176. Bundesgesetz: Änderung von Wertgrenzen im zivilgerichtlichen Verfahren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 111, in der geltenden Fassung, wird in
folgender Weise geändert
1. In der Z. 1 des ersten Absatzes des § 49
wird der Betrag von „8000 S" durch den Betrag
von „15.000 S" ersetzt.
2. Im ersten Absatz des. § 51 wird der Betrag
von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S"
ersetzt.
3. Im ersten Absatz des § 52 wird der Betrag
von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S"
ersetzt.
Artikel II.
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 113, in der geltenden Fassung, wird
in folgender Weise geändert
1. Im ersten Absatz des § 29 werden die
Beträge von „8000 S" durch die Beträge von
„15.000 S" ersetzt.
2. Im ersten Absatz des § 227 wird der Betrag
von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S"
ersetzt.
3. Im zweiten Absatz des § 500 wird der Betrag
von „10.000 S" durch den Betrag von „15.000 S"
ersetzt.
4. Im dritten Absatz des § 502 wird der Betrag
von „10.000 S" durch den Betrag von „15.000 S"
ersetzt.
Artikel III.
Im ersten Absatz des § 1 des Gesetzes vom
27. April 1873, RGBl. Nr. 67, über das Mahnverfahren,
in der geltenden Fassung, wird der
Betrag von „8000 S" durch den Betrag von
„15.000 S" ersetzt.
Artikel IV.
Im § 114 der Konkursordnung vom 10. Dezember
1914, RGBl. Nr. 337, in der geltenden
Fassung, wird der Betrag von „8000 S" durch
den Betrag von „15.000 S" ersetzt.
Artikel V.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit dem
1. Jänner 1964 in Kraft.
(2) Nicht anzuwenden sind
1. Art. 1, Art. II Z. 1 und 2 und Art. IV,
wenn die Klage, Art. III, wenn das Mahngesuch
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bei Gericht bereits angebracht worden
ist;
2. Art. II Z. 3 und 4, wenn die Frist zur
Erhebung der Berufung gegen das in erster Instanz
gefällte Urteil bereits vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu laufen begonnen hat.
Artikel VI.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.