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176_1961 AT

176. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Z. 1 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 293/1957, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der

Republik Österreich und der Vereinigten Staaten

von Amerika auf Renten der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung mit Ausnahme des

Anspruchs auf Abfertigung der Witwenzuschußrente

ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte

im Gebiete der Vereinigten Staaten

von Amerika aufhält.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten

Staaten von Amerika auf die im § 1

bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt in

einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten

von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger

seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt

hat.

§ 3. Bei Anwendung dieser Verordnung sind

als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von

Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die

gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die

Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- und

Invaliditätsversicherung gelten.

§ 4. § 1 wird hinsichtlich der Ansprüche aus

dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

ab dem durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung gemäß

§ 181 Abs. 3 lit. c LZVG. bestimmten Zeitpunkt

wirksam.

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