Bestimmungen des österreichisch-italienischen
Doppelbesteuerungs-Abkommens Anwendung
finden, welches die Materie der Versteuerung
der Einkommen und des Vermögens
regelt oder regeln wird.
Das vorliegende Protokoll hat einen integrierenden
Bestandteil des mit heutigem Datum unterzeichneten
Übereinkommens zu bilden und
tritt gleichzeitig mit diesem in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten
Vertreter das vorliegende Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962
in französischer Sprache in einem einzigen
Exemplar, das im Archiv der italienischen
Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische
Ausfertigungen den Regierungen aller
auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie
der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer
übermittelt werden.
Für die Republik Österreich
Heilingsetzer
Reinöhl
Für die Italienische Republik
Francesco Babuscio Rizzo
Angelo di Nola
Für die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
(vormals Südbahn-Gesellschaft)
Erasmo Caravale
August Weissei
Erklärung des Komitees der Obligationäre
Im Rahmen seiner Befugnisse handelnd, tritt
das durch das Abkommen von Rom vom
29. März 1923 geschaffene Komitee der Obligationäre
dem Übereinkommen bei, welches am
heutigen Tage zwischen den Signataren des
genannten Abkommens von Rom unter den
in den am 10. Februar 1947 mit Ungarn (Artikel
26 Absatz 10) und mit Italien (Anhang XIV
Absatz 15) abgeschlossenen Friedensverträgen
sowie in dem am 15. Mai 1955 mit Österreich
abgeschlossenen Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz
10) vorgesehenen Bedingungen zustande
gekommen ist.
Es verpflichtet sich, soweit es an ihm liegt,
die Bestimmungen des genannten Übereinkommens
zur Durchführung zu bringen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten
Vertreter die vorliegende Erklärung
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962
in französischer Sprache in einem einzigen
Exemplar, das im Archiv der italienischen
Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische
Ausfertigungen den Regierungen aller
auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie
der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer
übermittelt werden.
Für das Komitee der Obligationäre
Robert Dunant
Pierre Haour
Robert Lang
Léon Martin
(Übersetzung)
Abkommen, betreffend die Regelung der
Schuld Italiens gegenüber den Besitzern
von Obligationen der Donau-Save-Adria
Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern
rückständiger Coupons (Scrips lombards)
Artikel 1
Die italienische Regierung verpflichtet sich,
innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Inkrafttreten des allgemeinen Übereinkommens
vom heutigen Tage als vollständige und endgültige
Begleichung des Anteiles Italiens an
der Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen
der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
an das Komitee der Obligationäre
den Gegenwert in italienischen Lire von
10,980.000 Goldfranken zu zahlen. Diese Zahlung
ist zur Rückzahlung des Kapitals der Obligationen,
ausschließlich aller nichtig erklärten
fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen,
bestimmt.
Sie verpflichtet sich außerdem, innerhalb
derselben Frist ohne Entschädigung und aus
demselben Titel dem Komitee 395.644 in ihrem
Besitz befindliche Obligationen der Donau-
Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft abzutreten.
Da die Summe von 10,980.000 Goldfranken
für 1,900.000 Obligationen berechnet worden
ist, verpflichtet sich die italienische Regierung,
innerhalb kürzester Frist nach jedem Antrag
an das Komitee der Obligationäre pro Obligation,
die über die 1,900.000 in Rede stehenden
Obligationen hinaus gültig eingereicht werden
sollte, den Gegenwert in italienischen Lire von
5,77895 Goldfranken zu zahlen.
Artikel 2
Hinsichtlich der vom 1. Oktober 1914 bis
1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons
der Obligationen der ehemaligen österreichischen
Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) verpflichtet
sich die italienische Regierung, zu ihrer
Tilgung durch Zahlung des Gegenwertes in
italienischen Lire von 358.395 Goldfranken
innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des
allgemeinen Übereinkommens vom heutigen
Tage an das Komitee der Obligationäre beizutragen,
dies jedoch unter Abzug des Betrages,
den die 192.806 Coupons darstellen,
welche die italienische Regierung innerhalb derselben
Frist ohne Entschädigung an das Komitee
der Obligationäre abtritt, wobei der Wert jedes
Coupons zum Nominale von 2 Goldfranken
mit 0,105 Goldfranken und der Wert jedes
Coupons zum Nominale von 1,40 Goldfranken
mit 0,073 Goldfranken festgesetzt wird.
Falls unter Berücksichtigung der obigen
192.806 Coupons die Zahl der Coupons den
Prozentsatz von 68% des zur Bestimmung der
vorerwähnten Deckung zugrunde gelegten
theoretischen Umlaufes übersteigen sollte, verpflichtet
sich die italienische Regierung, innerhalb
kürzester Frist nach jedem Antrag an das
Komitee der Obligationäre für jeden darüber
hinausgehenden Coupon den Gegenwert in
italienischen Lire von 0,105 und 0,073 Goldfranken
für die Coupons zum Nominale von
2 Goldfranken beziehungsweise für die Coupons
zum Nominale von 1,40 Goldfranken zu zahlen.
Sollten hingegen die zur Einlösung eingereichten
Coupons den genannten Prozentsatz
von 68% des theoretischen Umlaufes nicht erreichen,
wird die zu Lasten der italienischen
Regierung gehende Deckung anteilmäßig gekürzt,
und zwar auch hier auf der Basis von
0,105 Goldfranken und 0,073 Goldfranken,
welche Werte für die Coupons zum Nominale
von 2 Goldfranken beziehungsweise zum Nominale
von 1,40 Goldfranken gelten.
Es gilt weiterhin als vereinbart, daß die
italienische Regierung zur Zahlung des Deckungsbetrages
von 358.395 Goldfranken bis zur
entsprechenden Höhe über die zu ihren Gunsten
in der Bilanz des Obligationenfonds unter der
Rubrik „Italienisches Schatz-Ministerium (Protokoll
vom 12. Juni 1954)" aufscheinende Summe
verfügen kann.
Artikel 3
Die von der Association Nationale des Porteurs
français de Valeurs mobilières auf Grund der
Beglaubigungserklärung des französischen Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten vom
14. August 1962 bestellten endesgefertigten
Vertreter der Besitzer erklären und anerkennen
ausdrücklich, daß die italienische Regierung,
sobald die in Artikel 1 und 2 des vorliegenden
Abkommens vorgesehenen Zahlungen geleistet
sind, zur Gänze von allen ihren Schulden und
Verpflichtungen gegenüber den Besitzern von
Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-
Gesellschaft und den Besitzern rückständiger
Coupons (Scrips lombards), entlastet wird. Die
genannten Besitzer können demgemäß an sie
keinerlei Ansprüche aus welchem Titel oder
Grund auch immer stellen.
Die vorliegende Erklärung gilt als Entlastung
Italiens von der Kapital- und Zinsenschuld
gegenüber den Besitzern von Obligationen der
Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und
den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips
lombards), wobei die genannte Entlastung die
Aufhebung der mit der Schuld verbundenen
Sicherstellungen und Hypotheken beinhalten.
Artikel 4
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
werden samt der Erklärung des
Komitees der Obligationäre und jener der
Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, welche
hier als Anlage beigeschlossen sind, in das
allgemeine Übereinkommen vom heutigen Tage
eingebaut.
Rom, am 8. Dezember 1962
Für die Regierung der
Italienischen Republik
Angelo di Nola
Domenico Brancatisano
Die Vertreter der Besitzer
Robert Dunant
Pierre Haour
Robert Lang
Léon Martin
Erklärung als Anlage zum Abkommen,
betreffend die Regelung der Schuld
Italiens gegenüber den Besitzern von
Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-
Gesellschaft und den Besitzern rückständiger
Coupons (Scrips lombards)
Die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
(DOSAG) nimmt unter Bezugnahme auf das
Abkommen vom heutigen Tage, betreffend die
Regelung der Schuld Italiens gegenüber den
Besitzern von Obligationen der Donau-Save-
Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern
rückständiger Coupons (Scrips lombards), hievon
Kenntnis und erklärt hiezu ihren Beitritt.
Vorbehaltlich der Frage der bisher von ihr
getragenen Verwaltungskosten erklärt sie gleichzeitig,
daß sie, sobald sie von Seiten der Vertreter
der Besitzer die offizielle Mitteilung über
die seitens der italienischen Regierung gemäß
Artikel 1 und 2 des genannten Abkommens
geleisteten. Kapitalzahlungen erhält und das
allgemeine Übereinkommen vom heutigen Tage
in Kraft getreten ist, die vorzeitige Übertragung
des Eigentums an den Linien und Einrichtungen
des von der italienischen Regierung betriebenen
Netzes in dem Zustand, in dem sich die genannten
Linien und Einrichtungen im Zeitpunkt
der Übertragung befinden, zugunsten
dieser Regierung vornehmen wird.
Die oben erwähnte vorzeitige Übertragung
erfolgt unter der Maßgabe, daß das vorgenannte
allgemeine Übereinkommen die vollständige und
endgültige Befreiung des privaten Vermögens
der Gesellschaft von allen Anfechtungen und
Ansprüchen aus welchem Titel auch immer seitens
der Besitzer von Obligationen und Coupons
oder des die genannten Besitzer vertretenden
Komitees oder der am genannten allgemeinen
Übereinkommen beteiligten Staaten gegenüber
der Gesellschaft selbst bestätigt.
Rom, am 8. Dezember 1962
Erasmo Caravale August Weissei
Erklärung des Komitees der Obligationäre
Das Komitee der Obligationäre tritt im
Rahmen der ihm durch das Abkommen von
Rom vom 29. März 1923 übertragenen Befugnisse
dem am heutigen Tage zustande gekommenen
Abkommen zur pauschalen und
endgültigen Regelung der Schuld Italiens gegenüber
den Besitzern von Obligationen der Donau-
Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern
rückständiger Coupons (Scrips lombards)
bei. Es verpflichtet sich, alle Veranlassungen
zu treffen, um in kürzester Frist die Zustimmung
der übrigen Signatare des Abkommens von
Rom vom 29. März 1923 zur Aufhebung der
Pfand- und Hypothekarrechte zu erwirken,
mit denen das von Italien betriebene Netz der
Gesellschaft samt dem Zubehör und den Fahrbetriebsmitteln
belastet ist. Es erkennt außerdem
an, daß der Simultancharakter eines solchen
Pfand- und Hypothekarrechtes, wie er sich
aus Artikel 43 Absatz 3 lit. b des Abkommens
von Rom vom 29. März 1923 ergibt, hinfällig
wird.
Rom, am 8. Dezember 1962
R. Dunant
P. Haout
R. Lang
L. Martin
(Übersetzung)
Obligationen mit wechselndem Ertrag
der DOSAG und Scrips lombards
Protokoll, betreffend das Angebot Österreichs
zur Regelung seiner Schuld
In Verfolg des Angebotes zur Regelung der
Schuld Österreichs, das den Gegenstand der
Schreiben vom 21. November 1961 und 24. Jänner
1962 bildete, die S. E. der Herr österreichische
Bundesminister für Finanzen an das Komitee
der Obligationäre der Donau-Save-Adria Eisenbahn-
Gesellschaft (im folgenden „das Komitee"
genannt) gerichtet hat.
I. — OBLIGATIONEN
1. — Die österreichische Regierung wird
zur Begleichung von 1,900.000 Obligationen
mit veränderlichem Erträgnis der Donau-Save-
Adria Eisenbahn-Gesellschaft bis spätestens
18. Oktober 1962 auf ein Sonderkonto an die
Order des Komitees die Summe von
42,419.201,38 Schweizer Franken zur Zahlung
bringen, die zum Kurs von 1,428 Schweizer
Franken für 1 Goldfranken den Gegenwert
des im vorgenannten Schreiben des Herrn
österreichischen Bundesministers für Finanzen
vom 21. November 1961 vorgesehenen Betrages
von 29,705.323,10 Goldfranken darstellt.
Diese Zahlung ist zur Rückzahlung des Anteiles
Österreichs am Kapital der Obligationen,
ausschließlich aller fällig gewordenen und fällig
werdenden Zinsen, bestimmt.
Die von Österreich auf Grund des provisorischen
Abkommens vom 20. Juni 1953 als
Vorschußleistung gezahlten Beträge sind in
der obigen Summe nicht mit inbegriffen, so
daß unter Berücksichtigung dieser Vorschußleistungen
die Gesamtbegleichung seitens Österreichs
für die Obligationen 31,655.323 Goldfranken
ausmacht.
2. — Die österreichische Regierung wird an
die Order des Komitees und gemäß seinen Anweisungen
innerhalb von 15 Tagen nach jedem
Ansuchen und in der vom Komitee angegebenen
Währung pro Obligation, die über die obigen
1,900.000 gedeckten Obligationen hinaus in
gesetzlicher Weise eingereicht werden sollte,
den Gegenwert eines Betrages von 15,63438 Goldfranken
zahlen. Diese Zahlung ist ebenfalls
zur Rückzahlung des Anteiles Österreichs am
Kapital der Obligationen, ausschließlich aller
fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen,
bestimmt.
3. — Die österreichische Regierung bestätigt,
daß sie auf alle Ansprüche auf die gemäß
dem Abkommen von Brioni durch Deutsch-
land übergebenen 866.674 Obligationen verzichtet.
Dieser Verzicht ist an jenen Italiens
auf die vom italienischen Staatsschatz auf Grund
der Bestimmungen von Brioni erworbenen Obligationen
geknüpft.
4. — Die österreichische Regierung übernimmt
die Verpflichtung, an die Order des
Komitees der Obligationäre für jede als gültig
anerkannte Obligation nach Verifizierung und
in kürzester Frist den Gegenwert von
15,63438 Goldfranken in der vom Komitee
angegebenen Währung zu zahlen.
II. — SCRIPS LOMBARDS
1. — Die österreichische Regierung wird zur
Begleichung der rückständigen Coupons (Scrips
lombards) bis spätestens 18. Oktober 1962
auf ein Sonderkonto an die Order des Komitees
die Summe von 971.471,25 Schweizer Franken
zur Zahlung bringen, die zum Kurs von
1,428 Schweizer Franken für einen Goldfranken
den Gegenwert des im vorgenannten Schreiben
des Herrn österreichischen Bundesministers für
Finanzen vom 24. Jänner 1962 vorgesehenen
Betrages von 680.302 Goldfranken darstellt,
wobei als vereinbart gilt, daß das Komitee,
falls nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt
der Einlösung der rückständigen Coupons
(Scrips lombards) die Zahlung dieser Coupons
sich niedriger als die Zahl der gedeckten Coupons
erweisen sollte, den nicht verwendeten Saldo
des Deckungsbetrages der österreichischen Regierung
zurückzahlen wird.
2. — Die österreichische Regierung wird
für jeden rückständigen Coupon der Obligationen
der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft,
der über die zum Zeitpunkt der oben
vorgesehenen Zahlung gedeckten Coupons hinaus
in gesetzlicher Weise eingereicht werden sollte,
an die Order des Komitees und gemäß seinen
Anweisungen innerhalb von 15 Tagen nach
jedem Ansuchen und in der vom Komitee
angegebenen Währung pro rückständigen, vom
1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1919 fällig gewordenen
Coupon den Gegenwert von
0,193 Goldfranken und pro rückständigen, vom
1. April 1919 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen
Coupon den Gegenwert von 0,135 Goldfranken
zahlen.
3. — Die österreichische Regierung übernimmt
die Verpflichtung, für jeden als gültig
anerkannten Coupon an die Order des Komitees
nach Verifizierung und in kürzester Frist pro
rückständigen, vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner
1919 fällig gewordenen Coupon den Gegenwert
von 0,193 Goldfranken und pro rückständigen,
vom 1. April 1919 bis 1. Jänner 1923
fällig gewordenen Coupon den Gegenwert von
0,135 Goldfranken in der vom Komitee angegebenen
Währung zu zahlen.
III. — ENTLASTUNG
Im Hinblick darauf, daß das Angebot der
österreichischen Regierung unter der Bedingung
erfolgt ist, daß Österreich endgültig von jeglicher
Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen
der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips
lombards) befreit wird,
sowie auch im Hinblick darauf, daß dieses
Angebot anläßlich der am 15. März 1962 in
Paris nach dritter Einberufung abgehaltenen
Generalversammlung der Obligationäre mit
1,187.166 Stimmen gegen 13.838 Stimmen bei
33.629 Stimmenthaltungen angenommen worden
ist,
geben die unterzeichneten Léon MARTIN,
Pierre HAOUR, Robert DUNANT und Robert
LANG in ihrer Eigenschaft als die von der
Association Nationale des Porteurs français
de Valeurs mobilières bestellten Vertreter der
Obligationäre gemäß Artikel 5 Absatz 6 des
Abkommens von Rom vom 29. März 1923
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
Artikels 25 Absatz 10 des Vertrages vom
15. Mai 1955, betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
die Erklärung ab, das Angebot Österreichs
einer pauschalen und endgültigen Regelung
seiner Schuld gegenüber den Besitzern
von Obligationen und rückständigen Coupons
(Scrips lombards) anzunehmen.
Die vorliegende Erklärung gilt als Entlastung
Österreichs von der Kapital- und Zinsenschuld
gegenüber den Besitzern von Obligationen der
Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und
den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips
lombards).
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Oktober 1962
J. Klaus R. Dunant
P. Haour
R. Lang
L. Martin
Erklärung des Komitees, betreffend die
Hypotheken
Das Komitee der Obligationäre tritt im
Rahmen seiner Befugnisse dem am heutigen
Tage in Durchführung des Artikels 26 Absatz
10 des Vertrages vom 15. Mai 1955, betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, zustande
gekommenen Protokoll bei, welches sich auf
die Regelung der Kapital- und Zinsenschuld
Österreichs gegenüber den Besitzern von Obligationen
der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
und gegenüber den Besitzern rückständiger
Coupons (Scrips lombards) bezieht.
Im Hinblick auf diesen Umstand verpflichtet
sich das Komitee, alle Veranlassungen zu treffen,
um in kürzester Frist die Zustimmung der
übrigen Signatare des Abkommens von Rom
zur Aufhebung der Hypotheken zu erwirken,
mit denen das Netz der Gesellschaft auf österreichischem
Gebiet belastet ist, und demgemäß
diese Hypotheken aufzuheben.
AUSGESTELLT in Wien, am 9. Oktober 1962
R. Dunant
P. Haour
R. Lang
L. Martin
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die Regelung der
Schuld Ungarns gegenüber den Besitzern
von Obligationen der Donau-Save-Adria
Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern
rückständiger Coupons (Scrips lombards)
Zum Zwecke einer endgültigen und pauschalen
Regelung des auf die ungarische Regierung
entfallenden Teiles der Schuld gegenüber den
Besitzern von Obligationen der Donau-Save-
Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern
von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner
1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen
der ehemaligen österreichischen Südbahn-
Gesellschaft (Scrips lombards) wurde folgendes
Abkommen getroffen
Artikel 1
Die ungarische Regierung stellt dem Komitee
der Obligationäre zum Zwecke der Kapitalaufteilung
auf die Besitzer der Obligationen,
ausschließlich aller für nichtig erklärten fällig
gewordenen oder fällig werdenden Zinsen, einen
Betrag von 520.000 USA-Dollar zur Verfügung,
dessen Zahlung gemäß den Bestimmungen des
Artikels 2 erfolgen wird.
Artikel 2
Sofort nach Abschluß des endgültigen Übereinkommens
zur Regelung aller Fragen zwischen
den Signatarstaaten des Abkommens von Rom
und den Vertretern der Besitzer von Obligationen
der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
sowie den Besitzern von durch die ehemalige
österreichische Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen
Titres und Coupons wird die ungarische
Regierung vorbehaltlich der diesbezüglichen Zustimmung
der französischen Regierung der
Banque de France die notwendigen Anweisungen
zur Zahlung an die Order des Komitees der
Obligationäre des Betrages von 1,975.210,19 NF
als Gegenwert von 400.089 USA-Dollar erteilen,
der aus dem Titel der Verschuldung
Ungarns gegenüber dem Obligationenfonds
hinterlegt ist (französisch-ungarisches Abkommen
vom 22. November 1947 und Zusatzprotokolle
zum genannten Abkommen).
Bis spätestens 1. Jänner 1964 wird die ungarische
Regierung an die Order des Komitees der
Obligationäre einen Betrag von 592.061,01 NF
(Gegenwert von 119.911 USA-Dollar) zur Zahlung
bringen.
Artikel 3
Für die vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner
1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen
der ehemaligen österreichischen Südbahn-
Gesellschaft wird die ungarische Regierung an
die Order des Komitees der Obligationäre bis
spätestens 1. Jänner 1964 zum Zwecke der
Aufteilung auf die Besitzer dieser Coupons einen
Betrag von 148.111,80 NF (Gegenwert von
30.000 USA-Dollar) zur Zahlung bringen.
Artikel 4
Die Zahlungen, welche die ungarische Regierung
leisten wird, stellen eine endgültige und
pauschale Begleichung des Kapitals und der
Zinsen ihrer sich aus dem Abkommen von Rom
gegenüber dem Obligationenfonds sowie gegenüber
den Besitzern von Donau-Save-Adria-
Obligationen und der Scrips lombards ergebenden
Schuld dar.
Artikel 5
Das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls
wird abhängig gemacht von der endgültigen
Regelung aller noch offenen Fragen zwischen
den Signatarstaaten des Abkommens von Rom,
den Vertretern der Besitzer von Obligationen
der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
und den Besitzern von durch die ehemalige
österreichische Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen
Titres und Coupons sowie vom Abschluß
des endgültigen Übereinkommens.
Artikel 6
Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls
werden in das internationale Übereinkommen
als Ergebnis der in Artikel 26 Absatz 10
des Friedensvertrages mit Ungarn vorgesehenen
Konferenz zwischen den Signataren des Abkommens
von Rom eingebaut.
Rom, am 26. November 1962
Für die Regierung der
Ungarischen Volksrepublik
Réti Károly
Die von der Association
Nationale des Porteurs
français de Valeurs
mobilières bestellten
Vertreter der Besitzer
R. Dunant
P. Haour
R. Lang
L. Martin
Erklärung des Komitees der Obligationäre
Das Komitee der Obligationäre tritt im Rahmen
seiner Befugnisse dem am heutigen Tage
zustande gekommenen Protokoll zur pauschalen
und endgültigen Regelung der Schuld Ungarns
gegenüber den Besitzern von Obligationen der
Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und
den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober 1914
bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons
der Obligationen der ehemaligen österreichischen
Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards)
bei.
Rom, am 26. November 1962
R. Dunant
P. Haour
R. Lang
L. Martin.
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die Regelung der
Schuld Jugoslawiens gegenüber den Besitzern
von Obligationen der Donau-Save-
Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den
Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober
1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen
Coupons der Obligationen der ehemaligen
österreichischen Südbahn-Gesellschaft
(Scrips lombards)
Im Verlaufe der vom 29. Juni bis 19, Juli 1962
in Paris zwischen der jugoslawischen Delegation
und den Vertretern der Besitzer von Obligationen
der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft
und den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober
1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen
Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen
Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards)
stattgefundenen Verhandlungen zum
Zwecke einer endgültigen und pauschalen Regelung
der Schuld Jugoslawiens gegenüber diesen
Besitzern wurde folgendes Abkommen getroffen
1. Für das aus 1,900.000 Obligationen bestehende
Kapital und als Ergänzung des bereits
in Durchführung der französisch-jugoslawischen
Abkommen vom 14. April 1951 und
27. Juli 1955 gezahlten Betrages Zahlung einer
Globalsumme von 935.000 USA-Dollar.
2. Zur Deckung von 68% des theoretischen
Umlaufes der im Umlauf befindlichen, vom
1. Oktober. 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen
rückständigen Coupons der Obligationen
der ehemaligen österreichischen Südbahn-
Gesellschaft (Scrips lombards) Zahlung
einer Globalsumme von 65.000 USA-Dollar.
3. Die oben angeführten Beträge wurden
nach der derzeitigen Parität zwischen dem
USA-Dollar und der Vertragswährung des Abkommens
von Rom vom 29. März 1923 festgesetzt.
Falls sich vor Unterzeichnung des in den
Friedensverträgen vorgesehenen endgültigen
Übereinkommens die Parität zwischen dem
USA-Dollar und der Vertragswährung des Abkommens
von Rom ändern sollte, werden zur
Berichtigung der oben angeführten Beträge
entsprechend dieser Änderung Verhandlungen
aufgenommen werden.
Die Währung der Zahlung der von der jugoslawischen
Regierung geschuldeten Beträge wird
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses endgültigen
Übereinkommens festgesetzt.
4. Die oben angeführten Beträge, und zwar
935.000 USA-Dollar
65.000 USA-Dollar
wurden unter Zugrundelegung von 1,900.000
Donau-Save-Adria-Obligationen und von 68%
der Scrips lombards festgesetzt.
Falls sich die Zahl der Obligationen oder der
Scrips lombards im Zuge der Durchführung
des Abkommens höher oder niedriger als die
vorerwähnten Ziffern erweisen sollte, werden
die notwendigen Berichtigungen auf der folgenden
Grundlage erfolgen, die bezüglich der
Obligationen auch den bereits in Durchführung
der französisch-jugoslawischen Abkommen vom
14. April 1951 und 27. Juli 1955 zur Zahlung
gebrachten Betrag von 1,264.443,66 Goldfranken
berücksichtigt.
0,709524 USA-Dollar pro Obligation
0,0059819 USA-Dollar pro Coupon
à 2.— Goldfranken
0,0041883 USA-Dollar pro Coupon
à 1.40 Goldfranken
5. Die Zahlungen, welche die jugoslawische
Regierung leisten wird, stellen eine endgültige
und pauschale Begleichung des Kapitals und
der Zinsen ihrer sich aus dem Abkommen von
Rom gegenüber dem Obligationsfonds sowie
gegenüber den Besitzern der Donau-Save-Adria-
Obligationen und der Scrips lombards ergebenden
Schuld dar. Das Komitee der Obligationäre
wird außerhalb des Rahmens der mit
vorliegendem Abkommen getroffenen Vereinbarung
keinen wie immer gearteten Anspruch
erheben.
6. Die Zahlung des Pauschalbetrages von
1,000.000 USA-Dollar wird nach folgendem
Plan erfolgen
am 1. Jänner 1964: 150.000 USA-Dollar,
davon 65.000 USA-Dollar zur Begleichung
der Scrips lombards
am 1. Jänner 1965: 150.000 USA-Dollar
am 1. Jänner 1966: 350.000 USA-Dollar
am 1. Jänner 1967: 350.000 USA-Dollar
Dieser Zahlungsplan wird unter der Annahme
erstellt, daß die Unterzeichnung des die
Beziehungen zwischen den Schuldnerstaaten und
den anderen Signataren des Abkommens von
Rom regelnden endgültigen Übereinkommens
vor dem 1. März 1963 erfolgt.
Der bereits unter dem Titel der französisch-
jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951
und 27. Juli 1955 zur Zahlung gebrachte Betrag
von 1,264.443,66 Goldfranken steht dem
Komitee zur Verteilung an die Obligationäre
sofort nach Unterzeichnung des in den Friedensverträgen
vorgesehenen endgültigen Übereinkommens
zur Verfügung und wird als erste
Zahlung der jugoslawischen Regierung betrachtet.
7. Die in Punkt 1 erwähnte Zahlung sowie
die bereits in Durchführung der französisch-
jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951
und 27. Juli 1955 geleisteten Zahlungen werden
zur Rückzahlung des Kapitals der Obligationen
verwendet, ausschließlich jedweder Begleichung
der fällig gewordenen oder fällig werdenden
Zinsen, die nichtig sind und bleiben.
8. Das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
wird von der endgültigen Regelung
aller noch offenen Fragen zwischen den Signataren
des Abkommens von Rom sowie vom Abschluß
des endgültigen Übereinkommens abhängig gemacht.
Rom, am 27. November 1962
Für die Regierung der
Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien
Dr. L. Serb
Die von der Association
Nationale des Porteurs
français de Valeurs
mobilières bestellten
Vertreter der Besitzer
R. Dunant
P. Haour
R. Lang
L. Martin
Erklärung des Komitees der Obligationäre
Das Komitee der Obligationäre tritt im
Rahmen seiner Befugnisse dem am heutigen
Tage zustande gekommenen Protokoll zur
pauschalen und endgültigen Regelung der Schuld
Jugoslawiens gegenüber den Besitzern von
Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-
Gesellschaft und den Besitzern von in der Zeit
vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig
gewordenen Coupons der Obligationen der
ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft
(Scrips lombards) bei.
Rom, am 27. November 1962
R. Dunant
P. Haour
R. Lang
L. Martin
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Dezember 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15 Absatz 4 am 29. Mai 1964 in
Kraft getreten.