176. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Heimarbeitsgesetzes BGBl.
Nr. 66/1954, wird verordnet
Die Heimarbeitskommissions-Rabhmengeschäftsordnung,
BGBl. Nr. 223/1954, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
Artikel I.
1. Dem Abs. 3 des § 6 sind folgende Sätze anzufügen
„Dieser Senat kann aus seiner Mitte einen
Unterausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden
(Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der
Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter
wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfalle
weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses
zu bestellen. Diesem Unterausschuß
sind mit beratender Stimme je ein
Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister
und der Mittelspersonen beizuziehen."
2. Die Abs. 2 und 3 des § 9 haben zu lauten
„(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden
ein Schriftführer zu bestellen, der aus
dem hiezu geeigneten Personal der Kanzlei (§ 38)
zu entnehmen ist.
(3) Spätestens vor Abschluß jeder Verhandlung
ist eine übersichtliche Zusammenfassung des Protokolls
zu verlesen."
3. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 9 erhalten
die Bezeichnung 4 und 5.
4. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten
„(1) Die Einberufung der Senate der Heimarbeitskommission
und des Entgeltberechnungsausschusses
ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß
alle Senatsmitglieder zwei Wochen und alle Mitglieder
des Entgeltberechnungsausschusses eine
Woche vor dem Verhandlungstermin die Einladung
erhalten können. Gleichzeitig mit der
Einberufung sind alle übrigen Teilnehmer an der
jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte,
Sachverständige und Auskunftspersonen) zu den
Verhandlungsterminen zu laden. Die Einberufung
der Senatsmitglieder und der Mitglieder
des Entgeltberechnungsausschusses sowie die
Ladung der Verhandlungsteilnehmer ist durch
Zustellschein (Rückschein, § 25 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) vorzunehmen.
Die mündliche Bekanntgabe des Termines
für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten
Verhandlung an die Verhandlungsteilnehmer
unter Verzicht auf die vorgeschriebene schriftliche
Ladung ist bei der Verhandlung selbst zulässig;
in diesem Falle kann von der Einhaltung
der im ersten Satz genannten Fristen Abstand
genommen werden."
5. Der Abs. 1 des § 18 ist wie folgt zu ergänzen
„Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung
oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes
sind auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung
der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif
Anwendung finden soll bzw. Anwendung
findet, oder der Hälfte der für den betreffenden
Erzeugungszweig bestellten Mitglieder
dieser Gruppe aufzunehmen. Der Vorsitzende
kann jedoch einen Vorschlag, Verhandlungen
über die Erlassung, Abänderung oder Aufhebung
eines Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission
nur dann unterbreiten, wenn
er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen,
für die der Heimarbeitstarif Anwendung
finden soll bzw. Anwendung findet, gehört hat."
6. Der Abs. 1 des § 21 ist wie folgt zu ergänzen
„Der Vorsitzende kann jedoch einen Vorschlag,
Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung
oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen
aufzunehmen, der Heimarbeits-
kommission nur dann unterbreiten, wenn er
vorher die Interessenvertretungen der Gruppen,
die von der Gleichstellung berührt werden würden
bzw. berührt sind, gehört hat."
7. Im § 22 hat der Klammerausdruck „(Schifflistickerei)"
zu entfallen.
8. Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten
„(2) Der Feststellung nach Abs. 1 ist jene Arbeitsmenge
zugrunde zu legen, die durch eine
vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskräfte bei
Einhaltung der für den Erzeugungszweig geltenden
Arbeitszeit bewältigt werden kann, ohne die
Arbeitskraft des Heimarbeiters übermäßig zu beanspruchen.
Ferner ist die zulässige Arbeitsmenge
so zu bemessen, daß die Aufträge ohne Sonn-
und Feiertagsarbeit ausgeführt werden können,
es sei denn, daß es sich um eine Arbeit handelt,
die nach den für den in Betracht kommenden Erzeugungszweig
geltenden Vorschriften über die
Sonn- und Feiertagsruhe an Sonn- und Feiertagen
verrichtet werden darf. Für Frauen und
Jugendliche ist die Arbeitsmenge überdies so zu
bemessen, daß die Aufträge ohne Nachtarbeit
und unter Beobachtung der für diese Personen
geltenden besonderen Arbeiterschutzvorschriften
ausgeführt werden können. Welche Zeit als
Nachtzeit gilt, bestimmt sich nach den für den
betreffenden Erzeugungszweig geltenden arbeitsrechtlichen
Vorschriften."
9. Der Abs. 1 des § 27 ist wie folgt zu ergänzen
„Findet der Vorsitzende, daß die Hinterlegung
eines eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages
aus einem der vorstehend angeführten Gründe
zu versagen sei, so hat hierüber der zuständige
Senat der Heimarbeitskommission zu entscheiden."
10. Der § 31 hat zu lauten
„§ 31. Der Entgeltberechnungsausschuß ist
dazu berufen, Entgeltberechnungen auf ihre
Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden
Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif
(Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag
zu überprüfen und über das für die
Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt
in einem Feststellungsbescheid abzusprechen.
Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat
zur Kenntnis zu bringen."
Artikel II.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bei den Heimarbeitskommissionen
anhängigen Geschäftsfälle sind nach den Vorschriften
der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
in der ursprünglichen Fassung
zu Ende zu führen.