176. Bundesgesetz: Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Personen deutscher Staatsangehörigkeit
ist für Nichtkampfschäden im Sinne des § 1
Abs. 1 und 2 des Besatzungsschädengesetzes,
BGBl. Nr. 126/1958, an Sachen, die nach Artikel
1 oder 20 des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen
vom 15. Juni 1957, BGBl. Nr. 119/
1958 (Vermögensvertrag), diesen Personen übertragen
wurden oder die zu übertragen gewesen
wären, wenn sie nicht durch die Besatzungsmacht
weggenommen oder zerstört worden wären, Entschädigung
nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes,
BGBl. Nr. 126/1958, in
der jeweils geltenden Fassung zu gewähren, soweit
in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes
bestimmt wird.
(2) Als deutsche Staatsangehörige sind Personen
anzusehen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit
durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik
Deutschland ausgestellte öffentliche Urkunde
glaubhaft machen.
(3) Der Vermögensübergang auf Grund des
Artikels 22 Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, stellt keine
Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes
dar.
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a
erster Halbsatz des Besatzungsschädengesetzes
finden auf die in Abs. 1 genannten körperlichen
Sachen keine Anwendung.
(5) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht,
wenn eine in Abs. 1 genannte Person für denselben
Schaden auf Grund eines Gesetzes der
Bundesrepublik Deutschland Entschädigung als
Vertriebener erhalten hat oder erhalten könnte.
§ 2. (1) Physischen Personen deutscher Staatsangehörigkeit,
die
a) durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder
durch Handlungen von Streitkräften, der
Alliierten oder Assoziierten Mächte in der
Zeit zwischen dem 1. September 1939 und
dem 11. September 1945 oder
b) durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer
Verfolgung (Artikel 26 Abs. 1 des
Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, und
§ 1 Abs. 1 und 2 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der
11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 77/1957) in der Zeit zwischen dem
6. März 1933 und dem 8. Mai 1945
Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder
Zerstörung von Gegenständen des Hausrates
oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen
Sachen innerhalb der Grenzen des
österreichischen Bundesgebietes erlitten haben,
ist, insoweit diese Sachen nach Artikel 1 oder 20
des Vermögensvertrages diesen Personen übereignet
hätten werden können, wenn diese Sachen
nicht weggenommen, verlorengegangen oder zerstört
worden wären, nach den Bestimmungen des
Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,
BGBl. Nr. 127/1958, in der jeweils geltenden
Fassung Entschädigung zu gewähren, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt
wird. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2
bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf den in Abs. 1 genannten Personenkreis
sind auch die Bestimmungen des Kriegs- und
Verfolgungssachschädengesetzes über den
Härteausgleich anzuwenden.
§ 3. Ist nach den Bestimmungen, des Vermögensvertrages
für die Übertragung von Vermögenschaften
(Artikel 9 Abs. 2 des Vermögensvertrages)
eine Wertgrenze bestimmt, so dürfen
die auf Grund eines Antrages nach diesem Bundesgesetz
zu gewährende Entschädigung und der
Wert der übertragenen Vermögenschaften zusammen
den Betrag von 260.000 S nicht überschreiten.
Soweit eine Bewertung noch nicht vorgenommen
wurde, ist sie in. sinngemäßer Anwendung
des Teiles I, 1. Abschnitt, des Vermögensvertrages
vorzunehmen.
§ 4. (1) Ansprüche auf Entschädigung erlöschen,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bei der Finanzlandesdirektion
angemeldet werden, in deren
Amtsbereich sich die Sache, für die Entschädigung
begehrt wird, im Zeitpunkt des Schadenseintrittes
befunden hat.
(2) Die Anmeldung gilt auch dann als rechtzeitig
eingebracht, wenn sie fristgerecht bei einer
anderen Finanzlandesdirektion einlangt. Diese
hat eine solche Anmeldung unverzüglich an die
nach dem Schadensort zuständige Finanzlandesdirektion
weiterzuleiten und den Anmelder hievon
in Kenntnis zu setzen.
(3) Wären im Hinblick auf verschiedene
Schadensorte, die von einem Anmelder genannt
werden, mehrere Finanzlandesdirektionen zuständig,
so hat das Bundesministerium für Finanzen
zu bestimmen, welche von ihnen zur
Behandlung der angemeldeten Entschädigungsansprüche
zuständig ist.
(4) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches
im Sinne des § 11 des Kriegs- und
Verfolgungssachschädengesetzes müssen bei sonstigem
Ausschluß innerhalb der in Abs. 1 genannten
Frist eingebracht werden,. Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Für die Anmeldung (das Ansuchen) sind die
amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(6) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine Anmeldung nach § 16 des Besatzungsschädengesetzes
oder nach § 13 Abs. 1
oder 2 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes
vorgenommen, so ist dadurch die Frist
gemäß Abs. 1 gewahrt; eine besondere Anmeldung
gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich. Das
gleiche gilt für ein Ansuchen um Gewährung
eines Härteausgleiches gemäß § 11 des Kriegs- und
Verfolgungssachschädengesetzes, das mittels
der amtlich aufgelegten Formblätter gestellt
wurde. Die Rechtskraft von Entscheidungen der
Bundesentschädigungskommission, die auf Grund
der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Vorschriften ergangen sind, steht der
neuerlichen Beurteilung und Entscheidung nach
diesem Bundesgesetz nicht entgegen.
§ 5. (1) Wird von der Finanzlandesdirektion
ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt
innerhalb von sechs Monaten seit dem Empfang
des Anbotes durch den Entschädigungswerber
keine Einigung zustande, so kann der Entschädigungswerber
nach Ablauf dieser Frist den Anspruch
auf Entschädigung binnen einer weiteren
Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission
(§ 20 des Besatzungsschädengesetzes)
geltend machen.
(2) Wird von der Finanzlandesdirektion die
Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,
so kann der Entschädigungswerber den
Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach Empfang der Ablehnung
bei der Bundesentschädigungskommission
geltend machen.
(3) Hat die Finanzlandesdirektion nach Ablauf
eines Jahres nach Ende der im § 4 Abs. 1 bestimmten
Frist weder einen Entschädigungsbetrag
angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung
ausdrücklich abgelehnt, so kann der
Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren
Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission
geltend gemacht
werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann
durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die
Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung
bei der Bundesentschädigungskommission
zulässig ist, für sämtliche Ansprüche oder für
Gruppen von Ansprüchen, die durch die Verordnung
zu bestimmen sind, um längstens ein
Jahr hinausschieben, wenn der Anfall an Anmeldungen
dies erforderlich macht.
§ 6. Auf Entschädigungsanträge nach den Bestimmungen
des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,
die nach diesem Bundesgesetz
eingebracht werden oder als eingebracht gelten,
sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und
des § 16 Abs. 1 bis 3 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes
nicht anzuwenden.
§ 7. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten
sinngemäß auch für die durch Artikel I und II
des 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 6/1962, erfaßten Personen bezüglich
jener Sachen, die ihnen nach diesen Artikeln
a) übertragen oder übereignet wurden oder
b) zu übertragen gewesen wären oder hätten
übereignet werden können, wenn diese
Sachen nicht durch eine Besatzungsmacht
weggenommen oder zerstört oder durch
unmittelbare Kriegseinwirkung oder Maßnahmen
politischer Verfolgung weggenommen,
verlorengegangen oder zerstört worden
wären.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des
Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.