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176. Bundesgesetz: Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Bundesgesetz: Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Personen deutscher Staatsangehörigkeit

ist für Nichtkampfschäden im Sinne des § 1

Abs. 1 und 2 des Besatzungsschädengesetzes,

BGBl. Nr. 126/1958, an Sachen, die nach Artikel

1 oder 20 des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen

vom 15. Juni 1957, BGBl. Nr. 119/

1958 (Vermögensvertrag), diesen Personen übertragen

wurden oder die zu übertragen gewesen

wären, wenn sie nicht durch die Besatzungsmacht

weggenommen oder zerstört worden wären, Entschädigung

nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes,

BGBl. Nr. 126/1958, in

der jeweils geltenden Fassung zu gewähren, soweit

in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes

bestimmt wird.

(2) Als deutsche Staatsangehörige sind Personen

anzusehen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit

durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik

Deutschland ausgestellte öffentliche Urkunde

glaubhaft machen.

(3) Der Vermögensübergang auf Grund des

Artikels 22 Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, stellt keine

Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes

dar.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a

erster Halbsatz des Besatzungsschädengesetzes

finden auf die in Abs. 1 genannten körperlichen

Sachen keine Anwendung.

(5) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht,

wenn eine in Abs. 1 genannte Person für denselben

Schaden auf Grund eines Gesetzes der

Bundesrepublik Deutschland Entschädigung als

Vertriebener erhalten hat oder erhalten könnte.

§ 2. (1) Physischen Personen deutscher Staatsangehörigkeit,

die

a) durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder

durch Handlungen von Streitkräften, der

Alliierten oder Assoziierten Mächte in der

Zeit zwischen dem 1. September 1939 und

dem 11. September 1945 oder

b) durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer

Verfolgung (Artikel 26 Abs. 1 des

Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, und

§ 1 Abs. 1 und 2 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der

11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 77/1957) in der Zeit zwischen dem

6. März 1933 und dem 8. Mai 1945

Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder

Zerstörung von Gegenständen des Hausrates

oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen

Sachen innerhalb der Grenzen des

österreichischen Bundesgebietes erlitten haben,

ist, insoweit diese Sachen nach Artikel 1 oder 20

des Vermögensvertrages diesen Personen übereignet

hätten werden können, wenn diese Sachen

nicht weggenommen, verlorengegangen oder zerstört

worden wären, nach den Bestimmungen des

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,

BGBl. Nr. 127/1958, in der jeweils geltenden

Fassung Entschädigung zu gewähren, soweit in

diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt

wird. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2

bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf den in Abs. 1 genannten Personenkreis

sind auch die Bestimmungen des Kriegs- und

Verfolgungssachschädengesetzes über den

Härteausgleich anzuwenden.

§ 3. Ist nach den Bestimmungen, des Vermögensvertrages

für die Übertragung von Vermögenschaften

(Artikel 9 Abs. 2 des Vermögensvertrages)

eine Wertgrenze bestimmt, so dürfen

die auf Grund eines Antrages nach diesem Bundesgesetz

zu gewährende Entschädigung und der

Wert der übertragenen Vermögenschaften zusammen

den Betrag von 260.000 S nicht überschreiten.

Soweit eine Bewertung noch nicht vorgenommen

wurde, ist sie in. sinngemäßer Anwendung

des Teiles I, 1. Abschnitt, des Vermögensvertrages

vorzunehmen.

§ 4. (1) Ansprüche auf Entschädigung erlöschen,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bei der Finanzlandesdirektion

angemeldet werden, in deren

Amtsbereich sich die Sache, für die Entschädigung

begehrt wird, im Zeitpunkt des Schadenseintrittes

befunden hat.

(2) Die Anmeldung gilt auch dann als rechtzeitig

eingebracht, wenn sie fristgerecht bei einer

anderen Finanzlandesdirektion einlangt. Diese

hat eine solche Anmeldung unverzüglich an die

nach dem Schadensort zuständige Finanzlandesdirektion

weiterzuleiten und den Anmelder hievon

in Kenntnis zu setzen.

(3) Wären im Hinblick auf verschiedene

Schadensorte, die von einem Anmelder genannt

werden, mehrere Finanzlandesdirektionen zuständig,

so hat das Bundesministerium für Finanzen

zu bestimmen, welche von ihnen zur

Behandlung der angemeldeten Entschädigungsansprüche

zuständig ist.

(4) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches

im Sinne des § 11 des Kriegs- und

Verfolgungssachschädengesetzes müssen bei sonstigem

Ausschluß innerhalb der in Abs. 1 genannten

Frist eingebracht werden,. Die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Anmeldung (das Ansuchen) sind die

amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.

(6) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Anmeldung nach § 16 des Besatzungsschädengesetzes

oder nach § 13 Abs. 1

oder 2 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes

vorgenommen, so ist dadurch die Frist

gemäß Abs. 1 gewahrt; eine besondere Anmeldung

gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich. Das

gleiche gilt für ein Ansuchen um Gewährung

eines Härteausgleiches gemäß § 11 des Kriegs- und

Verfolgungssachschädengesetzes, das mittels

der amtlich aufgelegten Formblätter gestellt

wurde. Die Rechtskraft von Entscheidungen der

Bundesentschädigungskommission, die auf Grund

der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Vorschriften ergangen sind, steht der

neuerlichen Beurteilung und Entscheidung nach

diesem Bundesgesetz nicht entgegen.

§ 5. (1) Wird von der Finanzlandesdirektion

ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt

innerhalb von sechs Monaten seit dem Empfang

des Anbotes durch den Entschädigungswerber

keine Einigung zustande, so kann der Entschädigungswerber

nach Ablauf dieser Frist den Anspruch

auf Entschädigung binnen einer weiteren

Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission

(§ 20 des Besatzungsschädengesetzes)

geltend machen.

(2) Wird von der Finanzlandesdirektion die

Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,

so kann der Entschädigungswerber den

Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist

von sechs Monaten nach Empfang der Ablehnung

bei der Bundesentschädigungskommission

geltend machen.

(3) Hat die Finanzlandesdirektion nach Ablauf

eines Jahres nach Ende der im § 4 Abs. 1 bestimmten

Frist weder einen Entschädigungsbetrag

angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung

ausdrücklich abgelehnt, so kann der

Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren

Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission

geltend gemacht

werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann

durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die

Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung

bei der Bundesentschädigungskommission

zulässig ist, für sämtliche Ansprüche oder für

Gruppen von Ansprüchen, die durch die Verordnung

zu bestimmen sind, um längstens ein

Jahr hinausschieben, wenn der Anfall an Anmeldungen

dies erforderlich macht.

§ 6. Auf Entschädigungsanträge nach den Bestimmungen

des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes,

die nach diesem Bundesgesetz

eingebracht werden oder als eingebracht gelten,

sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und

des § 16 Abs. 1 bis 3 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes

nicht anzuwenden.

§ 7. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten

sinngemäß auch für die durch Artikel I und II

des 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 6/1962, erfaßten Personen bezüglich

jener Sachen, die ihnen nach diesen Artikeln

a) übertragen oder übereignet wurden oder

b) zu übertragen gewesen wären oder hätten

übereignet werden können, wenn diese

Sachen nicht durch eine Besatzungsmacht

weggenommen oder zerstört oder durch

unmittelbare Kriegseinwirkung oder Maßnahmen

politischer Verfolgung weggenommen,

verlorengegangen oder zerstört worden

wären.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des

Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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