176. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Z. 1 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 293/1957, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der
Republik Österreich und der Vereinigten Staaten
von Amerika auf Renten der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung mit Ausnahme des
Anspruchs auf Abfertigung der Witwenzuschußrente
ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte
im Gebiete der Vereinigten Staaten
von Amerika aufhält.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten
Staaten von Amerika auf die im § 1
bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt in
einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten
von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger
seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt
hat.
§ 3. Bei Anwendung dieser Verordnung sind
als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von
Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die
gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die
Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- und
Invaliditätsversicherung gelten.
§ 4. § 1 wird hinsichtlich der Ansprüche aus
dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit
ab dem durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung gemäß
§ 181 Abs. 3 lit. c LZVG. bestimmten Zeitpunkt
wirksam.