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176_1960 AT

176. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 176. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung.

Auf Grund des Heimarbeitsgesetzes BGBl.

Nr. 66/1954, wird verordnet

Die Heimarbeitskommissions-Rabhmengeschäftsordnung,

BGBl. Nr. 223/1954, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

Artikel I.

1. Dem Abs. 3 des § 6 sind folgende Sätze anzufügen

„Dieser Senat kann aus seiner Mitte einen

Unterausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden

(Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der

Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter

wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfalle

weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses

zu bestellen. Diesem Unterausschuß

sind mit beratender Stimme je ein

Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister

und der Mittelspersonen beizuziehen."

2. Die Abs. 2 und 3 des § 9 haben zu lauten

„(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden

ein Schriftführer zu bestellen, der aus

dem hiezu geeigneten Personal der Kanzlei (§ 38)

zu entnehmen ist.

(3) Spätestens vor Abschluß jeder Verhandlung

ist eine übersichtliche Zusammenfassung des Protokolls

zu verlesen."

3. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 9 erhalten

die Bezeichnung 4 und 5.

4. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten

„(1) Die Einberufung der Senate der Heimarbeitskommission

und des Entgeltberechnungsausschusses

ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß

alle Senatsmitglieder zwei Wochen und alle Mitglieder

des Entgeltberechnungsausschusses eine

Woche vor dem Verhandlungstermin die Einladung

erhalten können. Gleichzeitig mit der

Einberufung sind alle übrigen Teilnehmer an der

jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte,

Sachverständige und Auskunftspersonen) zu den

Verhandlungsterminen zu laden. Die Einberufung

der Senatsmitglieder und der Mitglieder

des Entgeltberechnungsausschusses sowie die

Ladung der Verhandlungsteilnehmer ist durch

Zustellschein (Rückschein, § 25 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) vorzunehmen.

Die mündliche Bekanntgabe des Termines

für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten

Verhandlung an die Verhandlungsteilnehmer

unter Verzicht auf die vorgeschriebene schriftliche

Ladung ist bei der Verhandlung selbst zulässig;

in diesem Falle kann von der Einhaltung

der im ersten Satz genannten Fristen Abstand

genommen werden."

5. Der Abs. 1 des § 18 ist wie folgt zu ergänzen

„Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung

oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes

sind auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung

der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif

Anwendung finden soll bzw. Anwendung

findet, oder der Hälfte der für den betreffenden

Erzeugungszweig bestellten Mitglieder

dieser Gruppe aufzunehmen. Der Vorsitzende

kann jedoch einen Vorschlag, Verhandlungen

über die Erlassung, Abänderung oder Aufhebung

eines Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission

nur dann unterbreiten, wenn

er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen,

für die der Heimarbeitstarif Anwendung

finden soll bzw. Anwendung findet, gehört hat."

6. Der Abs. 1 des § 21 ist wie folgt zu ergänzen

„Der Vorsitzende kann jedoch einen Vorschlag,

Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung

oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen

aufzunehmen, der Heimarbeits-

kommission nur dann unterbreiten, wenn er

vorher die Interessenvertretungen der Gruppen,

die von der Gleichstellung berührt werden würden

bzw. berührt sind, gehört hat."

7. Im § 22 hat der Klammerausdruck „(Schifflistickerei)"

zu entfallen.

8. Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten

„(2) Der Feststellung nach Abs. 1 ist jene Arbeitsmenge

zugrunde zu legen, die durch eine

vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskräfte bei

Einhaltung der für den Erzeugungszweig geltenden

Arbeitszeit bewältigt werden kann, ohne die

Arbeitskraft des Heimarbeiters übermäßig zu beanspruchen.

Ferner ist die zulässige Arbeitsmenge

so zu bemessen, daß die Aufträge ohne Sonn-

und Feiertagsarbeit ausgeführt werden können,

es sei denn, daß es sich um eine Arbeit handelt,

die nach den für den in Betracht kommenden Erzeugungszweig

geltenden Vorschriften über die

Sonn- und Feiertagsruhe an Sonn- und Feiertagen

verrichtet werden darf. Für Frauen und

Jugendliche ist die Arbeitsmenge überdies so zu

bemessen, daß die Aufträge ohne Nachtarbeit

und unter Beobachtung der für diese Personen

geltenden besonderen Arbeiterschutzvorschriften

ausgeführt werden können. Welche Zeit als

Nachtzeit gilt, bestimmt sich nach den für den

betreffenden Erzeugungszweig geltenden arbeitsrechtlichen

Vorschriften."

9. Der Abs. 1 des § 27 ist wie folgt zu ergänzen

„Findet der Vorsitzende, daß die Hinterlegung

eines eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages

aus einem der vorstehend angeführten Gründe

zu versagen sei, so hat hierüber der zuständige

Senat der Heimarbeitskommission zu entscheiden."

10. Der § 31 hat zu lauten

„§ 31. Der Entgeltberechnungsausschuß ist

dazu berufen, Entgeltberechnungen auf ihre

Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden

Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif

(Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag

zu überprüfen und über das für die

Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt

in einem Feststellungsbescheid abzusprechen.

Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat

zur Kenntnis zu bringen."

Artikel II.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bei den Heimarbeitskommissionen

anhängigen Geschäftsfälle sind nach den Vorschriften

der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

in der ursprünglichen Fassung

zu Ende zu führen.

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