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176_1963 AT

176. Bundesgesetz: Änderung von Wertgrenzen im zivilgerichtlichen Verfahren.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Änderung von Wertgrenzen im zivilgerichtlichen Verfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, in der geltenden Fassung, wird in

folgender Weise geändert

1. In der Z. 1 des ersten Absatzes des § 49

wird der Betrag von „8000 S" durch den Betrag

von „15.000 S" ersetzt.

2. Im ersten Absatz des. § 51 wird der Betrag

von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S"

ersetzt.

3. Im ersten Absatz des § 52 wird der Betrag

von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S"

ersetzt.

Artikel II.

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, in der geltenden Fassung, wird

in folgender Weise geändert

1. Im ersten Absatz des § 29 werden die

Beträge von „8000 S" durch die Beträge von

„15.000 S" ersetzt.

2. Im ersten Absatz des § 227 wird der Betrag

von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S"

ersetzt.

3. Im zweiten Absatz des § 500 wird der Betrag

von „10.000 S" durch den Betrag von „15.000 S"

ersetzt.

4. Im dritten Absatz des § 502 wird der Betrag

von „10.000 S" durch den Betrag von „15.000 S"

ersetzt.

Artikel III.

Im ersten Absatz des § 1 des Gesetzes vom

27. April 1873, RGBl. Nr. 67, über das Mahnverfahren,

in der geltenden Fassung, wird der

Betrag von „8000 S" durch den Betrag von

„15.000 S" ersetzt.

Artikel IV.

Im § 114 der Konkursordnung vom 10. Dezember

1914, RGBl. Nr. 337, in der geltenden

Fassung, wird der Betrag von „8000 S" durch

den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

Artikel V.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit dem

1. Jänner 1964 in Kraft.

(2) Nicht anzuwenden sind

1. Art. 1, Art. II Z. 1 und 2 und Art. IV,

wenn die Klage, Art. III, wenn das Mahngesuch

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bei Gericht bereits angebracht worden

ist;

2. Art. II Z. 3 und 4, wenn die Frist zur

Erhebung der Berufung gegen das in erster Instanz

gefällte Urteil bereits vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu laufen begonnen hat.

Artikel VI.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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